Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverfahren

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1 Grundlagen der Restschuldbefreiung

Rn 25 Die Restschuldbefreiung wurde nach der Allgemeinen Begründung als "soziales und freiheitliches Anliegen" zur endgültigen Schuldenbereinigung des redlichen Schuldners angesehen.[30] Rn 26 § 1 sieht deshalb neben der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger durch Verwertung des Schuldnervermögens oder durch anderweitige Regelung in einem Insolvenzplan als weiteres Ziel de...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Neben dem Insolvenzverwalter und den Insolvenzgläubigern kann auch der Insolvenzschuldner einer zur Tabelle angemeldeten Forderung widersprechen. Zwar hindert sein Widerspruch – anders als der Widerspruch des Insolvenzverwalters und des Insolvenzgläubigers – nach § 178 Abs. 1 Satz 2 nicht die Feststellung zur Tabelle.[1] Ein Widerspruch des Schuldners schließt nach § 20...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Regelungsbereich

Rn 1 § 350 dient dem Schutz gutgläubiger Drittschuldner. Gerade in grenzüberschreitenden Insolvenzfällen werden die Drittschuldner häufig keine Kenntnis von der Eröffnung des Verfahrens im Ausland haben.[1] Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einem Mitgliedstaat der EU (Ausnahme: Dänemark) enthält Art. 24 EuInsVO eine ähnliche Regelung.[2] Rn 2 § 350 regelt, unter welche...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Kein Einfluss auf Geschäftsführung

Rn 5 Soweit es beim Schuldner Organe gibt, die außerhalb des Insolvenzverfahrens Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen können, verdrängt § 276a die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften, mit denen diese Einflussmöglichkeiten begründet werden. Solche Einflussmöglichkeiten finden sich beispielsweise in § 111 Abs. 4 AktG, wonach dem Aufsichtsrat oder der Hauptversammlu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht aktiver Organmitglieder und Gesellschafter (Satz 1)

Rn 3 Absatz 1 Satz 1 erstreckt die einer natürlichen Person als Insolvenzschuldner obliegenden verfahrensrechtlichen Pflichten und Beschränkungen aus den §§ 97 bis 99 auf sämtliche aktiven Mitglieder des Vertretungs- und/oder Aufsichtsorgans einer juristischen Person sowie die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlic...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen (§ 302 Nr. 3)

Rn 21 Durch das InsOÄndG-2001 wurde Nr. 3 neu geschaffen, wonach von der Restschuldbefreiung auch solche Forderungen nicht erfasst werden, die aus zinslosen Darlehen resultieren, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt worden sind. Rn 22 In einem solchen Fall ist dem Schuldner, ohne dass er u. U. erst Verfahrenskostenstundung beantragen mu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.3 Glaubhaftmachung und Entscheidung (§ 290 Abs. 2 a. F. u. n. F.)

Rn 106 Für die Glaubhaftmachung gelten gemäß § 4 die für den Zivilprozess geltenden Regeln des § 294 Abs. 1 ZPO, d. h. neben den allgemeinen Beweismitteln (Beweis durch Augenschein, Zeugenbeweis, Sachverständige, Urkunden – auch einfache Abschriften, Parteivernehmung) steht auch das Mittel der Versicherung an Eides Statt zur Verfügung.[217] Ausreichend sind auch die anwaltsc...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig, so stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 nicht vorliegen. 2Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. 3Gegen den Beschluss steht dem Schu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen §§ 16, 51 KO. Rechtsprechung und Literatur zu §§ 16, 51 KO können also zur Auslegung des § 84 herangezogen werden. Wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Person eröffnet, die mit einem oder mehreren Dritten in einer Bruchteilsgemeinschaft, einer anderen Gemeinschaft oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit s...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

§ 302 Ausgenommene Forderungen[1] Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Eintritt der Bedingung einer Forderung nach Verfahrenseröffnung

Rn 4 Eine dem Insolvenzgläubiger bei Verfahrenseröffnung zustehende, aufschiebend bedingte Forderung kann ausnahmsweise auch noch aufgerechnet werden, wenn die Bedingung später eintritt. Eine auflösende Bedingung fällt nicht unter § 95 Abs. 1, da die Forderung nach § 42 wie eine unbedingte Forderung anzusehen ist und deshalb meist nach § 94 aufgerechnet werden kann. Bei der ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.5 Ungerechtfertigte Bereicherung (Abs. 1 Nr. 3)

