Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Ist eine Sache aus der Gewalt des Besitzers auf ein im Besitz eines anderen befindliches Grundstücks gelangt, so hat ihm der Besitzer des Grundstücks die Aufsuchung und die Wegschaffung zu gestatten, sofern nicht die Sache inzwischen in Besitz genommen worden ist. 2Der Besitzer des Grundstücks kann Ersatz des durch die Aufsuchung und die Wegschaffung entstehenden Schadens ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Norm schafft keinen eigenständigen Scheidungstatbestand, sondern stellt eine zwingende Beweislastregel für die Feststellung des Scheiterns der Ehe dar und begründet eine offene Form der einverständlichen Scheidung. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Beweisregeln müssen spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Betroffen sind die Kinder nicht verheirateter Eltern ohne gemeinsames Sorgerecht, wenn die Eltern nachträglich durch gemeinsame Sorgerechtserklärungen oder durch Heirat die gemeinsame Sorge begründen (I) oder Kinder, die den Familiennamen des Mannes (Scheinvaters) tragen, wenn dieser seine Vaterschaft angefochten hat (II). I. Nachträglicher Sorgerechtserwerb (Abs 1). 1. G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Konkurrenzen.

I. Vertragliche Ansprüche. Rn 20 Das Schuldrecht kennt zahlreiche gesetzliche Rückgewähransprüche, zB § 546 (Rückgabe der Mietsache), §§ 581 II, 546 (Rückgabe der Pachtsache), § 582a III (Rückgabe des Inventars), § 596 (Rückgabe der Landpachtsache), § 604 I (Rückgabe der Leihsache), § 667 (Herausgabepflicht bei Auftrag), § 695 (Rückforderung hinterlegter Sachen), § 732 aF (Rü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abwachsung bei Eintritt.

Rn 3 Die Abwachung in II ist das rechtslogische Gegenstück zu I. Allerdings hat die Zweifelsregelung des II keine Bedeutung, wenn die Gesellschafter mit dem Eintretenden im Aufnahmevertrag festlegen (wohl sogar: essentialium negotii), wer in welchem Umfang zugunsten des Eintretenden seinen Beteiliungsumfang verringert (Bochmann ZGR-Sonderheft Nr 23, 222, 241).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Dem Nacherben sowie dem Testamentsvollstrecker steht das in § 2362 Absatz 1 bestimmte Recht zu.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Gesetzlicher Vertreter.

Rn 16 Der gesetzliche Vertreter einer natürlichen Person ist unmittelbarer Besitzer der dem Vertretenen rechtlich zustehenden Sachen, soweit er die tatsächliche Gewalt ausüben kann. Soweit die Sache dem Vertretenen zur eigenen Nutzung überlassen ist, ist der Vertretene selbst Besitzer.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erhöhung einer Betriebskostenpauschale (§ 560 I, II).

I. Überblick. Rn 3 Haben die Mietvertragsparteien eine Betriebskostenpauschale vereinbart (§ 556 Rn 13), so ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten anteilig auf den Mieter umzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. II. Tatbestandsvoraussetzungen. 1. Betriebskostenpauschale; Erhöhungsvereinbarung. Rn 4 Die Betriebskostenpauschale kann nur erhöht wer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Sind die Erzeugnisse oder Bestandteile innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft von dem Grundstück getrennt worden, so erlischt ihre Haftung auch ohne Veräußerung, wenn sie vor der Beschlagnahme von dem Grundstück entfernt werden, es sei denn, dass die Entfernung zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt. (2) Zubehörstücke werden ohne Veräußerung von der Haftu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Haftung für vermutetes Verschulden, § 833 2.

1. Voraussetzungen. a) Haustier, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist. Rn 13 Haustiere sind zahme Tiere, die von einer natürlichen oder juristischen Person zur Nutzung gezogen und gehalten werden (Kobl NJW-RR 92, 476; Ddorf VersR 95, 232, 233; Staud/Eberl-Borges § 833 Rz 118 ff; BeckOK/Spindler § 833 Rz 27 mwN). Keine Ha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Überlassung zur Ausübung (S 2).

