Fachbeiträge & Kommentare zu Körperschaft

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Übergang einer ertragsteuer... / III. Übertragbarkeit der BFH-Rechtsprechung auf bisher nicht entschiedene Konstellationen

§ 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG lautet wie folgt: "Ist die Dauer der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen für die Besteuerung bedeutsam, so ist der Zeitraum seiner Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen der übertragenden Körperschaft dem übernehmenden Rechtsträger anzurechnen." Bedeutung der Norm für finanzielle Eingliederung: Diese Vorschrift ist für die Frage einer ...mehr

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XI Anhang II: Die GmbH & Co... / 2.1.7 Erbschaftsteuer

Rz. 832 Verschont wird nur begünstigtes Betriebsvermögen, nicht Verwaltungsvermögen.[1] Beide Modelle beinhalten bestimmte Behaltensfristen (5 Jahre bei 85 %igem Verschonungsabschlag, 7 Jahre bei 100 %igem Verschonungsabschlag). Die Einbringung eines Einzelunternehmens bzw. von Anteilen an einer Personengesellschaft in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft sowie die Umwand...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 24 ... / 3.1 Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG (Satz 2 Nr. 1)

Rz. 17 Bei der Beurteilung, ob es sich bei den Leistungen auf Empfängerseite um "Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG" handelt, kommt es auf die eigentliche, nicht nur die tatsächliche Einkunftsart an. Aus diesem Grund führt die Subsidiarität der Kapitaleinkünfte, mithin die durch § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG herbeigeführte Umqualifizierung (z. B. in gewerbliche Einkü...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / a) Kosten der Zusammenführung von IT-Systemen und Daten als "Kosten für den Vermögensübergang"?

Als Kosten für den Vermögensübergang i.S.d. § 12 Abs. 2 S. 1 UmwStG sind nur die nicht objektbezogenen Kosten des übernehmenden Rechtsträgers – unabhängig vom Zeitpunkt der Entstehung – sowie die nicht objektbezogenen Kosten, die dem übertragenden Rechtsträger zuzuordnen und nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen. Die Zuordnung von Kost...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 24 ... / 1.1 Inhalt

Rz. 1 § 24 KStG gewährt bestimmten Körperschaften (Rz. 8) einen Freibetrag von 5.000 EUR (Rz. 12f.). Gesetzessystematisch ist die Vorschrift verbesserungswürdig, da sie in Satz 1 zunächst die Anwendung des Freibetrags für sämtliche Körperschaftsteuersubjekte anordnet, bevor er durch Satz 2 wieder für die allermeisten Körperschaftsteuersubjektive ausgeschlossen wird (Rz. 17f....mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 24 ... / 2.3 Verfahrensfragen

Rz. 14 Der Freibetrag wird einmalig pro Vz gewährt. Das ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem Gesetzeswortlaut, ist jedoch daraus abzuleiten, dass er von dem Einkommen abzuziehen ist, nicht von dem steuerpflichtigen Gewinn. Bei den Körperschaften, für die der Freibetrag infrage kommt, werden Rumpfwirtschaftsjahre und Wechsel zwischen unbeschränkter und beschränkter Ste...mehr

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Weilbach, GrEStG § 6 a Steu... / 2.4.5 Auslegung des Begriffs "Unternehmen bei der öffentlichen Hand"

Rz. 28a Die Frage nach der Reichweite der neuen Befreiungsvorschrift stellt sich auch für Umstrukturierungen im Bereich der öffentlichen Hand. Erfasst wird auch die Umwandlung von Rechtsträgern durch Verschmelzung, durch Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung) und durch Vermögensübertragung. Eine Vollübertragung des Vermögens (vgl. § 174 Abs. 1 UmwG) oder Teilübert...mehr

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XI Anhang II: Die GmbH & Co... / 2.2.1 Umwandlung (Formwechsel) nach dem Umwandlungsgesetz/Umwandlungssteuergesetz