Rn 48 Sofern die Insolvenzmasse ungerechtfertigt bereichert ist im Sinne von §§ 812 ff. BGB, hat der Insolvenzverwalter die ungerechtfertigte Bereicherung nach den Vorschriften der §§ 812 ff. BGB herauszugeben. Diese Herausgabe- bzw. Ersatzpflicht ist nach Abs. 1 Nr. 3 Masseverbindlichkeit, soweit die Bereicherung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten ist.[107] ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Einführung

Rn 1 Der Beschluss, durch den ein Insolvenzverfahren nach § 207 (Massearmut), § 211 (Masseunzulänglichkeit), § 212 (Wegfall des Eröffnungsgrunds) oder § 213 (Zustimmung der Gläubiger) eingestellt wird, ist öffentlich bekannt zu machen. Bislang sah § 215 a.F. vor, dass die Einstellung sowohl in dem für öffentliche Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt als auch im Bun...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

§ 294 Gleichbehandlung der Gläubiger[1] (1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners sind in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist nicht zulässig. (2) Jedes Abkommen des Schuldners oder anderer Personen mit einzelnen Insolvenzgläubigern, durch das diesen ein Sondervorteil verschaff...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Überblick

Rn 1 § 351 Abs. 1 sieht (in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 1 EuInsVO) vor, dass dingliche Rechte Dritter von der Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens nicht berührt werden. Hintergrund hierfür ist die Gewährleistung der Sicherheit des Wirtschafts- und Rechtsverkehrs:[1] Die inländischen Gläubiger sollen darauf vertrauen können, dass ihre Sicherungsrechte insolvenz...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.4.1 Eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung vor Inkrafttreten des MoMiG

Rn 41 Der BGH[68] hat in einer Reihe von Entscheidungen den Tatbestand und die Rechtsfolgen der sog. eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung ausgestaltet.[69] Die Praxis konnte sich auf diese Rahmenbedingungen der Fremdfinanzierung der Gesellschaft durch ihre Gesellschafter einrichten. Auf Tatbestandsseite stand die Beantwortung der Frage, ob die Gebrauchsüberlassung der...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1 Antragsverfahren/Vorläufiger Insolvenzverwalter

Rn 17 Nachdem im früheren Recht, in dem weder die Rechtsstellung des praktisch regelmäßig in Konkursantragsverfahren bestellten Sequesters noch dessen Vergütungsansprüche geregelt waren, das Schicksal der Vergütung bei Masseunzulänglichkeit höchst umstritten war,[49] wurde zunächst in diesem Zusammenhang auch bei der vergütungsrechtlichen Neuregelung im Rahmen der InsO eine ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Künftige Fälligkeit

Rn 6 Überwiegend wird § 95 Abs. 1 Anwendung finden auf die Aufrechnung eines Insolvenzgläubigers mit einer Forderung, die erst nach Eröffnung des Verfahrens fällig wird. Diese parallel zu § 392 BGB geregelte Fallkonstellation schützt das Vertrauen des Insolvenzgläubigers auf die zukünftige Entstehung der Aufrechnungslage, wenn der Schuldner dies nicht mehr verhindern kann, d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Straftatbestände (Nr. 1)

Rn 26 In § 290 Abs. 1 Nr. 1 n. F. wurde eine Fünfjahresfrist eingeführt, nach deren Ablauf die Versagung der Restschuldbefreiung aufgrund einer Verurteilung wegen der aufgeführten Straftaten nicht mehr gerechtfertigt ist und auch eine Erheblichkeitsgrenze geschaffen, nach der nur die Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe v...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Aufzunehmende Forderungen

Rn 6 In das Gläubigerverzeichnis aufzunehmen sind alle gegen den Insolvenzschuldner gerichteten (geldwerten) Forderungen, denn es geht um eine Darstellung der finanziellen Belastung des Schuldners. Ob diese zur Tabelle angemeldet worden sind, (ganz oder teilweise) bestritten werden, durchsetzbar sind oder aber dem Grund und der Höhe nach bereits feststehen, ist unerheblich.[...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.4 Schmälerung der Insolvenzmasse durch den Schuldner (Nr. 4)

Rn 55 Die Sperrfristen sollten entsprechend dem Unwertsgehalt der vom Schuldner begangenen Pflichtverstöße angehoben werden.[103] Deshalb wurde auch die Jahresfrist in Nr. 4 angehoben. Hat der Schuldner in den letzten drei Jahren (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 n. F.) ("im letzten Jahr" § 290 Abs. 1 Nr. 4 a. F.) vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Stellung die...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1 Betroffene Gläubiger

