Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

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ZErb 05/2022, Zu den Auswir... / 1 Gründe

I. Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschl. des Nachlassgerichts hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend ist das Nachlassgericht davon ausgegangen, dass die zur Begründung des Antrags des Beteiligten zu 1 auf Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Gründe für festgestellt zu erachten sind, da das handschriftliche Testament vom 26.10.2018 wirksam is...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 6 Geltung von... / 2.2 Aufgaben des Präsidiums nach dem GVG

Rz. 6 Zur Kernaufgabe des Präsidiums gehört die Geschäftsverteilung (§ 21e Abs. 1 Satz 1 GVG). Allgemein gelten für die Geschäftsverteilung folgende Prinzipien: Vollstreckungsprinzip Abstraktionsprinzip Bestimmtheitsgrundsatz Stetigkeitsgrundsatz Jährlichkeitsprinzip Vorauswirkungsprinzip Geltungsprinzip (dazu näher Kissel, GVG, § 21e Rn. 78 ff.). Das Präsidium legt unter Berücksich...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / F. Versuchte Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 3 AO)

Rz. 98 [Autor/Stand] Während sich früher die Strafbarkeit des Versuchs bei der Steuerhehlerei aus der Verweisung des § 374 Abs. 1 AO a.F. auf § 370 Abs. 2 AO ergab (s. Rz. 5), ist seit 2008 durch die ausdrückliche Regelung in Abs. 3[2] ein derartiger Rückgriff nicht mehr erforderlich[3]. Rz. 99 [Autor/Stand] Zum Versuch allgemein s. zunächst die Ausführungen § 370 Rz. 690 ff....mehr

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Jansen, SGG § 19 Gleichstel... / 2.1 Rechte der ehrenamtlichen Richter

Rz. 2 Die ehrenamtlichen Richter üben ihr Amt mit gleichen Rechten wie ein Berufsrichter aus. Damit werden die Aufgaben der Amtsausübung nicht bezeichnet, sondern es wird lediglich klargestellt, dass ein ehrenamtlicher Richter bei der Ausübung der ihm kraft Gesetzes übertragenen Aufgaben gegenüber einem Berufsrichter gleichberechtigt ist. Zur Ausfüllung dieses Gleichstellung...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vor § 50d Abs. 3 EStG (EU-R... / VII. Beweislast und Normkonzeption

Rz. 40 [Autor/Stand] Beweislast. In den Danish Cases hat der EuGH zudem die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Feststellung bzw. den Nachweis eines Missbrauchs durch die Finanzbehörden zusammengefasst[2] (s. zu den Folgen auf die Beweislast bei § 50d Abs. 3 EStG Rz. 628): Will die Finanzbehörde einen unionsrechtlichen Vorteil wegen eines Missbrauchs versagen, so muss ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 51... / 1.1 Funktion der Vorschrift

Rz. 1 § 51a EStG enthält allgemeine Regelungen über Zuschlagsteuern zur ESt. Zuschlagsteuern sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nach der Höhe der ESt bemessen werden (im Einzelnen Rz. 19); die ESt ist, wie es in der früheren Fassung des § 51a EStG hieß, Maßstabsteuer. Rz. 2 § 51a EStG hat den Zweck, die Gesetze über die Zuschlagsteuern von allgemeinen Regelungen zu entlast...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 51... / 3.1 Anzuwendende Vorschriften des EStG (Abs. 1)

Rz. 27 Nach § 51a Abs. 1 EStG sind auf die Festsetzung und Erhebung der Zuschlagsteuern die Vorschriften des EStG entsprechend anwendbar. Damit sind auf die Zuschlagsteuern nur die Verfahrensvorschriften und einige allgemeine materielle Vorschriften für anwendbar erklärt worden. Alle Vorschriften, die die Steuerpflicht, die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der ESt und den ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 51... / 4.3 Korrektur um Effekte des Halb-/Teileinkünfteverfahrens (Abs. 2 S. 2)

Rz. 59 § 51a Abs. 2 S. 2 EStG, eingefügt durch G. v. 21.12.2000[1] mit Wirkung ab 1.1.2001, bestimmt, dass die ESt als Bemessungsgrundlage für die Zuschlagsteuer um die Effekte des Halb- bzw. Teileinkünfteverfahrens zu bereinigen ist. Der wesentliche Grund hierfür liegt in der KiSt. Die Reduzierung der ESt durch das Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren beruht auf dem Gedanken, ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 51... / 6.2 Einbehalt der KiSt durch elektronisches Abzugsverfahren (Abs. 2c)

