Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Aufhebung der Ehe.

Rn 6 Die Ehe kann nach § 1313 unter den Voraussetzungen des § 1314 durch ein Beschl aufgehoben werden (§ 1314 Rn 6 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Der Unternehmer kann für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen. 2Ist das Werk noch nicht vollendet, so kann er die Einräumung der Sicherungshypothek für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Weitere gesellschaftsvertragliche Auflösungsgründe nach IV.

Rn 9 In IV ist eine Öffnungsklausel zugunsten der Gestaltungsfreiheit enthalten. Daran knüpft zB § 730 I, II an. Gesellschaftsvertraglich vereinbarte Auflösungsgründe wirken als auflösende Bedingung (Rn 2).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Entstehung, Untergang und Verwertung.

1. Entstehung. Rn 5 Das rechtsgeschäftlich bestellte Pfandrecht entsteht durch formlosen abstrakten dinglichen Vertrag zwischen Gläubiger u Verpfänder sowie durch Besitzverschaffung (§§ 1205, 1206). Mit der Pfandbestellung entsteht zwischen Verpfänder u Pfandgläubiger ein gesetzliches Schuldverhältnis (§§ 1216–1219), das die Pflichten der Parteien regelt (RGZ 74, 151, 154; 10...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Schadenersatz.

Rn 13 Schadenersatzansprüche, bei denen der dem Schadenersatzanspruch zu Grunde liegende Sachverhalt vor dem 1.12.20 abgeschlossen wurde, sind nach den bis zum 30.11.20 geltenden Vorschriften zu beurteilen (LG Frankfurt aM ZMR 21, 512)., Dies gilt auch dann, wenn sich die Schadenentwicklung nach dem 1.12.2020 fortgesetzt hat, es aber an einer weiteren Pflichtverletzung fehlt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Zu Gunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. 2Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt. (2) Zu Gunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er währen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift normiert zusammen mit § 305 den Anwendungsbereich des 2. Abschn (dazu Vor § 305 ff Rn 3). I und II schränken den persönlichen Anwendungsbereich ein, IV begrenzt den sachlichen. III erweitert den durch § 305 normierten Anwendungsbereich für Verbraucherverträge sowohl im Hinblick auf die Einbeziehungs- (Nr 1 und 2) als auch die Inhaltskontrolle (Nr 3).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Rechtsverhältnis.

1. Amtsträger. Rn 4 Die nach § 29 I 1 zu Verwaltungsbeiräten Bestellten sind Amtsträger. Der Bestellung liegen daneben §§ 662 ff BGB zu Grunde (Schlesw ZMR 05, 735; Ddorf ZMR 98, 105), sodass zB § 670 BGB anwendbar ist (Schlesw ZMR 05, 735; BayObLG NZM 99, 862). 2. Geschäftsbesorgung. Rn 5 Wird ein Honorar (nicht nur eine Auslagenpauschale) vereinbart, liegt der Bestellung eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Soweit die Rechtsnachfolge von Todes wegen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 fällt, gelten die Vorschriften des Kapitels III dieser Verordnung entsprechend.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsvergleichung, -angleichung und -vereinheitlichung.

I. Rechtsvergleichung. Rn 68 Für Europa ist zu unterscheiden: In den romanischen Rechtsordnungen basieren die Regelungen zur Bürgschaft auf der fideiussio des römischen Rechts. Daher sind die Grundsätze im Wesentlichen die Gleichen, so insb: (1.) die Haftung mit dem ganzen Vermögen (zB Niederlande: Burgerlijk Wetboek 7:854), (2.) die Möglichkeit der Sicherung jeder schuldrech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtsfolgen.

Rn 13 Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen vor, gilt eine Person ggü der GdW und den anderen WEigtümern, nicht aber ggü Dritten anstelle des teilenden Eigentümers als WEigtümer.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Bestimmung der Leistungszeit.

