Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverfahren

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Gesamtschuld

Rn 4 Von § 43 wird die echte Gesamtschuld [8] im Sinne der §§ 421 ff. BGB erfasst, bei der die Leistung eines Gesamtschuldners nach § 422 Abs. 1 BGB auch zugunsten des anderen Gesamtschuldners wirkt. § 43 gilt nach allgemeiner Ansicht auch für Fälle der sog. unechten Gesamtschuld, bei der – mangels Gleichrangigkeit bzw. Gleichstufigkeit der haftenden Schuldner – der Anspruch ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft kann ein Gläubiger nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 Nr. 5 für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens oder für eine gleichgestellte Forderung, für die ein Gesellschafter eine Sicherheit bestellt oder für die er sich verbürgt hat, nur anteilsmäßige Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit er bei de...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Vorschrift legt fest, dass bestimmte Verbindlichkeiten die Insolvenzmasse unmittelbar treffen und insofern nicht der gemeinschaftlichen Befriedigung nach § 1 unterliegen. Diese Verbindlichkeiten werden unmittelbar aus der Insolvenzmasse befriedigt und daher als Masseverbindlichkeiten bezeichnet. § 54 strukturiert Masseverbindlichkeiten in Kosten des Insolvenzverfahr...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Systematik und Regelungszweck

Rn 1 Da das Insolvenzverfahren nur zu einer anteilsmäßigen Befriedigung der Gläubiger in Geld führen kann, teilnahmeberechtigt aber alle Insolvenzgläubiger sind, denen ein irgendwie gearteter Vermögensanspruch gegen den Schuldner zusteht (§ 38 Rn. 14), der nicht zwangsläufig auf Geld gerichtet sein muss, ist eine einheitliche Umrechnung aller Ansprüche unabdingbar. Nur hierd...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Rechtsfolgen

Rn 11 Die Forderung des Kreditgebers unterliegt in der Rechtsfolge des § 44 a der Einschränkung, dass diese durch den Verwalter bei Anmeldung vor Verwertung der Gesellschaftersicherheit nur für den Ausfall festgestellt wird.[24] Die Befriedigung des Hauptgläubigers richtet sich somit nach §§ 52, 190[25] und errechnet sich entgegen einer Auffassung[26] nicht nach dem Ausfall,...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Systematik und Regelungszweck

Rn 1 § 40 regelt Ansprüche von Unterhaltsberechtigten gegenüber dem Schuldner. Abweichend von dem in § 38 normierten Grundsatz, dass Insolvenzforderungen dem Grunde nach bereits vor Verfahrenseröffnung rechtlich begründet worden sein müssen, beinhaltet § 40 Satz 1 eine Sonderregelung für bestimmte familienrechtliche Unterhaltsansprüche. Die Begründung von Unterhaltsansprüchen...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Gerichtskosten

Rn 3 Gerichtskosten sind Gerichtsgebühren und gerichtliche Auslagen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die im Insolvenzverfahren anfallenden, in § 54 Nr. 1 genannten Gerichtskosten regeln sich nach §§ 58, 39 ff., 34 GKG und Nr. 2310 bis 2364 (Gebührentatbestände) sowie Nr. 9000 bis 9019, insb. 9017 (Auslagen) des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG). Rn 4 Die Aufstellung der Gebühre...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Zeitlicher Anwendungsbereich

Rn 4 § 44 a gilt in zeitlicher Hinsicht für solche Insolvenzverfahren, die seit dem 01.11.2008 eröffnet wurden.[10] Für die bis zum 31.10.2008 eröffneten Verfahren bleibt es bei der Rechtslage zu §§ 32 a, b GmbHG a. F., bei der umstritten war, ob für den Gläubiger nach Inanspruchnahme des Gesellschafters § 43 oder § 52 Anwendung findet.[11]mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Systematik und Regelungszweck

