Fachbeiträge & Kommentare zu GmbH

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Begriff der Schuldverschreibung auf den Inhaber.

Rn 8 Die Schuldverschreibung auf den Inhaber ist eine Urkunde, in welcher der Aussteller zu einer Leistung an den verfügungsberechtigten Inhaber der Urkunde verpflichtet wird. Hauptleistungspflicht ist die Erfüllung des Zahlungsversprechens (Frankf ZIP 13, 1560). Sie ist ein Inhaberpapier. Die Errichtung der Urkunde ist konstitutiv, dh das verbriefte Recht kann nicht ohne Ur...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Erwerbsgeschäft.

Rn 3 Erwerbsgeschäft ist jede erlaubte, selbstständige, berufsmäßig ausgeübte und auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit (Scheerer BB 71, 981). § 112 erfasst auch die selbstständige Ausübung eines künstlerischen Berufes, die Tätigkeit als selbstständiger Handelsvertreter iSd § 84 I HGB (BAG NJW 64, 1641 [BAG 20.04.1964 - 5 AZR 278/63]; ArbG Berlin VersR 69, 97) sowie eine ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Begriff und Erscheinungsformen.

Rn 12 Der Strohmann ist eine im Rechtsverkehr vorgeschobene Person, die für einen Hintermann auftritt, der das Geschäft nicht selbst abschließen kann oder will. Typische Erscheinungsformen sind die Strohmann-Gründung einer GmbH (BGH NJW 92, 2023 ff [BGH 13.04.1992 - II ZR 225/91]), die Überlassung der Unternehmensführung an einen Strohmann wegen einer fehlenden Konzession (M...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Anwendungsbereich.

Rn 54 Organe sind der Vorstand des rechtsfähigen Vereins (§ 26 II), der Stiftung (§ 86 aF, ab 1.7.23 § 84 II), der Genossenschaft (§ 24 I GenG) und der AG (§ 78 AktG) sowie der Geschäftsführer der GmbH (§ 35 GmbHG). Zu den Organen der juristischen Personen des Öffentlichen Rechts s Staud/Schilken Vorbem zu §§ 164 Rz 27 ff. Um Organschaft handelt es sich auch bei der Vertretu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Ausführung der Zustellung.

Rn 10 An eine RA-Gesellschaft ist wie an eine GmbH nach § 170 zuzustellen (vgl 59c I BRAO). In einer Anwaltssozietät kann an jeden Sozius zugestellt werden (zB BFH, Beschl v 22.9.15 – V B 20/15 Rz 7 mN). Das gilt auch bei einer überörtlichen Sozietät. Die frühere Auffassung, es müsse an einen am Ort des Prozessgerichts ansässigen RA zugestellt werden (KG NJW 94, 3111; Boin M...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Juristische Personen (Nr 1).

Rn 4 Beteiligtenfähig sind juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie juristische Personen des Privatrechts (GmbH, AG, KGaA, Genossenschaft, VVaG). Juristische Personen mit dem Verwaltungssitz in anderen Staaten der EU wie etwa (vor dem Brexit) die ›Limited‹ nach englischem Recht sind zumindest dann beteiligtenfähi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / cc) Organisationspflichten.

Rn 128 Insbesondere – aber nicht nur – bei Delegation von Verkehrspflichten entstehen (neben einer evtl Verantwortlichkeit nach § 831) Organisationspflichten des primär Sicherungspflichtigen: Die Schaffung einer komplexen, arbeitsteiligen Organisation führt zur Entstehung zusätzlicher Gefahren (zB weil Gefahrursachen und -verursacher dezentralisiert werden), für die in erste...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO G

Gaststättenerlaubnis 857 ZPO 12 Gattungsschuld 756 ZPO 4 GbR Parteifähigkeit 50 ZPO 21 Rechtslage ab 2024 736 ZPO 13 Rechtslage bis 2023 736 ZPO 5 Titel gegen die Gesellschaft 736 ZPO 7 Titel gegen die Gesellschafter 736 ZPO 8 Vollstreckung 736 ZPO 2 Gebärdendolmetscher Kostentragungspflicht 186 GVG 5 Gebot 817 ZPO 4 Gebühren 762 ZPO 7 Gebührenstreitwert 2 ZPO 4; 3 ZPO 15, 20; 4 ZPO 8 Geb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verträge zwischen Unternehmern.