Rn 3 Die Leistungszeit kann durch Gesetz oder durch Parteivereinbarung bestimmt sein. Haben die Parteien nichts vereinbart und fehlt es an gesetzlichen Vorschriften, so ist die Leistung nach § 271 I sofort fällig und erfüllbar. Bei dem Begriff ›sofort‹ ist ausschließlich auf den objektiven Maßstab abzustellen. I. Gesetzliche Regelungen. Rn 4 Die Leistungszeit ergibt sich für b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Haftung.

Rn 8 Bei Unternehmensfortführung haftet der Nießbraucher gem § 25 I 1 HGB, Ausschluss nach § 25 II HGB. Ggü dem Besteller gilt § 1047. Bei Betriebskrediten trägt der Nießbraucher die Zinsen, nicht aber die Tilgung (BGH NJW 02, 434). Für von ihm eingegangene Verbindlichkeiten haftet er allein.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Auflösungsgründe gem II.

I. Zweckerreichung (Fall 1). Rn 6 Ob II Fall 1 einschlägig ist, hängt von einer Auslegung (§§ 133, 157) des konkreten Gesellschaftszwecks ab. Die Frage ist, ob der Zweck in tatsächlicher Hinsicht seine Eignung als Grundlage für die Zweckförderungspflicht verloren hat (Servatius § 729 Rz 17); so zB bei einer GbR, die die Bebauung eines bestimmten Grundstücks zum Gegenstand hat...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Wertersatzanspruch gem § 596b II.

Rn 2 Ein solcher ergibt sich, wenn die Rücklassungspflicht vom Umfang her mehr umfasste, als bei Pachtbeginn vom Pächter übernommen wurde.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Erfolgreicher Beweis der Nichtqualifizierung.

Rn 15 Gelingt der Beweis der ›Nichtqualifizierung‹, liegt ein einfacher Mietspiegel vor (LG Berlin NJW 15, 3248 [BGH 03.03.2015 - VI ZR 490/13]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Der Pächter ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen. 2Der Verpächter kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Pächter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat. 3Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht des Pächters ausgeschlossen wird, ist nur wir...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Wirkungen des Angebots.

I. Bindung an das Angebot. 1. Grundsatz. Rn 9 Der wirksame Antrag ist für den Antragenden grds bindend. Ab dem Moment des Zugangs der Erklärung (§ 130 I 2) kann er seine Erklärung nicht widerrufen, es sei denn, er hat die Bindung durch einseitiges Rechtsgeschäft nach Hs 2 ausgeschlossen. Zur Bindung an das Angebot bei einer eBay-Auktion vgl Vor §§ 145 ff Rn 54. 2. Erlöschen der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Abschluss.

Rn 1b Eine Staffelmietvereinbarung wird idR bereits bei Abschluss des Mietvertrags getroffen. Sie kann aber auch während der Mietzeit (BGH VIII ZR 12/23 Rz 19 und Rz 29; ZMR 06, 192) sowohl in einem befristeten als auch in einem unbefristeten Vertrag vereinbart werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Gebrauch der Mietsache (§ 535 I 1).

1. Gebrauchsrecht. Rn 153 Der Mieter hat an der Mietsache und an den mitvermieteten Sachen (Rn 108) ein Gebrauchsrecht (BGH ZMR 79, 238), keine -pflicht (BGH NZM 11, 151 [BGH 08.12.2010 - VIII ZR 93/10] Rz 14). Er kann die Mietsache ganz oder teilweise unbenutzt lassen, auch wenn dies dem Interesse des Vermieters entgegenläuft; zur Zahlung der Miete bleibt er freilich verpfli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Jahresnutzungsgrad.

