Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverfahren

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4 Sicherheiten für öffentliche Abgaben

Rn 37 Insoweit auf einzelnen Gegenständen Zölle und Steuern ruhen (Sachhaftung nach § 76 AO ) besteht an den jeweiligen Gegenständen ein Absonderungsrecht.[78] Eine Beschlagnahme ist für die Entstehung des Absonderungsrechtes nicht erforderlich.[79] Ist die Beschlagnahme vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt, schließt dies das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1.1 Eigentum

Rn 11 Der Hauptanwendungsfall der Aussonderung ist das Eigentum Dritter. Schon im Insolvenzeröffnungsverfahren, spätestens jedoch nach Insolvenzeröffnung, verlangen Dritte die Herausgabe von Gegenständen, an dem sie Eigentumsrechte geltend machen. Regelmäßig richtet sich der Anspruch auf Herausgabe des Aussonderungsobjektes nach § 985 BGB , soweit der Schuldner Besitzer ist u...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Normzweck

Rn 1 Ein Absonderungsrecht nach §§ 49 bis 51 gewährt dem Inhaber ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung seiner Forderung aus einem zur Masse gehörenden Gegenstand.[1] Der Gegenstand ist in Abgrenzung zur Aussonderung nach § 47 Bestandteil der Insolvenzmasse. Lediglich haftungsrechtlich wird einem Gläubiger ein bestimmter Gegenstand aufgrund eines bestehenden Sicherungsrecht...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.2.1 Entstehen und Gegenstand

Rn 17 Das Pfändungspfandrecht entsteht durch wirksame Pfändung aufgrund eines Vollstreckungstitels an beweglichen Sachen gemäß §§ 804, 808 ZPO, an Forderungen und sonstigen Vermögensrechten nach §§ 804, 828 ff. ZPO [44] oder gemäß § 930 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch eine Arrestpfändung [45], wenn die Zustellung des Arrestbefehls nach § 929 Abs. 3 Satz 2 ZPO binnen Wochenfrist erfolg...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1 Dauerschuldverhältnisse

Rn 13 Bei Dauerschuldverhältnissen ist zu differenzieren, ob der die Verbindlichkeit des Schuldners begründende Tatbestand vor Eröffnung des Verfahrens vollständig abgeschlossen ist oder der Tatbestand zwar auf einem einheitlichen Dauerschuldverhältnis basiert, die einzelnen Leistungen und Gegenleistungen jedoch jeweils zeitlich abgrenzbar sind.[29] Bei Rentenverbindlichkeite...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Maßgeblicher Zeitpunkt ("Begründung")

Rn 10 Der Anspruch des Gläubigers muss zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens "begründet" sein. Die Begründetheit zum Zeitpunkt der Eröffnung ist das wesentliche Tatbestandsmerkmal für das Vorliegen einer Insolvenzforderung und ein primäres Differenzierungskriterium zwischen Insolvenzforderung und Masseverbindlichkeit.[24] Rn 11 Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Zeit der...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2 Steuerschuldverhältnis

Rn 23 Das Steuerrecht weicht teilweise von dieser Systematik ab.[43] Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Entstehen einer Forderung im steuerrechtlichen Sinne nicht auf die Begründetheit i. S. d. § 38 schließen lässt.[44] Im Rahmen von § 38 kommt es allein darauf an, ob der steuerbare Tatbestand, also der zugrundeliegende Sachverhalt, vor Eröffnung des Insolve...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1.2 Miteigentum

Rn 14 Beim Miteigentum (§§ 1008 ff. BGB) gibt es verschiedene Besonderheiten. Zunächst müssen die Voraussetzungen für das Entstehen des Miteigentums vorliegen. Insbesondere darf keine Hauptsache i. S. d. § 947 Abs. 2 BGB entstanden sein. Wenn dies der Fall ist, erfolgt die Herausgabe an den Eigentümer der Hauptsache. Erhebliche Probleme können im Einzelfall bei der Bestimmun...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.1.1 Entstehen an beweglichen Sachen

Rn 5 Das Entstehen bzw. Erlöschen des rechtsgeschäftlichen Pfandrechtes richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen.[12] Die Entstehung eines Pfandrechtes an beweglichen Sachen erfolgt durch Bestellung und setzt die Einigung zwischen dem Eigentümer und dem Gläubiger über das Entstehen des Pfandrechtes sowie die Übergabe der Pfandsache an den Gläubiger vor...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1.1 Arbeitsverhältnisse

