Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / c) Zurückweisung des Nachlassverwaltungsantrags

Rz. 116 Sollte eine Zurückweisung des Antrags auf Anordnung der Nachlassverwaltung vorliegen, so ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG statthaft. Dabei ist der Antragssteller nach § 59 Abs. 2 FamFG beschwerdebefugt. Rz. 117 Bei einer Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Nachlassverwaltung ist befristete Beschwerde nach §§ 58 ff. und 63 FamFG ein geeignetes ...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / b) Tatsächliche Dürftigkeit

Rz. 67 Liegt ein expliziter Gerichtsbeschluss nicht vor, welcher die Dürftigkeit eindeutig feststellt, hat der Erbe selbst das Bestehen der Einrede gerichtlich geltend zu machen. Dafür muss er den Umfang des Nachlasses bezüglich der Aktiva und Passiva darlegen, um die Dürftigkeit zu beweisen.[85] Hierbei ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Einrede entscheidend, also ...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / a) Allgemeines

Rz. 70 Es muss für die Geltendmachung und der Beweisführung der Dürftigkeitseinrede keine gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung der Anordnung des Nachlassverwaltungsverfahrens oder des Nachlassinsolvenzverfahrens vorliegen.[88] Der Erbe kann gem. § 2002 BGB auch ein Inventar errichten, um die Dürftigkeit zu untermauern. Vollkommen ausreichend ist aber auch eine Angabe...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / c) Geltendmachung der Dürftigkeitseinrede in der Zwangsvollstreckung

Rz. 75 Wird trotzdem durch den Gläubiger in das Eigenvermögen des Erben vollstreckt, ist die Geltendmachung der Dürftigkeitseinrede in der Zwangsvollstreckung mit der Vollstreckungsgegenklage analog gem. §§ 781, 784 und 785 ZPO vorzunehmen.[101] Rz. 76 Bestehen Steuerforderungen der Finanzbehörden, ist die Einrede nur im Zwangsvollstreckungsverfahren geltend zu machen.[102] D...mehr

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§ 19 Arbeitsrecht / II. Haftung für Arbeitsentgelt

Rz. 65 Führt eine Erbengemeinschaft ein Unternehmen fort, so haftet sie für die entsprechenden Nachlassverbindlichkeiten, § 1967 BGB. Nach § 1967 Abs. 2 BGB haften die Erben u.a. für die vom Erblasser herrührenden und die den Erben treffenden Verbindlichkeiten. Rz. 66 Rückständige Lohnzahlungsverpflichtungen sind vererblich, womit die Erbengemeinschaft auf Seiten des Arbeitge...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / 1. Einführung

Rz. 78 Sollte der Erblasser die Überschuldung des Nachlasses durch Anordnung von Vermächtnissen sowie Auflagen angeordnet haben, wird dem Erben die Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten erleichtert. Dabei unterstellt das Gesetz, dass der Erblasser trotz seiner Verfügungen eine Nachlassinsolvenz oder eine Nachlassverwaltung hätte vermeiden wollen.[106] Aus diesem Grund trifft ge...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / 5. Geltendmachung der Einrede

Rz. 85 Wird die Überschwerungseinrede erhoben, richtet sich ihre Geltendmachung im Grundsatz nach den §§ 1990 f. BGB. Folglich ist der Zeitpunkt der Erhebung in der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz entscheidend. Hierbei entsteht für den Erben eine Darlegungs- und Beweispflicht, sodass er klar und sachlich darstellen muss, dass der Nachlass wegen der Vermäc...mehr

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§ 12 Sonderprobleme / I. Gesamtschuldnerische Haftung des Erben und des Käufers

Rz. 16 Mit dem Abschluss eines Kaufvertrags haftet der Erbschaftskäufer neben dem Erben als Gesamtschuldner für entsprechende Nachlassverbindlichkeiten, siehe hierzu § 2382 Abs. 1 BGB.[23] Für den Erbschaftskäufer besteht eine Verpflichtung, den im Innenverhältnis bestehenden Verkäufer von allen Nachlassverbindlichkeiten zu befreien, außer der Verkäufer hat die Nachlassverbi...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / 9. Aufrechnung des Vermächtnisnehmers oder des Auflagenbegünstigten bei Erhebung der Einrede gem. § 1992 BGB

