Fachbeiträge & Kommentare zu Körperschaft

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.3.5.4 Veräußerung durch die Spaltung (§ 15 Abs. 2 S. 2 UmwStG)

Rz. 186 Nach Abs. 2 S. 2 darf durch die Spaltung keine "Veräußerung" an außenstehende Personen vollzogen werden. Dahinter steht die Überlegung, dass eine Spaltung ohne ausreichenden wirtschaftlichen Grund vollzogen wird, um allein eine steuerpflichtige Veräußerung zu vermeiden.[1] Aus steuerlichen Motiven wird eine unangemessene Gestaltung gewählt, für die keine wirtschaftli...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.4.5.2 Fortführung der Buchwerte bei Anteilen im Betriebsvermögen

Rz. 280 Unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 UmwStG können die Buchwerte fortgeführt werden, wenn die Anteile an der übertragenden Körperschaft beim Anteilseigner zum Betriebsvermögen gehören. Die Anteile an der übertragenden Körperschaft gelten dann durch die Spaltung als zum Buchwert veräußert und die durch die Spaltung erworbenen Anteile als mit diesem Wert angeschaf...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.3.5.5.2 Vermutung nach Abs. 2 S. 4

Rz. 203 Da der Tatbestand des Abs. 2 S. 3 für sich allein unbestimmt und daher unanwendbar ist, konkretisiert S. 4 das Tatbestandsmerkmal "Schaffung der Voraussetzungen einer Veräußerung". Nach Abs. 2 S. 4 wird das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals unwiderlegbar vermutet, wenn innerhalb von 5 Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag[1] mehr als 20 % der Anteile v...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.4.3.2 Verlustvortrag, Zinsvortrag und EBITDA-Vortrag (§ 15 Abs. 3 UmwStG)

Rz. 258 Anders als nach dem UmwStG 1995 geht der Verlustvortrag in keinem Fall mehr auf die übernehmende Körperschaft über. Ebenso wie bei der Verschmelzung[1] erlischt der Verlustvortrag bei der Aufspaltung komplett (§ 15 Abs. 1 S. 1, § 12 Abs. 2 Hs. 2, § 4 Abs. 2 UmwStG). Bei der Abspaltung vermindert sich der Verlustvortrag im Verhältnis der gemeinen Werte des übergehende...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.3.5.6 Voraussetzungen bei Trennung von Gesellschafterstämmen (§ 15 Abs. 2 S. 5 UmwStG)

Rz. 224 Die Steuerneutralität der Spaltung wird gewährt, um eine Restrukturierung von Unternehmen und Unternehmensverbänden zu ermöglichen. Aus diesem Regelungszweck heraus ist die Spaltung zur Trennung von Gesellschafterstämmen untypisch. Die Spaltung dient dann nicht der Restrukturierung eines Unternehmens, sondern der Aufteilung in mehrere Unternehmen. Das Gesetz macht da...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.4.3.1 Eintritt in die Rechtsstellung, Gewinnauswirkungen

Rz. 251 Die Rechtsfolgen der Spaltung für die übernehmende(n) Körperschaft(en) ergeben sich nach § 15 Abs. 1 UmwStG aus § 12 UmwStG; außerdem enthält § 15 Abs. 3 UmwStG eine besondere Regelung für den Verlust- und den Zinsvortrag der übertragenden Körperschaft (Rz. 258ff.). Für die übernehmende(n) Körperschaft(en) gilt das Prinzip der Wertverknüpfung und damit die Bindung an...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3 Anwendungsbereich des § 15 UmwStG

Rz. 48 § 15 UmwStG enthält die steuerlichen Regelungen für die Spaltung (Aufspaltung und Abspaltung) und für die spaltungsähnliche Vermögensübertragung. Nicht unter diese Regelung fällt sowohl bei der Spaltung als auch bei der Vermögensübertragung die Ausgliederung, die als Einbringung nach §§ 20ff. UmwStG zu behandeln ist, § 1 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 Nr. 2 UmwStG. Teilbetriebe ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.1 Allgemeines (§ 15 Abs. 1 S. 1 UmwStG)

Rz. 57 § 15 UmwStG enthält keine umfassende Regelung der Voraussetzungen und Folgen der Spaltung, und zwar weder für die übertragende Körperschaft noch für die übernehmende Körperschaft noch für die Anteilseigner der übertragenden Körperschaft. Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen werden vielmehr durch die Verweisung auf § 11 UmwStG für die übertragende Körperschaft, ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.3.5.3.2 Begriff der "außenstehenden Personen"

