Fachbeiträge & Kommentare zu IDW

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ZErb 04/2024, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Bayerischer Notarverein e.V. (Hrsg.) Kostentabelle für Notare Bäuerle Tabelle 35. Auflage, 2021 Nomos, ISBN 978-3-8487-7053-3, 29 EUR Die Kostentabell...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Rechtslage ab 1.1.2009

Rz. 11 [Autor/Stand] Mit dem Inkrafttreten des ErbStRG v. 24.12.2008[2] hat § 103 BewG seine ursprüngliche Bedeutung in erheblichem Umfang eingebüßt; sein sachlicher Anwendungsbereich ist seit 1.1.2009 wesentlich eingeschränkt worden. Dies ergibt sich aus folgenden Gründen: Für Bewertungsstichtage bis zum 31.12.2008 war der Wert des Betriebsvermögens durch Anwendung der in § ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.7.6.2.3 Rückwirkende Anwendung auf Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2015

Rz. 376e Nach § 265 Abs. 11 BewG ist die Neufassung des § 203 BewG rückwirkend auf alle Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2015 anzuwenden. Ein Wahlrecht zwischen der Anwendung des alten und des neuen Rechts besteht für den Stpfl. insoweit nicht. Die rückwirkende Anwendung des neuen Rechts war schon in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags vo...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.7.5.9 Abgeltung des Ertragsteueraufwands (§ 202 Abs. 3 BewG)

Rz. 373 Zur Abgeltung des Ertragsteueraufwands ist ein positives Betriebsergebnis nach § 202 Abs. 1 oder 2 BewG um 30 % zu mindern.[1] Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass das Betriebsergebnis aus Gründen der Rechtsformneutralität um Ertragsteuerzahlungen bzw. -erstattungen korrigiert wird. Da andererseits nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen nur der ausschüttu...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / Literaturtipps

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.5 Ermittlung des Unternehmenswerts unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten Methode (§ 11 Abs. 2 S. 2, 2. Fall BewG)

Rz. 286 Lässt sich der gemeine Wert nicht aus stichtagsnahen Verkäufen ableiten, so ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln; dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zugrunde legen würde. Die §§ 19...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.7.2.3 Entscheidung über die Anwendung des vereinfachten Verfahrens

Rz. 325 Aus dem in § 199 Abs. 1 und 2 BewG verwendeten Begriff "kann" wird nahezu einhellig der Schluss gezogen, dass die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens bei Erfüllung seiner tatbestandsmäßigen Voraussetzungen nicht zwingend ist, sondern die Bewertung auch in einem anderen – betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechenden – Ertragswertverfahren erfolgen...mehr

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Mezzanines Kapital in der R... / 3.5.1 Darstellung der vom Hauptfachausschuss des IDW entwickelten Kriterien zur handelsbilanziellen Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital

Rz. 29 Aus dem HGB oder sonstigen für die Bilanzierung relevanten Gesetzen ergeben sich keine zwingend zu beachtenden Kriterien, die die Abgrenzung von handelsbilanziellem Eigen- und Fremdkapital eindeutig regeln.[1] In seiner Stellungnahme RS HFA 7 n. F. vom 30.11.2017[2] hat sich allerdings der Hauptfachausschuss (HFA) des IDW mit der handelsrechtlichen Rechnungslegung bei...mehr

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Mezzanines Kapital in der R... / 3.5.2 Konkretisierung der Kriterien des Hauptfachausschusses des IDW zur handelsbilanziellen Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital

3.5.2.1 Nachrangigkeit des überlassenen Kapitals im Insolvenz- oder Liquidationsfall Rz. 33 Das Merkmal der Nachrangigkeit des überlassenen Kapitals im Insolvenz- oder Liquidationsfall ist in der Literatur als zwingend notwendiges Kriterium zur Einordnung von mezzaninen Finanzinstrumenten als bilanzielles Eigenkapital unbestritten und vollständig anerkannt.[1] Dieses Merkmal ...mehr

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Mezzanines Kapital in der R... / 3.5.2.4 Nachhaltigkeit (Längerfristigkeit) der Kapitalüberlassung

Rz. 37 Die Nachhaltigkeit (Längerfristigkeit) der Kapitalüberlassung stellt das problematischste Kriterium für die Qualifizierung mezzaniner Finanzinstrumente als bilanzielles Eigenkapital dar und ist daher im Schrifttum auch äußerst umstritten.[1] Teilweise wird die Anwendung dieses Kriteriums in der Literatur sogar abgelehnt.[2] Auch lässt sich die Ansicht finden, dass die...mehr

