Fachbeiträge & Kommentare zu Gebäude

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.10.2 Herabsetzung des Ordnungsgelds

Rz. 41 Mit der Neuregelung des Ordnungsgeldverfahrens durch das Gesetz zur Änderung des HGB wurde die Verpflichtung zur Absenkung des Ordnungsgeldes nach verspäteter Offenlegung in bestimmten Fällen eingeführt.[1] Bei einer Offenlegung nach der Sechswochenfrist hat das BfJ das Ordnungsgeld nach § 335 Abs. 4 Satz 2 HGB wie folgt herabzusetzen: bei Hinterlegung nach § 326 Abs. ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.11.2 Antrag, Antrags- und Handlungsfrist

Rz. 53 Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beim BfJ zu stellen. Rz. 54 Die Glaubhaftmachung der Tatsachen zur Begründung der Wiedereinsetzung kann im Antrag oder auch noch im Verfahren über den Antrag erfolgen. Glaubhaftmachung bedeutet dabei ein herabgesetztes Beweismaß, so dass die Vermittlung der überwiege...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.4 Angaben im Konzernanhang

Rz. 42 Werden Vorgänge von besonderer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage bei Fehlen eines Zwischenabschlusses nicht in der Konzernbilanz und der Konzern-GuV nachgebucht und damit berücksichtigt, sind diese im Konzernanhang anzugeben, wobei auch dann eine vollständige Durchsicht aller Vorgänge für den Zeitraum zwischen dem Einzelabschlussstichtag und dem Ko...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 Rechtswidrigkeit und Schuld

Rz. 31 Die Tatbestandsmäßigkeit des Handelns indiziert grds. dessen Rechtswidrigkeit. Die Rücksichtnahme auf Gesellschaftsinteressen kann eine Verletzung der Berichtspflicht nicht rechtfertigen. Insb. geht die Berichtspflicht der Geheimhaltungspflicht des § 333 HGB vor.[1] Rechtfertigungsgründe sind praktisch nicht vorstellbar. Rz. 32 Hinsichtlich der Schuldfrage gelten die a...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 Der Prüfungsausschuss als Schnittstelle zwischen Abschlussprüfer und Aufsichtsrat (Abs. 2 Satz 4)

Rz. 29 Nach § 324 Abs. 2 Satz 4 HGB sind die §§ 124 Abs. 3 Satz 2 und 171 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AktG entsprechend anzuwenden. Der Aufsichtsrat hat seinen Vorschlag zur Wahl des Abschlussprüfers auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses zu stützen (§ 124 Abs. 3 Satz 2 AktG). Der Abschlussprüfer hat gegenüber dem Prüfungsausschuss eine verbindliche Auskunftspflicht (§ 171 Abs....mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Gliederung des Anlagevermögens

Rz. 50 Abs. 1 der Vorschrift sieht lediglich den gesonderten Ausweis des AV sowie eine hinreichende Aufgliederung vor (Rz 7). Da sich insb. durch die weitgehende Verbreitung von Standardsoftware die für KapG/KapCoGes gültigen Gliederungsvorschriften des § 266 Abs. 2 HGB zum AV auch bei nicht dieser Vorschrift unterliegenden Kfl. durchgesetzt haben, wird auf die Kommentierung...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1 Ausweis in der Bilanz

Rz. 118 Für aktive und passive latente Steuern sind zwei separate Bilanzposten auf Aktiv- und Passivseite vorgesehen (§ 266 Rz 101 ff. und Rz 167 f.). Der Posten auf der Aktivseite ist mit "Aktive latente Steuern" (§ 266 Abs. 2 D HGB), der auf der Passivseite mit "Passive latente Steuern" (§ 266 Abs. 3 E HGB) zu bezeichnen. Gerade bei den passiven Steuerlatenzen sind häufig d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Normenzusammenhang und Zweck

Rz. 3 Die Vorschriften des § 277 HGB betreffen nur KapG, ihnen gleichgestellte PersG und Ges., die unter die Regelungen des Publizitätsgesetzes fallen (§ 5 Abs. 1 PublG). Die durch § 277 Abs. 1 HGB vorgegebene Umsatzerlösdefinition gilt sowohl für das Gesamtkostenverfahren als auch für das Umsatzkostenverfahren. Als unbestritten gilt, dass diese Umsatzerlösdefinition über de...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.3.1 Allgemeines