Rn 1 § 46 regelt wiederkehrende Verpflichtungen des insolventen Schuldners, wie z. B. Unterhaltsansprüche, Zahlungen aus betrieblicher Altersvorsorge, Renten- oder Zinszahlungen sowie Vergütungen aus laufenden Dienstverhältnissen. Diese können nur dann in das Insolvenzverfahren einbezogen werden, wenn sie auf den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung kapitalisiert werden. § 46 i...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Aufrechnung und Insolvenzplan

Rn 17 Die mit § 45 verbundene Umwandlung des Anspruchs des Gläubigers in eine Geldforderung führt nicht dazu, dass diesem eine Aufrechnungsmöglichkeit eingeräumt wird, § 95 Abs. 1 Satz 2. § 45 soll dem Gläubiger lediglich die Teilnahme am Insolvenzverfahren ermöglichen und keine weitergehende Verbesserung seiner rechtlichen Stellung gegenüber dem Schuldner einräumen. Dies gi...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4 Einzelne Auslagentatbestände

Rn 49 Der Kostenschuldner hat außer den Gebühren auch die gerichtlichen Auslagen zu tragen; die Auslagen richten sich nach Nr. 9000 bis 9019 KV GKG. Für das Insolvenzverfahren sind im Wesentlichen folgende Auslagentatbestände von Bedeutung: 9000: Dokumentenpauschale für die Anfertigung von Kopien oder Ausdrucken 9002: Zustellungen per Postzustellungsurkunde oder Einschreiben 90...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5.3 Verwertung von Drittsicherheiten

Rn 42 Kommt es im Laufe des Verfahrens zu einer Verwertung der Drittsicherheit (für schuldnereigene Sicherheiten gilt § 52), hängen die weiteren Folgen vom Grad der Befriedigung des Gläubigers ab: Ist dieser vollständig befriedigt, kommt seine weitere Teilnahme am Insolvenzverfahren nicht mehr in Betracht. Stattdessen kann der Sicherungsgeber entsprechend § 1225 BGB seine Re...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Nichtgeltendmachung durch den Hauptgläubiger

Rn 7 Grundsätzlich ist nicht davon auszugehen, dass ein Gläubiger auf sein Teilnahmerecht am Verfahren ohne Gegenleistung verzichtet, weil er damit einen potentiellen wirtschaftlichen Vorteil aufgeben würde. Praktisch relevant sind daher vor allem freiwillige Reduzierungen durch den Hauptgläubiger, wenn dieser z. B. einem Mithaftenden eine Teilnahme am Insolvenzverfahren in ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.2 Insolvenz des Hauptschuldners

Rn 14 Im Fall der alleinigen Insolvenz des Hauptschuldners ist wegen § 773 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 349 HGB die Einrede der Vorausklage des Bürgen ausgeschlossen. Wenn insoweit keine reine Ausfallbürgschaft vereinbart ist, greift § 43, so dass der Gläubiger selbst bei teilweiser Befriedigung durch den Bürgen weiterhin in voller Forderungshöhe am Verfahren und einer etwaigen Verte...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Fälligstellung (§ 41 Abs. 1)

Rn 17 Gegen den Insolvenzschuldner gerichtete Forderungen, die bei Eröffnung des Verfahrens noch nicht fällig sind, werden durch § 41 Abs. 1 fällig gestellt. Diese Fiktion führt zu einer einfachen Handhabung, bewirkt als klare Abgrenzungsregel Rechtssicherheit für die Gläubiger (z. B. für die Feststellung des Stimmrechts) und dient der zügigen Verfahrensabwicklung. Sie gilt ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Vergütungen und Auslagen

Rn 50 Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 54 sind neben den Gerichtskosten auch Vergütungen und Auslagen, die beansprucht werden können von vorläufigem Insolvenzverwalter, Insolvenzverwalter und den Mitgliedern des Gläubigerausschusses. Rn 51 Die Höhe von Vergütungsansprüchen und Auslagen regelt § 64 bzw. § 73 jeweils i. V. m. den Vorschriften der InsVV. Zur Kommentierung sieh...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Regress des Gesellschafters