Rn 18 § 108 Abs. 3 gilt auch für Dienstverhältnisse des Schuldners, so dass dieselben Grundsätze auch für Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gelten. Soweit die Leistung sich zeitanteilig teilen lässt, gilt auch für die Vergütung die zeitanteilige Differenzierung des § 108 Abs. 3 zwischen Insolvenzforderung und Masseverbindlichkeit. Das gilt auch für geleistete Mehrarbeit a...mehr

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zfs 12/2016, Verjährung des... / 3 Anmerkung:

Die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg ist im Ergebnis zutreffend. Sie beleuchtet ein Problem, das in der anwaltlichen Praxis vielfach gar nicht als Problem wahrgenommen wird, was dann zu Vergütungsverlusten führen kann. Da der VGH seine Ausführungen sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht sehr knapp gehalten hat, soll hier etwas ausführlicher zu den hie...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 § 38 wird häufig missverstanden und nur verkürzt zitiert. Die Vorschrift trifft zwei Aussagen. Vordergründig legt sie den Zweck der Insolvenzmasse fest, die haftungsrechtliche Zuweisung der Massegegenstände an die Insolvenzgläubiger, und ist insoweit Auslegungshilfe für § 36.[1] Hintergründig enthält sie eine Legaldefinition des Insolvenzgläubigers. Durch diese Legaldefi...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Norminhalt

Rn 4 Über § 47 kann der Aussonderungsberechtigte seine Rechte gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen. Aufgrund seiner materiellen außerhalb des Insolvenzverfahrens geregelten Rechtsposition kann er entweder Herausgabe des Gegenstandes, oder aber Feststellung seines Rechtes begehren.[8] Zudem kann er sich gegen ein Herausgabeverlangen des Insolvenzverwalters zur Wehr...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.2.1 Grundfall

Rn 20 Bei der Sicherungsabtretung wird ein nach §§ 398, 413 BGB abtretbares Recht (z. B. Forderung) an den Sicherungsnehmer zur Sicherung einer Forderung abgetreten.[41] Möglich sind Singularzessionen, bei denen eine einzelne Forderung abgetreten wird, oder Globalzessionen, die eine Vielzahl gegenwärtiger und künftiger Forderungen umfassen.[42] Die Sicherungszession besteht,...mehr

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zerb 12/2016, Die Erbschaft... / 1. Ausgangspunkt

Ausgehend von diesem Katalog der begünstigungsfähigen Vermögenswerte findet sich die Definition des begünstigten Vermögens in § 13 b Abs. 2 S. 1 ErbStG. Vor seiner Ermittlung ordnet § 13 b Abs. 2 S. 2 ErbStG einen Einstiegstest oder Vorabfilter an.[14] Denn wird die dortige 90 %-Grenze überschritten, bestimmt § 13 b Abs. 2 S. 2 ErbStG unmissverständlich, dass "der Wert des b...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.5 Rechtsfolge

Rn 13 Soweit die Gegenleistung noch aussteht, kann der Berechtigte die Abtretung des Anspruches auf die Gegenleistung verlangen (Satz 1). Daraus folgt, dass er nicht automatisch Inhaber der Forderung wird, sondern hier ein Verfügungsgeschäft des Insolvenzverwalters notwendig ist.[26] Die Pflicht zur Erteilung von Auskünften richtete sich nach § 402 BGB.[27] Abzutreten ist de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 3.3.10 Insolvenzverfahren, Zweckgesellschaften, Briefkastenfirmen und weitere Sonderfälle

Rz. 18a Im Falle der Insolvenz geht die Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über. Damit einher geht die Geschäftsleitung dorthin über, von wo aus der Insolvenzverwalter die maßgebenden Entscheidungen trifft. Dies gilt auch schon bei der Bestellung eines vorläufigen starken Insolvenzverwalters. Ein ("starker") Insolvenzverwalter übt i. d. R. ebenso die Geschäftsleit...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot bei unberechtigtem Steuerausweis i.S.d. § 14c Abs. 2 UstG

Leitsatz Für die Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO im Fall einer Steuerberichtigung nach § 14c Abs. 2 UStG ist entscheidend, wann die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist; die Steuerberichtigung wirkt insolvenzrechtlich nicht auf den Zeitpunkt der Rechnungsausstellung zurück. Normenkette § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO, § 14c Abs. 2, § 17 Abs. 1 UStG Sachverhalt Im F...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3 Beteiligtenwechsel auf Kläger- und Beklagtenseite

