Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Unzulässige Miete.

Rn 5 Der Mieter hat eine Miete gezahlt, die das nach §§ 556d ff zulässige Maß überschreitet. Dazu muss der Mieter darlegen und beweisen, welche Miete ortsüblich wäre.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Weitere Gründe aus der Gläubigersphäre.

Rn 20 Hierunter fallen Geschäftsunfähigkeit (auch beschränkte Geschäftsfähigkeit, wenn ein Vertreter fehlt), ein unbekannter Aufenthalt oder Verschollenheit (Frankf NJW-RR 88, 681 [OLG Frankfurt am Main 06.10.1987 - 5 U 247/86]), sofern sie objektiv zu einer Unsicherheit über den möglichen Erfüllungserfolg führen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

Rn 1 § 562d enthält eine inhaltliche und zeitliche Beschränkung (Burbulla MietRB 23, 174) für die Geltendmachung des Vermieterpfandrechts. Der für gesetzliche Pfandrechte – abgesehen von den Transportpfandrechten, insb im Seehandelsrecht – geltende Prioritätsgrundsatz gilt auch hier (§ 1209).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Straßenverkehr, Transport.

a) Allgemeines. Rn 158 Die Haftung für Verkehrspflichtverletzungen im Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit Personen- oder Gütertransporten auf anderen Verkehrswegen überschneidet sich vielfach mit spezialgesetzlichen Regelungen, insb für den Straßenverkehr mit der Haftung nach §§ 7, 18 StVG sowie nach § 823 II iVm Vorschriften der StVO (s.u. Rn 241), für den Luftverkehr mi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch). (2) Der Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Besteht für die Forderung eine Hypothek an mehreren Grundstücken (Gesamthypothek), so haftet jedes Grundstück für die ganze Forderung. 2Der Gläubiger kann die Befriedigung nach seinem Belieben aus jedem der Grundstücke ganz oder zu einem Teil suchen. (2) 1Der Gläubiger ist berechtigt, den Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke in der Weise zu verteilen, dass...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Bedeutung der Vorschrift.

Rn 2 § 32 bestimmt den Kreis der Versorgungsanrechte, auf die die Anpassungsvorschriften der §§ 33–38 anwendbar sind. Die Norm hat außerdem Bedeutung für das Abänderungsverfahren über den Wertausgleich nach den §§ 225, 226 FamFG; § 225 I FamFG beschränkt eine Abänderung des Wertausgleichs nämlich auf Anrechte iSd § 32.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Art der Leistungspflicht.

Rn 46 Die WEigtümer schulden nach § 16 II 1 Geld. Eine Beschl-Kompetenz zur Begründung von (Natural-)Leistungspflichten besteht nicht (§ 23 Rn 26).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Analoge Anwendung.

Rn 52 § 44 ist ua analog auf Beschl-Feststellungsklagen anwendbar (BGH WuM 24, 159 Rz 23). S.a. BeckOK WEG/Elzer WEG § 44 Rz 4 ff.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Gesicherte Forderungen.

I. Grundsatz. Rn 27 Das Vermieterpfandrecht besteht nach § 562 I 1 für die Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis (Ddorf ZMR 00, 518, 520f). Dies sind gem der einschränkenden Auslegung des BGH nur die Forderungen, die sich aus dem Wesen des Mietvertrages als entgeltlicher Gebrauchsüberlassung ergeben (BGHZ 60, 22). Für künftige Mietforderungen ist die Ausnahmeregel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Ausnahmen.

Rn 5 Die Rspr lässt allerdings verschiedene Ausnahmen von diesem Verbot zu. Darüber hinaus ist auch die ergänzende Vertragsauslegung von AGB zulässig (s § 305c Rn 20). Zur Abgrenzung vom VgR BGH DB 09, 2657; BGHZ 137, 221 f; 90, 81. a) Abtrennbarkeit. Rn 6 Eine Ausnahme vom VgR gilt dann, wenn die beanstandete Klausel einen sachlich und sprachlich abtrennbaren, für sich wirksa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Der Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte.

I. Voraussetzungen. 1. Leistungsnähe des Dritten. Rn 5 Der Dritte muss sich bestimmungsgemäß in der Nähe (im Gefahrenbereich) der Leistung befinden (BGHZ 70, 323, 329). Dabei wird bisweilen formuliert, der Dritte müsse den Gefahren aus der Leistung in gleicher Weise ausgesetzt sein wie der Gläubiger (etwa BGHZ 129, 136, 168; allgemeiner BGHZ 133, 168, 173; 166, 117 Rz 52). Das...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift umschreibt den Inhalt der Personensorge und enthält verschiedene teils zuvor in § 1822 Nr 6 u Nr 7 aF geregelte gerichtliche Genehmigungsvorbehalte. Entsprechende Genehmigungserfordernisse betreffend die Vermögenssorge sind über den Verweis in § 1799 nunmehr in das Betreuungsrecht (§§ 1848 ff) verlagert worden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

I. Subsidiarität. Rn 2 Durch spezielle gesetzliche Regelungen der Teilnichtigkeit wird die allg Auslegungsvorschrift des § 139 verdrängt. Man spricht deswegen von einer Subsidiarität des § 139 (MüKo/Busche § 139 Rz 8). Besondere Bestimmungen enthalten ua die §§ 2085, 2195, 2279 I, die von einer Wirksamkeit der übrigen Verfügungen ausgehen, sowie die §§ 265, 550 1, 2270, 2298 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anspruchsinhalt.