Rz. 833 Folgende Gestaltungen sind denkbar:[1] Formwechsel, d. h. Umwandlung der GmbH & Co. KG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die GmbH; Anwachsung, entweder nach dem "Austrittsmodell" oder dem "erweiterten Anwachsungsmodell"; Übertragung des Vermögens der GmbH & Co. KG im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf die GmbH oder Verschmelzung der GmbH & Co. KG auf eine neugegrün...mehr

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Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.8.9 Das Problem der mittelbaren Veränderung im Gesellschafterbestand

Rz. 86 Der Begriff "mittelbare Gesellschafteränderung" wird in § 1 Abs. 2a GrEStG nicht näher definiert, insbesondere enthält die Vorschrift keine ausdrückliche Regelung dazu, unter welchen Voraussetzungen eine mittelbare Änderung der Beteiligungsverhältnisse angenommen werden kann. Für mittelbare Beteiligungen über eine Personengesellschaft geht danach die Finanzverwaltung d...mehr

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Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.4.2 Umwandlungen

Rz. 41a Für Umwandlungen gilt das mit Art. 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Umwandlungsrechts (UmwBerG) v. 28.10.1994 (BGBl I 1994, 3120, ber. BGBl I 1995, 428) grundlegend neu gefasste und zum 1.1.1995 in Kraft getretene Umwandlungsgesetz (UmwG 1995). Mit dem Umwandlungsgesetz, das sicherlich zu den bedeutendsten deutschen Gesetzen gerechnet werden kann, wurde nicht nur –...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 5 Veräußerung durch juristische Person des öffentlichen Rechts (§ 22 Abs. 4 Nr. 1) und steuerbefreite Körperschaften (§ 22 Abs. 4 Nr. 2)

5.1 Anwendungsbereich Rz. 323 § 22 Abs. 4 UmwStG betrifft nur die Fälle, in denen sperrfristverstrickte Anteile i. S. d. § 22 Abs. 1 UmwStG von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer steuerbefreiten Körperschaft veräußert werden. Abgesehen von § 22 Abs. 1 S. 4 UmwStG, der über die nachträglichen Anschaffungskosten Einfluss auf die Höhe des Veräußerungsge...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 5.2 Steuerfolgen

Rz. 326 Ist der Veräußerer der sperrfristverstrickten Anteile eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so gilt der Veräußerungsgewinn als in einem Betrieb gewerblicher Art dieser Körperschaft entstanden. Ist der Veräußerer persönlich von der KSt befreit, so gilt der Veräußerungsgewinn als in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Körperschaft entstanden. In beid...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 5.1 Anwendungsbereich

Rz. 323 § 22 Abs. 4 UmwStG betrifft nur die Fälle, in denen sperrfristverstrickte Anteile i. S. d. § 22 Abs. 1 UmwStG von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer steuerbefreiten Körperschaft veräußert werden. Abgesehen von § 22 Abs. 1 S. 4 UmwStG, der über die nachträglichen Anschaffungskosten Einfluss auf die Höhe des Veräußerungsgewinns nimmt, regelt §...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.2.6 Wegfall der allgemeinen persönlichen Anwendungsvoraussetzungen i. S. d. § 1 Abs. 4 UmwStG (§ 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 6 i. V. m. Abs. 8 UmwStG)

Rz. 189 Gem. § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 6 UmwStG kommt es auch dann zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns, wenn entweder der Einbringende selbst oder im Fall einer Weitereinbringung die übernehmende Gesellschaft i. S. d. § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 4 UmwStG die Voraussetzungen i. S. d. § 1 Abs. 4 UmwStG nicht mehr erfüllt. Rz. 190 Da es sich bei der im Rahmen einer We...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 1 Inhalt und Zweck von § 22 UmwStG

Rz. 1 § 22 UmwStG soll im Wesentlichen verhindern, dass durch die Vorschaltung einer Einbringung nach § 20 oder § 21 UmwStG die im Rahmen einer späteren Veräußerung aufgedeckten stillen Reserven entweder einer niedrigeren inländischen Besteuerung unterliegen oder dem inländischen Besteuerungszugriff gänzlich entzogen werden. § 22 UmwStG hat mithin den Charakter einer Missbrauch...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.3 Besteuerung des Einbringungsgewinns (§ 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG)