Rz. 90 Es besteht für den Vermächtnisnehmer und den Auflagenbegünstigten die Möglichkeit, gegen eine Nachlassforderung mit einem ihm zustehenden Anspruch diese aufrechnen zu lassen. Diese Möglichkeit besteht für beide auch im Insolvenzverfahren gem. §§ 94 ff. InsO. Dabei steht § 390 BGB nicht entgegen.[121] Sollte dafür der Nachlass zur Befriedigung der übrigen Gläubiger nic...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / 1. Trennung der Vermögensmassen

Rz. 92 Grundsätzlich besteht bei einer Verbindung des Nachlasses und des Eigenvermögens des Erben immer die Gefahr, dass eine Überschuldung bzw. andere negative Folgen entstehen können. Die Einkünfte aus einem Nachlass sind dem Erben persönlich zuzuschreiben.[124] Aufgrund dieser bestehenden Gefahr räumt das Gesetz dem Erben eine Möglichkeit ein, die Vermögensverschmelzung d...mehr

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§ 6 Haftung / i) Dreimonatseinrede, § 2014 BGB

Rz. 169 Erst ab Annahme der Erbschaft kann der Erbe verklagt werden, § 1958 BGB. Doch auch nach Annahme der Erbschaft soll er Zeit erhalten, um den Nachlass in Ruhe sichten zu können und sich einen Überblick zu verschaffen.[314] Mit einer übereilten Erfüllung einzelner Forderungen wäre schließlich auch der Mehrheit der Gläubiger nicht gedient. Im Hinblick auf die potenzielle...mehr

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§ 6 Haftung / c) § 2060 Nr. 1 BGB

Rz. 195 Nach § 2060 Nr. 1 BGB besteht eine Teilhaftung den Gläubigern gegenüber, die im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen wurden. Gemeint ist damit das Aufgebot der Gläubiger nach §§ 1970 ff. BGB. Ausdrücklich erfasst sind auch die Gläubiger, die nach § 1972 BGB vom Aufgebotsverfahren eigentlich nicht betroffen sind. Es handelt sich um Gläubiger von Pflichtteilsrechten, Verm...mehr

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§ 6 Haftung / 2. Teilauseinandersetzung

Rz. 74 Scheiden einzelne Miterben infolge einer Teilauseinandersetzung aus der Erbengemeinschaft aus (§ 2033 BGB), gilt nach hierzu überwiegend vertretener Auffassung der allgemeine Teilungsbegriff.[149] Es muss also infolge einer Teilauseinandersetzung nicht zwingend zu einer Teilung des gesamten Nachlasses kommen. Die Teilauseinandersetzung hat aber dennoch Einfluss auf di...mehr

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§ 6 Haftung / 1. Überblick

Rz. 180 § 2058 BGB gilt auch nach der Annahme der Erbschaft, denn er greift unabhängig von einer evtl. Teilung des Nachlasses. Die Erben haften als Gesamtschuldner.[331] Nach der Teilung ist das Sondervermögen "Nachlass" allerdings aufgelöst (zumindest größtenteils) – als Haftungsmasse bleibt nunmehr in der Regel nur noch das Eigenvermögen der Erben.[332] Rz. 181 § 2059 BGB h...mehr

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§ 6 Haftung / Literaturtipps

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§ 6 Haftung / 1. § 780 ZPO

Rz. 277 Das Gesetz bietet in § 780 ZPO die Möglichkeit des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung für reine Nachlassverbindlichkeiten, nicht für Eigenverbindlichkeiten des Erben.[516] Um eine Haftungsbeschränkung während der Zwangsvollstreckung geltend machen zu können, muss die beschränkte Haftung im Urteil [517] vorbehalten werden. Dazu muss der Erbe grundsätzlich bis zum...mehr

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§ 6 Haftung / E. Inventar

Rz. 220 Das Inventar (teilweise auch Inventarrecht) ist eines der schwer verständlichsten Institute des Erbenhaftungsrechts. Die unbefangene Lektüre der §§ 1993 ff. BGB erweckt angesichts des Wortlautes (§ 1993: "Der Erbe ist berechtigt"; § 1994 Abs. 1 S. 2: "haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt"; § 2000 S. 3: "bedarf es zur Abwendung der unbeschrän...mehr

