Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Prozessuales.

Rn 8 Der Reisende hat die ihm günstigen Anspruchsvoraussetzungen zu beweisen, insb dass der Veranstalter seine Pflichten nach II nicht vertragsgemäß erfüllt hat. Kündigt der Schüler, hat der Veranstalter nachzuweisen, dass er seine Informationspflichten erfüllt hat. Er muss für seinen Preisanspruch offenlegen, für welche Leistungen welche Aufwendungen veranschlagt wurden und...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

Rn 1 § 563a ersetzt den § 569b aF und ist in Kraft seit 1.9.01. Übergangsregelung Art 229 § 3 I Nr 5 EGBGB. I. Normzweck. Rn 2 Er liegt in der Zurückdrängung des Kündigungsrechtes des Vermieters ggü dem Erben (§ 564) in Form eines Bestandsschutzes zugunsten der Nähepersonen des Verstorbenen unter Zurückdrängung der allg Erbfolge (BTDrs 14/4553, 62). Zum Wohnungsvermächtnis vgl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Zeitpunkt der Gestattungsberechtigung.

Rn 7 Für die Gestattungsberechtigung bildet der Eigentumsübergang den maßgebenden Zeitpunkt, der Gestattende muss somit noch zu dem für den Eigentumserwerb an den Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen maßgeblichen Zeitpunkt der Trennung oder Besitzergreifung zur Gestattung berechtigt sein (RGZ 78, 35; BGHZ 27, 360). Bei vorherigem Erlöschen ist ferner ein Erwerb nach § 95...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wirkung.

Rn 5 Der Vermieter muss nach § 559a I alle aufgewendeten Kosten ermitteln und hiervon die Drittmittel abziehen (BGH MDR 23, 1233 [BGH 19.07.2023 - VIII ZR 416/21] Rz 20). Der verbleibende Kostenaufwand ist der Berechnung des Jahresbetrages der Erhöhung iSv § 559 I zugrunde zu legen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Voreintragungsgrundsatz.

Rn 8 Der bewilligende Betroffene muss grds als Rechtsinhaber im Grundbuch voreingetragen sein (§ 39 I GBO, Ausn: §§ 39 II, 40 GBO).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte und Pflichten ein. 2Kann bei Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter die Sicherheit von dem Erwerber nicht erlangen, so ist der Vermieter weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Der Rentenanspruch.

1. Verweisung. Rn 12 Wegen des Rentenanspruchs verweist II 1 auf § 760. Das bedeutet: Die Rente ist jeweils für drei Monate im Voraus zu zahlen (§ 760 I, II). Stirbt der Gläubiger während dieser Periode, so erhält er trotzdem den vollen Dreimonatsbetrag (§ 760 III), und zwar nicht etwa auch zur Abgeltung der oder mit Anrechnung auf die nach § 844 I geschuldeten Bestattungskos...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Ersatzansprüche des Verpächters wegen Veränderung oder Verschlechterung der verpachteten Sache sowie die Ansprüche des Pächters auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. (2) 1Die Verjährung der Ersatzansprüche des Verpächters beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem er die Sache zurückerhält. 2Die Verjähru...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Erhaltungspflicht, § 582a II.

Rn 5 Über § 582 I hinaus ist hier vom Pächter nicht nur ein Ist-Zustand zu perpetuieren, sondern nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Wirtschaftsführung das Inventar in funktionsfähigem Zustand zu erhalten und ggf zu modernisieren, soweit nichts abw im Pachtvertrag vereinbart ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Persönlicher Anwendungsbereich bei Allgemein- u Immobiliar-Verbraucherdarlehen (Abs 2 u 3).

I. Unternehmer. Rn 15 Der Begriff des Unternehmers (§ 14) wird in I vorausgesetzt (Celle DB 10, 2160). Die Kreditgebereigenschaft (Definition in Art 3 lit b VerbrKrRL) ist nicht auf Personen beschränkt, die – wie Kreditinstitute – berufs- o gewerbsmäßig Verbraucherdarlehen gewähren. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Unternehmer regelmäßig Kredite vergibt (BGHZ 179, 126...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Maßnahmen am SonderE jenseits der Erhaltung (§ 13 II).

I. Grundsatz. Rn 17 Für Maßnahmen am SonderE, die über eine Erhaltung (Rn 16) hinausgehen, bedarf der WEigtümer entspr § 20 I grds eines diese genehmigenden Beschl. Bsp: Errichtung einer Garage auf einem Stellplatz, eines Gartenhauses, eines Zauns, eines Terrassendaches, eines Wintergartens. Für den Beschl gilt § 20 Rn 7 ff. II. Ausnahme. Rn 18 Etwas anderes gilt, sofern keinem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Geschäftsbesorgung.