Rn 12 Die Heizenergie wird aus der verbrauchten Brennstoffmenge bestimmt. Vermindert um Abgasverlust, Kesselverlust, Stillstandsverluste, Verluste von Warmwasserspeichern und Verteilungsverluste ergibt sich die tatsächlich nutzbare Heizenergie. Gemessen über ein Jahr und geteilt durch die im Brennstoff enthaltene Energiemenge, ergibt sich der Jahresnutzungsgrad. Der Nutzungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Ist ein Erbe zu mehreren Erbteilen berufen, so bestimmt sich seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten in Ansehung eines jeden der Erbteile so, wie wenn die Erbteile verschiedenen Erben gehörten. 2In den Fällen der Anwachsung und des § 1935 gilt dies nur dann, wenn die Erbteile verschieden beschwert sind.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erklärung gem §§ 873, 875, 877.

Rn 2 Von § 878 sind rechtsgeschäftliche und diesen – aufgrund des Normzwecks – gleichgestellte Erklärungen erfasst. I. Rechtsgeschäftliche Erklärung. 1. Direkte Anwendung. Rn 3 findet § 878 auf jede Willenserklärung, die auf die dingliche Einigung zur Übertragung und Belastung (§ 873), Inhaltsänderung (§ 877) oder Aufhebung (§ 875) eines Grundstücksrechts (vgl § 873 Rn 3) geric...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Existenzgefährdung.

Rn 31 Der Formmangel ist auch unbeachtlich, wenn die Nichtigkeit des Vertrags die Existenz des einen Teils gefährdet (BGH NJW 72, 1189 [BGH 21.04.1972 - V ZR 42/70]; 96, 2504 [BGH 19.06.1996 - VIII ZR 117/95]). Meist wird dabei eine Überschneidung mit den anderen Fallgruppen vorliegen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 1957 enthält als gesetzliche Fiktion eine abw Regelung zu § 142 I und verhindert, dass der Anfechtende erneut annehmen oder ausschlagen kann. Er kann aber, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die Anfechtung anfechten (§ 1954 Rn 25).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtsfolgen.

1. Überblick. Rn 9 Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen vor, haben die WEigtümer die Möglichkeit, zur Benutzung des gemE und zur Benutzung des SonderE einen Beschl zu fassen. Bei der Beschl-Fassung entscheidet nach § 25 I die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes vereinbart ist (Hamm NZM 09, 163 [OLG Hamm 19.08.2008 - 15 Wx 89/08]). Der Beschl muss eine ord...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Arrest.

Rn 7 In WEG-Streitigkeiten kommt ein Arrest va gegen einen Hausgeld iwS schuldenden WEigtümer in Betracht (s.a. Hambg WuM 99, 598). Die Voraussetzungen für § 917 ZPO werden idR nicht vorliegen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Garantie (Alt 2).

Rn 11 S § 443 Rn 6 ff. Ungeachtet des, anders als bei § 444 Alt 2, nicht von ›wenn‹ in ›soweit‹ geänderten Wortlauts ist I 2 Alt 2 so zu lesen, dass die Garantie dem Käufer nur hilft, soweit sie gerade für den konkreten Mangel abgegeben wurde (MüKo/Westermann Rz 12).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Pflicht zur Duldung.

Rn 56 Der WEigtümer muss die unzumutbare Einwirkung nach § 14 I Nr 2, II Nr 2 zu dulden haben. Ansprüche aus §§ 18 II Nr 2, 14 II Nr 1, 1004 I BGB müssen ausgeschlossen sein. Im Einzelfall kommt aber auch in Betracht, einen Ausgleichsanspruch bei nicht duldungspflichtigen Einwirkungen zu gewähren.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 Die mehrdeutige Überschrift kann zu der Annahme verleiten, § 347 meine nur die nach der Rücktrittserklärung nicht gezogenen Nutzungen und entstandenen Verwendungen. Das täuscht aber: Zweck des § 347 ist die Ergänzung der in § 346 I am Ende bestimmten Herausgabepflicht hinsichtlich der wirklich gezogenen Nutzungen sowie des Ersatzes von Aufwendungen. Betroffen sind also ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Rechtsbindungswille.

a) Grundsatz. Rn 5 Wie bei jeder Willenserklärung ist auch bei Angebot und Annahme der aus der Erklärung hervorgehende Rechtsbindungswille des Erklärenden Wirksamkeitsvoraussetzung. Sein Vorliegen ist vom objektiven Empfängerhorizont aus zu beurteilen (BGH NJW 05, 2620f [BGH 13.07.2005 - VIII ZR 255/04]). Hierbei geht es nicht um die Bindung an das Angebot, also seine mangels...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abweichungsverbot (§ 486a I 2).

