Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

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§ 2 Urheberrecht / 4. Inländischer Zustellungsbevollmächtigter

Rz. 605 Für die Verpflichtung des Diensteanbieters zur Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten für das gerichtliche Verfahren gilt § 5 Abs. 1 Netzwerkdurchsetzungsgesetz entsprechend (§ 20 UrhDaG).mehr

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§ 2 Urheberrecht / VII. Mutmaßlich erlaubte Nutzungen beim Einsatz automatisierter Verfahren

Rz. 579 Beim Einsatz automatisierter Verfahren kann es zu unverhältnismäßigen Blockierungen kommen. 1. Vermeidung von Overblocking Rz. 580 Da Upload-Filter einerseits zum Overblocking führen können, andererseits keine neuen Schranken eingeführt werden sollten, wie dies noch im Referentenentwurf vorgesehen war, gibt es nunmehr Regelungen zur "mutmaßlich erlaubten Nutzung" (§§ 9...mehr

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§ 4 Medienrecht / h) Fernmeldegeheimnis, Datenschutz und öffentliche Sicherheit

Rz. 105 Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) ist als Folge der Anschläge vom 11.9.2001 im Jahre 2002 erlassen worden und wurde zunächst durch die Neufassung vom 3.11.2005[108] abgelöst. Seit dem 1.12.2021 gilt nunmehr das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG).[109] Zu unterscheiden sind dabei zwei Grundsatzfragen. Zunächst ist zu entscheiden,...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / 1. Traditionelle Verlagstätigkeit; elektronisches Publizieren; publishing on demand

Rz. 284 Ausgangsbasis für die verlegerische Tätigkeit war der Buchverlag, der später durch andere Verlagsarten, wie z.B. dem Musikverlag, Kunstverlag und Bühnenverlag, erweitert wurde. Die aktuellste Erscheinungsform ist das elektronische Publizieren, also die Nutzung von Sprach- oder anderen Werken durch Datenfernübertragung, wobei diese Informationen einem digitalen Speich...mehr

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§ 4 Medienrecht / b) Gesetzgebungskompetenz für den Jugendschutz

Rz. 250 Sowohl der Bund als auch die Länder nehmen Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Jugendschutzes für sich in Anspruch. Die oben angesprochenen Neuregelungen zum Jugendschutz und Jugendmedienschutz beruhen auf einer Kompetenzverteilung zwischen diesen Rechtsträgern. Nach Art. 30 und 70 Abs. 1 GG sind grundsätzlich die Länder zur Ausübung staatlicher Befugnisse ermächti...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 1. Sprachwerke

Rz. 66 Sprachwerke sind Schöpfungen, deren Gehalt mit den Mitteln der Sprache zum Ausdruck gebracht wird, wobei die im Gesetz erwähnten Schriftwerke, Reden und Computerprogramme lediglich beispielhaft angeführt wurden, um zu verdeutlichen, dass sowohl die geschriebene als auch die gesprochene Sprache mitumfasst sind ( § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG).[76] Rz. 67 Im Bereich der Medien si...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 5. Unterricht, Wissenschaft und Institutionen

Rz. 393 Für den Bereich Unterricht, Wissenschaft[593] und zum Teil auch für Institutionen (etwa öffentliche Archive)[594] waren die Regelungen bis zum Erlass des Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (UrhWissG) vom 1.9.2017, in Kraft getreten am 1.3.2018, über zahlreiche Reglungen an unterschiedlichen Stellen der Sc...mehr

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§ 2 Urheberrecht / II. Öffentliche Wiedergabe, Verantwortlichkeit

Rz. 549 Gegenstand der hier maßgeblichen Tätigkeit der Diensteanbieter (§ 2 UrhDaG) ist die "öffentliche Wiedergabe", was dann der Fall ist, wenn er der Öffentlichkeit Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken (§ 21 UrhDaG erklärt sämtliche Regelungen dieses Gesetzes auch für verwandte Schutzrechte für anwendbar) verschafft, die von Nutzern des Dienstes hochgeladen worde...mehr