Rn 93 Nr 11a ist als Ausprägung des § 305b (Stoffels Rz 715), Nr 11b wegen § 307 II 1 auf den unternehmerischen Geschäftsverkehr übertragbar (Grüneberg/Grüneberg § 309 Rz 105). Die formularmäßige Pflicht zur Mithaftung des Geschäftsführers bei Vertretung der GmbH fällt unmittelbar unter Nr 11 (vgl BGH NJW 88, 2465 [BGH 27.04.1988 - VIII ZR 84/87]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Mittäterschaft und Teilnahme, § 830 I 1, II.

Rn 4 Die Begriffe Mittäterschaft und Teilnahme sind grds wie im Strafrecht (§§ 25–27 StGB) zu bestimmen (zB BGHZ 8, 288, 292; 137, 89, 102; NJW 04, 3423, 3425; ZIP 10, 786 Rz 34; 2505 Rz 47; WM 10, 1590 Rz 43; 2214 Rz 44; ZIP 11, 666 Rz 24; WM 11, 1028 Rz 24; 1465 Rz 49; VersR 12, 1038 Rz 17; WM 12, 2195 Rz 24; 13, 2322 Rz 15; WRP 14, 1050 Rz 13; 15, 577 Rz 35; 18, 480 Rz 25...mehr

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FoVo 06/2023, Rechtsschutzb... / 1 Der Fall kurz zusammengefasst

Unterlassungs- und Auskunftsansprüche Wegen einer Patentverletzung hat die Gläubigerin gegen die Schuldnerin 2014 einen Titel auf Unterlassung und Rechnungslegung erwirkt. Die Schuldnerin hat darauf – nach Ansicht der Gläubigerin unzureichend – Rechnung gelegt. Die Gläubigerin hat darauf einen Zwangsgeldantrag gestellt. Nachdem das LG zunächst ein Zwangsgeld von 1.000 EUR fes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Fehlerhafte Verträge.

Rn 61 Weist der Vertragsschluss einen Fehler auf, so hängt es von der Art des Fehlers ab, ob der Vertrag nichtig (Bsp §§ 134, 138), (schwebend) unwirksam (§§ 108 I, 177 I, 1366 I, 1369 I, 1819 ff) oder anfechtbar (§§ 119, 120, 123) ist. Rn 62 Bei fehlerhaften Dienst- (BGH NJW 00, 2983 [BGH 03.07.2000 - II ZR 282/98], Anstellung eines GmbH-Geschäftsführers), Arbeits- (ErfK/Pre...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Rechtsform der abhängigen Gesellschaft

Rn. 11 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 § 311 AktG erfasst nach seinem eindeutigen Wortlaut nur Gesellschaften in der Rechtsform einer AG und KGaA. Aus der Verweisung auf das nationale Aktienrecht in Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) der SE-VO Nr. 2157/2001 vom 08.10.2001 (ABl. EG, L 294/1ff. vom 10.11.2001) ergibt sich die Gleichstellung einer inländischen SE mit einer AG. Einer Erstrecku...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Der Arbeitnehmer als Verbraucher.

Rn 64 Der ArbN ist Verbraucher iSv § 13 (BAG NZA 16, 351 [BAG 24.09.2015 - 2 AZR 347/14]), auch der GmbH-Fremdgeschäftsführer bzgl seines Anstellungsvertrages (BAG NZA 15, 1002 [BAG 25.03.2015 - 5 AZR 602/13]). Daher greift die AGB-Kontrolle schon, wenn die vorformulierte Regelung nur zur einmaligen Verwendung bestimmt ist (§ 310 III Nr 2; BAG NZA 18, 297; 17, 58 [BAG 24.08....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Kaufrechtsinterner Garantiebegriff.

Rn 6 Mit der ausdrücklichen Entscheidung im VerbraucherrechteG ist die Diskussion über den/die kaufrechtlichen Garantiebegriff(e) überholt (S 8. Aufl Rz 6 mit Nachw): Es gab und gibt nur einen einheitlichen kaufrechtlichen Garantiebegriff (s D. Schmidt BB 2005, 2763, 2764 f; v Gierke/Paschen GmbH-Rdsch 02, 457, 459 ff; Müller NJW 02, 1026 f; Seibt/Raschke/Reiche NZG 02, 256,...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Austritt aus einer Kapitalgesellschaft (Satz 1 Alt. 2)

Rz. 571 [Autor/Stand] Nur Anteile an Gesamthandsgesellschaften können per Anwachsung auf die übrigen Gesellschafter übergehen, Anteile an Kapitalgesellschaften hingegen nicht;[2] eine § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechende Regelung gibt es nicht. Als Geschäftsanteile an einer GmbH oder Aktien an einer AG verkörpern sie gegenständlich die Beteiligungen der einzelnen Gesellscha...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Auslandsaufenthalt des Klägers.

