Fachbeiträge & Kommentare zu Hausgeld

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 15.3 Pflichten des Insolvenzverwalters

Den Insolvenzverwalter trifft keine insolvenzspezifische Pflicht, Masseunzulänglichkeit zu dem Zweck rechtzeitig anzuzeigen, dass nachfolgende Hausgeldansprüche als Neumasseschuld bevorzugt zu befriedigen sind.[1] Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist allerdings nicht schutzlos. Für die Frage der materiellen Anwendung der Rangordnung des § 209 Abs. 1 InsO kommt es näml...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 5.1 Zahlungen des Hausgeldschuldners

"Klassischer" Erlöschensgrund ist, dass der Hausgeldschuldner oder ein Dritter die Hausgeldforderung und gegebenenfalls darauf zu zahlende Zinsen ohne Zwang, aber nach Verzug bedient. Es sollte dabei von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 28 Abs. 3 WEG bestimmt werden, dass Erfüllung erst mit Eingang des Hausgeldes auf dem Konto der Gemeinschaft der Wohnungseigen...mehr

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Hausgeldinkasso: Außergeric... / 4.3 Persönliche Klärungen

Im begründeten Einzelfall ist mit dem Wohnungseigentümer persönlich am Telefon, aber auch (besser) durch Hausbesuch oder im Büro des Verwalters zu klären, warum es zu dem Rückstand oder der mangelnden Kontodeckung gekommen ist. Schriftliche Mahnungen werden häufig ignoriert.[1] Eine persönliche Ansprache hat hingegen – abhängig von den Gründen – häufig eine höhere Erfolgsquo...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 3.2.4.3 Unbekannter Erbe

Auch der unbekannte Erbe schuldet Hausgeld. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann für diesen als Nachlassgläubigerin beim Nachlassgericht die Bestellung eines Nachlasspflegers beantragen (§§ 1960 Abs. 1, 1961 BGB). Der Nachlasspfleger hat dann die Aufgabe, den Nachlass zu sichern und zu erhalten. Im Rahmen dieser Aufgabe ist er berechtigt, aber nicht selbst verpflicht...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 5.4.1 Grundsatz

Gegenüber dem Anspruch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Zahlung von Hausgeld ist nach h. M. jedes Zurückbehaltungsrecht aus § 273, § 320 BGB grundsätzlich ausgeschlossen.[1] Ein Hausgeldschuldner kann ein Zurückbehaltungsrecht auch nicht darauf stützen, dass der gesetzliche oder vereinbarte Umlageschlüssel grob unbillig sei und deshalb gegen die übrigen Wohnungsei...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 9.2 Prüfung

Der Insolvenzverwalter hat die von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer angemeldeten Forderungen mit den in § 174 Abs. 2 und 3 InsO genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. In einem Prüfungstermin werden dann die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag nach und ihrem Rang nach geprüft. Soweit gegen die Forderungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Prüfungster...mehr

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Hausgeldinkasso: Außergeric... / 1.3 Die Verbuchung von Hausgeldzahlungen

1.3.1 Bestimmungen des Hausgeldschuldners Nach § 366 Abs. 1 BGB kann der Hausgeldschuldner eine ausdrückliche oder schlüssige Bestimmung treffen, welches Hausgeld getilgt sein soll. Leistet der Hausgeldschuldner das Hausgeld, das er seiner Ansicht nach schuldet, kurz vor dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, liegt darin in der Regel die stillschweigende Bestimmung, dass die ge...mehr

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Abrechnung des Hausgeldinka... / 3.2.2 Umlage

Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sind eine Ausgabe, die in der Gesamtabrechnung zu nennen und in den Einzelabrechnungen – haben die Wohnungseigentümer nichts anderes vereinbart oder beschlossen – entsprechend § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG in Höhe der Miteigentumsanteile auf sämtliche Wohnungseigentümer, auch auf den obsiegenden Wohnungseigentümer, umzulegen sind.[1]mehr