Rn 12 Abhängig vom Tatbestand, der zur Beseitigung der im Insolvenzplan vorgesehenen Vergünstigung führt, gelten die folgenden Ausführungen nur für die jeweils Betroffenen, d.h. entweder für den jeweiligen Gläubiger, der fruchtlos schriftlich gemahnt hat (Rn. 2 ff.), oder im Fall der Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens für alle Gläubiger (Rn. 10 ff.). Rn 13 Eine Ausnahm...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Miet- und Pachtverhältnisse

Rn 8 Alle Mietverträge und Pachtverträge gemäß §§ 535 ff., 581 ff. BGB, die die Überlassung von unbeweglichen Gegenständen oder Räumen betreffen, bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort, gleichgültig ob der Schuldner als Vermieter/Verpächter oder als Mieter/Pächter fungiert. Rn 9 Die Regelung von spezifischen Folgen der Verfahrenseröffnung auf den Bestand der Verträg...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Ablehnung der Aufnahme durch den Verwalter (Abs. 2)

Rn 13 Nach Prüfung der Erfolgsaussichten hat der Verwalter entsprechend seinem pflichtgemäßen Ermessen auch die Möglichkeit, die Aufnahme des Rechtsstreits abzulehnen. Auch hierfür hat er bei Vorliegen der Voraussetzungen die Zustimmung der Gläubigergremien nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 einzuholen. Die Erklärung bedarf keiner besonderen Form und ist nicht gegenüber dem Prozessgeri...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Überblick: Schuldner unter Aufsicht eines Sachwalters (Abs. 1)

Rn 2 Wesentlicher Vorzug der Eigenverwaltung ist die Möglichkeit des Schuldners, selbst Herr im Unternehmen zu bleiben. Der Schuldner ist im Eigenverwaltungsverfahren berechtigt, über die Gegenstände der Insolvenzmasse weiterhin selbst zu verfügen. Im Gegensatz dazu geht im "normalen" Insolvenzverfahren die Verwaltungs- und- Verfügungsbefugnis gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Schuldnervermögen

Rn 7 Im Rahmen der Amtsermittlungspflicht (§ 5 A bs. 1) hat das Gericht den voraussichtlichen Wert der Insolvenzmasse im Zeitpunkt der Beendigung eines Insolvenzverfahrens zu ermitteln. Ob das Vermögen des Schuldners voraussichtlich ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, berechnet sich durch einen Vergleich zwischen dem verwertbaren, d.h. in angemessener...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Relative Begrenzung des Sozialplanvolumens (§ 123 Abs. 2 Satz 2)

Rn 25 Die Belastung der Masse mit Sozialplanverbindlichkeiten wird durch die in § 123 Abs. 2 Satz 2 normierte relative Obergrenze beschränkt. Für die Berichtigung von Sozialplanforderungen darf nicht mehr als ein Drittel der Masse verwendet werden, die ohne einen Sozialplan für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde. Wie sich unmittelbar aus dem Wort "...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 § 297 wurde ab dem 1.7.2014 dahingehend ergänzt, dass mit der neu eingeführten Legaldefinition des in § 287 Abs. 1 Satz 1 n. F. bestimmten Zeitraums der Dauer der Abtretung ("Zeitraum zwischen der Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist") sowie der Einführung einer Erheblichkeitsschwelle bei dem Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 1 n. F. Re...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Auseinandersetzung des Gemeinschafts- bzw. Gesellschaftsverhältnisses (Abs. 1 Satz 1)

Rn 5 § 84 Abs. 1 Satz 1 bedeutet: Die Art und Weise der Teilung oder sonstigen Auseinandersetzung richtet sich nach denselben Regeln, die für die betreffende Gemeinschaft bzw. Gesellschaft auch dann gelten, wenn die Notwendigkeit einer Teilung oder Auseinandersetzung nicht auf einem Insolvenzverfahren gegen einen Gemeinschaftsangehörigen bzw. gegen einen Gesellschafter, sond...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Voraussetzungen und Umfang der Postsperre

Rn 4 Entsprechend der mit der Postsperre verbundenen Unterstützungsfunktion bei den vom Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren durchzuführenden Tätigkeiten steht ihm auch ein Initiativrecht zu, beim Insolvenzgericht eine Postsperre zu bewirken. Daneben kann natürlich das Insolvenzgericht wie schon nach bisherigem Recht auch von Amts wegen tätig werden, wenn der Insolvenz...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Geschütztes Vermögen

