Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 4. Nachforderung pauschaler Einkommensteuer für Sachzuwendungen (§§ 37a/b EStG)

Rz. 223 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Ein Unternehmer/Steuerpflichtiger/Arbeitgeber kann die ESt für Sachzuwendungen pauschalieren, wenn er vermeiden will, dass der Empfänger der Zuwendung den ihm zugewandten geldwerten Vorteil versteuern muss (vgl §§ 37a und 37b EStG). Zu Einzelheiten > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen. § 37a Abs 2, § 37b Abs 3 EStG besti...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1. Grundsätzliches

Rz. 239 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Der ArbG kann gegen den Haftungsbescheid und das > Leistungsgebot (§ 218 Abs 1 AO) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Einspruch einlegen (§ 347 Abs 1 Satz 1 Nr 1, § 355 AO). Gegen eine ablehnende Einspruchsentscheidung ist die Anfechtungsklage (§ 40 FGO) gegeben (> Rechtsbehelfe Rz 32 ff [40]). Ebenso können ArbN im Haftu...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 3. Nachforderungsbescheid gegen den Arbeitgeber

Rz. 220 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Für pauschale LSt iSv §§ 40–40b EStG haftet der ArbG nicht (> Rz 33). Erhebt das FA auf Antrag des ArbG pauschal LSt nach (vgl § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG), die der ArbG als Steuerschuldner zu übernehmen hat (§ 40 Abs 3 EStG; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 2 ff), so muss es grundsätzlich einen schriftlichen Nachforderungsbescheid (Steue...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 5. Kleinbetragsgrenze

Rz. 225 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Eine Steuer- oder Haftungsschuld darf nicht nachgefordert werden, wenn sie insgesamt 10 EUR nicht übersteigt (§ 42d Abs 5 EStG). Bei Inanspruchnahme des ArbG sind Steuern für mehrere Kalenderjahre oder ArbN zusammenzufassen. Wird dagegen der ArbN im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft nach § 42d Abs 3 EStG (> Rz 95 ff) herangezogen und betriff...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / a) Allgemeines

Rz. 190 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Grundlage für die Verwirklichung des Haftungsanspruchs ist (außer in den Fällen des § 42d Abs 4 EStG; > Rz 227 ff) ein schriftlicher Haftungsbescheid (§ 191 Abs 1, § 218 Abs 1 AO). Mit diesem Bescheid werden Ansprüche gegen den Haftungsschuldner festgesetzt, die sich daraus ergeben, dass er den Haftungstatbestand erfüllt (> Rz 33 ff, > Rz 1...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 6. Lohnsteuer-Anmeldung und Anerkennung der Zahlungsverpflichtung

Rz. 227 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Das FA braucht keinen Haftungsbescheid und kein > Leistungsgebot zu erlassen, soweit der ArbG die einzubehaltende LSt (nachträglich) anmeldet oder nach einer > Außenprüfung der LSt seine Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt. Entsprechendes gilt für die Nachforderung der vom ArbG zu übernehmenden pauschalen LSt (§ 42d Abs 4 EStG). Erk...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1. Zuständiges Finanzamt

Rz. 187 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Hat das FA Steuerabzüge vom > Arbeitslohn wegen des fehlerhaften LSt-Abzugs nachzuerheben, kann es seine Nachforderung auf unterschiedlichen Verfahrenswegen verwirklichen, die entweder alternativ zur Verfügung stehen oder abhängig von unterschiedlichen Voraussetzungen sind. Je nach Anlass und Art der nicht angemeldeten oder nicht abgeführte...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 3. Rechtsbehelfe des Arbeitnehmers

Rz. 243 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Legt der ArbN gegen einen Haftungsbescheid, der an den ArbG gerichtet ist, Einspruch ein, darf er nur solche Einwendungen erheben, die auch der ArbG vorbringen könnte (> Rz 240). Wird der ArbN dagegen selbst durch Nachforderungsbescheid in Anspruch genommen, so kann er – auch nach Ablauf der Frist für eine Antragsveranlagung (zu dieser > Ve...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / F. Bürgerlich-rechtlicher Ausgleich unter Gesamtschuldnern