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Mezzanines Kapital in der R... / 3.3.1 Bilanzieller Eigenkapitalbegriff

Rz. 18 Zwar ist der Begriff des Eigenkapitals bspw. in der für alle Kaufleute geltenden Vorschrift des § 247 Abs. 1 HGB enthalten, eine nähere Umschreibung bzw. eine Legaldefinition für den Begriff des Eigenkapitals ergibt sich allerdings weder aus dieser Vorschrift noch aus den sonstigen Vorschriften des Handels- und Gesellschaftsrechts.[1] Das Eigenkapital stellt vielmehr ...mehr

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Mezzanines Kapital in der R... / 3.5.2.1 Nachrangigkeit des überlassenen Kapitals im Insolvenz- oder Liquidationsfall

Rz. 33 Das Merkmal der Nachrangigkeit des überlassenen Kapitals im Insolvenz- oder Liquidationsfall ist in der Literatur als zwingend notwendiges Kriterium zur Einordnung von mezzaninen Finanzinstrumenten als bilanzielles Eigenkapital unbestritten und vollständig anerkannt.[1] Dieses Merkmal leitet sich aus der Haftungsfunktion des bilanziellen Eigenkapitals ab und gewährlei...mehr

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Mezzanines Kapital in der R... / 3.5.2.2 Erfolgsabhängigkeit der Vergütung

Rz. 34 Die Eigenkapitalgeber sind im Unterschied zu den Fremdkapitalgebern an den Chancen und Risiken des Unternehmens beteiligt.[1] Aus diesem Grund dient das Kriterium der Erfolgsabhängigkeit der Vergütung zur Dokumentation der Teilhabe des mezzaninen Kapitalgebers an den Chancen und Risiken des Unternehmens. Dieses Kriterium ist im Schrifttum jedoch nicht unumstritten.[2]...mehr

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Mezzanines Kapital in der R... / 3.2 Handelsbilanzielle Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital

Rz. 12 Die Abgrenzung des bilanziellen Eigenkapitals vom bilanziellen Fremdkapital ist für die Abbildung mezzaniner Finanzinstrumente im handelsrechtlichen Jahresabschluss von entscheidender Bedeutung und gilt gleichwohl im Schrifttum als umstritten. Zum einen finden sich Ansichten zum Ausweis mezzaniner Finanzinstrumente entweder innerhalb des Eigenkapitals oder innerhalb d...mehr

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Mezzanines Kapital in der R... / 3.5.2.3 Teilnahme am laufenden Verlust bis zur vollen Höhe

Rz. 35 Die Teilnahme am laufenden Verlust des Unternehmens bis zur vollen Höhe stellt ein weiteres notwendiges Kriterium für die Einordnung von mezzaninen Finanzinstrumenten als bilanzielles Eigenkapital dar. Dieses Kriterium soll gemäß der Stellungnahme HFA 1/1994 gemeinsam mit dem Kriterium der Erfolgsabhängigkeit der Vergütung ein Umgehen der gesetzlichen Kapitalerhaltung...mehr

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Mezzanines Kapital in der R... / 3.5.2.5 Abschließende Bemerkungen

Rz. 41 Bei einer Betrachtung der Ausstattungsmerkmale einzelner mezzaniner Finanzinstrumente zeigt sich, dass die in der Stellungnahme HFA 1/1994 angesprochenen Kriterien zur Qualifizierung von Finanzinstrumenten als bilanzielles Eigenkapital in vielen Fällen nicht immer vollständig erfüllt sind.[1] Zwar scheint die geforderte Nachrangigkeit im Insolvenz- oder Liquidationsfa...mehr

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Stille Gesellschaft in der ... / 3.1.1 Qualifizierung der stillen Vermögenseinlage als bilanzielles Eigenkapital oder bilanzielles Fremdkapital

Rz. 43 Hinsichtlich der handelsrechtlichen Behandlung der Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters beim Geschäftsinhaber existieren bislang noch keine allseits anerkannten Grundsätze.[1] Übereinstimmend anerkannt ist lediglich der Ansatz der Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters auf der Passivseite der Bilanz des Geschäftsinhabers.[2] Höchst umstritten ist dagegen...mehr

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Stille Gesellschaft in der ... / 3.2.1 Behandlung der stillen Gesellschaft als Privat- oder Betriebsvermögen