Rz. 148 Nach § 272 Abs. 3 Satz 1 HGB dürfen als Gewinnrücklage nur Beträge ausgewiesen werden, die im Gj oder einem früheren Gj aus dem Ergebnis gebildet worden sind. Dazu gehören die gesetzliche Rücklage, die satzungsmäßigen Rücklagen und andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 Satz 2 HGB). Demgegenüber können die Kapitalrücklagen nur durch von außen stammende Zuzahlungen i. S...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.4 Frist

Rz. 33 Die Bestandsaufnahme darf nur innerhalb des Zeitraums von drei Monaten vor bzw. zwei Monaten nach dem Abschlussstichtag vorgenommen werden, wobei der Kfm. – für jedes Gj neu – den Tag frei wählen kann (auch eine Verteilung auf mehrere Tage ist zulässig). Es ist auch zulässig, die Grundsätze der ausgeweiteten Stichtagsinventur auf den ersten möglichen bzw. letzten zulä...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.5 Ergänzende Prüfung

Rz. 193 Erstellt die Ges. einen gesonderten nichtfinanziellen (Konzern-)Bericht und macht diesen durch Veröffentlichung auf der Internetseite öffentlich zugänglich (§ 289b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b HGB), hat der Abschlussprüfer nach § 317 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 HGB vier Monate nach dem Abschlussstichtag eine ergänzende Prüfung durchzuführen, ob der gesonderte nichtfina...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8.4 Unternehmen von öffentlichem Interesse

Rz. 42 Straferhöhend wirkt sich aus, soweit der Täter einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk (Rz 26) zu dem Jahresabschluss oder dem Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a HGB oder zu dem Konzernabschluss einer KapG, die ein Unt von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 HGB ist, erteilt. Nicht unter diese Qualifikation fallen die beiden weiteren Tatbestandsalternat...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 § 316 HGB bestimmt die Pflicht zur Prüfung von KapG und KapCoGes und die wesentlichen Prüfungsgegenstände. Nähere Einzelheiten zu den Prüfungsgegenständen finden sich in § 317 HGB.[1] Wer zur Prüfung beauftragen kann, regelt § 318 HGB. Nicht prüfungspflichtig i. S. d. § 316 HGB sind etwa: kleine Gesellschaften i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB, nicht konzernrechnungslegungspflich...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.2 Andere prüfungspflichtige Unternehmen

Rz. 8 Eine Abschlussprüfung i. S. d. Vorschriften des HGB ist auch für eine Reihe von Unt vorgeschrieben, die nicht die Rechtsform einer KapG bzw. KapCoGes haben. Die Prüfungspflicht gilt etwa für publizitätspflichtige Unternehmen gem. § 6 i. V. m. § 3 PublG, bestimmte Genossenschaften (§§ 53 ff. GenG), Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (§ 340k HGB), Versicherungsuntern...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Grundsatz der Wahrheit

Rz. 18 In der gesamten Rechnungslegung spielt der Grundsatz der Wahrheit eine dominierende Rolle. Er verlangt eine der Realität entsprechende Darstellung der Angaben im Lagebericht, die intersubjektiv nachprüfbar und willkürfrei ist. Objektiv falsche Angaben, die allein oder zusammen einen falschen Eindruck vermitteln, dürfen nicht gemacht werden. Bei Tatsachenangaben (Verla...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Auskunftsrecht

Rz. 4 Während § 324g HGB-E die Vorlagepflicht der gesetzlichen Vertreter der prüfungspflichtigen Gesellschaft betrifft, gibt § 324h HGB-E dem Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts umfassende Auskunftsrechte. Dieses umfassende Auskunfts- und Einsichtrecht wird flankiert durch die entsprechende Geltung von § 323 HGB (vgl. § 324j HGB-E), der die Verschwiegenheitsverpflichtung des ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6 Irrtum

Rz. 33 Es gelten die allgemeinen Grundsätze zu Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) und Verbotsirrtum (§ 17 StGB). Irrt sich der Täter über den Geheimnischarakter der offenbarten Tatsache oder darüber, dass ihm das Geheimnis in seiner Funktion als Abschlussprüfer, Gehilfe oder Beschäftigter einer Prüfstelle bekannt geworden ist, liegt ein den Vorsatz ausschließender Tatbestandsirrtu...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.2 Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts

Rz. 223 Zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts sieht § 255 Abs. 4 HGB eine strenge Bewertungshierarchie vor. Der beizulegende Zeitwert entspricht grds. dem Marktpreis (§ 255 Abs. 4 Satz 1 HGB). Nur in den Fällen, in denen kein aktiver Markt besteht, anhand dessen sich der Marktpreis ermitteln lässt, ist der beizulegende Zeitwert mithilfe allgemein anerkannter Bewertungsm...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6 CSRD-Umsetzungsgesetz: Änderungen

