Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / 7. Antragsstellung im Prozess

Rz. 88 Bei einer Erhebung der Überschwerungseinrede hat der Erbe im Prozess die Aufnahme eines Haftungsbeschränkungsvorbehalts in den Urteilstenor zu beantragen und zu integrieren gem. § 780 ZPO.mehr

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§ 6 Haftung / l) Einrede des Verpfänders, § 1211 Abs. 1 S. 2 BGB

Rz. 179 Auch im Pfandrecht findet sich eine Regelung zur Haftung im Erbfall. War der Erblasser persönlicher Schuldner einer durch Pfandrecht gesicherten Schuld und der Verpfänder eine dritte Person, ist es dem Verpfänder verwehrt, sich auf die erbrechtliche Haftungsbeschränkung der Erben zu berufen.[330]mehr

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§ 6 Haftung / a) Nachlassverwaltung

Rz. 185 Die Beantragung der Nachlassverwaltung ist nach der Teilung gem. § 2062 BGB nicht mehr möglich. Dieses Recht steht dann auch keinem Gläubiger mehr zu.mehr

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§ 6 Haftung / b) Nachlassverwaltung, § 1975 BGB

Rz. 90 Gemäß § 1975 BGB beschränkt sich die Haftung aller Miterben für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass, wenn Nachlassverwaltung (oder Nachlassinsolvenz) angeordnet wurde. Die Nachlassverwaltung kann von den Erben nur gemeinschaftlich und nur vor der Teilung des Nachlasses beantragt werden, § 2062 BGB. aa) Überblick Rz. 91 Die Nachlassverwaltung ist für Konstellation...mehr

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§ 6 Haftung / dd) Beweislast

Rz. 218 Die Beweislast[400] trägt grundsätzlich der sich auf § 2061 BGB berufende Erbe. Eine Ausnahme besteht für die rechtzeitige Anmeldung der Forderung bzw. die Kenntnis des Erben von der Forderung: Hier liegt sie beim Gläubiger.mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / I. Einführung

Rz. 1 Beim Versterben des Erblassers geht dessen Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über. Diese Übertragung kann nicht nur positive Folgen mit sich führen, sondern auch eine erhebliche Beeinträchtigung für den Erben darstellen. Durch den Erbfall werden zwei bisher getrennte Vermögensmassen gebündelt, so § 1922 BGB; damit sind die jeweiligen Aktiva und Passiva des Erb...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / (d) Haftung

Rz. 1061 Zu informieren ist ferner über die haftungsrechtlichen Folgen des Übergangs nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB.[2750] Hierzu gehört insbesondere der Hinweis über die beschränkte Haftung des bisherigen Arbeitgebers auf den bis zum Übergang entstandenen, anteiligen Betrag bei Fälligkeit nach Betriebsübergang (z.B. zeitanteilige Jahressonderzahlung, anteiliger Urlaubsabgeltun...mehr

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§ 6 Haftung / VII. Haftung beim Erbteilskauf bzw. Erbschaftskauf

Rz. 323 Für jeden Miterben besteht die Möglichkeit, seinen Erbteil zu verkaufen, §§ 2371 ff. BGB. Haftungsrechtlich betrachtet bleibt er jedoch auch dann in seiner Position als Miterbe, denn gem. § 2382 Abs. 1 S. 1 BGB haftet er weiterhin für die Nachlassverbindlichkeiten. Auch der Käufer haftet nach § 2382 BGB den Nachlassgläubigern. Eine wirksame Vereinbarung zwischen Verk...mehr

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§ 6 Haftung / g) Auswirkung im Prozess

Rz. 219 Bei der anteiligen Haftung nach den §§ 2060, 2061 BGB handelt es sich um Einwendungen, so dass sie vom Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen sind.[401] Bei Vorliegen der Voraussetzungen im Erkenntnisverfahren darf der Miterbe dementsprechend nicht auf volle Leistung an den Nachlassgläubiger verurteilt werden, sondern lediglich entsprechend seiner Erbquote. Auch e...mehr

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§ 6 Haftung / d) § 2060 Nr. 2 BGB