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§ 4 Medienrecht / a) Novellierung des Telekommunikationsgesetzes

Rz. 16 Die Novellierung des Telekommunikationsgesetzes im Jahre 2021 (TKG) dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.12.2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Kodex). Ziele des Kodex sind der Ausbau und die Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität, die Gewährleistung eines nachhaltigen...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 1. Lizenzangebote

Rz. 557 Der Lizenzvertrag ist der Standard, von dem Art. 17 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 Buchstabe a) DSM-RL ausgeht. Die Umsetzung ist durch § 4 UrhDaG erfolgt. Der Diensteanbieter hat "bestmögliche Anstrengungen" zu unternehmen, um vertragliche Nutzungsrechte für die öffentliche Wiedergabe zu erlangen. § 4 Abs. 1 S. 2 UrhDaG ist dabei als kein einseitiger Kontrahierungszwang des Di...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 1. Urheber und Werk

Rz. 3 Primär sind die Interessen des Urhebers darzulegen. Dietz [6] hat sich wiederholt mit der Person des Urhebers als "nicht unangefochtene Zentralfigur des Urheberrechtssystems" befasst und dessen Schutzbedürfnis herausgestellt. Er sieht den Urheber als Zentralfigur des Urheberrechtsschutzes[7] und verlangt im Hinblick auf die Entwicklung des Urheberrechts zum Recht der Ku...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / I. Funktion als Werkvermittler

Rz. 75 Die Gegenspieler zu den Kulturschaffenden und Publizisten sind die als Werkvermittler tätigen Träger der Kultur- und Medienwirtschaft. Deren Rechtspositionen werden nicht nur durch die Gesetze bestimmt, sondern gerade durch vertragliche Beziehungen mit den Kulturschaffenden und Publizisten konkretisiert. Im Vordergrund steht zunächst das Recht der Werknutzung mit den ...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 2. Einfache Blockierung

Rz. 576 Die Pflicht des Diensteanbieters zur einfachen Blockierung (§ 8 Abs. 1 UrhDaG) entspricht dem bisher schon gängigen "Notice-and-Take-down-Verfahren" und folgt aus Art. 17 Abs. 4 lit. c DSM-RL, für deren Umsetzung es keiner Upload-Filter bedarf. Es gilt grundsätzlich das oben zur qualifizierten Blockierung ausgeführte, allerdings genügt hier neben dem Verlangen des Re...mehr

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§ 2 Urheberrecht / I. Recht am geistigen Schaffen

Rz. 1 Der Urheberschutz [1] ist kein Selbstzweck, er bedarf daher einer "Rechtfertigung" im Sinne einer hinter diesem Gesetz stehenden Idee, die Delp [2] mit dem auf den Urheber bezogenen Recht am geistigen Schaffen umschreibt. Durch die Anerkennung eines Schutzbedürfnisses an diesem geistigen Schaffen rechtfertigt sich die Zuerkennung eines besonderen Monopolrechts an der gei...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 5. Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch

Rz. 457 § 97 Abs. 1 UrhG gewährt Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung, wenn das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt wird. Fällt dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last, kann er auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Rz. 458 Diese Norm dient dem ziv...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / I. Grundlagen

Rz. 351 Geht man von dem als absolutes Recht ausgestaltetem Urheberrecht als individuelles Recht der Einwilligung und des Verbotes aus, so verträgt sich hiermit nicht die Realität massenhafter Nutzungsvorgänge, etwa beim Mieten von Büchern oder gar im Aufführen oder Senden von Musikwerken. Um der Durchsetzung dieser Ansprüche gerecht zu werden, gab es in Europa, zunächst in ...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 2. Vergütungsanpruch

Rz. 567 Nach § 5 Abs. 2 UrhDaG hat der Urheber (über § 21 Abs. 1 UrhDaG auch der Leistungsschutzberechtigte) für die öffentliche Wiedergabe der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 UrhGaG genannten Schranken, also für Karikaturen, Parodien und Pastiches (§ 51a UrhG) gegenüber dem Diensteanbieter (nicht den Nutzern) Anspruch auf angemessene Vergütung, wobei dieser Anspruch nicht verzichtbar i...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 2. Maßnahmen gegen Missbrauch

