Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzverwaltung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.4.6 Steuer- und Satzungsklauseln

Rz. 141 Aus § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO ist die Lösung des Problems der Steuer- und Satzungsklauseln abzuleiten. Eine Steuerklausel liegt vor, wenn die Parteien eines Rechtsgeschäfts diesem die Bestimmung beifügen, es solle nur wirksam sein, wenn die von den Parteien übereinstimmend unterstellten steuerlichen Wirkungen einträten. Sollte die Finanzverwaltung aus dem Sachverhal...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.2.2 Irrige Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts

Rz. 148 Die Anwendung des Abs. 4 setzt voraus, dass die steuerliche Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts in dem angefochtenen Steuerbescheid "irrig" war, d. h., dass die Steuerfestsetzung unabhängig von dem anhängigen Rechtsbehelfsverfahren unrichtig ist.[1] "Bestimmter Sachverhalt" ist der maßgebliche Lebensvorgang, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft.Das Merkma...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.3 Zeitpunkt für die Beurteilung des groben Verschuldens

Rz. 206 Der maßgebliche Zeitpunkt für die Frage, ob grobes Verschulden vorliegt, ist der gleiche wie für die Frage der Kenntniserlangung durch die zuständige Stelle. Der Vorwurf des groben Verschuldens ist also nur schädlich, wenn das Verhalten des Stpfl. bis zur abschließenden Zeichnung der Veranlagung durch den zuständigen Beamten grob schuldhaft ist. Vgl. Rz. 94. Hat der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.3 Rechtswidrigkeit einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift, Abs. 2

Rz. 61 Ein entsprechender Vertrauensschutz greift ein, wenn ein oberster Gerichtshof des Bundes (vgl. Rz. 30) eine allgemeine, für den Stpfl. günstige Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung oder einer obersten Bundes- oder Landesbehörde als mit dem geltenden Recht nicht in Einklang stehend bezeichnet hat. Der Stpfl., für den die Steuer in einem Steuerbescheid aufgrund ein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.1 Formelle Bestandskraft als Unanfechtbarkeit

Rz. 11 Die erste Phase der formellen Bestandskraft umfasst den Zeitraum vom Existentwerden des Verwaltungsakts, d. h. dem Eintritt der materiellen Bestandskraft nach § 124 AO bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist oder der bestandskräftigen bzw. rechtskräftigen Erledigung des Rechtsbehelfs (einschl. Abhilfe und Rücknahme des Rechtsbehelfs), also bis zum Eintritt der Unanfecht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.1 Systematische Einordnung

Rz. 1 § 173a AO stellt neben § 175b AO die Anpassung der Änderungsvorschriften der AO an die Modernisierung des Besteuerungsverfahrens durch den Einsatz der elektronischen Datenübermittlung dar.[1] Diese Anpassung ist sehr punktuell erfolgt und regelt nur Schreib- oder Rechenfehler des Stpfl. in § 173a AO sowie die Änderung von Steuerbescheiden bei unzutreffender Verarbeitun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.4.2 Behördliche oder gerichtliche Entscheidung

Rz. 95 Wird eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung erstmals erlassen, geändert oder aufgehoben, die steuerrechtliche Bedeutung hat, ist danach zu unterscheiden, ob diese Entscheidung nur Beweisfunktion für das Steuerrecht entfaltet oder Bindungswirkung hat. Soweit eine solche Entscheidung nur Beweisfunktion hat, hat eine Anpassung einer Steuerfestsetzung über § 173 ...mehr

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Verzögerungsgeld / 2.1 Auskunftserteilung nur im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung

Fraglich ist, ob die Nichterteilung von Auskünften nur im Rahmen einer Außenprüfung nach § 146 Abs. 2c AO sanktioniert werden kann. Es ist hier zunächst wichtig zu erkennen, dass die Bestimmung auf eine Außenprüfung abstellt, nicht allein auf eine Betriebsprüfung; dies hat zur Folge, dass alle Steuerpflichtigen hiervon betroffen sind, bei denen nach § 193 Abs. 2 AO eine solc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.11 Beweislast