Rz. 49 Die Mitgliedschaft in einer stillen Gesellschaft, die sich als "Inbegriff der Rechte und Pflichten des stillen Gesellschafters"[1] charakterisieren lässt, stellt einen einheitlichen und grundsätzlich bilanzierungspflichtigen Vermögensgegenstand dar.[2] Erweist sich der stille Gesellschafter als Kaufmann i. S. d. §§ 1 ff. HGB, kann sich für den stillen Gesellschafter e...mehr

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Stille Gesellschaft in der ... / 5 Schlussbemerkungen

Rz. 86 Die handelsrechtliche Behandlung der stillen Gesellschaft ist zwar gesetzlich nicht explizit geregelt. Die Bilanzierungspraxis sollte aber die Stellungnahme 1/1994 des HFA des IDW "Zur Behandlung von Genussrechten im Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften" auf die handelsrechtliche Behandlung der stillen Gesellschaft analog anwenden. Liegen alle vier in dieser Stel...mehr

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Stille Gesellschaft in der ... / 3.1.2 Ausweis der stillen Vermögenseinlage in der Bilanz und Anhangangaben

Rz. 46 Bei einer Einordnung der stillen Vermögenseinlage als bilanzielles Eigenkapital (s. Rz. 45) bietet sich der Ausweis der stillen Vermögenseinlage als Sonderposten mit der Bezeichnung "Einlagen stiller Gesellschafter" oder einer vergleichbaren Bezeichnung innerhalb des Eigenkapitals nach dem "Gezeichneten Kapital", nach den "Gewinnrücklagen" oder als letzter Posten der ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 4.4.2.3 Anzuwendende Rechnungslegungsstandards

Rz. 89 § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c S. 8–11 EStG behandelt die anzuwendenden Rechnungslegungsstandards.[1] Nach S. 8 sind die für den Eigenkapitalvergleich maßgebenden Abschlüsse in erster Linie nach den IFRS (International Financial Reporting Standards) aufzustellen. Gemeint sind damit die von der EU anerkannten Standards, nicht die (noch) nicht von der EU übernommenen Standa...mehr

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Genussrechte in der Rechnun... / 3.2.1 Kriterien zur Einordnung von Genussrechtskapital als bilanzielles Eigen- oder Fremdkapital

Rz. 40 Einleitende Bemerkungen Hinsichtlich der Abbildung von kapitalersetzenden Genussrechten enthält die Stellungnahme HFA 1/1994 keine Vorgaben. Sie bezieht sich vielmehr ausschließlich auf diejenigen Genussrechte, die bei der emittierenden Gesellschaft eine Kapitalzuführung darstellen. In solchen Fällen ist das bereitgestellte Genussrechtskapital in Abhängigkeit von der j...mehr

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Genussrechte in der Rechnun... / 3.1 Orientierung an der Stellungnahme HFA 1/1994

Rz. 38 Im Handelsgesetzbuch sowie in den weiteren gesellschaftsrechtlichen Gesetzen finden sich keine besonderen Regelungen zur Abbildung von Genussrechten im handelsrechtlichen Jahresabschluss. Aus diesem Grund wurde in der Literatur über ihre handelsrechtliche Behandlung lange Zeit kontrovers diskutiert.[1] Im Jahr 1994 hat sich deshalb der HFA des IDW mit dieser Frage aus...mehr

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Genussrechte in der Rechnun... / 3.3 Handelsrechtliche Behandlung von Genussrechten beim Genussrechtsinhaber gemäß der Stellungnahme HFA 1/1994

Rz. 61 Die Bereitstellung des Genussrechtskapitals durch den Genussrechtsinhaber führt in seiner Handelsbilanz unabhängig von der Form der Kapitalüberlassung zur Aktivierung eines eigenständigen Vermögensgegenstands "Genussrecht".[1] Als Inhaber- oder Orderpapiere ausgestaltete Genussrechte sind bei Dauerhalteabsicht gemäß § 247 Abs. 2 HGB bei einer Zugrundelegung des Bilanz...mehr

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Spaltung: Rechnungslegung / 3.1.1 Bilanzierung beim übertragenden Rechtsträger

Rz. 47 Nach § 125 UmwG i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG geht mit der Pflicht zur Anmeldung der Spaltung zum Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers die Pflicht zur Beifügung einer Schlussbilanz [1] dieses Rechtsträgers einher. Die Schlussbilanz ist nach Maßgabe von § 125 UmwG i. V. m.§ 17 Abs. 2 Satz 2 UmwG gem. den Vorschriften über die Jahresbilanz und deren Prü...mehr

