Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / (2) Gütertrennungsmodell

Rz. 64 Als pflichtteilsfeste Gestaltung wird auch ganz überwiegend das sog. Gütertrennungsmodell angesehen:[211] Hierzu wird in der Zugewinngemeinschaftsehe Gütertrennung vereinbart und zur Erfüllung des entstehenden Zugewinnausgleichsanspruchs nach den §§ 1372 ff. BGB ein entsprechender Vermögenswert übertragen.[212] Es soll eine unentgeltliche und somit ergänzungspflichtig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Übereinkommen vom 5.10.1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen.

Rn 15 Vertragsstaaten des Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSA; BGBl 71 II S 217) sind neben Deutschland Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, die Schweiz, Spanien u die Türkei (http://www.hcch.net/). Nach dem MSA sind die Gerichte bzw Behörden des Vertragsstaats für Maßnahmen zum Schutz eines minderjährigen Kind...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verletzung familiärer Solidaritätspflichten.

Rn 16 Ehegatten tragen füreinander Verantwortung (§ 1353 I 2), Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig (§ 1618a). Diese Verpflichtungen gelten auch im Bereich der Errichtung letztwilliger Verfügungen. Grds ist der Erblasser allerdings bereits durch das die Testierfreiheit beschränkende Pflichtteilsrecht (§§ 2303 ff) zu familiärer Solidarität gezwungen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört. (2) 1Ehegatten können bei oder nach der Eheschließung gegenüber dem Standesamt ihren künftig zu führenden Namen wählenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Allgemeine Fragen.

Rn 7 Die Anknüpfung von Vorfragen ist str (s Art 3 Rn 46 ff). Das Bestehen eines familienrechtlichen Verhältnisses ist unselbstständig nach dem Zustimmungsstatut anzuknüpfen (HP/Heiderhoff Rz 11; MüKo/Helms Rz 7 mwN). Wer gesetzlicher Vertreter ist, ist hingegen selbstständig nach Art 21 (bzw Art 16 KSÜ) oder Art 24 zu bestimmen (Nürnbg FamRZ 01, 573; jurisPK/Behrentin Rz 48...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Rechtslage.

Rn 23 Der noch nicht Gezeugte kann als Nacherbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt werden (§§ 2101 I, 2106 II, 2162, 2178). Möglich ist auch ein Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 331 II). Die denkbaren Rechte eines noch nicht Gezeugten werden durch einen Pfleger wahrgenommen (§ 1913). Von Bedeutung für den noch nicht Gezeugten ist weiterhin das EmbryonenschutzG, das seit 1.1.91 i...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / 2. Persönliche Voraussetzungen

Rz. 287 Gem. § 2312 Abs. 3 BGB muss der Übernehmer dem Kreis der nach § 2303 BGB pflichtteilsberechtigten Personen angehören. Ausreichend ist insoweit eine "abstrakte" Pflichtteilsberechtigung.[796] Ob dem Übernehmer nach § 2309 BGB im konkreten Fall tatsächlich ein Pflichtteilsrecht zusteht, ist nicht entscheidend.[797] Allerdings muss der Übernehmer des Landguts Gesamtrech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anspruchsvoraussetzungen.

Rn 4 Ein Betreuungsunterhaltsanspruch setzt voraus, dass ein geschiedener Ehegatte ein gemeinschaftliches Kind berechtigt pflegt oder erzieht und von dem geschiedenen Ehegatten aus diesem Grund keine oder keine vollschichtige Erwerbstätigkeit erwartet werden kann. Der Anspruch setzt nicht voraus, dass die Ehegatten begonnen hatten, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu verwirkl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Verzicht.

Rn 1 Verzicht beinhaltet einen Erlassvertrag und erfordert zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Demggü können Eltern Freistellungsvereinbarungen treffen und die Unterhaltsbeiträge im Verhältnis untereinander regeln. Diese hindern das Kind allerdings an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs nicht (Frankfurt FamRZ 94, 1131). Bei einem Teilverzicht ist ein Ermessensra...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen. (2) 1Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt werden. 2Er bedarf der notariellen Beurkundung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Taschengeld.

Rn 8 Jeder Ehegatte hat Anspruch auf einen angemessenen Teil des Gesamteinkommens als Taschengeld. Dieses soll die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse nach eigenem Gutdünken des Ehegatten und freier Wahl unabhängig von einer Mitsprache des anderen Ehegatten ermöglichen (BGH FamRZ 14, 538; 13, 363). Taschengeld kann auch zur Schuldentilgung verwendet werden (BGH FamRZ 04, 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. 2Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Ansprüche bei Tod des Vaters.