Rn 11 In den Geltungsbereich der Regelung aus Abs. 1 fallen zunächst Vollstreckungsmaßnahmen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen. Zur Bestimmung der Zugehörigkeit eines Vermögensgegenstands zur Insolvenzmasse ist wiederum auf die Vorschriften der §§ 35–37 abzustellen. Danach gehört gemäß § 35 nunmehr auch das Vermögen zur Insolvenzmasse, das der Schuldner während des I...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. § 574 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO

Rn 7 Entscheidungen des Beschwerdegerichtes im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, die nicht unmittelbar das Insolvenzverfahren betreffen, d. h. nicht innerhalb der InsO ausdrücklich rechtsmittelfähig sind, können nur dann mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden, wenn sich die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels aus § 567 ZPO ergibt. Gegen diese Beschwerdeentscheidungen...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Aufsatzliteratur

Rn 22 App, Zum Rechtsbehelfsverfahren gegen Vollstreckungsmaßnahmen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, NZI 1999, 138; Döbereiner, Die Restschuldbefreiung nach der neuen Insolvenzordnung – Ein Überblick, JA 1996, 724; Grote, Festliche Gedanken zur unglücklichen Vorschrift des § 114 Abs. 1 InsO, ZInsO 2010, 1974; Grote/ Pape, Der Referentenentwurf zur Verkürzung des Rests...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Vorschrift stellt eine Neuerung gegenüber dem früheren Recht der Konkurs- und Vergleichs- sowie der Gesamtvollstreckungsordnung dar, die besondere Bestimmungen für die insolvenzrechtliche Behandlung des in der Praxis wichtigen und häufigen Falls eines Kaufes unter Eigentumsvorbehalt nicht enthalten haben. Rn 2 Abs. 1 des § 107 enthält Regelungen zu der Fallkonstellat...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4 Rechtsfolgen

Rn 14 Sind die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt, erklärt das Gesetz die betreffenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für unzulässig. Dies bedeutet, dass entsprechend der bisherigen Rechtslage materiell-rechtlich kein Pfändungspfandrecht und damit auch kein Absonderungsrecht im Insolvenzverfahren nach § 50 Abs. 1 entstehen kann. Öffentlich-rechtlich bzw. vollstreckungsrecht...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) Ein Sozialplan, der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, jedoch nicht früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag aufgestellt worden ist, kann sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Betriebsrat widerrufen werden. (2) Wird der Sozialplan widerrufen, so können die Arbeitnehmer, denen Forderungen aus dem Sozialplan zustanden, bei der Aufstellung eines Sozialpl...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.1 Planung einer Betriebsänderung

Rn 5 Der Begriff der "geplanten Betriebsänderung" ist in § 122 nicht definiert, sondern wird vorausgesetzt. Es gilt die Legaldefinition in § 111 BetrVG, so dass auf die Ausführungen vor § 121, 122, Rn. 13 ff. verwiesen werden darf. Rn 6 Die Betriebsänderung muss durch den Insolvenzverwalter geplant sein. Auf den vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 22) findet § 122 ebenso wie §§...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die insolvenzrechtliche Regelung zum Unterhalt des Schuldners und seiner Familie während des Insolvenzverfahrens behält die schon früher geltenden Grundsätze (§ 129 Abs. 1, § 132 Abs. 1 KO) im Wesentlichen bei. Wegen der nach § 35 vorgenommenen Einbeziehung des sog. Neuerwerbs in die Insolvenzmasse dürfte sich aber nunmehr die Situation für den Schuldner und seine unter...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Ebenso wie die §§ 85, 86 knüpft auch § 87 als Folgeregelung an die mit der Verfahrenseröffnung nach § 240 ZPO i.d.F. des Art. 18 EGInsO eintretende Unterbrechungswirkung[1] an (vgl. § 249 ZPO). Im Gegensatz zu § 86, der Rechtsstreitigkeiten betrifft, die gegen die Teilungsmasse gerichtet sind, regelt die vorliegende Vorschrift, wie Rechtsstreitigkeiten oder sonstige von...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Initiativrechte

Rn 9 Die Initiative zur Entlassung des Verwalters kann nunmehr für die gesamte Dauer des Insolvenzverfahrens vom Gericht ausgehen. Weiter ist festgelegt, dass auch der Verwalter antragsberechtigt ist. Freilich wird auch der Eigenantrag des Verwalters auf seine Entlassung nur Erfolg haben können, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Reine Amtsmüdigkeit oder mangelndes weiteres ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.4 Vom Wiederaufleben nicht betroffene Bereiche