Rn 5 Wird ein Honorar (nicht nur eine Auslagenpauschale) vereinbart, liegt der Bestellung eine Geschäftsbesorgung (§§ 675 ff BGB, 611 ff BGB) zu Grunde. Vertragspartner eines Vertrags – wird er geschlossen – ist die GdW.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung.

Rn 1 Die Vorschrift regelt die Mitgläubigerschaft, die dadurch gekennzeichnet ist, dass jeder Gläubiger Leistung an alle gemeinschaftlich verlangen kann. Anwendbar ist § 432 bei aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unteilbaren Leistungen, sofern nicht ausnw (BGH NJW 96, 1407, 1409 [BGH 12.10.1995 - I ZR 172/93]; NZM 21, 819 [BGH 10.03.2021 - VIII ZR 200/18]) Gesamtgläu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Unmittelbare Benachteiligung.

Rn 25 Keine Einstellung wegen dunkler Hautfarbe.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Beerbung des Verpflichteten durch den Berechtigten.

Rn 34 Das Vorkaufsrecht entfällt wegen Unmöglichkeit eines Vertragsschlusses aufgrund Identität von Verkäufer und Käufer, beerbt der Berechtigte den Verpflichteten (BGH NJW 00, 1033 f; aA Erman/Grunewald Rz 19; v Olshausen NJW 00, 2872f [BGH 03.12.1999 - V ZR 329/98]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Tatbestandsvoraussetzungen.

1. Vorliegen eines mieterseitigen Vertragsstrafeversprechens. Rn 4 Vertragsstrafe ist iSd §§ 339 ff zu verstehen, wonach der Schuldner eine Leistung für den Fall verspricht, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt. Vertragsstrafeversprechen wurden angenommen für eine Vereinbarung, dass der Mieter sich bei vorzeitiger Vertragsauflösung zur Zah...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Nachlassverwaltung endigt mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens. (2) Die Nachlassverwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich ergibt, dass eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Kündigungsvoraussetzungen.

I. Qualifizierter Verzug des Darlehensnehmers (S 1 Nr 1). Rn 7 Ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers setzt zunächst voraus, dass der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz o teilweise in Verzug (§ 286), nicht nur in Rückstand, geraten ist. Sämtliche rückständigen Teilzahlungen einschließlich einer Anzahlungsrate (Bülow/Artz Rz 14; aA Er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Verpflichteter.

a) GemE. Rn 60 Geht die Einwirkung vom gemE aus, ist die GdW nach § 9a II Fall 3 verpflichtet, den Schaden zu erstatten (s.a. BGH ZMR 19, 517 Rz 11; 18, 777 Rz 35) oder einen Ausgleich zu leisten. Eine Aufrechnung ist nach hM nicht möglich (§ 28 Rn 61). Der Verw darf den Anspruch erst erfüllen, wenn dies beschlossen ist, es sei denn, er unterfällt § 27 I, II. b) SonderE. Rn 61...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Dritthaftung, III.

I. Ausgangspunkt. Rn 68 Das die Schutzpflicht (§ 241 II) begründende Schuldverhältnis besteht idR zwischen den Parteien des intendierten Vertrags (etwa BGHZ 159, 94, 102). Stellvertreter oder andere Verhandlungsgehilfen haften daher idR nicht aus cic, wohl aber uU aus Delikt (zB Beihilfe zum Betrug mit § 823 II). Doch soll nach BGHZ 114, 253, 272 ein Verhandlungsgehilfe durch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Normzweck.

Rn 1 Der Verpächter soll bei Vertragsende einen funktionsfähigen Betrieb zurückerhalten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / (2.) Verletzungen des Integritätsinteresses.

Rn 37 Da verzugsbedingt unterliegen auch Schäden aus der Verletzung des Integritätsinteresses der Verzugshaftung (HP/Faust Rz 71; Tiedtke/Schmitt BB 05, 615, 618; aA: Stodolkowitz ZGS 10, 448, 451f).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundsatz.

Rn 9 Der wirksame Antrag ist für den Antragenden grds bindend. Ab dem Moment des Zugangs der Erklärung (§ 130 I 2) kann er seine Erklärung nicht widerrufen, es sei denn, er hat die Bindung durch einseitiges Rechtsgeschäft nach Hs 2 ausgeschlossen. Zur Bindung an das Angebot bei einer eBay-Auktion vgl Vor §§ 145 ff Rn 54.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Versorgungsbestandteile.