Rz. 174 Die Frage, wer den Beweis zu führen hat, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der Änderung der Steuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO vorliegen, ist im Gesetz nicht geregelt. Wegen der Amtsermittlungspflicht[1] kann es im Steuerrecht abgesehen von Sonderregelungen wie § 162 Abs. 3 S. 1 AO keine subjektive Beweislast (Beweisführungslast) geben. Daher haben das FA b...mehr

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Verzögerungsgeld / 2.2 Angemessenheit der Frist

In allen 3 Alternativen des § 146 Abs. 2c AO, die im Zusammenhang mit einer steuerlichen Außenprüfung stehen, ist ferner erforderlich, dass eine angemessene Frist für die Erfüllung der Pflicht gewährt wird. Was dabei als angemessen anzusehen ist, ist allein aus den Umständen des jeweiligen Einzelfalls heraus ermittelbar. Die Finanzverwaltung geht regelmäßig von kurzen Friste...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.7 Art des Bekanntwerdens der Tatsachen

Rz. 164 Es ist grundsätzlich ohne Bedeutung, auf welche Weise die neuen Tatsachen bekannt werden. Die Finanzverwaltung ist verpflichtet, die richtige Besteuerung herbeizuführen, ohne dass es auf die Art des Bekanntwerdens ankommt. Liegt in der Art des Bekanntwerdens jedoch ein erheblicher Gesetzesverstoß, kann sich ein Verwertungsverbot ergeben. Hierbei ist zwischen qualifiz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.1.3 Präjudizielle Rechtsverhältnisse

Rz. 51 Eine Tatsache, deren nachträgliches Bekanntwerden eine Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung rechtfertigt, kann auch in einem steuerlichen oder nicht steuerlichen Rechtsverhältnis bestehen, das präjudiziell ist. "Präjudiziell" i. d. S. bedeutet, dass der fragliche Vorgang für eine bestimmte Steuerfestsetzung (bestimmte Steuerart, bestimmter Vz) maßgeblich is...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.3.3 Durchbrechnung der Festsetzungsfrist

Rz. 182 Abs. 4 ermöglicht zur Durchführung der danach erforderlichen Änderungen die Durchbrechung der Festsetzungsfrist. Trotz des Ablaufs der regelmäßigen Festsetzungsfrist kann noch eine Änderung des Steuerbescheids erfolgen, d. h. die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, sondern wird entsprechend der Regelung des Abs. 4 verlängert.[1] Die Frage der Durchbrechung der Festsetzu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.2.1 Änderung oder Aufhebung eines unrichtigen Steuerbescheids

Rz. 135 § 174 Abs. 4 AO setzt als Regelfall voraus, dass eine Änderung eines Steuerbescheids aufgrund eines Rechtsbehelfs oder Antrags erfolgt, und danach, also nachträglich, die richtigen steuerlichen Konsequenzen durch Erlass oder Änderung eines weiteren Steuerbescheids gezogen werden. Voraussetzung für den Erlass oder die Änderung des zweiten Steuerbescheids ist also, das...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.3 Tatbestand der Änderungssperre

Rz. 243 Die Änderungssperre knüpft nach § 173 Abs. 2 AO an die Außenprüfung an. Der Änderungssperre unterliegen Steuerbescheide, die aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind. Hat die Außenprüfung nicht zum Erlass von Steuerbescheiden geführt, sind also die vor der Außenprüfung ergangenen Steuerbescheide unverändert geblieben, knüpft die Änderungssperre an die Mitteilung nac...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 7 Massenverfahren bei Anträgen auf schlichte Änderung, Abs. 3

Rz. 107 Durch Gesetz v. 13.12.2006, BStBl I 2007, 28 ist in § 172 Abs. 3 AO eine Vorschrift zur Zurückweisung von erfolglosen Anträgen auf schlichte Änderung in Massenverfahren eingefügt worden. Die Neuregelung tritt grundsätzlich am 19.12.2006 in Kraft.[1] Nach § 18a Abs. 12 EGAO i. d. F. des Gesetzes v. 13.12.2006 gilt die Vorschrift jedoch auch für Änderungsanträge, die v...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.1.3 Berücksichtigung in mehreren Steuerbescheiden