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§ 6 Haftung / III. Form und Inhalt

Rz. 231 Will ein Erbe ein Inventar im Sinne der §§ 1993 ff. BGB errichten, genügt es nicht, dieses privat aufzunehmen. §§ 2001 ff. BGB enthalten insofern besondere Vorschriften.[428] Rz. 232 Nach § 2001 BGB sind die Nachlassgegenstände mit Beschreibung und Wertangabe aufzuführen. Für Miterben gilt, dass auch bei Errichtung durch nur einen Miterben der gesamte Nachlass aufzune...mehr

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§ 6 Haftung / cc) Antragserfordernis und -berechtigung

Rz. 139 Erforderlich ist ein Antrag, § 434 Abs. 1 FamFG. Diesem ist eine Liste der bekannten Gläubiger beizufügen, § 456 FamFG. Das Gericht kann verlangen, dass diese Angaben eidesstattlich versichert werden, § 439 Abs. 1 FamFG. Rz. 140 Antragsberechtigt ist gem. § 455 Abs. 1 FamFG jeder Miterbe für sich. Der Antrag eines Miterben kommt allen anderen Miterben zustatten, § 460...mehr

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§ 6 Haftung / bb) Antragsberechtigung und -form

Rz. 116 Antragsberechtigt sind nach § 317 Abs. 1 InsO Erben, Nachlasspfleger,[231] Nachlassverwalter, Nachlassgläubiger und Testamentsvollstrecker. Jeder Miterbe ist zur Beantragung der Nachlassinsolvenz nach § 1980 Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet, sobald er von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt hat. Die Antragstellung hat unverzüglic...mehr

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§ 6 Haftung / d) Aufgebotsverfahren, §§ 1970 ff. BGB

Rz. 132 Gemäß § 1970 BGB können die Erben ein Aufgebotsverfahren bezüglich möglicher Nachlassgläubiger durchführen. Es dient seiner Konzeption nach in erster Linie der Ermittlung von Nachlassverbindlichkeiten, was dem Erben eine Entscheidung über die Ergreifung (weiterer) Maßnahmen zur Beschränkung seiner Haftung ermöglichen soll.[262] Das Aufgebotsverfahren hat zudem zur Fo...mehr

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§ 6 Haftung / d) Ergebnis

Rz. 73 Da sowohl die Rückgriffslösung als auch die Lösung über den Direktzugriff beide zu dem Ergebnis kommen, dass A im Beispiel letztlich die Münzsammlung herausgeben muss, ist der unkompliziertere Vorschlag des Direktzugriffes nach hier vertretener Ansicht vorzugswürdig. Dafür sprechen auch – wie vorstehend gezeigt – die besseren Argumente. Vor allem Sinn und Zweck von § ...mehr

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§ 6 Haftung / 6. Erbschaftsteuer

Rz. 36 Ob die Erbschaftsteuer eine Nachlassverbindlichkeit nach § 1967 BGB in Form der Erbfallschuld oder eine Eigenschuld des Erben darstellt, war und ist umstritten.[74] Handelt es sich um eine Erbfallschuld, haben die Erben die Möglichkeit, die Haftung für die Steuer auf den Nachlass zu beschränken. Handelt es sich um eine Eigenschuld, ist dies nicht der Fall. Der Bundesfi...mehr

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§ 6 Haftung / 4. § 785 ZPO

Rz. 290 Für die Durchsetzung der vorbehaltenen Rechte nach §§ 780, 782, 783 ZPO sowie im Falle von § 784 ZPO ist Klage nach §§ 785, 767 ZPO zu erheben. Zusätzlich sind einstweilige Anordnungen nach §§ 785, 769, 770 ZPO möglich. Zuständig ist das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.[552] Prozessführungsbefugt ist der betroffene Miterbe, der Testamentsvollstrecker, ein betro...mehr

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§ 6 Haftung / V. Hof/Landwirtschaftlicher Betrieb

