Fachbeiträge & Kommentare zu Gerichtsvollzieher

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Aufsicht.

Rn 6 Der GV steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und unterliegt als Organ der Gerichtsverfassung der Neutralitätspflicht (Kissel/Mayer § 154 Rz 3). Der Gläubiger und ›Auftraggeber‹ iSd § 753 ZPO stellt der Sache nach einen Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung. Für die Durchführung der Amtshandlung kann er keine Weisungen erteilen. Der GV ist abe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Beauftragt der Gerichtsvollzieher die Post mit der Ausführung der Zustellung, vermerkt er auf dem zuzustellenden Schriftstück, im Auftrag welcher Person er es der Post übergibt. 2Auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf einem mit ihr zu verbindenden Übergabebogen bezeugt er, dass die mit der Anschrift des Zustellungsadressaten, der Bezeichnung des ab...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Ort der Abgabe (Abs 1 u Abs 2).

Rn 4 Die Abnahme der Auskunft kann in den Geschäftsräumen des Gerichtsvollziehers (Abs 1 S 2) stattfinden oder in der Wohnung des Schuldners (Abs 2). Der Gerichtsvollzieher kann insoweit den Ort wählen. Bei Wahl der Wohnung des Schuldners als Ort der Abgabe der Vermögensauskunft sieht die Norm allerdings ein auf eine Woche befristetes Widerspruchsrecht des Schuldners vor (Ab...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Weitere Hinweise zur Prozesssituation.

Rn 19 Da ein fruchtloser Pfändungsversuch vor der Vermögensauskunft nicht notwendig ist, wird es für den Gerichtsvollzieher von Vorteil sein, wenn er die Auskunft in den eigenen Geschäftsräumen abnimmt. Der Vorteil einer Abnahme in der Wohnung des Schuldners ist aber, dass dort die Geschäftspapiere vor Ort zur Hand sind und ein schnellerer Rückgriff auf die nötigen Unterlage...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Auf den Gerichtsvollzieher, von dem die erste Pfändung bewirkt ist, geht der Auftrag des zweiten Gläubigers kraft Gesetzes über, sofern nicht das Vollstreckungsgericht auf Antrag eines beteiligten Gläubigers oder des Schuldners anordnet, dass die Verrichtungen jenes Gerichtsvollziehers von einem anderen zu übernehmen seien. 2Die Versteigerung erfolgt für alle beteiligt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der An...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsmittel, Haftung, Kosten.

Rn 10 Die Art und Weise der Zwangsvollstreckung ist förmlich im Wege der Erinnerung gem § 766 ZPO überprüfbar. Der Gerichtsvollzieher ist nicht Beteiligter des Erinnerungsverfahrens. Lehnt der Gerichtsvollzieher eine ihm angetragene Zustellung ab, so trifft er als Justizbehörde eine Maßnahme zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts, g...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Elektronische Verwaltung der Vermögensverzeichnisse (E-Vermögensverzeichnis) durch zentrale Vollstreckungsgerichte (Abs 1).

Rn 2 Geregelt wird die Verwaltung der Vermögensverzeichnisse bei einem zentralen Vollstreckungsgericht (Satz 1). Soweit der Gerichtsvollzieher zur Übermittlung eines Vermögensverzeichnisses verpflichtet ist (§ 802f VI), hat er sie diesem Gericht zu übermitteln. Entsprechendes gilt für das nach § 284 VII 4 AO zu hinterlegende Vermögensverzeichnis. Das Eintragungsverfahren der...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und Anwendungsbereich.

Rn 1 Schon seit der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle 1999 ist der Gerichtsvollzieher für das Offenbarungsverfahren zuständig. Die Zuständigkeitsordnung entspricht insoweit der bisherigen Regelung des § 899 aF. Die Regelung gilt für die Zuständigkeit des Gerichtvollziehers für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung nach § 802c (anfängliche Ausku...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt. (2) 1Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Schuldners zu belassen, sofern nicht hierdurch die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird. 2Werden die Sachen im Gewahrsam des Schuldners b...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Bestimmung ordnet an, dass Gerichtsvollzieher Beamte sein müssen und konkretisiert damit Art 33 IV GG, wonach die Ausübung hoheitlicher Gewalt idR Angehörigen des öffentlichen Dienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu übertragen ist. Weiter werden unmittelbar die Justizverwaltungen – ohne Beteiligung des Landesgesetzgebers – zum Erlass ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Form und Frist.

Rn 9 Ausdrücklich ordnet die Vorschrift kein Formerfordernis an, doch ergeben sich die Formvoraussetzungen aus dem Zusammenhang und der Funktion der Regelung. Der Drittschuldner kann die Erklärung bei Zustellung mündlich ggü dem Gerichtsvollzieher abgeben, § 840 III 1 , vgl § 121 II 2 GVGA. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgege...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Voraussetzungen.

