Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Handzeichen.

Rn 2f Wurde die schriftliche Erklärung mittels notariell beglaubigter Handzeichen unterzeichnet, werden nach § 129 II die Anforderungen aus Abs 1 1 Nr 1 erfüllt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag. (2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beglaubigung.

I. Verfahren. Rn 3 Zuständig ist jeder Notar, landesrechtlich können weitere Personen oder Stellen ermächtigt werden, § 63 BeurkG. Eine Beglaubigung durch Behörden erfüllt nach § 34 I Nr 2 VwVfG im Allg nicht die Anforderungen des § 129, doch bedürfen Erklärungen von Behörden, die von diesen iR ihrer Amtstätigkeit formell abgegeben werden, keiner Beglaubigung (BGHZ 45, 365f)....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Gemeinsame Anfertigung und Form der Beschreibung; Richtigkeitsvermutung.

I. Form. Rn 3 Notwendig ist die Schriftform (§§ 585b I 3 letzter Hs, 126, 126a); sonst kommt es nicht gem § 585b III zur Beweislastumkehr. Bei Verpachtung in toto bedarf es keiner Inventarliste (Ddorf ZMR 13, 794). Die Angabe des Datums ist nicht zwingend (Soll-Vorschrift). II. Inhalt. Rn 4 Hier können auch Streitpunkte in Einzelbereichen oder einseitige Feststellungen eines Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Durch Streithilfe verursachte Kosten (§ 44 IV).

I. Überblick. Rn 48 Wird eine Beschl-Klage abgewiesen, wären die notwendigen Kosten der Streithilfe auf Seiten der beklagten GdW von der Klägerseite zu erstatten. Daraus könnte sich ein erhebliches Kostenrisiko ergeben. Um diesem zu begegnen, beschränkt § 44 IV den Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers (s.a. BGH NJW-RR 21, 1056 [BGH 29.06.2021 - XI ZR 19/20] Rz 6). § 44...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rücktritt des Käufers.

1. Zeitliche Begrenzung (Abs 4 S 1, § 218 I). Rn 24 Ein Rücktritt des Käufers ist mit ex nunc Wirkung unwirksam, wenn (1) bei Möglichkeit der Nacherfüllung der Anspruch darauf verjährt ist oder bei deren Unmöglichkeit ein fiktiver Anspruch darauf verjährt wäre und (2) sich der Verkäufer darauf beruft. Für die Rechtzeitigkeit des Rücktritts reicht dessen Erklärung, die gericht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Nr 7.

Rn 22 Vom Anwendungsbereich der §§ 327 ff ausgenommen, sind nach Nr 7 Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte, wenn diese nicht durch Signalübermittlung erfolgt. Die Vorschrift setzt Art 3 V lit g DIRL um. Hierunter fällt etwa eine digitale Kinovorführung (näher ErwGr 31 DIRL).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Form.

Rn 9 Die Zustimmungserklärung bedarf – ›wohnungseigentumsrechtlich‹ betrachtet – keiner Form. Wegen des erforderlichen Nachweises ggü dem GBA haben Veräußerer und Erwerber jedoch einen Anspruch darauf, dass die Zustimmung in Form von § 29 GBO erteilt wird (Hamm OLGZ 92, 295; LG Karlsruhe ZWE 17, 362). Die Eigenschaften der Unterschreibenden müssen nicht nachgewiesen werden (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Erlöschen des Schuldverhältnisses, Verjährung (Abs 1 lit d).

1. Erfüllung und Erfüllungssurrogate, insbes Aufrechnung (Abs 1 lit d, Alt 1). Rn 38 Das in Art 12 I lit d (früher: Art 32 I Nr 4 EGBGB) genannte Erlöschen unterliegt zT bereits nach lit b dem Vertragsstatut (zB Tilgung, Rn 18; Rücktritt, Rn 36). Lit d stellt klar, dass – vorbehaltlich der Sonderanknüpfung zwingender Bestimmungen (s Vor ROM I Rn 18), zB im Arbeits- oder Mietr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Kündigungsverbot, IV.

