Fachbeiträge & Kommentare zu Hausgeld

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Hausgeldinkasso: Außergeric... / 1.4 Erfolglose Anforderung: Feststellung des Verzugs (Säumigkeit)

Bevor gegen einen säumigen Wohnungseigentümer nach einer erfolglosen Anforderung Schritte unternommen werden, muss der Verwalter sicher sein, dass das geschuldete Hausgeld nicht eingegangen ist. Ggf. hat der Schuldner – ist kein SEPA-(Basis-)Lastschriftverfahren vereinbart – eine Sammelüberweisung veranlasst, in der sich die Zahlung "versteckt".[1] Ggf. wählte der Wohnungseig...mehr

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Liquiditätskrise der Gemein... / 3 Ausfalldeckungssonderumlage

Einer Zwischenfinanzierung ist in der Regel die Erhöhung der Mittel der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, des Gemeinschaftsvermögens, vorzuziehen. Dieses kann auf unterschiedliche Weise erfolgen. Ein Weg besteht darin, bereits die Vorschüsse höher zu prognostizieren.[1] Der übliche Weg besteht aber darin, über Vorschüsse auf eine Sonderumlage (Ausfalldeckungssonderumlage)...mehr

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Hausgeldinkasso: Außergeric... / 8.1 Hausgeldinkasso

Der Verwalter schuldet der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei pflichtwidriger Wahrnehmung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit dem Hausgeldinkasso gemäß §§ 280, 276, § 675, 611 BGB Schadensersatz[1] und ggf. Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Ggf. droht sogar eine strafrechtliche Verfolgung.[2] Dem Umfang nach haftet der Verwalter für jeden auf seiner konkreten Pflichtverl...mehr

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Hausgeldinkasso: Außergeric... / 1.1 Überblick

Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist es Aufgabe des Verwalters, das durch Beschluss begründete Hausgeld anzufordern. Der Begriff "Anforderung" meint alle notwendigen, geeigneten und erforderlichen außergerichtlichen Tätigkeiten zur Beitreibung des Hausgeldes.[1] Hiermit sind Zahlungsaufforderungen und – was unter Kap. 4 dargestellt wird – Mahnungen gemeint.[2] Einer weiteren Ermäc...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 6 Zwangsvollstreckungsandrohung

Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Titel erstritten, sollte der Verwalter oder ein für das Hausgeldverfahren eingeschalteter Rechtsanwalt den Hausgeldschuldner unverzüglich unter Fristsetzung zur Zahlung auffordern werden und ihm zugleich die Zwangsvollstreckung androhen. Fordert der Rechtsanwalt mit einem Zwangsvollstreckungsauftrag zur Zahlung des titulierten...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 1.7.1 Überblick

An jeden Rechtstreit schließt sich das Kostenfestsetzungsverfahren an.[1] Dieses verschafft der Partei, die den Prozess gewonnen hat, einen Vollstreckungstitel über die vom Gegner zu erstattenden Kosten des Prozesses. Erforderlich ist ein Antrag, der "Kostenfestsetzungsantrag", bei der Geschäftsstelle des Gerichtes erster Instanz. Ist die Hauptentscheidung (in der Regel das ...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 4.3.1 Musterklage

Das nachfolgende Muster berücksichtigt den Fall, dass ein Wohnungseigentümer Nachschuss, Vorschuss sowie einen fälligen Vorschuss aus einer beschlossenen Sonderumlage schuldet. Das Muster ist an den Einzelfall anzupassen. Muster: Hausgeldklage An das Amtsgericht ________ – Abteilung für Wohnungseigentumssachen – ________________ ________________ der Gemeinschaft der Wohnungseig...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 15.2 Masseunzulänglichkeit

Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten – unter anderem das Hausgeld – zu erfüllen, hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht nach § 208 InsO anzuzeigen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt.[1] Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die...mehr

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Hausgeldinkasso: Außergeric... / 2 Beschlüsse nach §§ 28 Abs. 3, 19 Abs. 1, 16 Abs. 2 Satz 2 WEG