Rz. 248 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Haften mehrere Personen nebeneinander als Gesamtschuldner, so kann der Leistende gegen die anderen Schuldner Ausgleichsansprüche haben. Diese Ansprüche sind bürgerlich-rechtlicher Art und können sich aus dem Gesetz oder den zugrunde liegenden Verträgen ergeben. Die Frage eines Ausgleichs stellt sich besonders, wenn ArbG wegen Nichteinbehalt...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Fall des § 72a Abs 4 AO

Rn. 163 Stand: EL 150 – ET: 04/2021 § 72a Abs 4 AO befindet sich im 2. Teil 4. Abschn der AO und gehört zu den Vorschriften über die Haftung. § 72a AO regelt die Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an FinBeh. Die Träger der Sozialleistungen müssen "nach Maßgabe des § 93c AO" den FinBeh Daten innerhalb bestimmter Fristen übermitteln. Falls sie vorsätzlich oder grob fahrläs...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Forderungsverkauf: Factorin... / 3.2 Ablauf einer Asset-Backed-Finanzierung

Rz. 12 Die Grundstruktur eines ABS-Programms ist auch bei der Vielzahl der Ausgestaltungen grundsätzlich identisch. Den Ausgangspunkt bildet die Kundenforderung, die in der Regel jedes Industrie- und Handelsunternehmen besitzt. Dabei ist es unerheblich, ob diese Kundenforderung in Warenlieferungen, erbrachten Dienstleistungen oder in Kreditausleihungen begründet wurde. Diese...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Haftung für Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet (zu §§ 18e, 22f, 25e UStG)

Kommentar Im Zusammenhang mit der Umsetzung des Digitalpakets in der Europäischen Union zum 1.7.2021 sind Vorschriften zur Haftung von elektronischen Schnittstellen neu gefasst worden. Die Finanzverwaltung gibt rechtzeitig vor Inkrafttreten der Regelungen Verwaltungsanweisungen zum Bestätigungsverfahren, zu den Aufzeichnungspflichten für die Betreiber elektronischer Schnitts...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / I. Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 121 – ET: 04/2021 Ideelle Körperschaften, insbesondere Vereine, verfolgen in der Regel steuerbegünstigte Zwecke. Eine derartige steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft kann folgende steuerbegünstigte Zwecke verfolgen: gemeinnützige Zwecke, mildtätige Zwecke, kirchliche Zwecke. Tz. 2 Stand: EL 121 – ET: 04/2021 Der Idealverein kann sich in der Form eines re...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 111 Haftung... / 2.4 Gesamtschuldnerische Haftung

Rz. 7 Die Haftung des Vertreters selbst ergibt sich unmittelbar aus §§ 105, 107, 110 oder, wenn er nicht privilegiert ist, aus § 116 SGB X (Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 111 Rz. 4). Diese Haftung bleibt auch in Bezug auf § 110 unberührt. Die Haftung des Unternehmens tritt neben die des Vertreters, so dass beide als Gesamtschuldner einstehen müssen (Krasney, in: Becker/B...mehr

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Jung, SGB VII § 109 Feststellungsberechtigung von in der Haftung beschränkten Personen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift entspricht § 639 RVO und ist zum 1.1.1997 in Kraft getreten. Für Versicherungsfälle, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben, gilt gemäß §§ 212, 214 weiterhin § 639 RVO. 1 Allgemeines Rz. 2 Die Vorschrift korrespondiert unmittelbar mit § 108. Die dort geschaffene Bindungswirkung soll von allen Begünstigten erzeugt werden können, auc...mehr

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Jung, SGB VII § 111 Haftung des Unternehmens

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist als Nachfolgevorschrift des alten § 641 RVO am 1.1.1997 in Kraft getreten. 1 Allgemeines Rz. 2 Zugunsten der Sozialversicherung als Gläubigerin wird der Kreis der Haftungsverpflichteten nach § 110 auf das Unternehmen erweitert. Entsprechend § 110 haftet das Unternehmen neben der natürlichen Person des Verursachers als Gesamtschuldner...mehr