Hinweis Die Kommentierung basiert auf dem Regierungsentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes .[1] Rz. 20 Der bisherige Wortlaut, dass der Jahresabschluss vom Kfm. "zu unterzeichnen" ist, wird durch den Wortlaut"schriftlich aufzustellen" ersetzt. Damit wird klargestellt, dass § 126 Abs. 1 BGB auf § 245 HGB Anwendung findet und eine Ersetzung der eigenhändigen Unterschrift durch ei...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Zweck

Rz. 4 § 320 HGB soll sicherstellen, dass der Abschlussprüfer alle Informationen, Unterlagen und Auskünfte erhält, damit er eine ordnungsgemäße Abschlussprüfung durchführen kann. Die Vorschrift sichert dem Abschlussprüfer die für eine unabhängige und gewissenhafte Abschlussprüfung erforderliche starke Position ggü. den gesetzlichen Vertretern. Eine ordnungsgemäße Abschlussprü...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung

Rz. 62 Ein Verstoß gegen die Vorschriften des § 308 HGB erfüllt sowohl gem. § 334 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d und f HGB als auch § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d und f PublG den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit, die bei nicht kapitalmarktorientierten Unt mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden kann. Für kapitalmarktorientierte Unt sind nach § 334 Abs. 3 HGB deutlic...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Begrifflichkeit und Abgrenzung zu eigenkapitalähnlichen Posten

Rz. 127 Nach § 247 Abs. 1 HGB sind auf der Passivseite nur das EK, die Rückstellungen, die Verbindlichkeiten, der passive RAP und passive latente Steuern als Untergliederung genannt. Dennoch ist es üblich, im Anschluss an das EK bestimmte Positionen zu ergänzen, die formell nicht die Eigenschaften des EK erfüllen.[1] Diese Posten werden auch Quasi-EK oder Eigenkapitalsurroga...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.2 Inhalt der Bilanz (§ 247 HGB)

Rz. 23 Die Vorschriften zum Inhalt der Bilanz haben auf den Konzernabschluss keine Auswirkung. Durch den Hinweis in § 298 Abs. 1 HGB, dass die Vorschriften für große KapG anzuwenden sind, gelten über die allg. Vorschriften zum Inhalt der Bilanz in § 247 Abs. 1 HGB die speziellen und weitergehenden Gliederungsvorschriften des § 266 HGB . Die in § 247 Abs. 2 HGB vorgenommene De...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.2.2 Ausstehende Einlagen

Rz. 19 Im Bereich des Eigenkapitals hat bei noch zu leistenden ausstehenden Einlagen (grds. i. R. d. Gründung) entsprechend § 272 Abs. 1 Satz 1 HGB ein Nettoausweis zu erfolgen, da eigene Anteile und noch nicht eingeforderte ausstehende Pflichteinlagen (sog. bedungene Einlagen) nicht mehr auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen werden dürfen, sondern stattdessen, wie inter...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 § 260 HGB kodifiziert die gerichtlichen Befugnisse zur Beweiserhebung von Handelsbüchern speziell in Auseinandersetzungen über das Vermögen eines Kaufmanns. Nach h. M. besteht die gerichtliche Anordnungsbefugnis gem. § 260 HGB nicht nur in Rechtsstreitigkeiten, die verfahrenstechnisch der ZPO unterliegen, sondern auch bei Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Rz ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.7 Börsennotierte KGaA (Abs. 3)

Rz. 28 Nach dem durch das FüPoG neu angefügten § 289f Abs. 3 HGB sind die Abs. 1 und 2 seit dem Gj 2016 entsprechend auf die börsennotierte KGaA anzuwenden. Hierbei handelt es sich um eine Klarstellung.[1]mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.6 Haftungsverhältnisse (§§ 251, 268 Abs. 7 HGB)

