Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Gesellschaftsanteil an einer OHG oder KG

Rz. 68 Der Tod des Gesellschafters einer OHG oder der Tod eines Komplementärs einer KG führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sondern zum Ausscheiden des Verstorbenen aus der Gesellschaft (§§ 131 Abs. 2 Nr. 1, 161 Abs. 2 HGB). Beim Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft allerdings mit den Erben fortgesetzt, sofern keine abweichenden gesellschaftsvertraglichen Re...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Alternativen

Rz. 42 Als Alternative zu den Ersatzlösungen ist eine sog. Umwandlungsanordnung an den Testamentsvollstrecker in Betracht zu ziehen. Diese kann als Auflage für den Erben formuliert werden, wonach das Unternehmen durch den Testamentsvollstrecker entweder in eine GmbH oder Aktiengesellschaft gem. §§ 125, 135 Abs. 2, 152 S. 1 UmwG umgewandelt werden soll. Das Verwaltungsrecht d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Voraussetzungen der Einrede des Aufgebotsverfahrens

Rz. 2 Voraussetzung der Geltendmachung der Einrede ist zunächst, dass der Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens der Nachlassgläubiger innerhalb eines Jahres nach Annahme der Erbschaft gestellt und der Antrag zugelassen ist (Abs. 1 Hs. 1). Es genügt dabei, dass der Antrag innerhalb der Jahresfrist gestellt wird. Für die Zulassung des Antrags (§ 434 Abs. 2 FamFG) gilt ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung regelt für zwei Fälle den Ausschluss der Einreden der §§ 2014, 2015 BGB, und zwar für die Fälle, in denen der Erbe bereits unbeschränkbar haftet (Abs. 1), und für die Pfandgläubiger und anderen dinglich berechtigten Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus den ihnen haftenden Gegenständen suchen. Im Hinblick auf die erste Gruppe knüpft das Gesetz an die T...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Gegenstand

Rz. 5 Dem Beschwerten wird die Pflicht auferlegt, dem Bedachten Sachen (nebst Zubehör), Rechte an Sachen (Nießbrauch) oder Forderungen zu verschaffen.[10] Das gilt auch, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seiner Testamentserrichtung wusste, dass sich der Gegenstand später nicht mehr im Nachlass befinden wird.[11] Bedenken gegen die Wirksamkeit eines Verschaffungsvermächtnisses e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Höchstbetragshypothek

Rz. 7 Nach Abs. 3 findet § 2166 BGB auf eine Höchstbetragshypothek (§ 1190 BGB) grundsätzlich keine Anwendung. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass die Hypothek zunächst dafür bestimmt ist, Forderungen aus laufenden Geschäftsbeziehungen zu sichern. Grundsätzlich wird das aufgenommene Geld schließlich auch nicht für das Grundstück verwendet oder wurde bei der Bestellu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Anzeigepflicht

Rz. 1 Die Vorschrift dient dem Interesse der Nachlassgläubiger, die über die durch den Erbschaftskauf veränderte Haftungslage (§§ 2382, 2383 BGB) informiert sein müssen. Adressat der Anzeigepflicht ist wie bei der des Vorerben nach § 2146 BGB das Nachlassgericht,[1] da nicht immer klar ist, wer Gläubiger ist. Die Anzeige ist unverzüglich, d.h. entsprechend § 121 Abs. 1 S. 1 ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines

Rz. 1 Eine weitere Verschärfung der Haftung des Erbschaftsbesitzers tritt ein, wenn dieser einen Erbschaftsgegenstand durch eine Straftat oder eine zur Erbschaft gehörende Sache durch verbotene Eigenmacht erlangt hat. Der Erbschaftsbesitzer haftet dann wie in § 992 BGB nach den Vorschriften der §§ 249, 823 ff. BGB.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Der Erbe verliert sein Recht zur Beschränkung der Haftung in drei Fällen: wenn er absichtlich eine erhebliche Unvollständigkeit der im Inventar enthaltenen Angabe bzgl. der Nachlassgegenstände (§ 2001 BGB) herbeiführt (Abs. 1 S. 1 Alt. 1); wenn er in der Absicht, die Nachlassgläubiger zu benachteiligen, die Aufnahme einer nicht bestehenden Nachlassverbindlichkeit bewir...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Erbe, der Nachlassverbindlichkeiten tilgt, besorgt den Nachlass betreffende Geschäfte, gleichgültig, ob er dabei eigene oder Mittel aus dem Nachlass verwendet.[1] Die Vorschrift des § 1979 BGB bestimmt nun, unter welchen Voraussetzungen derjenige Erbe, der Nachlassverbindlichkeiten aus eigenen Mitteln beglichen hat, Ersatz seiner Aufwendungen verlangen kann, und de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Schuldner

Rz. 28 Die Bezahlung der Vergütung ist eine Nachlassverbindlichkeit, so dass grundsätzlich die Erben verpflichtet sind, die Vergütung aus dem Nachlass zu zahlen. Dabei haften alle Miterben im Außenverhältnis als Gesamtschuldner nach Maßgabe des § 2058 BGB. Im Innenverhältnis kann ein Rückgriff gem. § 426 BGB unter Berücksichtigung der Höhe des jeweiligen Erbteils erfolgen. D...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / e) Gesamtschulden

Rz. 31 Bei gesamtschuldnerischer Haftung, z.B. von Ehegatten, ist für die Berücksichtigung der Nachlassverbindlichkeiten das Innenverhältnis maßgebend;[149] haftet der Überlebende im Innenverhältnis allein, so ist der Nachlass durch die gesamtschuldnerische Mithaftung nicht belastet und die Verbindlichkeit wird bei der Bewertung des Nachlasses nicht berücksichtigt.[150]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Vermachtes Grundstück

Rz. 3 Das vermachte Grundstück – oder ein Bruchteil davon – muss zur Erbschaft gehören und mit einer Hypothek für eine persönliche Schuld des Erblassers oder einer Schuld belastet sein, zu deren Berichtigung der Erblasser dem Schuldner gegenüber verpflichtet ist. Die Vorschrift spricht zwar nur von einer Hypothek, sie ist aber auch entsprechend auf eine Grundschuld anzuwende...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 12 Die Höhe des Befriedigungsanspruchs ergibt sich grundsätzlich aus dem für das Grundstück ermittelten Wert unter Abzug der Belastungen, die der Hypothek im Rang vorgehen. Hat der Erblasser dem Vermächtnisnehmer nur einen Teil des Grundstücks vermacht, haftet er beschränkt auf die Höhe des seinem Grundstücksanteil entsprechenden Wertes. Nach der Vorschrift des § 2167 BG...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Rückforderung geleisteten Unterhalts

Rz. 24 Eine Verpflichtung zur Rückerstattung geleisteten Unterhalts kann bestehen, wenn die erwartete Geburt eines Erben nicht eintritt. Hinsichtlich der Anspruchsgrundlagen ist zu unterscheiden. Rz. 25 Wurde die Schwangerschaft nur vorgetäuscht oder seitens der werdenden Mutter wissentlich eine falsche Abstammung behauptet, so kommen Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Klauselumschreibung

Rz. 23 Das Leistungsurteil gegen den Testamentsvollstrecker kann jederzeit gegen den Erben umgeschrieben werden, sofern der Titel nach § 327 Abs. 2 ZPO auch gegen ihn wirkt. Aus diesem umgeschriebenen Titel ist dann auch eine Zwangsvollstreckung in das Eigenvermögen des Erben möglich, wobei allerdings nunmehr der Erbe die Beschränkung seiner Haftung geltend machen kann, auch...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Ebenso wie § 2011 BGB dient die Bestimmung dem Schutz des Erben und trägt dem Gedanken Rechnung, dass der Erbe sein Recht zur Haftungsbeschränkung nur durch eigene Handlungen (oder Unterlassungen) verlieren können soll und nicht durch diejenigen eines Nachlasspflegers (Abs. 1) oder Nachlassverwalters (Abs. 2). Schutzbedürftig ist der Erbe während der Dauer des Bestehen...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2371 ff.... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Abs. 2

