Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzanfechtung

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.6.3 Anfechtung nach bisherigem Recht eingeschränkt möglich

Rn 42 Im Anschluss an die Ermittlung der bisherigen Rechtslage ist sodann eine Vorabprüfung[63] nach den Vorschriften der InsO und ein Vergleich der Ergebnisse vorzunehmen. Soweit die Anfechtung nach KO oder GesO gegenüber den Vorschriften der InsO nur in eingeschränktem Umfang möglich gewesen wäre, müsste nach dem Wortlaut des Art. 106, 2. Fall EGInsO eine Anfechtung gleich...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Insbesondere: Wechsel und Scheck in der Insolvenz

Rn 21 Der gezogene Wechsel (Art. 1 WG) ist eine Sonderform der bürgerlich-rechtlichen Anweisung. Er weist gegenüber dieser bei Übereinstimmung in der Grundstruktur aber einige Besonderheiten auf, insbesondere die grundsätzlich Haftung auch des Ausstellers (Art. 9 WG) und des Indossanten (Art. 15 WG) sowie die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs (Art. 16, 17 WG). Demgemäß ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5.1.1 Anwendungsbereich der Privilegierung

Rn 98 Die Privilegierung in § 143 Abs. 2 Satz 1 findet – aufgrund des Tatbestandsmerkmals "unentgeltliche Leistung" – ausschließlich auf die Folgen einer Insolvenzanfechtung nach den § 134 Abs. 1, § 145 Abs. 2 Nr. 3, § 322 Anwendung.[309] Ist die Rechtshandlung nicht nur nach § 134 Abs. 1, sondern auch nach anderen Vorschriften anfechtbar – etwa nach § 133 Abs. 1 – scheidet ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.1.2.2 Blick auf § 96 Abs. 1 Nr. 3 – Unwirksamkeit per se

Rn 18 Liegen die Voraussetzungen einer inkongruenten Kontokorrentverrechnung vor, tritt ihre Unzulässigkeit unmittelbar kraft Gesetzes ein. Eine Insolvenzanfechtung gemäß § 131 ist aus diesem Grund nicht notwendig, so dass keine Verjährungsgefahr gem. § 146 besteht. Der Insolvenzverwalter kann unmittelbar den Anspruch – unter Darlegung der Unwirksamkeit der Aufrechnung – dur...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.6.1 Ermittlung der bisherigen Rechtslage

Rn 37 Bevor daher die §§ 129 ff. geprüft werden können, muss zunächst die Rechtslage nach dem bisherigen Recht ermittelt werden. Maßstab für die Beurteilung der Anfechtbarkeit sind Rechtsprechung und Lehre auf dem Stand vom 31.12.1998, spätere Entwicklungen dürfen nicht mehr berücksichtigt werden.[60] Soweit also die erst später geltenden Normen der InsO bereits am 31.12.199...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Gläubigerbenachteiligung

Rn 18 § 129 Abs. 1 legt – anders als noch § 29 KO – gleichsam als allgemeinen Grundsatz der Insolvenzanfechtung fest, dass nur solche Rechtshandlungen der Anfechtung unterliegen, die die Insolvenzgläubiger in ihrer Gesamtheit objektiv benachteiligen.[35] Eine Benachteiligung liegt dann vor, wenn die Insolvenzgläubiger hinsichtlich ihrer Befriedigungsmöglichkeiten aus der Ins...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1.2 Mittelbare Zuwendungen

Rn 32 Im Einzelfall kann es schwierig sein, den Gegenstand der Rückgewähr im Falle von mittelbaren Zuwendungen zu bestimmen. Der Rechtsprechung zufolge ist Gegenstand der Rückgewähr derjenige Vermögenswert, den die Mittelsperson nach der Vereinbarung mit dem Insolvenzschuldner bei Fälligkeit als Leistung an den begünstigten Dritten zu erbringen hat. Maßgeblich ist somit, wel...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.4.3.1 Untergang oder Verschlechterung

Rn 82 Der Wertersatzanspruch nach § 143 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, § 989 BGB ist ein Sekundäranspruch und setzt daher den Untergang oder die Verschlechterung der Primärpflicht auf Rückgewähr voraus.[263] Dies ist der Fall, wenn der Vermögenswert in seiner Substanz tatsächlich objektiv nicht oder nicht mehr in gleicher Qualität und abgren...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.3 Tragweite der Norm