Rn 12 Der Erfüllungsanspruch ist in jeder Hinsicht (vgl BGH NJW 04, 3556 [BGH 07.10.2004 - III ZR 158/04]) auf das gerichtet, was die Gewinnzusage nach ihrem, nach den og besonderen Maßstäben festzustellenden (s Rn 9 ff) objektiven Erklärungsgehalt verspricht. 1. Gewinn. Rn 13 Dies gilt zunächst für den Gewinn. Rn 14 Auch der Erfüllungsort richtet sich nach der Erklärung: Ist e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gewalttat.

1. Vollendete Gewalt (Abs 1). Rn 4 Im Falle einer vollendeten Gewalttat iSd § 1 I 1, also im Falle der vorsätzlichen und widerrechtlichen Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder Freiheit des Opfers, besteht, sofern Täter und Opfer einen gemeinsamen auf Dauer angelegten Haushalt führen, ohne weitere Voraussetzungen der Anspruch auf Überlassung der Wohnung an das Opfer zur ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ist die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen, schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz. Bei der Berechnung des Wertersatzes ist die vereinbarte Vergütung zugrunde zu legen. Ist die vereinbarte Vergütung unverhältnismäßig hoch, ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwertes der erbrachten Leistung zu berechnen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Kostbarkeiten.

Rn 11 Kostbarkeiten sind bewegliche Sachen, deren Wert im Verhältnis zu ihrem Volumen oder Gewicht besonders hoch ist. Darunter fallen Gold, Edelsteine, Schmuck, Kunstwerke oder vergleichbare Gegenstände, nicht aber Videokassetten (Frankf NJW-RR 88, 443).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Ausschlagungsfrist.

Rn 11 Die Ausschlagungsfrist für den Erbeserben endet nicht vor Ablauf der Ausschlagungsfrist für die dem Erbeserben unmittelbar anfallende Erbschaft. Befindet er sich im Ausland, gilt die Sechsmonatsfrist, auch wenn für die erste Erbschaft nur die Sechswochenfrist gilt (Staud/Otte § 1951 Rz 5).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erbrecht der Urgroßeltern.

Rn 2 Erben der 4. Ordnung sind die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge. Lebt zum Zeitpunkt des Erbfalls noch ein Urgroßelternteil, schließt er die Abkömmlinge der anderen Urgroßeltern aus, § 1928 II Hs 1. Die Urgroßeltern erben nach § 1928 II zu gleichen Teilen, unabhängig davon, ob sie derselben Linie oder verschiedenen Linien angehören.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ist ein Elternteil tatsächlich verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, oder ruht seine elterliche Sorge, so übt der andere Teil die elterliche Sorge allein aus; dies gilt nicht, wenn die elterliche Sorge dem Elternteil nach § 1626a Absatz 3 oder § 1671 allein zustand. (2) Ruht die elterliche Sorge des Elternteils, dem sie gemäß § 1626a Absatz 3 oder § 1671 allein zus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Geltung der allg Regeln.

I. Staatsverträge und Europäische Regelungen. Rn 15 Für ab dem 17.12.09 geschlossene Verträge ist das Formstatut in Art 11 ROM I geregelt. Drei vorrangig zu beachtende (Art 3 Nr 2) staatsvertragliche Regelungen über das auf die Form anwendbare Recht gelten nur noch im Verhältnis zu Italien, nämlich Art 5 u 7 Haager Abk über die Eheschließung v 12.6.02 (RGBl 04, 221) sowie für...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vertragslücke und Wirksamkeit des Vertrages (Abs 1).

I. Vorliegen einer Lücke. Rn 2 I erfasst die Fälle der ganz oder teilweise gescheiterten Einbeziehung ebenso wie die der Unwirksamkeit. Die Gründe hierfür werden in I nicht erwähnt und damit auch nicht beschränkt. Die gescheiterte Einbeziehung kann also sowohl die AGB im Ganzen (§ 305 II) als auch einzelne Klauseln (§ 305c) betreffen. Sie kann auch auf einer formunwirksamen E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abberufung (§ 26 I, III).

