Fachbeiträge & Kommentare zu Gerichtsvollzieher

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Charakter des Vollstreckungsverfahrens.

Rn 5 Für das Vollstreckungsverfahren der ZPO sind verschiedene Eigenschaften kennzeichnend, die allesamt einem dem Befriedigungsinteresse des Gläubigers dienenden, effektiven Ablauf dienen (Stürner ZZP 99, 291). Das Vollstreckungsverfahren ist dezentral ausgestaltet. Der Gläubiger soll rasch seinen Weg zum fachkundigen Vollstreckungsorgan finden, das für die bestimmte Vollst...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftortes verlangen, ihm die Vermögensauskunft abzunehmen. Dem Verlangen ist unverzüglich stattzugeben; § 802f Abs. 5 gilt entsprechend. Dem Gläubiger wird die Teilnahme ermöglicht, wenn er dies beantragt hat und seine Teilnahme nicht zu einer Verzögerung der Abnahme führt. (2) Na...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Kosten.

Rn 15 Die Kosten eines Antrags auf Vornahme der in § 802a beschriebenen Maßnahmen richten sich nach dem Kostenverzeichnis zu § 9 GvKostG, wobei hier anlässlich der Reform der Sachaufklärung neue Kostentatbestände eingeführt wurden (Mroß DGVZ 12, 169, 178). Diese haben sich durch Art 12 EuKoPfVODG zum 26.11.16 (Rn 3) teilweise erneut geändert (Goebel FoVo 16, 201, 207 f; Rich...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Die Zwangsvollstreckung gegen den Bund oder ein Land wegen einer Geldforderung darf, soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden, erst vier Wochen nach dem Zeitpunkt beginnen, in dem der Gläubiger seine Absicht, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, der zur Vertretung des Schuldners berufenen Behörde und, sofern die Zwangsvollstreckung in ein von einer anderen Behörd...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Nicht öffentlicher Termin.

Rn 11 Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft und eidesstattlichen Versicherung ist nicht öffentlich, der Gläubiger und – soweit vorhanden – der Prozessbevollmächtigte des Schuldners haben aber ein Anwesenheitsrecht. Die Mitteilung des Teilnahmewunsches in Modul H Formular nach Anl 1 zu § 1 I ZVFV (s § 802a Rn 4) ist nicht Voraussetzung für dessen Ausübung. Der Gläubiger...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Hinterlegung beim zentralen Vollstreckungsgericht und Ausdruck für den Gläubiger (Abs 6).

Rn 16 Das Vermögensverzeichnis ist bei dem nach § 802k I zuständigen Gericht (zentrales Vollstreckungsgericht) zu hinterlegen. Die Übermittlung erfolgt elektronisch. Vorher hat eine Registrierung des errichtungsberechtigten Gerichtsvollziehers zu erfolgen, was sich aus §§ 4, 8 I der VermVV zu § 802k (abgedruckt in Anhang zu § 802k) ergibt. Aus § 3 VermVV ergibt sich, dass vo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Nach § 802f Abs. 6 dieses Gesetzes oder nach § 284 Abs. 7 Satz 4 der Abgabenordnung zu hinterlegende Vermögensverzeichnisse werden landesweit von einem zentralen Vollstreckungsgericht in elektronischer Form verwaltet. 2Die Vermögensverzeichnisse können über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet eingesehen und abgerufen werden. 3Gleiches gilt für Ver...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Inhalt der Verpflichtung.

Rn 16 Die Pflichten des Schuldners aus § 836 III erleichtern dem Gläubiger, den überwiesenen Anspruch ggü dem Drittschuldner durchzusetzen (Rn 18). Die Auskunfts- und Herausgabepflicht dient dem Interesse des Vollstreckungsgläubigers, die zur Durchsetzung der Forderung notwendigen Informationen zu erhalten. Er soll in die Lage versetzt werden, die Aussichten einer Drittschul...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Kraftfahrzeug des Schuldners (Nr 3).