Rn 1 Die Ansprüche von Mutter und Kind aus §§ 1615l und 1615m richten sich gegen die Erben des Vaters. Dabei handelt es sich um eine Nachlassverbindlichkeit.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Kürzungen (S 2).

Rn 4 Der vAw zu berücksichtigende 2 will Doppelbegünstigungen vermeiden. Er ordnet an, dass dem Pflichtteilsberechtigten ein Ergänzungsanspruch nur insoweit zusteht, als dass der hinterlassene Erbteil den ordentlichen Pflichtteil zuzüglich Ergänzungspflicht unterschreitet (vgl BGH FamRZ 89, 273). Rn 5 Berechnung: Ist das Hinterlassene im Fall des 2 unbelastet, wird der Ergänz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Stiefkindadoption (Abs 2).

Rn 7 Will ein Ehegatte das Kind des anderen Ehegatten annehmen, sind die in I bestimmten Einschränkungen nicht erforderlich, weshalb II sie ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Die Einwilligung in die Adoption durch einen Elternteil oder beide Eltern zerschneidet begrifflich das enge Band, das zum Kind besteht. Um das weitere Verfahren nicht zu stören, muss schon der Einwilligung eine klar umrissene Wirkung, insb im Bereich der elterlichen Sorge und des Umgangs, zugeordnet werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Dieses Protokoll bestimmt das auf solche Unterhaltspflichten anzuwendende Recht, die sich aus Beziehungen der Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft ergeben, einschließlich der Unterhaltspflichten gegenüber einem Kind, ungeachtet des Familienstands seiner Eltern. (2) Die in Anwendung dieses Protokolls ergangenen Entscheidungen lassen die Frage des Bestehens ein...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / g) Steuererhebung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vergleichseinkommen der Eltern.

Rn 6 Ist das Einkommen der Eltern ermittelt, sind davon vorrangige und gleichrangige Unterhaltsverpflichtungen ebenso wie berücksichtigungsfähige Schulden abzuziehen. Leistet ein Elternteil für ein minderjähriges Kind den Betreuungsunterhalt, ist dieser nicht zu monetarisieren. In Betracht kommt allenfalls, ein Teil seines Einkommens gem § 1577 II anrechnungsfrei zu lassen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Die Abstammung kann nach jedem Recht angefochten werden, aus dem sich ihre Voraussetzungen ergeben. 2Das Kind kann die Abstammung in jedem Fall nach dem Recht des Staates anfechten, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift konkretisiert das Verhältnis Eltern-Kind und dient auch dazu, Regelungslücken zu füllen. Es kommt nicht auf das Alter, den Familienstand oder ein Sorgerechtsverhältnis an (BVerfGE 31, 194 ff [BVerfG 15.06.1971 - 1 BvR 88 u. 496/69]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Bestimmung durch die Eltern.

Rn 12 Haben Eltern bzw Elternteile das Bestimmungsrecht wirksam ausgeübt, hat das Kind keinen Anspruch auf Barunterhalt (BGH FamRZ 81, 250). Es muss also den Naturalunterhalt annehmen. Auch ein Anspruch auf Teilunterhalt scheidet aus Unterhaltsklage ist dann abzuweisen. Ist die Bestimmung unwirksam, wird dem Unterhaltsantrag, soweit die anspruchsbegründenden Voraussetzungen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Abs 4: Kosten.

Rn 10 Die Kosten der angeordneten Maßnahme trägt gem IV der Elternteil, der sie verursacht hat. Eine Kostenerstattung vom Kind gem § 1648 kann nicht verlangt werden (Staud/Coester § 1667 Rz 19). Für die Verfahrenskosten gelten aber die §§ 80 ff FamFG.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2.

Rn 57 Der Mutter muss die elterliche Sorge für das Kind gem § 1626 III allein zustehen; andernfalls kann eine Abänderung nur gem § 1696 I erfolgen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. S 2: Loyalitätspflicht zwischen Eltern und Obhutspersonen.

Rn 22 Befindet sich das Kind in der Obhut (tatsächliche Betreuung) anderer Personen, wie etwa der Großeltern, Pflegeeltern, des Vormunds oder Pflegers, so haben die Eltern in gleicher Weise die Pflicht zum Wohlverhalten ggü diesen. Aber auch die Obhutspersonen trifft diese Pflicht ggü den Eltern.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Einzeladoption.

Rn 2 Im Falle der Einzeladoption erhält das Kind den Namen des Annehmenden. Führt der Annehmende mehrere Namen in zeitlicher Reihenfolge, ist derjenige bestimmend, den er im Zeitpunkt des Eintritts der Wirksamkeit der Annahme führt (Köln FamRZ 04, 399). Fehlerhafte Bezeichnungen berühren jedoch nicht die Wirksamkeit der Annahme. Das Gesetz schließt in I 2 den nach § 1355 ode...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. (2) Sind für einen Schaden beide Eltern verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Inhalt.