Rz. 28 Aufgrund der Fiktion der wirtschaftlichen Einheit des Konzerns gem. § 297 Abs. 3 Satz 1 HGB sind Haftungsverhältnisse zwischen den in den Konzernabschluss einbezogenen Unt i. R. d. SchuldenKons nach § 303 HGB zu eliminieren, da es sich aus Sicht des Konzerns nicht um Drittverpflichtungen handelt. Da die Vorschriften für große KapG auf den Konzernabschluss anzuwenden s...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 3 Relevant ist die Regelung zunächst nur für KapG und KapCoGes. Eine Anwendung der Erleichterungen auf Genossenschaften kommt erst seit dem Gj 2016 in Betracht. Obwohl der § 267a HGB nicht in die Aufzählung der nichtanzuwendenden Vorschriften der §§ 340a Abs. 2 und 341a Abs. 2 HGB aufgenommen wurde, sind Banken und Versicherungen von den Erleichterungen ausgeschlossen, d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.3.1 Grundlagen

Rz. 12 § 271 Abs. 1 HGB fordert, dass die Anteile dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung dienen. Durch die Tatsache, dass ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Anteile und der Herstellung einer dauernden Verbindung besteht, ist die bloße Kapitalüberlassung für die Qualifizierung als Beteiligung offensichtlich nicht ausreichend.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Konsolidierungsmaßnahmen

Rz. 8 Die Konsolidierungsmaßnahmen des relevanten Vierten Titels innerhalb der Konzernrechnungslegungsvorschriften des HGB beinhalten die allg. Konsolidierungsgrundsätze und das Vollständigkeitsgebot (§ 300 HGB), die KapKons (§ 301 HGB), die SchuldenKons (§ 303 HGB), die Zwischenergebniseliminierung (§ 304 HGB), die Aufwands- und ErtragsKons (§ 305 HGB) und die Ermittlung so...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Beschränkungen (Nr. 2)

Rz. 7 Unter Beschränkungen werden Beschränkungen bei der Übertragung von Aktien, der Stimmrechtsbegrenzung und -ausübung verstanden. Beschränkungen können durch unterschiedliche Ursachen initiiert sein: gesetzliche Vorschriften, Satzungsbestimmungen, Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern und/oder Aktionären. Im Konzernlagebericht sind die Regelungen zu erläutern, die sich auf ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.1.1 Vorschriften über Form und Inhalt (Abs. 1 Nr. 1 lit. a)

Rz. 13 Es werden folgende Vorschriften über Form und Inhalt geschützt:mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Anwendungsbereich und Normenzusammenhang

Rz. 1 § 319 HGB regelt die bei gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung an die Unabhängigkeit des AP zu stellenden Anforderungen. Die Vorschrift gilt für alle Abschlussprüfungen, bei denen ein Bestätigungsvermerk erteilt wird, und ist von den betreffenden AP und den beauftragenden Organen der prüfungspflichtigen Unt zu beachten. Rz. 2 Der vorgesehene AP hat vor Annahme ei...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.9.3 Keine aufschiebende Wirkung des Einspruchs

Rz. 39 Der Einspruch hat nach § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB keine aufschiebende Wirkung, d. h., durch die Einlegung des Einspruchs gegen die Ordnungsgeldandrohung kann der Ablauf der Sechswochenfrist nicht gehemmt werden. Nach Ablauf der Sechswochenfrist kann das Ordnungsgeld unabhängig davon festgesetzt werden, ob über den Einspruch bereits entschieden worden ist. Die Frist zur O...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt

Rz. 1 § 275 HGB gibt KapG die Mindestgliederung der GuV mit festgelegter Reihenfolge und gesondertem Ausweis der Posten vor. Er fordert die Verwendung der Staffelform und stellt den KapG zur Gliederung ihrer GuV das Gesamtkostenverfahren (GKV) und das Umsatzkostenverfahren (UKV) zur Auswahl. Im Mittelpunkt steht der Ausweis des Jahresüberschusses/Jahresfehlbetrags. Angaben z...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.2 Ausweis gem. § 264c Abs. 1 Satz 2 HGB

Rz. 14 Über § 264c Abs. 1 Satz 2 HGB wird die Möglichkeit des Einsatzes von "Davon-Vermerken" eingeräumt. Diese Option kommt dann zum Tragen, wenn Ausleihungen, Forderungen oder Verbindlichkeiten ggü. Gesellschaftern nicht mit einem gesonderten Bilanzposten, sondern letztendlich unter anderen Bilanzposten ausgewiesen werden. Neben der Möglichkeit der Hinzufügung eines neuen ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 4 Die Regelungen des § 328b HGB-E betreffen die drei Drittstaatskonstellationen, die nach den §§ 315h, 315i oder 315j HGB-E zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind. Die Vorschriften des § 328b Abs. 1 HGB-E gelten für große bzw. kapitalmarktorientierte inländischen KapG i. S. d. § 289b Abs. 4 HGB, die TU eines obersten MU mit Sitz in einem Drittstaat sind. ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 § 321a HGB regelt die Offenlegung von Prüfungsberichten in Insolvenzfällen. Der Gesetzgeber hat i. R. d. BilReG die Vorschrift neu geschaffen und damit Gläubigern und Gesellschaftern von insolventen Unt Zugriffsmöglichkeiten auf den Prüfungsbericht eingeräumt. Rz. 2 Hintergrund der Schaffung dieser Vorschrift war, in Fällen einer öffentlichen Diskussion über die Qualitä...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4.1 Ausweis der Anteile