Rn 8 Bei dem Kl muss es sich um eine in Rn 4 genannte natürliche oder juristische Person handeln. Kl ist derjenige des ersten Rechtszuges. Hierzu zählt auch der Hauptintervenient, § 64. Da der Nebenintervenient nach § 101 mit Kosten belastet werden kann, ist auch er sicherungspflichtig. Der einfache Nebenintervenient fällt hinsichtlich der Kosten der Nebenintervention, der s...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Unbekannter Aufenthalt (Nr 1).

Rn 3 Als Person, deren Aufenthalt unbekannt sein muss, kommt jeder Prozessbeteiligte oder sein Vertreter (zB GmbH-Geschäftsführer, Stuttg MDR 05, 472 [OLG Stuttgart 02.12.2004 - 13 U 133/04]) in Betracht. Anwendbar ist § 185 auch auf Zeugen oder Drittschuldner (so auch MüKoZPO/Häublein/Müller Rz 4; St/J/Roth Rz 2; aA Musielak/Voit/Wittschier Rz 3; ThoPu/Hüßtege Rz 6). Der Zu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Sonstige passiv parteifähige Personen.

Rn 4 Zu den sonstigen passiv parteifähigen Personen, die von § 17 erfasst werden, zählen die Personenhandelsgesellschaften wie die OHG (§ 124 I HGB) und die KG (§ 161 I HGB), nicht rechtsfähige Vereine (§ 50 II, zB Gewerkschaften), politische Parteien (§ 3 PartG), Partnerschaftsgesellschaften (§ 7 II PartGG iVm § 124 I HGB), die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wechsel des Schuldners bzw des Gläubigers.

Rn 7 Im Fall einer befreienden Schuldübernahme der Hauptschuld erlischt die Bürgschaft nach § 418 I . Diese Vorschrift gilt entspr bei einer Vertragsübernahme auf Schuldnerseite (Hamm WM 90, 1152, 1154 [OLG Hamm 30.08.1989 - 31 U 39/89]). Dies gilt jedoch nicht, wenn der Bürge selbst zu den ausscheidenden Gesellschaftern gehört und der Schuldnerwechsel auf seiner eigenen Maßna...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Zustellung/Hemmung der Verjährung.

Rn 18 Die Anhängigkeit eines vor dem 30.12.01 eingeleiteten und am 1.1.02 noch nicht beendeten selbstständigen Beweisverfahrens bewirkt, dass eine neue 5-jährige Verjährungsfrist für baurechtliche Ansprüche sogleich gehemmt wird (Ddorf IBR 06, 130 [OLG Düsseldorf 25.02.2005 - I-22 U 79/04]; BGH IMR 12, 343; Frankf IBR 13, 185; Zimmermann NJW 13, 1644). Gem § 204 I Nr 7 BGB i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Gesellschafter einer GbR.

Rn 15 Keine Besonderheiten ergeben sich bei der Beteiligung unbeschränkt geschäftsfähiger natürlicher Personen. Auch Ehegatten können gemeinsam Gesellschafter der GbR sein (Rn 42); im Güterstand der Zugewinngemeinschaft sind allerdings die Beschränkungen des § 1365 zu beachten. Bei Gütergemeinschaft eines Gesellschafters ist dieser gesellschaftsrechtlich frei von Beschränkun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Analoge Anwendung des Abs 2.

Rn 10 II gilt seinem Wortlaut nach nur für die rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht. Zur analogen Anwendung auf den gesetzlichen Vertreter, den Untervertreter und den Vertreter ohne Vertretungsmacht s bereits Rn 2. Das Gesetz geht davon aus, dass gesetzliche Vertreter und Organe von juristischen Personen keine Weisungen der von ihnen vertretenen Person empfangen könn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Voraussetzungen.

Rn 4 Die Voraussetzungen entsprechen bis auf den Willen zur Fremdgeschäftsführung denen der GoA (§ 677), allerdings muss es sich um ein objektiv fremdes Geschäft handeln (BGH NJW 00, 72 [BGH 23.09.1999 - III ZR 322/98]; MüKo/Schäfer § 687 Rz 14). Der Anwendungsbereich der Norm bezieht sich insb auf Handlungen unter Verletzung fremder absoluter Rechte und gleichgestellter Rec...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Steuerrechtliche Praxishinweise.