I. Kündigung ›wegen‹ Betriebsübergangs. Rn 34 IV 1 verbietet Kündigungen des Arbeitsverhältnisses ›wegen‹ des Betriebs(teil)übergangs, dh wenn der Betriebs(teil)übergang tragender Grund und nicht nur äußerer Anlass für die Kündigung ist (BAG NZA 06, 672 [BAG 27.10.2005 - 8 AZR 568/04] mwN). Das Kündigungsverbot gilt unabhängig von der Anwendbarkeit des KSchG (§ 13 III KSchG),...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge (Nr 2).

1. Überblick. Rn 21 Jeder WEigtümer kann nach § 20 II 1 Nr 2 angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Soweit für das Laden keine bauliche Veränderung erforderlich ist, sondern lediglich die Nutzung des bestehenden gemE, ist § 20 II 1 Nr 2 nicht anwendbar (BRDrs 168/20, 69). Nach § 554 I BGB kann der Mieter eines WEig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Erste Vermietung.

Rn 10 Die ›erste‹ Vermietung ist die, nachdem die umfassende Modernisierung beendet worden ist. Ob die Mietsache während der Modernisierung vermietet war, ist unerheblich. Unerheblich ist auch, dass der Vermieter die Mietsache nach der Modernisierung selbst genutzt hat.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Kein Verschulden.

Rn 10 Der Anspruch aus I ist verschuldensunabhängig (Erman/Grunewald Rz 2; zu § 478 aF: BTDrs 14/6040).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Gerichtliches Verfahren, § 593 IV.

Rn 4 Die Neufestsetzung der Vertragsbedingungen erfolgt durch das Landwirtschaftsgericht, wenn einem konkreten außergerichtlichen Verlangen nicht zugestimmt wurde. Weitere Voraussetzung gem § 9 LPachtVG: Anzeigepflicht für den Landpachtvertrag (nachholbar).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. 2Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird. (2) 1Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Erlöschen des Widerrufsrechts.

1. Allgemeine Regelung. Rn 18 Nach III 2 erlischt das Widerrufsrecht bei Verträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden und sich nicht auf Finanzdienstleistungen beziehen, nach zwölf Monaten und 14 Tagen. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher nicht ordnungsgem nach III belehrt hat (vgl BTDrs 17/12637, 62). Im Vergleich z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Policendarlehen.

Rn 63 Beim Policendarlehen erhält der Darlehensnehmer durch ›Beleihung‹ einer (anzusparenden) Kapitallebensversicherung gg Zahlung von Zinsen ein mit Hilfe der Versicherungssumme zu tilgendes Gelddarlehen. Das Risiko einer unzureichenden Höhe der Versicherung trägt grds der Darlehensnehmer (BGH WM 08, 121; Celle ZIP 11, 465 LS; Nürnbg WM 07, 1787, 1788; Kobl WM 07, 407, 498;...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Zeitlich.

Rn 3 Eine Veräußerungsbeschränkung gilt – egal aus welcher Hand: § 46 – nach Entstehung der GdW (BGH NJW 91, 1613 [BGH 21.02.1991 - V ZB 13/90]), also bereits mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher (§ 9a I 2).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Wechsel der Gesellschafter.

Rn 27 Wechselt der Gesellschafter, zB der Komplementär, oder wechselt der Geschäftsführer, hat dies auf das Amt keine Auswirkungen (Ddorf NJW-RR 90, 1299 [OLG Düsseldorf 28.05.1990 - 3 Wx 159/90]; BayObLG NJW-RR 88, 1170).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Nr 3.

Rn 18 Behandlungsverträge nach § 630a sind nach Nr 3 ebenfalls ausgenommen. Dabei handelt es sich wohl um eine überschießende Umsetzung (Rosenkranz ZUM 21, 195, 199), da die Bereichsausnahme des Art 3 V lit c DIRL nur Gesundheitsdienstleistungen erfasst, wovon auch die Abgabe von Arzneimitteln sowie der Vertrieb von Medizinprodukten erfasst werden; dies gilt nicht für die §§...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Abweichende Parteivereinbarung.

