Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafter

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 1. Gesellschafter als Liquidatoren

Rz. 210 Zur Liquidation sind nach § 144 Abs. 1 HGB – in Übernahme von § 146 Abs. 1 HGB alt – (vorbehaltlich § 144 Abs. 4 HGB) alle Gesellschafter (und damit i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB auch die Kommanditisten)[330] berufen, womit die Durchführung der Liquidation allen Gesellschaftern als mitgliedschaftliches Pflichtrecht zugewiesen wird.[331]mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Grundsatz: Anmeldung durch alle Gesellschafter

Rz. 369 Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen (eingetragene GbR), ist ihre Auflösung nach § 733 Abs. 1 S. 1 BGB zur Information des Rechtsverkehrs über die Zweckänderung der Gesellschaft und über den Übergang der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse auf die Liquidatoren (vgl. § 736 BGB), was gleichermaßen im Interesse der Gesellschafter liegt,[639...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 7. Anmeldung durch alle Gesellschafter

Rz. 18 Anmeldungen sind nach § 106 Abs. 7 S. 1 HGB – entsprechend § 108 HGB alt und § 143 Abs. 3 HGB alt sowie § 707 Abs. 4 S. 1 BGB – grundsätzlich von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. Etwas anderes gilt nur in folgenden Fällen:mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 3. Angemessene Beteiligung der anderen Gesellschafter an dem Rechtsstreit als streitgenössische Nebenintervenienten

Rz. 80 Aufgrund der umfassenden Gestaltungs- und Rechtskraftwirkung eines Urteils im Anfechtungsprozess (vgl. § 113 Abs. 6 HGB) statuiert § 113 Abs. 3 HGB Vorgaben, "die eine angemessene Beteiligung der anderen Gesellschafter an dem Rechtsstreit als streitgenössische Nebenintervenienten ermöglichen sollen".[192] Rz. 81 Die Unterrichtungspflicht zielt darauf ab, "dass sich der...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / III. Persönliche Haftung der Gesellschafter (§ 721 BGB)

Rz. 257 Die Neuregelung der persönlichen Gesellschafterhaftung in § 721 BGB hat folgenden Wortlaut (wohingegen § 721 BGB alt die Gewinn- und Verlustverteilung geregelt hatte): Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Rz. 258 Die §§ 721...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 2. Verjährung der Ansprüche gegen einen Gesellschafter bei Erlöschen der Gesellschaft

Rz. 238 Ist die Gesellschaft durch Liquidation oder auf andere Weise erloschen, verjähren Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft nach § 151 Abs. 1 HGB (Sonderverjährung) – in wortgleicher Übernahme von § 739 Abs. 1 BGB – in fünf Jahren, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 4. Übertragung der Liquidation auf einzelne Gesellschafter oder andere Personen

Rz. 397 Durch Vereinbarung (bereits) im Gesellschaftsvertrag oder nachträglich durch einen (ad hoc-)Beschluss der Gesellschafter können (vor oder nach Auflösung der Gesellschaft) nach § 736 Abs. 4 S. 1 BGB – in Anlehnung an § 146 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 HGB alt – auch einzelne Gesellschafter oder andere Personen zu (gekorenen) Liquidatoren berufen werden (neutrale Drittliquidatore...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Spezifische Mehrheitserfordernisse für einen Fortsetzungsbeschluss der Gesellschafter

Rz. 378 Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden (d.h. lässt der Gesellschaftsvertrag Mehrheitsbeschlüsse zu), muss der Beschluss über die Fortsetzung der Gesellschaft – der eine Rückumwandlung des Gesellschaftszwecks von der abzuwickelnden zur werbenden Gesellschaft darstellt (und damit wie ein Auflösungsbeschluss eine Vertragsänderung begrü...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 6. Ausscheiden eines Gesellschafters und Eintritt eines neuen Gesellschafters (§ 712 BGB)

Rz. 153 § 712 BGB normiert die Folgen des Ausscheidens eines Gesellschafters und des Eintritts eines neuen Gesellschafters im Hinblick auf die Beteiligungsverhältnisse an der GbR[305] (wohingegen § 712 BGB alt die Entziehung und Kündigung der Geschäftsführung geregelt hat): (1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil an der Gesellschaft de...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 2. Weitere Auflösungsgründe einer OHG ohne persönlich haftende natürliche Personen als Gesellschafter

