Fachbeiträge & Kommentare zu Frist

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff.

Rn 1 Unter Werkwohnung (vgl Drasdo ZMR 19, 105, Riecke WuM 03, 663) versteht man Räumlichkeiten, die im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis überlassen wurden; vertragsbezogene Qualifikation, keine sachbezogene Eigenschaft der Wohnung. Es genügt jedenfalls immer, wenn der Arbeitsvertrag Geschäftsgrundlage (§ 313) für den Abschluss des Mietvertrages geworden ist (Staud/Rol...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VIII. Vermietung der Werkwohnung an Dritte.

Rn 10 Bei Vermietung an Dritte und später entstehendem Bedarf ist str, ob die Kündigung des Mietverhältnisses darauf gestützt werden kann, dass die Wohnung einem neu anzustellenden AN zur Verfügung gestellt werden solle und mit dem Wohnungsangebot die Chancen auf einen günstigen Abschluss eines derartigen Dienstvertrages verbessert werden sollen oder einem bereits angestellt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Werkdienstwohnung.

Rn 12 Die arbeitsvertragliche Verpflichtung zum Bewohnen einer funktionsbezogenen Werkwohnung kann nicht selbstständig aufgekündigt werden (BAG WuM 90, 284 [BAG 23.08.1989 - 5 AZR 569/88]). Werkdienstwohnungen sind idR Bestandteil des Arbeitsvertrages (LAG München v 11.4.06, 6 Sa 1195/04). Zu Besonderheiten im öffentlichen Dienst vgl BAGE 124, 92 [BAG 18.09.2007 - 9 AZR 822/...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Kündigung einer Werkmietwohnung; Formalien.

Rn 8 Bei einer Kündigung einer Werkmietwohnung (LAG Köln ZMR 08, 963) genügt nicht ein Hinweis auf § 576 (Celle WuM 85, 142, 143). Es ist erforderlich, dass gem § 573 III die Gründe für ein berechtigtes Interesse im Kündigungsschreiben durch einen konkreten Sachverhalt (Lebensvorgang) so dargelegt werden, dass er als Kündigungsgrund bezeichnet und als solcher identifiziert w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vertragskonstruktion.

Rn 3 Bei der Werkmietwohnung werden der Dienstvertrag und der Wohnraummietvertrag in zwei getrennten Verträgen abgeschlossen (vgl LAG Köln ZMR 08, 963). Bei dem Mieter muss es sich um eine weisungsgebundene abhängige Person handeln (aA Bruns NZM 14, 537), die personenidentisch mit dem Dienstverpflichteten aus dem Arbeitsvertrag ist. Eine ordentliche Kündigung der Werkmietwoh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Werkförderungsvertrag und Wohnungsbelegungsrechte (werksfremder) Wohnungen.

Rn 6 Während der Dauer eines Werkförderungsvertrages (Darlehen mit werkvertraglichen Elementen, kein Mietvertrag, BGH NJW 81, 1377 [BGH 11.02.1981 - VIII ZR 323/79]; Bruns NZM 14, 537) kann der vom Arbeitgeber personenverschiedene Vermieter nur mit Genehmigung des Arbeitgebers die Werkwohnung kündigen. Andererseits muss er die Wohnung grds kündigen, wenn der Arbeitgeber dies...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Fristberechnung.

Rn 2 Die Berechnung der Kündigungsfristen (vgl AG Düsseldorf ZMR 08, 538) erfolgt nach den §§ 187–193. Der Tag, an dem die Kündigungserklärung dem Empfänger nach § 130 zugehen muss, bestimmt sich inkl der Karenztage nach § 573c I. Das Mietverhältnis endet mit dem Ablauf der Kündigungsfrist. Zur Anwendbarkeit des § 193 ist seit BGH ZMR 05, 695 = NZM 05, 532 geklärt, dass bei ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Berechnung iE.