Rn 5 § 184 ist dispositiv. Den Parteien des zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäfts ist es daher nach zutr Ansicht nicht verwehrt, die Rückwirkung durch Vereinbarung, die auch konkludent erfolgen kann, auszuschließen (BGHZ 108, 380, 384; aA Flume II § 56). Dagegen kann der Genehmigende die Rückwirkung nicht einseitig ausschließen (Staud/Klumpp Rz 86; aA BGHZ 108, 380, 384).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. 2Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Vermögensangelegenheiten.

Rn 3 Darüber hinaus ist die Pflegeperson gem S 2 befugt, den Arbeitsverdienst des Kindes zu verwalten sowie die genannten Leistungen geltend zu machen und zu verwalten. Unterhaltsansprüche kann die Pflegeperson aber nicht gegen die Eltern geltend machen, wenn diese sorgeberechtigt sind, weil sie nur ein vom Inhaber der elterlichen Sorge abgeleitetes Vertretungsrecht hat (vgl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abgrenzung von anderen Formen rechtsgeschäftlichen Handelns für andere.

I. Mittelbare Stellvertretung. 1. Begriff und Abgrenzung zur unmittelbaren Stellvertretung. Rn 2 Bei der im BGB nicht geregelten mittelbaren (indirekten, verdeckten) Stellvertretung handelt der Vertreter zwar im Interesse und für Rechnung eines anderen, aber in eigenem Namen, sodass er selbst berechtigt und verpflichtet wird. Spezielle Regelungen enthalten die §§ 383 ff, 453 f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Landwirtschaftliche Betriebszuweisung.

Rn 45 Das Zuweisungsverfahren nach §§ 13–17, 33 GrdstVG ist eine besondere Regelung zur Auseinandersetzung und lex speciales zu II, da es der Erhaltung lebensfähiger landwirtschaftlicher Betriebe dient (näher hierzu Grüneberg/Weidlich § 2042 Rz 20).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Nachholung (§ 558b III 1 Alt 1).

Rn 26 Der Vermieter kann nach § 558b III 1 Alt 1 ein neues Mieterhöhungsverlangen ausbringen. Hierin liegt eine Klageänderung iSv §§ 263 ff ZPO (BGH ZMR 03, 406, 408; AG Charlottenburg GE 04, 693). Das Gericht muss nicht auf § 558b III 1 Alt 1 hinweisen (aA LG Berlin GE 15, 916).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Forderungsübergang beim Kindesunterhalt nach III.

Rn 8 Der Forderungsübergang gilt nur für Unterhaltsansprüche von Kindern gegen einen Elternteil und nur unter den Voraussetzungen des II 1, also Schwierigkeiten bei der Rechtsverfolgung. I. Nicht unterhaltspflichtige Verwandte. Rn 9 Dazu gehören alle Verwandte, also auch Geschwister des Kindes, die Geschwistern der Eltern, nach Adoption hinzugewonnene Verwandten sowie Stiefelt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Wirkung.

Rn 4 Ist der Erbverzichtsvertrag nicht persönlich abgeschlossen worden, ist er nichtig (§ 125 1); Heilung kommt nicht in Betracht. Der Notar hat das zu beachten (§ 19 BNotO; vgl BGH NJW 96, 1062 [BGH 14.12.1995 - IX ZR 242/94]; zur Haftung Hamm 12.7.23 – I-11 U 148/22 Rz 59f).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Dritte.

Rn 19 Bei Verfügungen sind wegen der damit verbundenen Inhaltsänderung ggf Zustimmungserklärungen Dritter (Vor §§ 1–49 Rn 25) erforderlich (Frankf Rpfleger 90, 292, 293 [OLG Frankfurt am Main 16.01.1990 - 20 W 501/89]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Anfechtung.