Rz. 37 Der bestimmte Sachverhalt muss in mehreren Steuerbescheiden berücksichtigt worden sein, um § 174 AO anwenden zu können. § 174 AO setzt also zwei (oder mehr) Steuerbescheide voraus.[1] Ist eine Besteuerungsgrundlage in einem Bescheid mehrfach erfasst worden, ist Abs. 1 nicht anwendbar. Der Sachverhalt kann in zwei Steuerbescheiden gegenüber demselben Stpfl., aber auch i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.2.3 Änderung der Rechtsprechung

Rz. 36 Es muss sich um eine Änderung der Rspr. eines obersten Gerichtshofs des Bundes handeln (also i. d. R. des BFH). Der Tatbestand erfordert daher, dass ein oberster Gerichtshof des Bundes die Rspr. eines obersten Gerichtshofs des Bundes ändert. Das Gericht muss also eine Rechtsfrage in einem im Wesentlichen gleich gelagerten Fall anders entscheiden als in einer früheren ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.4 Begriff des Beweismittels

Rz. 89 Auch ein neu bekannt werdendes Beweismittel rechtfertigt eine Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung. Beweismittel ist jedes Erkenntnismittel, das geeignet ist, das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Tatsachen zu beweisen, z. B. Urkunden, Karteien, Verträge, Zeugenaussagen, eidesstattliche Versicherungen, Gutachten, ärztliches Attest.[1] Für die Bewertung eines ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.2 Begriff des Ereignisses

Rz. 59 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO ermöglicht die Anpassung der Steuerfestsetzung, wenn ein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit eintritt (steuerliche Rückwirkung).Der Begriff des Ereignisses ist nicht ganz eindeutig; an sich ist dieser Begriff denkbar weit und würde jedes Vorkommnis erfassen, d. h. auch eine rückwirkende Gesetzesänderung. Es wird jedoch an...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 4.1 Aufhebung oder Änderung

Rz. 234 Als Rechtsfolge bestimmt § 173 Abs. 1 AO, dass die Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern ist. Zu den Begriffen "Aufhebung" und "Änderung" vgl. Rz. 16. Die Aufhebung und Änderung der Steuerfestsetzung hat von Amts wegen zu erfolgen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Auch bei Aufhebung oder Änderung zugunsten des Stpfl. ist kein Antrag erforderlich. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.4.4.1 Anträge und Wahlrechte mit formeller Wirkung

Rz. 128 Hinsichtlich der Einordnung von Wahlrechten und Anträgen als rückwirkendes Ereignis und ihre Wirkungen auf die Bestandskraft ist zwischen dem nur formellen und dem materiellen Charakter des Wahlrechts bzw. des Antrags zu unterscheiden.[1] Grundsätzlich entfalten Antrags- und Wahlrechte nur formelle Wirkung. Hat ein Antrags- oder Wahlrecht nur formelle Wirkung, wird d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 4 Rechtsfolgen

Rz. 17 Als Rechtsfolge hinsichtlich der Bestandskraft bestimmt § 175a S. 1 AO, dass Steuerbescheide zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern sind. Dies steht nicht im Ermessen der Finanzbehörde; der Stpfl. hat einen Anspruch auf die Umsetzung der Verständigungsvereinbarung, der Vorabverständigungsvereinbarung bzw. des Schiedsspruchs.[1] Auch gerichtlich bestätigte (rechtskräft...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.1 Bedeutung und systematische Stellung der Vorschrift

Rz. 1 § 172 AO ist die Grundnorm für die Änderung oder Aufhebung von Steuerbescheiden. Die Bedeutung der Vorschrift liegt in erster Linie darin, dass ein Steuerbescheid[1] nur bei Vorliegen der in § 172 AO genannten Tatbestände aufgehoben oder geändert werden darf. Die Vorschrift verdrängt damit die allgemeine Regelung über die Änderung von rechtswidrigen Verwaltungsakten, i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 7 Fragen des Rechtsbehelfsverfahrens

Rz. 236 Problematisch ist, inwieweit eine Änderung oder Aufhebung einer Steuerfestsetzung nach § 174 Abs. 1–5 AO erfolgen kann, wenn diese Steuerfestsetzung bereits durch ein rechtskräftiges finanzgerichtliches Urteil bestätigt worden ist. Praxis-Beispiel Über die ESt-Veranlagung des Jahres 01 ist ein finanzgerichtliches Urteil ergangen; gestritten worden ist über Sonderausga...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3 Unrichtigkeit der übermittelten Daten, Abs. 2