I. Rechtsnatur. Rn 5 Die Überlassung wirkt rein schuldrechtlich (BGHZ 55, 111), sie ist deshalb nicht eintragungsfähig (BGH aaO). Davon zu unterscheiden ist die Überlassungsbefugnis. Sie ist dinglicher Rechtsinhalt, kann aber mit dinglicher Wirkung ausgeschlossen werden. Dieser Ausschluss ist eintragungsbedürftig (BGH NJW 85, 2827 [BGH 21.06.1985 - V ZR 37/84]). II. Vereinbaru...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 6 Der Unternehmer hat für vertragsgemäß erbrachte Leistungen einen Anspruch auf Abschlagszahlungen in Höhe des Vertragswerts dieser Leistungen (Rn 8 f). An ebenfalls berücksichtigungsfähigen erforderlichen Stoffen und Bauteilen, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt worden sind, muss dem Besteller Eigentum übertragen oder entsprechende Sicherheit gele...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die Frist erfasst Anfechtungen nach den §§ 119, 120. Sie gilt auch für die Anfechtung der Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft (BGH NJW 15, 2729 [BGH 10.06.2015 - IV ZB 39/14]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Funktion.

Rn 1 § 824 gewährt einen Anspruch auf Ersatz bestimmter Vermögensschäden bei wahrheitswidriger vorsätzlicher oder fahrlässiger Behauptung oder Verbreitung von Tatsachen (Verschuldenshaftung). Er ergänzt insb den Schutz nach § 823 II iVm §§ 186 f StGB und nach § 826.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Frist zur Erstattung des Mehrbetrags, IV.

Rn 5 Der Unternehmer hat den Mehrbetrag unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen zu erstatten, IV 1, 2. Nach IV 3 beginnt die Frist mit dem Zugang der Minderungserklärung beim Unternehmer. Weitere Erstattungsmodalitäten sind in IV 4, 5 geregelt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Nachgeschobener Vorname.

Rn 7 Soll das Kind nach abgeschlossener Beurkundung im Geburtenbuch noch einen weiteren Vornamen erhalten, so kann dies nicht durch Berichtigung, sondern nur durch behördliche Namensänderung geschehen (BayObLG FamRZ 00, 55).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Stellplätze (§ 3 I 2).

I. Überblick. Rn 15 § 3 I 2 fingiert für jeden ›Stellplatz‹, dass er ein Raum (Rn 5) ist. Um welche Flächen es sich genau handelt, muss nach § 3 III durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sein (Rn 27). Dass eine Fläche als ›Stellplatz‹ benutzt werden darf/kann, muss nach § 10 I 2 vereinbart werden (Elzer ZNotP 21, 97, 98). Eine Vereinbarung kann bestimmen, wie der Stell...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Annahme gilt als nicht erfolgt, wenn der Erbe über den Berufungsgrund im Irrtum war. (2) Die Ausschlagung erstreckt sich im Zweifel auf alle Berufungsgründe, die dem Erben zur Zeit der Erklärung bekannt sind.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

Rn 1 § 319 berücksichtigt, dass die Leistungsbestimmung durch einen nicht betroffenen Dritten weniger bedenklich ist als diejenige durch eine betroffene Vertragspartei selbst. Daher soll nach I 1 (anders als nach § 315 III 1) die Bestimmung nur dann unverbindlich sein, wenn sie offenbar unbillig ist. Auch soll dem Dritten ein Bestimmungsrecht nach freiem Belieben eingeräumt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Geltendmachung des Vermieterpfandrechts nach hoheitlicher Pfändung.