Rz. 199 § 2060 Nr. 2 BGB regelt einen Fall der anteiligen Haftung parallel zur Verschweigungseinrede des § 1974 BGB. Eine anteilige Haftung ist danach zu bejahen, wenn die Forderung frühestens fünf Jahre nach dem Erbfall[364] geltend gemacht wird. Haftet der Erbe noch nicht unbeschränkt, tritt also gleichzeitig die Möglichkeit der anteiligen Haftung (§ 2060 Nr. 2 BGB) und ei...mehr

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§ 6 Haftung / bb) Folge von § 2061 BGB sowie Einfluss der Kenntnis von der Forderung

Rz. 213 Gläubigern, deren Forderungen bis zum Fristablauf nicht angemeldet sind, haften die Erben gem. § 2061 Abs. 1 S. 2 BGB. Das Aufgebot auch nur eines Miterben kommt allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft zugute.[390] Rz. 214 Kennt einer der Miterben die Forderung, kann dieser Miterbe sich nicht auf die anteilige Haftung berufen, § 2061 Abs. 1 S. 2 BGB. Die unabhängig vo...mehr

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§ 6 Haftung / cc) Antragsfrist

Rz. 124 Nachlassgläubiger haben die Zwei-Jahres-Frist des § 319 InsO zu berücksichtigen. Sie beginnt erst zu laufen, wenn sämtliche Erben die Erbschaft angenommen haben.[247] Darüber hinaus ist der Antrag nicht fristgebunden.[248]mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / I. Einführung

Rz. 35 Es besteht die Möglichkeit, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Hierfür muss eine Trennung der beiden Vermögensmassen geschaffen werden. Dies geschieht durch die Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens gem. § 1975 BGB (§ 317 Abs. 1 InsO). Rz. 36 Folgenreich für die Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung ist der Haftungszeitraum de...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 2. Haftung bei Fortführung des Handelsunternehmens

Rz. 259 Bei Fortführung des Handelsgeschäfts unter der Firma des Erblassers haften die Erben nach h.M. gem. §§ 27 Abs. 1, 25 HGB ohne die Möglichkeit zur Beschränkung nach erbrechtlichen Vorschriften. Wird das Handelsgeschäft nicht oder nicht unter der Firma des Erblassers fortgeführt, haften die Erben nur nach den erbrechtlichen Vorschriften gem. § 1967 BGB.[426] Rz. 260 Sin...mehr

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§ 6 Haftung / ff) Gleichzeitige private Insolvenz

Rz. 130 Wird einer der Miterben parallel zum Nachlassinsolvenzverfahren auch privat insolvent, laufen diese beiden Verfahren getrennt voneinander.[256] Zu Vermischungen kann es nicht kommen, das Eigenvermögen des Erben ist vom Nachlassvermögen von Beginn an getrennt. Durch die Trennung der beiden Insolvenzverfahren können die Eigengläubiger des Erben nicht auf den Nachlass z...mehr

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§ 6 Haftung / III. Gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 62 § 2058 BGB bestimmt ausdrücklich, dass die gesamtschuldnerische Haftung für gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten gilt. Zusätzlich zur Feststellung, ob eine Nachlassverbindlichkeit vorliegt, bedarf es also noch der Prüfung, ob diese auch gemeinschaftlich ist. 1. Begriff Rz. 63 Mit gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten sind diejenigen Verbindlichkeiten gemei...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / b) Darlegungs- und Beweislast

Rz. 73 Es besteht für den Erben die Pflicht, dass er sich in den Urteilstenor einen Haftungsbeschränkungsvorbehalt gem. § 780 ZPO zeichnen lässt.[94] Für das Gericht entsteht aus diesem Grund die Pflicht der Sachverhaltsaufklärung. Die Dürftigkeitseinrede ist grundsätzlich auch im Berufungsverfahren zulässig, sollte die Nachlassdürftigkeit streitig sein und das Berufungsgeri...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / b) Zulässigkeit der Rechtsnachfolger-Umschreibung eines Unterhaltstitels auf Schuldnerseite

