Fachbeiträge & Kommentare zu Gerichtskosten

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FF 04/2024, Die Entpflichtu... / 2. Absehen von einer Kostenerhebung

Ein erster Ansatz könnte sich aus § 81 Abs. 1 Satz 1, 2 FamFG ergeben. Danach kann das Gericht von der Erhebung von einzelnen Gerichtskosten – zu denen auch einzelne Auslagenpositionen zählen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 FamGKG) – absehen.[50] So ist beispielsweise bereits entschieden worden, dass von der Erhebung der auf die Vergütung des Verfahrensbeistands entfallenden Gerichtskost...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Keine Kostentragungspflicht (Abs 4).

Rn 22 Der Verfahrensbeistand kann gem § 21 IV FamGKG auch in Antragsverfahren nicht Kostenschuldner hinsichtlich der Gerichtskosten des Verfahrens sein. Abs 4 bestimmt, dass dem Verfahrensbeistand auch keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, er also weder Entscheidungsschuldner iSv § 24 Nr 1 FamGKG hinsichtlich der Gerichtskosten werden noch ihm die Erstattung außerg...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Höhe der Sicherheit.

Rn 1 Zum Verfahren s § 110 Rn 19. Der nach freiem Ermessen festzusetzende Betrag orientiert sich an den vom Beklagten aufzuwendenden Prozesskosten. Maßgebend sind die voraussichtlichen Kosten aller Rechtszüge (BGH NJW-RR 18, 1458 Rz 4; NJW-RR 05, 148 [BGH 30.06.2004 - VIII ZR 273/03]; aA Musielak/Voit/Foerste § 112 Rz 1; Primozic/Broich MDR 07, 188, 189 ff [BGH 18.07.2007 - ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Verzinsung.

Rn 30 Erforderlich für die Festsetzung von Zinsen nach § 104 I 2 ist ein entsprechender Antrag. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm markiert der Tag des Eingangs dieses Antrags grds auch den Zinsbeginn (aA LG Hamburg AGS 20, 148 – entspr § 187 I BGB erst ab dem Tag, der auf den Tag des Antragseingangs folgt). Der Antrag kann nachträglich gestellt werden, auch noch nach Re...mehr

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AGS 04/2024, Zeitschriften aktuell

Rechtspfleger Werner Klüsener, Einigungsgebühr in Kindesschutzverfahren nach § 1666 BGB, JurBüro 2023, 617 Nach Nr. 1000 VV fällt die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, an. Nach Abs. 5 S. 3 der Anm. zu Nr. 1000 VV entsteht die Gebühr in Kindschaftssachen auch f...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Überblick.

Rn 1 Die Vorschrift des Abs 1 regelt die Kostenfolge bei Beendigung des Verfahrens durch Abschluss eines Vergleichs. Erforderlich ist ein förmlicher Vergleich nach § 794 Nr 1, da nur dieser das Verfahren beendet. Wird zwischen den Parteien lediglich ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen, so beendet dieser das Verfahren noch nicht. Vielmehr bedarf es noch einer überein...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Kosten und Gebühren.

Rn 39 Wird das Auswahlverfahren separat geführt, weil zunächst nur ein vorläufiger Vormund bestellt werden konnte (§ 1781 BGB iVm § 1774 II BGB), handelt es sich um ein gesondertes Verfahren, für das keine Gerichtskosten entstehen, Anm 1 Nr 3 zu FamGKG-KV Nr 1310, die auf Vormundschaften analog anzuwenden ist (Prütting/Helms/Dürbeck § 168 Rz 45). Rn 40 Das familiengerichtlich...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Kostenanfall.

Rn 12 Die Kosten müssen in Grund und Höhe tatsächlich erwachsen sein. Hierbei genügt grds die Rechtspflicht zur Zahlung; es muss noch keine tatsächliche Zahlung erfolgt sein (Köln Rpfleger 65, 242; KG NJW-RR 92, 404 [KG Berlin 17.06.1991 - 24 W 6408/90]). Steht jedoch eindeutig und unstr fest, dass der Anwalt auf seinen Anspruch verzichtet (Bambg JurBüro 81, 768) oder der An...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsmittel, Kosten/Gebühren.