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Jung, SGB VII § 111 Haftung... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Handelt der Vertreter eines Unternehmens in Ausübung einer ihm zustehenden Verrichtung und verursacht er dabei vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Versicherungsfall, haftet das Unternehmen neben dem Vertreter. Die Haftung ist auf das Vermögen des Unternehmens beschränkt. 2.1 Vertreter des Unternehmens Rz. 4 Die Vorschrift erfasst die Vertreter aller juristischen Perso...mehr

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Jung, SGB VII § 104 Beschränkung der Haftung der Unternehmer

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist am 1.1.1997 durch Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt v. 12.12.1996 (BGBl. I S. 1859) in Kraft getreten und entspricht im Kern der Vorgängervorschrift des § 636 RVO. Durch die Aufnahme der Beschreibung des Wegeunfalls am Ende des ersten Satzes von Abs. 1 ist eine Präzisierung dahingehend ei...mehr

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Jung, SGB VII § 105 Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift trat am 1.1.1997 in Kraft. Die RVO enthielt in § 637 eine entsprechende Regelung, die durch den neu gefassten § 105 erweitert wurde. Für Versicherungsfälle, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben, gilt gemäß §§ 212, 214 weiterhin § 637 RVO. 1 Allgemeines Rz. 2 § 105 regelt die Haftungsprivilegierung im Betrieb tätiger Personen gege...mehr

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Jung, SGB VII § 106 Beschränkung der Haftung anderer Personen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Regelung ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Inhaltlich entspricht sie teilweise § 637 Abs. 2 bis 4 RVO. Für Versicherungsfälle, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben, gilt gemäß §§ 212, 214 weiterhin § 637 Abs. 2 bis 5 RVO. 1 Allgemeines Rz. 2 Die Vorschrift bezieht Personen in die Haftungsbeschränkung der §§ 104 und 105 mit ein, die in ähnl...mehr

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Jung, SGB VII § 111 Haftung... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Zugunsten der Sozialversicherung als Gläubigerin wird der Kreis der Haftungsverpflichteten nach § 110 auf das Unternehmen erweitert. Entsprechend § 110 haftet das Unternehmen neben der natürlichen Person des Verursachers als Gesamtschuldner, wenn der Verursacher den Versicherungsfall in seiner Eigenschaft als Vertreter grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat (S...mehr

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Jung, SGB VII § 111 Haftung... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist als Nachfolgevorschrift des alten § 641 RVO am 1.1.1997 in Kraft getreten.mehr

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Jung, SGB VII § 111 Haftung... / 2.5 Haftungsbeschränkung nicht rechtsfähiger Vereine und Gesellschaften

Rz. 9 Ist der Unternehmer eine juristische Person, ergibt sich die Haftungsbeschränkung auf sein Vermögen bereits aus der Rechtsform. Da es anders unbillig wäre, beschränkt Satz 3 auch bei nicht rechtsfähigen Vereinen und Gesellschaften (GbR) die Haftung aller Vereinsmitglieder bzw. Gesellschafter auf das jeweilige Vermögen (Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 111 Rz. 3; Grün...mehr

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Jung, SGB VII § 111 Haftung... / 2.2 In Ausübung einer ihm zustehenden Verrichtung

Rz. 5 Die Mithaftung des Unternehmens setzt voraus, dass der Vertreter im Rahmen der ihm übertragenen Handlungsmacht gehandelt hat. Hat er seine Kompetenz auch nur im Innenverhältnis überschritten, haftet er allein (Hauck/Nehls, SGB VII, § 111 Rz. 7; Schmitt, SGB VII, § 111 Rz. 3). Ebenso entfällt die Haftung des Unternehmens, wenn der Vertreter nur angelegentlich einer Vert...mehr

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Jung, SGB VII § 111 Haftung... / 2.3 Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit

Rz. 6 Der Versicherungsfall muss durch ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines Vertreters verursacht worden sein. Insoweit sind die Voraussetzungen mit denen des § 110 identisch (vgl. die Komm. dort).mehr

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Jung, SGB VII § 111 Haftung... / 2.1 Vertreter des Unternehmens

Rz. 4 Die Vorschrift erfasst die Vertreter aller juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sowie die in Satz 3 Benannten nicht selbständig rechtsfähigen Vereinigungen. Gemeint sind die nach außen berechtigten Vertreter eines Unternehmens. Wer vertretungsberechtigt ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Gesetz, der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag. Fern...mehr