Rn 12 Eine unter Verletzung von § 1979 erfolgte Befriedigung einer Nachlassverbindlichkeit ist zwar wirksam, kann aber nur vom Nachlassverwalter bzw Insolvenzverwalter ggü dem Befriedigten nach §§ 130 ff, 322 InsO angefochten werden (MüKo/Küpper § 1979 Rz 8).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wirkungen.

I. Kein Zwang zur Eingehung der Ehe. Rn 8 Die aus einem wirksam zustande gekommenen Verlöbnis resultierende Verpflichtung zur Eingehung der Ehe ist zwar materiell-rechtlich wirksam und mit den in §§ 1298 ff geregelten Rechtsfolgen verbunden, jedoch im Verfahren nicht durchsetzbar (I). Dies entspricht der durch Art 6 I GG gewährleisteten Freiheit, die Ehe mit einem selbst gewä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Abs 1: Alleinentscheidungsbefugnis von Pflegepersonen.

I. Anwendungsbereich. Rn 1 Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist eröffnet, wenn ein Kind für längere Zeit in Familienpflege lebt. Damit ist die Vollzeitpflege gem § 33 SGB VIII sowie die auf Grund einer Pflegeerlaubnis gem § 44 I SGB VIII gewährte regelmäßige Betreuung und Unterbringung des Kindes außerhalb der Familie gemeint. II. Umfang der Befugnis. 1. Alleinentscheidungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 897 gilt nicht für das Außenverhältnis ggü Gericht und Notar (GNotKG), sondern nur für das Innenverhältnis, soweit sich daraus (Vertrag, Delikt) nicht etwas anderes ergibt. § 897 gilt nicht für einen schuldrechtlichen Berichtigungsanspruch (Erman/Lorenz Rz 1).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Angabe des Kündigungsgrundes (§ 569 IV).

I. Anwendungsbereich und Zweck. Rn 26 § 569 IV gilt für sämtliche außerordentlichen fristlosen Kündigungen von Wohnraum (s § 557 Rn 3), einschließlich § 549 II, III; s ferner § 543 Rn 29. Die von § 569 IV geforderte Angabe soll es dem Kündigungsempfänger ermöglichen, zu erkennen, auf welche Vorgänge oder auf welches Verhalten die fristlose Kündigung gestützt ist (BGH NJW 04, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Sicherungsinformation.

I. Begriff. Rn 4 II kodifiziert die sog therapeutische bzw Sicherungsaufklärung. Zur begrifflichen Unterscheidung von der sog Selbstbestimmungsaufklärung (§ 630e) spricht die Norm allerdings von der ›Information‹ des Patienten, ohne dass sich durch diese begriffliche Änderung der Inhalt der richterrechtlich geprägten Verpflichtung zur Sicherungsaufklärung ändern soll (BTDrs 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Herausgabeanspruch des neuen Pfandgläubigers (Abs 1).

Rn 1 Da der Erwerb des Pfandrechts nach § 1250 I keine Besitzübertragung erfordert, verpflichtet I den Zedenten zur Herausgabe der Pfandsache. Dieser hat dem Zessionar stets die Besitzposition zu verschaffen, die er selbst innehatte.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird durch den Verwalter gerichtlich und außergerichtlich vertreten, beim Abschluss eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags aber nur aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer. 2Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter, wird sie durch die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten. 3Eine Beschr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 873 ist die Grundnorm für den rechtsgeschäftlichen Erwerb und alle Verfügungen über Grundstücksrechte. Für die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück wird § 873 durch § 925 ergänzt. Die Rechtsänderung tritt ein, wenn Einigung und Eintragung im Grundbuch zusammen vorliegen, wobei deren Reihenfolge unerheblich ist (BGH NJW 00, 806 [BGH 26.11.1999 - V ZR 432/98])....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Während § 953 den Erwerb des Eigentümers und § 954 den Erwerb des dinglich Berechtigten an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen regelt, ergänzt § 956 den Regelungsbereich zugunsten desjenigen, dem die Aneignung durch den Eigentümer schuldrechtlich gestattet worden ist, wenn er in diesem Zeitpunkt Besitzer der Hauptsache ist, ansonsten mit der Besitzergreifung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einführung.