Rn 3 Grds fallen alle Bestandteile eines Versorgungsanrechts in den VA. Eine Ausnahme gilt jedoch gem § 40 V für ehe- und familienbezogene Bestandteile. Versorgungsteile, die durch anrechenbare Kindererziehungszeiten erworben worden sind, sind dagegen in den VA einzubeziehen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Nachlassverwaltung endet mit der Aufhebung durch das Nachlassgericht oder kraft Gesetzes mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens, danach vorgenommene Rechtshandlungen des Nachlassverwalters sind unwirksam. Die Aufhebungsgründe sind nicht abschließend, eine Aufhebung kommt etwa auch dann in Betracht, wenn die Befriedigung der Nachlassgläubiger erfolgt ist (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Unerheblichkeit von Zurückweisung oder Duldung, Abs 2.

Rn 5 Gem II kommt es auf die Reaktion des Benachteiligten nicht an: Auch wenn er die Maßregelung duldet, kann er dagegen gerichtlich vorgehen, auch Zurückweisung schließt Benachteiligung durch Maßregelung nicht aus. Das gilt gem 2 gleichermaßen für Unterstützer/innen und Zeugen/Zeuginnen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Direkte Anwendung.

Rn 3 findet § 878 auf jede Willenserklärung, die auf die dingliche Einigung zur Übertragung und Belastung (§ 873), Inhaltsänderung (§ 877) oder Aufhebung (§ 875) eines Grundstücksrechts (vgl § 873 Rn 3) gerichtet ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beweislast.

Rn 8 Für sein Rückgewährverlangen muss der Mieter lediglich beweisen, dass er die Sicherheit an den Veräußerer oder den Erwerber geleistet hat (BGH ZMR 06, 348 für Altfall). Die Voraussetzungen eines Wiederauffüllungsanspruchs hat der Vermieter zu beweisen. Verlangt der Erwerber eine Sicherheitsleistung, muss er die Verpflichtung des Mieters aus dem Mietvertrag beweisen. Für...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 § 575a I betrifft außerordentliche Kündigungen mit gesetzlicher Frist gem §§ 540 I, 544, 554 III, 563 IV, 563a II, 564, 580, 1056 II, 2135, § 30 II ErbbRG, §§ 109, 111 InsO und § 57a ZVG.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Abzüge.

Rn 45a Für die Unterhaltsberechnung maßgeblich ist das bereinigte Nettoeinkommen. Das Bruttoeinkommen reduziert sich insb um die nachfolgend aufgeführten Positionen (vgl auch Ziffer 10 der Leitlinien). I. Steuern. Rn 46 Steuern sind grds in der Höhe in Abzug zu bringen wie sie im maßgeblichen Unterhaltszeitraum tatsächlich angefallen sind (In-Prinzip, BGH FamRZ 07, 793; Brandb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. UN-Kaufrecht.

Rn 1a Das UN-Kaufrecht findet gem Art 2 lit e CISG keine Anwendung auf den Kauf von See- und Binnenschiffen. Unklar ist, ob hiervon erst Schiffe ab einer bestimmten Größe betroffen sind (Schlechtriem/Schwenzer/Schröter/Ferrari Art 2 Rz 40f). Schiffsbauwerke fallen dagegen in den Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts (jurisPK-BGB/Leible/Müller Rz 4).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. 2Der Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Mitteilungspflicht des Nachlassgerichts.

Rn 3 Das Nachlassgericht hat nach § 1953 III die Anfechtung der Annahme an den nächstberufenen Erben und der Anfechtung der Ausschlagung mitzuteilen. § 1953 III 2 gilt entspr: Jeder, der ein rechtliches Interesse geltend macht, kann Einsicht in die Ausschlagungserklärung verlangen (NK-BGB/Ivo § 1957 Rz 6).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Entstehungsgeschichte.

Rn 1 Das seit 1964 geltende Verbot von Vertragsstrafen im Wohnraummietrecht hat § 555 aus § 550 aF unverändert übernommen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beweislast.

Rn 13 Für Kenntnis und grob fahrlässige Unkenntnis des Käufers ist der Verkäufer (BGHZ 188, 43 Rz 17; BGH NJW-RR 17, 468 [BGH 08.07.2016 - V ZR 35/15] Rz 17; Karlsr MittBayNot 05, 401, 404; Köln NotBZ 05, 300 [OLG Köln 22.09.2004 - 19 W 40/04]), für Vorliegen von Arglist und einer Garantie ist der Käufer beweispflichtig (insg HP/Faust Rz 37).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen des Abfindungsanspruchs.

I. Noch nicht ausgeglichenes Anrecht (Abs 1 S 1). Rn 2 Gem I 1 kann die Abfindung für ein ‹noch nicht ausgeglichenes Anrecht› verlangt werden. Das Anrecht darf nicht in den Wertausgleich bei der Scheidung einbezogen, muss aber erkennbar für einen schuldrechtlichen VA offengeblieben sein. Das ist insb dann der Fall, wenn das Gericht – wie nach § 224 IV FamFG vorgeschrieben – d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll. (2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Ausgleich in Geld.