Rz. 12 Abs. 2 regelt den Fall, dass die Daten der Finanzbehörde elektronisch übermittelt und richtig verarbeitet wurden, diese Daten aber zulasten des Stpfl. unrichtig sind. Nach Abs. 1 hat eine Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids zu erfolgen, wenn die übermittelten Daten richtig waren, aber nicht oder unrichtig verarbeitet wurden. Abs. 2 regelt demgegenüber den Fall...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2 Materielle Bestandskraft

Rz. 5 Die materielle Bestandskraft (Wirksamkeit) des Verwaltungsakts ist in § 124 AO geregelt.[1] Nach dieser Vorschrift ist jeder bekannt gegebene Verwaltungsakt "wirksam", d. h. er ist existent geworden, also nicht mehr nur ein Entwurf (äußere Wirksamkeit), und er regelt das Verhältnis zwischen Behörde und Stpfl. und ist daher von beiden zu beachten (innere Wirksamkeit). A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.2.6 Berücksichtigung in Steuerklärung oder -anmeldung, Abs. 1 S. 2

Rz. 59 Der Vertrauensschutz unterliegt jedoch nach § 176 Abs. 1 S. 2 AO einer Einschränkung, wenn der Stpfl. die neue, für ihn günstige Rechtsprechung in einer Steuererklärung oder Steueranmeldung verwertet hat. Ändert der BFH seine Rspr. zugunsten des Stpfl., will die Finanzverwaltung dies jedoch nicht hinnehmen, und strebt sie daher einen neuen Musterprozess an, so werden ...mehr

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Verzögerungsgeld / 1.1 Anwendungsbereich

Ein unbefangener Leser des § 146 Abs. 2c AO könnte den Eindruck gewinnen, die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes komme nur dann in Betracht, wenn im Rahmen einer Verlagerung der elektronischen Buchführung in das Ausland vom Steuerpflichtigen gegen eine Pflicht verstoßen wird, die im Zusammenhang mit dieser Sonderregelung steht. Dieser Eindruck wird dadurch gestützt, dass d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.1.2 Verursachung durch den Steuerpflichtigen

Rz. 77 Wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes darf die unrichtige der widerstreitenden Steuerfestsetzungen nur aufgehoben oder geändert werden, wenn die doppelte, und damit widerstreitende Berücksichtigung des günstigen Sachverhalts auf einen Antrag oder auf eine Erklärung des Stpfl. (bei mehreren Stpfl. desjenigen, bei dem der günstige Sachverhalt zu Unrecht berücksic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5 Ausdehnung des Vertrauensschutzes

Rz. 70 Die Regelung des Vertrauensschutzes in § 176 AO ist nicht ausreichend (vgl. Rz. 9). Nicht erfasst werden z. B. die Fälle, bei denen bei einer späteren Außenprüfung neue Tatsachen festgestellt werden, deren steuerliche Behandlung infolge einer Änderung der Rspr. jetzt für den Stpfl. ungünstiger ist als zzt. der ursprünglichen Steuerfestsetzung. Es wäre nicht gerechtfer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.5.3 Sonderfragen bei modernen Steuerfestsetzungsverfahren

Rz. 135 Ob eine Tatsache neu i. S. d. § 173 AO ist, richtet sich nach dem Wissensstand der organisationsmäßig zur Veranlagung berufenen Dienststelle (vgl. Rz. 118ff.) des FA.[1] Das gilt auch dann, wenn die Bearbeitung auf mehrere Stellen verteilt wird. Dann sind alle mit der Bearbeitung betraute Dienststellen die organisationsmäßigzuständige Dienststelle, deren Wissen insge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.4.2 Durchbrechung der Änderungssperre

Rz. 258 Die durch die Außenprüfung verstärkte Bestandskraft kann nach § 173 Abs. 2 AO nur durchbrochen werden, wenn das Verhalten des Stpfl. oder eines Dritten den Straftatbestand der Steuerhinterziehung, § 370 AO, oder den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit einer leichtfertigen Steuerverkürzung, § 378 AO, erfüllte. Die Durchbrechung der verstärkten Bestandskraft nach § 173 Ab...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2 Sachlicher Anwendungsbereich: Steuerbescheide und gleichgestellte Verwaltungsakte