Rz. 4 Der Erblasser hat es in der Hand, durch Teilungsanordnung zu bestimmen, dass Vermächtnisse oder Auflagen nur von einzelnen Miterben zu tragen sind. Abs. 2 betrifft aber bspw. auch den Fall, dass die Pflichtteilslast im Innenverhältnis aufgrund § 2320 BGB nur einen oder einige Miterben trifft. Für diesen Fall schränkt Abs. 2 den Anspruch aus Abs. 1 ein: Da die übrigen M...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Mandant ist Gläubiger

Rz. 23 Ist der Mandant Gläubiger einer gegen eine Erbengemeinschaft gerichteten Forderung, muss das Ziel der anwaltlichen Tätigkeit sein, einerseits Zugriff auf den gesamten Nachlass zu erhalten, andererseits aber auch auf das Eigenvermögen der Miterben. Rz. 24 Für eine Zwangsvollstreckung in den ungeteilten Nachlass sind gem. § 747 ZPO alle Miterben gleichlautend zu verurtei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Abs. 2

Rz. 5 Bei einer Schenkung nach Abs. 2 gelten Sonderregelungen: Den Schenker trifft keine Ersatzpflicht nach § 2375 Abs. 1 BGB. Er ist von der Verpflichtung zur Gewährleistung wegen eines Mangels freigestellt, § 2376 BGB, es sei denn, er hat einen Mangel arglistig verschwiegen.[25] Im Innenverhältnis hat der Beschenkte alle Nachlassverbindlichkeiten zu tragen, § 2378 BGB.[26]...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Insolvenz des vorläufigen Erben/des Nachlasses

Rz. 16 In der Nachlassinsolvenz ist § 1959 BGB unanwendbar (§§ 316 Abs. 1, 80 InsO). Für den vorläufigen wie für den endgültigen Erben besteht im Fall der Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz auch eine Haftung nach § 1978 BGB.[39] In der Insolvenz über das Vermögen des vorläufigen Erben ist die Trennung der Vermögensmassen zu beachten, so dass einseitige empfangsbedürft...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, so finden die Vorschriften der §§ 1973 bis 1975, 1977 bis 1980, 1989 bis 1992 keine Anwendung; der Erbe ist nicht berechtigt, die Anordnung einer Nachlassverwaltung zu beantragen. 2Auf eine nach § 1973 oder nach § 1974 eingetretene Beschränkung der Haftung kann sich der Erbe jedoch berufen, wenn später der ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Das rechtzeitig errichtete Inventar begründet im Verhältnis des Erben zu den Nachlassgläubigern die Vermutung, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls weitere Nachlassgegenstände als die angegebenen nicht vorhanden waren (§ 2009 BGB). Die Vollständigkeit und Richtigkeit des Inventars werden andererseits durch die Bestimmungen der §§ 2002, 2003 BGB nicht gewährleistet. Deshalb ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Mit "überträgt" ist ausschließlich das dingliche Erfüllungsgeschäft gemeint, so dass es gleichgültig ist, ob das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft ein Kaufvertrag ist (anders hinsichtlich des Entstehens des Vorkaufsrechts bei § 2034 BGB; siehe hierzu § 2034 Rdn 2). "Ein anderer" muss ein "Dritter" i.S.v. § 2034 BGB sein (siehe hierzu § 2034 Rdn 8), d.h. kein Mite...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Gesamthandsklage

Rz. 25 Der Vorausvermächtnisnehmer kann bereits aus dem ungeteilten Nachlass Erfüllung des Vorausvermächtnisses verlangen (§ 2176 BGB). Solange der Vorausvermächtnisanspruch nicht erfüllt ist, gehört das im Wege eines Vermächtnisses Zugewendete zum Nachlass. Der Nachlass unterliegt jedoch einer gesamthänderischen Bindung, sodass nur alle gemeinschaftlich darüber verfügen kön...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Gesamtgrundschuld

