Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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GmbH: Ressortaufteilung - H... / 3.2 Weniger Verantwortung für fremde Ressorts

Ein Geschäftsverteilungsplan bzw. einer Ressortaufteilung kann die Haftung einzelner Geschäftsführer auf ihre Ressorts beschränken, aber die grundsätzliche Gesamtverantwortung jedes Geschäftsführers gilt auch bei Ressortaufteilung weiter. Jeder Geschäftsführer muss sich also ständig auch über die anderen Ressorts informieren und seine Mitgeschäftsführer überwachen. Wie stark...mehr

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GmbH: Ressortaufteilung - H... / 3 So greift die Haftungsbegrenzung durch Ressortaufteilung

3.1 Einzelvertretung – Gesamtvertretung Hat eine GmbH nur einen Geschäftsführer, vertritt dieser die GmbH alleine. Auch bei mehreren Geschäftsführern kann jeder von ihnen einzelvertretungsberechtigt sein, sofern ihm von der Gesellschafterversammlung Einzelvertretungsbefugnis erteilt wird. Schließt ein einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer Verträge für die Gesellschaft...mehr

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GmbH: Ressortaufteilung - H... / Einführung

Hat eine GmbH mehrere Geschäftsführer, ist es grundsätzlich zulässig – und meist auch sinnvoll – die Aufgaben zu verteilen. Mit einer Ressortaufteilung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass auch bei einem GmbH-Geschäftsführer die zeitlichen Ressourcen beschränkt sind. Je nach Art und Größe des Unternehmens kann eine Ressortverteilung sogar zwingend sein. Die Geschäftsfüh...mehr

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GmbH: Ressortaufteilung - H... / 5 Vereinbarung der Geschäftsverteilung

Für die Geschäftsverteilung und Zuordnung sind in erster Linie die Gesellschafter der GmbH verantwortlich. Den Gesellschaftern steht es frei, ob und wie sie eine Geschäftsverteilung der Geschäftsführer festlegen wollen. Den Gesellschaftern steht es auch frei, bestehende Geschäftsordnungen zu ändern. Hinweis Eine wirksame Ressortverteilung knüpft der 2. Zivilsenat des BGH an 4...mehr

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GmbH: Ressortaufteilung - H... / 6 Geschäftsordnung einer Geschäftsführung mit Ressortaufteilung

Wer sich auf seine Geschäftsführung mit Ressortaufteilung gut vorbereiten will, sollte mit seinen Mit-Geschäftsführern unbedingt eine Geschäftsordnung beschließen. Sie hilft mit Sicherheit, Streitigkeiten schon im Vorfeld zu vermeiden. Checkliste: Diese Punkte sollten Sie klar regeln Grundlegendes Prinzip: Geschäftsführung steht den Geschäftsführern nur gemeinschaftlich zu (Pri...mehr

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GmbH: Ressortaufteilung - H... / 3.1 Einzelvertretung – Gesamtvertretung

Hat eine GmbH nur einen Geschäftsführer, vertritt dieser die GmbH alleine. Auch bei mehreren Geschäftsführern kann jeder von ihnen einzelvertretungsberechtigt sein, sofern ihm von der Gesellschafterversammlung Einzelvertretungsbefugnis erteilt wird. Schließt ein einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer Verträge für die Gesellschaft, ist diese daran gebunden, auch wenn d...mehr

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GmbH: Ressortaufteilung - H... / 2 Anforderungen an eine Ressortaufteilung

Für die Geschäftsführer, gleichgültig, ob Gesellschafter-Geschäftsführer oder Fremd-Geschäftsführer, ist es wichtig, dass eine Ressortaufteilung im Falle eines Falles auch straf- und zivilrechtlich Bestand hat. Die GmbH ist verpflichtet, jedem einzelnen Geschäftsführer die ordnungsgemäße Ausübung seines Amts zu ermöglichen. Ein Geschäftsführer hat Anspruch darauf, über alle A...mehr

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EU Lieferkettengesetz: Einigung und Einigungstext

Zusammenfassung Ein neuer Kompromiss für das EU Lieferkettengesetz ist gefunden. Die erforderlichen Mehrheiten scheinen nun – trotz fortbestehender Enthaltung Deutschlands – erreicht zu sein. Die finalen Beschlüsse stehen jedoch noch aus. Sicher ist es also nach wie vor noch nicht, dass das EU Lieferkettengesetz tatsächlich kommen wird. Kaum war am 13.3.2024 die Annahme der n...mehr

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Mieterstörung: Haftung des Wohnungseigentümers?