Rz. 12 Anwendbar ist § 176 AO auf alle Steuerbescheide sowie diejenigen Verwaltungsakte, die wie Steuerbescheide behandelt werden.[1] Zur Anwendung bei den einzelnen Änderungstatbeständen Rz. 18ff. Da Steueranmeldungen die Wirkung von Steuerbescheiden haben, greift § 176 AO auch bei der Änderung der in einer Steueranmeldung bestehenden Steuerfestsetzung ein.[2] Hat nach eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.1 Grundgedanken der Vorschrift und Systematik

Rz. 1 § 176 AO stellt einen Versuch dar, das Problem des Vertrauensschutzes für den Stpfl. gesetzgeberisch zu lösen. Die Vorschrift kann lediglich ein erster Schritt sein und dürfte ihre wesentliche Bedeutung darin haben, dass sie einen Anstoß zur Diskussion der Problematik des Vertrauensschutzes gibt; eine umfassende gesetzliche Regelung des Problembereichs leistet sie nich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.4 Beweislast

Rz. 221 Die objektive Beweislast dafür, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Änderung zugunsten des Stpfl. vorliegen, trägt nach den allgemeinen Grundsätzen der Stpfl.; vgl. Rz. 174. Er trägt auch die objektive Beweislast dafür, dass ihn kein grobes Verschulden trifft. Das könnte zweifelhaft sein, weil das Gesetz von der uneingeschränkten Änderbarkeit aufgrund neuer ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.4.5 Rechtsfolgen des Abs. 5

Rz. 224 § 174 Abs. 5 AO ermöglicht durch die Verweisung auf Abs. 4 die Durchbrechung der Bestandskraft und der Festsetzungsfrist im gleichen Umfang, wie dies bei Abs. 4 der Fall ist. Auf Rz. 161ff. wird daher verwiesen. Rz. 225 Dem Wortlaut des Abs. 5 ist keine über den Tatbestand des Abs. 4 hinausgehende Einschränkung der Änderungsmöglichkeit zu entnehmen. Trotzdem erfordert...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.5.1.1 Begriff des Bekanntwerdens

Rz. 94 Tatsachen oder Beweismittel müssen "nachträglich bekannt geworden" sein, d. h., die Tatsachen oder Beweismittel müssen im maßgebenden Zeitpunkt bereits bestanden haben[1] und der Finanzbehörde bis zur Veranlagung unbekannt gewesen sein. Tatsachen, die erst nach Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheids entstehen, rechtfertigen daher nicht die Änderung nach § 173 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.3.2 Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses

Rz. 81 Für die Frage, ob ein rückwirkendes Ereignis vorliegt, kommt es m. E. nur darauf an, dass es nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuer eingetreten ist. Nicht maßgebend sind daher die Kenntnis oder das Kennenmüssen der Finanzbehörde. Es ist m. E. daher unbeachtlich, ob das Ereignis bei der Steuerfestsetzung hätte berücksichtigt werden können. Es kommt somit nicht au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.1.2 Sachlicher und zeitlicher Umfang der Aufhebung oder Änderung

Rz. 33 Der Umfang der Änderung hängt von der Zustimmung oder dem Antrag des Stpfl. ab; das FA darf hierüber weder zugunsten noch zuungunsten des Stpfl. hinausgehen, auch nicht etwas sachlich anderes gewähren.[1] Da der Antrag des Stpfl. auf Aufhebung bzw. Änderung konkretisiert sein muss (vgl. Rz. 22), kann letztlich von einem Gericht festgestellt werden, ob sich die Finanzb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.1 Allgemeines

Rz. 182 Den Stpfl. darf kein grobes Verschulden daran treffen, dass Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt geworden sind. Keine Änderung ist möglich, wenn die schuldhafte Handlung ursächlich für das Nichtbekanntsein gewesen ist. Diese Einschränkung ist gerechtfertigt, da die Besteuerungsgrundlagen und Beweismittel im Verantwortungsbereich des Stpfl. entstehen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 4 Rechtsfolgen

