Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion und Anwendungsbereich.

I. Funktion. Rn 1 Die Haftung für vermutetes Verschulden wegen Verletzung einer Verkehrspflicht (s insb Soergel/Krause § 832 Rz 2 f; Erman/Wilhelmi § 832 Rz 1) nach § 832 ergänzt §§ 827–829. Grundgedanke der Regelung ist, dass im Hinblick auf Gefahren, die von Aufsichtsbedürftigen iSd § 832 ausgehen, der Aufsichtspflichtige die besten Einwirkungsmöglichkeiten hat (Erman/Wilhe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Die Norm enthält abschließende Sonderregelung für Wiederkauf, va in II ggü §§ 434 ff.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Wahlrecht des Vertragspartners (Abs 1).

1. Kenntnis des Vertreters und Rechtsnatur des Wahlrechts. Rn 14 Aus II ergibt sich, dass der Vertreter nur dann auf das positive Interesse nach I haftet, wenn er den Mangel der Vertretungsmacht gekannt hat. Nach Maßgabe des § 166 II muss er sich die Kenntnis des Vertretenen zurechnen lassen (Köln NJW-RR 90, 760). Weil II dispositiv ist, kann der Vertreter durch eine Individu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Eintritt des Nacherbfalls.

Rn 66 Träger der auf den Nachlass bezogenen Rechte und Pflichten ist nunmehr der Nacherbe. Auf ihn können die Nachlassgläubiger und die Eigengläubiger des Nacherben zugreifen, nicht mehr aber die Eigengläubiger des Vorerben. Wie der Vorerbe kann der Nacherbe den Zugriff der Nachlassgläubiger auf sein Eigenvermögen und den Zugriff seiner Eigengläubiger auf den Nachlass mit Hi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. GdW.

Rn 15 Die GdW (Rn 8) entsteht nach § 9a I 2 mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher. Dies gilt auch im Fall des § 8.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsatz.

Rn 1 Die Gläubigerschutzvorschriften der §§ 1085–1088 gelten auch beim Nießbrauch an einer Erbschaft. Der Nachlassgläubiger, § 1967 II, soll nicht wegen des Nießbrauchs den Zugriff auf den Nachlass verlieren.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Leistung einer beweglichen Sache.

Rn 5 An einer nach § 1282 geleisteten Sache erlangt der Gläubiger Eigentum, der Pfandgläubiger mit unmittelbarem Besitz ein Pfandrecht (Ganter NZI 08, 583, 587). An einer nach § 1281 geleisteten Sache erlangt der Gläubiger Eigentum, der Pfandgläubiger ein Pfandrecht, wenn er mindestens einfachen Mitbesitz erwirbt (MüKo/Damrau Rz 4; NK-BGB/Bülow Rz 5; aA Soergel/Habersack Rz 5).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Übereignung des Sicherungsguts.

1. Sicherungsgut. Rn 19 Sicherungsgut können sein fremde bewegliche Sachen (§ 90), iRd § 138 auch unpfändbare (§§ 811, 812, 865 II ZPO; BGH WM 61, 243, 244), Sachgesamtheiten wie etwa Warenlager, Tiere (§ 90a; BGH NJW 96, 2654 [BGH 03.06.1996 - II ZR 166/95]), auch Zubehör (§ 97) sowie Scheinbestandteile (§ 95) (zu Windkraftanlagen Schlesw ZfIR 06, 62, 64; Flensburg WM 00, 21...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beseitigung.

Rn 4 Die durch das gemeinschaftliche Testament aufgehobene vertragsmäßige Verfügung des Erbvertrags kann durch einseitigen Widerruf des Testaments nicht wieder in Kraft gesetzt werden (hM; BeckOGK/Müller-Engels § 2292 Rz 22).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Nachehelichen Unterhalt.

Rn 6 Für den nachehelichen Unterhalt gilt § 1614 nicht. Dies bedeutet zunächst, dass auf nachehelichen Unterhalt verzichtet werden kann. Auch I gilt für Vorausleistungen nicht. Allerdings leistet der Schuldner auch hier auf eigene Gefahr, wenn er nachehelichen Unterhalt für mehr als sechs Monate im Voraus zahlt (BGH FamRZ 93, 1186).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 Das Vorkaufsrecht ist bis zur Übertragung des Anteils auf den Käufer ggü dem Verkäufer auszüben, danach ist allein der Käufer für die Ausübungserklärung empfangszuständig. Sie muss, ebenso wie die übrigen Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts, innerhalb der Frist des § 2034 II 1 vorliegen. Der Veräußerer ist nicht mehr zuständig.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Versicherung gem Nr 4.