Rn 3 § 140 fingiert[8] den im Rahmen der Insolvenzanfechtungstatbestände maßgeblichen Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung (§ 129 Rn. 4 ff.) und legt damit einheitlich für den Bereich der Insolvenzanfechtung fest, ab wann Handlungen des Schuldners bzw. Anfechtungsgegners anfechtungsrechtliche Relevanz beigemessen wird. Rn 4 In § 140 Abs. 1 ist der Grundsatz formuliert,...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.2.1 Verlängerung des Rechtsgedankens aus § 132 Abs. 1

Rn 3 Anknüpfungspunkt in § 142 für eine wertende Einschränkung der Anfechtungsvorschriften ist in erster Linie der Rechtsgedanke in § 132 Abs. 1.[8] Danach sind – unter bestimmten Voraussetzungen – schuldrechtliche Verträge in der Krise nicht anfechtbar, wenn sie die Gläubiger nicht unmittelbar benachteiligen. Soll der Zweck der Bestimmung nicht unterlaufen werden, ist diese...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Ämter des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. 2Der Schuldner erhält das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen. (2) Die Vorschriften über die Überwachung der Planerfüllung bleiben unberührt. (3) 1Einen anhängigen Rechtsstreit, der die Insolvenzanfechtung zum Gegenstand ha...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.6 Durchsetzung des Anfechtungsanspruchs

Rn 21 Von der Entstehung des Anspruchs (Rn. 19) ist dessen Ausübung bzw. Durchsetzung zu unterscheiden. Ob der Insolvenzverwalter den Anfechtungsanspruch durchsetzt oder nicht, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Unterlässt der Insolvenzverwalter jedoch pflichtwidrig die Insolvenzanfechtung, so haftet er.[77] Für die Erklärung der Anfechtung genügt jede formlose, aber e...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.1 Rechtsquellen

Rn 1 Die Vorschrift des § 145 dehnt die Möglichkeit der Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. auf Gesamtrechtsnachfolger (Abs. 1) und unter bestimmten Umständen auch auf Sonderrechtsnachfolger (Abs. 2) aus. Sie entspricht weitgehend der Vorgängervorschrift in § 40 KO. Besonderheiten bestehen insoweit, als § 145 Abs. 1 neben den Erben auch ausdrücklich andere Gesamtrechtsnachfo...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.6.4 Anfechtung nach bisherigem Recht in gleichem Umfang möglich

Rn 43 Ergibt die Anwendung der bisherigen Vorschriften eine vollumfängliche Anfechtbarkeit, so kommen die §§ 129 ff. uneingeschränkt zur Anwendung. Greifen diese im Ergebnis nicht durch, ist ein Rückgriff auf die Vorschriften von KO oder GesO wegen Art. 104 EGInsO ausgeschlossen.[65]mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.6 Übergangsrecht, Art. 106 EGInsO

Rn 36 Unter Berücksichtigung des Bestandsschutzes und der Rechtssicherheit ist die zur Massemehrung vorgenommene Verschärfung des Anfechtungsrechts problematisch. Daher hat der Gesetzgeber in der Übergangsvorschrift des Art. 106 EGInsO angeordnet, dass vor dem 1.1.1999 vorgenommene Rechtshandlungen[59] nur dann nach §§ 129 ff. anfechtbar sind, wenn sie nach früherem Recht im...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.6.2 Anfechtung nach bisherigem Recht ausgeschlossen

Rn 40 Ergibt eine Überprüfung nach bisherigem Recht, dass eine Rechtshandlung nicht hätte angefochten werden können, so sind gem. Art. 106, 1. Fall EGInsO grundsätzlich die §§ 129 ff. InsO nicht anwendbar und es besteht auch nach neuem Recht keine Anfechtungsmöglichkeit. Rn 41 Eine Ausnahme von diesemGrundsatz ist für die Ausschlussfrist des § 41 KO anzuerkennen. Soweit daher...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.4 Masseunzulänglichkeit

Rn 31 Unter Hinweis auf die Änderung des Verfahrenszwecks nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (jetzt ist das vorrangige Ziel die Befriedigung der Altmassegläubiger) wird z.T.[56] die Anfechtung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit dann für unzulässig erklärt, wenn feststeht, dass aus der erfolgreichen Anfechtung nur die Massegläubiger profitieren. Als Argument wird ange...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Rechtsnatur des Rückgewähranspruchs