Problematisch ist auch im Rahmen des § 44 das Verhältnis zwischen Gesellschaft und ihren Gesellschaftern. Zu unterscheiden ist – wie bei § 43 –, auf welchem Rechtsgrund die Haftung des Gesellschafters beruht: Rn 22 Hat sich der hinter der Gesellschaft stehende Gesellschafter, der nicht bereits auf Grund Gesetzes persönlich haftet, gegenüber einem Hauptgläubiger verbürgt oder ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.1 Insolvenzforderungen

Rn 5 § 41 gilt nur für Insolvenzforderungen,[5] nicht für Masseverbindlichkeiten und Masseansprüche (zur Möglichkeit der Aufrechnung siehe Rn. 19).[6] Auch findet die Regelung keine Anwendung im Verhältnis zu Dritten,[7] z. B. Bürgen, da die Vorschrift ausschließlich insolvenzrechtlichen Charakter hat.[8] Rn 6 Bei aufschiebend bedingten Forderungen ist der Eintritt der Beding...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5.2 Auswirkungen von Teilleistungen

Rn 35 § 43 lässt sich darüber hinaus die Aussage entnehmen, dass auch eine teilweise Befriedigung des Gläubigers (egal von welcher Seite[52]) während des laufenden Verfahrens[53] auf die Höhe seiner angemeldeten Forderung keinen Einfluss hat.[54] Erst wenn feststeht, dass der Gläubiger unter Zusammenrechnung aller ihm zufließenden Zahlungen mehr als die ihm zustehende Forder...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Tatbestandsvoraussetzungen

Rn 5 § 44 a setzt voraus, dass ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft eröffnet wurde, ein nicht mit der Gesellschaft verbundener Dritter der Gesellschaft ein Darlehen oder eine dem gleichgestellte Forderung gewährt hat und die Forderung des Dritten durch einen Gesellschafter besichert ist. In Abweichung zu § 43 ist somit bei Vorliegen der genannten Vorausset...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.1 Insolvenz der Gesellschaft

Rn 16 § 43 ist anwendbar, wenn neben einer Gesellschaft in Form einer juristischen Person auch ein Gesellschafter eine eigenständige persönliche Verpflichtung gegenüber dem beteiligten Gläubiger übernommen hat.[19] Eine Anrechnung auf die angemeldete Insolvenzforderung erfolgt demnach auch nach der Realisierung von Sicherheiten aus dem Vermögen des nicht persönlich haftenden...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.1 Grundsatz

Rn 11 Familienrechtliche Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind keine Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 und nehmen nur dann am Verfahren teil, wenn die Voraussetzungen des § 40 vorliegen.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig. (2) 1Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. 2Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung entspricht.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Bestimmbare wiederkehrende Leistungen (§ 46 Satz 1)

Rn 2 § 46 gilt nur für Insolvenzforderungen eines Gläubigers gegenüber dem Schuldner; Masseansprüche und Aussonderungs- sowie Absonderungsrechte sind ausgenommen.[2] § 46 gilt aber wohl für den Betrag des Ausfalls des Gläubigers, sofern der Schuldner auch schuldrechtlich haftet.[3] Rn 3 Würden bei wiederkehrenden Leistungen, deren Betrag und Zeitdauer bestimmt sind, auf den Z...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Arten von Masseverbindlichkeiten

Rn 11 § 53 differenziert zwischen "Kosten des Insolvenzverfahrens" und "sonstigen Masseverbindlichkeiten". Während die Kosten des Insolvenzverfahrens in § 54 abschließend normiert sind, gibt es außer der Regelung in § 55 noch weitere Vorschriften, die Verbindlichkeiten zu Masseverbindlichkeiten erheben. Die amtliche Überschrift zu § 55 ("sonstige" Masseverbindlichkeiten) ist...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

1Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. 2Forderungen, die in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit ausgedrückt sind, sind nach dem Kurswert, der zur Zeit der Verfahrenseröffnung für den Zahlungsort ma...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.1.3 Eröffnetes Verfahren (§ 23 Abs. 3 GKG)