Rn 14 Auskunftsverpflichtet ist das Kraftfahrt-Bundesamt (Flensburg), § 35 I Nr 15 StVG. Es geht um die Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 I StVG. Diese indizieren den Gewahrsam und das Eigentum des Schuldners. Bei der Vollstreckung in ein so ermitteltes Fahrzeug ist jedoch der Pfändungsschutz nach § 811 I Nr 1b zu beachten. Mit dem Auskunftsrecht des Gerichtsvollziehers ko...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Gütliche Erledigung (Nr 1).

Rn 8 Der Gerichtsvollzieher ist gehalten, in jeder Lage des Verfahrens eine gütliche Erledigung zu versuchen (näher s § 802b). Das gilt wegen Abs 2 S 2 auch unabhängig von einem entsprechenden Antrag des Gläubigers (AG Bretten DGVZ 13, 164). Das Hinwirken auf eine gütliche Einigung und die Vornahme von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen laufen einander in manchen Fällen auch zuwi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern; Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen. (2) Eine öffentliche Versteigerung kann nach Wahl des Gerichtsvollziehers erfolgen. (3) 1D...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Verweigerung ohne Grund.

Rn 8 Eine Verweigerung ist der andere denkbare Haftgrund. Er liegt zum einen vor, wenn der Schuldner die Abgabe der Vermögensauskunft ganz oder teilweise ablehnt. Auch wissentliche Falschangaben, ein unvollständiges Verzeichnis (LG Kleve JurBüro 13, 46) oder die Erklärung, keine Kenntnis über die eigenen Vermögensverhältnisse zu haben, stellen eine Verweigerung dar. Wenn der...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Vermögensauskunft des Schuldners (Nr 2).

Rn 9 Die Vermögensauskunft kann schon zu Beginn des Vollstreckungsverfahrens beantragt werden und erfordert insofern keinen fruchtlosen Pfändungsversuch durch den Gerichtsvollzieher (o Rn 1, näher s § 802c). Daneben ist nach wie vor die Vermögensauskunft nach fruchtloser Pfändung im Rahmen von § 807 möglich (s dort). Auch ein auf Übersendung des Ausdrucks der letzten Vermögen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Kosten/Gebühren.

Rn 9 Gerichtsgebühren für die Bestimmung des Gerichtsvollziehers entstehen nicht. Der Gerichtsvollzieher erhält für die Übernahme einer beweglichen Sache zum Zweck der Verwertung die Gebühr aus § 9 GVKostG iVm KV Nr 206 von EUR 17,60. Für die Verwertung ist ihm die Gebühr nach § 9 GVKostG iVm KV Nr 300 iHv 57,50 EUR sowie ggf der Zeitzuschlag nach KV Nr 500 von EUR 22,– ab d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Zustellungen und Mitteilungen an Gläubiger und Schuldner (Abs 4 u 5).

Rn 9 Im Hinblick auf den Schuldner gilt, dass ihm die Zahlungsaufforderungen nach Abs 1 S 1, die Ladung in die Geschäftsräume nach Abs 1 S 2 Hs 2, die Bestimmung des Termins für die Abgabe der Vermögensauskunft nach Abs 1 S 2 Hs 1 und die Bestimmung der Schuldnerwohnung als Ort der Vermögensauskunft nach Abs 2 S 1 sowie die Belehrungen nach Abs 3 zuzustellen sind, wobei die Zustel...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Kosten/Gebühren (Schneider).

Rn 38 Der Anwalt erhält die Gebühren nach den Nr 3309, 3310 VV RVG. Hinzukommen kann eine Einigungsgebühr nach Nr 1000 ff VV RVG. In der Zwangsvollstreckung gilt jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers als eine besondere Gebührenangelegenheit iSd § 15 RVG (§ 18 Nr 1 Hs 1 RVG)....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VIII. Information des Schuldners (Abs 5).

Rn 20 Sinn und Zweck des neuen Abs 5 ist es, die gem Abs 3 erforderliche Information des Schuldners auch in den Fällen des Abs 4 zu gewährleisten (BTDrs 18/7560, 38). Hat der Gerichtsvollzieher die Daten nach Abs 4 S 1 an einen weiteren Gläubiger übermittelt, ist der Schuldner also auch hier innerhalb von vier Wochen nach Übermittlung der Daten davon in Kenntnis zu setzen (v...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Eigentümergrundschuld.