Rn 49 Sowohl gegen die eigene Sachentscheidung des Berufungsgerichts als auch gegen die Zurückverweisung ist Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde gegeben (§§ 542, 544). Durch die Zurückverweisung sind regelmäßig beide Parteien beschwert, soweit sie eine Sachentscheidung erstrebt haben (BGH NJW 96, 2155 [BGH 09.05.1996 - VII ZR 259/94]). Gerügt werden kann (als Verfahrensr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / h) Vergleich (§ 98).

Rn 13 Wird das Verfahren durch Vergleich beendet, so ist zunächst danach zu differenzieren, ob der Nebenintervenient am Abschluss des Vergleichs beteiligt war oder nicht. aa) War der Nebenintervenient am Abschluss des Vergleichs beteiligt, so kommen wiederum zwei Möglichkeiten in Betracht: (1) Der Vergleich enthält auch eine Vereinbarung über die Kosten der Nebenintervention. ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Zwangsvollstreckung.

Rn 285 Ein GeS für die Gerichtskosten ist nach Nr 2110 ff KV Anl 1 GKG nur im Verteilungsverfahren, Nr 2117, 2120, festzusetzen (s dort); iÜ gelten Festgebühren. Für die Anwaltskosten gilt § 25 RVG . S.a. Einstweilige Einstellung. a) Geldforderungen. Rn 286 Erstreckt sich der Auftrag nur auf einen Teil des Anspruchs, ist dieser maßgeblich (Köln NJW 58, 1687). Antrag auf PfÜb ge...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.mehr

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AGS 04/2024, Die Kosten im ... / II. Gerichtskostenansatz je nach Antragsart

Die Gerichtskosten finden sich in den Bestimmungen ab Nrn. 2310 ff. GKG KV. Das Gesetz differenziert daneben nach der Antragsart: zwischen dem Eröffnungsverfahren einerseits und der (späteren) Durchführung des Verfahrens andererseits. 1. Eröffnungsverfahren Hinweismehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Notwendigkeit.

Rn 13 Der Rechtspfleger prüft, ob die festzusetzenden Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, § 91 I. Dies gilt für Gerichts- und Anwaltskosten. Nach § 91 II 1 gelten die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei stets als zweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Kostenaufhebung.

Rn 5 Neben der verhältnismäßigen Teilung ermöglicht § 92 I 1, 1. Alt. auch, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Werden die Kosten gegeneinander aufgehoben, gilt § 92 I 2: Jede Partei hat ihre eigenen Kosten selbst zu tragen, also sowohl die eigenen Parteikosten als auch die eigenen Anwaltskosten. Die angefallenen Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden hälftig geteilt. ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wennmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Kosten/Gebühren.

Rn 7 Es fallen keine Gerichtskosten an. Die Kosten des Rechtsanwalts sind durch die Gebühren der Nr. 3100 ff VV abgegolten, § 19 I 2 Nr 14 RVG.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Wird das Verfahren durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, fallen die Gerichtskosten jedem Teil zu gleichen Teilen zur Last. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst. (2) Ist das Verfahren auf sonstige Weise erledigt oder wird der Antrag zurückgenommen, gilt § 81 entsprechend.mehr

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§ 23 Güteverhandlung / IV. Klagerücknahme

Rz. 14 Die Klage kann bis zum Stellen der Anträge ohne Einwilligung des Beklagten zurückgenommen werden, § 54 Abs. 2 S. 1 ArbGG. In diesem Fall entstehen keine Gerichtskosten. Eine Kostenerstattungspflicht hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten besteht gem. § 12a Abs. 1 ArbGG nicht. Deswegen ist in aller Regel ein Beschluss über die Kostentragungspflicht nach Klagerückna...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Bedürftigkeit.

Rn 33 PKH erhält, wer nicht, nur tw oder nur in Raten in den Lage ist, die eigenen Kosten für die Führung des Rechtsstreits aufzubringen. Prozesskosten sind die Rechtsanwaltskosten, Gerichtskosten, sowie die Kosten der Beweisaufnahme. Während eines anhängigen Verfahrens muss die Partei ihr Finanzgebaren darauf einrichten, dass durch die Prozessführung Kosten entstehen. Wenn ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Kosten/Gebühren.

Rn 42 Für das PKH-Verfahren entstehen keine Gerichtskosten. Wenn die PKH-Beschwerde zurückgewiesen wird, entsteht nach KV 1812 eine Gerichtsgebühr von 66 EUR. Wert des Verfahrens, der Beschwerde und der Rechtsbeschwerde ist der Wert der Hauptsache, auch wenn sich die Beschwerde gegen die Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwalts richtet (BGH FamRZ 10, 1892).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Kosten der Rechtsbeschwerde.