1 Leitsatz Nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, deren Sondereigentum nicht durch ein Verhalten zu beeinträchtigen, das den Vereinbarungen oder Beschlüssen widerspricht. Soweit entsprechende Vereinbarungen oder Beschlüsse (z. B. über die Hausordnung) fehlen, ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, so...mehr

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Mieterstörung: Haftung des ... / 2 Normenkette

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Mieterstörung: Haftung des ... / 6 Entscheidung

AG Berlin-Schöneberg, Urteil v. 13.9.2023, 770 C 65/22mehr

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Mieterstörung: Haftung des ... / 3 Das Problem

Wohnungseigentümer K verlangt von Wohnungseigentümer B, dass dieser auf seinen Mieter M einwirkt, um Störungen des M zu unterbinden. K behauptet, M verursache übermäßigen Lärm, insbesondere durch lautes Trampeln, Möbelschieben, "Knallgeräusche", durch den Betrieb einer defekten Waschmaschine und das "geräuschvolle Betreten und Begehen" der Fußböden in der von ihm innegehalte...mehr

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Mieterstörung: Haftung des ... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es neben der Frage, ob es Störungen gab (was sich nicht feststellen ließ), um die Frage, ob ein Wohnungseigentümer für eine Störung, die sein Mieter verursacht, haftet. Wohnungseigentümer haftet für Mieter Bis zum 1.12.2020 stand in § 14 Nr. 2 WEG, ein Wohnungseigentümer habe für die Einhaltung der in § 14 Nr. 1 WEG bezeichneten Pflichten durch Per...mehr

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Mieterstörung: Haftung des ... / 1 Leitsatz

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, deren Sondereigentum nicht durch ein Verhalten zu beeinträchtigen, das den Vereinbarungen oder Beschlüssen widerspricht. Soweit entsprechende Vereinbarungen oder Beschlüsse (z. B. über die Hausordnung) fehlen, ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, solche Beein...mehr

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Mieterstörung: Haftung des ... / 4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Zwar sei gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG jeder Wohnungseigentümer den anderen gegenüber verpflichtet, fremdes Sondereigentum nicht durch ein Verhalten zu beeinträchtigen, das den Vereinbarungen oder Beschlüssen widerspreche. Soweit entsprechende Vereinbarungen und Beschlüsse (z. B. über die Hausordnung) fehlten, sei jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, Beeinträcht...mehr

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Verwaltung: Aufgaben beim W... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es aus Verwaltersicht um die Frage, welche Pflichten die Verwaltung bei der Betreuung von Werkverträgen treffen. Eine dieser Fragen ist, ob und wann die Verwaltung dem Werkunternehmer Abschläge zahlen darf und ob sie bei der Verletzung ihrer Pflichten u. a. aus ihrem Verwaltervertrag Schadensersatz schuldet. Werkverträge: Grundlagen Bei einem Werkv...mehr

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Jahresabschlusskompetenz / 5 Jahresabschlusskompetenz bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Rz. 29 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung[1] ist eine Kapitalgesellschaft und kann jeden Zweck (auch nichtgewerblich) verfolgen. Sie ist eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit, § 13 Abs. 1 GmbHG, gilt als Handelsgesellschaft und ist damit auch Kaufmann i. S. v. § 6 HGB. Die Mitgliedschaft in einer solchen Körperschaft ist in erster Linie auf eine Kap...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 6 Haftung der Anteilseigner (Abs. 4)