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Jung, SGB VII § 104 Beschrä... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Liegt ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung vor (§ 7: Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten), den der Unternehmer verursacht hat, löst die Vorschrift die Haftung des Unternehmers für eingetretene Personenschäden ab. Die Ablösung der zivilrechtlichen Haftung durch die Versicherungsleistung der gesetzlichen Unfallversicherung stellt zusammen mit den üb...mehr

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Jung, SGB VII § 104 Beschrä... / 3 Literatur

Rz. 32 Ebert, Gesamtschuldnerausgleich bei Haftungsprivilegien im Rahmen von Leiharbeitsverhältnissen, jurisPR-BGHZiviIR 2/2015 Anm. 1. Henning, Die Harmonisierung von Haftungsprivilegierungen und Regress in der gesetzlichen Unfallversicherung, Diss. Baden-Baden 2015. JahnkelVatter, Das sozialrechtliche Angehörigenprivileg beim Arbeitsunfall im Familienkreis, NJW 2016 S. 1477....mehr

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Jung, SGB VII § 105 Beschrä... / 2.2.2 Versicherungsfreie Personen (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 12 In Schulen und in privatisierten staatlichen Unternehmen wie z. B. der Post und der Bahn arbeiten Tarifbeschäftigte, also Versicherte i. S. d. § 2 und Personen mit beamtenrechtlichem Status nebeneinander im selben Betrieb. Für Beamte und gleichgestellte Personen ist ein durch betriebliches Handeln verursachter Unfall kein Versicherungsfall i. S. d. § 105 Abs. 1 Satz 1...mehr

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Jung, SGB VII § 106 Beschrä... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift bezieht Personen in die Haftungsbeschränkung der §§ 104 und 105 mit ein, die in ähnlich engen Gefahrengemeinschaften tätig sind wie die unmittelbar durch §§ 104, 105 Haftungsprivilegierten. Die entsprechende Geltung dieser Vorschriften beinhaltet, dass die Voraussetzungen für die Verursachung eines Versicherungsfalls, der bestehenden Haftung durch andere...mehr

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Jung, SGB VII § 104 Beschrä... / 2 Rechtspraxis

2.1 Haftungsprivilegierung für den Unternehmer Rz. 5 Der Unternehmer haftet den Betroffenen nicht für Personenschäden nach anderen gesetzlichen Vorschriften. Dieser Grundsatz ist umfassend und wirkt sich auch auf im Ausland erwirkte Urteile gegen den Unternehmer aus, mit der Folge, dass diese in Deutschland nicht vollstreckbar sind (Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 104 Rz. 2 m...mehr

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Jung, SGB VII § 106 Beschrä... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Regelung ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Inhaltlich entspricht sie teilweise § 637 Abs. 2 bis 4 RVO. Für Versicherungsfälle, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben, gilt gemäß §§ 212, 214 weiterhin § 637 Abs. 2 bis 5 RVO.mehr

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Jung, SGB VII § 106 Beschrä... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Die Vorschrift bezieht Kinder, Lernende und Teilnehmer an Untersuchungen (Abs. 1), Pflegebedürftige und Pflegepersonen (Abs. 2), Personen beim Zusammenwirken von Rettungs- und Zivilschutzmaßnahmen (Abs. 3) und Schädiger von versicherten Unternehmensbesuchern (Abs. 4) mit in die Haftungsprivilegierung der §§ 104, 105 ein. 2.1 Kinder, Lernende und Teilnehmer an Untersuchu...mehr

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Jung, SGB VII § 105 Beschrä... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift trat am 1.1.1997 in Kraft. Die RVO enthielt in § 637 eine entsprechende Regelung, die durch den neu gefassten § 105 erweitert wurde. Für Versicherungsfälle, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben, gilt gemäß §§ 212, 214 weiterhin § 637 RVO.mehr

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Jung, SGB VII § 104 Beschrä... / 2.3 Ausschluss des Haftungsausschlusses

Rz. 19 Der Haftungsausschluss greift in 2 Fallgruppen nicht ein. Zum einen, wenn dem Unternehmer wegen vorsätzlichen Handelns ein besonderes Maß an Schuld vorgehalten werden muss, zum anderen bei Wegeunfällen, da es an der notwendigen Nähe zum betrieblichen Einflussbereich des Unternehmers fehlt. 2.3.1 Vorsätzliche Verursachung Rz. 20 Führt der Unternehmer den Versicherungsfal...mehr

