Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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§ 18 Gesellschaftsrecht / bb) Haftung aus erbrechtlicher Sicht

Rz. 48 Bestehen Verbindlichkeiten des Erblassers stellt sich weiter die Frage, inwieweit der Gesellschafter-Erbe hierfür nach erbrechtlichen Grundsätzen einzustehen hat. Grundsätzlich stellt die Teilung des Nachlasses gem. §§ 2059, 2060 BGB den wesentlichen Einschnitt in den Haftungsumfang des Erben dar. Rz. 49 Vor der Teilung des Nachlasses kann er seine Haftung gem. § 2059 A...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / 1. Unterhaltsverpflichtungen

Rz. 7 Ein Anspruch auf Verwandtenunterhalt erlischt nach § 1615 Abs. 1 S. 1 BGB mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen. Hierbei sind jedoch Nachlassverbindlichkeiten von Unterhaltsansprüchen des Verwandten zu erfüllen, wenn dieser auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit gerichtet ist (§ 1613 Abs. 1 BGB). Dasselbe gilt für die Unterhaltspfl...mehr

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§ 3 Rechtsvergleichung / 5. Haftung

Rz. 88 ▪ Belgien/Frankreich Das belgische und französische Erbrecht kennt, wie viele andere romanisch geprägte Rechtskreise, auch zwei Formen der Erbschaftsannahme. Zum einen gibt es die Möglichkeit die Erbschaft vorbehaltslos anzunehmen[239] mit dem Ergebnis einer unbeschränkten Haftung. Zum anderen besteht die Möglichkeit, die Erbschaft unter dem Vorbehalt der Inventaraufna...mehr

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§ 6 Haftung / d) Haftungsbeschränkung nach § 2319 BGB

Rz. 188 Im Pflichtteilsrecht findet sich eine Haftungsbeschränkung für Miterben, die ausschließlich für die Zeit nach der Teilung des Nachlasses gilt. Begünstigt sind Erben, die gleichzeitig auch Pflichtteilsberechtigte nach § 2303 BGB sind. Verlangt ein Pflichtteilsberechtigter nach der Teilung des Nachlasses von einem pflichtteilsberechtigten Miterben die Zahlung des Pflic...mehr

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§ 6 Haftung / a) Allgemeines

Rz. 190 Die Einwendungen aus §§ 2060, 2061 BGB sind von Amts wegen zu beachten und müssen nicht erhoben werden.[342] Rz. 191 Für die Anwendbarkeit der §§ 2060, 2061 BGB ist die sonstige Haftungssituation des Erben irrelevant – vor allem kommt es nicht darauf an, ob der Erbe beschränkt oder unbeschränkt haftet.[343] Rz. 192 Die Beweislast für das Vorliegen der Teilung und der V...mehr

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§ 6 Haftung / cc) Besondere Gläubigergruppen

Rz. 216 Umstritten ist die Frage, ob sich das Privataufgebot auch auf die in § 1972 BGB aufgezählten Gläubiger[396] bezieht. In § 2060 Nr. 1 BGB sind diese ausdrücklich aufgenommen. Die h.M. geht zu Recht davon aus, dass die Erwähnung dieser Gläubiger in § 2061 BGB nicht notwendig war, da § 1972 BGB selbst nur das gerichtliche Aufgebot meint. Dementsprechend war die Regelung...mehr

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§ 6 Haftung / 2. Ehegatte einer fortgesetzten Gütergemeinschaft ist Erblasser

Rz. 315 Bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft wird der Güterstand durch den Tod des Erstversterbenden grundsätzlich nicht beendet, sondern nach § 1483 BGB in der Regel mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen[620] fortgesetzt.[621] Nach § 1483 Abs. 1 S. 3 BGB gehört der Anteil des Verstorbenen am Gesamtgut nicht zum Nachlass, im Übrigen wird der Ehegatte nach den allgemeine...mehr

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§ 6 Haftung / A. Einleitung

Rz. 1 Die Frage der Erbenhaftung steht häufig am Anfang der Überlegungen im Hinblick auf das weitere Vorgehen nach Kenntnis über den Anfall einer Erbschaft. Steht eine Überschuldung fest oder erscheint diese möglich, wählen viele die Ausschlagung als erstes Mittel, sich vor sog. Fremdgläubigern, also Gläubigern des Erblassers, zu schützen. Diese "Flucht in die Ausschlagung"[...mehr