Rn 5 Die Erklärungspflicht verlangt eine Forderungspfändung durch einen wirksamen, dh insb zugestellten Pfändungsbeschluss. Ein vorläufiges Zahlungsverbot genügt nicht (AG Calw DGVZ 21, 67; AG Heilbronn DGVZ 21, 146; AG Bonn BeckRS 21, 24284). Auf eine Überweisung der gepfändeten Geldforderung kommt es nicht an (BGHZ 68, 289, 291). Für den Auskunftsanspruch genügt eine Pfänd...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

Rn 1 Der Vermieter hat beim besitzlosen Vermieterpfandrecht nur unter den Voraussetzungen des § 562b I 2 iVm §§ 562, 562a 2 bzw – was aus § 562b II 1 nicht hervorgeht – zum Zwecke der Pfandverwertung ein Recht, die Sache selbst in Besitz zu nehmen. Nimmt der Vermieter verfrüht eine Sache des Mieters in Besitz, kann er ggü einer Vindikation nicht § 986 einwenden. Wird die Sac...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe ei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Durchsetzung.

Rn 33 Gibt der Schuldner die Urkunden nicht heraus, kann der Gläubiger die Vollstreckung des Herausgabeanspruchs unmittelbar auf der Grundlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen den Schuldner betreiben (BGH NJW-RR 06, 1576 [BGH 28.06.2006 - VII ZB 142/05] Rz 11). Eine Vollstreckungsklausel ist nicht erforderlich (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Schuschke/Plücker ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Zustellung.

Rn 11 Die Benachrichtigung muss Schuldner und Drittschuldner durch den Gerichtsvollzieher im Parteibetrieb, §§ 191 ff, zugestellt werden. Der Gerichtsvollzieher hat die Zustellung besonders zu beschleunigen, § 178 II 1 GVGA. Eine Ersatzzustellung ist zulässig, ebenso eine öffentliche Zustellung, § 185 (St/J/Würdinger § 845 Rz 8; aA MüKoZPO/Smid § 845 Rz 10). Zustellungsmänge...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Gebühren.

Rn 16 Beim Gerichtsvollzieher entsteht für die Wegnahme des Hypothekenbriefs eine Gebühr von EUR 26,– gem Nr 221 KV zu § 9 GvKostG. Bei einer Hilfspfändung wird die Gebühr nur erhoben, wenn der Gläubiger den Pfändungsbeschluss über die dem Papier zugrunde liegende Forderung vorlegt, bevor der Gerichtsvollzieher das Papier dem Schuldner zurückgibt, DB-GvKostG zu Nr 221 KV. So...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Aufgaben.

Rn 4 Der Aufgabenbereich umfasst alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen sind (§ 753 I ZPO), insb die Pfändung (§§ 803 ff ZPO), Wegnahme (§ 883 ZPO) und Räumung (§ 885 ZPO), die Abnahme einer Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung (§ 802e ZPO), ggf Verhaftung des Schuldners (§ 802g ZPO), sowie die Zustellung von Schr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Besitzerlangung.

Rn 9 Befindet sich der Brief im Gewahrsam des Schuldners, kann er den Brief freiwillig herausgeben oder hinterlegen (RGZ 135, 274). Sonst nimmt der Gerichtsvollzieher den Brief weg und übergibt diesen dem Gläubiger. Nach Abs 1 S 2 gilt die Übergabe an den Gläubiger bereits mit der Wegnahme durch den Gerichtsvollzieher als erfolgt. Die Wegnahme erfolgt im Wege einer Hilfspfän...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von dem Gerichtsvollzieher mündlich zu erlassen und vollständig in das Protokoll aufzunehmen. (2) 1Kann dies mündlich nicht ausgeführt werden, so hat der Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Protokolls zuzustellen oder durch die Post zu übersenden. 2Es muss im Protokoll verm...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Ist ein Anspruch, der eine bewegliche körperliche Sache betrifft, für mehrere Gläubiger gepfändet, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, dem der Anspruch überwiesen wurde, verpflichtet, die Sache unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse dem Gerichtsvollzieher herauszugeben, der nach dem ihm zue...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Sequestration.

Rn 6 Hierunter ist die Sicherstellung, Verwahrung und Verwaltung einer Sache (BGHZ 146, 17, 20 = NJW 01, 434; 172, 98 Rz 11 = NJW-RR 08, 487; Kobl MDR 81, 855; München MDR 84, 62), einer Forderung oder Vermögensmasse zu verstehen. Auch ein Handelsgeschäft oder ein gewerbliches Unternehmen kann der Sequestration unterliegen (LG Göttingen MDR 58, 246 [OLG München 01.08.1957 - ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Vorpfändung (Nr 5).