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Jung, SGB VII § 104 Beschrä... / 2.3.2 Wegeunfall

Rz. 22 Die 2. Alternative zum Ausschluss des Haftungsausschlusses wurde mit der Neukodifizierung zum SGB VII neu formuliert. Nach § 636 RVO galt der Haftungsausschluss nicht bei Unfällen während der "Teilnahme am allgemeinen Verkehr". Mit dieser Formulierung konnten auch solche Unfälle unter das Haftungsprivileg fallen, die zwar Wegeunfälle waren, aber wegen ihrer engen Bezi...mehr

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Jung, SGB VII § 104 Beschrä... / 2.1.2 Umfang der Haftungsprivilegierung

Rz. 9 Die Haftungsprivilegierung des Unternehmers schließt seine Haftung "nach anderen gesetzlichen Vorschriften" aus. Diese Formulierung ist umfassend und schließt die Haftung nach allen zivil- und öffentlich-rechtlichen Haftungsnormen außerhalb des SGB aus. Betroffen sind sowohl verschuldensabhängige Normen aus dem Delikts- (§§ 823 ff. BGB) und (Arbeits-)Vertragsrecht (§§ ...mehr

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Jung, SGB VII § 104 Beschrä... / 2.1.1 Unternehmerbegriff

Rz. 6 Der Unternehmerbegriff des § 104 folgt dem des § 136 Abs. 1 Nr. 1 bis 4. Demnach ist derjenige Unternehmer, dem das wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Irrelevant ist die Tatsache, ob der Unternehmer selbst freiwillig, durch Gesetz oder durch Satzung unfallversichert ist (Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 104 Rz. 4.1)...mehr

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Jung, SGB VII § 105 Beschrä... / 2.2.3 Nicht versicherte Unternehmer (Abs. 2)

Rz. 13 Abs. 2 Satz 1 nimmt auch die nicht versicherten Unternehmer mit in den Kreis der Geschädigten, die sich das Haftungsprivileg eines Schädigers desselben Betriebes entgegenhalten lassen müssen. Aus der Sicht des Schädigers soll es nicht vom Zufall abhängen, ob das Haftungsprivileg greift, je nach dem, ob der Unternehmer kraft Gesetzes oder Kraft Satzung versichert ist o...mehr

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Jung, SGB VII § 105 Beschrä... / 2.1 Haftungsprivilegierte Schädiger und schädigende Handlung

Rz. 4 Die Haftungsprivilegierung gilt zunächst für die Beschäftigen des Betriebs i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1. Daneben können auch Leiharbeiter und Beschäftigte im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften und "Wie-Arbeitnehmer" i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 1 (vgl. Komm. zu § 104) privilegierte Schädiger sein. Die Vorgängervorschrift beschränkte den privilegierten Kreis der Schädiger auf "B...mehr

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Jung, SGB VII § 106 Beschrä... / 2.1.3 Ausschluss des Haftungsausschlusses

Rz. 9 Mit dem Verlassen des Schulgeländes endet grundsätzlich der innere Zusammenhang mit dem Schulbetrieb. Handlungen auf Wegen sind nur dann haftungsprivilegiert, wenn diese wie Betriebswege zu bewerten sind, z. B. Wege zu anderen Unterrichtsveranstaltungen oder zu einem Ziel, das schulischen Zwecken dient. Im Übrigen gilt der Ausschluss des Haftungsausschlusses bei Wegeun...mehr

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Jung, SGB VII § 106 Beschrä... / 2.3 Zusammenwirken von Rettungs- und Zivilschutzunternehmen

Rz. 14 Die 1. Alternative des Abs. 3 zieht Personen mit in die Haftungsprivilegierung, die, wenn auch in verschiedenen Unternehmen, zur Hilfe bei Unglücksfällen oder bei Unternehmen des Zivilschutzes tätig werden. Es muss hier ein bewusstes Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmen stattfinden (Krasney, in: Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII, § 106 Rz. 14). Gem...mehr