Rz. 55 Nach § 14b Abs. 4 AO haften die Anteilseigner einer Körperschaft i. S. des § 14b Abs. 1 Satz 2 AO für die von der Körperschaft geschuldeten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unbeschränkt. Rz. 56 Die Regelung bezieht sich nur auf die "Körperschaften i.s. des § 14b Abs. 1 Satz 2 AO", also diejenigen, die „nach inländischem Gesellschaftsrecht (…) nicht als juristis...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 14b AO enthält Regelungen für Gesellschaften, die doppelt ansässig sind, also ihren Sitz im Ausland und den Ort ihrer Geschäftsleitung im Inland haben, und die nach dem Recht des Sitzstaates als juristische Personen zu qualifizieren sind. Relevanz hat die Vorschrift allerdings nur für die doppelt ansässigen Körperschaften, die nach deutschem Gesellschaftsrecht nicht ...mehr

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Jahresabschlusskompetenz / 5.5 Offenlegungsverpflichtung

Rz. 42 §§ 325 ff. HGB regelt die Offenlegungsverpflichtungen[1] für Kapitalgesellschaften der einzelnen Größenklassen.[2] Die Anforderungen sind umso weitgehender, je größer die Gesellschaft ist. Danach müssen bestimmte Unterlagen unverzüglich (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) nach ihrer Vorlage an die Gesellschafter aber spätestens innerhalb von 12 Monaten beim elekronischen Bundes...mehr

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Jahresabschlusskompetenz / 5.2 Prüfungskompetenz

Rz. 35 Der Jahresabschluss und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht kleine i. S. des § 267 Abs. 1 HGB sind, sind nach § 316 Abs. 1 Satz 1 HGB durch einen Abschlußprüfer zu prüfen.[1] Abschlussprüfer können gemäß § 319 Abs. 1 Satz 1 HGB Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Abschlussprüfer von Jahresabschlüssen und Lageberichten mitte...mehr

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Jahresabschlusskompetenz / 5.1 Aufstellungskompetenz

Rz. 30 Gemäß § 42a Abs. 1 GmbHG ist die Geschäftsführung für die Aufstellung des Jahresabschlusses der GmbH verantwortlich. Dies schließt ein den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchhaltung entsprechendes Rechnungswesen mit ein. Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung müssen richtig aus der Finanzbuchhaltung entwickelt werden. Für die GmbH finden die für Kapitalgesellscha...mehr

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Jahresabschlusskompetenz / 4 Jahresabschlusskompetenz bei Kommanditgesellschaften

Rz. 17 Eine Kommanditgesellschaft (KG) ist eine im Handelsgesetzbuch einzeln geregelte Abwandlung der offenen Handelsgesellschaft.[1] Bei ihr muss mindestens ein Gesellschafter – der Komplementär – den Gläubigern der Gesellschaft unbegrenzt persönlich haften. Der Komplementär ist gemäß § 161 Abs. 2 HGB i. V. m. § 125 Abs. 1 HGB mit der Geschäftsführung betraut. Daneben ist m...mehr

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Jahresabschlusskompetenz / 3.4 Offenlegungsverpflichtung

Rz. 15 Offene Handelsgesellschaften sind als Personengesellschaften grundsätzlich nicht zur Veröffentlichung ihrer Jahresabschlüsse verpflichtet. Dies ist in der personalistischen Ausgestaltung dieser Rechtsform, der unbeschränkten Haftung und ihrer regelmäßig nur regionalen Bedeutung begründet. Durch eine Offenlegung des Jahresabschlusses würden auch zu viele personenbezoge...mehr

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Jahresabschlusskompetenz / 5.3 Feststellungskompetenz

Rz. 38 Bis zu seiner Feststellung existiert der Jahresabschluss nur als Entwurf. Erst durch den förmlichen Feststellungsbeschluss nach § 46 Nr. 1 GmbHG durch die Gesellschafterversammlung erlangt er seine Verbindlichkeit nach innen gegenüber den Gesellschaftern und nach außen zu den Gläubigern sowie den übrigen Interessengruppen.[1] Es handelt sich um die Anerkennung seiner ...mehr

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Jahresabschlusskompetenz / 5.4 Ergebnisverwendungskompetenz