Rn 3 § 486 I 2 verbietet es dem Unternehmer, von dem im Ratenzahlungsplan genannten Zahlungsmodalitäten abzuweichen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 8 Hat die GdW keinen Verw, wird sie nach § 9b I 2 durch die WEigtümer gemeinschaftlich vertreten. Eine Beschränkung des Umfanges auch der Vertretungsmacht ist Dritten ggü unwirksam.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Versicherung von anderen Risiken.

Rn 6 Art 7 III stellt die Kollisionsnorm für ›alle anderen‹ Versicherungen dar, welche nicht unter II fallen. 1. Statutenspaltung. Rn 7 Nach Art 7 I 1 ist auch III nur insofern einschlägig, als das versicherte Risiko im Gebiet der Mitgliedstaaten belegen ist (Zur Problematik, dass die EWR-Mitgliedstaaten nicht erfasst sind, Staud/Armbrüster Rz 2). Es liegt eine Statutenspaltun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Voraussetzungen.

Rn 41 (1) Der Verkäufer muss zur Besitzübertragung in der Lage sein, dh die Kaufsache besitzen, (2) die Kaufsache muss dem Käufer angeboten werden und (3) grds vertragsgemäß sein (Staud/Beckmann Rz 225; zur Abnahmepflicht bei unerheblichen Mängeln s § 437 Rn 25).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Nichtöffentlichkeit.

1. Grundsatz der Nichtöffentlichkeit. Rn 10 Die Versammlung ist nicht öffentlich (LG Köln ZMR 13, 218; LG Karlsruhe ZMR 11, 588). Ein Verstoß ist zB anzunehmen, wenn die Versammlung im offenen Gastraum einer Gaststätte stattfindet, in dem sich weitere Gäste aufhalten, wenn ein nicht teilnahmeberechtigter Dritter (dazu Rn 10) anwesend ist oder wenn eine Versammlung mehrerer Ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen.

Rn 4 Greift die Auslegungsregel, so sind Vorerben die gesetzlichen Erben (§ 2105 II); indessen kann der Erblasser auch hiervon abw testieren. Gem § 2106 II tritt der Nacherbfall mit der Geburt des Nacherben ein. Dem Nacherben kann ein Pfleger bestellt werden (§ 1913). Der Schwebezustand endet mit der Geburt des Nacherben oder wenn feststeht, dass mit einer solchen nicht mehr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Haftung.

Rn 5 §§ 1085 S 2, 1086, 1088 I, II gelten entspr. Geschützt sind jedoch nicht alle Gläubiger des Bestellers, sondern nur die Nachlassgläubiger. Die Verbindlichkeit muss nicht (wie bei § 1086 Rn 3) vor Nießbrauchsbestellung entstanden sein, § 1967 II.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 § 451 ist lex specialis zu § 134 mit dem Zweck, anstelle von Nichtigkeit schwebende Unwirksamkeit des schuldrechtlichen und dinglichen Geschäfts eintreten zu lassen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Konkretisierung des Geschäfts.

Rn 27 Um einen Inhaltsirrtum handelt es sich auch, wenn der Erklärende über den Vertragstypus (privater Krankenhausaufnahmevertrag ggü gesetzlich versicherter Krankenhausaufnahme LG Köln NJW 88, 1518 [LG Köln 23.09.1987 - 13 S 66/87]) oder die Beschaffenheit eines Rechts irrt (RGZ 95, 115).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Berechnung des Ehezeitanteils (Abs 2).