Rz. 600 § 18 UrhDaG bezweckt die Verhinderung eines Missbrauchs durch vermeintliche Rechtsinhaber (Abs. 1 bis 3) sowie Nutzer (Abs. 5). Der Rechtsinhaber kann, wenn er wiederholt die Sperrung fremder oder gemeinfreier Werke (also zu Unrecht) verlangt, durch den Diensteanbieter für einen angemessenen Zeitraum von den Verfahren nach §§ 7 und 8 UrhDaG (Blockierung) ausgeschloss...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 1. Vermeidung von Overblocking

Rz. 580 Da Upload-Filter einerseits zum Overblocking führen können, andererseits keine neuen Schranken eingeführt werden sollten, wie dies noch im Referentenentwurf vorgesehen war, gibt es nunmehr Regelungen zur "mutmaßlich erlaubten Nutzung" (§§ 9–11 UrhDaG). Von einer solchen vorübergehenden Erlaubnis kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bis zum Abschluss[77...mehr

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§ 2 Urheberrecht / b) Kennzeichnung als erlaubte Nutzung

Rz. 584 § 11 Abs. 1 UrhDaG regelt im Hinblick auf nutzergenerierte Inhalte, die beim Hochladen automatisiert blockiert werden und die nicht schon unter die geringfügige Nutzung (§ 10 UrhDaG) fallen, die Kennzeichnung als erlaubte Nutzung [778] und setzt Art. 17 Abs. 7 DSM-RL um. Bei diesem "Flagging" ist Folgendes zu beachten: Der Diensteanbieter hatmehr

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§ 2 Urheberrecht / b) Externes Beschwerdeverfahren

Rz. 598 Beim externen Beschwerdeverfahren kann sich der Diensteanbieter zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 14 UrhDaG einer anerkannten externen Beschwerdestelle bedienen (§ 15 Abs. 1 UrhDaG). Die Entscheidung über die Anerkennung einer externen Beschwerdestelle trifft das Bundesamt für Justiz im Einvernehmen mit dem Deutschen Patent- und Markenamt. Für die Voraussetzungen...mehr

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Der besonders schwere Fall ... / I. Einleitung

Das Steuerstrafrecht und seine erstrebte Verschärfung sind in den letzten zehn Jahren immer wieder rechtspolitische Themen von hoher Brisanz gewesen. Hierzu haben nicht zuletzt auch die Fälle des Fußballfunktionärs Uli Hoeneß, die sog. Liechtenstein-Affäre des früheren Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Post AG Klaus Zumwinkel und die Affäre um die sog. Panama-Papers (vgl. ...mehr

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§ 2 Urheberrecht / a) Internes Beschwerdeverfahren

Rz. 595 Beim internen Beschwerdeverfahren ist Folgendes zu beachten: Der Diensteanbieter muss nach § 14 UrhDaGmehr

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§ 2 Urheberrecht / 3. Auskunftsrecht

Rz. 604 § 19 UrhDaG setzt Art. 17 Abs. 8 DSM-RL um und gewährt dem Lizenzgeber gegenüber dem Diensteanbieter ein Auskunftsrecht über die Nutzung des lizenzierten Repertoires. Unberührt bleiben zwischen den Diensteanbietern und Rechteinhabern getroffene Vereinbarungen über den Umfang der vom Diensteanbieter bereitzustellenden Informationen (§ 19 Abs. 1 UrhDaG).[786] Rechtsinh...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 3. Folgerecht des bildenden Künstlers

Rz. 253 Das Folgerecht gewährt dem bildenden Künstler gegenüber dem Veräußerer eines Originals eines Werkes der bildenden Künste einen Anspruch bis maximal 4 % des Verkaufspreises ohne Steuern (Abs. 1 S. 2), sofern ein Kunsthändler oder Versteigerer an der Veräußerung beteiligt ist ( § 26 Abs. 1 UrhG).[403] Ausgenommen hiervon sind Werke der Baukunst und der angewandten Kunst...mehr