Rn 8 Die Monatsfrist beginnt mit dem Tag der Beschl-Fassung zu laufen. Tag der Beschl-Fassung ist bei einem Beschl, der in einer Versammlung gefasst wurde, das Datum der Versammlung. Ein Beschl im schriftlichen Verfahren kommt an dem Tag zustande, an dem mit der Kenntnisnahme der Beschl-Feststellung durch die WEigtümer nach den gewöhnlichen Umständen gerechnet werden kann. I...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

Rn 1 Die Vorschrift ersetzt den bisherigen § 565 II, III für Wohnraummietverhältnisse. Seit 1.9.01 gibt es die asymmetrischen Kündigungsfristen. Hiermit soll die Mobilität des Mieters erhöht werden. Es seien Fälle zu berücksichtigen, in denen der Mieter gezwungen sei, seine Wohnung kurzfristig aufzugeben, weil er zB seinen Arbeitsplatz wechseln oder aus gesundheitlichen Grün...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Mitbestimmungsfragen.

Rn 5 Das Mitbestimmungsrecht gem § 87 I Nr 9 BetrVerfG (vgl Junker FS Kreutz [10], 171; Bruns NZM 14, 539) betrifft (nur) die echten Werkmietwohnungen (LG Aachen ZMR 84, 280). Dagegen besteht bei Werkdienstwohnungen kein Mitbestimmungsrecht. Auch die Umwandlung einer Werkmietwohnung in eine Werkdienstwohnung unterliegt nicht der Mitbestimmung (OVG Münster WuM 95, 600 [OVG No...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Sinn und Zweck und Rechtscharakter.

Rn 10 Nach hM sichert die Klagebegründungsfrist den zeitnahen Eintritt der Bestandskraft anfechtbarer Beschl und gewährleistet über die Herstellung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die ordnungsmäßige Verwaltung (BGH NJW 09, 3655 [BGH 02.10.2009 - V ZR 235/08] Rz 14). Ihr Zweck bestehe darin, dass für die WEigtümer und für den zur Ausführung von Beschlüssen berufenen V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtswegfragen.

Rn 13 Nach OVG Münster (WuM 75, 154) zählt die Zuweisung einer Werkdienstwohnung zum Arbeitsrecht. Das ArbG Hannover (WuM 85, 156) sah in der Überlassung der Werkdienstwohnung einen geldwerten Vorteil, für den Lohnsteuer zu entrichten sei. Das LG Hannover (v 2.2.83 Az 11 405/82) hatte den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten als nicht gegeben angesehen. Auch das BAG (ZMR ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. 2Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate. (2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Wahrung.

Rn 11 Die Klagebegründungsfrist wird durch Einreichung eines Klagebegründungschriftsatzes gewahrt, der den Anforderungen des § 130 ZPO entspricht. Rn 12 Der Klagebegründungschriftsatz muss bestimmten inhaltlichen Mindestanforderungen genügen. Der Kläger muss begründen, warum er einen Beschl angreift. Die vom Gesetz verlangte Begründung entspricht einer Angabe des Anspruchsgru...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32007R0861 Art. 7 EuGFVO – Abschluss des Verfahrens.

Gesetzestext 1) Innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Antworten des Beklagten oder des Klägers unter Einhaltung der Frist des Artikels 5 Absatz 3 oder Absatz 6 eingegangen sind, erlässt das Gericht ein Urteil oder verfährt wie folgt:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Ist eine einstweilige Anordnung erlassen, hat das Gericht auf Antrag eines Beteiligten das Hauptsacheverfahren einzuleiten. Das Gericht kann mit Erlass der einstweiligen Anordnung eine Frist bestimmen, vor deren Ablauf der Antrag unzulässig ist. Die Frist darf drei Monate nicht überschreiten. (2) In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, hat das Gericht auf An...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Der Lauf einer richterlichen Frist beginnt, sofern nicht bei ihrer Festsetzung ein anderes bestimmt wird, mit der Zustellung des Dokuments, in dem die Frist festgesetzt ist, und, wenn es einer solchen Zustellung nicht bedarf, mit der Verkündung der Frist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Zahlungsdienstnutzer hat seinen Zahlungsdienstleister unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs zu unterrichten. (2) 1Ansprüche und Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers gegen den Zahlungsdienstleister nach diesem Unterkapitel sind ausgeschlossen, wenn dieser seinen Zahlungsdienstleister nicht spätestens 1...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Fristbeginn (Abs 1, 2).