Rz. 178 Die Veräußerung muss an "außenstehende Personen" erfolgen, d. h. an Personen, die vor der Spaltung an der übertragenden Körperschaft nicht beteiligt waren.[1] Auch diese Voraussetzung gilt gleichermaßen für alle Tatbestände des Abs. 2 S. 2–4. Der Begriff "außenstehend" ist mit dem Begriff "Veräußerung" verbunden. Veräußern können aber nur Gesellschafter der übertrage...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.3.4.2 Person des Aufstockenden bzw. Erwerbenden

Rz. 147 Aufstockung oder Erwerb müssen durch die übertragende Körperschaft erfolgt sein. Es ist unschädlich, wenn der Gesellschafter der zu spaltenden Körperschaft die Übertragung vorgenommen hat. Das Gesetz knüpft die Rechtsfolge des § 15 Abs. 2 S. 1 UmwStG nicht daran, dass die zu spaltende Körperschaft die Wirtschaftsgüter "erwirbt". Nicht schädlich ist es daher, wenn der...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.3.5.6.1 § 15 Abs. 2 Satz 2 bis 7 UmwStG n. F.

Rz. 240a Die Änderungen des § 15 Abs. 2 UmwStG [1] erfolgten als Reaktion auf das Urteil des BFH vom 11.8.2021.[2] In diesem Urteil entschied der BFH, dass § 15 Abs. 2 S. 3 UmwStG a. F. nur die Grundlage für die Vermutung des § 15 Abs. 2 S. 4 UmwStG a. F. bildet und kein eigenständiger Ausschlussgrund für eine Buchwertfortführung ist. § 15 Abs. 2 S. 3 und S. 4 UmwStG a. F. st...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.1.1 Begriff und Arten der Spaltung

Rz. 14 Die handelsrechtlichen Grundlagen der Spaltung enthalten die §§ 123ff. UmwG. Die Spaltung kann danach in Form einer Aufspaltung ("split-up"), einer Abspaltung ("spin-off") oder einer Ausgliederung ("hive-down") erfolgen. Rz. 15 Unter der Aufspaltung eines Rechtsträgers ist gem. § 123 Abs. 1 UmwG die Übertragung der Vermögensteile dieses Rechtsträgers (übertragender Rec...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.3.2 Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 UmwStG

Rz. 71 Voraussetzung für die gewinnneutrale Spaltung zu Buchwerten ist, dass die Anforderungen des § 11 Abs. 2 UmwStG erfüllt sind. Daneben gelten die besonderen, weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 S. 2 (Teilbetriebsvoraussetzung) und des § 15 Abs. 2 UmwStG. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 UmwStG erlauben die Steuerneutralität der Spaltung, "soweit" sie erfüllt sin...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.3.3.5.3 Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft

Rz. 129 Anders als § 20 Abs. 1 UmwStG gehört auch die 100 %-Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zu den Teilbetrieben. Anteile an anderen Körperschaften bilden keinen Teilbetrieb, auch wenn die Beteiligung 100 % beträgt. Anteile an ausl. Körperschaften sind dann ein Teilbetrieb, wenn die Beteiligung 100 % beträgt und die ausl. Körperschaft nach ihrer Struktur einer deuts...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.4.5.1 Allgemeines

Rz. 278 Die steuerlichen Folgen der Spaltung bei den Anteilseignern werden in § 15 Abs. 1 UmwStG durch den Verweis auf § 13 UmwStG sowie durch § 20 Abs. 4a S. 1, 2, 7 EStG geregelt. Die Normen finden auch Anwendung, wenn der Anteilseigner an einem ausländischen Rechtsträger beteiligt ist und dieser Gegenstand einer Umstrukturierung nach ausländischem Recht ist, die in ihren ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.2 Gewinnrealisierende Spaltung

Rz. 66 Entsprechend der Systematik des UmwStG hat auch die Spaltung grundsätzlich zum gemeinen Wert zu erfolgen. Dies ergibt sich aus der Verweisung in § 15 Abs. 1 S. 1 UmwStG auf § 11 Abs. 1 UmwStG. In der Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft sind die übergehenden Wirtschaftsgüter daher grundsätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen, und zwar einschließlich der selb...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.3.4.6 Rechtsfolge bei schädlichem Erwerb bzw. schädlicher Aufstockung