Rz. 77 § 51a Abs. 2c EStG regelt das Steuerabzugsverfahren bei der KapESt. Durch das BeitrRL-UmsG v. 7.12.2011[1] und das AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013[2] hat der Gesetzgeber die geplante Einführung eines verpflichtenden Quellensteuerabzugs zum Vz 2015 eingeführt. Das automatische Abzugsverfahren ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2014 zufließen (§...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 51... / 8 Vorauszahlungen (Abs. 4)

Rz. 91 Über § 51a Abs. 1 EStG gilt die Regelung über ESt-Vorauszahlungen entsprechend für die Zuschlagsteuern (Rz. 35). § 51a Abs. 4 EStG bestimmt nun zusätzlich, dass die Vorauszahlungen auf die Zuschlagsteuer gleichzeitig mit den für die ESt festgesetzten Vorauszahlungen zu entrichten sind. Die Bedeutung dieser Regelung liegt nicht so sehr in der Festlegung der Termine für...mehr

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Bildungsurlaub / 2.2 Landesrecht

Dadurch, dass der Bundesgesetzgeber das Recht der Arbeitnehmerweiterbildung bisher nicht abschließend geregelt hat, besitzen die Bundesländer die Gesetzgebungskompetenz, die Arbeitnehmerweiterbildung zu regeln (Art. 70, Art. 72 Abs. 1 und Art. 74 Nr. 12 GG).[1] Von dieser Möglichkeit haben die Bundesländer – bis auf Bayern und Sachsen – wie folgt Gebrauch gemacht: Baden-Württ...mehr

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Bildungsurlaub / 11.9.1 Rechtsgrundlage

Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung – Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) vom 6.11.1984 (GV.NRW.1984 S. 678), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2021.[1]mehr

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Bildungsurlaub / 11.7.1 Rechtsgrundlage

Gesetz zur Freistellung für Weiterbildungen für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Bildungsfreistellungsgesetz – BfG M-V) vom 13.12.2013 (GVOBl. M-V 2013, S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2020 (GVOBl. M-V 2020, S. 1386).mehr

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Bildungsurlaub / 11.8.1 Rechtsgrundlage

Niedersächsisches Gesetz über den Bildungsurlaub für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Niedersächsisches Bildungsurlaubsgesetz – NBildUG) vom 25.1.1991 (Nds. GVBl. 1991, 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1999 (Nds. GVBl. S. 430).mehr

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Bildungsurlaub / 11.6.1 Rechtsgrundlage

Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub (HBUG) i. d. F. vom 28.7.1998 (GVBl. I S. 264). Das Gesetz wurde zum 1.1.2018 novelliert[1]. Die wichtigsten Neuerungen sind[81g]: Der Anspruch kann auch für 3-tägige Veranstaltungen geltend gemacht werden. Auszubildende können jetzt ihren Anspruch auf Freistellung auch für Schulungen zur Wahrnehmung eines Ehrenamts gelten...mehr

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Bildungsurlaub / 11.12.1 Rechtsgrundlage

Gesetz zur Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz) vom 4.3.1998 (GVBL. LSA 1998, S. 92) zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 705).mehr

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Bildungsurlaub / 11.3.1 Rechtsgrundlage

Gesetz zur Regelung und Förderung der Weiterbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Weiterbildungsgesetz – BbgWBG) vom 15.12.1993 (GVBl. I S. 498), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 25.1.2016.[81f]mehr

Lexikonbeitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Immissionsschutz / Zusammenfassung

Begriff Unter Immissionsschutz versteht man die Gesamtheit der Maßnahmen, Lebewesen, Gegenstände und die Umwelt vor schädlichen Immissionen zu schützen. Immission kommt aus dem Lateinischen (immittere: hineinschicken, -senden). Im umweltrechtlichen Sinne werden unter Immissionen auf Menschen, Tiere, und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- oder sonst...mehr

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Bildungsurlaub / 11.13.1 Rechtsgrundlage

Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein (WBG) vom 6.3.2012 (GVBl. 2012, 282), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.1.2017.[1]mehr

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Bildungsurlaub / 11.11.1 Rechtsgrundlage

Saarländisches Bildungsfreistellungsgesetz (SBFG) vom 10.2.2010 (Amtsblatt 2010, S. 28), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20.4.2016.[1]mehr

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Bildungsurlaub / 11.12.2 Persönlicher Geltungsbereich

Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende, die in Heimarbeit Beschäftigten samt der ihnen gleichgestellten Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als beschäftigte Personen anzusehen sind, soweit ihre Arbeitsstätte in Sachsen-Anhalt liegt oder ihr Arbeitgeber seinen Betriebssitz in Sachsen-Anhalt hat. Für Arbeitslose gilt d...mehr

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Bildungsurlaub / 11.2.6.3 Übertragbarkeit

Nicht in Anspruch genommene Bildungszeiten eines abgelaufenen Kalenderjahres können nicht auf das folgende Kalenderjahr übertragen werden. Allerdings lässt das Gesetz es zu, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch schriftliche oder elektronische Abrede den Anspruch (siehe Ziffer 11.2.4.1) unter Anrechnung des Bildungszeitanspruchs zukünftiger Jahre zu längerfristigen Veranst...mehr

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Bildungsurlaub / 11.13.2 Persönlicher Geltungsbereich

Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende, die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen gleichgestellten Personen, Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.[1] Das Gesetz gilt auch für Beamte i. S. d. § 1 des Landesbeamtengesetzes Schleswig-Holstein und für Richter i. S. d. La...mehr

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Bildungsurlaub / 11.4.1 Rechtsgrundlage

Bremisches Bildungszeitgesetz (BremBzG) vom 18.12.1974 (Brem. GBl. S. 348), zuletzt mehrfach geändert durch Gesetz vom 26.9.2017 (Brem. GBl. S. 388).mehr

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Bildungsurlaub / 11.1.1 Rechtsgrundlage

Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) vom 17.3.2015 (GBl. 2015, S. 161), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bildungszeitgesetzes Baden-Württemberg vom 4.2.2021 (GBl. S. 117).mehr

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Bildungsurlaub / 5.2.1 Ablehnungsgründe

Die Bildungsurlaubsgesetze sehen vor, dass der Arbeitgeber den Bildungsurlaub unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen kann. Soweit die Anerkennung einer Bildungsveranstaltung durch die zuständige Behörde nach dem einschlägigen Landesgesetz ein Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Bildungsurlaub darstellt, die vom Arbeitnehmer gewünschte Veranstaltung aber nicht staatlic...mehr

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Bildungsurlaub / 8 Klageweise Durchsetzung, Darlegungs- und Beweislast

Im Streitfall muss der Arbeitnehmer, der ungeachtet der Ablehnung seines Antrags an der Weiterbildungsveranstaltung teilnehmen möchte, den Anspruch auf Bildungsurlaub ggf. im Klageweg oder durch einstweilige Verfügung[1] vor den Arbeitsgerichten geltend machen. Dabei obliegt dem Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die (gesetzlichen) Voraussetzungen des An...mehr

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Bildungsurlaub / 3.2.3 Rechtsprechung der Instanzengerichte

Unter Zugrundelegung der Grundsätze des BAG sieht das Arbeitsgericht Karlsruhe[1] eine Förderung der beruflichen Weiterbildung durch einen Sprachkurs als gegeben an, wenn dieser einen beruflichen Bezug hat. Nicht ausreichend sei es, wenn der Fremdsprachenkurs nur der Allgemeinbildung dient und keine beruflichen Kenntnisse, Fertigkeiten oder Fähigkeiten vermittelt oder dem Ar...mehr

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Bildungsurlaub / 11.9.6.3 Übertragbarkeit

Der jährliche Anspruch auf Bildungsurlaub verfällt am Jahresende. Als Ausnahmen sieht das Gesetz zum einen die Zusammenfassung des Anspruchs von 2 Kalenderjahren vor. Eine solche Zusammenfassung kommt nur in Betracht, wenn der Weiterbildungsanspruch aus dem laufenden Kalenderjahr im Zeitpunkt der Erklärung des Arbeitnehmers noch besteht und die bis zu 10-tägige Freistellung ...mehr