Rn 14 Zur Vermeidung von Verunsicherung stiftenden Doppeleintragungen muss bei der Anmeldung versichert werden, dass keine Voreintragung der GbR im Handels- oder Partnerschaftsregister existiert. Entsteht die eintragungswillige GbR durch einen Statuswechsel, dient § 707c I dem Zweck, die ausschließliche Zuständigkeit des wegen damaliger Zuständigkeit bereits befassten Regist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Sonstige Auflösungsgründe.

Rn 3 Der Verein wird aufgelöst durch Zeitablauf (§ 74 II) oder Eintritt einer auflösenden Bedingung, wenn die Satzung das vorsieht; Insolvenz (s iE § 42 I 1), Gründungsmängel (Soergel/Hadding Vor § 21 Rz 10), Sitzverlegung in das Ausland. Dagegen bewirkt das Erreichen oder das Unmöglichwerden des Vereinszwecks keine automatische Auflösung, sondern es bedarf eines feststellen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Gegenleistung.

Rn 7 Die Gegenleistung für die Verfügung fällt idR als dingliches Surrogat in den Nachlass (s § 2111 Rn 12 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Nimmt der Besteller den Unternehmer wegen eines Überwachungsfehlers in Anspruch, der zu einem Mangel an dem Bauwerk oder an der Außenanlage geführt hat, kann der Unternehmer die Leistung verweigern, wenn auch der ausführende Bauunternehmer für den Mangel haftet und der Besteller dem bauausführenden Unternehmer noch nicht erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Vereinbarung.

Rn 20 Der Vermieter kann Vorauszahlungen nur dann verlangen, wenn dies vereinbart ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Umgangsrecht der Eltern.

1. Grundzüge. Rn 4 Das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art 6 II 1 GG . Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Das Umgangsrecht ist ke...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Aktiengesellschaft.

Rn 34 Aktien sind frei vererblich und werden von den Miterben gesamthänderisch gehalten. Die Satzung kann die Vererblichkeit der Anteile nicht ausschließen. Auch das Aktienbezugsrecht ist idR vererblich (RGZ 65, 21).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Kosten/Gebühren.

Rn 16 Die Kosten des Aufgebotsverfahrens sind nach § 36 I, Nr 15212 KV GNotKG zu bestimmen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet. 2Eine Kündigung oder eine Mahnung des neuen Gläubigers ist unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde erfolgt und der Schuldner sie aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. (2) Dies...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vormiete.

1. Begriff. Rn 3 Vormiete ist: die Miete (§ 535 Rn 176 ff), die der vorherige Mieter, für die identische (BGH WuM 23, 603 [BGH 05.07.2023 - VIII ZR 94/21] Rz 50 und Rz 51) Mietsache (§ 535 Rn 103 ff) wirksam (auch die Vor-Vormiete kann mithin Vormiete sein: s.a. BGH WuM 24, 144 Rz 20; ZMR 23, 964 Rz 20 ff) geschuldet – nicht gezahlt – hat (dabei sind ggf auch §§ 556d ff zu be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Begriff.

a) Definition. Rn 11 Ein SNR liegt vor, wenn einem WEigtümer eines oder mehrerer Wohnungseigentumsrechte durch eine Vereinbarung positiv ein über § 16 I 3 hinausgehendes Gebrauchs- und ggf Nutzungsrecht an Räumen, Flächen oder Teilen des gemE (BGH NJW 14, 1879 Rz 11) eingeräumt und zugleich der Mitgebrauch der anderen WEigtümer negativ beschränkt (= grds ausgeschlossen) wird ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / XIV. Nr 12.

Rn 22 Hier darf das Entgelt einschl aller Nebenkosten 40 Euro nicht übersteigen; die Leistung muss sofort nach Vertragsabschluss erbracht worden sein. Die Regelung hat den Zweck, unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden (BTDrs 17/12637, 47). Insoweit hat der Gesetzgeber von der Öffnungsklausel des Art 3 IV VRRL Gebrauch gemacht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Einzelheiten zur Klage.

Rn 22 Die Nichtigkeitsklage erfordert keinen besonderen Nachweis des Feststellungsinteresses. Dieses ist grds indiziert. Etwas anderes kann ausnw gelten, wenn die Klärung der Nichtigkeit folgenlos bliebe. Das Gericht gibt einer statthaften und zulässigen Nichtigkeitsklage statt, wenn der vom Kläger angegriffene, aber entstandene Beschl nichtig ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundregel.