I. Abberufungsbeschl (§ 26 III 1). 1. Allgemeines. Rn 31 Über die Abberufung ist gem §§ 19 I, 26 I, III 1 zu beschließen. Eine Abbestellung kann schlüssig in der Bestellung eines anderen gesehen werden (KG ZMR 04, 858, 859; LG Düsseldorf ZMR 11, 898, 899). Der Verw darf nicht – auch nicht als Vertreter anderer – abstimmen (BGH ZMR 02, 935), wenn es um eine Abberufung aus wicht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 5 Der qualifizierte Mietspiegel ist nach § 558d II 1 im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen (s.a. §§ 23, 23 MsV). Maßgeblich ist nach § 558d II 4 der Stichtag, zu dem die Daten für den Mietspiegel erhoben wurden. Ein Vorhaben, die Frist zu verlängern (BTDrs 19/26918, 23), hat sich nicht durchgesetzt (BTDrs 19/31106, 5).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verwahrung.

I. Abgrenzung. Rn 2 Gegenstand eines Verwahrungsvertrags können nur bewegliche Sachen bzw Tiere (§ 90a) sein. Auf die Eigentumsverhältnisse an der hinterlegten Sache kommt es nicht an. Rechte und Grundstücke werden nicht iSd § 688 verwahrt. Die Obhut über Grundstücke kann aufgrund eines Dienstvertrags (§ 611) oder Auftrags (§ 662) erfolgen (BeckOKBGB/Gehrlein § 688 Rz 2). Im ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Systematik.

Rn 1 Nach I ist die Verfügung eines Nichtberechtigten von Anfang an wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt. Davon zu unterscheiden sind die in II 1 genannten Fälle der nachträglichen Heilung (Konvaleszenz). Auf der Grundlage von I haben Rspr und Lehre die Dogmatik der Ermächtigung entwickelt (Rn 13 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Selbstvornahme und Aufwendungsersatz (Abs 1).

1. Voraussetzungen. Rn 2 Im Ausgangspunkt enthält § 637 I eine Selbstverständlichkeit. Natürlich steht es dem Besteller frei, etwaige Mängel des abgenommenen Werks selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Der Regelungsgehalt der Vorschrift betrifft also eigentlich (nur) die Frage, wer die hierdurch bedingten Kosten zu tragen hat. Die allg tatbestandlichen Voraussetzung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Vergütung und Aufwendungsersatz.

Rn 4 Für den Pfleger nach § 1776 gelten gem III 1 iÜ die Vorschriften über die Pflegschaft für Minderjährige. Dem zusätzlichen Pfleger stehen auch Vergütung und Aufwendungsersatz nach Maßgabe des Pflegschaftsrecht für Minderjährige zu (s § 1813 Rn 4).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Haftung für Rat und Empfehlung.

I. Regelungsgehalt. Rn 42 Die Regelung in § 675 II, die vor der Änderung durch das Überweisungsgesetz im Jahr 1999 fast wortgleich in § 676 aF enthalten war, stellt klar, dass die Erteilung und Befolgung von Rat und Empfehlung im Grundsatz keine Haftung auslösen. Die Vorschrift selbst nennt drei Ausnahmen: Wird ein Rat oder eine Empfehlung auf vertraglicher Grundlage erteilt,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Entstehung und Erlöschen.

I. Die Bestellung. Rn 13 Für das dingliche Recht gilt § 873. Beim ursprünglichen Eigentümerrecht erfordert dies einseitige Bestellungserklärung und Eintragung. Das schuldrechtliche Grundgeschäft ist formfrei. Häufig besteht es in einem Versorgungsvertrag, der Sicherung einer Unterhaltsverpflichtung, aber auch einer Schenkung oder Kaufpreissicherung. Akzessorietät besteht nich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Prozessuales.

Rn 9 Beweispflichtig für die nach § 2327 zu berücksichtigende Schenkung ist der Erbe, bei § 2329 der Beschenkte. Der Ergänzungsberechtigte muss die Schenkung beweisen, aus der er seinen Anspruch herleitet.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. 2Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Das Pfandrecht erlischt, wenn der Pfandgläubiger das Pfand dem Verpfänder oder dem Eigentümer zurückgibt. 2Der Vorbehalt der Fortdauer des Pfandrechts ist unwirksam. (2) 1Ist das Pfand im Besitz des Verpfänders oder des Eigentümers, so wird vermutet, dass das Pfand ihm von dem Pfandgläubiger zurückgegeben worden sei. 2Diese Vermutung gilt auch dann, wenn sich das Pfand ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Über die Anpassung, deren Abänderung und Aufhebung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. (2) Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person. (3) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. (4) Sobald die ausgleichspflichtige Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht eine Leistung im Si...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abs 3: Vorrang des Sorgerechtsinhabers und Eingriffsbefugnis des FamG.