Rn 2 Die Gerichtskosten richten sich nach Nr 1821 KV GKG (5,0 Gebühren); die Anwaltsgebühren entsprechen denen eines Revisionsverfahrens (Vorbem 3.2.2 Nr 1e VV RVG).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anwendbar.

Rn 2 ist § 106 bei quotenmäßiger Verteilung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten. Gerichts- und außergerichtliche Kosten werden verrechnet und nicht getrennt festgesetzt. Für die umfassende Verrechnung aller Erstattungsansprüche aller Instanzen genügt es, wenn nur ein Teil der Kosten einer Instanz nach Quoten verteilt ist. Ferner schadet es nicht, wenn die Kosten...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Kosten/Gebühren.

Rn 5 Gerichtskosten: Fallen nur an bei Beschwerdezurückweisung gem KV-FamGKG Ziff 1912; Zeugen- u SV-Auslagen: I iVm § 118 I 5 ZPO. RA: Keine Kostenerstattung zwischen den Beteiligten, I iVm § 118 I 4 ZPO. VV-RVG Ziff 3335, 3500 u ggf Ziff 1003, 3104.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Kostenentscheidung, Kosten und VKH.

Rn 21 Hinsichtlich der Gerichtskosten findet FamGKG-KV Nr 1912 Anwendung; die Gebühr beträgt 66 EUR (Art 2 II Nr 22 KostRÄG); ist das Beschwerdeverfahren vor dem BGH geführt worden, beträgt die Gebühr nach FamGKG-KV Nr 1923 132 EUR (Art 2 II Nr 26 KostRÄG). Gerichtskosten können nur im Fall der Zurückweisung oder Verwerfung der Beschwerde als unzulässig erhoben werden. Wird ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Gericht.

Rn 13 Urteilsgebühren entstehen in keiner Instanz, dh es werden nur die üblichen Gerichtskosten nach GKG (KV 1210 ff) fällig.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Gerichtsgebühren.

Rn 53 Nach Nr 2111 KV GKG fallen Gerichtskosten als Festgebühr iHv 22 EUR an. Daneben können Auslagen ersetzt werden, Nr 9000 ff KV GKG.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Überblick.

Rn 1 Die Vorschrift § 101 regelt ausschließlich die Kostenentscheidung bei einer einfachen, also einer unselbstständigen Nebenintervention (§ 67). Auf die streitgenössische Nebenintervention (§ 69) ist Abs 1 nicht anwendbar. Insoweit gilt die Vorschrift des § 100 II (s Rn 31). Die Kosten einer einfachen (unselbstständigen) Nebenintervention gehören nicht zu den Kosten des Rec...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Wirkungen für die Partei.

Rn 2 Sämtliche Wirkungen der Prozesskostenhilfe sind auf die Person bezogen und auf diese beschränkt. Die PKH endet mit dem Tod der Partei, dementsprechend treten die Wirkungen auch nicht für die Erben ein. War dem Erblasser ratenfreie PKH bewilligt, dann können die Erben nicht für die durch die Prozessführung des Erblassers verursachten Kosten in Anspruch genommen werden (D...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 6 Stellung der Umsatzsteuer im deutschen Steuerrechtssystem

Rz. 50 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Die USt ist gemessen am Steueraufkommen neben der Einkommensteuer (in all ihren Erhebungsformen) die bedeutendste Steuerart (vgl. Steuerspirale 2012, NWB 2013, 2450). Zugleich erweist sie sich als besonders kostengünstige Form der Steuererhebung (vgl. Hacke, VDI-Nachrichten Nr. 34 vom 22.08.2003, 12). Ca. 15 Mrd. EUR p. a. kostet derzeit die d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Quotelung.

Rn 18 Sieht die Kostenentscheidung eine Quotelung vor, dann ist der Differenzbetrag, der auf die PKH-Partei entfällt und von der obsiegenden Partei beglichen worden ist, von der Staatskasse zurückzuzahlen (Zimmermann Rz 560).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Quotelung, Kostenaufhebung, Vergleich.

a) Quotelung. Rn 18 Sieht die Kostenentscheidung eine Quotelung vor, dann ist der Differenzbetrag, der auf die PKH-Partei entfällt und von der obsiegenden Partei beglichen worden ist, von der Staatskasse zurückzuzahlen (Zimmermann Rz 560). b) Kostenaufhebung. Rn 19 Auch bei Kostenaufhebung werden die Gerichtskosten geteilt. Hat der Gegner der bedürftigen Partei die vollen Geric...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Wirkung der Sicherheit.