I. Verfügungsbefugnis. Rn 1 Der Vorerbe darf grds über den Nachlass verfügen, der der Nacherbschaft unterliegt. Gemeint sind alle Verfügungen iSd § 185, also alle Rechtsgeschäfte, durch die ein Recht übertragen, belastet, inhaltlich verändert oder aufgehoben wird. Seine Verfügungsbefugnis endet grds mit dem Nacherbfall, dauert aber unter den Voraussetzungen des § 2140 weiter ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Haftung für Auskünfte, Informationen, Empfehlungen.

a) Allgemeines. Rn 20 Eine Haftung nach § 826 kommt auch in Betracht bei falschen Auskünften, Informationen oder Empfehlungen. Da solche nicht nur im Vorfeld eines Vertrags gegeben werden können, reicht diese Fallgruppe über diejenige der Täuschung zur Herbeiführung eines Vertrags (s.o. Rn 14) hinaus. § 826 kann bei grob leichtfertigem, gewissenlosem Verhalten eingreifen, ins...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Ablaufhemmung bei Nach- oder Garantieerfüllung (Abs 4).

1. Auswirkung auf die Verjährung. Rn 7 IV legt fest, welche Folgen es im Hinblick auf die Verjährung hat, wenn der Unternehmer noch innerhalb der Verjährungsfrist einen gerügten Mangel iRd Nacherfüllung behebt o seine Verpflichtungen aus einer Garantie (§§ 443, 479) erfüllt u er dazu die Ware vom Verbraucher übergeben bekommen hat. Mangels eigener Vorgaben in der WKRL können ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

I. Gegenseitiger Vertrag. Rn 2 Die verletzte Pflicht muss aus einem gegenseitigen Vertrag stammen (Vor § 320 Rn 3 ff). Für § 326 aF war angenommen worden, es müsse sich um eine Hauptpflicht handeln. Daher sollte die Verletzung einer nicht im Synallagma stehenden bloßen Nebenleistungspflicht (das Schulbsp war idR die Abnahmepflicht des Käufers nach § 433 II; s BGH NJW 72, 99 [...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Probearbeitsverhältnis.

Rn 101 Das Probearbeitsverhältnis dient der Erprobung und kann befristet (§§ 14 ff TzBfG; § 620 Rn 23) oder unbefristet mit kurzer Kündigungsfrist (§ 622 III; § 622 Rn 4) gestaltet sein.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung.

Rn 1 Die Vorschrift regelt die Befugnisse des Gläubigers einer Gesamtschuld gg die Schuldner. Für den Gläubiger handelt es sich um die sicherste Form der Schuldnermehrheit, da er seine Forderung durchsetzen kann, solange nur ein Schuldner leistungsfähig ist, u er das Ausfallrisiko auf den leistenden Schuldner verlagern kann.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Unterschrift.

1. Funktion. Rn 8 Die Urkunde muss die Unterschrift bzw das notariell beglaubigte Handzeichen des Ausstellers enthalten. Vorrangig soll die Identität des Ausstellers erkennbar werden (BGH NJW 03, 1120f [BGH 25.10.2002 - V ZR 279/01]). Außerdem wird die Echtheit der Urkunde dokumentiert und eine Warn- sowie Abschlussfunktion erfüllt. 2. Abschluss. Rn 9 Die Unterschrift soll die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abgrenzung von ähnlichen Erscheinungen.

1. Aufhebungsvertrag. Rn 5 Durch den Erlass wird nicht das Schuldverhältnis als Ganzes (iwS) beseitigt, sondern lediglich eine Forderung, also ein Schuldverhältnis im engeren Sinne zum Erlöschen gebracht. Demgegenüber können die Parteien, namentlich – aber keineswegs nur – bei Dauerschuldverhältnissen, auch ein Schuldverhältnis als Ganzes vertraglich beseitigen. Eine solche A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Sind Gegenstände, die der Hypothek unterliegen, für den Eigentümer oder den Eigenbesitzer des Grundstücks unter Versicherung gebracht, so erstreckt sich die Hypothek auf die Forderung gegen den Versicherer. (2) Die Haftung der Forderung gegen den Versicherer erlischt, wenn der versicherte Gegenstand wiederhergestellt oder Ersatz für ihn beschafft ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Bauliche Veränderungen.

Rn 9 Hat ein WEigtümer (oder mehrere) eine bauliche Veränderung allein bezahlt, gebühren nach §§ 16 III, 21 I 2 oder §§ 16 III, 21 III 2 nur ihm die Nutzungen der baulichen Veränderung. Dazu gehört auch der Gebrauch.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Besitzer kann für die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen von dem Eigentümer Ersatz verlangen. 2Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen. (2) Macht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit oder nach dem Beginn der im § 990 bestimmten Haftung notwendige Verwendun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 8. Forfaitierung und Diskontierung.