Rn 51 Eine offene Eigentümergrundschuld ist im Grundbuch auf den Namen des Schuldners eingetragen, § 1196 I BGB. Eine verdeckte Eigentümergrundschuld entsteht gesetzlich aus einer noch für einen Dritten eingetragenen Hypothek oder Grundschuld, §§ 1163, 1168, 1170 II, 1177 I, 1192 BGB (Gottwald/Mock § 857 Rz 421). Eine künftige Eigentümergrundschuld ist pfändbar und ein Pfänd...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Vorpfändung (Abs 7).

Rn 21 Durch die Verweisung in Abs 1 auf die allgemeinen Regeln ist auch eine Vorpfändung nach § 845 zulässig. Ein Drittschuldner ist gem Abs 2 nicht erforderlich. Da § 845 I 2 unanwendbar ist, kann der Gläubiger nicht den Gerichtsvollzieher beauftragen, die Benachrichtigungen mit den Aufforderungen nach § 845 I 1 anzufertigen. Dies muss durch den Gläubiger selbst erfolgen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Leistet der Schuldner Widerstand gegen die Vornahme einer Handlung, die er nach den Vorschriften der §§ 887, 890 zu dulden hat, so kann der Gläubiger zur Beseitigung des Widerstandes einen Gerichtsvollzieher zuziehen, der nach den Vorschriften des § 758 Abs. 3 und des § 759 zu verfahren hat.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Durchsetzung.

Rn 22 Erteilt der Schuldner die erforderlichen Auskünfte nicht freiwillig, kann der Gläubiger sein Begehren nach § 836 III 2 iVm den §§ 899 ff durchsetzen. Deswegen muss die Auskunft zunächst vom Schuldner verlangt werden (AG Donaueschingen DGVZ 13, 97). Die Auskünfte sind iRd Vollstreckungsverfahrens erzwingbar. Dazu muss der Schuldner die Auskünfte verweigert, unvollständi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Für Klagen der Prozessbevollmächtigten, der Beistände, der Zustellungsbevollmächtigten und der Gerichtsvollzieher wegen Gebühren und Auslagen ist das Gericht des Hauptprozesses zuständig.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauenden Beamten (Gerichtsvollzieher) werden bei dem Bundesgerichtshof durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, bei den Landesgerichten durch die Landesjustizverwaltung bestimmt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Das Verteilungsgericht erhält vom beteiligten Gerichtsvollzieher oder Drittschuldner die Anzeige der Sachlage. Damit ist seit Vollstreckungsbeginn ein gewisser Zeitraum vergangen. Die Aufforderung zur Einreichung der Berechnung der Forderung soll sicherstellen, dass das Gericht über Bestand und Höhe der Forderung zeitnah informiert wird.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine bewegliche körperliche Sache betrifft, ist anzuordnen, dass die Sache an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sei. (2) Auf die Verwertung der Sache sind die Vorschriften über die Verwertung gepfändeter Sachen anzuwenden.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Lautet ein Wertpapier auf Namen, so kann der Gerichtsvollzieher durch das Vollstreckungsgericht ermächtigt werden, die Umschreibung auf den Namen des Käufers zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners abzugeben.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Verfahren und Entscheidung.

Rn 7 Auf unbefristeten, aber vor Beendigung der Zwangsvollstreckung beim zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellenden Antrag des Schuldners ist die Pfändung aufzuheben. Falls Barmittel gepfändet sind, muss der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung aufheben. Der Antrag beinhaltet ein eigenes Rechtsschutzgesuch, trotz gewisser Ähnlichkeiten aber keine Erinnerung (aA MüKoZPO/...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signat...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Richterlicher Durchsuchungsbeschluss.