Rz. 11 Bei dem nachehelichen Ehegatten-Unterhaltsanspruch nach §§ 1569 ff. BGB und dem gegen die Erben gerichteten Anspruch des geschiedenen Ehegatten gem. § 1586b BGB wurde lange in der Literatur gestritten, ob es sich um gleiche Ansprüche handelt. Demnach würde der Prozess sich um die gleichen Streitgegenstände drehen. Der BGH hat im Kern entschieden, dass es sich um ident...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / b) Rechtsprechung des BGH

Rz. 15 Anzunehmen ist eine Innengesellschaft, wenn in der Ehe planmäßige und zielorientierte Zusammenarbeit vorherrscht, die zu einer möglichen Vermögenswerterhöhung führt. Darüber schwebt ein eheübergreifender Zweck i.S.d. § 705 BGB.[21] Für die Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft kommt es darauf an, welche Vorstellungen die Eheleute mit der Vermögensmehrung verfolgen. ...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / 6. Betreuungskosten

Rz. 20 Das Betreuungsgericht bemisst nach dem Tod des Betreuten, in welchem Maße und zu welchem Zeitpunkt Zahlungen aus dem Nachlass zu leisten sind. Diese Bestimmung findet aber nur dann statt, wenn noch zu Lebzeiten des Betreuten Vergütungsbeiträge aus der Staatskasse getilgt wurden (siehe § 292 FamFG). Zudem kann dazu das Betreuungsgericht von den Erben ein Nachlassverzei...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / 1. Erbschaftsteuer

Rz. 26 Disputabel bleibt die Frage, ob die Erbschaftsteuer zu den Nachlassverbindlichkeiten i.S.d. § 1967 BGB gehört.[35] Allgemein wird die Meinung vertreten, dass der Erbe für die Erbschaftsteuerschuld mit seinem persönlichen Vermögen haftet. Dabei stehen ihm keine Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten gem. §§ 1975 ff. BGB zu.[36] In § 20 Abs. 1 ErbStG ist die Steuerschuldner...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / 2. Wohngeldschulden

Rz. 33 Auch nach dem Erbfall fällig werdende oder durch einen Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft herrührende Wohngeldschulden sind nach der Rechtsprechung des BGH Verbindlichkeiten des Erben. Hierfür muss ihm aber das Halten der Wohnung als ein Handeln bei der Nachlassverwaltung zugeordnet werden können. Anhaltspunkte dafür sind zum einen die Annahme der Erbschaf...mehr

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§ 20 Mietrecht / 2. Haftung der Erbengemeinschaft

Rz. 73 Treten die Erben nun in das Mietverhältnis ein, so wird das Mietverhältnis rückwirkend mit dem Tod des Mieters mit den Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge fortgesetzt.[99] Die Erbengemeinschaft tritt in alle Rechte und Pflichten ein. Die Erbengemeinschaft kann Gestaltungsrechte wahrnehmen, ist einstandspflichtig für Mietzinszahlungen, auch rückständige, hat Betrie...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / 7. Haftung des Testamentsvollstreckers

Rz. 47 § 2219 BGB enthält eine eigenständige Haftungsgrundlage für das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen Erben und Testamentsvollstrecker. Voraussetzung einer Haftung des Testamentsvollstreckers ist eine schuldhafte (§§ 276, 280 Abs. 1 S. 2 BGB)[84] Verletzung seiner Pflichten. Rechtsfolge ist Schadenersatz nach §§ 249 ff. BGB. Der Schadenersatzanspruch nach § 2219 BGB g...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / b) Prozessrechtliche Wirkung des Vorbehalts

Rz. 56 Der Erbe kann in der Zwangsvollstreckung durch eine Vollstreckungsgegenklage gem. §§ 780 Abs. 1, 782, 785, 767 ZPO bewirken, dass der Gläubiger nur die bei einem Arrest zugelassenen Mittel nutzt (§§ 930–932 ZPO). Dabei handelt es sich um eine blanke Sicherungsmaßnahme. Demzufolge schränken die aufschiebenden Einreden die Vollstreckung in das Eigenvermögen ein. Wurden ...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / a) Abänderungsklage der Erben wegen Erreichens der Haftungshöchstsumme