Rz. 156 Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das Erwerbs- und Aufstockungsverbot ist, dass die Spaltung nicht steuerneutral durchgeführt werden kann, sondern bei der übertragenden Körperschaft zum Ansatz der gemeinen Werte führt. Die Rechtsfolge ist jedoch auf die Nichtanwendung des § 11 Abs. 2 UmwStG und damit auf die Gewinnverwirklichung bei dem übertragenden Rechtsträger bes...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.4.4 Behandlung der Spaltungskosten

Rz. 276 Für Spaltungskosten gelten die gleichen Grundsätze wie für Verschmelzungskosten. Spaltungskosten der übertragenden Körperschaft mindern den Übertragungsgewinn; entsteht ein Übertragungsgewinn wegen Buchwertfortführung nicht, mindern sie den (letzten) laufenden Gewinn.[1] Spaltungskosten der übernehmenden Körperschaft mindern, wie Verschmelzungskosten der übernehmende...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.3.3.4 Teilbetriebe bei übertragendem und übernehmendem Rechtsträger

Rz. 118 Bei der Abspaltung muss die übertragende Körperschaft weiterhin über einen Teilbetrieb verfügen, soll die Spaltung steuerneutral verlaufen (sog. "doppeltes Teilbetriebserfordernis"). Das doppelte Teilbetriebserfordernis beruht auf der Fusionsrichtlinie (Art. 2 lit. c)). Nach Ansicht des BFH ist die deutsche Umsetzung in § 15 Abs. 1 S. 2 UmwStG im Einklang mit der Fus...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.3.3.3 "Übertragung" der Betriebsgrundlagen

Rz. 114 Bei der Spaltung muss das Vermögen "übergehen", also eine Übertragung des Vermögens erfolgen. "Übertragung" der Betriebsgrundlagen bedeutet grundsätzlich Übertragung des rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentums. Die Einräumung eines dinglichen oder schuldrechtlichen Nutzungsrechts (z. B. Nießbrauch, Grunddienstbarkeit, Miete, Pacht etc.) reicht nicht aus, wenn vor ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.3.5.1 Systematischer Zusammenhang

Rz. 162 Weitere Einschränkungen für die steuerneutrale Spaltung enthält § 15 Abs. 2 S. 2 bis 4 UmwStG. Eine Spaltung ist dann nicht steuerneutral möglich, wenn durch sie eine Veräußerung an außenstehende Personen vollzogen oder vorbereitet wird. Diese Ausschlussregelung dient der Verhinderung von Missbräuchen. Der Gesetzgeber befürchtete, dass die (deutsche) Steuerpflicht au...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.3.5.3.1 Begriff der "Veräußerung" i. S. d. Abs. 2 S. 2–4

Rz. 167 Den Tatbeständen der S. 2–4 ist gemeinsam, dass eine "Veräußerung" vorliegen muss. Durch die Spaltung muss entweder die Veräußerung vollzogen werden (Rz. 186ff.), oder die Spaltung muss die Voraussetzungen für eine Veräußerung schaffen (Rz. 196ff.). Da der Tatbestand der "Schaffung der Voraussetzungen" zu unbestimmt ist, wird er durch Abs. 2 S. 4 konkretisiert (Rz. 2...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.3.1 Allgemeines

Rz. 69 § 15 Abs. 1 S. 1 UmwStG ermöglicht durch die Verweisung auf § 11 Abs. 2 UmwStG einen Antrag, dass die Vermögensübertragung im Wege der Spaltung zu den Buchwerten der übertragenden Körperschaft erfolgt, d. h. gewinn- und steuerneutral ist. Außerdem kann ein Zwischenwert zwischen dem Buchwert und dem gemeinen Wert gewählt werden.[1] Die Spaltung zu Buchwerten und zu Zwi...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.4.5.3 Fortführung der Anschaffungskosten bei Anteilen im Privatvermögen

Rz. 290a Gehörten die Anteile nicht zu einem Betriebsvermögen, handelt es sich aber um eine Beteiligung nach § 17 EStG , treten nach § 13 Abs. 2 S. 3 UmwStG an die Stelle des Buchwerts die Anschaffungskosten. Auch in diesem Fall nehmen die neuen Anteile die Stelle der wegfallenden Anteile an der übertragenden Körperschaft ein. Eine Steuerverstrickung nach § 17 EStG geht also ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.3.4.1 Allgemeines