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Jung, SGB VII § 104 Beschrä... / 2.2 Eintritt eines Versicherungsfalls

Rz. 13 Voraussetzung für das Eingreifen des Haftungsprivilegs des Unternehmers ist, dass sich das schädigende Ereignis gleichzeitig als Versicherungsfall i. S. d. § 7, also als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, darstellt (Hauck/Kranig, SGB VII, § 104 Rz. 23 ff.). Arbeitsunfälle, an denen ein im europäischen Ausland lebender Arbeitnehmer beteiligt ist oder dessen Arbeitgebe...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 104 Beschrä... / 2.2.2 Angehörige und Hinterbliebene

Rz. 18 Angehörige und Hinterbliebene definieren sich i. S. d. Abs. 1 Satz 1 gleich. Lediglich die Auswirkung der erlittenen Schädigung des Versicherten differenziert die Bezeichnung. Es handelt sich um diejenigen Personen, denen infolge der Schädigung (Angehörige) oder der Tötung (Hinterbliebene) des Versicherten zivil- oder unfallversicherungsrechtliche Ansprüche zustehen (...mehr

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Jung, SGB VII § 106 Beschrä... / 2.5 Versicherte Besucher

Rz. 20 Die Unfallversicherung kann sich gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 kraft Satzung auf Personen erstrecken, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten (= Besucher). Mangels einer betrieblichen Tätigkeit für das Unternehmen sind Besucher regelmäßig selbst nicht haftungsprivilegiert (Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 106 Rz. 15). Abs. 4 gewährt aber Betriebsangehörigen, die Besuche...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 104 Beschrä... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist am 1.1.1997 durch Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt v. 12.12.1996 (BGBl. I S. 1859) in Kraft getreten und entspricht im Kern der Vorgängervorschrift des § 636 RVO. Durch die Aufnahme der Beschreibung des Wegeunfalls am Ende des ersten Satzes von Abs. 1 ist eine Präzisierung dahingehend eingetreten, dass Unf...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 104 Beschrä... / 2.4 Kein Forderungsübergang nach § 116 SGB X

Rz. 24 Die Regelung des § 104 Abs. 1 Satz 2, wonach ein Forderungsübergang nach § 116 SGB X nicht stattfindet, hat mit Blick auf § 104 Abs. 3 nur klarstellende Bedeutung. Ein Anspruch, der übergehen könnte, kann nur entstehen, wenn der Unternehmer vorsätzlich gehandelt hat oder ein Wegeunfall entschädigt wird. Nur dann lässt § 104 eine Anspruchsentstehung gegen den Unternehm...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 105 Beschrä... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 § 105 regelt die Haftungsbeschränkung der im Betrieb tätigen Personen in gleicher Weise wie die Haftungsbeschränkung des Unternehmers in § 104. Zu dem Versicherungsfall, den Angehörigen und Hinterbliebenen, den anderen gesetzlichen Vorschriften und dem Ersatz des Personenschadens, dem Ausschluss der Haftungsprivilegierung bei Vorsatz und bei Wegeunfällen wird deshalb a...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 105 Beschrä... / 2.2 Geschädigter Personenkreis

Rz. 8 Der Kreis der möglichen Geschädigten ist mit dem Kreis der möglichen Schädiger, nimmt man die Haftungsprivilegierung nach § 104 hinzu, identisch. Es sind die Beschäftigten i. S. d. § 2 Abs. 1, die Leiharbeitnehmer, die "Wie-Beschäftigten" nach § 2 Abs. 2, die versicherungsfreien Personen nach § 4, versicherte und nicht versicherte Unternehmer. 2.2.1 Versicherte desselbe...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 105 Beschrä... / 3 Literatur

Rz. 18 Kock, Der Leistungsanspruch des nicht versicherten Unternehmers bei Arbeitsunfällen, NZS 2006 S. 471. Koppenfels-Spies, Der Risikobereich des Haftungsausschlusses gem. § 105 Abs. 1 SGB VII – Betrieb oder Unternehmen, NZS 2006 S. 561. Krasney, Haftungsbeschränkung bei Verursachung von Arbeitsunfällen (Teil 1) NZS 2004 S. 7. Plagemann, Haftungsersetzung durch Unfallversich...mehr