Rn 18 Die zögerliche Erfüllung des Plans bzw. die Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens führen ausdrücklich nicht dazu, dass das – gemäß § 258 durch die Bestätigung des Plans – aufgehobene Insolvenzverfahren fortgesetzt wird. Auch die sonstigen Wirkungen bleiben unberührt,[24] z.B. die Änderungen von Beteiligungsverhältnissen. Rn 19 Ebenfalls wird von der Vorschrift des §...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Bei der Regelung über die Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung handelt es sich um eine weitere Konkretisierung der im Verfahren gegenüber den Beteiligten bzw. Organen bestehenden Aufsichtsfunktion bzw. Rechtskontrolle des Insolvenzgerichts. Sie wird ergänzt durch die Parallelvorschriften § 58, 59, 70. Mit diesem Instrumentarium soll dem Insolvenzgericht ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Unterbrechung eines Rechtsstreits

Rn 4 Nach § 352 Abs. 1 Satz 1 wird ein in Deutschland anhängiger Rechtsstreit aufgrund der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Ausland unterbrochen, unabhängig davon, ob die lex fori concursus eine solche Wirkung vorsieht oder nicht.[4] Erforderlich ist, dass es sich bei dem ausländischen Insolvenzverfahren um ein Hauptinsolvenzverfahren handelt, da Partikularinsolvenzver...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / [Ohne Titel]

Rn 1 Bei Sozialplänen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, jedoch nicht früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag aufgestellt worden sind, geht der Gesetzgeber davon aus, dass mit ihnen typischerweise bereits Nachteile ausgeglichen werden, die mit dem Eintritt der Insolvenz im Zusammenhang stehen.[1] Mit § 124 stellt die Insolvenzordnung wie schon § 3 SozplKG...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Wirkungen der Anerkennung im Inland

Rn 8 Die Anerkennung der ausländischen Entscheidung hat zur Folge, dass die Wirkungen des ausländischen Insolvenzverfahrens auch im Inland eintreten, vgl. § 335. Das Vermögen des Schuldners im Inland ist als Teil der (ausländischen) Insolvenzmasse zu behandeln. Der Umfang des Insolvenzbeschlags, insbesondere im Hinblick auf das insolvenzfreie Vermögen, richtet sich nach der ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Darlehensverträge (Abs. 2)

Rn 28 Durch den neu gefassten Abs. 2, der mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.4.2007 eingeführt[16] und gemäß Art. 103c Abs. 1 EGInsO auf Insolvenzverfahren anwendbar ist, die seit dem 1.7.2007 eröffnet worden sind, erfolgt die Klarstellung, dass Darlehensverträge in der Insolvenz des Darlehensgebers dann nicht unter den Anwendungsbereich des § 10...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Anhörung des vorläufigen Gläubigerausschusses (Abs. 1)

Rn 5 Ist nach § 21 Abs. 2 Nr. 1a ein vorläufiger Gläubigerausschuss als allgemeine Maßnahme, ein Pflichtausschuss nach § 22a Abs. 1 oder ein fakultativer Ausschuss nach § 22a Abs. 2 bestellt worden, so ist einem solchen vorläufigen Ausschuss vor Bestellung des Verwalters die Möglichkeit zur Mitwirkung zu geben. Dabei kann sich nach Abs. 1 der vorläufige Ausschuss sowohl zu d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Abs. 1 der gesetzlichen Neuregelung übernimmt in vollem Umfang die bisher nach § 94 Abs. 1 KO und § 15 Abs. 4 Satz 1 GesO geltende Rechtslage. Parallel dazu wurde auch in § 18 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen i.d.F. des Art. 53 EGInsO ebenfalls die Leitungsbefugnis des Insolvenzgerichts für die nach diesem Gese...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Will der Gläubiger einer bestrittenen Forderung die Feststellung zur Tabelle betreiben, so muss er, wenn der Verwalter oder ein Gläubiger widerspricht, die Feststellung gegen den Bestreitenden betreiben (§ 179 Abs. 1). Liegt allerdings bereits ein vollstreckbarer Schuldtitel oder Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch im Klagewege zu verfolgen (...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Der Beschluß, durch den das Insolvenzverfahren nach den §§ 207, 211, 212 oder 213 eingestellt wird, und der Grund der Einstellung sind öffentlich bekanntzumachen. 2Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Einstellung (§ 9 Abs. 1 Satz 3) zu unterrichten. 3 § 200 Abs. 2 Satz 2 gi...mehr