Rz. 189 Eine Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird nach § 138 Abs. 2 S. 1 HGB – in wortlautgleicher Übernahme von § 131 Abs. 2 HGB alt – auch aufgelöst:mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / b) Ausnahmen der Übertragbarkeit zugunsten bestimmter Vermögensrechte der Gesellschafter (Satz 2)

Rz. 152 Vom Grundsatz der Unübertragbarkeit mitgliedschaftsgebundener Rechte gemäß § 711a S. 1 BGB ausgenommen sind nach § 711a S. 2 BGB (in redaktioneller Anpassung des § 717 S. 2 BG alt) vermögensrechtliche Ansprüche des Gesellschafters,mehr

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§ 1 Einführung / 2. Rechtsfähigkeit der GbR und komplementäre persönliche Haftung ihrer Gesellschafter

Rz. 27 Mit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR als Trägerin von Pflichten aus vertraglichen wie gesetzlichen Schuldverhältnissen (vgl. § 713 BGB) korrespondiert – mangels gesetzlicher Vorgaben zur Kapitalausstattung und -erhaltung (jedenfalls im gesetzlichen Regelfall) – die unbeschränkte gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter mit ihrem gesamten Privatvermög...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 4. Pflicht sämtlicher Gesellschafter einer OHG, die Fortsetzung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden

Rz. 202 Die Fortsetzung ist nach der Neuregelung des § 142 Abs. 3 HGB von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 3. Pflicht sämtlicher Gesellschafter zur Eintragung der Fortsetzung der Gesellschaft ins Gesellschaftsregister

Rz. 379 War die Gesellschaft vor ihrer Auflösung im Gesellschaftsregister eingetragen (eingetragene GbR), ist die Fortsetzung nach § 734 Abs. 3 BGB von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden (Anmeldepflicht). Diese Verpflichtung zielt darauf ab, "die Rückumwandlung in eine werbende Gesellschaft unter Löschung des Auflösungsvermerks ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 4. Wegfall der unbeschränkbaren Eigenhaftung des Gesellschafter-Erben

Rz. 294 Scheidet innerhalb der Frist des § 724 Abs. 3 BGB der Erbe aus der Gesellschaft aus oder wird innerhalb der Frist die Gesellschaft aufgelöst bzw. dem Erben die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt, so haftet er nach § 724 Abs. 4 BGB (vgl. die Parallelregelung des § 131 Abs. 4 HGB) für die bis dahin entstandenen Gesellschaftsverbindlichkeiten nur nach Maßgabe der ...mehr

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§ 1 Einführung / b) Änderung der Vermögenszuordnung: vom Sondervermögen der Gesellschafter zum Vermögen der GbR

Rz. 37 Die für die GbR erworbenen "Rechte" und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten gehören nach § 713 BGB der GbR selbst (Vermögen der Gesellschaft) und nicht mehr den Gesellschaftern zur gesamten Hand (i.S.e. gesamthänderisch gebundenen Vermögens der Gesellschafter): Aufgabe des Gesamthandsprinzips.[74] In Bezug auf das Beteiligungsverhältnis stellt § 712 Abs. 1 BGB ...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 6. Zurückerstattung der geleisteten Beiträge nach Berichtigung der Gesellschaftsverbindlichkeiten an die Gesellschafter

Rz. 231 Aus dem nach der Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibenden Gesellschaftsvermögen sind nach der Neuregelung § 148 Abs. 6 S. 1 HGB durch die Liquidatoren den Gesellschaftern die geleisteten Beiträge (ihrem Wert nach) zurückzuerstatten (was insoweit der früheren Rechtslage entspricht).[343] Für Beiträge, die nicht in Geld bestanden haben, ist gemäß § 148 Abs. 6 S....mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / IV. Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters (§ 726 BGB)

Rz. 308 Die Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters nach § 726 BGB hat – in wesentlicher Übernahme von § 725 BGB alt – folgenden Wortlaut (wohingegen § 726 BGB alt die Auflösung der Gesellschaft wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens des Zweckes geregelt hatte): Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / b) Rechte und Pflichten des vorletzten und des verbleibenden Gesellschafters

Rz. 166 In Bezug auf die Rechte und Pflichten des vorletzten Gesellschafters sind anlässlich seines Ausscheidens nach § 712a Abs. 2 BGB – wie schon nach bisheriger Rechtslage[333] – die §§ 728, 728a und 728b BGB entsprechend anzuwenden, was sich aus der Systematik des Gesetzes nicht von selbst ergibt, da die in Bezug genommenen Vorschriften "an sich für den Fall der Auflösun...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 4. Ausschluss des betreffenden Gesellschafters bzw. Auflösung der Gesellschaft