Rn 5 Die Rechtsnatur des Rückgewährschuldverhältnisses war bzw. ist umstritten.[10] Vertreten wurden bzw. werden insoweit – im Grundsatz – drei Ansichten: 2.1.1 Überblick Rn 6 Nach der dinglichen Theorie[11] ist die angefochtene Rechtshandlung eo ipso unwirksam. Hat der Schuldner etwa einen Gegenstand anfechtbar übereignet, ist die Übereignung nichtig. Damit gelangt die dingli...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2 Eigenverwaltung und Verbraucherinsolvenzverfahren

Rn 29 Während das Anfechtungsrecht bei der Eigenverwaltung nach § 280, 2. Fall dem Sachwalter zusteht, ist es im Verbraucherinsolvenzverfahren den Gläubigern zugewiesen (vgl. dazu § 313 Rn. 15 ff.).[54]mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Kein Rückforderungsrecht (§ 124 Abs. 3 Satz 1)

Rn 14 Im Interesse der Rechtssicherheit legt § 124 Abs. 3 Satz 1 fest, dass bereits ausgezahlte Sozialplanleistungen nicht deshalb zurückgefordert werden können, weil der Sozialplan im Insolvenzverfahren widerrufen wird.[13] Das Recht des Insolvenzverwalters, bereits ausgekehrte Sozialplanleistungen nach den Vorschriften über die Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff.) zurückzuforde...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.5.3 Abgrenzung zu anderen Ansprüchen

Rn 94 Neben dem Verwendungsersatzanspruch ist die Geltendmachung eines allgemeinen Bereicherungsanspruchs nach § 812 BGB nicht ausgeschlossen ist, wenn die Masse durch die Verwendung bereichert ist.[302] Der Anspruch ist Masseschuld nach § 55 Abs. 1 Nr. 3. Im Falle von nur nützlichen Verwendungen i. S. des § 996 BGB kann der Anfechtungsgegner auch das Wegnahmerecht nach § 99...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.4.5 Beispiele

Rn 87 Ist Wertersatz für anfechtbar zugewandte Sachen zu leisten, bestimmt sich die Höhe nach dem gewöhnlichen Wert, den die Sache in unversehrtem Zustand im maßgeblichen Zeitpunkt für die Insolvenzmasse gehabt hätte (zu Wertänderungen in den verschiedenen Zeitabschnitten siehe MünchKomm-Kirchhof, § 143 Rn. 85 f.). Ist der Besitz betroffen, ist Ersatz in Höhe des Nutzungswer...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.1 Originärer Inhaber

Rn 14 Der Rückgewähranspruch gehört zur Insolvenzmasse. Umstritten ist aber, wer Inhaber des Anspruchs ist.[39] Teilweise wird vertreten, dass dies der Insolvenzverwalter[40], die Gläubigergemeinschaft oder aber ein "Sondervermögen Insolvenzmasse"[41] ist. Zutreffend dürfte es hingegen sein, den Insolvenzschuldner als Inhaber der Massegegenstände und damit auch des Anfechtun...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.2.2 Schutz des Rechtsverkehrs

Rn 4 Nach h.M. erschöpft sich in dem Zusammenspiel mit § 132 der Sinn und Zweck des § 142 aber nicht; denn der Anwendungsbereich des § 142 ist in zeitlicher Hinsicht nicht auf den Krisenzeitraum des § 132 beschränkt. Vielmehr findet die Vorschrift auch auf Deckungsgeschäfte in Vollzug eines Kausalgeschäfts Anwendung, die vor dem Krisenzeitraum geschlossen wurden. Diese Decku...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1.3 Wertveränderungen

Rn 33 Für die Rückgewähr in natura ist derjenige Zustand maßgeblich, der bestünde, hätte sich der Vermögenswert noch im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung in der Insolvenzmasse befunden.[126] Nicht hingegen sollen den Insolvenzgläubigern Vermögensvorteile verschafft werden, die ihnen ohne die anfechtbare Rechtshandlung nicht zur Verfügung gestanden hätten.[127] Ein Wertverlus...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2.5 Einziehung schuldnerischer Ansprüche