I. Rechtsnatur und Inhalt des Pfandrechts. Rn 1 Das Pfandrecht an einer Sache ist ein beschränkt dingliches, streng akzessorisches Recht mit dem Inhalt, die Sache bei Pfandreife (§ 1228 II) zu verwerten u sich aus dem Erlös wegen der gesicherten Forderung zu befriedigen (§ 1204 I). Es ist in Entstehung (§ 1204 I), Fortbestand (§ 1252), Umfang (§ 1210) u Durchsetzbarkeit (§ 12...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten. (2) Durch die Vereinbarung können Anrechte nur übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Bedarf.

Rn 5 Der Bedarf des Kindes richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern und nicht der in Anspruch genommenen Großeltern (BGH FuR 06, 366). Maßgeblich ist der Bedarf nach den zusammengerechneten Einkünften der Eltern.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Kautionskonto des Mieters.

Rn 8 Hier wird vom Mieter unter eigenem Namen ein Sparkonto bei einem Kreditinstitut seiner Wahl mit Sperrvermerk zugunsten des Vermieters eröffnet. Der Mieter kann so künftig nur mit Zustimmung des Vermieters über das Guthaben verfügen, obwohl die Kaution weiter zum Vermögen des Mieters zählt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Vorausgehende Mahnverfahren.

Rn 9 Ging einer WEG-Streitigkeit ein Mahnverfahren voraus, kommt es für die Frage, ob altes oder neues Recht anzuwenden ist, darauf an, wann die Akte beim Streitgericht eingegangen ist (Hamm NZM 10, 169 [OLG Hamm 05.05.2009 - I-15 Wx 22/09]; LG München I NZM 10, 326).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Besonderheiten.

Rn 24 Bei der Berechnung der Kosten (§ 559b Rn 6) muss angegeben werden, dass die Mieterhöhung nach dem vereinfachten Verfahren berechnet worden ist (§ 559c III 2). Fehlt es hieran, ist § 559c I nicht anwendbar. Die Erklärung kann allerdings nachgeholt werden (es gilt § 559b Rn 14 ff entsprechend).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere berechtigterweise erwartet werden kann. (2) Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verträge zwischen Unternehmern.

Rn 103 Nr 13 findet hier keine Anwendung. Hiergegen spricht das kaufmännische Bedürfnis nach Rechtsklarheit sowie effizienter und schneller Bearbeitung von Anzeigen und Erklärungen (hM; MüKo/Wurmnest § 309 Nr 13 Rz 11; HP/Becker § 309 Nr 13 Rz 15).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bestellung der Verwaltungsbeiräte.

I. Allgemeines. Rn 1 Bestellung und Abberufung sowie deren Wirkungen entspr der Rechtslage beim Verw. Für § 23 II genügt: ›Der Beirat wird neu gewählt‹ (München ZMR 07, 996). Wahl und Abberufung unterfallen § 19 I. Eine Blockwahl ist zulässig (München ZMR 07, 996), wenn ›keine Bedenken‹ erhoben werden (Hambg ZMR 05, 396; KG ZMR 04, 776; aA LG Düsseldorf NZM 04, 468). Entspr §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Nennung der Ware (Abs 1 S 2 Nr 4).

Rn 4c Erforderlich ist die ausdrückliche Konkretisierung der Ware, welche (ausschließlich) Bezugspunkt der Garantie sein soll.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Delkredere.

Rn 63 Delkredere ist das bürgschaftsähnliche Einstehen eines Handelsvertreters nach § 86b HGB oder eines Kommissionärs nach § 394 HGB (s zB Schlesw IHR 19, 148).mehr