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Hausgeldinkasso: Außergeric... / 1.3.6 Einrichtung eines Kontos

Überblick Damit es nicht zu einer Vermischung des Gemeinschaftsvermögens bzw. – bei Bargeld – nicht zu einer Vermengung nach § 948 Abs. 1 BGB mit dem Vermögen des Verwalters kommt und um die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer davor zu schützen, dass Gläubiger des Amtsträgers auf das Verwaltungsvermögen zugreifen, ist der Verwalter verpflichtet, sämtliche eingenommenen Gelder...mehr

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Abrechnung des Hausgeldinka... / 3.2.3 Sondervergütungen

Hat der Verwalter für das Hausgeldverfahren einen Anspruch auf eine besondere Vergütung, darf er diese – sofern das im Verwaltervertrag so bestimmt ist – dem Gemeinschaftsvermögen entnehmen. Auch diese Ausgabe ist in der Gesamtabrechnung darzustellen und – ist nichts anderes bestimmt – auf sämtliche Wohnungseigentümer entsprechend § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG, also in Höhe der Mit...mehr

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Abrechnung des Hausgeldinka... / 3.2 Gemeinschaft der Wohnungseigentümer unterliegt

3.2.1 Überblick Ist das gerichtliche Vorgehen gegen einen Hausgeldschuldner nicht erfolgreich, bleibt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf ihren Kosten "sitzen". Ferner muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus dem Verwaltungsvermögen den Kostenerstattungsanspruch des obsiegenden Wohnungseigentümers erfüllen. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung d...mehr

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Abrechnung des Hausgeldinka... / 3.3 Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gewinnt teilweise

Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer den Rechtsstreit teilweise gewonnen und damit teilweise verloren, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 3.2.6.6 Nießbrauch/Dauerwohn- oder Dauernutzungsrecht

Besteht an einem Wohnungseigentum ein Nießbrauch, schuldet nur der Wohnungseigentümer das Hausgeld, nicht aber der Nießbraucher[1]; Entsprechendes gilt bei einem Dauerwohn- oder Dauernutzungsrecht sowie bei einem Wohnungsberechtigten im Sinne von § 1093 BGB.mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 3.3.2.2 Vereinbarte Erwerberhaftung

Die Wohnungseigentümer können durch eine verdinglichte (eine nach § 5 Abs. 4 Satz 1 WEG im Wohnungsgrundbuch eingetragene) Vereinbarung allerdings erreichen, dass der rechtsgeschäftliche Erwerber für in der Person seines Rechtsvorgängers bereits entstandene und fällige Zahlungsrückstände gemeinsam mit diesem gesamtschuldnerisch haftet.[1] Eine solche vereinbarte Haftungserst...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 4.5 Anspruchsinhaber und -verpflichteter

Der Bereicherungsanspruch steht dem zu, der den Vorschuss entrichtet hat. Maßgeblich ist also, wer das Hausgeld gezahlt hat. Der Anspruch richtet sich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.[1]mehr

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Abrechnung des Hausgeldinka... / 3.2.4 Zwangsvollstreckung

Kommt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer der Forderung des Wohnungseigentümers nicht freiwillig nach, kann dieser auf Grundlage eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Zwangsvollstreckung betreiben.mehr

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Abrechnung des Hausgeldinka... / 3.1 Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gewinnt

3.1.1 Überblick Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Rechtsstreit über Hausgeld gewonnen, muss ihr der Hausgeldschuldner nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits erstatten. Zahlt der Hausgeldschuldner die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entstandenen Kosten, also etwa die gerichtlichen Gebühren und Auslagen und die Gebühren und Auslagen ein...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 3.2.2 Juristische Personen

Wenn der Wohnungseigentümer eine GmbH oder AG ist, schuldet nur diese das Hausgeld.mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / Zusammenfassung