Rz. 10 Der BGH lässt offen, ob das Erreichen des Haftungsbetrags i.H.d. fiktiven Pflichtteils von den Erben des Unterhaltsschuldners im Wege der Vollstreckungsgegenklage oder der Abänderungsklage geltend zu machen ist.[12] Bei einem Fall bejahte der BGH die Zulässigkeit der Abänderungsklage, wenn nämlich der Titel gegen den Erben umgeschrieben wurde und sich der Kläger auf t...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / 3. Zugewinnausgleichsforderung

Rz. 12 Auch für die Zugewinnausgleichsforderung der Ehegatten besteht eine Besonderheit. Hat der überlebende Ehegatte die güterrechtliche Variante gewählt, die zu einer Zugewinnausgleichsforderung führt, wird diese eine Nachlassverbindlichkeit gem. § 1371 Abs. 2, 3 BGB.[15] Die entsprechende Wahl hat Vorrang vor Vermächtnissen und Pflichtteilsansprüchen.[16]mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / a) Problemanschnitt

Rz. 14 Mit der Frage, in welcher Weise bei Auflösung der Ehe ein angemessener Vermögensausgleich unter den Ehegatten erfolgen könnte, ohne eheliches Güterrecht, mussten sich die Rechtsprechung und die Literatur häufig auseinandersetzen. Dabei ist vor allem auf die eigentumsmäßige Zuordnung des Vermögens bei einem Ehegatten im Hinblick auf bedeutende finanzielle Beiträge und ...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / 5. Prozesskosten(hilfe)

Rz. 17 Auch bei einem Rechtsstreit des Erblassers vor seinem Absterben gehören die Prozesskosten zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erblasser kann aber auch für die Rechtsstreitkosten eine Beschränkung auf den Nachlass hinterlegen.[25] Bei einem vom Erben aufgenommenen Rechtsstreit hat dieser den Haftungsbeschränkungsvorbehalt gem. § 780 ZPO aufgrund der Kosten in den Urt...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / 7. Einkommensteuer

Rz. 23 Die bis zum Tode erzielten Einkommensteuerforderungen gehören auch zu den Erblasserschulden.[31] Jedoch gehören die zu versteuernden Einkünfte, die nach dem Erbfall entstehen, zu den Eigenverbindlichkeiten des Erben und sind folglich keine Nachlassverbindlichkeiten. Hierbei hängt der Steuersatz von den steuerrechtlichen Befindlichkeiten des Erben ab. Bei einer Anordnu...mehr

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§ 6 Haftung / a) § 2059 Abs. 1 BGB

Rz. 81 § 2059 Abs. 1 BGB regelt die beschränkte Haftung speziell für die Mitglieder einer Erbengemeinschaft vor Teilung des Nachlasses. § 2059 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB betreffen unterschiedliche Situationen: Rz. 82 § 2059 Abs. 1 BGB verändert den in § 2058 BGB n...mehr

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§ 6 Haftung / e) § 2060 Nr. 3 BGB

Rz. 204 Wurde ein Nachlassinsolvenzverfahren durchgeführt und durch Verteilung oder Insolvenzplan beendet, kann allen Gläubigern gegenüber die anteilige Haftung geltend gemacht werden. Endet es auf andere Weise, ist § 2060 Nr. 3 BGB grundsätzlich nicht anwendbar. Von der herrschenden Meinung wird allerdings noch eine Erweiterung auf den Fall vertreten, dass das Insolvenzverf...mehr

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§ 6 Haftung / f) § 2061 BGB

Rz. 208 § 2061 BGB eröffnet die Möglichkeit eines privaten Aufgebotes. Es ist daher nicht mit dem gerichtlichen Aufgebot nach § 1970 ff. BGB zu verwechseln. Zwar werden auch hierbei Gläubiger wie in § 2060 Nr. 1 BGB durch das Aufgebotsverfahren ausgeschlossen. Den durch das private Aufgebot ausgeschlossenen Gläubigern haften die Erben gem. § 2061 BGB aber lediglich anteilig....mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / 2. Einrede der Durchführung des Aufgebotsverfahrens