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§ 6 Haftung / e) Erschöpfungseinrede, § 1973 BGB

Rz. 152 Die Erschöpfungseinrede ist in § 1973 BGB geregelt. Danach können Gläubiger, die im Rahmen des Aufgebotsverfahren nach §§ 1970 ff. BGB ausgeschlossen wurden, auf den sog. Überschuss verwiesen werden. Dies ist der nach Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger noch vorhandene Nachlass. Rz. 153 Den Gläubigern von Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen ...mehr

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§ 6 Haftung / b) Rückgewähranspruch für die Gläubiger

Rz. 71 Da Nachlassgegenstände nach der Übertragung zum Eigenvermögen des jeweiligen Erben gehören und der Erbe nach dem Wortlaut des § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB mit seinem außerhalb seines Anteils am Nachlass vorhandenen Eigenvermögen bis zur Teilung nicht haftet, können – einer Auffassung zufolge – auf diese Weise Nachlassgegenstände der Haftung entzogen werden.[140] Dem Nachlas...mehr

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§ 6 Haftung / II. Gesamthandsklage

Rz. 247 Bis zur Teilung ist der Nachlass in der Erbengemeinschaft gebundenes Sondervermögen. Will der Nachlassgläubiger vor Teilung des Nachlasses direkt in dieses Sondervermögen vollstrecken, steht ihm die Gesamthandsklage nach § 2059 Abs. 2 BGB zur Verfügung. Hierbei sind die Erben notwendige Streitgenossen, da ein Urteil ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann.[462] ...mehr

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§ 6 Haftung / k) Einrede nach § 770 Abs. 2 BGB analog

Rz. 178 § 770 Abs. 2 BGB kann analog auf die Situation eines Miterben angewendet werden.[328] Nach einer Entscheidung des BGH kann ein Miterbe die Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit verweigern, wenn und soweit der Gläubiger aufrechnen könnte.[329]mehr

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§ 6 Haftung / b) Dürftigkeitseinrede, Überschwerungseinrede, §§ 1990, 1992 BGB

Rz. 186 Jeder Miterbe kann die Einreden der §§ 1990, 1992 BGB erheben. Der Erbe haftet dann nur mit den Gegenständen oder Vermögenswerten, die er aus dem Nachlass erhalten hat.[339] Wichtig ist dabei, dass nur solche Gegenstände oder Vermögenswerte erfasst sind, die der Erbe im Zuge der Auseinandersetzung erhalten hat, nicht solche, die ihm im Wege der Ausgleichung nach § 20...mehr

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§ 6 Haftung / (2) Antragsrecht der Nachlassgläubiger

Rz. 103 Die Voraussetzungen für das Antragsrecht des Gläubigers sind in § 1981 Abs. 2 BGB abschließend genannt. Bei der Antragstellung durch einen Nachlassgläubiger ist der Antrag zu begründen und entsprechend glaubhaft zu machen. Es muss die Gefahr bestehen, dass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben die Befriedigung der Nachlassgläubiger gefährdet wird, § 19...mehr

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§ 6 Haftung / cc) Antragsberechtigung und Voraussetzungen

Rz. 97 Die Anordnung der Nachlassverwaltung erfolgt gem. § 1981 BGB auf Antrag. Möglich ist ein Antrag durch Erben (§ 1981 Abs. 1 BGB),[185] aber auch durch Nachlassgläubiger (§ 1981 Abs. 2 BGB). Antragsberechtigt sind außerdem entsprechend § 317 InsO [186] der Testamentsvollstrecker und gem. § 2383 BGB der Erbschaftskäufer. Der Nachlasspfleger ist nicht antragsberechtigt.[18...mehr

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§ 6 Haftung / aa) Zuständiges Gericht

Rz. 115 Zuständiges Gericht ist ausschließlich das Amtsgericht als Insolvenzgericht[230] am allgemeinen Gerichtsstand des Erblassers, § 315 InsO. Eine Ausnahme gilt nach § 315 S. 2 InsO für den Fall, dass der Mittelpunkt der selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Erblassers an einem anderen Ort lag (ausschließlicher Gerichtsstand). Die Zuständigkeit nach § 315 InsO u...mehr

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§ 6 Haftung / gg) Beendigung des Verfahrens