I. Vorzugsweise Befriedigung, § 805 ZPO. 1. Befriedigung aus dem Verwertungserlös. Rn 3 Dem Vermieter steht gegen den Pfändungspfandgläubiger die Möglichkeit der Klage auf vorzugsweise Befriedigung für seine durch das Vermieterpfandrecht gesicherten Forderungen aus dem Verwertungserlös des Pfandobjektes zu. 2. Besonderer Rechtsbehelf in der Zwangsvollstreckung. Rn 4 Bei der Klag...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gesamtrechtsnachfolge durch den Alleinverbleibenden (I 2).

Rn 3 Kraft Gesetzes geht gem I 2 im Zeitpunkt des materiell-rechtlichen Ausscheidens das gesamte GbR-Vermögen (Aktiva und Passiva) auf den Alleinverbleibenden über. Damit gilt, was schon vor dem MoPeG für die OHG galt (RGZ 65, 227, 235 ff; 68, 410, 414 ff; BGH NZG 04, 611, 00, 474 [BGH 15.03.2004 - II ZR 247/01]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Norminhalt.

Rn 1 Die Vorschrift enthält zwei getrennte Ansprüche, nämlich auf Auskunft und Vorlage von Belegen, die jeweils einzeln, auch kumulativ oder alternativ geltend gemacht werden können (München FamRZ 93, 202; Köln FamRZ 03, 235). Was geltend gemacht wird, muss klar und deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Grds ist Auskunft nur auf Verlangen zu erteilen. Die Kosten für die Aus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Versendung (§ 644 II).

Rn 7 Die Vergütungsgefahr geht in Anlehnung an die Regelung in § 447 auch beim Werkvertrag vor der Abnahme auf den Besteller über, wenn der Unternehmer das Werk auf sein Verlangen an einen anderen Ort als den Erfüllungsort (Ort der Werkherstellung) versendet (s hierzu: § 447 Rn 8 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ist der Erblasser minderjährig, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten. (2) Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht im Stande, Geschriebenes zu lesen, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar errichten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rückforderung – § 813 I 1.

1. Tatbestandsmerkmal ›Leistung auf einredebehaftete Forderung‹. Rn 2 Der Rückforderungsanspruch aus § 813 I 1 betrifft ebenso wie der aus § 812 I 1 Alt 1 das durch Leistung eines anderen Erlangte (hierzu § 812 Rn 22 ff). In Unterschied zur condictio indebiti erfolgt die nach § 813 I 1 kondizierbare Leistung indes auf eine bestehende Verbindlichkeit, also nicht ohne Rechtsgru...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Als Teil des allgemeinen Mietrechts gilt § 536a für alle Mietverhältnisse, über § 581 II auch für Pachtverträge. Für Landpacht enthält § 590b eine Sonderregelung. Eine Übergangsregelung existiert nicht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. WKRL.

Rn 2 Die Beweislastumkehr gem § 477 ist von Art 11 gefordert. IRd Umsetzung wurde die Norm umf ergänzt, insb erfuhr der Geltungsbereich der Norm eine Ausweitung in inhaltlicher u zeitlicher Hinsicht. Die Neufassung findet nur auf Verbraucherverträge Anwendung, die ab dem 1.1.22 geschlossen werden. Für die übrigen Verträge s Kommentierung 16. Aufl.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts Satz 1 N...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Korrekturen.

Rn 32 Ist eine Eintragung falsch, besitzt jeder WEigtümer gegen die GdW nach § 18 II einen einklagbaren Anspruch auf Berichtigung (Rn 21 gilt entspr). Die Feststellungslast für einen anderen als den protokollierten Beschl-Inhalt trägt derjenige, der eine abweichende Beschl-Fassung behauptet.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Gebäude einer WE-Anlage.

Rn 47 In einer WE-Anlage ist grds das Gebäude, in dem das SonderE liegt, der Umlegungsbezugspunkt. Die Räume/Flächen, die im SonderE stehen, können nach hM kein Umlegungsbezugspunkt sein. Dies folgt ggf aus § 556a III 1.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre. 2Schwerwiegende Gründe dürfen nicht allein deswegen berücksichtigt werden, weil sie zum S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Annahmeverzug.