Das Mahnwesen ist zur Optimierung des Forderungsmanagements in der Regel durch eine ganze Reihe von Beschlüssen nach §§ 28 Abs. 3, 19 Abs. 1, 16 Abs. 2 Satz 2 WEG vorzubereiten bzw. durch diese zu flankieren. So können die Wohnungseigentümer die Regelung der Art und Weise von Zahlungen sowie die Fälligkeit und die Folgen des Verzugs bestimmen. Wichtig sind insbesondere Beschlüs...mehr

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Hausgeldinkasso: Versorgung... / Zusammenfassung

Überblick Neben dem klassischen Hausgeldinkasso stehen eine Reihe von Möglichkeiten zur Verfügung, die Beitreibung fälligen Hausgeldes zu fördern oder jedenfalls den Ausfall weiteren Hausgeldes zu verhindern.[1] Infrage kommen insbesondere die Durchsetzung einer Versorgungssperre, indem der Wohnungseigentümer vom Bezug von Versorgungsleistungen ausgeschlossen wird, und die E...mehr

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Hausgeldinkasso und Verwalt... / 1 Pflichten der Wohnungseigentümer zum Hausgeldinkasso

Im Verwaltervertrag können ohne deren Mitwirkung in Bezug auf das Hausgeldinkasso keine Verpflichtungen zu Lasten einzelner Wohnungseigentümer vorgesehen werden.[1] Solche Pflichten wären als Verpflichtungen zu Lasten Dritter nichtig.[2] Praxis-Beispiel Nichtigkeit Werden die Wohnungseigentümer im Verwaltervertrag verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen[3], ist dies...mehr

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Hausgeldinkasso: Außergeric... / 1.2 Art und Weise der Erfüllung

Schuldet ein Wohnungseigentümer Hausgeld, ist er berechtigt und verpflichtet, diese Verbindlichkeit in bar zu erfüllen, mithin durch Übereignung einer entsprechenden Anzahl von gesetzlichen Zahlungsmitteln.[1] 1.2.1 Buchgeld Da sich Barzahlungen nicht anbieten, gibt § 28 Abs. 3 WEG den Wohnungseigentümern die Kompetenz, im Wege des Beschlusses zu regeln, wie ein Wohnungseigent...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 1.10 Hausgeldgläubigerin

Gläubigerin des Hausgeldes ist nach h. M. ausschließlich – auch in einer Zweiergemeinschaft – die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.[1] Nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – in der Regel vertreten durch den Verwalter – kann von einem Wohnungseigentümer das von ihm geschuldete Hausgeld verlangen und ist im Fall eines Hausgeldausfalls die Geschädigte. Nur die Gemeins...mehr

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Hausgeldinkasso: Außergeric... / 1.3.1 Bestimmungen des Hausgeldschuldners

Nach § 366 Abs. 1 BGB kann der Hausgeldschuldner eine ausdrückliche oder schlüssige Bestimmung treffen, welches Hausgeld getilgt sein soll. Leistet der Hausgeldschuldner das Hausgeld, das er seiner Ansicht nach schuldet, kurz vor dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, liegt darin in der Regel die stillschweigende Bestimmung, dass die gerade fällig werdende Hausgeldschuld getil...mehr

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Hausgeldinkasso und Verwalt... / 3.1 Mögliche Sondervergütungen

Einzug von Hausgeld Nach h. M. ist die Vereinbarung einer Sondervergütung für den Einzug von Hausgeld grundsätzlich nicht ordnungsmäßig.[1] Tatsächlich ist zu unterscheiden: Die "Sondervergütung" ist nach § 307 Abs. 1 Satz 2, Satz 1 BGB nur dann unwirksam bzw. nicht ordnungsmäßig, wenn nicht im Einzelnen und hinreichend bestimmt geklärt ist, dass die Leistung nicht dem pausch...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 7.2.2.3 Sonderumlagen