Rn 3 Nach Abs 1 beginnt der Lauf einer Frist grds mit deren Bekanntgabe (§§ 15, 41), falls das Gesetz nichts anderes bestimmt (zB nach § 1600b Abs 1 S 2 BGB). Ist für den Beginn einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt (§ ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist.

Rn 3 Zu beachten ist, dass auch gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist des Abs 1 (nicht aber der Ausschlussfrist des Abs 3) ihrerseits Wiedereinsetzung gewährt werden kann (§ 233); die hierfür maßgebliche 2-Wochen-Frist läuft unabhängig von der Wiedereinsetzungsfrist für die zunächst versäumte Frist. Bsp: Die Berufungsbegründung (Frist 11.4.) geht infolge eines der ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. 2Zugleich ist d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Dauer, Beginn und Berechnung.

Rn 4 Die zweimonatige Frist zur Begründung der Berufung ist mangels gesetzlicher Bezeichnung (vgl § 224 I S 2) keine Notfrist. Sie beginnt mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (dazu § 517 Rn 5 ff), welches angefochten werden soll, spätestens jedoch mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Damit knüpft der Fristbeginn an dasselbe Ereignis an wie die Fri...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Fristsetzung (Abs 2 S 1).

Rn 9 Die Fristsetzung für die Berufungserwiderung und für die Replik des Berufungsbeklagten hierauf führt im Ergebnis zu einem schriftlichen Vorverfahren, wie es in § 276 für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehen ist. Zuständig für die Fristsetzung sind der Vorsitzende der Berufungskammer bzw des Berufungssenats und das Berufungsgericht selbst, also der gesamte Spruchkör...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Verfahren und Entscheidung.

Rn 7 Auf unbefristeten, aber vor Beendigung der Zwangsvollstreckung beim zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellenden Antrag des Schuldners ist die Pfändung aufzuheben. Falls Barmittel gepfändet sind, muss der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung aufheben. Der Antrag beinhaltet ein eigenes Rechtsschutzgesuch, trotz gewisser Ähnlichkeiten aber keine Erinnerung (aA MüKoZPO/...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen. (2) 1Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. 2Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. 3Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Hat der Kläger für den Fall, dass der Beklagte nicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist den erhobenen Anspruch befriedigt, das Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern oder die Aufhebung eines Vertrages herbeizuführen, so kann er verlangen, dass die Frist im Urteil bestimmt wird. (2) Das Gleiche gilt, wenn dem Kläger das Recht, die Anordnung eine...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Stellungnahmefrist (S 2).

Rn 39 Zusammen mit dem Hinweis ist dem Berufungskläger die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer gesetzten Frist, die auf Antrag bei Vorliegen erheblicher Gründe verlängert werden kann (§ 224 II), zu geben. Bis zum Ablauf der Frist eingehender Tatsachenvortrag ist Grundlage der endgültigen Entscheidung des Berufungsgerichts und bestimmt damit auch den Umfang der Rech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ist die Annahme oder die Ausschlagung anfechtbar, so kann die Anfechtung nur binnen sechs Wochen erfolgen. (2) 1Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. 2Auf den Lauf der Frist f...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Einzelheiten.

Rn 2 In manchen Fällen setzt das Gericht selbst den Beginn der Frist fest (›Den Parteien wird zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine Frist von 3 Wochen ab Erhalt des Sitzungsprotokolls gesetzt‹); in diesem Fall gilt für den Fristbeginn das in der Fristsetzung bestimmte Ereignis. Häufig wird aber nur ein bestimmter Zeitraum angesetzt, ohne dass der für den Fri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Mieter hat eine Modernisierungsmaßnahme zu dulden. (2) Eine Duldungspflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn die Modernisierungsmaßnahme für den Mieter, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen sowohl des Vermieters als auch anderer Mieter in dem Gebäude sowie von Belangen d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Besonderheiten.

Rn 11 Der bedürftigen Partei wird regelmäßig nicht zugemutet, iRd PKH-Verfahrens zur Vermeidung der Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist einen Antrag auf Verlängerung dieser Frist zu stellen (BGH NJW-RR 05, 1586 [BGH 22.06.2005 - XII ZB 34/04], strenger aber offenbar BGH NJW 13, 1684 [BGH 19.03.2013 - VI ZB 68/12]); zum einen wird es nicht selten vorkommen, dass die P...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Fehlender Hinweis (§ 555d V).