Rz. 2 Für die Gesamtgrundschuld und die Gesamtrentenschuld (§§ 1132, 1192, 1199 BGB) gelten die Erläuterungen zu § 2167 BGB. Zwar verweist Abs. 1 S. 2 nur auf § 2166 Abs. 1 S. 2 BGB, dies ist jedoch als Redaktionsversehen zu werten.[3] Der Vermächtnisnehmer hat daher die persönliche Schuld des Erblassers nur bis zur Höhe des Grundstückswertes des vermachten Grundstücks zu be...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Gleichstellung des Erbschaftserwerbers mit dem Erbschaftsbesitzer

Rz. 7 Der Erbschaftserwerber wird mit dem Erbschaftsbesitzer durch § 2030 BGB gleichgestellt, so dass auf ihn grundsätzlich sämtliche Vorschriften der §§ 2018–2029 BGB anzuwenden sind. Die Herausgabepflicht des Erwerbers erstreckt sich also auch auf die Surrogate (§ 2019 BGB), die Nutzungen (§ 2020 BGB) und die Bereicherung (§ 2021 BGB). Der Erwerber haftet aber immer nur in...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Passivprozess bei fehlendem Verwaltungsrecht des Testamentsvollstreckers

Rz. 10 Hat der Testamentsvollstrecker kein Verwaltungsrecht, ist die Klage nur gegen den Nachlass zu richten. Ein Duldungstitel gegen den Testamentsvollstrecker ist für die Zwangsvollstreckung auch nicht erforderlich.[22] Umgekehrt ist auch nur der Erbe zur Führung von Rechtsstreitigkeiten berechtigt, die sich auf Ansprüche gegen den Nachlass beziehen.[23] Ein fehlendes Verw...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Rz. 9 Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Erben führt zunächst zur Vermeidung der ihm drohenden Folgen des Verlustes des Rechts der Haftungsbeschränkung (Abs. 3 S. 1). Außerdem ist er ab jetzt weitgehend davor geschützt, später noch einmal die eidesstattliche Versicherung abgeben zu müssen (Abs. 4). Auch das nicht "eidesstattlich versicherte Inventar" träg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Nachlassverwaltung

Rz. 11 Die Nachlassverwaltung dient vor allem dem Interesse des Erben. Er kann mit ihr sein Haftungsrisiko bei einem unübersichtlichen Nachlass begrenzen. Er kann weiterhin zur Entledigung lästiger Auseinandersetzung mit den Nachlassgläubigern die Nachlassverwaltung wählen. Gegenüber der Ausschlagung ist die Nachlassverwaltung stets das flexiblere Instrument. Sie ist auch zu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Die Kürzung des Vermächtnisses muss aufgrund der Beschränkung der Haftung des Erben unter Beachtung der §§ 1990–1992 BGB, § 327 InsO erfolgen. Des Weiteren kann sich das verhältnismäßige Kürzungsrecht daraus ergeben, dass das Hauptvermächtnis wegen eines Pflichtteilsanspruchs (§§ 2318, 2322–2324 BGB) oder nach § 2187 BGB gekürzt wird.[2] Wird das beschwerte Vermächtnis ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Rechtsfolgen

Rz. 4 Der dargestellte Normzweck wird mittels der Fiktion erreicht, dass im Falle der genannten Beschwerungen eben doch zwei gesonderte Erbteile vorliegen. Dies hat zur Folge, dass der Erfüllungsanspruch der Vermächtnisnehmer und Auflagebegünstigten allein durch den Umfang und die Größe des jeweils beschwerten Erbteils begrenzt wird, und dass umgekehrt die Haftung des Anwach...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Rechtshängigkeit des Erbschaftsanspruchs