Überblick In einer Wohnungseigentumsanlage entstehen Kosten. Soweit diese unmittelbar auf das Sondereigentum entfallen, ist es Aufgabe des jeweiligen Wohnungseigentümers, die entsprechenden Verbindlichkeiten zu erfüllen.[1] Auf welche Art und Weise er etwa für sein Gas, seinen Strom oder seine Grundsteuer die erforderlichen Mittel aufbringt, ist allein seine Sache. Anders lie...mehr

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Hausgeldinkasso: Außergeric... / 1.2.1 Buchgeld

Da sich Barzahlungen nicht anbieten, gibt § 28 Abs. 3 WEG den Wohnungseigentümern die Kompetenz, im Wege des Beschlusses zu regeln, wie ein Wohnungseigentümer gegen ihn gerichtete Hausgeldansprüche erfüllt und erfüllen darf und wie mit Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber einem Wohnungseigentümer verfahren wird. Die Wohnungseigentümer können na...mehr

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Hausgeldinkasso: Versorgung... / 3 Anprangerung des Hausgeldschuldners

Ein in der Praxis erfolgreiches, legitimes[1] und nicht gegen einen insoweit nicht bestehenden Datenschutz verstoßendes Mittel ist es, den Miteigentümern einen Hausgeldschuldner mitzuteilen.[2] Dies kann z. B. bei der Übersendung der Einzelabrechnung im Zusammenhang mit der Ladung zur Eigentümerversammlung geschehen, auf der nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG beschlossen werden sol...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 12.1 Begriff

Der Insolvenzverwalter kann ein Wohnungseigentum freigeben.[1] Diese Freigabe ist eine einseitige, empfangsbedürftige, konstitutiv wirkende Willenserklärung gegenüber dem Insolvenzschuldner[2], einen zur Insolvenzmasse zählenden Gegenstand, etwa das Wohnungseigentum, aus dem Haftungsverband der Insolvenzmasse und damit aus dem Insolvenzbeschlag zu lösen. Die Freigabe wird mi...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 3.2.3 Rechtsfähige Personengesellschaft

Ist eine rechtsfähige Außen-GbR, eine OHG oder KG Wohnungseigentümerin, haften neben der Gesellschaft die (persönlich haftenden) Gesellschafter gemäß § 128 HGB akzessorisch für die Beitragsverpflichtungen.[1] Ist eine 2-Personen-GbR Wohnungseigentümerin und tritt einer der beiden Gesellschafter aus der GbR aus, so geht das Wohnungseigentum durch Anwachsung gemäß § 738 BGB ana...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 3.3.2.3 Beschluss über Haftungsklausel

Ein Beschluss über eine Haftungsklausel wäre nichtig.[1] Nach h. M. können die Wohnungseigentümer hingegen eine Erwerberhaftung beschließen, wenn der Beschluss auf einer Öffnungsklausel (einer Vereinbarung nach § 23 Abs. 1 WEG) beruht, die den Wohnungseigentümern für den Beschluss einer Haftungsklausel eine Rechtsmacht einräumt (siehe auch § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG). Ein solche...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 5 Insolvenzantrag

Das Insolvenzverfahren wird nach § 13 Abs. 1 InsO auf schriftlichen Antrag eröffnet. Der Insolvenzantrag ist zulässig, wenn der Antrag den Erfordernissen des § 14 Abs. 1 InsO entspricht. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner (= Wohnungseigentümer). Der Antrag eines Gläubigers ist allerdings nur dann zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an d...mehr

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Hausgeldinkasso: Außergeric... / 1.3.4 Bestimmungen zur Verrechnung

Vorstellbar ist zum einen, dass eine Vereinbarung Bestimmungen zur Verrechnung trifft oder dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und ein Wohnungseigentümer einen Vertrag zur Verrechnung schließen.[1] Zum anderen besteht nach § 28 Abs. 3 WEG eine Beschlusskompetenz, für künftig eingehende Zahlungen die Tilgungsreihenfolge zu ändern.[2] Möglich ist es, zu vereinbaren od...mehr