Rz. 111 Das Recht der anderen Gesellschafter, den betreffenden Gesellschafter auszuschließen oder die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, wird nach § 118 Abs. 4 HGB durch "diese Vorschriften" nicht berührt. § 118 Abs. 4 HGB übernimmt damit der Sache nach zwar § 114 Abs. 4 HGB alt – stellt jedoch klar, "dass gerade auch das Recht der Gesellschafter zur Ausschließung des d...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / VI. Einwendungen und Einreden des Gesellschafters (§ 128 HGB)

Rz. 144 § 128 HGB über Einwendungen und Einreden des Gesellschafters, der die Akzessorietät der Gesellschafterhaftung regelt, hat (im Einklang mit § 129 Abs. 1 bis 3 HGB alt) folgenden Wortlaut (wohingegen § 128 HGB alt die persönliche Haftung der Gesellschafter geregelt hatte): (1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, ka...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / I. Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters und Zeitpunkt des Ausscheidens (§ 723 BGB)

Rz. 276 Die Neuregelung des § 723 BGB normiert die Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters und den Zeitpunkt seines Ausscheidens (wohingegen § 723 BGB alt die Kündigung durch einen Gesellschafter geregelt hatte): (1) Folgende Gründe führen zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung ...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / VIII. Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters (§ 137 HGB)

Rz. 178 § 137 HGB über die Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters hat (entsprechend § 728b BGB) folgenden Wortlaut: (1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für deren bis dahin begründete Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig sind undmehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 2. Schulden des Gesellschafters: Verzinsung

Rz. 114 § 119 Abs. 2 HGB entspricht § 111 HGB alt, dessen beide Ansprüche zusammengefasst werden. Ein Gesellschafter, der der Gesellschaft liquide Geldmittel dadurch vorenthält, dass er seinen vereinbarten Beitrag nicht zur rechten Zeit einzahlt oder eingenommenes Geld der Gesellschaft nicht zur rechten Zeit an die Gesellschaftskasse abliefert oder unbefugt Geld aus der Gesel...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / VII. Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag (§ 728a BGB)

Rz. 328 § 728a BGB hat in wesentlicher Übernahme von § 739 BGB alt folgenden Wortlaut: Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust aufzukommen. Beachte: Die vermögensmäßige Auseinanderse...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 1. Anspruch des Gesellschafters gegen die Gesellschaft auf Auszahlung des ihm zustehenden Gewinnanteils

Rz. 122 Jeder Gesellschafter hat nach § 122 S. 1 HGB aufgrund des festgestellten Jahresabschlusses einen Anspruch gegen die Gesellschaft auf Auszahlung seines ermittelten (d.h. des ihm zustehenden) Gewinnanteils (Auszahlungsanspruch),[275] der fällig wird, "sobald er von dem berechtigten Gesellschafter geltend gemacht wird".[276] Dieser Anspruch entsteht (wie bisher) bereits...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / VIII. Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters (§ 728b BGB)

Rz. 332 § 728b BGB hat in wesentlicher Übernahme von § 736 Abs. 2 BGB alt i.V.m. dem Nachhaftungskonzept des § 160 HGB alt (respektive der Neuregelung des § 137 HGB) folgenden Wortlaut: (1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für deren bis dahin begründete Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig sin...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 7. Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters (§ 712a BGB)

Rz. 157 Die Neuregelung des § 712a BGB hat folgenden Wortlaut: (1) Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht zum Zeitpunkt des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über. (2) In Bezug auf die Rechte und Pflichten des vorletzte...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 4. Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer Hand nach Ausschließung des vorletzten Gesellschafters

Rz. 319 Dem Beschluss steht nach der Präzisierung in § 727 S. 3 BGB (um Missverständnisse aufgrund der Verwendung des Plurals auszuschließen)[579] – in Nachbildung von § 140 Abs. 1 S. 2 HGB alt – nicht entgegen, dass nach der Ausschließung nur noch ein Gesellschafter verbleibt. Damit erfolgt eine Klarstellung, dass die Ausschließung in einer Zweipersonengesellschaftauch vom ...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 2. Kündigung eines Gesellschafters