Rn 12 Vor der Rechts- bzw Forderungspfändung kann dem Schuldner durch den Gerichtsvollzieher eine Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zugestellt werden, wodurch ein Arrestpfandrecht entsteht und ein Inhibitorium verhängt wird (näher s § 845).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen. (2) Das Protokoll muss enthalten:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Sonstige Hinweise zur Prozesssituation.

Rn 28 Besteht der begründete Verdacht, dass die Vermögensauskunft unvollständig ist, kann ein Termin zu ihrer Vervollständigung beantragt und anberaumt werden (Schilken Rpfleger 06, 629, 633; § 802d steht dem nicht entgegen, BTDrs 16/10069, 26). Diese Verpflichtung zur Nachbesserung besteht, wenn ›ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verz...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die in das Protokoll aufzunehmende Erklärung des Gerichtsvollziehers, dass er die Sachen für seinen Auftraggeber pfände. (2) Ist die erste Pfändung durch einen anderen Gerichtsvollzieher bewirkt, so ist diesem eine Abschrift des Protokolls zuzustellen. (3) Der Schuldner ist von den weiteren Pfändungen in Kenntnis zu setzen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben. (2) 1Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht be...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Vornahme der Pfändung.

Rn 7 Die Pfändung erfolgt wie die beweglicher Sachen nach §§ 808, 809, wobei die Wegschaffung naturgemäß nicht in Betracht kommt. Die Kenntlichmachung geschieht durch Aufstellung von Pfandtafeln oder Pfandzeichen mit einer vom Gerichtsvollzieher unterschriebenen Pfandanzeige oder durch andere zweckentsprechende Vorrichtungen, tunlichst unter Verwendung des Dienstsiegels oder...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin. (2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Handelt der Verpflichtete einer Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwider, eine Handlung zu unterlassen, kann der Berechtigte zur Beseitigung einer jeden andauernden Zuwiderhandlung einen Gerichtsvollzieher zuziehen. Der Gerichtsvollzieher hat nach § 758 Abs. 3 und § 759 der Zivilprozessordnung zu verfahren; er kann ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen na...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Durch den Vollstreckungsauftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung wird der Gerichtsvollzieher ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und diese zu quittieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach Maßgabe des § 802b zu treffen. (2) Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zwan...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Schuldner.

Rn 59 Sofort nach der Zustellung an den Drittschuldner muss der Gerichtsvollzieher den Pfändungsbeschluss zusammen mit einer Abschrift der Zustellungsurkunde an den Schuldner zustellen. Ist der Schuldner angehört worden, muss wegen der ihm dann eröffneten Rechtsbehelfe die Zustellung vAw erfolgen (AG Regensburg DGVZ 08, 82, 83; St/J/Würdinger § 829 Rz 59; aA Köln NJW-RR 92, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Der Vollstreckungsauftrag kann auf die Maßnahmen nach § 885 Absatz 1 beschränkt werden. (2) 1Der Gerichtsvollzieher hat in dem Protokoll (§ 762) die frei ersichtlichen beweglichen Sachen zu dokumentieren, die er bei der Vornahme der Vollstreckungshandlung vorfindet. 2Er kann bei der Dokumentation Bildaufnahmen in elektronischer Form herstellen. (3) 1Der Gläubiger kann bew...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Inhalt der Zahlungsvereinbarung und Tilgungsfrist.

Rn 4 Als möglichen Inhalt der Zahlungsvereinbarung sieht die Norm die Einräumung einer Zahlungsfrist oder die Ratenzahlung vor. Als Soll-Tilgungsfrist werden zwölf Monate festgesetzt. Der Gerichtsvollzieher kann aber nach pflichtgemäßem Ermessen in Ausnahmefällen auch eine längere Tilgungsfrist gewähren (BTDrs 16/10069, 25). Ebenso kann der Gläubiger schon im Voraus dem Geri...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer Zustellung ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c kann der Schuldner binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe Widerspruch beim zuständigen Vollstreckungsgericht einlegen. 2Der Widerspruch hemmt nicht die Vollziehung. 3Nach Ablauf der Frist des Satzes 1 übermittelt der Gerichtsvollzieher die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Nicht zustellbare Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Nr 1).

Rn 4a Die Einholung von Fremdauskünften ist zulässig, wenn die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Schuldner nicht zustellbar ist und einer der Fälle unter lit a–c vorliegt. Es handelt sich um alternative Voraussetzungen, über die – trotz erfolgloser Zustellung: der Schuldner bleibt dann nicht unberechtigt fern (Nr. 2) – Drittauskünfte ermöglicht wer...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Herausgabe.