Rz. 293 Nach § 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG ist der Einbringungsgewinn II regulär als Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils zu versteuern, wobei § 16 Abs. 4 EStG sowie § 34 EStG nicht anzuwenden sind. Dies soll nach Auffassung der Finanzverwaltung auch beim Eintritt eines schädlichen Ereignisses innerhalb des ersten Zeitjahrs nach der Einbringung gelten[1], wobei dieser weite An...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2.1 Zusammensetzung

Rz. 6 Dem Ausschuss gehören 7 Mitglieder an, nämlich der Vorsitzende der Agentur für Arbeit oder ein von ihm beauftragter Angehöriger der Agentur für Arbeit als Vorsitzender ("geborenes" Mitglied) und drittelparitätisch jeweils 2 Vertreter der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der öffentlichen Körperschaften als Beisitzer ("gekorene" Mitglieder). Die Beisitzer sind voll stim...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2.4 Entschädigung

Rz. 15 Die Vertreter der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber sowie der öffentlichen Körperschaften üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Gleiches gilt für die Stellvertreter. Sie haben daher lediglich Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen sowie auf Ersatz ihres Verdienstausfalls (vgl. § 376 SGB III [1]).mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4 Zusammensetzung des Entscheidungsgremiums

Rz. 8 Der betreffende Ausschuss ist bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zu bilden. Nach § 21 Satz 4 KSchG i. V. m. § 20 Abs. 2 KSchG besteht der Ausschuss aus dem Präsidenten der Bundesagentur für Arbeit oder einem von ihm bestimmten Vertreter als Vorsitzenden und je 2 Vertretern der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und der öffentlichen Körperschaften als Beisitzer mit St...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 32... / 6 Durch DBA steuerfrei gestellte ausländische Einkünfte bei Organgesellschaften (§ 32b Abs. 1a EStG)

Rz. 66 Durch G. v. 24.3.1999[1] ist in § 32b Abs. 1a EStG mit Wirkung ab Vz 1999 eine besondere Regelung für den Fall eingeführt worden, dass die nach DBA steuerfreien Einkünfte von einer Organgesellschaft bezogen werden.[2] Nach § 32b Abs. 1 EStG greift der Progressionsvorbehalt ein, wenn ein unbeschränkt oder beschr. Stpfl. Einkünfte bezogen hat, die nach einem DBA steuerfr...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbeschrän... / 2.2 Voraussetzungen für die unbeschränkte Steuerpflicht

Zur unbeschränkten Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht kommt es in den folgenden Fällen. Der Erblasser ist zum Zeitpunkt seines Todes Inländer.[1] Praxis-Beispiel Beispiel Erblasser E hat bis zu seinem Tod in München gelebt. E verstirbt und hinterlässt eine Tochter T, die in Brasilien lebt. Das Vermögen des E besteht aus zwei inländischen Grundstücken. Für die Tochter T tritt ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.3.4.6 Schachtelbeteiligungen

Rz. 84 Nach § 23 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG ist nur der "Zeitraum" anzurechnen, und dies auch nur, wenn (soweit) die "Dauer" der Zugehörigkeit (wirtschaftliches Eigentum) von Bedeutung ist. § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG ist aber nicht als lex specialis zur grundsätzlichen Anordnung des Eintritts in die steuerliche Rechtsstellung nach § 12 Abs. 3 Hs. 1 UmwStG anzusehen. ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.3.4.5 Organschaft

Rz. 79 Die Fußstapfentheorie (§§ 23 Abs. 1 i. V. m. 12 Abs. 3 S. 1 und 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG) gilt auch für die körperschaftsteuerlichen Organschaftsvoraussetzungen. Aus den § 4 Abs. 2 S. 3 und § 12 Abs. 3 Hs. 1 i. V. m. § 23 Abs. 1 UmwStG folgt, dass die übernehmende Körperschaft umfassend und vorbehaltlos in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft eint...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.2.3 Anrechnung nur auf zeitraumbezogene Tatbestandsmerkmale