Rz. 142 Die Voraussetzung, dass die übertragenen und, bei der Abspaltung, die zurückbehaltenen Vermögensgegenstände einen Teilbetrieb bilden müssen, könnte durch Ausnutzen der Bestimmung, dass Beteiligungen an Personengesellschaften und 100 %ige Beteiligungen an Kapitalgesellschaften immer einen Teilbetrieb bilden, leicht umgangen werden. Es wäre möglich, im Vorfeld einer Sp...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.3.3.1 Begriff des Teilbetriebs

Rz. 78 Die Anwendung des § 15 UmwStG setzt nach Abs. 1 S. 2 weiter voraus, dass auf die übernehmende(n) Körperschaft(en) jeweils ein Teilbetrieb (oder mehrere)[1] übertragen wird. Bei der Abspaltung oder der Teilübertragung muss auch bei der übertragenden Körperschaft ein Teilbetrieb verbleiben. Zu dieser Regelung gibt es im UmwG kein Gegenstück; handelsrechtlich können auch...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.2 Vermögensübertragung

Rz. 47 Die Spaltungsvorschriften in § 15 UmwStG sind auch auf die spaltungsähnliche Vermögensübertragung anzuwenden. Vermögensübertragung nach den §§ 174ff. UmwG ist die Übertragung (i) des Vermögens einer Kapitalgesellschaft auf eine Gebietskörperschaft oder (ii) von Vermögen zwischen Versicherungs-AGs, VVaG und öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen.[1] Die Vermög...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 1.2 Rechtsgrundlagen

Rz. 6 Die handelsrechtlichen Folgen der Spaltung sind in den §§ 123–173 UmwG v. 28.10.1994[1] geregelt, und zwar einheitlich für alle Arten von zu spaltenden und von aufnehmenden Rechtsträgern. Rz. 7 Die steuerlichen Folgen der Spaltung nach dem UmwG regeln die §§ 15, 16 UmwStG. Für den persönlichen Anwendungsbereich der Vorschriften zur Spaltung gilt § 1 Abs. 1 UmwStG, für d...mehr

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Nutzungen/Nutzungsrechte / 3.2.1.4 Verdeckte Einlagen

Rz. 81 Unter einer verdeckten Einlage versteht die Steuerrechtsprechung[1] eine Zuwendung des Gesellschafters an die Kapitalgesellschaft, die ein Nichtgesellschafter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns der Gesellschaft nicht einräumen würde. Diese Definition impliziert drei Kriterien:[2] Es liegt eine unmittelbare oder mittelbare Zuwendung vor. Die Zuwendun...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.3.3.2.2 "Neutrale" Wirtschaftsgüter

Rz. 100 Wirtschaftsgüter, die weder zu den funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Teilbetriebs gehören noch nach wirtschaftlichen Zusammenhängen zugeordnet werden können ("neutrale Wirtschaftsgüter"), können als gewillkürtes Betriebsvermögen beliebig einem Teilbetrieb zugeordnet werden und schließen dann die Steuerneutralität nicht aus.[1] Das ergibt sich aus Art. ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.5 Nicht steuerneutrale Spaltung

Rz. 291 Eine nicht steuerneutrale Spaltung liegt vor, wenn mindestens eine der Voraussetzungen für die Steuerneutralität fehlt (z. B. Teilbetriebsvoraussetzung; verunglückte Spaltung). Die Rechtsfolgen des Fehlens der Voraussetzungen des § 15 UmwStG haben sich durch das SEStEG geändert. Unter dem UmwStG 1995 traten die gleichen Rechtsfolgen der nicht steuerneutralen Spaltung...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.3.3.2.3 Spaltungshindernde Wirtschaftsgüter

Rz. 103 Wird eine wesentliche Betriebsgrundlage von mehreren Teilbetrieben genutzt und kann sie nicht auf die Teilbetriebe aufgeteilt werden, kann nach Ansicht der Finanzverwaltung die Spaltung wegen Fehlens der Teilbetriebsvoraussetzung nicht erfolgsneutral durchgeführt werden ("spaltungshindernde Wirtschaftsgüter").[1] Bedeutsam ist die Regelung über spaltungshindernde Wir...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.3.3.2.1 Funktional wesentliche und wirtschaftlich zuordenbare Betriebsgrundlagen