Rz. 39 Die Gesellschafter haben gemäß § 42a Abs. 2 Satz 1 GmbHG bzw. § 46 Nr. 1 GmbHG spätestens bis zum Ablauf der ersten 8 Monate oder, wenn es sich um eine kleine Gesellschaft handelt (§ 267 Abs. 1 HGB), bis zum Ablauf der ersten 11 Monate des Geschäftsjahrs über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwendung zu beschließen. Der Gesellschaftsvertra...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 4 Gesetzliche Vertretung und Handlungsfähigkeit der Körperschaft (Abs. 2)

Rz. 40 Nach § 14b Abs. 2 AO sind auf Körperschaften i. S. des § 14b Abs. 1 Satz 2 AO die für juristische Personen geltenden Regelungen der §§ 34 und 79 AO entsprechend anzuwenden. Rz. 41 Die Vorschrift bezieht sich nur auf die "Körperschaften i. S. des § 14b Abs. 1 Satz 2 AO", also diejenigen, die „nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristi...mehr

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Forderungen im HGB-, EStG- ... / 3.2.2 Eingefordertes Kapital

Rz. 40 Bei den Kapitalgesellschaften wird auf der Passivseite der Posten "Gezeichnetes Kapital" ausgewiesen. Das ist der Teilposten vom Kapital, auf den sich die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft gegenüber den Gläubigern beschränkt und zu deren Einzahlung die Gesellschafter sich verpflichtet haben. Es ist ein fester Betrag. Praxis-B...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Hitze am Arbeitsplatz: Was ... / 7 Prävention – Aufgabe mit Wirkung

In der betrieblichen Präventionsarbeit laufen alle gesundheitsbezogenen Aktivitäten zusammen. Prävention ist die Bezeichnung für alle zielgerichtete Maßnahmen und Aktivitäten, um gesundheitliche Schädigungen zu vermeiden, das Risiko der Erkrankung zu verringern oder ihr Auftreten zumindest zu verzögern. In vielen Betrieben sind die diesbezüglichen Präventionsaktivitäten im B...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 5.1 Intermediär

Rz. 10 Das Gesetz sieht in § 138d Abs. 1 AO eine Meldepflicht für sog. Intermediäre vor. Der Begriff des Intermediärs wird im Gesetz legal definiert durch die Tätigkeit, die von ihm ausgeübt wird. Eine Einschränkung auf bestimmte Personengruppen erfolgt dagegen nicht. Ein Intermediär muss daher nicht einer bestimmten Berufsgruppe (z. B. Steuerberater) angehören.[1] Die Regel...mehr

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Jahresabschlusskompetenz / 6.1 Aufstellungskompetenz

Rz. 44 Die Rechnungslegung im allgemeinen und die Aufstellung des Jahresabschlusses im Besonderen fällt als Aufgabe der Geschäftsführung dem Vorstand in seiner Gesamtheit zu. Er hat nach § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB innerhalb der ersten 3 Monate eines Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr einen aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang bestehenden Jahres...mehr

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Jahresabschlusskompetenz / 1 Begriff der Kompetenz

Rz. 1 Unter Kompetenz ist zunächst die Zuständigkeit für eine bestimmte Aufgabe zu verstehen. Daraus leitet sich wiederum die Verantwortlichkeit für deren ordnungsmäßige Erledigung ab. Wenn eine gesetzliche Verpflichtung zu einer Handlung – wie bei der Aufstellung des Jahresabschlusses gemäß § 242 Abs. 1 HGB bzw. § 140 AO – vorliegt, trifft diese denjenigen, der mit der ents...mehr

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Währungsumrechnung nach HGB... / 2.4.2.2 Auslandsbeteiligungen

Rz. 49 Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften Gesellschaftsanteile an ausländischen Personengesellschaften sind als Beteiligungen in der inländischen Handelsbilanz des Gesellschafters dann auszuweisen, wenn ihnen die bilanzrechtliche Vermögensgegenstandsqualität zukommt, sie dem inländischen Anteilseigner wirtschaftlich zuzurechnen (Verfügungsgewalt) und unter ...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 2.4.4 Ausschlussfristen