Rz. 44 Die Einrede der Durchführung des Aufgebotsverfahren ist eine weitere Schonungseinrede gem. § 2015 BGB. Hierbei kann der Erbe die Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahren verweigern. Dafür muss aber innerhalb eines Jahres nach der Erbschaftsannahme (§ 455 Abs. 1, 3 FamFG) das Aufgebot der Gläubiger beantragt und vom Gericht zuge...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / a) Zuständigkeit

Rz. 96 Die Nachlassverwaltung wird auf Antrag durch das Nachlassgericht angeordnet. Ein solcher Antrag liegt vor, sobald eine Vermögensmasse vorliegt, die die Kosten deckt gem. § 1982 BGB und wenn kein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wurde gem. § 1988 BGB. Die Beschlussbekanntgabe ist in §§ 40 f. FamFG enthalten.mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / f) Genehmigungserfordernisse

Rz. 107 Nach §§ 1821 ff. BGB bestehen durch das Nachlassgericht Genehmigungserfordernisse für den Erben. Diese gelten allgemein, auch wenn der Erbe volljährig ist, gem. §§ 1975, 1962, 1915 BGB. Der Rechtspfleger ist grundsätzlich für die Erteilung der nachlassgerichtlichen Genehmigung zuständig.mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / 3. Vermögensumfang der Nachlassverwaltung

Rz. 109 Der gesamte Nachlass wird von der Nachlassverwaltung aufgenommen, wenn der Nachlass unter die Zwangsvollstreckung fällt gem. § 811 ZPO und §§ 35 f. InsO. Jedoch sind dabei die höchstpersönlichen Rechte des Erben nicht betroffen bzw. unterliegen nicht der Nachlassverwaltung.mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / b) Nachlassverwaltungsanordnung auf Antrag eines Nachlassgläubigers

Rz. 115 Bei einer Beantragung durch den Nachlassgläubiger ist die sofortige Beschwerde gegen den Anordnungsbeschluss gem. § 359 Abs. 2 FamFG statthaft. Hierbei sind Erben bzw. der Erbe, verwaltungsbefugte Testamentsvollstrecker gem. § 359 Abs. 2 FamFG und Nachlasspfleger beschwerdebefugt.mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / hh) Haftung

Rz. 1042 Verursacht der Arbeitnehmer bei der Arbeit im Home-Office an den vom Arbeitgeber überlassenen Gegenständen einen Schaden, gelten die Grundsätze der begrenzten Arbeitnehmerhaftung im Arbeitsverhältnis.[2429] Diese Haftungsprivilegierung kommt allerdings Familienangehörigen oder Personen, die sich im Haus des Home-Office Arbeitnehmers aufhalten, nicht zugute, wenn z.B...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / 6. Haftungsbeschränkung auf den Nachlasssaldo

Rz. 87 Ist die Überschwerungseinrede ordnungsgemäß geltend gemacht worden, so wird die Erbenhaftung gegenüber den Vermächtnisnehmern und Auflagengläubigern auf den Nachlasssaldo gem. §§ 1990 und 1991 BGB beschränkt. Gem. § 1992 S. 1 BGB gilt dies auch, wenn die Kosten einer Nachlassverwaltung oder eines Insolvenzverfahrens vom Nachlass gedeckt werden können.mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / V. Nachlassverwaltung

Rz. 91 Im § 1975 BGB wird die Nachlassverwaltung als besondere Nachlasspflegschaft definiert. Die Nachlassgläubiger werden vom Gesetz aufgrund der Verbindung des Nachlasses und dem Eigenvermögen des Erben als schutzwürdig erachtet. Deswegen wird der Nachlassverwalter nachlassgerichtlich eingeschaltet und beaufsichtigt das Geschehen im Interesse der Nachlassgläubiger. 1. Trenn...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / g) Rechtsgeschäftliches Verhältnis zwischen Nachlassverwalter und Erben

Rz. 108 Die herrschende Meinung vertritt die Auffassung, dass zwischen dem Erben und dem Nachlassverwalter ein rechtsgeschäftliches Verhältnis bestehen kann.[133]mehr