Rn 61 Die vom Verwalter vorzunehmende Bereinigung der "Ist-Masse" zur "Soll-Masse" geht über Aus- und Absonderung sowie Insolvenzanfechtung hinaus. Insbesondere hat der Verwalter zur Masse gehörende Sachen, die sich im Besitz Dritter befinden, zu ermitteln und schnellstmöglich in Gewahrsam zu nehmen. Dazu müssen ggf. weitere Rechtshandlungen vorgenommen werden, um ein Besitz...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.5 Kostenverteilung

Rn 45 Die Kostenverteilung richtet sich nach §§ 91 ff. ZPO. Grundsätzlich kann auch § 93 ZPO zur Anwendung gelangen (siehe oben Rn. 27). Aus dem in Rn. 44 Gesagten ergibt sich, dass § 93 ZPO nicht angewendet werden kann, wenn zwar nicht der Widersprechende, aber der Schuldner Anlass zur Klageerhebung gegeben hat bzw. der Schuldner die Möglichkeit zur Abgabe eines sofortigen ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 § 342 Abs. 1 Satz 1

Rn 5 Der Gläubiger hat erlangte Sondervorteile gemäß § 342 Abs. 1 an den Insolvenzverwalter herauszugeben. Darauf, ob auch die lex fori concursus einen derartigen Herausgabeanspruch vorsieht, kommt es nicht an.[3] Rn 6 Der Herausgabeanspruch kommt nur dann zur Anwendung, wenn ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wurde; denn nur dieses erfasst das weltweite Vermögen des Schuld...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Aufsatzliteratur

Rn 85 Bauer, Unzulässigkeit der Wiedereinführung eines Fiskusvorrechts im Insolvenzverfahren, ZInsO 2010, 1432; ders., Die schleichende Wiedereinführung von Insolvenzvorrechten zugunsten des Fiskus und der Sozialkassen schreitet voran – § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV n. F. als jüngstes Beispiel für Verstöße gegen den Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz, ZinsO 2008, 119; Beck, Ve...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2.1 Der Grundsatz

Rn 35 Grundsätzlich hat der Anfechtungsgegner den Zustand wieder herzustellen, der ohne das anfechtbare Verhalten bestünde.[131] Ist ein Gegenstand weggegeben worden, muss daher der Zustand hergestellt werden, der bestünde, wenn der weggegebene Vermögenswert bereits bei Verfahrenseröffnung in der Masse befindlich gewesen wäre.[132] Die ("Rück"-)Verschiebung des anfechtbar au...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Überblick über das neue Recht

Rn 8 Nach § 146 Abs. 1 n.F. beträgt die Verjährungsfrist für den Anfechtungsanspruch gemäß § 195 BGB 3 Jahre. Für jede anfechtbare Rechtshandlung läuft die Frist gesondert.[13] Der Fristbeginn richtet sich nach § 199 Abs. 1 BGB. Danach beginnt die Frist am Schluss des Jahres, in dem kumulativ die zwei Voraussetzungen (erstmals) gegeben sind, nämlich – objektiv – die Anspruch...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2. Vorläufige Maßnahmen/Schutzschirm

Rn 34 Da das Gericht im nicht offensichtlich aussichtslosen Eigenverwaltungsverfahren davon absehen soll, dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot aufzuerlegen oder einen Zustimmungsvorbehalt anzuordnen (§ 270a Abs. 1 Satz 1), um den Schuldner nicht aus der Leitungsfunktion zu verdrängen, sind neben der Bestellung des zur Beaufsichtigung verpflichteten vorläufigen Sach...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Anerkennung sonstiger Entscheidungen

Rn 24 § 343 Abs. 2 stellt klar, dass auch Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren, die von dem Gericht des Hauptinsolvenzverfahrens erlassen wurden, im Inland anzuerkennen sind.[42] Die Wirkungen des Insolvenzeröffnungsverfahrens bestimmen sich nach der lex fori concursus. Für die Vollstreckung dieser Entscheidungen gilt § 353 Abs. 2. Rn 25 Nach § 343 Abs. 2 sind weitere i...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.1 Massegegenstände

Rn 6 Nach § 151 Abs. 1 hat der Verwalter in das Verzeichnis alle "Gegenstände der Insolvenzmasse" aufzunehmen. Dabei sind nicht nur die nach § 148 in Besitz genommenen (körperlichen) Vermögenswerte aufzulisten (Grundstücke und Gebäude, Kraftfahrzeuge, Maschinen, Büro- und Geschäftsausstattung usw., zu Einzelheiten s. § 148 Rn. 7 f.), sondern auch alle nicht in Besitz genomme...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Aufsatzliteratur