Rz. 37 Ausschlussfristen lassen Ansprüche nach erheblich kürzerer Zeit entfallen als dies durch die gesetzlichen Verjährungsfristen geschieht. Bei entsprechend weiter Formulierung der Ausschlussfrist ("Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind binnen einer Frist von 6 Monaten gegenüber der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich geltend zu machen" statt nur "Alle Ansp...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.2.4.7 Ansprüche auf Haftung wegen Vorsatzes

Rz. 65 Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen, die auch Ansprüche bei Haftung wegen Vorsatzes erfassen und deren Geltendmachung im Voraus einschränken, sind wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB nach § 134 BGB nichtig.[1] Dies lässt sich allerdings nicht ohne Weiteres auf Ausgleichsklauseln in Aufhebungsverträgen übertragen. Denn hier ist sedes materiae nicht § 202 Abs. 1 BG...mehr

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XI Anhang II: Die GmbH & Co... / 2.3.1 Motive

Rz. 848 Motive der Umwandlung können sein:[1] Ausschluss der unbeschränkten persönlichen Haftung. In Fällen der Betriebsaufspaltung zwecks Vermeidung der Realisierung der stillen Reserven wegen Wegfalls der sachlichen und/oder persönlichen Verpflichtung.mehr

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XI Anhang II: Die GmbH & Co... / 1.1.2.7 Anfechtung

Rz. 798 Gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses kann innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung Klage erhoben werden, § 14 Abs. 1 UmwG. Als Klagegrund kommt nicht in Betracht, dass das Umtauschverhältnis oder die Gegenleistung bei Barabfindung zu niedrig bemessen wurde; für solche Fälle sieht das Gesetz ein gerichtliches Spruchverfahren nach dem Spruchverfa...mehr

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XI Anhang II: Die GmbH & Co... / 1.1.3.1 Umwandlungsbeschluss

Rz. 800 Die formwechselnde Umwandlung der GmbH in eine GmbH & Co. KG erfolgt aufgrund eines notariell zu beurkundenden Umwandlungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung der GmbH, § 193 UmwG.[1] Für diesen Beschluss ist grundsätzlich eine Mehrheit von mindestens ¾ der in der Gesellschafterversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich, § 233 Abs. 2 Satz 1 UmwG. Der Gesellsch...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.2 Exkurs: Gestaltung von Aufhebungsverträgen

Rz. 39 Bei der Gestaltung von Aufhebungs- bzw. Auflösungsverträgen sind die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einen Ausgleich zu bringen.[1] Daher empfiehlt sich vor dem Verhandeln und Entwerfen von Aufhebungsvereinbarungen eine gründliche Analyse der Interessen beider Seiten.[2] Neben den offensichtlichen Interessen der Arbeitsvertragsparteien hinsichtlich der ...mehr

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Arbeitskampfrecht / 15 Die Haftung der streikleitenden Gewerkschaft

Ruft eine Gewerkschaft zu einem rechtswidrigen Streik auf, verleitet sie die mit dem Arbeitgeber arbeitsvertraglich verbundenen Arbeitnehmer zum Vertragsbruch. Sie haftet deshalb den vom Streik unmittelbar betroffenen Arbeitgebern/Unternehmen auf Schadensersatz wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.[1] Voraussetzung ist, dass sie ihr rechtswidri...mehr

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Rechtsfähigkeit der Eigentü... / 1.3.4 Verhältnis außenstehender Dritter zu den Wohnungseigentümern

Unmittelbare Außenhaftung Für das Verhältnis außenstehender Dritter zu den Wohnungseigentümern ist § 9a Abs. 4 WEG von erheblicher praktischer Bedeutung. Da Rechtsgeschäfte – insbesondere Verträge – im Rahmen der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geschlossen werden und nicht mit den einzelnen Wohnungseigentümern in ihrer Gesamth...mehr

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Arbeitskampfrecht / 12.3 Keine Sanktionen wegen der Teilnahme am Streik

Ist der Streikaufruf als solcher rechtmäßig und haben Beschäftigte ihm Folge geleistet, ohne dass ihnen ein individuelles Fehlverhalten vorgeworfen werden kann, dann ist die in ihrem Verhalten liegende Arbeitsverweigerung kein Vertragsverstoß. Auf dieses Verhalten kann keine Kündigung oder Abmahnung und auch kein Schadensersatz- oder Unterlassungsanspruch gestützt werden. Di...mehr