Rn 18 Hat der Vermieter in der Modernisierungsankündigung unter Verstoß gegen § 555c II nicht auf die Form und die Frist des Härteeinwandes hingewiesen, kann der Mieter seine Interessen nach § 555d V 1 grds jederzeit formfrei und ohne eine Frist einhalten zu müssen, mitteilen und begründen. Umstände, die eine Härte im Hinblick auf eine Mieterhöhung begründen, sind allerdings...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechtsgeschäftliche Erklärungen/Verzicht.

Rn 2 Der Vertragsgedanke (§ 311 I) setzte grds einer Vereinbarung zur Änderung der gesetzlichen Verjährungsregelungen voraus (s Rn 4). Solche Vereinbarungen können sowohl die Länge der Verjährungsfristen, die abw Bestimmung des Verjährungsbeginns, die eigene Bestimmung von Hemmungsgründen oder die Tatbestände eines Neubeginns betreffen. Keine Rolle spielt, ob die Vereinbarun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Fristbeginn und Fristwahrung.

Rn 2 Für den Fristbeginn ist die Kenntnis des Irrtums und der Täuschung bzw der das Aufhebungsrecht begründenden Tatsachen erforderlich (BGH FamRZ 67, 372). Im Fall der Drohung mit Wegfall der Zwangslage. Bei einem geschäftsunfähigen Ehegatten kommt es für den Fristbeginn auf die Kenntnis seines gesetzlichen Vertreters an (I 2 Hs 2). Versäumt dieser die Frist, kann der Ehega...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Fristbeginn und Fristberechnung.

Rn 4 Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem das Hindernis für die Nichteinhaltung der Frist entfallen ist, dieser Tag wird also nicht mitgerechnet (§ 187 I BGB). Das Hindernis entfällt in dem Zeitpunkt, in dem entweder die Ursache der Verhinderung – zB Krankheit (BGH NJW 11, 1601 [BGH 05.04.2011 - VIII ZB 81/10]); Unkenntnis einer ergangenen Ents...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Die Monatsfrist des Abs 1.

Rn 10 Gem Abs 1 S 1 kann die Anfechtung anderer Folgesachen nur noch binnen eines Monats erfolgen. Der Fristbeginn knüpft an die Bekanntgabe der Rechtsmittelbegründung an. Erfolgen mehrere Bekanntgaben, ist im Interesse einer einheitlichen Fristbestimmung für alle Beteiligten die letzte entscheidend, Abs 1 S 1 aE. Beschwerden gegen Entscheidungen in Familiensachen der freiwi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Fristverlängerung.

Rn 6 Die Begründungsfrist kann verlängert werden, wenn der Berufungskläger dies vor ihrem Ablauf durch einen an das Berufungsgericht gerichteten schriftlichen Antrag seines Prozessbevollmächtigten (vgl § 519 Rn 3) beantragt hat. Einen solchen Verlängerungsantrag enthält der bloße Antrag, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, nicht (BGH MDR 10, 164, 165). Die Dauer der gewünsc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Begründungsfrist.

Rn 12 Die Begründungsfrist beträgt nach § 544 IV zwei Monate ab Zustellung des vollständig abgefassten Berufungsurteils. Wird das Berufungsurteil nicht, nicht wirksam oder später als fünf Monate nach seiner Verkündung zugestellt, so endet die Frist mit Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung (Musielak/Voit/Ball § 544 Rz 15). Die Begründungsfrist kann mit denselben Maßg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Fristbeginn.

Rn 5 Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Erbe zuverlässige Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und von seinem Berufungsgrund erlangt hat (Rostock FamRZ 10, 1597); sie beginnt damit erst dann zu laufen, wenn der Erbe nicht nur Kenntnis von dem Erbfall sondern auch von dem konkreten einschlägigen Berufungsgrund (Gesetz, letztwillige Verfügung oder Erbvertrag) hat (Sch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Zureichender Grund.