Rz. 131 Das Insolvenzverfahren wird gem. §§ 196, 200 InsO durch Schlussverteilung oder gem. § 258 InsO nach Bestätigung des Insolvenzplans beendet. Außerdem besteht natürlich die von § 1990 BGB vorausgesetzte Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens mangels kostendeckender Masse, § 207 InsO.[257] Schließlich kann gem. § 213 InsO mit Zustimmung aller "angemeldeten" Insolven...mehr

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§ 6 Haftung / ee) Nicht erfasste Gläubiger

Rz. 150 Vom Aufgebotsverfahren nicht erfasst[290] sind gem. § 1972 BGB die Gläubiger von Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen[291] und Auflagen. Sie können also durch ein Aufgebotsverfahren nicht ausgeschlossen werden.[292] Eine Ausnahme hiervon enthält § 2060 Nr. 1 BGB: Nach der Teilung des Nachlasses haftet jeder Miterbe für diese Verbindlichkeiten ausschließlich noch in Hö...mehr

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§ 6 Haftung / h) Überschwerungseinrede, § 1992 BGB

Rz. 166 Die Überschwerungseinrede kann nur gegenüber Vermächtnisnehmern und Auflagenbegünstigten erhoben werden,[309] wenn die Dürftigkeit des Nachlasses auf den angeordneten Vermächtnissen und Auflagen beruht. Maßgeblicher Zeitpunkt ist nach überwiegender Auffassung der Zeitpunkt, in dem über die Erhebung der Einrede entschieden wird.[310] Für die Vorgehensweise wird auf §§...mehr

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§ 6 Haftung / f) Verschweigungseinrede, § 1974 BGB

Rz. 155 Die Verschweigungseinrede stellt säumige Gläubiger denjenigen Gläubigern gleich, die durch das Aufgebotsverfahren ausgeschlossen wurden. "Säumig" sind Gläubiger, die ihre Forderung nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Erbfall[293] angemeldet haben. Rz. 156 Die Geltendmachung der Forderung muss nicht zwingend gegenüber den Erben oder der Erbengemeinschaft erfolgen,...mehr

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§ 6 Haftung / j) Einrede des Aufgebotsverfahrens, § 2015 BGB

Rz. 175 Ebenfalls zur Ermöglichung der Sichtung des Nachlasses gewährt das Gesetz den Erben in § 2015 BGB eine weitere "Gnadenfrist". Auch bei der Einrede des Aufgebotsverfahrens soll vermieden werden, dass einzelne Gläubiger vorschnell zu Lasten der Übrigen befriedigt werden. Sie ist kein Mittel der Haftungsbeschränkung. Erforderlich ist ein Antrag auf Einleitung des Aufgeb...mehr

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§ 6 Haftung / 1. Umwandlung erfolgt

Rz. 335 Stimmen die übrigen Gesellschafter dem Antrag zu, haftet der Erbe gem. § 724 Abs. 4 Alt. 2 BGB n.F. für Alt- und die in der Schwebezeit entstehenden Zwischenneuschulden der Gesellschaft (§ 721a BGB n.F.) beschränkbar. Die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass muss der Erbe dann mit den allgemeinen Mitteln (§§ 1975 ff. BGB) besorgen. Daneben haftet der Erbe für ...mehr

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§ 6 Haftung / 3. Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten

Rz. 79 Zunächst gelten auch für Miterben die allgemeinen Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten des Alleinerben, d.h. die Regelungen der §§ 1967–2017 BGB sind grundsätzlich anwendbar.[162] Die Regelungen der §§ 2058 ff. BGB sind demgegenüber spezielle Regelungen und gehen den allgemeinen vor. Rz. 80 Haftungsbeschränkungsmaßnahmen, die ein Miterbe ergreift, sind grundsätzlich ohne...mehr

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§ 6 Haftung / c) Nachlassinsolvenz

Rz. 187 Nach der Teilung ist die Antragstellung für das Nachlassinsolvenzverfahren nach § 316 Abs. 2 InsO noch möglich. Gemäß § 317 Abs. 1 InsO kann diesen Antrag auch ein unbeschränkt haftender Erbe stellen. Dies bietet für diesen auch einen gewissen Schutz, denn dann kann der Nachlassgläubiger während der Dauer der Nachlassinsolvenz nicht in das Eigenvermögen der Miterben ...mehr

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§ 6 Haftung / bb) Zuständiges Gericht

Rz. 96 Die Zuständigkeit des Gerichts richtet sich nach §§ 1962, 1981 BGB, § 23a Abs. 2 Nr. 2 GVG, § 343 FamFG; zuständig ist das Nachlassgericht im Bezirk des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Erblassers. Funktionell zuständig ist grundsätzlich der Rechtspfleger, §§ 3 Nr. 2c, 16 Abs. 1 Nr. 1, 14 RPflG.mehr