Rn 17 Wird das Verfahren eröffnet, so haftet der Schuldner für die Gebühren für die Durchführung des Insolvenzverfahrens nach § 23 Abs. 3 GKG.[37] Zur Auswahl des Kostenschuldners treffen § 31 Abs. 2 und 3 GKG nähere Bestimmungen. Sofern der Antragsteller die Gebühr bereits entrichtet hat, steht ihm im Innenverhältnis ein Erstattungsanspruch gegen den Schuldner zu, der im Ra...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Rechtsfolge: Schätzung

Rn 12 Zeitlicher Anknüpfungspunkt für die Schätzung ist nach der ausdrücklichen Anordnung des § 46 Satz 1 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Schätzung hat auf Grundlage des Verkehrswertes zu erfolgen,[21] hilfsweise des gemeinen Wertes. Ein etwaiger Liebhaberwert ist nicht zu berücksichtigen.[22] Es sind (versicherungs-)mathematische Tabellen und Übersichten heranzuz...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.4. Ausgeschiedene Gesellschafter

Rn 21 Die Verbindlichkeit der insolventen Kommanditgesellschaft und die sich aus § 159, § 160 Abs. 1, § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 2 HGB bis zur Höhe der zurückgewährten Einlage ergebende Haftung eines vor der Eröffnung ausgeschiedenen Kommanditisten stehen ebenso nebeneinander. Voraussetzung ist, dass die Forderung bereits zur Zeit des Ausscheidens des Kommanditisten bestand (§...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Unterhaltsansprüche bis zur Eröffnung

Rn 10 Bei Verfahrenseröffnung rückständige Unterhaltsansprüche sind gemäß § 38 Insolvenzforderungen und können durch den Unterhaltsberechtigten zur Tabelle angemeldet werden.[20] Bei der Prüfung der angemeldeten Forderung ist zu beachten, dass diese nur unter den Voraussetzungen der §§ 1585 b, 1613 BGB durch den Verwalter anerkannt werden können. Nach Abschluss des Insolvenzv...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2 Vollständige Leistung vor Verfahrenseröffnung

Rn 19 Wenn der Regressgläubiger schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistet und die Forderung des Hauptgläubigers vollständig befriedigt hat, greift § 44 ebenfalls nicht ein. Die Forderung des Hauptgläubigers ist gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1, § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB vollständig auf den Mithaftenden übergegangen. Er kann seinen Anspruch ohne insolvenzrechtliche Ein...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2 Auflösend bedingte Forderungen (§ 42)

Rn 2 Unter dem Begriff Forderungen im Sinne des § 42 sind ausschließlich Insolvenzforderungen gegen den Schuldner zu verstehen.[1] Auflösend bedingte Forderungen[2] (zu betagten Forderungen vgl. § 41 Rn. 4), die nur bis zum Eintritt der Bedingung rechtlich existent sind (siehe § 158 Abs. 2 BGB), können nach § 42 von den Gläubigern wie nicht mit einer Bedingung versehene Ford...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.2 Restschuldbefreiung (§ 23 Abs. 2 GKG)

Rn 15 Für die Beantragung und Durchführung des Restschuldbefreiungsverfahren entsteht keine eigene Gerichtsgebühr. Das Verfahren ist zwar nicht mehr Teil des eigentlichen Insolvenzverfahrens, es ist jedoch mangels Gebührentatbestand gerichtsgebührenfrei. Die Ankündigung der Restschuldbefreiung wie auch die Versagung bereits im Schlusstermin sind ebenfalls gebührenfrei.[33] R...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.3 Gebühren für die Durchführung eines besonderen Prüfungstermins

Rn 39 Bei sogenannten nachträglichen Forderungsanmeldungen wird eine gesonderte Gebühr erhoben. Rn 40 Abschnitt 4 Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177 InsO) Rn 41 Gebührenschuldner ist der Gläubiger der nachträglich angemeldeten Forderung (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO "auf Kosten des Säumigen"). Rn ...mehr

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Entstehen des Auflösungsverlustes bei Insolvenz einer AG