Rz. 42 Nach § 23 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG ist nur der "Zeitraum" anzurechnen, und dies auch nur, wenn (soweit) die "Dauer" der Zugehörigkeit (wirtschaftliches Eigentum) von Bedeutung ist. Dies bedeutet, dass die Vorbesitzzeit sich ausschließlich auf das Tatbestandsmerkmal "Zugehörigkeitsdauer" einer fraglichen gesetzlichen Regelung positiv auswirkt. § 4 Abs. 2 ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.4.3 Einbringender als Empfänger der neuen Anteile

Rz. 58 In den Fällen, in denen Ausgangsrechtsträger eine natürliche Person oder Körperschaft ist, ist unstreitig der Ausgangsrechtsträger zugleich auch Einbringender und werden zweifelsfrei dem Einbringenden die neuen Anteile an der übernehmenden Gesellschaft gewährt. Rz. 59 In den Fällen, in denen Ausgangsrechtsträger eine Personengesellschaft ist, sind nach der hier vertret...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.3 Übernehmende Gesellschaft

Rz. 26 Die übernehmende Gesellschaft muss nach § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft sein, die nach § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UmwStG nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der EU oder des EWR gegründet wurde und deren Sitz und Ort der Geschäftsleitung sich innerhalb des Hoheitsgebiets eines dieser Staaten be...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.2.2 Anrechnung von Vorbesitzzeiten in einem Privatvermögen

Rz. 34 Streitig ist, ob die "entsprechende" Geltung i. S. d. § 23 Abs. 1 UmwStG dahin gehend zu verstehen ist, dass die Vorbesitzzeiten auch dann anrechenbar sind, wenn der Einbringende die im Rahmen eines Anteilstauschs nach § 21 UmwStG eingebrachten Anteile in seinem Privatvermögen gehalten hatte.[1] Rz. 35 Für die Einbeziehung der Vorbesitzzeiten im Privatvermögen spricht,...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.1 Ausgangsrechtsträger

Rz. 12 Ausgangsrechtsträger ist nach der hier verwendeten Terminologie derjenige Rechtsträger, der zivilrechtlicher und/oder wirtschaftlicher Eigentümer der einzubringenden Anteile ist und der diese Anteile in das zivilrechtliche und/oder wirtschaftliche Eigentum der übernehmenden Gesellschaft überträgt. Der Ausgangsrechtsträger ist nicht zwangsläufig identisch mit der Perso...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.3.4.4 Verlust- und Zinsabzug

Rz. 73 Ein etwaiger einkommen-, körperschaft- oder gewerbesteuerrechtlicher laufender Verlust oder Verlustvortrag geht nicht, auch nicht anteilig auf die übernehmende Gesellschaft über. Dies gilt auch für Verlustvorträge i. S. d. §§ 15 Abs. 4, 15a und 15b EStG sowie für den Zinsvortrag i. S. d. § 4h EStG ggf. i. V. m. § 8a KStG. [1] Rz. 74 Die übernehmende Gesellschaft kann tr...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 10.12 Ist die Steuerbegünstigung einer Körperschaft (zum Beispiel eines gemeinnützigen Vereins) gefährdet, wenn sie ihren Mitgliedern, die durch die Corona-Krise wirtschaftlich in Not geraten sind, für das Jahr 2020, 2021 oder 2022 bereits geleistete Beiträge zurückerstattet oder auf die Erhebung von Beiträgen für das laufende Jahr von diesen Mitgliedern verzichtet? Muss deswegen die Satzung oder Beitragsordnung der Körperschaft geändert werden?