Rz. 317 Befindet sich im Nachlass ein Hof i.S.d. Höfeordnung, bestehen hierfür einige Sonderregeln. Landesrechtliche Regelungen werden hier nicht berücksichtigt (vgl. hierzu § 16). Die Höfeordnung (HöfeO) enthält in § 15 Regelungen für die Haftung des Hoferben. Nach Abs. 1 haftet auch der Hoferbe als Gesamtschuldner im Außenverhältnis, und zwar selbst dann, wenn er außer dem ...mehr

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§ 6 Haftung / 1. Begriff

Rz. 63 Mit gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten sind diejenigen Verbindlichkeiten gemeint, für die alle Miterben im Verhältnis zum Nachlassgläubiger haften, was grundsätzlich der Fall ist.[124] Dies sind u.a. die vom Erblasser herrührenden Schulden (Erblasserschulden).[125] Auch Erbfallschulden sind i.d.R. gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten, bspw. ein alle E...mehr

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§ 6 Haftung / c) Direktzugriff

Rz. 72 Von Vertretern einer weiteren Auffassung wird eine andere Lösung vorgeschlagen. Die verteilten Gegenstände sollen weiter dem Zugriff der Nachlassgläubiger unterliegen.[145] § 2059 BGB wird damit auf das Eigenvermögen beschränkt, das der Miterbe schon vor der Übertragung des Nachlassgegenstandes hatte.[146] Dafür spricht, dass damit direkt auf den betroffenen Nachlassg...mehr

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§ 6 Haftung / III. Allgemeines

Rz. 304 Die Situation des Miterben als Nachlassgläubiger wurde vom Gesetzgeber nicht vollständig übersehen, daher ist in § 2063 Abs. 2 BGB eine besondere Möglichkeit der Haftungsbeschränkung möglich. Gegenüber den übrigen Miterben kann sich ein Erbe immer auf die Beschränkung seiner Haftung berufen, auch dann, wenn er anderen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet....mehr

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§ 6 Haftung / III. Steuerverbindlichkeiten des Erblassers

Rz. 313 Nach § 45 Abs. 1 S. 1 AO gehen die Steuerverbindlichkeiten des Erblassers auf dessen Erben über.[610] Damit besteht für diese die Gefahr, für Steuerverbindlichkeiten des Erblassers unbeschränkt mit dem jeweiligen Privatvermögen zu haften.[611] § 45 Abs. 2 S. 1 AO bezieht sich aber auf die Regeln über die Haftung der Erben für Nachlassverbindlichkeiten, womit auch die...mehr

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§ 6 Haftung / 1. Ehegatte einer normalen Gütergemeinschaft ist Erblasser

Rz. 314 Wurde Gütergemeinschaft vereinbart und verstirbt einer der Ehegatten, gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gem. § 1482 BGB zum Nachlass, sofern keine fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbart wurde.[613] Die Erbfolge richtet sich gem. § 1482 S. 2 BGB nach den allgemeinen Vorschriften. Gleiches gilt für Vorbehalts- und Sondergut, die ebenfalls zum...mehr

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§ 6 Haftung / 2. Umwandlung erfolgt nicht

Rz. 336 Ist eine Umwandlung mangels Vorliegens der Voraussetzungen oder Zustimmung der übrigen Gesellschafter nicht erfolgt, hat der Erbe das Recht, aus der Gesellschaft durch Kündigung auszuscheiden, sofern seit Kenntnis vom Anfall der Erbschaft nicht mehr als drei Monate vergangen sind (§ 724 Abs. 2, 3 BGB n.F.). Bei fristgerechtem Ausscheiden haftet der Erbe für Alt- und ...mehr

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§ 6 Haftung / (1) Antragsrecht der Erben

Rz. 98 Das Antragsrecht nach § 1981 Abs. 1 BGB steht gem. § 2062 BGB nur allen Miterben gemeinsam zu. Die Nachlassverwaltung ist anzuordnen, wenn sie beantragt wird, § 1981 Abs. 1 BGB. Indirekte Voraussetzung ist noch, dass eine die Kosten deckende Masse vorhanden bzw. eingezahlt worden ist (§ 1981 BGB).[189] Die Beantragung kann nur bis zur Teilung des Nachlasses erfolgen, §...mehr

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§ 6 Haftung / V. Eigenschulden