Rn 14 Das Umgangsrecht beinhaltet nicht nur den persönlichen Umgang mit dem Kind, sondern auch den brieflichen und telefonischen Kontakt zu ihm. Es besteht uneingeschränkt auch ggü einem Säugling (Celle FamRZ 90, 1026, 1027), erst recht ggü einem Kleinkind (Stuttg NJW 81, 404), denn nur so kann der Gefahr einer dauerhaften Entfremdung vorgebeugt werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Adoption nach dem 1.1.77.

Rn 12 Bei Adoptionen nach dem 1.1.77 wird zwischen Minderjährigen- und Volljährigenadoption unterschieden. 1. Minderjährigenadoption. Rn 13 Auf die Adoption eines Minderjährigen finden die §§ 1741 ff Anwendung, die von einer sog Volladoption ausgehen (Vor § 1741 bis 1772 Rn 1). Danach wird das minderjährige Kind Erbe erster Ordnung nach dem Annehmenden und sein Verwandtschafts...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Beispiele.

Rn 36 III zählt mögliche familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des persönlichen Kindeswohls beispielhaft – nicht abschließend (BGH FamRZ 17, 212, 214; 23, 57) – auf und will die Bandbreite der Gestaltungsmöglichkeiten verdeutlichen, die unterhalb der Schwelle des Sorgerechtsentzugs bestehen (BTDrs 16/6815, 15; Meysen NJW 08, 2673 f; zum Bestimmtheitserfordernis Nürnb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Anrechnung eines Versorgungsentgelts.

Rn 10 Lebt das volljährige Kind mit einem anderen Partner in einer nichtehelichen Gemeinschaft zusammen, kommt die Anrechnung eines Versorgungsentgelts entspr den Grundsätzen zum Ehegattenunterhalt in Betracht (BGH FamRZ 89, 487). Ist der neue Lebenspartner nicht leistungsfähig, können nur geringe Ersparnisse durch das Zusammenleben bedarfsdeckend berücksichtigt werden.mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 58. Gesetz zur Neuregelung der steuerrechtlichen Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums (Wohneigentumsförderungsgesetz) vom 15.05.1986, BStBl I 86, 278

Rn. 66 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Ab 1987 wird grundsätzlich der Nutzungswert der vom Eigentümer selbst bewohnten bzw der unentgeltlich überlassenen Wohnung gem § 21 Abs 2 EStG nicht mehr besteuert mit einer Übergangsregelung für Altobjekte (§ 52 Abs 15 und 21 EStG); § 21a EStG entfällt ohne Übergangsregelung: sog "Konsumgutlösung" anstelle der bis dahin geltenden sog "Invest...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Volljährigenadoption.

Rn 18 Für die Annahme Volljähriger (§ 1767) bleibt es bei dem Verwandtschaftsverhältnis zu seinen Verwandten (§ 1770 II), es sei denn die Annahme ist mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption verbunden (§ 1772 I).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Schülerarbeit.

Rn 4 Bei Schülern sollten Einkünfte nicht angerechnet werden, wenn sie nur in geringem Umfange erzielt werden. Dies gilt insbes dann, wenn das Kind seine schulischen Pflichten erfüllt (Köln FamRZ 96, 1101).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. 2Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beweislast für die Erbfähigkeit des Gezeugten.

Rn 15 Die Beweislast dafür, dass die Zeugung im Zeitpunkt des Erbfalls bereits erfolgt war, trifft das Kind (Köln v 4.7.16 – 2 Wx 114/16). Das Gericht hat die Zeugung aufgrund freier Beweiswürdigung, zB durch ein Abstammungsgutachten, festzustellen.mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / (2) Nachlasszugehörigkeit

Rz. 38 Ausnahmsweise ist jedoch eine Nachlasszugehörigkeit und damit das Eingreifen des ordentlichen Pflichtteilsanspruchs zu bejahen. Dies ist zum einen der Fall, wenn keine wirksame Benennung eines Drittbegünstigten (Bezugsberechtigten) vorliegt, da dann die Forderung mangels eines besonderen Berechtigten den Erben als Nachlassbestandteil zusteht.[115] Zu beachten sind hie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Hausmannrechtsprechung.

Rn 18 Betreut der Unterhaltsverpflichtete ein Kind aus einer neuen Ehe oder dem gleichgestellt aus einer nicht ehelichen Lebensbeziehung (BGH FuR 01, 183) kommen die Grundsätze der Hausmannrechtsprechung zum Tragen (BGH FamRZ 96, 796; 04, 364; München FamRZ 99, 1076; BGH FamRZ 06, 1827).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. In einem Haushalt.