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§ 6 Haftung / dd) Antragsfrist

Rz. 105 Nach § 1981 Abs. 2 S. 2 BGB können Nachlassgläubiger den Antrag auf Einleitung des Nachlassverwaltungsverfahrens nicht mehr stellen, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind. Die Erben können den Antrag jederzeit stellen.[207] Bestand verwaltende Testamentsvollstreckung, wird vorgeschlagen, dass die Frist erst dann beginnt, wenn die Testamentsv...mehr

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§ 6 Haftung / 12. Wohngeldschulden

Rz. 52 "Nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründete Wohngeldschulden sind (jedenfalls auch) Eigenverbindlichkeiten des Erben, wenn ihm das Halten der Wohnung als ein Handeln bei der Verwaltung des Nachlasses zugerechnet werden kann."[105] So lautet die Antwort des BGH auf die Frage, ob Wohngeldschulden des Eigentümererb...mehr

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§ 6 Haftung / dd) Voraussetzungen

Rz. 125 Erforderlich sind das Vorliegen von Überschuldung (§ 19 InsO) oder Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO). In der Regel genügt auch die drohende Zahlungsunfähigkeit, § 320 S. 2 InsO (§ 18 InsO). Lediglich bei Antrag eines Gläubigers muss feststehen, dass Zahlungsunfähigkeit gegeben ist. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Entscheidung über den Eröffnungsantrag.[249] Zudem müssen ...mehr

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§ 6 Haftung / bb) Zuständiges Gericht

Rz. 138 Zuständiges Gericht für die Antragstellung ist das Amtsgericht des für den Erbfall zuständigen Nachlassgerichtes (§ 23a Abs. 2 Nr. 7 GVG; § 454 Abs. 2 FamFG). Ob aber das Nachlassgericht zuständig ist, ist dem Gesetzestext nicht eindeutig zu entnehmen. Teilweise wird das Nachlassgericht,[274] teilweise die Zivilabteilung[275] für zuständig gehalten. Auch nach hier ve...mehr

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§ 6 Haftung / 1. Begriff der Teilung

Rz. 68 Die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Nachlass geteilt ist, ist schwieriger zu beantworten, als es auf den ersten Blick scheint. Die Behandlung des Themenkreises erfolgt vertieft in § 8 – Beendigung der Erbengemeinschaft. Zum besseren Leseverständnis sollen hier nur kurze Hinweise auf zwei wesentliche Auffassungen der Diskussion ohne argumentative Auseinandersetzung dar...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / 2. Beerdigungskosten

Rz. 27 Fraglich erscheint auch, in welchem Maße Beerdigungskosten als Erbfallschulden zu sehen sind. Der Terminus "standesmäßig" aus § 1968 BGB wurde mit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung 1999 entfernt. Jedoch behält der ursprüngliche Begriff seine Bedeutung bis heute.[37] Unter den Kosten einer "standesmäßigen Beerdigung" versteht man solche, die über das Notwendige hin...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / d) Rechtsstellung des Nachlassverwalters

Rz. 102 Der Nachlassverwalter ist eine mitwirkende Partei kraft Amtes und wird durch das Nachlassgericht beaufsichtigt gem. §§ 1975, 1961, 1962, 1915, 837 Abs. 1 BGB.[129] Er ist zudem im Prozess gesetzlicher Prozessstandschafter. Dadurch verliert der Erbe die aktive und auch passive Prozessführung gem. § 1984 Abs. 1 BGB. Unterbrochene Prozesse durch den Tod des Erblassers w...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / 5. Abfindung des Nachlassverwalters

Rz. 111 Aufgrund einer entsprechenden Nachlassverwaltung durch den Nachlassverwalter hat dieser auch einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen und auf eine angemessene Entschädigung gem. § 1987 BGB. Vom Nachlassgericht wird die Höhe der Vergütung bestimmt. Diese hängt von dem Wert und der Bedeutung des Nachlasses sowie Bürokosten und den Verwaltungserfolgen ab.[134] Gemä...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / c) Verlust der Möglichkeiten einer Haftungsbeschränkung