Rn 27 (i) Bei einer Bürgschaftsgewährung durch einen Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person ist sicherzustellen, dass eine eventuelle Vergütung dem Drittvergleich standhält. Sonst besteht das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung iSv § 8 III 2 KStG . (ii) Die Zahlung auf die Inanspruchnahme aus einer Gesellschafterbürgschaft stellt nur in Höhe des werthaltigen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Auslegungsvertrag.

Rn 3 Um zeitintensive Streitigkeiten über die Auslegung zu verhindern und die oft erheblichen Verfahrenskosten zu sparen, können die Bedachten einen Auslegungsvertrag schließen, der eine bestimmte Auslegung – allerdings ohne Bindungswirkung für die staatliche Gerichtsbarkeit (Horn ZEV 16, 565) – festschreibt. Er hat zur Folge, dass sich die Parteien schuldrechtlich verpflich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Gesetzliche Anordnung von Gesamtgläubigerschaft.

Rn 4 Bsp gesetzlich begründeter Gesamtgläubigerschaft sind §§ 525 II, 2151 III; § 117 SGB X; ferner die Mitberechtigung von Ehegatten nach § 1357 (str, vgl Staud/Looschelders § 428 Rz 63 ff), Anspruch auf Ersatz des Drittinteresses u der etwaige eigene Anspruch des tatsächlich Geschädigten (BGH NJW 85, 2411 f [BGH 10.05.1984 - I ZR 52/82]), Ausgleichsanspruch zwischen Mitbür...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsfolge.

Rn 19 Bei der Vorschrift in § 181 handelt es sich nicht um ein gesetzliches Verbot, sondern um eine gesetzliche Begrenzung der Vertretungsmacht (Bork Rz 1600). Ein unter Verstoß gegen § 181 abgeschlossener Vertrag ist daher gem den §§ 177 ff schwebend unwirksam, während für einseitige Rechtsgeschäfte § 180 gilt (Staud/Schilken Rz 45). Ein Vertrag wird gem § 177 I voll wirksa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Verträge.

Rn 6 Bei Verträgen liegt die erforderliche Personenidentität vor, wenn der Vertreter mit sich selbst in eigenem Namen (Selbstkontrahieren) oder mit sich in fremdem Namen eines Dritten (Mehrvertretung) kontrahiert. Ein Fall des Selbstkontrahierens ist auch dann gegeben, wenn der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH, der einen Anstellungsvertrag mit der KG abgeschlossen hat...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 4.2 Zuwendungen an Mitarbeiter

Tz. 31 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Für gemeinnützige Vereine gilt das Drittbegünstigungsverbot (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO, Anhang 1b). Hiernach darf dieser keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Dies muss bei der Vergütung von Mitarbeitern berücksichtigt werden. Insbesondere verlangt die Finanzv...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Juristische Personen des Privatrechts.

Rn 16 Rechtsfähige juristische Personen des Privatrechts sind zugleich parteifähig. Dies sind der Idealverein nach Eintragung (§§ 21, 55 BGB), Vereine mit wirtschaftlicher Zielsetzung nach Verleihung der Rechtsfähigkeit (§ 22 BGB), Stiftungen nach Genehmigung (§ 80 BGB), AG (§ 1 AktG), KGaA (§ 278 AktG), GmbH (§ 13 GmbHG), Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft (§ 17 GenG) u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Person.

Rn 10 Im Prinzip kann jede – natürliche oder juristische – Person Verw sein; auch eine OHG oder KG, der Bauträger (BGH NJW 13, 3360 Rz 8), nach – unzutreffender – hM aber keine Außen-GbR (BGH ZMR 09, 779 Rz 11), die freilich idR als Verw OHG ist. Die Bestellung einer Unternehmer-GmbH ist möglich (BGH NJW 12, 3175 Rz 13 = ZMR 12, 885). Rechtlich unverbundene Personenmehrheite...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Nicht unter § 766 fallende Rechtsgeschäfte.