Rz. 93 Legt man den funktionalen Teilbetriebsbegriff zugrunde, sind mit dem Teilbetrieb alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen zu übertragen, damit der abgespaltene Teil des unternehmerischen Engagements in der neuen Organisationsform und bei der Abspaltung auch der verbleibende Teil des Vermögens selbst lebensfähig sind. Vermögensteile, die wesentliche Betriebsgrun...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.3.3.5.2 Mitunternehmeranteil

Rz. 125 Ein Mitunternehmeranteil ist unabhängig von seiner Höhe ein Teilbetrieb. Bei einem Mitunternehmeranteil i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, aber auch nach § 13 Abs. 7 EStG und § 18 Abs. 4 S. 2 EStG, gilt auch ein Bruchteil des Mitunternehmeranteils (gleich in welcher Höhe) als Teilbetrieb.[1] Es kann also ein Mitunternehmeranteil im Wege der Spaltung auf verschiede...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 1 Vereinigungen mit und ohne eigene Rechtspersönlichkeit

Das deutsche Gesellschaftsrecht unterscheidet 2 große Gruppen von Personenvereinigungen: zum einen die Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (insbesondere GbR, OHG und KG) sowie die Körperschaften, die mit Ausnahme des nicht rechtsfähigen Vereins nach BGB [1] juristische Personen sind, also eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Zu beachten ist bei diese...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 1.1 Systematische Stellung

Rz. 1 Die Spaltung ist ein Rechtsinstitut aus dem Bereich der Umstrukturierung korporativer Verbände (Personengesellschaften und Körperschaften). Wirtschaftlich stellt die Spaltung das Gegenstück zur Verschmelzung dar.[1] Während bei der Verschmelzung zwei oder mehr Rechtsträger zu einem einzigen Rechtsträger zusammengefasst werden, wird bei der Spaltung ein einheitlicher Re...mehr

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Allgemeines Vertragsrecht (... / 3.7 Vertretung einer Körperschaft

Eine Körperschaft wird durch ihre Organe vertreten. GmbH Die GmbH wird beispielsweise nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird sie für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, nach § 35 Abs. 1 S...mehr

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Allgemeines Vertragsrecht (... / 1.1.2 Nicht-Natürliche Personen

Neben den natürlichen Personen gibt es weitere "Zurechnungsendpunkte", die das Gesetz auch als Personen anerkennt, also als Stellen, denen Rechte und Pflichten zugeordnet werden können und sind. Dies sind "grob" betrachtet die Personengesellschaften und die Körperschaften. Diese Gebilde sind jeweils Verbände. Auch sie sind teilweise Personen, haben aber andere Eigenschaften und...mehr

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Zivilprozess- und Zwangsvol... / 1.2.2 Passivprozesse

Die häufigsten gegen die GdWE erhobenen Klagen sind die Beschlussklagen der Wohnungseigentümer nach § 44 Abs. 1 WEG (dazu näher nachfolgendes Kap. B.IV.1.3). Daneben kommen Klagen der Wohnungseigentümer gegen die GdWE auf Leistung in Betracht, z. B. auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen, auf Ladung zu einer Versammlung, auf Erstellung der Niederschrift zu einer Versamml...mehr

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Allgemeines Vertragsrecht (... / 3.8 Vertretung einer Gemeinschaft

Neben den Personengesellschaften und Körperschaften gibt es Gemeinschaften. Die Gemeinschaften haben keine Gesellschafter oder Mitglieder, sondern Teilhaber. Gemeinschaften, beispielsweise Eheleute an einem Wohnungseigentum oder die Erben am Nachlass, sind selbst nicht rechtsfähig. Rechtsfähig sind nur die Teilhaber. Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht de...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.4.4 Körperschaft als Einbringender

Rz. 171 Ist Einbringender eine Körperschaft, handelt es sich bei dem Einbringungsgewinn zwar auch um einen Veräußerungsgewinn, der aber weder der Freibetragsregelung des § 16 Abs. 4 EStG noch den Steuervergünstigungen des § 34 Abs. 1 oder 3 EStG unterliegt. Insoweit wird der Einbringungsgewinn wie ein laufender Gewinn der Körperschaft besteuert. Gleiches gilt auch im Fall de...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 6 Zeitpunkt der Einbringung