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Hausgeldinkasso: Außergeric... / 1.3.2 Keine Bestimmungen des Hausgeldschuldners

Trifft der Hausgeldschuldner keine Bestimmung, ist § 366 Abs. 2 BGB einschlägig.[1] Danach wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede ...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 7.1.1 Folgen

Diese gesetzlich angeordnete Verwaltungszuständigkeit hat für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den Verwalter Auswirkungen unter anderem auf: Die vom Verwalter den Wohnungseigentümern zu erteilenden Informationen, z. B. nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG. Das Recht, Informationen zu verlangen und in die Verwaltungsunterlagen Einsicht zu nehmen. Dieses Recht steht jetzt auch ...mehr

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Hausgeldinkasso: Außergeric... / 1.5 Anmeldung einer Hausgeldforderung in der Zwangsversteigerung Dritter

Obwohl § 27 Abs. 1 WEG hierzu keine ausdrückliche Regelung trifft, entspricht es der ganz h. M., dass der Verwalter die Ansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anmelden muss, wenn ein Dritter in ein Wohnungseigentum zwangsvollstreckt.[1] Zu den Aufgaben nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG gehört auch die Verpflichtung, für eine Anmeldung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bevorrech...mehr

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Liquiditätskrise der Gemein... / Zusammenfassung

Überblick Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann vor allem (aber nicht nur) wegen Hausgeldes, das nicht entrichtet wurde[1], schlechten Hausgeldmanagements bzw. schlechten Mahnwesens in eine Liquiditätskrise geraten[2], also in eine Situation, in der sie erwartungsgemäß oder überraschend nicht über genügend Mittel verfügt, ihre laufenden Verbindlichkeiten zu begleichen...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 5.4.2.2.1 Überwachung der Fristen

Der Verwalter hat im Rahmen seiner Pflichtaufgaben den Eingang fälliger Hausgeldzahlungen zu überwachen und bei deren Ausbleiben unverzüglich zeit- und sachgerecht zugunsten der Gemeinschaft vorzugehen. Beim Einzug von Hausgeldforderungen handelt der Verwalter in Wahrnehmung von Amtspflichten. Praxis-Beispiel Unterschiedliche Verjährung von Vor- und Nachschüssen Die Wohnungsei...mehr

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Hausgeldinkasso: Außergeric... / 3.2 Mittel (Art und Weise)

Was das Mittel der Wahl bei ausbleibendem Hausgeld ist, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. In aller Regel sollte der Verwalter – ist ein Scheitern nicht programmiert – wenigstens versuchen, mit dem Säumigen ein Gespräch zu führen und zu klären, warum es zu dem Rückstand kommt. Ist der säumige Wohnungseigentümer zu einem solchen persönlichen[1] oder fernmündlichen Gespr...mehr

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Abrechnung des Hausgeldinka... / 3.2.1 Überblick

Ist das gerichtliche Vorgehen gegen einen Hausgeldschuldner nicht erfolgreich, bleibt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf ihren Kosten "sitzen". Ferner muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus dem Verwaltungsvermögen den Kostenerstattungsanspruch des obsiegenden Wohnungseigentümers erfüllen. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Wohnungseige...mehr

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Hausgeldinkasso: Versorgung... / 2.1.2 Generalklausel

Ist kein Regelbeispiel erfüllt, ist zu untersuchen, ob eine schwere Verletzung im Übrigen vorliegt. Der Wortlaut des § 17 Abs. 1 WEG lässt erkennen, dass insoweit nur besonders schwere Pflichtverstöße eine Eigentumsentziehung rechtfertigen können.[1] Dazu gehören insbesondere die fortlaufend unpünktliche Erfüllung von Hausgeld- und anderen Zahlungsansprüchen[2], schwere, fortd...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 3.3.3.2 Nachschüsse