Eine Rückzahlung von Beiträgen an Mitglieder oder eine Befreiung der Mitglieder von Beitragszahlungen ist rechtlich grundsätzlich nur dann zulässig, wenn dies in den Satzungsbestimmungen oder der Beitragsordnung der jeweiligen Körperschaft mit aufgenommen ist. Wenn die aktuellen Satzungsbestimmungen oder Beitragsordnungen die Rückzahlung von Beiträgen an durch die Corona-Kris...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 10.11 Darf der Übungsleiter (zum Beispiel Trainer eines Fußballvereins) einer steuerbegünstigten Körperschaft (zum Beispiel eines gemeinnützigen Vereines oder einer gemeinnützigen Stiftung), der aufgrund der Corona-Krise vorübergehend seiner Tätigkeit nicht nachkommen kann, weiterbezahlt werden, ohne dass die Gemeinnützigkeit der Körperschaft gefährdet wird?

Ja. Die Übungsleiterpauschalen dürfen vorübergehend bis zum 31. Dezember 2022 weitergezahlt werden, wenn die Ausübung der Tätigkeit wegen der Corona-Krise nicht möglich ist.mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 10.5 Darf jede steuerbegünstigte Körperschaft (zum Beispiel gemeinnützige Vereine oder Stiftungen) unabhängig von ihrem eigentlichen Satzungszweck Spenden im Zusammenhang mit der Corona-Krise einwerben?

Alle steuerbegünstigten Körperschaften können Spendenaktionen für die Hilfe der von der Corona-Krise Betroffenen durchführen. Die Finanzämter werden es nicht beanstanden, wenn in der Zeit bis zum 31. Dezember 2022 Spenden für diesen nicht in der Satzung des Vereins oder der Stiftung genannten Zweck eingeworben, mit einer Spendenbescheinigung bestätigt und für diesen Zweck ve...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 10.10 Darf eine steuerbegünstigte Körperschaft (zum Beispiel ein gemeinnütziger Verein oder eine gemeinnützige Stiftung) ihrem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit gesammelten Spendengeldern oder Mitgliedsbeiträgen vorübergehend finanziell unter die Arme greifen?

Die Auswirkungen der Corona-Krise treffen grundsätzlich alle wirtschaftlich Aktiven. Dazu können also auch steuerbegünstigte Körperschaften zählen, die sich "am Markt" (zum Beispiel mit einem Fan-Shop, einer Cafeteria oder einer Vereinsgaststätte) betätigen. Eine steuerbegünstigte Körperschaft darf Mittel aus ihrem ideellen Bereich, wie zum Beispiel Spenden und Mitgliedsbeit...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 10.8 Eine steuerbegünstigte Körperschaft (zum Beispiel ein gemeinnütziger Verein oder eine Stiftung) hat Mittel aus Vorjahren angesammelt und kann diese nun aufgrund der Corona-Krise in den Jahren 2020, 2021 oder 2022 nicht ausgeben. Verliert sie nun die Gemeinnützigkeit?

Gesetzlich vorgesehen ist, dass Mittel zeitnah und somit spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Jahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden müssen. Steuerbegünstigte Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 45 000 Euro sind von der Verpflichtung zur zeitnahen Mittelverwendung ausgenommen. Stellt die Finanzverwaltung b...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, GVG § 200 GVG – [Haftende Körperschaft].

Gesetzestext 1Für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten eines Landes eingetreten sind, haftet das Land. 2Für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten des Bundes eingetreten sind, haftet der Bund. 3Für Staatsanwaltschaften und Finanzbehörden in Fällen des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Rn 1 Kommentie...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 10.9 Dürfen Rücklagen steuerbegünstigter Körperschaften (zum Beispiel gemeinnütziger Vereine oder gemeinnützige Stiftungen), die nach § 62 der Abgabenordnung zu anderen Zwecken gebildet worden sind, aufgelöst werden, um eine aufgrund der Corona-Krise entstandene wirtschaftliche Notlage abzumildern?

Ja. Eine steuerbegünstigte Körperschaft kann in der Vergangenheit gebildete Rücklagen, wie zum Beispiel zur Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern, bis zum 31. Dezember 2022 ohne Gefährdung der Gemeinnützigkeit auflösen und verwenden, um die negativen Auswirkungen der Corona-Krise finanziell abzumildern.mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 10.7 Wie sind entgeltliche Tätigkeiten steuerbegünstigter Körperschaften (zum Beispiel gemeinnütziger Vereine oder Stiftungen) zu behandeln, die im Zusammenhang mit der Corona-Krise ausgeübt werden?