I. Allgemeines. Rn 18 § 45 II ermöglicht es, den Ehezeitanteil einer betrAV je nach Sachlage entweder nach der unmittelbaren (§ 39) oder nach der zeitratierlichen Methode (§ 40) zu berechnen. Wie sich aus der Fassung des II 2 entnehmen lässt, ist vorrangig zu prüfen, ob eine unmittelbare Bewertung möglich ist (BGH FamRZ 17, 705 Rz 11). Die Regelung entspricht der auch durch §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Das Recht, bei Fristversäumnis die Ausschlagung anzufechten, wurde aus ›Billigkeitsgründen‹ (RGRK/Johannsen § 1956 Rz 1) geschaffen und ist ebenso wie die Anfechtung der erklärten Annahme möglich. Ist jedoch die Frist versäumt, weil die erteilte gerichtliche Genehmigung nicht innerhalb der Frist vorgelegt wurde, scheidet die Anfechtung aus, weil es an einer anzufechtend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Schiedsvereinbarungen.

Rn 4 WEigtümer können bei geeigneter Schiedsklausel grds für sämtliche Verfahren nach §§ 1025 ff ZPO eine Schiedsvereinbarung schließen, auch für § 44 I 1 (LG München I ZMR 11, 166). Ein Schiedsverfahren nach § 43 II Nr 3 bedarf idR der Zustimmung des Verw.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Internordische Fälle (Abs 3).

Rn 4 Art 62 III enthält eine besondere Norm für internordische Fälle (Erw 66).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anspruchsvoraussetzungen (S 1).

I. Kapitalbezug des Ausgleichspflichtigen. Rn 2 Ein Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen nach § 22 S 1 setzt voraus, dass der Ausgleichspflichtige aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht (keine Rente, sondern) Kapitalzahlungen erhält oder erhalten hat. In diesem Fall kann auch der Ausgleichsberechtigte keine Ausgleichsrente, sondern – iHd Ausgleichswerts – Kapitalz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die an und für sich nicht unausschließbare Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten des Erbschaftskäufers entfällt ausnsw, wenn er den Anteil an den/die vorkaufsberechtigten Erben abgeben muss. Für die vom Käufer während seiner Mitgliedschaft in der Erbengemeinschaft begründeten Eigenverbindlichkeiten haftet er allerdings weiter (NK-BGB/Ann § 2036 Rz 5).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Systematik.

Rn 1 § 932a ist zusammen mit § 929a nachträglich in das Gesetz eingefügt worden und baut auf § 929a auf. IE sind daher die unterschiedlichen Situationen bzgl der verschiedenen Schiffe zu trennen (s.o. § 929a Rn 1). § 932a betrifft (wie § 929a) nur die nicht eingetragenen Seeschiffe, für die die Norm einen gutgläubigen Erwerb ermöglicht. Dagegen werden eingetragene Schiffe ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im § 833 bezeichneten Weise zufügt. 2Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislast.

Rn 5 Der Gläubiger hat die vorübergehende Behinderung, der Schuldner die rechtzeitige Ankündigung darzulegen und zu beweisen (Erman/Hager § 299 Rz 6; Grüneberg/Grüneberg § 299 Rz 4).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Die Anknüpfung der jeweiligen Versicherungstypen.

I. Versicherung von Großrisiken. Rn 3 Art 7 II enthält die Kollisionsnorm für Versicherungen von Großrisiken. Für die Beantwortung der Frage, wann ein solches Risiko gegeben ist, verweist die Norm auf Art 5d) der 1. Schadensversicherungsrichtlinie. Ein Großrisiko ist demnach entweder gegeben, wenn eine besondere Risikosparte (Schienenfahrzeugkasko-, Luftfahrtkasko-, See-, Bin...mehr