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§ 17 Landwirtschaftserbrecht / IV. Haftung für Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 58 Nachlassverbindlichkeiten sind aus dem sonstigen Nachlassvermögen zu erfüllen. Nach § 16 Abs. 2 GrdstVG kann das Gericht auf Antrag und mit Zustimmung des Gläubigers, dessen Forderung dinglich auf einem Betriebsgrundstück gesichert ist, bestimmen, dass für diese Forderung in Abweichung von § 2046 BGB, der Erwerber des Betriebs allein haftet.mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / 2. Arten der Dürftigkeit

Rz. 64 Es ist zwischen zwei Arten der Dürftigkeit zu unterscheiden. Einerseits gibt es die Dürftigkeit kraft Tatbestandswirkung und andererseits die tatsächliche Dürftigkeit. a) Dürftigkeit kraft Tatbestandswirkung Rz. 65 Ist die Anordnung einer Nachlassverwaltung aufgrund der mangelnden Nachlassmasse abgelehnt (§ 1982 BGB) oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens we...mehr

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§ 20 Mietrecht / III. Haftung für die Sicherheitsleistung

Rz. 104 Die Erbengemeinschaft haftet für die eingezahlten Barkautionen nach § 2058 BGB als Gesamtschuldner. Es handelt sich um eine Nachlassverbindlichkeit nach § 1967 BGB. 1. Aussonderungspflicht Rz. 105 Für die Erbengemeinschaft bedeutet diese mietvertragliche Verpflichtung zur Anlage der Sicherheitsleistung in der Regel Folgendes: Tritt die Erbengemeinschaft in das Mietverh...mehr

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§ 6 Haftung / 2. Haftungsbeschränkungen

Rz. 184 Die Teilung des Nachlasses hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Anwendbarkeit der allgemeinen Haftungsbeschränkungsregeln.[337] Die Haftungsbeschränkungen können auch mit der anteiligen Haftung nach §§ 2060, 2061 BGB kombiniert werden.[338] Insoweit kann also bezüglich der einzelnen Haftungsbeschränkungsmaßnahmen auf Ausführungen zur Situation vor Teilung des ...mehr

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§ 6 Haftung / bb) § 2059 Abs. 1 S. 2 BGB

Rz. 88 Nach § 2059 Abs. 1 S. 2 BGB haftet ein Miterbe auch vor Teilung des Nachlasses bereits mit seinem ganzen Eigenvermögen, wenn er sein Recht zur Haftungsbeschränkung verloren hat.[173] Bis zur Teilung des Nachlasses ist die Haftung allerdings der Höhe nach auf die Quote des seinem Erbteil entsprechenden Anteils an den Nachlassverbindlichkeiten beschränkt. Es erfolgt als...mehr

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§ 6 Haftung / aa) Verfahren und Frist

Rz. 210 Jeder Miterbe, auch der unbeschränkt haftende Miterbe,[382] kann zur Anmeldung von Forderungen auffordern. Gemäß § 2061 Abs. 2 BGB muss der Miterbe hierzu eine Aufforderung zur Anmeldung von Forderungen gegen den Nachlass durch den Bundesanzeiger und das für Bekanntmachungen des Nachlassgerichts bestimmte Blatt veröffentlichen. Für die Anmeldung ihrer Forderungen ble...mehr

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§ 6 Haftung / II. Überblick

Rz. 59 Nach der Annahme der Erbschaft haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten sowohl mit ihrem Eigenvermögen als auch mit dem Nachlass und zwar grundsätzlich unbeschränkt, aber beschränkbar.[123] Das Gesetz unterscheidet für die Haftung nach Annahme der Erbschaft zwischen der Situation vor und nach der Teilung des Nachlasses. Unabhängig vom Zeitpunkt gilt aber § 2...mehr

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§ 6 Haftung / a) Neuinterpretation des Teilungsbegriffs

Rz. 70 Eine Neuinterpretation des Teilungsbegriffes dahingehend, dass eine Teilung bereits dann vorliegt, wenn einzelne Nachlassgegenstände verteilt wurden, wird überwiegend abgelehnt.[138] Dann käme es schon sehr früh zur Haftung der Erben mit dem jeweiligen Privatvermögen. Diese Bevorzugung der Gläubiger ist durch die Verteilung einzelner Nachlassgegenstände ohne Teilung d...mehr