Leitsatz Der Auflösungsverlust im Sinne des § 17 Abs. 4 EStG entsteht auch bei Vermögenslosigkeit der Kapitalgesellschaft nicht vor der zivilrechtlichen Auflösung. Bei Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Beschlusses maßgeblich. Sachverhalt Der Vorstand einer AG hatte am 30.12.2011 wegen Zahlungsunfähigkeit die E...mehr

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Zur Zulässigkeit der Amtsniederlegung des Alleinvorstands einer Aktiengesellschaft

Zusammenfassung Die Amtsniederlegung des Alleinvorstands einer Aktiengesellschaft ist auch dann zulässig, wenn nur noch ein Aufsichtsratsmitglied verblieben ist. Die AG bleibt handlungsfähig, weil sowohl das Aufsichtsratsmitglied als auch jeder Aktionär die gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrats gemäß § 104 AktG beantragen und der Aufsichtsrat sodann einen neuen Vorstand b...mehr

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EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug und zur Berichtigung bei Anzahlungen (1)

Leitsatz 1. Sind die Anforderungen an die Sicherheit einer Leistungserbringung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung i.S. des EuGH-Urteils FIRIN C‐107/13 rein objektiv oder aus Sicht des Anzahlenden nach den für ihn erkennbaren Umständen zu bestimmen? 2. Sind die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der zeitgleichen Entstehung des Steueranspruchs und d...mehr

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EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug und zur Berichtigung bei Anzahlungen (2)

Leitsatz Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Nach dem EuGH-Urteil FIRIN vom 13. März 2014 C‐107/13 (EU:C:2014:151, UR 2014, 705, MwStR 2014, 240, Rz. 39, Satz 1) scheidet der Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung aus, wenn der Eintritt des Steuertatbestands zum Zeitpunkt der Anzahlung unsicher ist. Beurteilt sich dies nach der objektiven Sachlage ...mehr

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Insolvenzverfahren: Vorsteuerberichtigung aufgrund der Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen; Abgrenzung zwischen Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen

Leitsatz Die Abgrenzung zwischen Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen bestimmt sich danach, ob der den Umsatzsteueranspruch begründende Tatbestand nach den steuerrechtlichen Vorschriften bereits vor oder erst nach Insolvenzeröffnung vollständig verwirklicht und damit abgeschlossen ist. Liegen die Voraussetzungen für eine Vorsteuerberichtigung i. S. v. § 17 UStG vo...mehr

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Aufteilung der Vorsteuer aus einer Insolvenzverwalterrechnung im Verhältnis zwischen unternehmerischen und privaten Insolvenzforderungen

Leitsatz Bei der Aufteilung der Vorsteuer aus einer Insolvenzverwalterrechnung ist in einem ersten Schritt das Verhältnis der unternehmerischen zu den privaten Insolvenzforderungen zu ermitteln. Die unternehmerischen Forderungen sind in einem zweiten Schritt danach aufzuteilen, ob die Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätzen oder steuerf...mehr

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FoVo 9/2016, Auskunftsanspruch des Gerichtsvollziehers gegenüber Behörden auch im Insolvenzverfahren

Leitsatz Sowohl nach der Stellung des Insolvenzantrages als auch nach der Insolvenzeröffnung ist der Gerichtsvollzieher auf Antrag verpflichtet, die Auskünfte nach § 802l ZPO über das Vermögen des Schuldners bei den Auskunftsbehörden einzuholen. AG München, 12.2.2016 – 1503 IN 3339/15 1 I. Die Entscheidung InsO verweist auf ZPO Die Erhebung der Auskünfte nach § 802l ZPO durch den...mehr

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FoVo 9/2016, Auskunftsanspr... / 1 I. Die Entscheidung

InsO verweist auf ZPO Die Erhebung der Auskünfte nach § 802l ZPO durch den Gerichtsvollzieher ist im Insolvenzverfahren gemäß § 4 InsO i.V.m. § 802 Abs. 1 ZPO zulässig und zur Sachverhaltsaufklärung auch verhältnismäßig. § 802l ZPO ist auch im Insolvenzverfahren anwendbar. Zwar gilt dies nicht für alle Vorschriften der ZPO über die Zwangsvollstreckung. Die Anwendung von Vorsc...mehr