Rn 5 Ist ein zureichender Grund gegeben, so bestimmt das OLG eine Frist und setzt das Verfahren bis dahin aus (Abs 2 S 1). Liegt bei Ablauf der gesetzten Frist noch keine Entscheidung der Justizverwaltung vor, kann die Frist – auch mehrmals – verlängert werden. Ergeht innerhalb der gesetzten – und ggf verlängerten – Frist eine für den Antragsteller positive Entscheidung der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Ist für die Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts eine Frist nicht vereinbart, so kann dem Berechtigten von dem anderen Teil für die Ausübung eine angemessene Frist bestimmt werden. 2Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Antrag nicht fristgemäß.

Rn 2 Die Wirkung des MB, gegen welchen Widerspruch nicht eingelegt ist, fällt sechs Monate nach Zustellung des MB weg, wenn der ASt bis dahin nicht den VB beantragt (§ 701 S 1). Die Frist des § 701 ist eine vAw zu beachtende Ausschlussfrist (BGH NJW 90, 3207 [BGH 09.07.1990 - II ZR 69/89], Rz 8, zu § 612 HGB), die durch das Gericht weder verkürzt noch verlängert und gegen de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. 2Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ausschluss.

Rn 3 Der Zahlungsdienstnutzer kann Ansprüche und Einwendungen gegen seinen Zahlungsdienstleister wegen nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge nur geltend machen, wenn die Vorgänge innerhalb einer Frist von 13 Monaten ab dem Tag der Belastung angezeigt werden. Der Ausschluss bezieht sich auf alle Ansprüche und Einwendungen des Unterkapitels. Nach Ab...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Folgesachen iSv § 137 Abs 2 S 1.

Rn 28 Folgesachen iSv II 1 müssen spätestens 2 Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache (vgl Köln FamRZ 15, 1128 zum Anhängigmachen in der Beschwerdeinstanz) von einem Ehegatten anhängig gemacht werden. Der Gesetzgeber hat die Einführung dieser Frist in Abkehr der in § 623 IV ZPO aF enthaltenen Regelung für erforderlich gehalten, um ei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. (3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Berechnung.

Rn 15 Die Berechnung der Berufungsfrist ist nach den Vorschriften der §§ 187 I, 188 II, III BGB vorzunehmen (§ 222 I). Demnach beginnt die Frist an dem Tag der Zustellung (Rn 4 ff) oder Urteilsverkündung (Rn 11 f) und endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des nächsten Monats, welcher durch seine Zahl dem Zustellungs- oder Verkündungstag entspricht, oder, wenn dieser Tag fehl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Die Säumnisfälle.

Rn 2 § 95 ist zum einen anwendbar, wenn die Partei einen Termin oder eine Frist versäumt. Ein Verschulden ist hier nicht erforderlich. Unter Termin nach 95 ist jeder Termin iSd §§ 214 ff zu verstehen, also ein Verhandlungstermin, ein Gütetermin (§ 278 IV), ein Erörterungstermin, ein Termin vor dem ersuchten Richter (zB nach § 278 V), ein Beweisaufnahmetermin etc. Auch ein Ter...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Regelungsinhalt, Anwendungsbereich.

Rn 1 Nach § 186 BGB finden die §§ 187–193 BGB ohnehin nicht nur für Rechtsgeschäfte, sondern auch für die in Gesetzen oder gerichtlichen Verfügungen getroffenen Fristen Anwendung; dies wird hier durch den Verweis auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Grunde wiederholt. Abs 2 entspricht in seinem Regelungsgehalt weitgehend § 193 BGB. Abs 3 enthält für nach Stun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Bestimmtheitsgebot.

Rn 6 Hinreichend bestimmt ist eine Frist, die für einen Durchschnittskunden nach Beginn, Dauer und Ende (einschl etwaiger Verlängerungstatbestände) berechenbar ist (MüKo/Wurmnest § 308 Nr 1 Rz 9; Grüneberg/Grüneberg § 308 Rz 5). Dies ist dann der Fall, wenn der Kunde ohne Schwierigkeiten und ohne rechtliche Beratung feststellen kann, wie lange er gebunden ist (vgl BGH NJW 85...mehr