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Genussrechte in der Rechnun... / 3.2.3 Abbildung von Genussrechten in der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung der emittierenden Gesellschaft

Rz. 57 Das Genussrechtskapital wird aufgrund der Kapitalzuführung grundsätzlich erfolgsneutral, also ohne dass dabei die Gewinn- und Verlustrechnung tangiert wird, entsprechend seiner Qualifizierung entweder als Eigen- oder Fremdkapital eingebucht.[1] Eine Ausnahme hiervon besteht lediglich in dem Fall, in dem ein Rückforderungsanspruch des Genussrechtsinhabers nicht gegeben...mehr

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Genussrechte in der Rechnun... / 3.2.2 Ausweis des Genussrechtskapitals in der Bilanz der emittierenden Gesellschaft und Anhangangaben

Rz. 54 Bei einer Qualifizierung als bilanzielles Eigenkapital ist das Genussrechtskapital gemäß dem Bilanzgliederungsschema des § 266 Abs. 3 HGB innerhalb des Passivpostens "A. Eigenkapital" in einem separaten Posten anzusetzen.[1] Dieser eigenständige Posten kann entweder nach dem gezeichneten Kapital, den Gewinnrücklagen oder als letzter Posten des Eigenkapitals eingefügt ...mehr

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Formwechsel: Rechnungslegung / 3.2.1.5 Zusätzliche Bestimmungen zum Kapitalschutz sowie zum Beitritt persönlich haftender Gesellschafter

Rz. 36 In § 220 Abs. 1–3 UmwG hat der Gesetzgeber 3 Maßnahmen bestimmt, die dem Kapitalschutz dienen sollen. Zunächst ist nach § 220 Abs. 1 UmwG vorgeschrieben, dass das nach Abzug der Schulden verbleibende Vermögen der formwechselnden Gesellschaft (Reinvermögen) den Nennbetrag des Stammkapitals (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung) oder das Grundkapital (bei Aktieng...mehr

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Formwechsel: Rechnungslegung / 1 Grundlegendes

Rz. 1 Das UmwG kennt neben der Verschmelzung,[1] der Spaltung[2] und der Vermögensübertragung[3] als weitere Umwandlungsart den Formwechsel. Im UmwG wird der Formwechsel im 5. Buch als 4. der 4 Umwandlungsarten behandelt. Er umfasst den Wechsel von einem Rechtsträger in eine andere Rechtsform. Von der Anwendung ausgeschlossen sind die formwechselbezogenen Vorschriften des Um...mehr

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Genussrechte in der Rechnun... / 2.3 Rechtlicher Charakter von Genussrechten

Rz. 6 Genussrechte entstehen durch den Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrags zwischen dem Emittenten – bei einer Aktiengesellschaft dem Vorstand im Auftrag der Aktiengesellschaft – und dem Erwerber bzw. dem Inhaber des Genussrechts.[1] Der Erwerber bzw. der Inhaber des Genussrechts kann jeder beliebige Dritte sein.[2] Bei Aktiengesellschaften werden die Genussrechte in ...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.1.1.6 Personalaufwand (Pos. 6 nur GKV)

Rz. 91 Die Position kommt nur beim Gesamtkostenverfahren vor, da die Personalaufwendungen beim Umsatzkostenverfahren den einzelnen Funktionsbereichen (Herstellung, Vertrieb, allgemeine Verwaltung, siehe § 275 Abs. 3 Nrn. 2, 4, 5 HGB) zugeordnet werden. Allerdings müssen mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (einschließlich entsprechend großer Kapitalgesellschaften & Co...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.1.1.8 Sonstige betriebliche Aufwendungen (Pos. 8 GKV, 7 UKV), davon Aufwendungen aus der Währungsumrechnung

Rz. 110 Analog zu den sonstigen betrieblichen Erträgen stellen die sonstigen betrieblichen Aufwendungen eine Sammelposition dar, die alle Aufwendungen enthält, die nicht unter die vorstehend genannten operativen Aufwendungen (Positionen Nrn. 5, 6 und 7) fallen und nicht zu "Finanzaufwendungen" (Positionen Nrn. 12–13 im GKV) oder zum "Steueraufwand" (Positionen Nrn. 14 und 16...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.2.3 Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen sowie aus der Abzinsung (Pos. 11 GKV, 10 UKV)