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zerb 9/2016, Das Nachlassin... / III. Rechtsfolge der Insolvenzeröffnung

Das Insolvenzverfahren über den Nachlass wird, wie aus § 26 ersichtlich ist, von dem Insolvenzgericht per Beschluss (vgl. dazu § 27) eröffnet, wenn ein zulässiger Insolvenzantrag iSv oben II. 2. sowie ein Insolvenzgrund vorliegt. Zudem müssen die Kosten des Insolvenzverfahrens iSd § 54 gedeckt sein. 1. Entstehung der Insolvenzmasse Die "besondere Vermögensmasse" stellt beim Na...mehr

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zerb 9/2016, Das Nachlassin... / bb) Zulässigkeit der Eröffnung (§ 316)

Weder die Möglichkeit, dass der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat, noch die, dass er bereits persönlich für die Nachlassverbindlichkeiten haftet, steht der Insolvenzeröffnung entgegen (§ 316 Abs. 1). Die Teilung des Nachlasses in mehrere Erbteile steht der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Nachlass ebenso wenig entgegen, jedoch kann ein Insolvenzverfahr...mehr

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zerb 9/2016, Das Nachlassin... / I. Einleitung, insbesondere wirtschaftliche Bedeutung

Die Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist für natürliche Personen fakultativ möglich, für juristische Personen regelmäßig obligatorisch (§§ 11, 15 a). Ziel eines Regelinsolvenzverfahrens[3] ist, ein "Windhunderennen" der einzelnen Gläubiger um die Vermögenswerte des Schuldners zu verhindern oder zu beenden, ggf. ein Unternehmen zu sanieren[4] und...mehr

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zerb 9/2016, Das Nachlassin... / 2. Verfügungsmacht (§ 80), Insolvenzanfechtung (§ 322) und sonstige Ansprüche

Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den gerichtlich nach § 27 Abs. 1 bestellten Nachlassinsolvenzverwalter über, § 80. Zum Nachlass gehörige Vermögenswerte verwaltet er – und nicht mehr der Erbe –, verwertet sie und zieht realisierte Gegenwerte zur sogenannten Insolvenzmasse. Der Nachlassinsolvenzverwalter ist zum andere...mehr

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zerb 9/2016, Das Nachlassin... / a) Allgemeine Voraussetzungen

Jedes Insolvenzverfahren setzt gem. § 13 Abs. 1 S. 1 einen schriftlichen Insolvenzantrag voraus. So auch ein Nachlassinsolvenzverfahren. Nahezu selbstverständlich sollte zu Eingang des Antrags klargestellt werden, dass es sich bei dem vorliegenden Antrag nicht um den Antrag in einem Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahren, sondern um den Antrag auf Eröffnung eines Nachlass...mehr

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zerb 9/2016, Das Nachlassin... / cc) Antragsberechtigte (§§ 317 f, 330) und Insolvenzantragspflicht (§ 1980 Abs. 1 S. 1 BGB)

Antragsberechtigt ist grundsätzlich der Erbe. Wie beschrieben, ist gem. § 316 InsO die Insolvenzeröffnung nicht davon abhängig, ob der Erbe die Erbschaft angenommen hat. Gleiches muss auch für das Antragsrecht des Vorerben gelten. Von einer Annahme der Erbschaft ist das Antragsrecht also unabhängig.[11] Der Erbe hat jedoch kein Antragsrecht, wenn die Tatsache, ob er Erbe ist...mehr

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zerb 9/2016, Das Nachlassin... / c) Eröffnungsgründe

Sofern der Antrag nicht von allen Erben gestellt wird, ist der der Eröffnungsgrund gem. § 294 ZPO glaubhaft zu machen (§ 317 Abs. 2 S. 1). Eröffnungsgründe sind gem. § 320 S. 1 die Zahlungsunfähigkeit (§ 17) und die Überschuldung (§ 19). Die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18) ist bei einem "Insolvenz-Eigenantrag" durch den Erben, den Nachlassverwalter bzw. -pfleger oder Tes...mehr