Rn 3 Durch § 91 I geschützt ist die ›Wohnung‹ des Verpflichteten. Dabei ist auch für das FamFG der weite verfassungsrechtliche Wohnungsbegriff maßgeblich (zu diesem Maunz/Dürig/Papier Art 13 GG Rz 10f). Zur ›Wohnung‹ iSd § 91 I zählen neben den privaten Wohnräumen daher auch Arbeits- und Geschäftsräume, Wohnwägen und Wohncontainer, Hof, Garage und Garten (BeckOKFamG/Sieghört...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert. (2) Er ist befugt, die verschlossenen Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse öffnen zu lassen. (3) Er ist, wenn er Widerstand findet, zur Anwendung von Gewalt befugt und kann zu diesem Zweck die Unterstützung der polizeiliche...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Die Empfangnahme des Erlöses durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners, sofern nicht dem Schuldner nachgelassen ist, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Fälle.

Rn 2 Ein Drittschuldner hat Zweifel über die Rangfolge der Gläubiger bei Pfändung einer Forderung. Er hinterlegt und die hinterlegte Summe reicht zur Befriedigung aller Gläubiger nicht aus. Der Gerichtsvollzieher hat eine mehrfach gepfändete Sache versteigert, die Gläubiger können sich über ihre Rangfolge nicht einigen und der Gerichtsvollzieher hinterlegt gem § 827. Bei Pfänd...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Einsichtnahme und berechtigte Personen und Behörden (Abs 2).

Rn 6 Abrufe eines verwalteten Vermögensverzeichnisses dürfen nur zu Vollstreckungszwecken erfolgen. Zum Abruf (das heißt: Einsichtnahme) befugt sind Gerichtsvollzieher (S 1). Da § 6 I Nr 1 JBeitrO ua auf § 802k verweist, dürfen auch die Vollziehungsbeamten der JBeitrO ein Vermögensverzeichnis abrufen. Rn 7 Auch die Vollstreckungsbehörden, die in S 2 Nr 1–3 aufgeführt sind, kö...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Besonderheiten nach Beginn der Zwangsvollstreckung.

Rn 2 Nur für den Fall, dass mit dem Vermieterpfandrecht ein nachträglich von einem Dritten begründetes Pfändungspfandrecht konkurriert, kommt es zu Besonderheiten beim besitzlosen Vermieterpfandrecht. Der Vermieter kann als Nichtbesitzer, nämlich der Pfändung und Inbesitznahme durch den Gerichtsvollzieher nicht widersprechen (vgl §§ 808 f ZPO).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, EGZPO § 39 EGZPO – [Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung].

Gesetzestext Für das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) gelten folgende Übergangsvorschriften:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Drittschuldner.

Rn 53 Mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner wird die Pfändung nach Abs 3 bewirkt. Wird ihm der Pfändungsbeschluss nicht zugestellt, ist die Pfändung unwirksam (BGHZ 228, 75 Rz 16), Ausnahme §§ 857 VI, 830. Die Zustellung an den Drittschuldner ist nach § 173 I 2 GVGA vor der Zustellung an den Schuldner durchzuführen, falls nicht der Auftraggeber ei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet oder ist bei einer in der Wohnung des Schuldners vorzunehmenden Vollstreckungshandlung weder der Schuldner noch ein erwachsener Familienangehöriger, eine in der Familie beschäftigte Person oder ein erwachsener ständiger Mitbewohner anwesend, so hat der Gerichtsvollzieher zwei erwachsene Personen oder einen Gemeinde-...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Ist der Schuldner zur Übertragung des Eigentums oder zur Bestellung eines Rechts an einer beweglichen Sache verurteilt, so gilt die Übergabe der Sache als erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher die Sache zum Zwecke der Ablieferung an den Gläubiger wegnimmt. (2) Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner zur Bestellung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder zur Abtret...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Einzelfälle.

Rn 11 (j = Antrag statthaft, n = Antrag nicht statthaft) Akteneinsicht nach § 299 I ZPO = n, Akteneinsicht nach § 299 II ZPO = j (Ddorf BeckRS 20, 28798), Gewährung von Akteneinsicht an eine Behörde im Wege der Amtshilfe bei abgeschlossenem Verfahren = j (Köln FamRZ 14, 788), Gewährung von Akteneinsicht an eine Behörde im Wege der Amtshilfe bei laufendem Verfahren = n (KG MDR...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Verweis auf § 883 II u III ZPO (S 2).