Rz. 155 Dem Grunde nach handelt es sich hier um einen Sammelposten für Zinsen und ähnliche Erträge, die weder unter Position Nr. 9 oder Nr. 10 GKV bzw. Position Nr. 8 oder Nr. 9 UKV erfasst werden und für die auch kein Sonderausweis nach § 277 Abs. 3 Satz 2 HGB in Betracht kommt. Hierbei handelt es sich insbesondere um: (Verzugs-)Zinsen aus Forderungen aus Lieferungen/Leistun...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.1.1.4 Sonstige betriebliche Erträge (Pos. 4 GKV, 6 UKV), davon Erträge aus der Währungsumrechnung

Rz. 69 Dem Grunde nach gehören hierzu alle Erträge, die weder zu den vorhergehenden Positionen Nrn. 1–3 GKV, noch zu den "Finanzerträgen" (Positionen Nrn. 9–11 GKV) gehören und auch nicht innerhalb der Steuerpositionen (Nr. 14 und Nr. 16 GKV) zu erfassen sind. Es kommt nicht darauf an, ob die Erträge innerhalb oder außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit angefallen sin...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 2.2.3 Darstellung der Ergebnisverwendung

Rz. 31 Zur Darstellung der Ergebnisverwendung ist für AG und KGaA in der GuV-Rechnung oder im Anhang das nachfolgende Gliederungsschema obligatorisch (§ 158 Abs. 1 AktG). Kleinstkapitalgesellschaften i. S. d. § 267a HGB, welche in der Rechtsform der AG oder KGaA geführt werden, sind jedoch von der Darstellung der Ergebnisverwendungsrechnung befreit, sofern sie für die Aufste...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.3 Steuern vom Einkommen und vom Ertrag, davon aus der Veränderung bilanzierter latenter Steuern (Pos. 14 GKV, 13 UKV)

Rz. 173 Dem Grunde nach sind sowohl unter Pos. 14 GKV bzw. 13 UKV als auch unter Pos. 16 GKV bzw. 15 UKV sachlich nur "Steuern" auszuweisen, das sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den ...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.2.4 Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens (Pos. 12 GKV, 11 UKV)

Rz. 161 Dem Grunde nach werden hier handelsrechtliche Abschreibungen i. S. d. §§ 253 Abs. 3 Sätze 5, 6 HGB erfasst, sofern sie auf Finanzanlagen (Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen, Wertpapiere des Anlagevermögens, Ausleihungen) gemäß Aktivpositionen A. III. 1–6 einschließlich sonstiger Finanzanlagen, ausgenommen der Vermögensgegenstände nach § 246 Abs. 2 Satz ...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.1.1.1 Umsatzerlöse (Pos. 1 GKV und UKV)

Rz. 44 Nach § 277 Abs. 1 HGB sind unter den Umsatzerlösen sämtliche Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern auszuweisen. Im Vergleich zu der Situation vor der No...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 2.2.1 Gesamtkostenverfahren

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.1.1.3 Andere aktivierte Eigenleistungen (Pos. 3 nur GKV)

Rz. 63 Neben den unter Position Nr. 2 GKV erfassten Eigenleistungen ("Bestandsveränderungen an fertigen/unfertigen Erzeugnissen") sind auch "andere" Eigenleistungen des Geschäftsjahres, soweit sie zu Aktivierungen führten, zu erfassen, da auch die dazugehörigen Aufwendungen in verschiedenen Aufwandspositionen enthalten sind und so eine periodengerechte Gegenüberstellung der ...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.5 Sonstige Steuern (Pos. 16 GKV, 15 UKV)

Rz. 187 Dem Grunde nach zählen hierzu alle übrigen, die weder unmittelbar von den Umsatzerlösen nach Position Nr. 1 GKV/UKV abzusetzenden direkt mit den Umsatzerlösen verbundenen Steuern (insbesondere Verbrauchsteuern,vgl. Rz. 49) noch unter der Position Nr. 14 GKV/Nr. 13 UKV erfassten (also erfolgsabhängigen) Steuern, welche die oben (vgl. Rz. 173–175) beschriebenen Kriteri...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 3.2.2 Vorjahreswerte