Ein noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossener Vorschuss auf eine Sonderumlage – gleich welchen Zwecks – ist eine einfache Insolvenzforderung nach § 38 InsO. Sie ist zur Tabelle anzumelden. Die anteilige Verpflichtung eines Wohnungseigentümers zur Zahlung einer nach Insolvenzeröffnung beschlossenen Sonderumlage, die den von ihm durch Hausgeldrückstand vor Insolv...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 1.3.3 Bestimmung der Fälligkeit und Verfall- und Vorfälligkeitsklausel

Die Fälligkeit der Vorschüsse bestimmt sich nach § 271 Abs. 1 BGB. Die Wohnungseigentümer können nach § 28 Abs. 3 WEG einen anderen Zeitpunkt bestimmen.[1] In der Praxis wird von dieser Beschlusskompetenz in der Regel Gebrauch gemacht und – wenn die Fälligkeit nicht ohnehin vereinbart ist[2] – bestimmt, dass das Hausgeld in bestimmten Raten zu bestimmten Zeitpunkten fällig is...mehr

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Abrechnung des Hausgeldinka... / 3.1.1 Überblick

Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Rechtsstreit über Hausgeld gewonnen, muss ihr der Hausgeldschuldner nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits erstatten. Zahlt der Hausgeldschuldner die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entstandenen Kosten, also etwa die gerichtlichen Gebühren und Auslagen und die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalt...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 5.4.2.2.3 Schadensersatz

Lässt der Verwalter Hausgeld verjähren, kann er auf Schadensersatz haften.[1] Schuldet ein Wohnungseigentümer Hausgeldzahlungen und ergreift der Verwalter keine verjährungshemmenden oder -hindernden Maßnahmen, indem er weder Klage erhebt, noch die übrigen Wohnungseigentümer auf die drohende Verjährung hinweist, verstößt er gegen seine Pflichten aus dem Verwaltervertrag und m...mehr

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Liquiditätskrise der Gemein... / 5 Hausgeldausfallversicherung

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann zur Vermeidung einer Liquiditätskrise eine Hausgeldausfallversicherung abschließen. Dazu bedarf es eines einfachen Beschlusses der Wohnungseigentümer. Der Verwalter kann den Wohnungseigentümern die Hausgeldausfallversicherung vorstellen, darf aber auch nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG von sich aus keine abschließen. Ist eine Hausgeldausf...mehr

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Abrechnung des Hausgeldinka... / 1.1.1 Gesamtabrechnung

Diese Einnahme ist als solche in der Gesamtabrechnung als Rechnungslegung des Verwalters darzustellen. Sie findet sich auch im Vermögensbericht bei der Entwicklung des Bankkontos und bei der Darstellung der Entwicklung der Erhaltungsrücklage. Bei der Darstellung der Hausgelder in der Abrechnung ist darauf zu achten, dass die Wohnungseigentümer nach den jeweils maßgeblichen U...mehr

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Hausgeldinkasso: Versorgung... / 1.2.2 Ordnungsmäßigkeit des Beschlusses

Erheblicher Rückstand Die Bedeutung der zurückbehaltenen Versorgungsleistungen und die Pflicht zur Rücksichtnahme der Wohnungseigentümer untereinander bzw. der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber einem Wohnungseigentümer, lässt einen Beschluss, die Versorgung zu unterbinden, nur bei einem erheblichen Zahlungsrückstand des betroffenen Wohnungseigentümers rechtmäßig s...mehr

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Abrechnung des Hausgeldinka... / 3.1.2 Umlage

Diese Einnahme ist – sofern die Wohnungseigentümer keinen anderen Umlageschlüssel bestimmt haben – auf sämtliche Wohnungseigentümer entsprechend § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG, also in Höhe der Miteigentumsanteile, umzulegen – auch auf den Hausgeldschuldner selbst.[1] Denn auch dieser hat mit seinem Hausgeld dazu beigetragen, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer über Mittel ...mehr

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Hausgeldinkasso und Verwalt... / 3.2 Flankierende Beschlüsse nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG

Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG können die Wohnungseigentümer die Kosten für einen besonderen Verwaltungsaufwand des gemeinschaftlichen Eigentums dem Veranlasser auferlegen. Zum besonderen Verwaltungsaufwand sind vor allem die Sondervergütungen des Verwalters zu zählen, die die Gemeinschaft dem Verwalter neben der Grundvergütung bereits versprochen hat, soweit ein Wohnungseigent...mehr