Rn 3 Die Durchführung der eidesstattlichen Versicherung richtet sich nach den Vorgaben der ZPO. Funktionell zuständig ist der Gerichtsvollzieher (§ 883 II 2 ZPO). Belehrung, Inhalt und Form richten sich nach den §§ 478 ff ZPO (vgl § 883 II 3 ZPO). Weigert sich der Verpflichtete, die Erklärung abzugeben, kann er in Haft genommen werden (§§ 883 II 3, 802g ZPO).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Ein elektronisches Dokument kann elektronisch nur auf einem sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden. (2) 1Einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments haben zu eröffnen: 2Sonstige in profes...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / J. Kosten/Gebühren.

Rn 109 Für Pfändung und Überweisung entsteht eine Gerichtsgebühr von 22 EUR gem KV Nr 2110. Dies gilt auch, wenn beide in getrennten Entscheidungen erfolgen. Die Gebühr entsteht auch dann nur einmal, wenn in einem Antrag wegen einer Vollstreckungsforderung die Pfändung mehrerer Ansprüche des Schuldners verlangt wird (Frankf NJW 64, 1080 [OLG Frankfurt am Main 23.12.1963 - 6 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anwendungsbereich.

Rn 2 Eine Vorpfändung findet statt bei einer Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Geld- und Hypothekenforderungen, §§ 829 ff, in Ansprüche auf Herausgabe von Sachen, §§ 846 ff, und in andere Vermögenswerte, § 857. Die Forderung muss pfändbar sein. Pfändungsgrenzen sind zu beachten. Bei einer Zug-um-Zug Verurteilung muss der Gläubiger entweder die Gegenleistung angebo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Arbeitsverhältnis des Schuldners (Nr 1).

Rn 11 Auskunftsverpflichtet sind die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (Bundesträger und Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung) und die berufsständischen Versorgungseinrichtungen iSd § 6 I 1 Nr 1 SGB VI. Erhoben werden können – wenn es sich bei dem Arbeitgeber des Schuldners um eine natürliche Person handelt – dessen Namen und Vornamen oder – wenn es sich ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Verweis (Abs 2).

Rn 12 § 93 II verweist auf §§ 775 Nr 1 u 2, 776 ZPO. Diese Vorschriften enthalten weitere Vorgaben, wie die betroffenen Vollstreckungsorgane (Gericht, Gerichtsvollzieher) bei einer Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Vollstreckung zu verfahren haben.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtsbehelfe.

Rn 3 Dem Schuldner steht gegen die Art und Weise der Vollziehung durch den Gerichtsvollzieher Erinnerung an das Vollstreckungsgericht nach § 766 zu (LG Hambg MDR 82, 605; Schuschke/Walker/Schuschke Rz 6; Zö/Vollkommer Rz 1). Gleiches gilt für den Gläubiger (Musielak/Voit/Huber Rz 3).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher diese Papiere in Besitz nimmt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. 2Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. (2) 1Wird die Post, ein Justizbediensteter oder ein Gerichtsvollzieher mit der Zustellung eines Schriftstücks beauftragt oder wird eine andere Behörde um die Zustellung ersucht, so übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in e...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der Leistungen dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung nebst einer Quittung auszuliefern, bei teilweiser Leistung diese auf der vollstreckbaren Ausfertigung zu vermerken und dem Schuldner Quittung zu erteilen. (2) Das Recht des Schuldners, nachträglich eine Quittung des Gläubigers selbst zu fordern, wird durch diese Vorschrif...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Gepfändete Wertpapiere sind, wenn sie einen Börsen- oder Marktpreis haben, von dem Gerichtsvollzieher aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen und, wenn sie einen solchen Preis nicht haben, nach den allgemeinen Bestimmungen zu versteigern.mehr