Rz. 3 Entscheidend ist die Rechtshängigkeit des Erbschaftsanspruchs. Hierfür ist es ausreichend, dass der Kläger die Klage auch, aber nicht ausschließlich, auf den Erbschaftsanspruch gestützt hat, oder allg. auf "sein Erbrecht".[5] Die Rücknahme der Klage oder die rechtskräftige Klageabweisung beseitigen die durch die Rechtshängigkeit eingetretene Haftungsverschärfung rückwi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Inhalt, Umfang und Dauer des Anspruchs

Rz. 4 Der Erbe hat Unterhalt in demselben Umfang zu gewähren, wie der Erblasser es getan hat, und die Nutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten.[12] Die Frist beginnt mit dem auf den Todestag folgenden Tag (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB). Der Todestag wird mithin nicht mitgezählt.[13] Bei einer Todeserklärung entfällt der Anspruch, da die Frist des § 9 Ve...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Selbstständige Erbteile i.S.d. S. 2

Rz. 4 Hinsichtlich der über die Mehrfachverwandtschaft erhaltenen Erbteile gilt eine getrennte Betrachtungsweise, da es sich um jeweils selbstständige Erbteile handelt. Dies hat zur Folge, dass der Erbe jeden Erbteil gesondert ausschlagen kann (§ 1951 Abs. 1 BGB), das Vermächtnis und die Auflage nur den Anteil belasten, für den sie angeordnet sind, der Erbe über jeden Anteil...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Gemeinschaftlich

Rz. 10 Nur wenn alle Miterben übereinstimmend handeln, liegt "gemeinschaftliches" Verwaltungshandeln i.S.v. Abs. 1 S. 1 vor. Im Innenverhältnis ist ein einstimmiger Beschluss der Erben erforderlich; im Außenverhältnis bedarf es einvernehmlichen Auftretens.[7] Nicht erforderlich ist es jedoch, dass alle Erben auch gleichzeitig handeln. Im Außenverhältnis genügt das Handeln ei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VII. Haftungsfragen für den Berater

Rz. 48 Die Beratung des Erben in Bezug auf die mögliche Geltendmachung von Maßnahmen der Haftungsbeschränkung ist sehr schwierig. In besonders kurzer Zeit muss sich der Berater darüber klar sein, welche Maßnahmen zu ergreifen sind. Ein Unterlassen kann zur Haftung des Beratenden führen. Die Probleme sind so zahlreich, dass sie nicht vollständig als spezielle Haftungsfragen a...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Inventaruntreue, § 2005 BGB

Rz. 7 Liegen die unter den Rdn 3–6 genannten Voraussetzungen vor, kann der Erbe sein Recht zur Beschränkung der Haftung nicht (mehr) durch den fruchtlosen Ablauf einer Inventarfrist nach § 1994 Abs. 1 S. 2 BGB verlieren. Hatte der Erbe aber bereits vor dem Zeitpunkt der Anordnung der Nachlassverwaltung bzw. vor der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens (freiwillig oder a...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Miterben haben gemeinschaftlich gehandelt

Rz. 59 Die gemeinschaftlich und offen erkennbar für den Nachlass handelnden Miterben haften nicht mit ihrem Eigenvermögen, sondern ausschließlich mit dem Nachlass.[175] Ist ein Handeln für den Nachlass nicht erkennbar, gilt § 164 Abs. 2 BGB und die Miterben haften auch persönlich. Die Miterben sind jedoch einander nicht verpflichtet, eine persönliche Haftung einzugehen.[176]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2061 BGB regelt neben den Fällen des § 2060 BGB einen vierten Fall der Umwandlung einer gesamtschuldnerischen Erbenhaftung in eine teilschuldnerische. Systematisch kann er daher auch als "§ 2060 Nr. 4 BGB" gelesen werden.[1] Im Wesentlichen treten daher dieselben praktischen Probleme wie bei § 2060 BGB auf, so dass auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verlust des Rechts zur Haftungsbeschränkung allen Nachlassgläubigern gegenüber (Abs. 1 S. 1)