Rz. 15 Im Falle der Auswechslung des Klägers oder des Beklagten während des finanzgereichtlichen Verfahrens ist zu unterscheiden zwischen einem gewillkürten und einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel. Ein gewillkürter Beteiligtenwechsel ist als subjektive Klageänderung nur in erster Instanz[1] und nur unter den Voraussetzungen des § 67 FGO sowie bei fristgebundenen Klagen nur...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 4.2.1 Beteiligtenfähigkeit natürlicher Personen

Rz. 21 Bei natürlichen Personen beginnt die Beteiligtenfähigkeit grundsätzlich mit der Geburt[1] und endet mit ihrem Tod oder oder im Falle der Insolvenz durch den Eintritt des Insolvenzverwalters in den Prozess.[2] Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Schuldners nach § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter über; dieser verdr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 4.2.2 Beteiligtenfähigkeit juristischer Personen des Zivilrechts

Rz. 22 Juristische Personen des Zivilrechts sind, soweit das Einzelsteuergesetz ihnen die Steuersubjektsfähigkeit zuweist, spätestens mit Erlangung der zivilrechtlichen Vollrechtsfähigkeit, d. h. mit der staatlichen Genehmigung, Verleihung oder Eintragung im jeweiligen staatlichen Register (z. B. Handelsregister, Vereinsregister), steuerrechtsfähig. Die Steuerrechtsfähigkeit...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 3. Insolvenzverfahren

Rn 7 Im Insolvenzverfahren ergeben sich grundsätzlich keine Besonderheiten, wenngleich dort eher Abs. 2 anstatt Abs. 1 Bedeutung haben wird.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4 Bedingungseintritt nach beendetem Insolvenzverfahren

Rn 7 Tritt die Bedingung erst nach Beendigung des Verfahrens ein, kann der Insolvenzschuldner die vom Verwalter erbrachte Leistung anstelle des Verwalters zurückfordern,[13] sofern betreffend diesen Anspruch keine Nachtragsverteilung (§ 203) angeordnet wurde.[14]mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.2 Gebühren für die Durchführung des Insolvenzverfahrens

Rn 30 Die Gebühren für die Durchführung des Eröffnungsverfahrens sind normiert in Nr. 2320 und 2330 KV GKG bei Durchführung des Insolvenzverfahrens aufgrund eines Schuldnerantrages und ausschließlich[52] aufgrund eines Gläubigerantrages. Rn 31 Abschnitt 2 Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners Vorbemerkung 2.3.2: Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 54 Kosten des Insolvenzverfahrens

Gesetzestext Kosten des Insolvenzverfahrens sind: 1. Allgemeines Rn 1 Verbindlichkeiten, die sich unmittelbar gegen die Insolvenzmasse richten, werden nach § 53 differenziert in Verfahrenskos...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Ausnahmeregelung des § 331

Rn 25 Im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Erben bei gleichzeitiger Nachlassinsolvenz bzw. -verwaltung bestimmt § 331 Abs. 1, dass der Ausfallgrundsatz des § 52 an die Stelle des Grundsatzes der Doppelberücksichtigung tritt. Damit ist § 43 ausgeschlossen.[39] Gleiches gilt nach § 331 Abs. 2, wenn ein Ehegatte Erbe ist und der Nachlass zum Gesamtgut gehört, das vom a...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.1 Gebühren für die Durchführung des Eröffnungsverfahrens

Rn 26 Die Gebühren für die Durchführung des Eröffnungsverfahrens sind normiert in Nr. 2310, 2311 KV GKG. Rn 27mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Kostenschuldner (§ 23 GKG)

Rn 5 In § 23 GKG ist geregelt, wer für die Kosten des Verfahrens aufzukommen hat; es besteht eine unterschiedliche Kostentragungspflicht für das Eröffnungsverfahren, das eröffnete Insolvenzverfahren sowie das Restschuldbefreiungsverfahren. Kostenschuldner ist regelmäßig der Träger der Insolvenzmasse.[13] Einzelne Kostentatbestände treffen jedoch auch andere Verfahrensbeteili...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Aufsatzliteratur

Rn 22 Holzer, Die Verbindung von Insolvenzverfahren, NZI 2007, 432 ff.; Noack/Bunke, Zur Stellung gesamtschuldnerisch oder akzessorisch Mithaftender im Insolvenzverfahren, in: FS-Uhlenbruck, S. 335 ff.; Schwarz/Doms, Zur Behandlung der aus einem Kreditengagement herrührenden Ansprüche aus Darlehen, Grundschuld und abstrakten Schuldversprechen, ZInsO 2013, 1943 ff.; Zeising, ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2 Sicherheit eines Dritten