Rn 58 Bayer, Anwendung aktienrechtlicher Regelungen auf die eingetragene Genossenschaft, DStR 1999, 1815; Bezzenberger, Kapitalersetzende Gesellschafterdarlehen im Recht der GmbH, in: FS-Bezzenberger, 2000, S. 23; Blöse, Das österreichische Eigenkapitalersatzgesetz: Vorbild für den deutschen Gesetzgeber?, GmbHR 2004, 412; ders., Cash-Management-Systeme als Problem des Eigenk...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.2 Abgeleiteter Erwerb (Abtretung)

Rn 15 Noch nicht höchstrichterlich geklärt ist die Zulässigkeit einer Abtretung des Anfechtungsanspruchs.[47] Die h. M. zu § 37 KO lehnte die Abtretbarkeit ab. Begründet wurde dies mit der Überlegung, dass der Rückgewähranspruch als Rechtsfolge der Konkursanfechtung ein höchstpersönliches Recht des Insolvenzverwalters darstelle, und er folglich untrennbar mit dessen Amt verb...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Aufrechnungsschutz im Eröffnungsverfahren

Rn 11 Nicht unter § 94 fallen, obwohl häufig und so auch hier an dieser Stelle mitbehandelt, "vorgreifliche Verrechnungsvereinbarungen",[31] also Verträge, durch die nur die einseitige Aufrechnungserklärung im Voraus ersetzt, aber nicht (auch) die Aufrechnungsberechtigung erweitert wird. Sie betreffen nicht, wie die in § 94 gemeinten Vereinbarungen, die Begründung des Aufrec...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.5.1 Wertberechnung

Rn 27 Leistung und Gegenleistung müssen nach dem Wortlaut der Norm gleichwertig sein. Fehlt die Gleichwertigkeit, liegt eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung vor. Der Wert von Leistung und Gegenleistung beurteilt sich – ebenso wie die Gläubigerbenachteiligung als allgemeine Voraussetzung der Insolvenzanfechtung – allein nach objektiven Kriterien; subjektive Vorstellunge...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7.1 Zuständigkeit

Rn 104 Der Anfechtungsanspruch begründet ein bürgerlich-rechtliches Rechtsverhältnis mit der Folge, dass die ordentlichen Gerichte für dessen klageweise Durchsetzung zuständig (§ 13 GVG) sind. Dies gilt auch dann, wenn Anfechtungsgegner die öffentliche Hand ist.[340] Auch gilt dies unabhängig davon, welchem Rechtsgebiet die der Anfechtung zugrunde liegende Rechtshandlung zuz...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Steuerforderungen und andere öffentlich-rechtliche Forderungen

Rn 10 Zwar wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht das allgemeine Besteuerungsverfahren gegen den Schuldner unterbrochen (vgl. § 155 Abs. 1), jedoch erfasst die Unterbrechungswirkung ein bei Verfahrenseröffnung laufendes steuerliches Festsetzungs-, Erhebungs-, Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren (vgl. § 155 FGO) sowie auch das Vollstreckungsverfahren.[23]...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Antrag eines Gläubigers

Rn 7 Auch ein absonderungsberechtigter Gläubiger (§§ 49ff.) oder Insolvenzgläubiger (§ 38) kann die Aufhebung der Eigenverwaltung beantragen. Zunächst muss dafür die Voraussetzung des § 270 Abs. 2 Nr. 2 weggefallen sein. Die Anordnung der Eigenverwaltung setzt voraus, dass keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger fü...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Verfügungen des Schuldners am Tag der Verfahrenseröffnung (Abs. 3)

Rn 14 § 81 Abs. 3 ergänzt Abs. 1 i.V.m. § 27 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 durch eine Beweislastregel. Grundsätzlich hat der Insolvenzverwalter die von ihm geltend gemachte Unwirksamkeit der Schuldnerverfügung darzulegen und ggf. zu beweisen (rechtshindernde Einwendung). Dies bedeutet, dass er die Vornahme der Verfügung nach der Verfahrenseröffnung zu beweisen hat.[23] Hat der Schuldn...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Leistung an den Insolvenzschuldner statt in die Insolvenzmasse