Rz. 22 Persönliche Verbindlichkeiten des einzelnen (Mit-)Erben richten sich nur gegen dessen Eigenvermögen. Dazu gehören auch Ansprüche, welche der Erbe durch Pflichtverletzungen gegenüber dem Nachlass – bspw. nach § 1978 BGB – begründet. Eine Vollstreckung in den Nachlass ist beim Alleinerben möglich und soweit eine Haftungsbeschränkung nicht herbeigeführt wird, auch zuläss...mehr

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§ 6 Haftung / II. Nach Annahme der Erbschaft

Rz. 264 Nach der Annahme der Erbschaft schützt § 778 ZPO nicht mehr. Es kann jetzt grundsätzlich in Nachlass und Eigenvermögen vollstreckt werden. 1. Zugriff auf den Nachlass (bis zur Teilung) Rz. 265 Will man allerdings auf den ungeteilten Nachlass selbst zugreifen, ist dies nach § 747 ZPO nur mit Hilfe eines Titels zulässig, der sich gegen alle Erben der Erbengemeinschaft ri...mehr

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§ 6 Haftung / V. Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung

Rz. 276 Für Miterben, die das Recht zur Haftungsbeschränkung noch nicht verloren haben, oder bereits Maßnahmen ergriffen haben, stellt sich die Frage, wie sie sich bei der Zwangsvollstreckung vor einem Nachlassgläubiger schützen bzw. gegen ihn verteidigen können. 1. § 780 ZPO Rz. 277 Das Gesetz bietet in § 780 ZPO die Möglichkeit des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung fü...mehr

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§ 6 Haftung / H. Miterbe als Nachlassgläubiger

Rz. 295 Vom Gesetz ungeregelt ist die Frage, wie ein Miterbe, der gleichzeitig auch Nachlassgläubiger ist, gegen den Nachlass vorgehen kann. Eine Vermögensvermischung kann nicht eintreten, denn der Miterbe ist nicht Alleinerbe und daher nicht alleiniger Rechtsnachfolger des Schuldners.[570] Die Schuld wird Bestandteil des Sondervermögens und muss im Rahmen der Erbauseinander...mehr

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§ 6 Haftung / 8. Mietverträge

Rz. 39 Verstirbt der Erblasser, sind die von ihm geschlossenen Mietverträge nicht automatisch hinfällig (vgl. zu Mietverträgen § 21).[80]mehr

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§ 6 Haftung / II. Nach Teilung des Nachlasses

Rz. 303 Nach Teilung des Nachlasses war auch schon nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts[592] die Erhebung der Gesamtschuldklage möglich. Auch hier ist der eigene Schuldanteil des Miterben-Gläubigers von der geltend gemachten Forderung abzuziehen.[593]mehr

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§ 6 Haftung / I. Voraussetzungen

Rz. 227 Das Inventar ist gem. § 2009 BGB "rechtzeitig" einzureichen – maßgeblich ist der Eingang bei Gericht.[418] Wird die Inventarfrist nach § 1994 Abs. 1 BGB eingehalten, ist das Inventar rechtzeitig errichtet.mehr

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§ 6 Haftung / a) Grundsatz §§ 1615 Abs. 1, 1360a Abs. 3 BGB

Rz. 43 Grundsätzlich erlöschen Unterhaltspflichten mit dem Tod des Unterhaltsverpflichteten, §§ 1615 Abs. 1, 1360a Abs. 3 BGB.[89] Ausnahmen bestehen nach § 1615 Abs. 1 BGB: Der Unterhaltsanspruch erlischt nicht, soweit Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder im Voraus zu bewirkenden Leistungen, die zur Zeit des Todes des Verpflichteten fällig sind, ge...mehr

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§ 6 Haftung / a) Rechts- und Parteifähigkeit der Erbengemeinschaft

Rz. 244 Der BGH hat sich deutlich gegen eine Rechts- und damit auch Parteifähigkeit der Erbengemeinschaft entschieden.[451]mehr

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§ 6 Haftung / III. Nachlasskosten- und Nachlassverwaltungsschulden