I. S 1: Beschränkung durch Sorgerechtsinhaber. Rn 7 S 1 stellt die Befugnisse der Pflegeperson und des ihr gleichgestellten Erziehers und Betreuers uneingeschränkt zur Disposition des Inhabers der elterlichen Sorge. In dem Umfang, in dem dieser etwas anderes erklärt, entfällt deren Alleinentscheidungsbefugnis. Diese Beschränkung stellt jedoch eine Ausn dar, so dass der Sorger...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Eingetragene Rechte.

Rn 4 Gegen eingetragene Rechte, die materiell-rechtlich nicht oder so nicht bestehen, ist ein Widerspruch nur möglich, wenn diese überhaupt nach § 892 gutgläubig erworben werden können. Gegen nicht übertragbare Rechte (zB Nießbrauch) ist ein Widerspruch wegen des Rechtsverlusts nach §§ 900 ff möglich (Köln DNotZ 58, 489 [OLG Köln 02.01.1958 - 8 W 31/57]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung.

Rn 2 Für die außerordentliche Kündigung durch den Dienstberechtigten/ArbG und den Dienstverpflichteten/ArbN gelten dieselben Grundsätze (BAG NZA 09, 840 [BAG 12.03.2009 - 2 AZR 894/07]). I. Wichtiger Grund. 1. Allgemeine Anforderungen. Rn 3 Entscheidend ist, ob dem Kündigenden eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist od...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Widerspruch.

Rn 6 Ein Widerspruch gegen einen Widerspruch ist nicht zulässig (RGZ 117, 352). Bei unrechtmäßiger Löschung eines Widerspruchs ist kein Widerspruch gegen die Löschung, sondern nur die Beschwerde nach § 71 GBO dagegen oder die Eintragung eines neuen Widerspruchs möglich (MüKo/Lettmaier Rz 6).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Folgen des Sorgerechtsentzugs.

Rn 41 Wird das Sorgerecht dem bisherigen Inhaber ganz oder teilweise entzogen, so muss das FamG zugleich bestimmen, wer stattdessen die elterliche Sorge innehat. Dabei sind folgende Konstellationen zu unterscheiden: 1. Gemeinsame Sorge. Rn 42 Wird nur einem Elternteil die Sorge ganz oder teilweise entzogen und stand die elterliche Sorge beiden gemeinsam zu, so gilt § 1680 III ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Aufschubgründe.

Rn 5 Die Vorschrift nennt abschließend die Aufschubgründe. Eine analoge Anwendung auf vergleichbare Unbestimmtheiten ist nicht möglich.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Informationsrechte.

I. Einsichtsrecht, I 1. 1. Unterlagen. Rn 3 Die in I 1 genannten Unterlagen sind das, was früher (§ 716 aF) als ›Geschäftsbücher‹ und ›Papiere‹ bezeichnet war. Erfasst sind alle vorhandenen Aufzeichnungen der GbR zur Geschäftsführung und zu Grundlagengeschäften. Es muss sich um eine Gesellschaftsangelegenheit, also um eine gesellschaftsbezogene Unterlage, handeln. Dazu gehören...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ausdrückliche Sachnormverweisungen.

Rn 11 Wann eine Sachnormverweisung anzunehmen ist, teilen manche Normen des Besonderen Teils ausdrücklich mit, zB Art 12 1; 17b I 1; 18 I; ex 35 I (Letzteres unstr für das obj, aber str für das subj Vertragsstatut, s.u. Rn 16); 20 ROM I; 24 ROM II; Art 11 ROM III.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 § 1834 ersetzt die Verweisung in § 1909i I 1 aF auf § 1632 I–III und regelt die Voraussetzungen für eine Bestimmung des Umgangs und des Aufenthalts des Betreuten neu.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Reinertrag.

Rn 7 Die Berechnung erfolgt nach Art 137 EGBGB ergangenen landesrechtlichen Ausführungsgesetzen, die idR nur den Kapitalisierungsfaktor regeln (Pabsch DGAR AgrarR 94, 5; Müller/Feldhammer ZEV 95, 161).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend gemacht. (2) 1Die Anfechtung ist erst nach dem Anfall der Erbschaft zulässig. 2Einem Nacherben gegenüber kann die Anfechtung erfolgen, sobald die Erbschaft dem Vorerben angefallen ist. (3) Die Anfechtung kann nur innerhalb der in § 2082 bestimmten Fristen erfolgen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Erbe ist verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehören und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten. 2De...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Persönliche Fähigkeiten.

Rn 6 Hierunter fallen alle personenbezogenen Umstände geistiger oder körperlicher Art, unabhängig davon, ob sie im Beruf oder außerberuflich erworben worden sind (etwa Geschicklichkeiten, Fertigkeiten oder sonstiges beruflich verwertbares Können).mehr