Rz. 164 Ist das Gesellschaftsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen (unbefristete Gesellschaft), kann ein Gesellschafter seine Mitgliedschaft nach § 132 Abs. 1 HGB – in inhaltlicher Übereinstimmung mit § 132 HGB alt – unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres gegenüber der Gesellschaft kündigen. Das Recht, die Mitgliedschaft bei Vorlie...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / E. Ausscheiden eines Gesellschafters

Rz. 274 Die Vorschriften im vierten Kapitel (§§ 723 bis 728b BGB) – die von einzelnen Vorschriften des dritten Kapitels (nämlich § 711, § 711a und § 712 BGB) ergänzt werden – regeln das Ausscheiden eines Gesellschafters (dem § 130 HGB nachgebildet) systematisch neu.[519] Sie sollen mit den Vorschriften des fünften Kapitels über die Auflösung der Gesellschaft den früher im Gb...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / II. Auflösung bei Tod oder Insolvenz eines Gesellschafters (§ 730 BGB)

Rz. 350 § 730 BGB normiert – in Zusammenfassung des Normenbestandes von § 727 Abs. 2 S. 1 und 2 und § 728 Abs. 2 S. 2 BGB alt – Vorgaben, die im Falle einer Auflösung der GbR durch den Tod eines Gesellschafters oder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters einen "geordneten Übergang von der werbenden zur abzuwickelnden Gesellschaft ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / c) Ausmaß der Beteiligung des Gesellschafters an der Gesellschaft

Rz. 127 § 709 Abs. 3 BGB fast den Regelungsgehalt von § 709 Abs. 2[244] und § 722 BGB [245] alt zusammen "und führt ihn auf den gemeinsamen Ursprung, nämlich die Gleichbehandlung aller Gesellschafter, zurück",[246] womit dem Gleichbehandlungsgrundsatz als zentralem Ordnungsprinzip für die Ausgestaltung der Mitgliedschaftsrechte und -pflichten Rechnung getragen werden soll.[24...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 1. Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters

Rz. 152 Die nachstehen Gründe führen nach § 130 Abs. 1 HGB – in weitgehend inhaltlicher Übereinstimmung mit § 131 Abs. 3 HGB alt – zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsieht:mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Pflichtrecht zur Notgeschäftsführung bei Auflösung der Gesellschaft im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters

Rz. 354 Die anderen Gesellschafter sind nach § 730 Abs. 2 BGB – als gegenüber § 736b Abs. 2 BGB vorrangigem Pflichtrecht – zur einstweiligen Fortführung der laufenden Geschäfte berechtigt und verpflichtet (Pflichtrecht zur Notgeschäftsführung), wenn – entgegen § 723 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters ist grundsätzlich ...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 2. Zuschreibung auf dem und Abschreibung vom Kapitalanteil des Gesellschafters

Rz. 118 Der einem Gesellschafter zukommende (anteilige) Gewinn wird weiterhin nach § 120 Abs. 2 Hs. 1 HGB dem Kapitalanteil des Gesellschafters (der beweglich [variabel] ist)[264] zugeschrieben. Der auf einen Gesellschafter entfallende (anteilige) Verlust wird gemäß § 120 Abs. 2 Hs. 2 HGB vom Kapitalanteil abgeschrieben. Vgl. zur Abschreibung von Verlusten auch § 264c Abs. 2 ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 3. Kündigung des volljährig gewordenen Gesellschafters

Rz. 303 Ein Gesellschafter kann seine Mitgliedschaft nach § 725 Abs. 4 S. 1 BGB (in wortgleicher Übernahme von § 723 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BGB alt) auch kündigen, wenn er volljährig geworden (vgl. § 2 BGB) ist und so mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft ausscheiden, womit er im Kontext mit § 1629a BGB [557] seine Haftungsrisiken "aus im Rahmen der Gesellschaft eingegangene...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 6. Verteilung des verbleibenden Vermögens unter den Gesellschaftern

Rz. 428 Die Liquidation endet mit der Schlussabrechnung als Liquidationsüberschuss oder -verlust. § 736d Abs. 6 BGB regelt die Überschussverteilung – § 737 BGB (Haftung der Gesellschafter für einen Fehlbetrag) die Einziehung von Nachschüssen "zwecks Vornahme des Saldenausgleichs".[721] Rz. 429 Das nach Berichtigung der Verbindlichkeiten und Rückerstattung der Beiträge verblei...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 5. Außerordentliche Kündigung des volljährig gewordenen Gesellschafters