Rz. 52 Für Zwecke des Übertragungsstichtags wird die entsprechende Anwendung der §§ 20 und 21 UmwStG durch die vorrangige Verweisung in § 25 S. 2 UmwStG auf § 9 S. 3 UmwStG durchbrochen. Nach § 9 S. 3 UmwStG kann der steuerliche Übertragungsstichtag, auf den die Übertragungsbilanz der Personengesellschaft und die Eröffnungsbilanz der Kapitalgesellschaft aufzustellen sind, au...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 10 Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer

Rz. 64 Die Fiktion der Vermögensübertragung von einem Rechtsträger auf einen anderen Rechtsträger gilt nur für ertragsteuerliche Zwecke. Mithin löst der Formwechsel mangels zivilrechtlichem Rechtsträgerwechsel keine unmittelbaren grunderwerb-[1] oder umsatzsteuerlichen Folgen aus. Unmittelbare grunderwerb- oder umsatzsteuerliche Folgen hinsichtlich des miteingebrachten Sonde...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 9 Auswirkungen bei der Kapitalgesellschaft

Rz. 62 Die Steuerfolgen (Zugehörigkeitsdauer zum Betriebsvermögen, Eintritt in die Rechtsstellung, AfA, spätere Erhöhung der Anschaffungskosten im Falle eines Einbringungsgewinns I oder II) auf der Ebene der formgewechselten Kapitalgesellschaft ergeben sich aus der entsprechenden Anwendung des § 23 UmwStG. Zu einer entsprechenden Anwendung der Regelung des § 23 Abs. 6 i. V. ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 7.1 Allgemeines

Rz. 265 Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte es gem. § 24 Abs. 5 UmwStG wohl zur entsprechenden Anwendung des § 22 Abs. 2, 3, 5 bis 7 UmwStG kommen, wenn es durch die Einbringung zu einer sog. Statusverbesserung kommt. Diese liegt vor, soweit Anteile an einer Kapitalgesellschaft (oder einer anderen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse) unter dem gemeinen W...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.2.1 Kein Ausschluss und keine Beschränkung des Besteuerungsrechts

Rz. 123 An dieser Stelle sei verwiesen auf die entsprechenden Ausführungen zu § 20 UmwStG.[1] Rz. 124 einstweilen frei Rz. 125 Eine Beschränkung liegt nicht insoweit vor, als der Veräußerungsgewinn durch die Einbringung z. B. nach § 8b KStG steuerbefreit wird. Das wäre der Fall , wenn zu dem eingebrachten Betriebsvermögen auch Anteile an einer Kapitalgesellschaft gehören und a...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.23 § 27 Abs. 22 UStG: Anwendung des § 2b UStG

Rz. 97 Mit der durch das Gesetz v. 2.11.2015[1] mWv 1.1.2016 eingeführten Regelung des § 27 Abs. 22 UStG und der Streichung des § 2 Abs. 3 UStG wurden bestimmte Fragen zum Anwendungszeitraum im Zusammenhang mit der zum 1.1.2017 neu geregelten Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) in dem damals neu eingeführten § 2b UStG festgelegt.[2] Nach der ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Pauschalbesteuerung von Sac... / 1 Pauschalierung unabhängig von der Rechtsform

Die Pauschalierung kann unabhängig von der Rechtsform von allen Steuerpflichtigen (natürliche Personen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Betriebe gewerblicher Art) durchgeführt werden. Sie kann nur vom Zuwendenden selbst vorgenommen werden. Dagegen ist bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts jeder Betrieb gewerblicher Art ein eigenes Steuersubjekt, so...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Aufwandsentschädigung / 3 Aufwandsentschädigung für nebenberufliche Tätigkeiten

Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Erzieher, Betreuer oder aus vergleichbaren Tätigkeiten sowie aus nebenberuflichen künstlerischen oder pflegerischen Tätigkeiten bleiben bis zu einem jährlichen Betrag von 3.000 EUR steuerfrei.[1] Dies gilt nur dann, wenn diese Tätigkeiten im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z. B. einer G...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Aufwandsentschädigung / 2.1 Zahlung aus öffentlichen Kassen

Im öffentlichen Dienst gezahlte Aufwandsentschädigungen sind steuerfrei, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach gesetzlich festgelegt und im Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes ausgewiesen sind.[1] Andere Aufwandsentschädigungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften (z. B. Gemeinden, Landkreise) sind steuerfrei, wenn sie aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leis...mehr