Rz. 16 Nachlasskosten- und Nachlassverwaltungsschulden entstehen nach dem Erbfall und sind Kosten für Durchführung und Abwicklung des Nachlasses sowie Verbindlichkeiten aus Geschäften für den Nachlass.[31] Häufig werden sie auch als Untergruppe der Erbfallschulden geführt.[32] 1. Nachlasskostenschulden Rz. 17 Bei den Nachlasskostenschulden liegt die Entstehungsursache im Erbfa...mehr

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§ 6 Haftung / VI. Einzelfragen

Rz. 23 Trotz der vorhandenen Einteilung in die verschiedenen Kategorien fällt es im Einzelfall häufig schwer, konkrete Verbindlichkeiten zuzuordnen. Daher im Folgenden einige Einzelfälle: 1. Aufwendungen im Vertrauen auf künftigen Eigentumserwerb Rz. 24 Führt ein Dritter an einer im Vermögen des Erblassers befindlichen Immobilie auf seine Kosten Bauarbeiten durch in der berech...mehr

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§ 6 Haftung / 2. Auskunfts- und Rechenschaftspflichten/Eidesstattliche Versicherung

Rz. 25 Auskunftspflichten des Erblassers können als Erblasserschuld auf die Erben übergehen – allerdings nur im Rahmen dessen, was diesen möglich ist.[44]mehr

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§ 6 Haftung / I. Vor der Teilung des Nachlasses

Rz. 296 Für die Zeit vor der Teilung des Nachlasses bestehen Unterschiede zwischen der Gesamtschuldklage und der Gesamthandsklage. 1. Gesamtschuldklage Rz. 297 Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichtes[572] war dem Miterben die Erhebung der Gesamtschuldklage grundsätzlich nicht möglich. Dabei verwies das Reichsgericht vor allem auf das Innenverhältnis der Gesamtschuldner – d...mehr

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§ 6 Haftung / 7. Girokonto des Erblassers

Rz. 38 Grundsätzlich sind die Verbindlichkeiten aus dem Girokonto des Erblassers Erblasserschulden. Führt allerdings einer der Erben das Konto fort und nutzt es für seinen Zahlungsverkehr, so sind dann entstehende Verbindlichkeiten keine Erblasserschulden.[79]mehr

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§ 6 Haftung / 9. Rückzahlung zu viel gezahlter Renten

Rz. 40 Nehmen die Erben Renten zugunsten des Erblassers nach dessen Tod entgegen, so haben sie diese nach den Regeln über eine ungerechtfertigte Bereicherung zu erstatten.[81] Bei dieser Verpflichtung handelt es sich um eine Nachlasserbenschuld, wenn die Rente auf einem Konto des Erblassers noch vor der Teilung des Nachlasses entgegengenommen wurde.mehr

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§ 6 Haftung / 11. Unterhaltspflichten

Rz. 42 Soweit Unterhaltspflichten über den Tod hinaus bestehen, kann man sie als Nachlassverbindlichkeit qualifizieren,[88] denn sie sind immer bereits zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers begründet. a) Grundsatz §§ 1615 Abs. 1, 1360a Abs. 3 BGB Rz. 43 Grundsätzlich erlöschen Unterhaltspflichten mit dem Tod des Unterhaltsverpflichteten, §§ 1615 Abs. 1, 1360a Abs. 3 BGB.[89] ...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / 3. Überschuldung des Nachlasses

Rz. 81 Der § 1992 BGB setzt eine Überschuldung des Nachlasses voraus.[110] Nach der herrschenden Meinung[111] muss die Überschuldung auf Vermächtnissen und Auflagen beruhen. Aus diesem Grund ist der § 1992 BGB nicht anwendbar, wenn der Nachlass auch ohne Vermächtnisse und Auflagen überschuldet ist.[112] Dafür spricht auch schon der eindeutige und präzise Wortlaut des § 1992 ...mehr

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§ 6 Haftung / g) Dürftigkeitseinrede, § 1990 BGB

Rz. 158 Mit der Dürftigkeitseinrede kann die Begleichung von Verbindlichkeiten aus dem Eigenvermögen der Erben verweigert werden. Die Durchführung von Nachlassinsolvenz oder -verwaltung ist in diesem Fall mangels kostendeckender Masse unzweckmäßig, § 1990 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Nachlass muss den Gläubigern im Wege der Zwangsvollstreckung zum Zwecke der Befriedigung herausgegebe...mehr