Rn 15 Bei der Forfaitierung, va zur Exportfinanzierung, unter Übernahme des Bonitätsrisikos des Schuldners sowie bei der Diskontierung insbes von Wechseln durch eine Bank handelt es sich um den Ankauf noch nicht fälliger Forderungen unter Abzug einer Provision bzw des Zwischenzinses u damit um einen Forderungsankauf (BGHZ 161, 90, 100; 126, 261, 264; 19, 282, 291 f; BGH WM 7...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anwendungsbereich.

I. Sachlich; persönlich. Rn 3 Der sachliche Anwendungsbereich wird positiv durch § 305 I 1 und negativ durch § 305 I 3 (§ 305 Rn 11), § 305b und § 310 IV 1 (§ 310 Rn 14) festgelegt. Umgehungskonstruktionen, etwa auf der Grundlage gesellschaftsrechtlicher Beziehungen oder interner Anweisungen, werden von § 306a erfasst (§ 306a Rn 2). Der persönliche Anwendungsbereich einiger V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Ein Verw.

Rn 1 Eine WE-Anlage kann immer nur einen Verw haben. Mehrere Verw nebeneinander sind unzulässig (LG Nürnberg-Fürth ZMR 10, 315; LG Düsseldorf NZM 10, 288), auch in Mehrhausanlagen (AG Heilbronn ZMR 10, 484).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Weitere tatbestandliche Voraussetzungen bei für den Verbraucher nachteiligen Änderungen, II.

Rn 12 Die Änderungsbefugnis steht nach II bei Änderungen, die den Verbraucher benachteiligen, ggü I unter mehrfachen Einschränkungen. I. Nachteilige Änderung. Rn 13 Die Beurteilung der Nachteiligkeit einer Änderung ist nach ErwGr 75 DIRL ähnl wie bei § 327e III Nr 2 nach einem objektiven Maßstab unter Berücksichtigung von Art und Zweck des digitalen Produkts sowie dessen wesen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verfahren.

Rn 5 Wird der wirksam Berufene übergangen, so steht ihm dagegen die befristete Beschwerde zu (§§ 59 I; 63 I FamFG).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen. (2) 1Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die Vorschrift findet auf Verbrauchsgüterkaufverträge Anwendung, welche ab dem 1.1.22 geschlossen werden. Für Veträge vor diesem Zeitpunkt s die Kommentierung zur 16. Aufl. I und II enthalten eine besondere Ablaufhemmung für Gewährleistungsansprüche im Zusmmenhang mit Dauertatbeständen (§§ 475b III, IV, 475c I 1). III und IV gelten für alle Verbrauchsgüterkäufe.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Überblick.

Rn 3 Die Änderung einer Vereinbarung iSv Rn 2 bedarf materiell-rechtlich gem § 5 IV 1, II grds wieder einer Vereinbarung (BGH NJW-RR 21, 1239 Rz 22). Wird die Änderung aufgrund einer allgemeinen Öffnungsklausel beschlossen, muss ein von einer Änderung negativ betroffener WEigtümer nach hM der Änderung zustimmen (BGH ZMR 19, 619 Rz 15).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Stellplätze (§ 3 I 2).

Rn 9 Stellplätze sind Flächen. Für sie fingiert § 3 I 2 aber, dass sie Raum sind.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift schützt den Erben vor sehr später Inanspruchnahme eines Gläubigers (Prot V 795) durch nachlässige oder verhinderte Nachlassgläubiger (Kobl FamRZ 19, 395) und gilt nach § 2144 auch für den Nacherben. Verliert der Erbe vor Ablauf der Frist sein Haftungsbeschränkungsrecht nach § 2013 I, kann er die Verschweigungseinrede nicht mehr geltend machen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Die Rechtswahl.

1. Ausdrückliche Rechtswahl. Rn 8 Die ausdrückliche Rechtswahl kann in einer individuell formulierten Vertragsklausel, in einem Formular bzw in AGB (EuGH C-152/20 – SC Gruber Logistics SRL ECLI:EU:C:2021:600 Rz 40; BGH RIW 22, 705, 708: Frankf BeckRS 18, 32208 [Revision anhängig BGH, X ZR 3/19]; LG Hamburg NJOZ 15, 535, 536; implizit auch bereits EuGH C-191/15 – Amazon ECLI:E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Norm stellt zwei Vermutungen bei teilbaren Leistungen auf: Die Teilung des Schuldverhältnisses sowie die Verpflichtung bzw Berechtigung nach Kopfteilen. Die praktische Bedeutung ist gering, denn bei vertraglicher Begründung geht die Gesamtschuldvermutung des § 427 der Teilschuldvermutung vor; bei deliktischer Haftung gelten §§ 830, 840. § 420 ist abdingbar.mehr