Rn 13 Es muss Annahmeverzug iSd §§ 293 ff vorliegen (BGH NJW 90, 761 [BGH 09.11.1989 - IX ZR 269/87]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Mängelrechte des Unternehmers.

Rn 15 Da I nur gesetzliche Mängelrechte erleichtert, setzt der Regress gem II eine Mangelhaftigkeit in der Lieferantenkette voraus, dh dem regressierenden Verkäufer muss ein Mängelrecht gegen seinen Lieferanten zustehen (Grüneberg/Weidenkaff Rz 14). Vom Umfang sind die Mängelrechte beim Regress an die vom Käufer geltend gemachten Mängelrechte, also das Regressinteresse gebun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Durchführung der Außenprüfung

I. Vorbemerkung Rz. 20 [Autor/Stand] Außenprüfungen dienen grundsätzlich der abschließenden Prüfung eines Steuerfalls. So dürfen aufgrund einer Außenprüfung ergangene Steuer- oder Feststellungsbescheide wegen neuer Tatsachen nur ausnahmsweise korrigiert werden (§§ 173 Abs. 2 Satz 1; 181 Abs. 1 Satz 1 AO). Dies gilt ebenso nach einer Prüfung ohne Mehrergebnis (§§ 173 Abs. 2 Sa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Hat ein Gläubiger eine Forderung gegen mehrere für dieselbe Forderung haftende Schuldner und ist er von einem der Schuldner ganz oder teilweise befriedigt worden, so ist für das Recht dieses Schuldners, von den übrigen Schuldnern Ausgleich zu verlangen, das Recht maßgebend, das auf die Verpflichtung dieses Schuldners gegenüber dem Gläubiger anzuwenden ist. Die übrigen Schul...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ersatzpflicht für Wertverlust von Waren, I.

I. Reform. Rn 2 Die Norm enthält Regelungen für den Wertersatz für Fernabsatzverträge sowie für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge. Voraussetzung ist, dass ein Wertverlust einer Ware eingetreten ist. Die Leistung von Wertersatz für die Lieferung von Waren war bisher in § 357 III aF (Wertersatz für Wertverlust für alle Verbraucherverträge) und in § 312e I aF (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich des Wertausgleichs bei der Scheidung (Abs 1).

I. Wertausgleich bei der Scheidung. Rn 2 Der VA ist – soweit möglich – in der Form des Wertausgleichs bei der Scheidung durchzuführen. Der Begriff entspricht dem unter der Geltung des früheren Rechts verbreiteten Begriff des öffentlich-rechtlichen VA. Zwar ist der VA idR bei der Scheidung durchzuführen, und zwar iR einer Verbundentscheidung nach § 137 I FamFG, ohne dass es ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

1. Begriff und Bedeutung. Rn 2 Das bedingungsfeindliche (BGH NJW 15, 934 Rz 34; KG NJW-RR 1998, 296; LG Hamburg ZMR 05, 367, 368; zulässig sind aber Rechts- und Potestativbedingungen, LG Berlin GE 11, 1231; GE 10, 1541) und wirksam (§ 558 Rn 7) nicht vor Ablauf der Sperrfrist (§ 558 Rn 5) zu stellende Mieterhöhungsverlangen (§ 558 I 1) ist eine einseitige empfangsbedürftige W...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Prozessuales.

Rn 19 War die verbürgte Forderung öffentlich-rechtlicher Natur, ist für den Rückgriffsanspruch gegen den Hauptschuldner der Zivilrechtsweg nach § 13 GVG eröffnet (BGH NJW 73, 1077, 1078; MüKoBGB/Habersack § 774 Rz 19). S auch Rn 15.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verbot der geltungserhaltenden Reduktion.