Rz. 32 Die Berücksichtigung von materiellen Fehlern nach § 177 AO hängt eng mit dem Prinzip der Bestandskraft zusammen (vgl. Rz. 1). Daraus folgt, dass eine Berichtigung nur möglich ist, soweit die Bestandskraft bereits durch die Änderungsvorschrift durchbrochen ist. Über den Umfang der Durchbrechung der Bestandskraft durch diese Änderungsvorschrift darf die Berichtigung nac...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.3.2 Ablauf der Festsetzungsfrist

Rz. 154 Auch in den Fällen des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO ist die erstmalige Steuerfestsetzung, Änderung oder Aufhebung einer Steuerfestsetzung nur bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist zulässig. Die Festsetzungsfrist beginnt jedoch, abweichend von § 170 Abs. 1 AO, erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eintritt. Es handelt sich um eine von § 170 AO abweichen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.1 Allgemeines

Rz. 1 Diese Vorschrift stellt den Versuch dar, das Problem der widerstreitenden Steuerfestsetzungen gesetzgeberisch zu lösen. Eine widerstreitende Steuerfestsetzung liegt vor, wenn aus einem Sachverhalt unterschiedliche Schlussfolgerungen gezogen werden, die sich nach der gesetzlichen Wertung gegenseitig ausschließen. Beispielsweise kann es vorkommen, dass derselbe Vorgang v...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.1.1 Tatbestand

Rz. 18 Hinsichtlich anderer Abgaben als Zölle und Verbrauchsteuern können Bescheide nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a AO aufgehoben und geändert werden, wenn und soweit der Stpfl. zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird. Erfasst werden alle Steuerbescheide sowie Verwaltungsakte, die wie Steuerbescheide behandelt werden.[1] Aufhebung oder Änderung des Verwaltu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.5.2 Maßgebliche Dienststelle

Rz. 118 Die Tatsache oder das Beweismittel dürfen der organisationsmäßig für die Veranlagung berufenen Dienststelle der zuständigen Finanzbehörde zum maßgebenden Zeitpunkt nicht bekannt gewesen sein.[1] Maßgebliche Dienststelle ist die für den Steuerfall organisationsmäßig zuständige Stelle. Ergeben sich die Tatsachen aus der von dieser Dienststelle geführten Akten, sind sie...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.3.2 Nachträgliche Änderung oder nachträglicher Erlass eines Steuerbescheids

Rz. 173 Es sind alle aus dem streitigen Sachverhalt fließenden Folgerungen zu ziehen; eine Unvereinbarkeit i. S. d. Kollision der Regelungsbereiche von Steuerbescheiden, wie bei Abs. 1-3, braucht nicht vorzuliegen. Die Finanzbehörde ist auch bei dem Erlass des Änderungsbescheids nicht an die in dem ursprünglichen Steuerbescheid vertretene Auffassung gebunden. Es kann daher, ...mehr

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JStG 2022: Änderungen im Ei... / 3. Öffentliche Bekanntgabe

In § 122 Abs. 5 Satz 2 und Satz 4 AO wird klargestellt, dass die Finanzbehörden Steuerverwaltungsakte auch durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf einer Internetseite der Finanzverwaltung oder in ihrem elektronischen Portal öffentlich zustellen können. Die Regelung gilt ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes.mehr

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Die typisch stille Gesellsc... / [Ohne Titel]

Dipl.-Finw. (FH) Christian Anemüller[*] Das traditionsreiche Vehikel der stillen Gesellschaft und der Unterbeteiligung erfreut sich großer Beliebtheit und stellt bis heute eine weit verbreitete Form der unternehmerischen Beteiligung dar. Sie wurde bereits im Soester Stadtrecht von 1120 erwähnt und erstmalig im HGB v. 10.5.1897 gesetzlich geregelt (vgl. Volb, Die stille Gesell...mehr

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JStG 2022: Änderungen im Ei... / 5. Elektronische Übermittlung von Steuerdaten

§ 150 Abs. 7 Satz 2 AO liegt die Annahme zugrunde, dass alle Daten eines Stpfl., die von einem Dritten nach Maßgabe des § 93c AO elektronisch an die Finanzbehörden übermittelt werden, auch "kennziffergenau"mit der Steuererklärung abgeglichen und bei unterlassener Deklaration i.R.d. Steuerfestsetzung von Amts wegen vollständig automationsgestützt berücksichtigt werden können ...mehr