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Bildungsurlaub / 9 Anrechenbarkeit anderweitiger Freistellungsansprüche

Der Arbeitgeber soll durch den gesetzlichen Bildungsurlaubsanspruch nicht zusätzlich gebunden werden. Deshalb sehen die meisten Bildungsurlaubsgesetze vor, dass sonstige Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Tarifverträgen, betrieblichen Vereinbarungen oder Einzelverträgen beruhen, angerechnet werden (kö...mehr

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Bildungsurlaub / 11.3.6.2 Einschränkungen

Die Bildungszeit kann abgelehnt werden, wenn ihr in der gewünschten Zeit zwingende betriebliche Belange oder vorrangige Urlaubsansprüche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Die Freistellung kann auch abgelehnt werden, sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr für Zwecke der Freistellung n...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 11.14.2 Persönlicher Geltungsbereich

Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer, die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen gleichgestellten Personen, Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, Personen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit täti...mehr

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Bildungsurlaub / 11.5.4.2 Anrechnung

Bei einem Arbeitsplatzwechsel ist die bereits von einem früheren Arbeitgeber gewährte Bildungszeit auf den Anspruch auf Gewährung von Bildungszeit gegen den späteren Arbeitgeber anzurechnen. Eine Anrechnung von Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Gesetzen, tarifvertraglichen Vereinbarungen, betrieblichen Vereinbarungen und Einzelverträgen...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen einer privaten Bildungseinrichtung

Sachverhalt Bei dem rumänischen Vorabentscheidungsersuchen ging es um die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i sowie Art. 133 und 134 MwStSystRL. Das Vorlagegericht fragte, ob Bildungsdienstleistungen der Art, wie sie im nationalen rumänischen Programm "Şcoala dupa şcoala" (Schule nach der Schule) enthalten sind, unter den Begriff "mit dem Sch...mehr

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Bildungsurlaub / 11.7.4.2 Anrechnung

Bei einem Arbeitsplatzwechsel im Geltungsbereich des Gesetzes ist die bereits von einer früheren Beschäftigungsstelle gewährte Bildungsfreistellung auf den Anspruch gegenüber der neuen Beschäftigungsstelle oder Dienstherrn anzurechnen. Sonstige Freistellungen zum Zwecke der Weiterbildung, die auf anderen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, tariflichen Regelungen, betriebli...mehr

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Bildungsurlaub / 7.1 Fortzahlung des Arbeitsentgelts

Erfüllt der Arbeitgeber den Anspruch, indem er auf Antrag des Arbeitnehmers die Freistellung für einen bestimmten Zeitraum erklärt, und nimmt der Arbeitnehmer an der Bildungsveranstaltung teil, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Der Bemessung des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts liegt – je nach Bestimmung – entweder das Lohnausfallprinzip[1]...mehr

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Bildungsurlaub / 11.14.4.2 Anrechnung

Bei einem Arbeitsplatzwechsel wird eine schon gewährte Freistellung auf den Anspruch gegenüber dem neuen Arbeitgeber angerechnet. Zudem ist eine Anrechnung von Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, tarifvertraglichen Regelungen, betrieblichen Vereinbarungen sowie sonstigen vertraglichen und betrieblichen Regelu...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 5.2 Ablehnung

Will der Arbeitgeber die Freistellung verweigern, so muss er dies dem Arbeitnehmer zumeist innerhalb einer bestimmten Frist nach Erhalt der Mitteilung bzw. vor Beginn der Veranstaltung schriftlich unter Angabe der Gründe mitteilen. Lässt der Arbeitgeber die Frist verstreichen, ohne den Antrag ausdrücklich abgelehnt zu haben, gilt dies nach manchen Gesetzen als Zustimmung.[1]...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 11.4.4.2 Anrechnung

Bei einem Arbeitsplatzwechsel ist die bereits von einem früheren Arbeitgeber gewährte Bildungszeit auf den Anspruch auf Gewährung von Bildungszeit gegen den späteren Arbeitgeber anzurechnen. Zudem ist eine Anrechnung von Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Gesetzen, tarifvertraglichen Vereinbarungen, betrieblichen Vereinbarungen und Einze...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 11.5.1 Rechtsgrundlage

Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz vom 21.1.1974 (HmbGVBl. 1974, S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15.12.2009 (HambGVBl. 2009, S. 444, 448).mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 11.12.4.2 Anrechnung