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Hausgeldinkasso: Versorgung... / 1.3.4 Abwendung

Der Mieter kann den Vollzug der Versorgungssperre dadurch abwenden, dass er die Verbindlichkeiten des Vermieters erfüllt und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer das rückständige Hausgeld zahlt.[1] Lehnt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aufgrund § 267 Abs. 2 BGB die Zahlungen des Mieters ab, handelt sie rechtsmissbräuchlich.[2] Der vermietende Wohnungseigentümer ka...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 3.2.1 Natürliche Personen

Wohnungseigentümer im Sinne von § 28 WEG ist, wer zu Recht im Wohnungsgrundbuch eingetragen ist.[1] Dies gilt auch dann, wenn der im Grundbuch Eingetragene das Eigentum nur treuhänderisch innehat.[2] Erbe und Ersteigerer Der Erbe oder der Ersteigerer eines Wohnungseigentums steht zwar nicht im Wohnungsgrundbuch, ist aber Wohnungseigentümer und schuldet das Hausgeld.[3] Der Er...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 3.3.2.1 Grundsatz: Keine Erwerberhaftung

Der Erwerber schuldet nach h. M. kein Hausgeld, das vor seiner Eintragung im Wohnungsgrundbuch[1] fällig geworden ist ("Altverbindlichkeiten").[2] Dem Gesetz sei eine "Erwerberhaftung" für Altverbindlichkeiten unbekannt. Ein Haftungsübergang für bereits gegen den Rechtsvorgänger fällig gestellte rückständige Verbindlichkeiten sei auch nicht vorgesehen.[3]mehr

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Abrechnung des Hausgeldinka... / 1.2.1 Überblick

Zahlt ein Wohnungseigentümer eine Hausgeldschuld für ein früheres Wirtschaftsjahr, beispielsweise im Jahr 2021 geschuldete 400 EUR in 2022, handelt es sich um eine Einnahme der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Jahr 2022, die neben den darauf gezahlten Zinsen als solche darzustellen ist.[1] Ob es sich um Hausgeld des laufenden Jahres handelt oder um das Hausgeld frühere...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 12.2.1 Hausgeldschuldner

Wie sich eine Freigabe auf die Frage auswirkt, wer Hausgeldschuldner ist, ist streitig. Relativ geklärt scheint zu sein, dass der Insolvenzverwalter für diejenigen Forderungen haftet, die während der Dauer der Insolvenzverstrickung des Wohnungseigentums fällig geworden sind.[1] Die Freigabe von Vermögensgegenständen aus der Insolvenzmasse wirkt nämlich nur für die Zukunft.[2...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 1.7.1 Überblick

Ein Wohnungseigentümer kann der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Einzelfall Hausgeld im weiteren Sinne auch in Form des Schadensersatzes schulden.[1] Das ist zum einen dann der Fall, wenn die Wohnungseigentümer keine Beschlüsse nach § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WEG fassen. Und zum anderen dann, wenn die Wohnungseigentümer die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ni...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 3.2.6.4 Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Überblick Ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausnahmsweise selbst "Wohnungseigentümerin" oder ist sie "Wohnungseigentümerin" geworden, ist auch sie Hausgeldschuldner und schuldet die Vor- und/oder Nachschüsse. Zwar wird im Gesellschaftsrecht dann, wenn eine Aktiengesellschaft eigene Aktien erworben hat oder wenn eine Gesellschaft eigene Anteile hält, überwiegend vert...mehr

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Hausgeldinkasso: Außergeric... / 1.3.3 Teilzahlungen

Zahlt ein Wohnungseigentümer das von ihm geschuldete Hausgeld nur teilweise, ist wieder § 366 Abs. 2 BGB anzuwenden.[1] Die Teilzahlung ist danach verhältnismäßig auf die Bewirtschaftungskosten und die Zuführungsbeträge zur Erhaltungsrücklage zu verrechnen.[2] Wird hiergegen verstoßen und eine Zahlung fehlerhaft als laufende Hausgeldzahlung in einer Abrechnung verbucht, führ...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 4 Der Verwalter im Insolvenzverfahren