Rn 17 Diese dient nur der Absicherung des Schuldners und haftet insb nicht der Staatskasse für Gerichtskosten (Stuttg MDR 85, 1033 für den Fall des § 110). Durch die Übernahme der Prozessbürgschaft erkennt der Bürge regelmäßig auch den Ausgang des anhängigen Rechtsstreits, in welchem er sich verbürgt, als auch für sich verbindlich an (BGH NJW 75, 1119, 1121 [BGH 19.03.1975 -...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Verfahren/Entscheidung.

Rn 9 Abs 2 knüpft die gem § 128 IV ohne mündliche Verhandlung mögliche Entscheidung über die Kosten daran, dass zur Zeit der Entscheidung über die Kosten eine Hauptsacheklage nicht anhängig ist (BGH NJW 07, 3357). Nach Auffassung einiger kann der Ag, der die den Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens ausmachenden Mängel anerkannt oder die festgestellten Mängel besei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Keine oder verhältnismäßig geringe Mehrkosten.

Rn 9 Darüber hinaus dürfen durch die Zuvielforderung entweder keine Mehrkosten oder nur geringfügige Mehrkosten entstanden sein. Im Gegensatz zu der bis zum 27.7.01 geltenden Gesetzeslage, wonach keine Mehrkosten entstanden sein durften, ist es jetzt also unschädlich, wenn geringfügige Mehrkosten entstehen. Auf die frühere Rspr kann insoweit daher nicht mehr zurückgegriffen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Form.

Rn 28 Der Kfb ist – auch weil aus ihm die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann – mit einem vollständigen Rubrum zu versehen. Erforderlich ist auch die genaue Angabe des zugrunde liegenden Titels (Aktenzeichen, Datum, Art der Entscheidung, Erlassgericht). Der zu erstattende Betrag ist ziffernmäßig anzugeben. Werden geltend gemachte Kosten ganz oder tw nicht festgesetzt, i...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und Systematik.

Rn 1 Verfahren, Gegenstand und Höhe der Vergütung des SV richten sich nach dem JVEG (s.a. § 1 I 2 JVEG; näher Ulrich/Ulrich Die SV und ihr Honorar S 327 ff). Der Begriff der Vergütung umfasst ein Honorar, Fahrtkostenersatz, Entschädigung für Aufwand sowie Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§ 8 I Nr 1–4, §§ 5–12, Anl 1 zu § 9 I, Anl 2 zu § 10 I JVEG). Der Ans...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Kosten und Gebühren.

Rn 6 Gesonderte Gerichtskosten entstehen für das Verfahren nach § 168e nicht, denn für die Vormundschaft ist in FamGKG-KV eine Jahresgebühr vorgesehen, die sämtliche Handlungen im Zusammenhang mit der Vormundschaft erfasst (vgl hierzu zB Schlesw SchlHA 18, 298). Diese beläuft sich auf 5 EUR je angefangene 5.000 EUR des zu berücksichtigenden Vermögens, mindestens 50 EUR. Daue...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Ursprünglicher Beschluss.

Rn 2 Die Festsetzung der Raten und der Beiträge aus dem Vermögen erfolgt im ursprünglichen Beschl. Enthält der Beschl keine Anordnung, ist ratenfreie PKH bewilligt. Änderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers werden nicht im ursprünglichen PKH-Verfahren berücksichtigt, sondern gem § 120 IV. Der Vorbehalt der Überprüfung von Ratenanordnungen ist gr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Gerichtsgebühren.

Rn 55 Nach Nr 2111 KV GKG entstehen für das gesamte Verfahren Gerichtskosten als Festgebühr iHv 22 EUR (vgl etwa Frankf AGS 17, 284 [OLG Frankfurt am Main 07.10.2016 - 1 WF 177/16], Rz 2). Die Kosten einer Zwangshaft gehören zu den Auslagen, Nr 9010 KV GKG. Für die Tätigkeit des GV bei Durchführung der Ersatzhaft fallen Kosten iHv 42,90 EUR an, vgl Nr 270 KV GVKostG.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Absehen von der Bewilligung wegen geringer Ratenanzahl (Abs 4).