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Rechtsfähigkeit der Eigentü... / 3.1 Vertragspartnerin ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Die rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer fungiert im gesamten Bereich der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums als Vertragspartnerin von Unternehmen und Dienstleistern bei Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. Praxis-Beispiel Vertragspartner Ist das Dach der Wohnanlage undicht und muss ein Dachdecker beauftragt werden, wird der Auftrag im Name...mehr

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Rechtsfähigkeit der Eigentü... / 5.2.1 Schutzwürdige Belange der Wohnungseigentümer

Insbesondere im kommunalen Abgabenrecht finden sich in aller Regel Bestimmungen über eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer. Hieran ändern auch die Neuregelungen des WEMoG nichts. Spezialgesetzlich können auch weiterhin Besonderheiten geregelt werden, die eine unmittelbare Betroffenheit der einzelnen Wohnungseigentümer ergeben. Ist etwa nach einer kommunale...mehr

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Rechtsfähigkeit der Eigentü... / 8 Rechtsprechungsübersicht

Abwehransprüche Die Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Festsetzung eines öffentlichen Geh- und Fahrradwegs auf dem Grundstück in einem Bebauungsplan, kann nur von der Wohnungseigentümergemeinschaft als solcher und nicht von den einzelnen Miteigentümern abgewehrt werden.[1] Anspruchsinhaber, Hausgeld Alleinige Inhaber...mehr

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Arbeitskampfrecht / 14.2 Schadensersatzanspruch gegen Streikteilnehmer

Wird ein Unternehmen mit einem rechtswidrigen Streik überzogen, haften die Arbeitnehmer, die sich an diesem Streik beteiligen, grundsätzlich auf Schadensersatz. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Recht der unerlaubten Handlung[1] sowie als Rechtsfolge einer Verletzung ihres Arbeitsvertrags.[2] Voraussetzung eines solchen Anspruchs ist ebenso wie für die Kündigungsbefugnis d...mehr

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Rechtsfähigkeit der Eigentü... / 1.3.2 Verhältnis der Wohnungseigentümer zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Da die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 nicht mehr den Wohnungseigentümern, sondern der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt, hat die Bruchteilsgemeinschaft erheblich an Bedeutung verloren. Allerdings bleiben die Wohnungseigentümer weiter die "Herren der Verwaltung". Dem Verwalter als Vertreter und Organ der Gemeinschaft ...mehr

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Bewerbungsverfahren: Umgang... / 4.2 Identifizierung von professionellen Scheinbewerbern im Bewerbungsverfahren

Es gibt gewisse Verhaltensmuster bei Menschen, die sich rechtsmissbräuchlich bewerben. Ob es am Ende hilft, ein Entschädigungsverlangen erfolgreich zu bekämpfen, ist eine Frage des Einzelfalls. Allerdings kann ein Verdachtsfall im weiteren Verfahren berücksichtigt werden und eine Haftung möglichst vermieden oder die Entschädigungszahlung zumindest reduziert werden. 4.2.1 Verh...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bewerbungsverfahren: Umgang... / 5.2 Nachweis der fehlenden Bewerbereigenschaft

Aufgrund der vorstehend angestellten Überlegungen können Arbeitgeber einer Haftung auf die Entschädigung nur entgehen, wenn sie sich mit Erfolg darauf berufen können, der Kläger habe sich nicht ernsthaft beworben, sondern sei nur auf die Entschädigung aus. Gelingt dem Arbeitgeber dieser Beweis, war der Bewerber nämlich gar kein "Bewerber" i. S. d. europäischen und deutschen ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Lebensvers... / 2.15 Haftung von Versicherungsunternehmen

Nach § 20 Abs. 6 ErbStG haften Versicherungsunternehmen, die vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer die von ihnen zu zahlende Versicherungssumme oder Leibrente in das Ausland zahlen oder ausländischen Berechtigten zur Verfügung stellen, in Höhe des ausgeantworteten Betrags für die Steuer. Hinweis Keine Begrenzung des Betrags Diese Haftung ist grundsätzlich ohne Rücksic...mehr