Eine Anrechnung von Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Regelungen beruhen, ist möglich, wenn sie den Grundsätzen der Bildungsfreistellung des Gesetzes entsprechen und die Anrechnung ausdrücklich vorgesehen ist.mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 11.6.4.2 Anrechenbarkeit

Bei einem Arbeitsplatzwechsel ist die bereits von einem früheren Arbeitgeber gewährte Bildungszeit auf den Anspruch auf Gewährung von Bildungszeit gegen den späteren Arbeitgeber anzurechnen. Eine Anrechnung von sonstigen Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen beruhen, ist möglich...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 11.6.6.2 Einschränkungen

Der Arbeitgeber kann den Bildungsurlaub ablehnen, wenn der Freistellung in dem vorgesehenen Zeitraum dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen oder wenn in dem jeweiligen Betrieb im laufenden Kalenderjahr bereits mehr als ein Drittel der Beschäftigten an anerkannten Bildungsurlaubsveranstaltungen teilgenommen hat. Beide Ablehnungsgründe dürfen bei Auszubildenden jedoc...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 11.10.1 Rechtsgrundlage

Landesgesetz über die Freistellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für Zwecke der Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz – BFG) vom 30.3.1993 (GVBl. 1993, 157), zuletzt geändert durch Art. 20 des Gesetzes vom 22.12.2015.[1]mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 11.4.3 Freistellungsrelevante Themen

Bildungszeit dient der politischen, beruflichen und allgemeinen Weiterbildung i. S. d. § 1 Abs. 1 und des § 2 des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen und von § 13 Abs. 2 und 3 des Bremischen Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetzes.mehr

Lexikonbeitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Ammoniumnitrat / Zusammenfassung

Begriff Ammoniumnitrat ist ein fester, farbloser, kristalliner Stoff, der in Wasser sehr leicht löslich ist. V. a. seine brandfördernde Wirkung erfordert Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten. Ammoniumnitrat selbst brennt nicht, erhöht jedoch die Feuergefahr bei Kontakt mit brennbaren Stoffen und kann einen bestehenden Brand erheblich fördern. ...mehr

Lexikonbeitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Fußböden / Zusammenfassung

Begriff Die Anforderungen an Fußböden beziehen sich nach Arbeitsstättenrecht nicht nur auf die statisch wirksame Tragschicht, den Fußbodenaufbau und die Oberfläche, sondern auch auf Auflagen, z. B. Matten, Roste oder Teppiche. Fußböden müssen unter Arbeitsschutzgesichtspunkten sicher und gesundheitsschonend begehbar sein. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Nummer 1.5 de...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 4.2 Formerfordernisse

Über die Bildungsfreistellung entscheidet der Arbeitgeber, d. h. die Freistellung für die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme muss beim Arbeitgeber beantragt werden. Die meisten Bundesländer schreiben vor, dass dem Arbeitgeber die Inanspruchnahme und der Zeitpunkt der Bildungsfreistellung so frühzeitig wie möglich, i. d. R. spätestens 4 bzw. 6 Wochen vor Beginn[48d], mi...mehr

Lexikonbeitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Blausäure / Zusammenfassung

Begriff Blausäure (bzw. Cyanwasserstoff) ist bei Zimmertemperatur eine farblose, extrem entzündbare Flüssigkeit, die nach Bittermandel riecht. Angewendet wird Blausäure als wichtiger chemischer Ausgangsstoff zur Herstellung von Arzneimitteln, Düngemitteln, Farben und Lacken, Pflanzenschutz-, Desinfektions- und Futtermitteln, als Begasungsmittel in Mühlen, Schiffen, Speichern, ...mehr

Lexikonbeitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Ammoniak / Zusammenfassung

Begriff Ammoniak ist ein – bei Raumtemperatur – farbloses, stechend riechendes Gas, das unterhalb von -33 °C sowie unter Druck flüssig ist. Ammoniak ist leichter als Luft und bildet mit Luft explosionsfähige Gemische. Bei Lösung in Wasser entsteht Ammoniaklösung (auch als Ammoniaklauge oder Salmiakgeist bezeichnet), eine farblose, stechend riechende, flüchtige Flüssigkeit. Am...mehr