Rn 57 Muss ein WEigtümer eine ›Einwirkung‹ dulden, hat er nach § 14 III einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich in Geld.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Aufwendungen, insbes Verwendungen.

I. Anspruchsumfang. Rn 5 Im Gegensatz zu § 347 2 aF, §§ 994 ff erweitert II die Gegenansprüche des Rücktrittsschuldners: Die notwendigen Verwendungen (§ 994 Rn 2) sind ihm allemal zu ersetzen (näher Kohler JZ 13, 171). Dabei sind Verwendungen alle sachbezogenen Vermögensaufwendungen, die unmittelbar der Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Sache dienen (etwa BGH...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verzögerte oder mangelhafte Nacherfüllung.

Rn 35 Schäden des Käufers in der Phase der Nacherfüllung können aus deren Verzögerung oder Unterlassung, aber auch aus ihr selbst resultieren. a) Verzögerte bzw unterlassene Nacherfüllung. aa) Schadensersatz wegen Verzugs. (1.) Ausfallschäden. Rn 36 Da der Anspruch auf Nacherfüllung ein modifizierter Erfüllungsanspruch ist (§ 439 Rn 8), führt eine Leistungsstörung aus verzögerte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Geschäftsführung.

I. Allgemeines. Rn 5 Geschäftsführung ist die Tätigkeit des Vorstands für den Verein. Soweit nicht die Vertretung betroffen ist, kann die Satzung mit der Geschäftsführung ein anderes Organ betrauen (BGHZ 69, 250). Der ehrenamtliche Vorstand darf aber nicht wesentliche Aufgaben auf eine entgeltlich tätige Gesellschaft übertragen (Brandbg NZG 22, 929, 930 f [OLG Brandenburg 17....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. 2Das auf Grund des Spieles oder der Wette Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat. (2) Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch die der verlierende Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Spiel- oder einer Wettschuld dem gewi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Nebenpflichten.

Rn 43 Da der Käufer idR nur Zahlung schuldet, sind seine Nebenpflichten von untergeordneter Bedeutung. Sie sind nicht in das Gegenseitigkeitsverhältnis einbezogen. Zu nennen sind: 1. Aufklärungspflichten. Rn 44 Der Käufer ist nur ausnahmsweise ohne Vereinbarung zur Aufklärung über seine Absichten oder Verhältnisse verpflichtet (bejaht: BGH ZfIR 03, 783 [BGH 25.07.2003 - V ZR 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsfolgen der unzulässigen Vertiefung.

I. Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch. Rn 27 Bei einer bevorstehenden ersten oder wiederholten unzulässigen Vertiefung hat der Berechtigte (Rn 4 ff) gegen alle Verpflichteten (Rn 8 f) einen Anspruch auf Unterlassung der Vertiefung nach § 1004 I. Die Unzulässigkeit der Vertiefungshandlung (Rn 17 ff) muss zumindest wahrscheinlich sein; aufgrund der örtlichen Bodengegebenhe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen. (2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Konkretisierung der Beschaffenheit (Abs 2 S 2).

a) Beschaffenheitsmerkmale. Rn 27b In § 434 II 2 werden Merkmale der Kaufsache aufgezählt, welche unter den Begriff der Beschaffenheit zu subsumieren sind. Diese Aufzählung verzichtet zwar auf die Verwendung des einleitenden Wortes ›insbesondere‹, hat aber trotzdem keinen abschließenden Charakter (BTDrs 19/27424, 23; Lorenz NJW 21, 2065, 2066; Schörnig MDR 21, 1097, 1099). Di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Weg durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird. (2) 1Wird infolge der Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Weg abgeschnitten, so hat der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beerdigungskosten nach II.

Rn 5 Kann der gem § 1968 vorrangig verpflichtete Erbe die Beerdigungskosten nicht zahlen, haftet der Unterhaltsschuldner. Ist er zugleich Erbe, kann er sich auf die Beschränkung der Erbenhaftung nicht berufen. Die Ersatzverpflichtung ist Ausschluss der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung, so dass § 1603 I für den Erben gilt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. System der §§ 823 ff.

I. Grundkonzeption und Regelungstechnik. Rn 6 Das Spektrum denkbarer Regelungstechniken im Haftungsrecht reicht von der Fallgruppenbildung (wie etwa ursprünglich im englischen Recht) bis zur umfassenden Generalklausel (wie etwa im französischen Recht). In §§ 823 ff wurde ein Mittelweg gewählt, indem 3 ›kleine‹ (eingeschränkte) Generalklauseln sowie Sondertatbestände für einze...mehr