Krankenhäuser oder auch Alten- und Pflegeheime brauchen aktuell in jeder Hinsicht Hilfe und Unterstützung. Viele steuerbegünstigte Körperschaften helfen daher mit Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln oder anderen Leistungen, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind, und erhalten dafür ein Entgelt. Steuerlich ist diese wirtschaftliche Aktivitä...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 10.13 Ist es für steuerbegünstigte Körperschaften (zum Beispiel gemeinnützige Vereine oder Stiftungen) gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich, wenn sie ihren Beschäftigten das Kurzarbeitergeld aufstocken?

Eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes in den Jahren 2020, 2021 und 2022 für die Beschäftigten von steuerbegünstigten Körperschaften kann auch Auswirkungen auf den gemeinnützigkeitsrechtlichen Status der Körperschaft haben. Hierbei ist allerdings in Bezug auf die Höhe der Aufstockung zu differenzieren: Bei einer Aufstockung auf bis zu 80 % des bisherigen Entgelts wird davon ...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 10.14 Dürfen steuerbegünstigte Körperschaften (zum Beispiel gemeinnützige Vereine oder Stiftungen) die von der Corona-Krise Betroffenen, wie zum Beispiel Künstler oder Solo-Selbständige, unterstützen?

Unterstützungsleistungen steuerbegünstigter Körperschaften an die von der Corona-Krise Betroffenen, zum Beispiel Künstler oder Solo-Selbständige, sind bis zum 31. Dezember 2022 dann unbedenklich für den Status der Gemeinnützigkeit, wenn mit den Leistungen steuerbegünstigte Zwecke verfolgt werden. Unterstützungsmaßnahmen außerhalb der steuerbegünstigten Zwecke sind mit dem Ge...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.1.1 Begünstigte Körperschaften

Rz. 10 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Die Vorsteuerpauschalierung nach § 23a UStG können Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Institutionen) geltend machen, wenn sie bestimmte Tatbestandsmerkmale erfüllen. In den Genuss der Vorsteuerpauschalierung kommen in der Praxis normalerweise Körpe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Öffentlich-rechtliche Körperschaften.

Rn 27 Behörden und juristische Personen des Öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen gebildeten Zusammenschlüsse (Körperschaften, Anstalten und Stiftungen einschließlich öffentlich-rechtlicher Verbände) müssen sich grds durch einen zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (MüKoZPO/Toussaint § 78 Rz 24; Musielak/Voit/Weth § 78 Rz 21, 22). Für diese Personen gilt jed...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Verfahren bei Vollstreckung gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften.

I. Anzeige. Rn 7 Der Gläubiger einer Forderung muss vor der Zwangsvollstreckung seine Absicht, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, der Körperschaft, gegen die er vollstrecken will, anzeigen. Die Anzeige ist an die Behörde, die die Körperschaft vertritt, zu richten. In der Praxis ergibt sich die zuständige Behörde aus dem Rubrum des Urteils. Soll in ein Vermögen vollstreckt ...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 10.6 Dürfen steuerbegünstigte Körperschaften (zum Beispiel gemeinnützige Vereine oder Stiftungen) außerhalb ihrer Satzungszwecke zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Krise tätig werden (zum Beispiel durch Einkaufshilfen)?