Rn 8 Nach § 350 HGB gilt die Formvorschrift in § 766 – nebst deren für sie entwickelten Auslegungskriterien (s Rn 11), BGH NJW 67, 823 [BGH 25.01.1967 - VIII ZR 173/64]; 93, 724, 725 [BGH 03.12.1992 - IX ZR 29/92]; Köln WM 92, 138 [OLG Köln 07.12.1990 - 20 U 24/90] – nicht für die Bürgschaft eines Kaufmanns (wenn sie für ihn Handelsgeschäft ist, SachsAnh 2 U 49/05 v 22.12.05...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Werdende juristische Person.

Rn 17 Juristische Personen entstehen in einem gestreckten Verfahren, das mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages – der Errichtung – beginnt und seine Vollendung mit der Eintragung im Handelsregister erfährt. In der Phase zwischen Abschluss des Gesellschaftsvertrages und Eintragung in das Handelregister existiert eine Vorgesellschaft (Vor-GmbH, Vor-AG, Vor-Gen), auf die ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / eaa) Veräußerung von Anteilen von KapGes mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland

Rn. 139 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Was unter Anteilen an einer KapGes zu verstehen ist, wird in § 17 Abs 1 S 3 EStG legaldefiniert. Insofern müssen die Tatbestandsvoraussetzungen von § 17 EStG erfüllt sein. Rn. 140 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 KapGes sind Gesellschaften iSv § 1 Abs 1 Nr 1 KStG, also insbesondere Europäische Gesellschaft, AG, KGaA und GmbH. Sie müssen Sitz oder ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Ordre public international (Abs 1 Nr 4).

Rn 23 Die Anerkennung ist nach § 328 I Nr 4 ausgeschlossen, wenn sie in prozessualer oder materiell-rechtlicher Hinsicht gegen den ordre public verstößt. Das ist der Fall, wenn die Anerkennung zu einem Ergebnis führen würde, das so offensichtlich mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist, dass es untragbar wäre, der Entscheidung zur Wirkung im Inland ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Vorverein.

Rn 14 Zwischen dem Zeitpunkt der Errichtung des Vereins (durch Satzungsfeststellung und Vorstandswahl) und dem Erwerb der Rechtspersönlichkeit besteht ein Vorverein. Er ist ein nichtrechtsfähiger Verein iSd § 54, strebt aber im Gegensatz zum nichtrechtsfähigen Dauerverein die juristische Persönlichkeit an. Der Vorverein unterliegt der für ihn auch hinsichtlich des Haftungsre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Prozess.

Rn 7 Der in § 181 BGB enthaltene Rechtsgrundsatz gilt auch für die gerichtliche Vertretung der GdW. Ist zB der Verw auch WEigtümer und erhebt er eine Anfechtungsklage, ist er von der Vertretung der GdW im Prozess ausgeschlossen (BGH ZMR 22, 899 Rz 32). Diesen Gedanken muss man auch auf die Fälle übertragen, in denen der Verw zwar nicht WEigtümer, er aber eng mit dem Kläger v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Teleologische Reduktion wegen des Fehlens einer Interessenkollision.

Rn 9 Obgleich § 181 tatbestandlich verselbstständigt ist und eine Interessenkollision im Einzelfall nicht vorliegen muss, ist es nach hM nicht ausgeschlossen, im Wege einer teleologischen Reduktion Fallgruppen aus dem Anwendungsbereich der Norm herauszunehmen, in denen typischerweise eine Interessenkollision nicht gegeben ist (Rn 1). Praktisch bedeutsam ist dies va bei Insic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Teilung in Natur.

Rn 2 Der gemeinschaftliche Gegenstand ist teilbar, wenn er in Teile zerlegt werden kann, deren Wertverhältnis den Anteilen der Teilhaber entspricht und die Zerlegung keine Wertminderung zur Folge hat (RG JW 35, 781; MüKo/Schmidt § 752 Rz 8; Staud/Eickelberg § 752 Rz 9, 11). Neben der rechtlichen ist damit auch eine wirtschaftliche Unteilbarkeit möglich. Die Kosten der Teilun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Die Schenkungsteuer als Unternehmenssteuer

Rz. 437 [Autor/Stand] Selbstverständlich können unentgeltliche Zuwendungen auch betrieblichen und/oder geschäftlichen Zwecken dienen. Im Umsatz- und Ertragsteuerrecht ist dies völlig unstreitig. Dass sie grundsätzlich auch dem ErbStG unterliegen, macht die Schenkungsteuer konsequent zu einer ernst zu nehmenden, nicht nur auf den Anwendungsbereich der §§ 13a ff. ErbStG beschr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Inländische juristische Personen.