Rn 67 Nach § 115 IV wird PKH nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen. Zur Ermittlung hat das Gericht zunächst die zu erwartenden monatlichen Raten zu ermitteln und danach die zu erwartenden Prozesskosten. Berücksichtigt werden die Gerichtskosten und ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Kosten in der Hauptsache.

Rn 2 Auch die PKH-Partei hat an den obsiegenden Gegner uneingeschränkt sämtliche Kosten zu erstatten, die gem §§ 91 ff erstattungsfähig sind. Das sind die Anwaltskosten, Gerichtskosten sowie Auslagen der Partei. Teilweise wird vertreten, dass die Kostenerstattungspflicht rechtspolitisch fragwürdig sei. Dies zT aus der Erwägung heraus, dass die Partei, der PKH bewilligt worde...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Eintritt, Umfang und Wirkung.

Rn 2 Der Eintritt der vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgt durch Anordnung, die keines besonderen Antrags bedarf, auf die aber nach den §§ 710, 711 S 3, 712 im Antragswege Einfluss genommen werden kann. Die vorläufige Vollstreckbarkeit bezieht sich auch auf die Kostenentscheidung, bei Feststellungs-, Gestaltungsurteilen und auf die Abgabe von Willenserklärungen gerichteten ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Tod der Partei.

Rn 12 Durch den Tod der bedürftigen Partei endet das PKH-Verfahren. Das Verfahren ist an die Person des Antragstellers geknüpft. Einem Verstorbenen kann keine PKH bewilligt werden, auch wenn die Bewilligungsreife schon eingetreten war (Kobl FamRZ 15, 2025; Stuttg FamRZ 11, 1604; Celle FamRZ 12, 808; Frankf FamRZ 11, 385). Verstirbt die bedürftige Partei, so kann nur der Rech...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Kosten/Gebühren.

Rn 11 Die Anträge nach §§ 239 ff lösen grds keine zusätzlichen Gebühren und Kosten aus. Das Verfahren vor und nach Aufnahme bildet für die Gerichtskosten eine einheitliche Gebühreninstanz (§ 35 GKG); für eventuelle Zwischenurt fallen keine Gebühren an (Musielak/Voit/Stadler § 239 Rz 17; Zö/Greger § 239 Rz 19). Entsprechendes gilt grds für die Rechtsanwaltsgebühren; die Verfa...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Kostenfestsetzung, Abs 3 S 1 u 2.

Rn 20 Nach Abs 3 S 1 sind Aufwendungsersatz und Vergütung unmittelbar aus der Staatskasse zu zahlen. Diese Auslagen sind als Teil der Gerichtskosten gem § 1 S 1, 21 ff FamGKG iVm Nr 2013 KV FamGKG von dem nach den Kostenvorschriften des FamFG (§§ 81 ff) festzustellenden Kostenschuldner wieder einzuziehen. Das sind regelmäßig die Eltern, denen die (Gerichts-)Kosten gem § 81 I...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Teilweise Bewilligung von PKH.

Rn 10 Die Sperrwirkung besteht aber nur im Umfang der Bewilligung, so dass Gebührentatbestände, die nicht von der Beiordnung erfasst sind, weiterhin geltend gemacht werden können. In diesem Umfang kann auch eine Festsetzung der Gebühren gem § 11 RVG gegen die Partei erfolgen (Ddorf FamRZ 08, 1767). Wie bei den Gerichtskosten gilt auch hier, dass dann, wenn nur für einen Teil...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. 2Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. 3Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu e...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Zielrichtung.

Rn 2 Die Vorschrift bezweckt die Absicherung des Beklagten für den Fall der Klageabweisung. Stammt der Kl nicht aus dem EU- bzw EWR-Raum, drohte die Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs des Beklagten sonst an faktischen Hürden – oftmals geringer Betrag, welcher im Ausland geltend zu machen und zu vollstrecken wäre – zu scheitern. Vor derartigen Problemen soll er bew...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Kosten bei Eheaufhebung auf Antrag der Behörde oder eines Dritten (Abs 2).

Rn 4 Wird die Ehe auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde oder eines weiteren Ehegatten bzw Lebenspartners aufgehoben, haben die Ehegatten als Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wobei sie nicht als Gesamtschuldner, sondern nach Kopfteilen haften, §§ 113 I 2 iVm 91 I, 100 I ZPO. Wird der Antrag der Behörde oder des Dritten abgewiesen, kommt eine Kostenau...mehr