Rz. 60 Ein Verlust der Haftungsbeschränkung kann in fünf Fällen vorliegen: (1) Zum einen nach § 1994 Abs. 1 S. 2 BGB, wenn das Nachlassgericht dem Erben auf Antrag eine Inventarfrist gesetzt hat und diese versäumt wird, ohne dass ein Inventar errichtet wurde. (2) Zum anderen nach § 2005 Abs. 1 BGB bei einer Inventaruntreue. (3) Des Weiteren, wenn zwischen dem Erben und den N...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / 1. Einführung

Rz. 62 Grundsätzlich sollte selbstverständlich nicht bei jedem Nachlass eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragt werden. Dem Erben wird vom Gesetz eine weitere Chance gewährt, trotz einer sehr geringen Vermögensmasse, die die anfallenden Kosten deckt, eine Haftungsbeschränkung herbeizuführen. Diese Chance ist die Dürftigkeitseinrede gem. § 1990 B...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / a) Dürftigkeit kraft Tatbestandswirkung

Rz. 65 Ist die Anordnung einer Nachlassverwaltung aufgrund der mangelnden Nachlassmasse abgelehnt (§ 1982 BGB) oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen fehlender Nachlassmasse zurückverwiesen worden (§ 26 InsO), hat man mit bestimmten Gerichtsbeschlüssen einen Nachweis für die Dürftigkeit vorzuweisen. Dies gilt auch, wenn die Verfahren aufgrund der fehlenden ...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / 2. Vorrang der hypothetischen Testamentsauslegung

Rz. 80 Im Falle einer Überschwerung des Nachlasses durch Vermächtnisse oder Auflagen ist auch an die hypothetische Auslegung des Testaments zu denken und vor der Überschwerungseinrede zu prüfen, da man durch die Auslegung zur Erkenntnis gelangen kann, dass eine Überschwerung des Nachlasses gar nicht vorliegt. Somit ist vorerst zu prüfen, ob der Erblasser die Anordnungen in d...mehr

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§ 6 Haftung / I. Sonderfälle

I. Pflichtteilsberechtigter Miterbe und Miterbe anstelle eines Pflichtteilsberechtigten, § 2319 BGB Rz. 307 Ist ein Miterbe selbst pflichtteilsberechtigt, so soll ihm nach § 2319 BGB mindestens sein Pflichtteil verbleiben, sofern er mit Forderungen anderer Pflichtteilsberechtigter konfrontiert wird. Er kann die Begleichung von Pflichtteilsforderungen soweit verweigern, dass i...mehr

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§ 6 Haftung / IV. Gütergemeinschaft

1. Ehegatte einer normalen Gütergemeinschaft ist Erblasser Rz. 314 Wurde Gütergemeinschaft vereinbart und verstirbt einer der Ehegatten, gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gem. § 1482 BGB zum Nachlass, sofern keine fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbart wurde.[613] Die Erbfolge richtet sich gem. § 1482 S. 2 BGB nach den allgemeinen Vorschriften. Glei...mehr

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§ 26 Öffentliches Recht / D. Haftung der Erbengemeinschaft für Kommunalabgaben

Rz. 46 Nach Maßgabe der Kommunalabgabengesetze der Länder und aufgrund entsprechender Satzungen sind Kommunen berechtigt, Kommunalabgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) zu erheben. Für die Zahlung von sog. Grundbesitzerabgaben (z.B. Gebühren für Abfall, Wasser und Abwasser) und Beiträgen, die in Verbindung mit Grundstückseigentum stehen, können aufgrund der fehlenden Recht...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / 4. Betroffene Nachlassgläubiger

Rz. 84 Die Erhebung der Überschwerungseinrede ist nur gegenüber Vermächtnisnehmern und Auflagenbegünstigten möglich. Entsteht eine Nachlassüberschuldung aufgrund von Pflichtteilsansprüchen oder Schenkungsversprechen, so ist entweder das Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen gem. § 1980 Abs. 1 BGB und § 320 S. 1 InsO oder der Erbe kann die Dürftigkeitseinrede gem. § 1990 B...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / 8. Gläubigerrangfolge

Rz. 89 Sollten Forderungen von Vermächtnisnehmern und Auflagenbegünstigten bestehen, sind diese nach dem Insolvenzrecht anteilig zu erfüllen gem. §§ 1992 S. 2, 1991 Abs. 4 BGB und § 327 Abs. 1 Nr. 1–2 InsO. Hierbei hat der Erbe bei der Befriedigung die vorgesehene Rangfolge einzuhalten. Wenn ein Pflichtteilsvermächtnis gem. § 2307 BGB vorliegt, steht dieses gem. § 327 Abs. 2...mehr