Rz. 38 § 264c Abs. 4 Satz 1 HGB bestimmt, dass Anteile, die von der haftungsbeschränkten PersG an ihrer Komplementärgesellschaft gehalten werden, in Abhängigkeit von der Beteiligungshöhe auf der Aktivseite ausgewiesen werden müssen. Infrage kommt hier entweder ein Ausweis als Anteile an verbundenen Unt (§§ 271 Abs. 2, 290 HGB) oder ein Ausweis als Beteiligung innerhalb des A...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3 Ausschlussgründe bei der Prüfung von Konzernabschlüssen (Abs. 2)

Rz. 18 Abs. 1 ist auf den AP des Konzernabschlusses entsprechend anzuwenden. Die zu § 319 Abs. 2 HGB angestellten Überlegungen gelten daher sinngemäß (§ 319 Rz 79 ff.). Gerade bei Konzernabschlussprüfungen wird die Regelung des § 319b HGB vermutlich den breitesten Anwendungsbereich finden. Der Konzernabschlussprüfer hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass keine Au...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.32 Nicht ausschüttbare Beträge (Nr. 28)

Rz. 166 Die Vorschrift der Nr. 28 zielt auf den Schutz der Gläubiger des Unt. Es soll Transparenz darüber hergestellt werden, in welchem Umfang im Jahresergebnis Beträge enthalten sind, die nicht ausgeschüttet werden können, soweit nicht in zumindest derselben Höhe jederzeit auflösbare Gewinnrücklagen zzgl. eines Gewinnvortrags und abzgl. eines Verlustvortrags im Unt vorhand...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.2.4 Befreiung von der Zahlungsberichterstattung

Rz. 134 Gem. § 341s Abs. 2 HGB entfällt die Erstellungspflicht, sofern eine Einbeziehung in einen Konzernzahlungsbericht unter den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erfolgt. In diesem Fall hat die KapG im Anhang anzugeben, bei welchem Unternehmen sie einbezogen und wo dieser Zahlungsbericht erhältlich ist. Gleiches gilt nach § 341s Abs. 3 HGB bei der Erstellung und Off...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.3 Steuerliche Auslegung

Rz. 36 Für die Aufstellung der Steuerbilanz gibt es keine explizit normierten Fristen. Die für die Abgabe der Steuererklärungen geltenden Fristen (§ 149 Abs. 2 AO) greifen nur in eingeschränktem Maße für die Steuerbilanz.[1] Diese wird nur als "Unterlage" nach § 150 Abs. 4 Satz 1 AO den Steuererklärungen beigefügt. Die Steuerbilanz ist jedoch keine Steuererklärung i. S. d. §...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.11 Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (Abs. 5)

Rz. 47 Der durch das Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs neu eingefügte Abs. 5 regelt die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand im Ordnungsgeldverfahren. Hiernach ist demjenigen, der ohne Verschulden gehindert war, die Sechswochenfrist nach Abs. 4 einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. 6.11.1 Verschulden Rz. 48 Abweichend vom Ve...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Normenzusammenhang

Rz. 5 § 291 HGB ist ein Ausnahmetatbestand von der Pflicht eines Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht und richtet sich an die gesetzlichen Vertreter des zu befreienden untergeordneten inländischen MU, bei Vorliegen der Voraussetzung das gesetzliche Wahlrecht in Anspruch zu nehmen. Eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme besteht nicht. Dieses gesetzliche Wahlrecht kann z...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.11.4 Präklusion

Rz. 59 Wurde die Wiedereinsetzung nicht beantragt oder ist die Ablehnung der Wiedereinsetzung bestandskräftig geworden, können die Beteiligten im Beschwerdeverfahren nach § 335a Abs. 1 HGB nicht mehr vorbringen, dass es ihnen unverschuldet nicht möglich war, die Sechswochenfrist zu wahren.mehr