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§ 1 Urheber- und Medienrech... / A. Einleitende Darstellung

Rz. 1 Lebenssachverhalte zu gestalten ist Gegenstand einer Beratung. Im Gegensatz zur klassischen Jurisprudenz, die abgeschlossene Ereignisse ex post zu beurteilen hat, geht es dem Berater um Planung im Sinne einer ex ante Betrachtung. Dies bedingt eine strukturierte Sichtweise, die die Funktionalität der Beratungsmaterie in den Blick nimmt, also die Rechtssubjekte (Urheber ...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art

Rz. 114 Für Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen ( § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG), erläutert schon das Gesetz konkrete Anwendungsbereiche, die ebenfalls die allgemeinen Anforderungen an eine persönliche geistige Schöpfung erfüllen müssen. Allerdings wird das in der Darstellung enthaltene ...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 2. Direktvergütungsanspruch des Urhebers

Rz. 561 Da Rechtsinhaber, die Lizenzen vergeben können, in der Regel nicht die Urheber oder ausübende Künstler selbst sind, sondern Unternehmen der Kulturwirtschaft, ist im Fall der Übertragung des Rechts der öffentlichen Wiedergabe auf einen Dritten ("Verwerter") trotz der Regelungen der §§ 32 ff. UrhG eine angemessene Vergütung nicht immer gewährleistet. Um eine faire Bete...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 3. Voraussetzungen im Einzelnen

Rz. 582 Unter die mutmaßlich erlaubte Nutzung fallen nutzergenerierte Inhalte,mehr

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§ 2 Urheberrecht / 1. Gesetzlich erlaubte Nutzungen (Schrankenregelung)

Rz. 566 § 5 Abs. 1 UrhDaG lautet: Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken und Teilen von Werken durch den Nutzer eines Diensteanbieters zu folgenden Zwecken:mehr

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§ 2 Urheberrecht / 3. Erstreckung von Erlaubnissen

Rz. 569 Die Erlaubnis des Diensteanbieters erstreckt sich nur auf solche Nutzer, die nicht kommerziell handeln oder keine erheblichen Einnahmen erzielen (§ 6 Abs. 1 UrhDaG). Umgekehrt wirkt die Erlaubnis des Nutzers auch zugunsten des Diensteanbieters (Abs. 2). Ob sich diese Erstreckung nach Erwägungsgrund 69 DSM-RL nur auf vertragliche Erlaubnisse ("etwa mittels Lizenzverei...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 1. Qualifizierte Blockierung

Rz. 571 Nach § 7 Abs. 1 UrhDaG hat der Diensteanbieter durch Sperrung oder Entfernung sicherzustellen, dass ein Werk nicht öffentlich wiedergegeben wird und hierfür auch künftig nicht verfügbar ist, sobald der Rechtsinhaber dies verlangt und die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt (qualifizierte Blockierung). Rz. 572 Die Möglichkeit der Sperrung ("stay d...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 2. Vorbehalt der erheblichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Verwertung

Rz. 581 Ein weiterer Vorbehalt bezieht sich auf den Fall der erheblichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Verwertung. Dann kann der Rechtsinhaber schon mit Einlegung der Beschwerde verlangen, dass der Inhalt für die Dauer des Beschwerdeverfahrens offline genommen wird (§ 14 Abs. 4 UrhDaG; "roter Knopf"- oder "red button"-Lösung). Die Vermutung der Rechtmäßigkeit ist auf ...mehr

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§ 2 Urheberrecht / a) Geringfügige Nutzungen