Rn 5 Unter den Voraussetzungen von Abs 1 (Rn 2 ff) wird der Drittschuldner von seinen Pflichten ggü dem Schuldner sowie dem Gläubiger frei. Mit der Inbesitznahme der Sache durch den Gerichtsvollzieher, der Anzeige und der Aushändigung der Beschlüsse entstehen die Pfandrechte an der Sache entspr ihrem gesetzlichen Rang (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Kessal-Wulf/Lorenz § 854 R...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Freibetrag.

Rn 21b Bemessungsgrundlage ist der tägliche Freibetrag des § 850c I Nr 3 (zzt 61,22 EUR), der durch die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung nach § 850c IV 1 Nr 1 jährlich zum 1.7. angepasst wird. Findet der Gerichtsvollzieher iRd Pfändung bei dem Schuldner Bargeld vor, hat er den auf den Zeitraum vom Tag der Pfändung bis zum Monatsende entfallenden Betrag zu bestimmen. Der Ta...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Gepfändetes Geld ist dem Gläubiger abzuliefern. (2) 1Wird dem Gerichtsvollzieher glaubhaft gemacht, dass an gepfändetem Geld ein die Veräußerung hinderndes Recht eines Dritten bestehe, so ist das Geld zu hinterlegen. 2Die Zwangsvollstreckung ist fortzusetzen, wenn nicht binnen einer Frist von zwei Wochen seit dem Tag der Pfändung eine Entscheidung des nach § 771 Abs. 1 z...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Funktionelle Zuständigkeit.

Rn 2 Das Gericht ist Vollstreckungsorgan für die Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte. Zu erklären ist die gerichtliche Zuständigkeit aus den erhöhten Anforderungen an das Vollstreckungsorgan. Im Gegensatz zur Sachpfändung kann die Zugehörigkeit einer Forderung zum Schuldnervermögen nicht durch einen äußeren Rechtsscheintatbestand bestimmt werden. Zudem is...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Zügige Vollstreckung von Geldforderungen (Abs 1).

Rn 5 Effektive Vollstreckung sieht die Norm für das gesamte Vollstreckungsverfahren durch den Gerichtsvollzieher vor. Diese Anordnung ist vornehmlich als Programmsatz (o Rn 1) zu verstehen, so dass aus ihr allein keine konkreten Rechtsfolgen abgeleitet werden können (BTDrs 16/10069, 24; S/W/K/T/Vuia § 802a, Rz 1). Vor allem ist sie ein Appell an den Gerichtsvollzieher, ohne ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Wirkungsdauer des Haftbefehls (Abs 1).

Rn 2 Der Haftbefehl hat eine Wirkungsdauer von zwei Jahren. Wurde bis dahin kein Antrag auf Verhaftung des Schuldners gestellt, ist seine Vollziehung unstatthaft. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Gläubiger die Verhaftung beantragen (Modul J Formular nach Anl 1 zu § 1 I ZVFV, s § 802a Rn 4). Entscheidend ist entgegen des Wortlauts die Antragstellung vor Fristablauf, wohing...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verlustgefahr und Kosten.

Rn 8 Die Verlustgefahr liegt beim Schuldner und geht erst dann auf den Gläubiger über, wenn dieser das Geld in Empfang genommen hat bzw wenn er nach § 300 II in Annahmeverzug gerät (AnwK/Schwab § 270 Rz 4). Im Geltungsbereich des § 815 III ZPO geht hingegen die Verlustgefahr bereits durch die Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher auf den Gläubiger über. Dies gilt ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Arrestvollziehung.

Rn 2 Sie geschieht durch Pfändung, die entweder im Arrestbeschluss selbst oder gesondert durch den Rechtspfleger (§ 20 Nr 16 RPflG) angeordnet wird. Der Gerichtsvollzieher, der das Schiff oder Schiffsbauwerk pfändet und in Besitz nimmt, hat die zur Bewachung und Verwahrung erforderlichen Maßnahmen zu treffen, Abs 4. Das Arrestpfandrecht entsteht nach § 804. Die Eintragung de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Information von Gläubiger und Schuldner (Abs 3).

Rn 16 Der Gläubiger ist unverzüglich zu informieren, allerdings nur über die zu Vollstreckungszwecken benötigten Daten. Der Verweis auf § 802d I 3 führt dazu, dass der Gläubiger die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken nutzen und die Daten nach Zweckerreichung zu löschen hat; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Der Gläubiger darf die Daten nicht für an...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Zustellung und Vollstreckung.

Rn 9 Die einstweilige Anordnung wird vAw zugestellt (§ 214 II 1); die Zustellung wird durch den von der Geschäftsstelle des FamG beauftragten Gerichtsvollzieher bewirkt (§ 214 II 2). Nach § 214 II 3 Hs 1 gilt der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung im Fall des Erlasses ohne vorherige mündliche Verhandlung zugleich als Auftrag zur Zustellung und Vollstreckung durch ...mehr