Rz. 3 Der Erbe haftet allen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkbar in den Fällen Für diese Fälle ordnet Abs. 1 S. 1 an: den Ausschluss der §§ 1973 und 1974 BGB (Regelung der Folgen des Ausschlusses von Nachlassg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Bereicherungsanspruch des Erben, § 2021 BGB

Rz. 7 Die Folgen der Rechtshängigkeit des Bereicherungsanspruchs nach § 2021 BGB ergeben sich aus § 818 Abs. 4 BGB, so dass eine verschärfte Haftung nach den allg. Vorschriften der §§ 291, 292, 987 ff. BGB mit Rechtshängigkeit des Bereicherungsanspruchs eintritt.[17] Die Regelung in § 2023 BGB ist auf den Bereicherungsanspruch aus § 2021 BGB nicht anwendbar.[18] Umstritten i...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1975–199... / B. Überblick

Rz. 5 Die amtliche Nachlasssonderung durch Nachlassverwaltung bei zulänglichem, aber unübersichtlichem Nachlass und durch Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens bei Überschuldung oder (drohender) Zahlungsunfähigkeit (§ 320 InsO) macht auch den Nachlass des Alleinerben mit Rückwirkung auf den Erbfall zu einem Sondervermögen, das durch den Abwicklungszweck dinglich gebunden...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Herausgabe von Nutzungen und Früchten

Rz. 5 Der Erbschaftsbesitzer muss dem Erben nach § 987 Abs. 2 BGB nun auch für die schuldhaft nicht gezogenen Nutzungen Ersatz leisten. Für nach Rechtshängigkeit gezogene Gebrauchsvorteile hat er gem. § 987 Abs. 1 BGB i.H.d. objektiven Wertes der Vorteile Ersatz zu leisten. Soweit Früchte nicht mehr vorhanden sind oder aber verschlechtert worden sind, wird unterschieden, ob ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Kosten

Rz. 27 Für die Kosten, die durch die Anordnung der Nachlasspflegschaft entstehen, haften gem. § 24 GNotKG allein die Erben nach Maßgabe der Vorschriften des BGB über Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 ff. BGB). Damit gilt auch § 1975 BGB, wonach sich die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt, wenn zum Zweck der Befriedigung der Nachl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Einheitlicher Erbteil, besonderer Erbteil

Rz. 6 Die Erhöhung des Erbteils wird nur in den ausdrücklich in § 1935 BGB genannten Fällen (Vermächtnisse, Auflagen, Ausgleichungspflicht) als besonderer Erbteil behandelt. Dies bedeutet, dass dann, wenn es um die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft geht bzw. um die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten, von einer Einheit von Erbteil und Erhöhung auszugehen ist. Der Erb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 3 Die Beweislast trifft diejenige Partei, die sich auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis beruft. Die Einwilligungserklärung kann trotz § 2207 BGB nach § 2206 Abs. 2 BGB von den Erben im Wege einer Klage verlangt werden.[3] Voraussetzung ist aber, dass die Handlung zur ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung erforderlich war. Wird die Einwilligung außergerichtlich ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Grundsätzliches

Rz. 8 Der mit einem unzureichenden Erbteil i.S.d. § 2305 BGB bedachte Pflichtteilsberechtigte bleibt grundsätzlich zu dem ihm hinterlassenen Bruchteil Erbe. Der Pflichtteilsrestanspruch besteht in der Differenz zwischen dem Wert des zugewendeten Erbteils und dem Pflichtteil (= Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils). Soweit der zugewendete Erbteil reicht, ist ein Pflicht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen, Beweislast

Rz. 17 Der Erbe muss den Wert der Bereicherung des Erbschaftsbesitzers beweisen sowie dessen ggf. verschärfte Haftung nach §§ 818 Abs. 4, 819 BGB.[28] Der Erbschaftsbesitzer muss hingegen die Unmöglichkeit der Herausgabe sowie den Wegfall der Bereicherung beweisen.[29] Ist die Herausgabe unmöglich, begründet dies für den Erbschaftsbesitzer eine rechtsvernichtende Einwendung....mehr