Rz. 37 Zur Förderung des Zeitvergleichs im Rahmen der Jahresabschlussanalyse ist für jeden Posten der GuV-Rechnung der entsprechende Vorjahreswert anzugeben. Werden freiwillige Untergliederungen in der GuV-Rechnung (auch in Form von "Davon"-Vermerken) hinzugefügt, so gilt auch für diese Erweiterungen die Angabe der Vorjahresbeträge.[1] Nichtvergleichbarkeit (z. B. wegen Stru...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.2.5 Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen sowie aus der Abzinsung (Pos. 13 GKV, 12 UKV)

Rz. 167 Dem Grunde nach fällt unter diese Position der gesamte Aufwand für Fremdkapital, unabhängig davon, ob es sich um einmalige oder laufende Kapitalentgelte handelt. Dementsprechend sind alle Entgelte für die Überlassung von Kapital, das gegen Gläubigerrechte erlangt wurde, hierunter auszuweisen.[1] Folglich zählen hierzu: Zinsen für aufgenommene Darlehen aller Art, Zinsen...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.2.1 Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen (Pos. 9 GKV, 8 UKV)

Rz. 141 Dem Grunde nach sind hier nach h. M. nur die laufenden Erträge[1] auszuweisen, die sich als "Früchte" aus den unter Position 1 ("Anteile an verbundenen Unternehmen") und unter Position 3 ("Beteiligungen") des Finanzanlagevermögens (Aktivposition A. III) ausgewiesenen Vermögensgegenstände darstellen. Allerdings kommt es nicht darauf an, dass der Ausweis noch am Bilanz...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 3.2.6 Postenzusammenfassung

Rz. 41 Obwohl nach dem Gesetzeswortlaut die "mit arabischen Zahlen versehenen Posten der GuV-Rechnung" zusammengefasst werden können, wenn sie einen Betrag enthalten, der für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes im Sinne des § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB nicht erheblich ist, oder durch die Zusammenfassung die Klarheit der Darstellungsweise ve...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.8 Positionen der Ergebnisverwendung

Rz. 205 Die nachfolgend beschriebenen Positionen sind nur für AG und KGaA, die nicht als Kleinstkapitalgesellschaften die Erleichterungen des § 275 Abs. 5 HGB anwenden (vgl. § 158 Abs. 3 AktG), verbindlich vorgeschrieben (§ 158 Abs. 1 Satz 1 AktG), können aber wahlweise in der GuV-Rechnung oder im Anhang platziert werden. Für nicht aktienrechtlich geregelte Kapitalgesellscha...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.1.2.1 Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen (Pos. 2 UKV)

Rz. 131 Dem Grunde nach sind unter diesem Posten die gesamten Herstellungs- und (insbesondere bei Handelsbetrieben) Anschaffungskosten auszuweisen, die auf die im Geschäftsjahr abgesetzten Produkte oder erbrachten Dienstleistungen entfallen.[1] Nach der Konzeption des Umsatzkostenverfahrens sind die Aufwandsarten bzw. Aufwandsartengruppen Materialaufwand, Personalaufwand, Ab...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.1.1.5 Materialaufwand (Positionen 5a und 5b nur GKV)

Rz. 83 In der GuV-Rechnung kommt diese Position nur beim Gesamtkostenverfahren vor; beim Umsatzkostenverfahren geht der Materialaufwand in die entsprechenden Funktionskosten (Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen, Vertriebskosten, allgemeine Verwaltungskosten oder sonstige betriebliche Aufwendungen bei nicht möglicher Zuordnung zu einem ...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.8.3 Entnahmen aus Gewinnrücklagen (Pos. 20a)–e) GKV, 21a)–e) UKV)

Rz. 208 Hier sind separat die Verminderungen der gesetzlichen Rücklage, der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen, der satzungsmäßigen Rücklagen und der anderen Gewinnrücklagen und der Entnahmen aus dem Genussrechtskapital auszuweisen. Eine Minderung des Genussrechtskapitals mit Eigenkapitalcharakter aufgrund einer Verlustbeteil...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.1.1.7 Abschreibungen (Pos. 7 nur GKV)

Rz. 100 Handelsbilanzrechtlich sind folgende Abschreibungsarten zu unterscheiden (s. "Abschreibungen, AfA, Wertminderungen"): nach der Planmäßigkeit: planmäßige und außerplanmäßige (vgl. §§ 253 Abs. 3 Sätze 1–4 bzw. 253 Abs. 3 Sätze 5, 6 sowie Abs. 4 HGB), nach der Vermögenszugehörigkeit des Abschreibungsobjektes; Abschreibungen auf abnutzbares und nicht abnutzbares Anlagevermög...mehr