Zu den Aufgaben des Verwalters gehört es unter anderem[1]: Kontakt zum Insolvenzverwalter zu halten, wegen des Ausfalls des Hausgeldes ist ggf. zur Abwendung von Liquiditätsproblemen als weiterer Vorschuss eine Ausfalldeckungssonderumlage zu veranlassen[2], das laufende Hausgeld im weiteren Sinne vom Insolvenzverwalter zu verlangen, die Ansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseig...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 15.3 Pflichten des Insolvenzverwalters

Den Insolvenzverwalter trifft keine insolvenzspezifische Pflicht, Masseunzulänglichkeit zu dem Zweck rechtzeitig anzuzeigen, dass nachfolgende Hausgeldansprüche als Neumasseschuld bevorzugt zu befriedigen sind.[1] Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist allerdings nicht schutzlos. Für die Frage der materiellen Anwendung der Rangordnung des § 209 Abs. 1 InsO kommt es näml...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 9.2 Prüfung

Der Insolvenzverwalter hat die von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer angemeldeten Forderungen mit den in § 174 Abs. 2 und 3 InsO genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. In einem Prüfungstermin werden dann die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag nach und ihrem Rang nach geprüft. Soweit gegen die Forderungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Prüfungster...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 5.1 Zahlungen des Hausgeldschuldners

"Klassischer" Erlöschensgrund ist, dass der Hausgeldschuldner oder ein Dritter die Hausgeldforderung und gegebenenfalls darauf zu zahlende Zinsen ohne Zwang, aber nach Verzug bedient. Es sollte dabei von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 28 Abs. 3 WEG bestimmt werden, dass Erfüllung erst mit Eingang des Hausgeldes auf dem Konto der Gemeinschaft der Wohnungseigen...mehr

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Hausgeldinkasso: Außergeric... / 4.3 Persönliche Klärungen

Im begründeten Einzelfall ist mit dem Wohnungseigentümer persönlich am Telefon, aber auch (besser) durch Hausbesuch oder im Büro des Verwalters zu klären, warum es zu dem Rückstand oder der mangelnden Kontodeckung gekommen ist. Schriftliche Mahnungen werden häufig ignoriert.[1] Eine persönliche Ansprache hat hingegen – abhängig von den Gründen – häufig eine höhere Erfolgsquo...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 3.2.4.3 Unbekannter Erbe

Auch der unbekannte Erbe schuldet Hausgeld. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann für diesen als Nachlassgläubigerin beim Nachlassgericht die Bestellung eines Nachlasspflegers beantragen (§§ 1960 Abs. 1, 1961 BGB). Der Nachlasspfleger hat dann die Aufgabe, den Nachlass zu sichern und zu erhalten. Im Rahmen dieser Aufgabe ist er berechtigt, aber nicht selbst verpflicht...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 5.4.1 Grundsatz

Gegenüber dem Anspruch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Zahlung von Hausgeld ist nach h. M. jedes Zurückbehaltungsrecht aus § 273, § 320 BGB grundsätzlich ausgeschlossen.[1] Ein Hausgeldschuldner kann ein Zurückbehaltungsrecht auch nicht darauf stützen, dass der gesetzliche oder vereinbarte Umlageschlüssel grob unbillig sei und deshalb gegen die übrigen Wohnungsei...mehr

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Hausgeldinkasso: Außergeric... / 1.3 Die Verbuchung von Hausgeldzahlungen

1.3.1 Bestimmungen des Hausgeldschuldners Nach § 366 Abs. 1 BGB kann der Hausgeldschuldner eine ausdrückliche oder schlüssige Bestimmung treffen, welches Hausgeld getilgt sein soll. Leistet der Hausgeldschuldner das Hausgeld, das er seiner Ansicht nach schuldet, kurz vor dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, liegt darin in der Regel die stillschweigende Bestimmung, dass die ge...mehr