Rz. 167 § 132 Abs. 4 HGB mit der Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung des volljährig gewordenen Gesellschafters entspricht inhaltlich § 725 Abs. 4 BGB (§ 723 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 und S. 4 bis 5 BGB alt), der über § 105 Abs. 3 HGB auch auf das Personengesellschaftsrecht zur Anwendung gelangt. Beachte: § 132 Abs. 4 HGB gilt über § 161 Abs. 2 HGB grundsätzlich auch für die...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Schriftliches Anerkenntnis des ausgeschiedenen Gesellschafters

Rz. 341 Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB bezeichneten Art bedarf es nach § 728b Abs. 2 BGB nicht, soweit der (ausgeschiedene) Gesellschafter den Anspruch (im Interesse der Rechtsicherheit) schriftlich anerkannt hat.mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Abfindungs- und Befreiungsanspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters gegen die GbR

Rz. 321 Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Gesellschaft (als Schuldnerin) nach § 728 Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellschaftermehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 3. Mehrere Erben eines verstorbenen Gesellschafters müssen einen gemeinsamen Vertreter bestellen

Rz. 396 Mehrere Erben eines Gesellschafters (d.h. die Erbengemeinschaft, vgl. §§ 2032 ff. BGB) haben nach § 736 Abs. 3 BGB – der § 146 Abs. 1 S. 2 HGB alt nachgebildet ist – im Interesse der Rechtssicherheit[675] einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, weil "der Anteil eines verstorbenen und von mehreren Erben beerbten Gesellschafters – anders als bei Fortsetzung der Gesel...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Gesellschafters

Rz. 273 Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten Vollstreckungstitel findet wegen deren rechtlicher Verselbstständigung und der damit einhergehenden Unterscheidung zwischen dem Personenverband und seinen Mitgliedern sowie zwischen Gesellschaftsverbindlichkeit und Gesellschafterhaftung für diese Verbindlichkeit[518] nach § 722 Abs. 2 BGB – in inhaltlicher Übernahme der Ne...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / VII. Haftung des Gesellschafters für Fehlbetrag (§ 149 HGB)

Rz. 234 § 149 HGB über die Haftung des Gesellschafters für einen Fehlbetrag hat folgenden Wortlaut (wohingegen § 149 HGB alt die Rechte und Pflichten der Liquidatoren geregelt hatte): Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der Verbindlichkeiten und zur Rückerstattung der Beiträge nicht aus, haben die Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verh...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Auf das Ausscheiden des Gesellschafters anwendbare Vorschriften

Rz. 467 Auf das Ausscheiden eines Gesellschafters sind gemäß § 740c Abs. 2 BGB entsprechend anzuwenden:mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / VII. Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag (§ 136 HGB)

Rz. 177 Die Neuregelung des § 136 HGB zur Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für einen Fehlbetrag – vergleichbar § 105 Abs. 3 HGB alt i.V.m. § 739 HGB alt – hat folgenden Wortlaut: Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / VI. Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters gegen die Gesellschaft (§ 728 BGB)

Rz. 320 Die Regelung der Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters gegen die Gesellschaft nach § 728 BGB hat – in wesentlicher Übernahme von § 738 BGB alt – folgenden Wortlaut (wohingegen § 728 BGB alt die Auflösung durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines Gesellschafters geregelt hatte): (1) Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Gesell...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / IV. Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters (§ 133 HGB)

Rz. 171 § 133 HGB hat – in inhaltlicher Entsprechung mit § 135 HGB alt und entsprechend § 726 BGB – folgenden Wortlaut (wohingegen § 133 HGB alt die Auflösung der Gesellschaft durch gerichtliche Entscheidung geregelt hatte): Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesell...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 1. Grundsatz der Einzelvertretungsbefugnis eines jeden Gesellschafters

Rz. 130 Zur Vertretung der Gesellschaft ist nach § 124 Abs. 1 HGB – in inhaltlicher Entsprechung mit § 125 Abs. 1 HGB alt – jeder Gesellschafter befugt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist.mehr

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§ 5 Stille Gesellschaft / B. Informationsrecht des stillen Gesellschafters (§ 233 HGB)

Rz. 2 Die Neuregelung des Informationsrechts des stillen Gesellschafters in § 233 HGB hat folgenden Wortlaut: Auf das Informationsrecht des stillen Gesellschafters ist § 166 entsprechend anzuwenden. Rz. 3 Die Neuregelung des § 233 HGB vollzieht die Änderung des § 166 HGB über das Informationsrecht des Kommanditisten für den stillen Gesellschafter nach.[2]mehr