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§ 6 Haftung / I. Gesamtschuldklage

1. Allgemeines Rz. 240 Nachlassgläubigern steht es unabhängig von der Frage einer erfolgten Teilung des Nachlasses zu, jeden der Miterben als Gesamtschuldner mit der Gesamtschuldklage zu verklagen.[443] Da jeder Erbe Gesamtschuldner ist, kann der Gläubiger die Gesamtschuldklage gegen nur einen Erben, mehrere Erben oder alle Erben gleichzeitig erheben.[444] Das vom Kläger dabe...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / c) Rechtswirkung der Anordnung der Nachlassverwaltung

Rz. 101 Durch Eröffnung der Nachlassverwaltung kann der Erbe die Nachlassgläubiger auf den Nachlassverwalter verweisen und somit einen Eingriff in sein Eigenvermögen abwehren. Der Nachlassverwalter sichert dabei eine ordnungsgemäße Ausführung des Nachlasses. Der Eröffnungsantrag einer Nachlassverwaltung kann nicht mehr zurückgenommen werden gem. § 13 Abs. 2 InsO analog. Aufg...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / b) Antragsberechtigte

Rz. 97 Den Antrag zur Nachlassverwaltung können nur bestimmte Berechtigte anordnen. Zum einen kann der Erbe den Antrag zeitlich unbeschränkt anordnen gem. § 1981 Abs. 2 BGB. Sind Miterben involviert, können diese den Antrag nur gemeinsam stellen gem. § 2062 BGB. Geschieht eine gemeinsame Antragsstellung nicht, kann der Miterbe als Nachlassgläubiger den Antrag stellen und muss...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / e) Aufgaben des Nachlassverwalters

Rz. 103 Der Nachlassverwalter wird mit einer förmlichen Verpflichtung bestellt gem. §§ 1915, 1789 BGB und somit wirksamer Nachlassverwalter. Ab diesem Zeitpunkt beginnen und entstehen entsprechende Verpflichtungen und gesetzliche Rechte.[130] Folglich entsteht auch ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Nachlassverwalter und dem Erben.[131] Rz. 104 Der Nachlassverwalt...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / 3. Materielle und prozessuale Wirkung der Schonungseinreden gem. §§ 2014 f. BGB

Rz. 53 Nach der herrschenden Auffassung hat die Erhebung der Schonungseinreden nach §§ 2014 und 2015 BGB keine materielle Wirkung.[75] Trotz der Einreden gerät der Erbe in den Schuldnerverzug. Dieser Verzug hat zur Folge, dass der Gläubiger Schadensersatz vom Erben verlangen kann oder ein Rücktrittsrecht gem. § 326 BGB erwirkt. Die beiden Ansprüche des Gläubigers werden nich...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / 4. Nachlassverwaltung und Grundstücke

Rz. 110 Als Verfügungsbeschränkung in Abteilung 2 ist die Nachlassverwaltung zu vermerken. Diese Eintragung ist sehr vorteilhaft, da sonst Grundstücksverfügungen getroffen werden könnten, die dem Interesse des Nachlassverwalters nicht entsprechen. Es reicht ein schriftlicher Antrag an das Grundbuchamt für die Eintragung gem. § 13 GBO. Um den Antrag zu bekräftigen, ist eine A...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / a) Nachlassverwaltungsanordnung durch Erben

Rz. 114 Besteht ein übereinstimmender Nachlassverwaltungsbeschluss und Antrag der Miterben bzw. des Erben, hat eine Beschwerde gegen diese Anordnung keine Wirkung gem. § 359 Abs. 1 FamFG. Sollten einzelne Miterben einen Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung gestellt haben, so ist dieser nicht statthaft gem. § 2062 BGB. Auch gegen den Nachlassverwalter als Person kann ma...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / 6. Nachlassverwaltungsbeendigung

Rz. 112 Eine selbstständige Beendigung der Nachlassverwaltung liegt nach § 1918 Abs. 3 BGB nicht vor. Eine Aufhebung der Nachlassverwaltung wird durch das Nachlassgericht veranlasst, sobald der Grund der Anordnung der Nachlassverwaltung aufgelöst wurde gem. § 1919 BGB. Rz. 113 Auch durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens gem. § 1988 Abs. 1 BGB wird die Nachlassver...mehr