Rn 28 Steht der Sicherungsgegenstand im Eigentum eines persönlich mithaftenden Dritten, ist § 43 im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Hauptschuldners bzw. eines weiteren Mithaftenden ohne Einschränkungen anzuwenden und der Gläubiger kann ohne Rücksicht auf die Sicherheit im Verfahren seine Forderung in voller Höhe zur Tabelle anmelden. Insbesondere liegt kein Fall des...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.1 Insolvenz des Bürgen

Rn 9 Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bürgen ist § 43 ohne weiteres anwendbar, wenn es sich um eine selbstschuldnerische Bürgschaft (§ 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB) oder die Bürgschaft eines Kaufmanns (§ 349 HGB) handelt,[13] so dass der Gläubiger seine volle Forderung anmelden kann, ohne vorher den Hauptschuldner in Anspruch nehmen zu müssen. Mehrere Bürgen haften nach §...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.4 Absonderungsrechte

Rn 10 Hingegen sind die Auswirkungen des § 41 auf die Absonderung streitig. Richtigerweise ist zu trennen zwischen der persönlichen Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner und seiner zur abgesonderten Befriedigung berechtigenden dinglichen Rechtsposition.[13] Dementsprechend kann auch die jeweilige Fälligkeit unterschiedlich zu beurteilen sein: Unstreitig ist, dass bei d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Verzinsliche Forderung

Rn 21 Für die Fälle, in denen eine Verzinsung vereinbart wurde und die Zinsen daher Teil des vertraglichen Anspruchs sind (z. B. Darlehen), erfolgt keine Kürzung. Daher kann der Gläubiger den vollen Kapitalbetrag zuzüglich der vereinbarten Zinsen bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Tabelle anmelden. Dieser Grundsatz gilt selbst dann, wenn der vereinba...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Systematik und Regelungszweck

Rn 1 Die Vorschrift beinhaltet eine Regelung über die insolvenzrechtliche Behandlung von Haftungsmehrheiten und die Auswirkungen daraus resultierender (Teil-)Befriedigungen. Sie verfolgt den Zweck, eine möglichst vollständige Befriedigung des Gläubigers im Fall einer Haftungsmehrheit zu gewähren.[1] Hierzu schließt § 43 eine Anrechnung von Anmeldemöglichkeiten und Teilleistu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1 Sicherheit des Insolvenzschuldners

Rn 26 Ist der Insolvenzschuldner gleichzeitig persönlicher und dinglicher Schuldner, kommt betreffend die Absonderungsrechte § 52 zur Anwendung. Damit sperrt ein dingliches Sicherungsrecht an einem Vermögensgegenstand des Schuldners die Anwendung des § 43; § 52 geht vor. Rn 27 Hat der Hauptschuldner gegenüber dem Gläubiger zusätzlich eine weitere persönliche Haftung übernomme...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5.1 Grundsatz der Doppelberücksichtigung

Rn 33 Stehen einem Gläubiger mehrere Schuldner für dieselbe Leistung als Haftende zur Verfügung, kann der Gläubiger seine Forderung bis zur vollen Befriedigung gegen jeden, auch einen im Insolvenzverfahren befindlichen Schuldner geltend machen. Sind gleichzeitig mehrere Schuldner insolvent, kann der Gläubiger in jedem Insolvenzverfahren seine Forderung in der zur Zeit der Er...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Aufsatzliteratur

Rn 47 Bitter, Teilmithaftung in der Insolvenz-Forderungsanmeldung nach Leistung durch den Mithaftenden, ZInsO 2003, 490 ff.; Haas/Müller, Zur Reichweite des § 93 InsO, NZI 2003, 366 ff. [BFH 12.12.2001 - XI R 56/00]; Holzer, Die Verbindung von Insolvenzverfahren, NZI 2007, 432 ff.; Küpper/Heinze, Besonderheiten der Meistbegünstigung des Hauptgläubigers bei der Forderungsanme...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.1 Eröffnungsverfahren (§ 23 Abs. 1 GKG)

Rn 7 Das Eröffnungsverfahren kann durch den Schuldner oder einen Gläubiger initiiert werden (§ 13 Abs. 1 Satz 2). Stellt der Schuldner den Antrag, haftet er für die Gebühren und Auslagen (§ 23 Abs. 1, Abs. 3 GKG). Berechnungsgrundlage ist hier die Höhe der Insolvenzmasse abzüglich des Wertes der Absonderungsrechte (§ 58 Abs. 1 Satz 2 GKG).[15] Rn 8 Stellt ein Gläubiger den In...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Systematik und Regelungszweck