Rn 13 Nur inländische juristische Personen haben Anspruch auf PKH. Den inländischen juristischen Personen stehen solche gleich, die ihren Sitz in der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum haben. Juristische Personen sind: Eingetragene Vereine (§ 21 BGB), wirtschaftliche Vereine mit eingetr. Rechtsfähigkeitsrecht (§ 22 BGB)...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ba) Begründung Betriebsaufspaltung

Rn. 2917 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Hat der Erbe bislang durch die Vermietung einer im PV gehaltenen Immobilie Einkünfte aus § 21 EStG erzielt, kann eine Betriebsaufspaltung begründet werden, wenn er vom Erblasser den Betrieb, der die Immobilie angemietet hatte, erbt. Dies geschieht automatisch, also ohne weiteres Zutun des Erben (Kalbfleisch, UVR 2012, 90). Hier ist durch e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Subsidiaritätsprinzip.

Rn 1 Für wirtschaftliche Betätigung von privatrechtlichen Körperschaften stellt der Gesetzgeber die besonderen Rechtsformen der AG, eG, GmbH, KGaA und des VVaG zur Verfügung. Jeweils sorgt das Gesetz für Gläubiger- bzw Anlegerschutz. Diese Schutzbestimmungen dürfen nicht durch die Wahl der Rechtsform eines rechtsfähigen wirtschaftlichen Vereins (zur Abgrenzung § 21 Rn 2 ff) ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Verfolgung allgemeiner Interessen.

Rn 15 Bei § 116 I Nr 2 ist weiterhin erforderlich, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Diese Einschränkung ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerGE 35, 48). Abzugrenzen sind allgemeine Interessen von einzelnen Interessen. Es hat eine Einzelfallabwägung aller denkbaren Interessen zu erfolgen. Im a...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die Vorschrift gilt zwar für sämtliche Arten der Zwangsvollstreckung, ist aber va für die Rechtspfändung iSv § 857 und insb die Vollstreckung in GmbH-Anteile (unten Rn 6; Frankf WM 1977, 89; LG Gießen JurBüro 99, 49 f; Ddorf Rpfleger 00, 400; Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Schuschke/Plücker § 844 Rz 1), Kommanditanteile (Ddorf ZInsO 20, 2377), Miterbenanteile (Eickmann D...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Voraussetzungen.

Rn 3 Das konstitutive Schuldanerkenntnis iSd § 781 ist ein einseitig verpflichtender abstrakter Schuldvertrag. Ohne dass sich das im Wortlaut der Erklärung niederzuschlagen braucht, muss der Schuldner das Bestehen einer Verbindlichkeit anerkennen (Köln NJW-RR 95, 566 [OLG Köln 26.08.1994 - 19 U 260/93]: Übersendung eines Verrechnungsschecks). Es kann sich dabei auch um eine ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Statutarische Schiedsklauseln über Beschlussmängelstreitigkeiten.

Rn 10 Zulässig ist eine statutarische Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag einer GmbH, die eine Entscheidung des Schiedsgerichts auch für Beschlussmängelstreitigkeiten nach §§ 241 ff AktG analog vorsieht (BGHZ 180, 221 Rz 11 ff – Schiedsfähigkeit II). Das gilt auch für Personengesellschaften, bei denen nach dem Gesellschaftsvertrag Beschlussmängelstreitigkeiten zwischen de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Materieller.

Rn 3 Bei dem Erwerbsgeschäft, das der Vollstreckungsschuldner betreiben muss, handelt es sich um jede auf Wiederholung angelegte, dauerhaft der Erzielung von Einkünften dienende wirtschaftliche Tätigkeit (BGHZ 83, 76, 78 f = NJW 82, 1810), die (handels-)gewerblich, landwirtschaftlich (BayObLG NJW-RR 96, 80, 81 [OLG Karlsruhe 06.07.1995 - 4 U 269/94]), wissenschaftlich, künst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Gesellschaftsrecht, Vereinsrecht und Recht der juristischen Personen (lit f).

Rn 22 Ebenfalls von der Anwendbarkeit von ROM I ausgenommen sind Fragen des Gesellschaftsrechts, Vereinsrechts und des Rechts der juristischen Personen; so bisher bereits Art 1 lit e EVÜ, ex Art 37 Nr 2 EGBGB . Dazu gehören nach der gefestigten Rspr des EuGH ausschließlich die organisatorischen Aspekte dieser Gesellschaften, Vereine und juristischen Personen (EuGH NJW 19, 299...mehr