Der Beschluss über die Nachschüsse begründet originär nur für die bislang so genannte Abrechnungsspitze (den Schuldsaldo aus der Einzelabrechnung, der das Soll der Hausgeldvorschüsse übersteigt) eine (neue) Schuld.[1] Verstöße Beschließen die Wohnungseigentümer entgegen diesen Grundsätzen mit Rechtsbindungswillen, dass der Erwerber aus dem Beschluss über die Nachschüsse auch ...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 1.3.5 Beschlussmuster: Vorschüsse

Musterbeschluss: Vorschüsse TOP XX: Vorschüsse Es werden folgende monatlich jeweils im Voraus fällige Vorschüsse in Euro beschlossen: Der Beschluss gilt ab _______. Er gilt so lange, bis ein neuer Beschluss über Vors...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 3.2.6.2 Ehemaliger (ausgeschiedener) Wohnungseigentümer

Ein ehemaliger Wohnungseigentümer ist nach h. M. für die Hausgeldforderungen Verpflichteter, die während seiner Eintragung im Wohnungsgrundbuch als Wohnungseigentümer fällig geworden sind. Haftungsklausel Haben die Wohnungseigentümer eine Haftungsklausel vereinbart (= Erwerberhaftung), haftet der Sondernachfolger kumulativ neben dem Alteigentümer. Hausgeld, das nach dem Eigent...mehr

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Liquiditätskrise der Gemein... / 4 Anlegung einer Liquiditätsrücklage

Der "Königsweg", um Liquiditätsengpässen zu begegnen, ist die Ansammlung einer Liquiditätsrücklage als weitere Rücklage i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG. Eine Liquiditätsrücklage hat den Zweck, dass der Verwalter jederzeit in der Lage ist, Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auszugleichen oder aus anderen Gründen plötzlich auftretende Engpässe zu bedienen....mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 14 Insolvenz der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist – auch wenn sie ein Wohnungseigentum erworben hat und Wohnungseigentümerin ist – nach § 9a Abs. 5 WEG nicht insolvenzfähig. Statt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer müssen ihre "Mitglieder", mithin die Wohnungseigentümer, die fälligen Hausgelder begleichen.[1]mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 3.1 Fälligkeitstheorie und Überblick

Für die Person des Hausgeldschuldners kommt es nach h. M. darauf an, wer bei Fälligkeit der aus einem Beschluss nach 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WEG begründeten Ansprüche aktuell Eigentümer oder Miteigentümer eines Wohnungseigentums ist ("Fälligkeitstheorie").[1] Dies ist in der Regel, wer als (Mit-)Eigentümer im Grundbuch eingetragen und als "Wohnungseigentümer" anzuseh...mehr

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Hausgeldinkasso: Außergeric... / 1.2.3 Sonstiges

Im Übrigen kann nach § 28 Abs. 3 WEG die Zahlungsabwicklung mit den einzelnen Wohnungseigentümern geregelt werden. Es kann etwa die Möglichkeit der Aufrechnung mit weiteren Anforderungen verbunden oder verboten werden, es können Verrechnungen beschlossen werden – etwa, wenn Wohnungseigentümern Guthaben gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zustehen – und es können Sa...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 12.2.2 Vollstreckungsverbot

Grundsatz Gibt der Insolvenzverwalter oder Treuhänder einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, z. B. das Wohnungseigentum, aus der Insolvenzmasse frei, unterliegt dieser Gegenstand als sonstiges Vermögen des Schuldners grundsätzlich dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO.[1] Ein Insolvenzgläubiger kann daher ungeachtet der Freigabe erst nach Abschluss des Insolvenzve...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 2.1 Grundsatz: Bestimmung der Wohnungseigentümer