Rz. 583 Nunmehr ist die Regelung über geringfügige Nutzungen in § 10 UrhDaG in das "Verfahren" über die mutmaßlich erlaubten Nutzungen (über § 9 Abs. 2 Nr. 3 UrhDaG) integriert und wird seither nicht mehr als neue Schranke angesehen, da der maßgebliche geringe Umfang von der Schrankenregelung des § 5 UrhDaG als erfasst gilt und bei Missbrauch § 14 Abs. 4 UrhDaG auch die sofo...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 4. Vergütungspflicht

Rz. 587 Die im Rahmen dieser Verfahren benutzen Werke sind gem. § 12 Abs. 1 UrhDaG angemessen zu vergüten. Die Vergütung dieser (in der Regel) Kleinstnutzungen konnte bisher kaum erfasst und abgerechnet werden, sodass diese Vergütungsregelung eine Verbesserung für die Rechtsinhaber darstellt.[781] Dies gilt umso mehr, als es lediglich um eine Vermutung der Nutzung im Rahmen ...mehr

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§ 4 Medienrecht / 1. Regulierungsziele und TKG 2021 im Überblick

Rz. 15 Rechtsgrundlage für den Transport von Nachrichten (Informationen) ist das Telekommunikationsgesetz.[23] Ziel dieser (bundesgesetzlichen) Regelung war es zunächst, den Telekommunikationsmarkt nach Wegfall des Sprachmonopols der Deutschen Telekom zum 1.1.1998 durch die Förderung von Wettbewerb auf dem Gebiet der Telekommunikation zu gewährleisten.[24] Inzwischen sind ne...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 1. Beschwerdeverfahren und Schlichtung

Rz. 590 §§ 13 bis 17 UrhDaG setzen Art. 17 Abs. 9 DSM-RL um und sehen neben der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen durch Nutzer und Rechtsinhabern auch die Teilnahme an einem Beschwerdeverfahren nach §§ 14 und 15 UrhDaG vor, die allerdings freiwillig ist (§ 13 Abs. 1 UrhDaG). Für Nutzer, Rechtsinhaber und Diensteanbieter ist die Teilnahme an außergerichtlichen Streit...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 14. Rechtsweg

Rz. 519 § 104 UrhG stellt klar, dass für alle Streitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, der ordentliche Rechtsweg gegeben ist. Für Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben, ist der ...mehr

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§ 2 Urheberrecht / a) Begriff der Entstellung

Rz. 168 Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden ( § 14 UrhG). Diese Regelung ist im Kontext mit anderen Bestimmungen zu sehen, die in gewissem Maße Änderungen, Bearbeitungen oder sogar die freie Benutzung zulassen (...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 1. Systematik der Verwertungsrechte

Rz. 179 § 15 UrhG begründet ein allgemeines Verwertungsrecht, das nicht nur die einzelnen dort aufgeführten Verwertungsarten umfasst (es heißt dort in Abs. 1 S. 1 "insbesondere …"), sondern auch künftig erst entstehende Verwertungsarten (aus der Sicht der Werkvermittler und der Rezipienten Nutzungsarten).[293] Nach der herrschenden monistischen Theorie[294] sind die dem Urhe...mehr

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§ 5 Muster / M. Muster: Allgemeine Bedingungen der Provider/Diensteanbieter im Internet

Rz. 13 Muster 5.13: Allgemeine Bedingungen der Provider/Diensteanbieter im Internet Muster 5.13: Allgemeine Bedingungen der Provider/Diensteanbieter im Internet § 1 Geltung der Bedingungen Diese Provider-Bedingungen/Bedingungen der Diensteanbieter (nachfolgend: Provider oder Diensteanbieter) gelten für alle Verträge, die der Provider über Leistungen im Zusammenhang mit der Ber...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 1. Besondere Regelungen der Internetnutzung

Rz. 315 § 44a UrhG regelt die Zulässigkeit vorübergehender Vervielfältigungen und ermöglicht damit zahlreiche Handlungen, die für das Internet, insbesondere bei der Nutzung von Online-Medien, notwendig sind. Diese Norm ist zugleich die Reaktion auf die durch den zweiten Korb erfolgte Erweiterung des § 16 Abs. 2 UrhG, der auch die vorübergehende und flüchtige Speicherung als ...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / c) Angemessene Vergütung