Alle steuerbegünstigten Körperschaften dürfen sich bis zum 31. Dezember 2022 unabhängig von ihren Satzungszwecken zur Bewältigung der Auswirkung der Corona-Krise engagieren. Dieses Engagement ist keine Gefahr für die eigene Gemeinnützigkeit. Das Finanzamt wird aus diesen satzungsfremden Aktivitäten keine negativen Konsequenzen für die Gemeinnützigkeit ziehen. Beispielsweise k...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / VIII. Unbeschränkte Steuerpflicht von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d)

1. Allgemeines Rz. 64 [Autor/Stand] § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d ErbStG enthält eine erschöpfende Aufzählung der steuerpflichtigen nicht natürlichen Personen, bei der jede einzelne Gruppe von steuerpflichtigen Gebilden genau begrenzt ist (s. § 3 ErbStG Rz. 54). Die Aufzählung stimmt im Wesentlichen mit § 1 Abs. 1 KStG überein. Eine weitgehende Übereinstimmung besteht auch mit §...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, UStG § 23a Durchschnittssatz für Körperschaften, Personen­vereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes

Literatur FinMin Baden-Württemberg, Steuertipps für gemeinnützige Vereine, Juni 2018, 88. Pflüger, Neue Regeln zur Erweiterung der Förderung gemeinnütziger Körperschaften, GStB 2008, 70. Verwaltungsanweisungen OFD Freiburg vom 01.12.1995, USt-Kartei S 7400 Karte 1. Richtlinien/Hinweise/Verordnungen MwStSystRL: Art. 281. UStDV: § 66a. 1 Allgemeines 1.1 Überblick über die Vorschrift Rz...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 10.15 Viele Kultur- oder Sportveranstaltungen müssen wegen der Corona-Krise abgesagt und bereits bezahlte Ticketpreise erstattet werden. Besteht die Möglichkeit, dass steuerbegünstigte Körperschaften (zum Beispiel gemeinnützige Vereine oder Stiftungen) dem Ticketinhaber eine Zuwendungsbestätigung (Spendenquittung) ausstellen, wenn dieser auf die ihm zustehende Erstattung des Ticketpreises verzichtet?

Verzichtet ein Ticketinhaber einer Kultur- oder Sportveranstaltung bei deren Absage aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise schriftlich oder per E-Mail auf die Auszahlung einer ihm zustehenden Erstattung, dann kann der Veranstalter ihm in dieser Höhe eine Spendenquittung ausstellen, wenn: die Veranstaltung von einer als steuerbegünstigt anerkannten Einrichtung organisiert ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Keine Anwendung bei allen öffentlich-rechtlichen Körperschaften.

Rn 4 Für die Zwangsvollstreckung gegen Gemeinden und Gemeindeverbände gilt die Vorschrift nicht wegen § 15 Nr 3 EGZPO. Hier ist das jeweilige Landesrecht vorrangig und weicht inhaltlich tw ab (Einzelheiten zu den jeweiligen Länderregelungen Schuschke/Walker/Kessen/Thole Rz 2). Ferner ausgenommen ist gem Abs 3 die Vollstreckung gegen die öffentlich-rechtlichen Banken und Kred...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.4.10 Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen sowie deren Zusammenschlüsse (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG)

Rz. 90 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG begünstigt die Leistungen der Körperschaften, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke i. S. d. §§ 51 bis 68 AO verfolgen. Rz. 91 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Diese Voraussetzungen sind z. B. in folgenden Fällen nicht erfüllt: Die Tätigkeit von Beliehenen (privaten Unternehmern, die von Hoheitsträgern zur Ausfüh...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anzeige.

Rn 7 Der Gläubiger einer Forderung muss vor der Zwangsvollstreckung seine Absicht, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, der Körperschaft, gegen die er vollstrecken will, anzeigen. Die Anzeige ist an die Behörde, die die Körperschaft vertritt, zu richten. In der Praxis ergibt sich die zuständige Behörde aus dem Rubrum des Urteils. Soll in ein Vermögen vollstreckt werden, wel...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.4 Bindungsfrist und Widerruf

Rz. 21 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Die Wahl der Vorsteuerpauschalierung bindet die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mindestens für fünf Kj. an die Besteuerung nach § 23a UStG (§ 23a Abs. 3 S. 2 UStG). Die Zeiträume, in denen die Durchschnittssatzbesteuerung nicht angewendet werden konnte, weil beispielsweise die Umsatzgrenzen überschritten wurden, zählen a...mehr