Rn 4 Das Kind muss mit einer der bezeichneten Personen und dem verhinderten oder sonst weggefallenen Elternteil in einem Haushalt gelebt haben. Der Begriff entspricht dem der häuslichen Gemeinschaft des § 1685 II und meint eine Lebensgemeinschaft mit festen und regelmäßigen Kontakten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Soweit die Erbteile wegen der zu erwartenden Geburt eines Miterben noch unbestimmt sind, ist die Auseinandersetzung bis zur Hebung der Unbestimmtheit ausgeschlossen. (2) Das Gleiche gilt, soweit die Erbteile deshalb noch unbestimmt sind, weil die Entscheidung über einen Antrag auf Annahme als Kind, über die Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder über die Anerkennung ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. (2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Existenz des Nacherben.

Rn 7 Zum anderen muss der betreffende Vor- oder Nacherbe zur Zeit des Erbfalls schon leben oder jedenfalls (§ 1923 II) schon gezeugt sein. Ist Nacherbe ein Kind des Vorerben, so wird dieses auch dann Nacherbe, wenn es erst später als 30 Jahre nach dem Erbfall gezeugt wird, denn seine Zeugung ist ein Ereignis in der Person des Vorerben.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Höhe des Kindergeldes.

Rn 4 Seit dem 1.1.23 beträgt das Kindergeld im Monat für jedes Kind je 250 EUR. Das Kindergeld wird einkommensunabhängig gewährt.mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 44. Gesetz zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts (Haushaltsbegleitgesetz 1983) vom 20.12.1982, BStBl I 82, 972

Rn. 52 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Mit dem Gesamtpaket gesetzlicher Änderungen (Steuerrecht, Investitionshilfegesetz, Finanzausgleich Bund/Länder, Anpassung der Beamtengehälter 1983, Einsparungen bei verschiedenen Leistungsgesetzen) sollen Einsparungen im konsumtiven Bereich und bei der Sozialversicherung kombiniert werden mit Impulsen zur Wiederbelebung der Wirtschaft, insbes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Adoption eines Minderjährigen.

Rn 8 Nach § 1755 I wird das minderjährig adoptierte Kind nur von den Eltern der Annehmenden und deren Abkömmlingen beerbt. Den leiblichen Großeltern und deren Abkömmlingen steht kein gesetzliches Erbrecht zu (Erman/Lieder § 1926 Rz 4).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Kosten des Umgangsrechts.

Rn 8 Diese können dem Kind ggü entweder durch eine Erhöhung des Selbstbehalts oder als Minderung des verfügbaren Einkommens geltend gemacht werden, wenn dem Unterhaltsverpflichteten weniger als die Hälfte des Kindergeldes verbleibt (BGH FamRZ 05, 48). Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts die Zahl – und nicht die Tabellenbeträge a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Pflegschaft.

Rn 9 Für die Pflegschaft (§§ 1809 ff BGB) kommen in Betracht die Ergänzungspflegschaft iSv §§ 1809 ff BGB (BayObLG FamRZ 68, 105; LG Berlin FamRZ 71, 320; jurisPK/Gärtner/Duden Rz 10; aA (für Art 21) Schäuble BWNotZ 16, 5, 7; MüKo/Lipp Rz 56: Eltern-Kind-Beziehung; unentschieden: Staud/von Hein [19] Rz 13), u die Pflegschaft für ein ungeborenes Kind (§ 1810 BGB). Für die Ank...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Auskunftspflicht (IV).

Rn 5 IV sieht eine Auskunftspflicht des Vormunds über persönliche Verhältnisse des Mündels gegenüber nahestehenden Angehörigen oder sonstigen Vetrauenspersonen vor, die einer vergleichbaren Regelung im Kindschaftsrecht nachgebildet ist. § 1686 bzw § 1686a sehen dort ein entsprechendes Auskunftsrecht desjenigen vor, bei dem das Kind nicht lebt, gegen den anderen Elternteil.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Gemeinschaftlichkeit.

Rn 8 Gemeinschaftlichkeit (soweit nicht wegen der ohnehin durch Mehrheit zulässigen ordnungsgemäßen Verwaltung entbehrlich) bedeutet, dass jedes Verfügungsgeschäft vom rechtsgeschäftlich geäußerten Willen eines jeden Miterben als gesamthänderische Maßnahme getragen sein muss (MüKo/Gergen § 2040 Rz 14). Wegen § 2033 II ist eine Aufteilung der Verfügung über einen Nachlassgege...mehr