Rn 4 § 82 betrifft nur Ansprüche des Insolvenzschuldners, die in die Insolvenzmasse gefallen sind, denn nur sie sind wegen des Verwaltungs- und Verfügungsrechts des Verwalters (§ 80) "zur Insolvenzmasse zu erfüllen". Bei nicht zur Masse gehörenden Ansprüchen, also bei unpfändbaren Forderungen (§ 36 Abs. 1) und bei Forderungen, die der Insolvenzverwalter wirksam freigegeben h...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4 Anspruchsgegner

Rn 17 Anspruchsgegner ist der Begünstigte, der in anfechtbarer Weise einen Vermögenswert aus dem Schuldnervermögen erlangt hat.[55] Für den Sonderfall gesellschaftsbesicherter Fremddarlehen an die Gesellschaft siehe unten Rn. 102e ff. Hat jemand einen fremden Anspruch in eigenem Namen geltend gemacht i. S. des § 185 BGB, ist er nicht Begünstigter und daher auch nicht Anspruc...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.5.1 Grundsatz

Rn 89 Ersatzfähig sind aufgrund der Verweisung in § 143 Abs. 1 Satz 2 nur notwendige Verwendungen i. S. der § 994 Abs. 2, § 995 BGB. Hinsichtlich nützlicher Verwendungen besteht entweder ein Wegnahmerecht des Anfechtungsgegners (§ 997 BGB) oder aber ein Bereicherungsanspruch, soweit die Masse weiterhin bereichert ist.[285] § 996 BGB ist hingegen nicht anwendbar. Rn 90 Der Ver...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. § 147 Satz 2

Rn 14 Eine Modifizierung der Rechtsfolgen der Anfechtung gilt Kraft des auf europäischer Richtlinie beruhenden § 147 Satz 2. Die Vorschrift betrifft Rechtshandlungen, die den in § 96 Abs. 2 Satz 1 genannten Ansprüchen und Leistungen (aus Zahlungs-, Überweisungs- oder Übertragungsverträgen) zugrunde liegen. Gemeinsames Merkmal aller dieser Rechtshandlungen ist ihre interne Ab...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts (Abs. 1)

Rn 3 Nach Abs. 1 geht unter den dort genannten Voraussetzungen das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Schuldnervermögen auf den Insolvenzverwalter über. Zwingende Voraussetzung ist zunächst eine wirksame Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Erlass eines ordnungsgemäßen Eröffnungsbeschlusses gemäß § 27. Ein Rechtsübergang findet also in den seltenen Fällen nicht stat...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Aufnahme von Passivstreitigkeiten (Abs. 1)

Rn 2 Grundsätzlich haben die Gläubiger im Insolvenzverfahren nach § 87 ihre Forderungen und Ansprüche nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren zu verfolgen. Lediglich für bestimmte Ausnahmefälle wird ein Bedürfnis für eine schnelle Klärung der betroffenen Rechtsverhältnisse anerkannt.[2] Dies hat in § 86 Abs. 1 seinen Niederschlag gefunden. Die Vorschrift spricht zun...mehr

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FoVo 8/9 2014, Insolvenzanfechtung nach Tilgung einer an ein Inkassobüro abgetretenen Forderung

Leitsatz Tilgt der Schuldner eine zum Zwecke des Forderungseinzugs treuhänderisch abgetretene Forderung gegenüber einem Inkassounternehmen als Forderungszessionar, kann die Zahlung gegenüber dem ursprünglichen Forderungsinhaber angefochten werden. BGH, 3.4.2014 – IX ZR 201/13 1 I. Der Fall Fiduziarische Forderungsabtretung an IKU Der Kläger ist Insolvenzverwalter. Der Beklagten s...mehr

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FoVo 8/9 2014, Insolvenzanf... / 1 I. Der Fall

Fiduziarische Forderungsabtretung an IKU Der Kläger ist Insolvenzverwalter. Der Beklagten standen aus der Lieferung von Waren offene Forderungen in Höhe von 16.262,50 EUR gegen die Insolvenzschuldnerin zu. Da keine Zahlung erfolgte, beauftragte die Beklagte eine Inkassogesellschaft, wobei die Forderung fiduziarisch abgetreten wurde. Fiduziarische Forderungsabtretung Die Inkasso...mehr