Rz. 160 Nach dem seit 1.7.2002 geltenden Urhebervertragsrecht besteht für den Urheber und den ausübenden Künstler gleichermaßen ein gesetzlicher Vergütungsanspruch (§§ 32 Abs. 1, 75 Abs. 4 UrhG). Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so wird nicht etwa – wie in §§ 612 Abs. 2 und 632 Abs. 2 BGB – die übliche Vergütung, sondern sogar die angemessene Vergütung als vertragl...mehr

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§ 1 Urheber- und Medienrech... / IX. Internetbasierte Geschäftsmodelle

Rz. 30 Inzwischen haben sich rund um das Urheberrecht internetbasierte Geschäftsmodelle entwickelt, die das Urheber- und Medienrecht selbst beeinflussen.[31] Suchmaschinen, wie etwa Google, aber auch andere Internetdienstleister, die urheberrechtlich geschützte Inhalte aufarbeiten, setzen Hyperlinks (meist lediglich als Links bezeichnet) auf andere online gestellte Inhalte. ...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / aa) Pflichtwerke und nicht gebundene Werke

Rz. 23 § 43 UrhG besagt, dass bei Werken, die in Erfüllung von Verpflichtungen aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen geschaffen werden, der Schutz des Urhebers dann gegenüber dem Arbeitgeber zurücktritt, wenn sich dies aus Inhalt und Wesen des Arbeitsverhältnisses ergibt. Ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, richtet sich nach dem arbeitsrechtlichen Begriff des Arbeitnehmers, w...mehr

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§ 4 Medienrecht / 3. Sitz und Organisation der Bundesnetzagentur

Rz. 111 Die Bestimmungen über den Sitz und die Organisation der Bundesnetzagentur (BNetzA) für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen finden sich in §§ 191 ff., früher: 116 ff. TKG sowie dem Gesetz über die Bundesnetzagentur (BNAG).[120] Die BNetzA ist eine selbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Tech...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 2. Schutz des ausübenden Künstlers

Rz. 277 Eine besondere Stellung nehmen die verwandten Schutzrechte ausübender Künstler ein. Gegenstand des Rechtsschutzes der ausübenden Künstler gem. § 73 UrhG ist die Darbietung (zur Abgrenzung gegenüber der Bearbeitung siehe Rdn 229) von Werken oder die künstlerische Mitwirkung bei ihrer Darbietung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um geschützte oder ungeschützt...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 7. Abmahnung

Rz. 483 Die Neuregelung des § 97a UrhG ist gegenüber der vorausgegangen Fassung von 2008 (Umsetzung der Enforcement-Richtlinie) im Umfang erheblich gewachsen[704] und regelt als das neue "Herzstück" die Voraussetzungen einer Abmahnung (Abs. 2) sowie die Deckelung des Aufwendungsersatzes auf einen Streitwert von 1.000 EUR bei Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen (Abs...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 1. Schöpferprinzip

Rz. 132 Um das in § 7 UrhG zum Ausdruck kommende Schöpferprinzip nachvollziehen zu können, sollte man sich die unterschiedlichen Ausgangspunkte zwischen kontinental-europäischem und US-amerikanischem Urheberrecht vor Augen führen. Das US-amerikanische Urheberrecht (Copyright) unterscheidet sich insofern von dem kontinental-europäischen, als bei ersterem das Werk und seine Ve...mehr

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§ 4 Medienrecht / d) Historie des Rundfunkstaatsvertrags/Medienstaatsvertrags

Rz. 139 Die Länder haben mit dem Rundfunkstaatsvertrag 1987 eine einheitliche Rechtsgrundlage geschaffen, der nach der deutschen Einheit mit dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland mit Wirkung zum 1.1.1992 grundlegend novelliert wurde.[152] Der Rundfunkstaatsvertrag ist das wesentliche länderübergreifende Gesetz, das für alle Bereiche des öffentlich-rech...mehr