Wann Hausgeld fällig ist, können die Wohnungseigentümer durch einen auf § 28 Abs. 3 WEG gestützten Beschluss[1] oder durch eine Vereinbarung[2] bestimmen, jenseits der §§ 27 Abs. 2, 19 Abs. 1 WEG aber nicht der Verwalter. 2.1.1 Gemeinschaftsordnung Häufig enthält bereits die Gemeinschaftsordnung eine Bestimmung zur Fälligkeit von Hausgeldzahlungen, wie beispielsweise das nachf...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 3.2.4.4 Testamentsvollstrecker

Bloße Nachlassverbindlichkeit sind die Hausgelder, die während der Dauer einer Testamentsvollstreckung fällig werden, jedenfalls wenn der Testamentsvollstrecker das Wohnungseigentum mit den Nachlassmitteln erworben hat.[1] Soweit der Nachlass ausreichend ist, wird neben dem Eigentümer auch der Testamentsvollstrecker zum Hausgeldschuldner.[2] Eigentümerversammlung Weil der Tes...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 1.3.2.2 Liquiditätslücke

Folgt man der h. M., kann es trotz einer ordnungsmäßigen Verwaltung und der jährlichen Vorlage von Plänen zu einer Liquiditätslücke[1] kommen. Diese entsteht, wenn die Vorschüsse z. B. mit dem Jahr 2021 enden, neue Vorschüsse aber erst im Sommer des Jahres 2022 beschlossen werden. Denn dann schulden die Wohnungseigentümer für ein halbes Jahr in Ermangelung einer Anspruchsgru...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 1.2.1 Überblick

Für einen Anspruch auf Hausgeld im engeren und im weiteren Sinne bedarf es eines auf § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG oder § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG beruhenden Beschlusses (des "Hausgeldbeschlusses").[1] Erst durch diesen Hausgeldbeschluss werden im Rahmen der allgemeinen Beitragspflicht die Verbindlichkeiten jedes einzelnen Wohnungseigentümers begründet.[2] Vor Beschlussfassung fehlt es...mehr

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Abrechnung des Hausgeldinka... / 3.1.3 Sondervergütungen

Hat der Verwalter für ein Hausgeldverfahren einen Anspruch auf eine besondere Vergütung, darf er diese Sondervergütung – sofern das im Verwaltervertrag so bestimmt ist – dem Verwaltungsvermögen entnehmen. Diese Ausgabe ist in der Gesamtabrechnung als solche darzustellen und – ist nichts anderes bestimmt – auf sämtliche Wohnungseigentümer entsprechend § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG, ...mehr

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Hausgeldinkasso: Außergeric... / 3.1 Regel: Sofortiges Einschreiten

In der Regel und von Gesetzes wegen muss der Verwalter sofort tätig werden, wenn eine einzige Hausgeldzahlung ausbleibt.[1] Spätestens nach 2 ausgebliebenen Hausgeldzahlungen verhält sich ein Verwalter jedenfalls pflichtwidrig und macht sich ggf. schadensersatzpflichtig, wenn er einfach untätig bleibt.[2] Schadensersatz ist etwa zu zahlen, wenn es durch die Säumigkeit des Ve...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 1.3.2.1 Problemaufriss

Die durch Beschluss gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG bestimmten Vorschüsse sind die Anspruchsgrundlage für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, von den Wohnungseigentümern das Hausgeld zu verlangen. Vor diesem Hintergrund liegt es mehr als nahe, dass die Wohnungseigentümer die Vorschüsse grundsätzlich vor Beginn des entsprechenden Kalenderjahres beschließen, damit diese Ansp...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 3.2.5 Teilhaber eines Wohnungseigentums

Teilhaber eines Wohnungseigentums sind nach h. M. jeweils Wohnungseigentümer[1] und haften für Hausgeld gemeinsam und gemäß § 421 BGB als Gesamtschuldner.[2] Eine solche gesamtschuldnerische Haftung gilt etwa für: Miteigentümer eines Wohnungseigentums nach Bruchteilen im Sinne der §§ 741 ff. BGB [3], z. B. Eheleute; Mitglieder von Gesamthandsgemeinschaften; die Gesellschafter ei...mehr