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Abrechnung des Hausgeldinka... / 3.2.2 Umlage

Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sind eine Ausgabe, die in der Gesamtabrechnung zu nennen und in den Einzelabrechnungen – haben die Wohnungseigentümer nichts anderes vereinbart oder beschlossen – entsprechend § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG in Höhe der Miteigentumsanteile auf sämtliche Wohnungseigentümer, auch auf den obsiegenden Wohnungseigentümer, umzulegen sind.[1]mehr

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Hausgeldinkasso: Außergeric... / 1.3.6 Einrichtung eines Kontos

Überblick Damit es nicht zu einer Vermischung des Gemeinschaftsvermögens bzw. – bei Bargeld – nicht zu einer Vermengung nach § 948 Abs. 1 BGB mit dem Vermögen des Verwalters kommt und um die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer davor zu schützen, dass Gläubiger des Amtsträgers auf das Verwaltungsvermögen zugreifen, ist der Verwalter verpflichtet, sämtliche eingenommenen Gelder...mehr

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Abrechnung des Hausgeldinka... / 3.2.3 Sondervergütungen

Hat der Verwalter für das Hausgeldverfahren einen Anspruch auf eine besondere Vergütung, darf er diese – sofern das im Verwaltervertrag so bestimmt ist – dem Gemeinschaftsvermögen entnehmen. Auch diese Ausgabe ist in der Gesamtabrechnung darzustellen und – ist nichts anderes bestimmt – auf sämtliche Wohnungseigentümer entsprechend § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG, also in Höhe der Mit...mehr

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Abrechnung des Hausgeldinka... / 3.2 Gemeinschaft der Wohnungseigentümer unterliegt

3.2.1 Überblick Ist das gerichtliche Vorgehen gegen einen Hausgeldschuldner nicht erfolgreich, bleibt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf ihren Kosten "sitzen". Ferner muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus dem Verwaltungsvermögen den Kostenerstattungsanspruch des obsiegenden Wohnungseigentümers erfüllen. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung d...mehr

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Abrechnung des Hausgeldinka... / 3.3 Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gewinnt teilweise

Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer den Rechtsstreit teilweise gewonnen und damit teilweise verloren, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 3.2.6.6 Nießbrauch/Dauerwohn- oder Dauernutzungsrecht

Besteht an einem Wohnungseigentum ein Nießbrauch, schuldet nur der Wohnungseigentümer das Hausgeld, nicht aber der Nießbraucher[1]; Entsprechendes gilt bei einem Dauerwohn- oder Dauernutzungsrecht sowie bei einem Wohnungsberechtigten im Sinne von § 1093 BGB.mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 3.3.2.2 Vereinbarte Erwerberhaftung

Die Wohnungseigentümer können durch eine verdinglichte (eine nach § 5 Abs. 4 Satz 1 WEG im Wohnungsgrundbuch eingetragene) Vereinbarung allerdings erreichen, dass der rechtsgeschäftliche Erwerber für in der Person seines Rechtsvorgängers bereits entstandene und fällige Zahlungsrückstände gemeinsam mit diesem gesamtschuldnerisch haftet.[1] Eine solche vereinbarte Haftungserst...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 4.5 Anspruchsinhaber und -verpflichteter

Der Bereicherungsanspruch steht dem zu, der den Vorschuss entrichtet hat. Maßgeblich ist also, wer das Hausgeld gezahlt hat. Der Anspruch richtet sich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.[1]mehr

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Abrechnung des Hausgeldinka... / 3.2.4 Zwangsvollstreckung

Kommt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer der Forderung des Wohnungseigentümers nicht freiwillig nach, kann dieser auf Grundlage eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Zwangsvollstreckung betreiben.mehr

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Abrechnung des Hausgeldinka... / 3.1 Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gewinnt

3.1.1 Überblick Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Rechtsstreit über Hausgeld gewonnen, muss ihr der Hausgeldschuldner nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits erstatten. Zahlt der Hausgeldschuldner die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entstandenen Kosten, also etwa die gerichtlichen Gebühren und Auslagen und die Gebühren und Auslagen ein...mehr