Rn 1 § 43 enthält Regelungen zur Teilnahme eines Gläubigers im Insolvenzverfahren, wenn neben dem Hauptschuldner mithaftende Dritte vorhanden sind. § 44 regelt dagegen die Teilnahme des mithaftenden Gesamtschuldners oder Bürgen. Der Anwendungsbereich ist daher in allen Fällen eröffnet, in denen auch § 43 gilt. Wenn der mithaftende Dritte (im Folgenden: "Regressgläubiger") de...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Berechnung des Streitwertes (§ 34 GKG)

Rn 19 Gebührentatbestände können streitwertabhängig oder pauschal erhoben werden. Beispiele für streitwertabhängige Gebühren sind die Gebühren für die Durchführung eines Eröffnungsverfahrens (Nr. 2310, 2311 KV GKG) oder die Durchführung des Insolvenzverfahrens (Nr. 2320 ff. bzw. 2330 ff. KV GKG). Pauschal erhoben werden beispielsweise Gebühren für nachträglich angemeldete Fo...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Zeitpunkt der Regressleistung

Rn 5 § 44 regelt den Fall, dass der Regressgläubiger eine Forderung erst künftig gegen den Schuldner erwirbt, d. h. zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung an den Hauptgläubiger noch nicht – auch nicht teilweise – geleistet hat. Wird nun künftig – also nach Eröffnung des Verfahrens – geleistet, so geht der Anspruch auf den Regressgläubiger über, der aufschiebend bedingt durch ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Einzelne Gebührentatbestände

Rn 25 Besondere Gebührentatbestände für das Insolvenzverfahren sind abschließend in Nr. 2310 bis 2364 KV GKG geregelt. Es handelt sich um folgende Tatbestände: 2310, 2311: Gebühr für das Eröffnungsverfahren Schuldnerantrag (Nr. 2310) bzw. Gläubigerantrag (Nr. 2311) 2320, 2330: Gebühr für die Durchführung des Insolvenzverfahrens aufgrund eines Schuldnerantrages (Nr. 2320) bzw. ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Verbindlichkeiten, die sich unmittelbar gegen die Insolvenzmasse richten, werden nach § 53 differenziert in Verfahrenskosten (§ 54) und sonstige Masseverbindlichkeiten (§ 55 und andere Vorschriften[1]). Diese Differenzierung findet ihren Grund in der Eröffnungsentscheidung.[2] Das Insolvenzverfahren kann eröffnet werden, wenn die in § 54 normierten Verfahrenskosten durc...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

Auflösend bedingte Forderungen werden, solange die Bedingung nicht eingetreten ist, im Insolvenzverfahren wie unbedingte Forderungen berücksichtigt.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.3 Aussonderungsrechte

Rn 9 Auf Aussonderungsrechte ist die Vorschrift gleichfalls nicht anwendbar, weil Aussonderungsberechtigte am Insolvenzverfahren nicht teilnehmen und sich gemäß § 47 die Herausgabe nach den gesetzlichen Vorgaben außerhalb der InsO richtet.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

Ein Gläubiger, dem mehrere Personen für dieselbe Leistung auf das Ganze haften, kann im Insolvenzverfahren gegen jeden Schuldner bis zu seiner vollen Befriedigung den ganzen Betrag geltend machen, den er zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens zu fordern hatte.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3 Abzinsung unverzinslicher Forderungen (§ 41 Abs. 2)

Rn 26 Ist die Forderung unverzinslich ausgestaltet, würde der Gläubiger durch den Zwischenzins in der Zeit von der Verteilung bis zur eigentlichen Fälligkeit seiner Forderung einen Gewinn erzielen. Um das zu verhindern, ist nach § 41 Abs. 2 als Ausnahme zu § 272 BGB eine Abzinsung in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes vorzunehmen, also 4 % nach § 246 BGB bzw. 5 % nach § 352 HG...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

Der Gesamtschuldner und der Bürge können die Forderung, die sie durch eine Befriedigung des Gläubigers künftig gegen den Schuldner erwerben könnten, im Insolvenzverfahren nur dann geltend machen, wenn der Gläubiger seine Forderung nicht geltend macht.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

1Familienrechtliche Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner können im Insolvenzverfahren für die Zeit nach der Eröffnung nur geltend gemacht werden, soweit der Schuldner als Erbe des Verpflichteten haftet. 2 § 100 bleibt unberührt.mehr