1. Grundsatz. Rn 4 Die Annahme einer Lücke kann nicht dadurch vermieden werden, dass die betr Klausel durch richterliche Gestaltung auf einen gerade noch zulässigen Inhalt zurückgeführt wird. Dem steht das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion (VgR) entgegen (BGH NJW 00, 1113 [BGH 03.11.1999 - VIII ZR 269/98]; 91, 2141 [BGH 17.05.1991 - V ZR 140/90]; BAG NZA 23, 493 [BAG 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Mieterhöhungen nach § 558 oder § 560.

Rn 19 § 559c IV lässt Mieterhöhungen nach § 558 oder § 560 unberührt (BTDrs 19/4672, 33).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Zur Annahme eines Kindes durch einen Ehegatten allein ist die Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich. 2Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden die Einwilligung ersetzen. 3Die Einwilligung darf nicht ersetzt werden, wenn berechtigte Interessen des anderen Ehegatten und der Familie der Annahme entgegenstehen. (2) Die Einwilligung des Ehegatten ist nic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Verfügung eines Nichtberechtigten.

1. Verfügung. Rn 2 Verfügungen iSv § 185 sind Rechtsgeschäfte, die unmittelbar darauf gerichtet sind, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es also zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben (BGH NJW-RR 10, 483 [BGH 04.11.2009 - XII ZR 170/07] Rz 22). Hauptanwendungsfälle sind die Übereignung einer Sache (§§ 929 ff), Abtretung einer Forderung (§§ 398 ff) und Verpfändung von...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Schadensersatzansprüche (Abs 3).

Rn 11 Verbraucherrechtlich können die von der WKRL (vgl Art 13 I) nicht geregelten Schadensersatzansprüche iRd §§ 307, 309 beliebig ausgeschlossen oder beschränkt werden. Aufwendungsersatzansprüche sind, obschon nicht ausdrücklich geregelt, gleich zu behandeln (Erman/Grunewald Rz 10; MüKo/Lorenz Rz 18).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beweislast.

Rn 9 Als der, der sich als für sich günstig darauf beruft, hat der Schuldner eine Verjährungserleichterung bzw die Unzulässigkeit einer -erschwerung darzulegen und zu beweisen, eine Verjährungserschwerung bzw Unzulässigkeit einer -erleichterung der Gläubiger.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 10. Datenschutz.

Rn 54 Auch er ist ein aus dem APR abgeleitetes Recht auf Schutz der informationellen Selbstbestimmung (s.o. Rn 30). Der Datenschutz überschneidet sich mit anderen Fallgruppen (Ausspähungsschutz, Fixierungsschutz, Verbreitungsschutz).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Schuldbeitritt.

1. Inhalt. Rn 53 Beim kumulativen Schuldbeitritt tritt der Mitübernehmer zusätzlich neben dem bisherigen Schuldner in das Schuldverhältnis ein, so dass beide Gesamtschuldner iSd §§ 421 ff werden. Die Zulässigkeit des im BGB nicht geregelten Schuldbeitritts folgt aus der Vertragsfreiheit, § 311 I (anerkannt seit RGZ 59, 232, 233; BGH DB 75, 2081). Die Regelung in § 401 gilt en...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Entfall der Nachfristsetzung (Abs 2).

Rn 11 Die Norm befreit den Verkäufer von der Setzung einer Nachfrist gem § 437 Nr 2, 3 (Erman/Grunewald Rz 12). Neben den allg Voraussetzungen (Rn 3–8) setzt sie voraus:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislast.

Rn 4 Wer sich auf die Unwirksamkeit des Vertrags beruft, hat den Zugang des Widerrufs (vor einer erfolgten Genehmigung des Vertrages) zu beweisen (BGH NJW 89, 1728 [BGH 25.01.1989 - IVb ZR 44/88]). Wer die Unzulässigkeit des Widerrufs behauptet, muss dagegen die Kenntnis des anderen Teils von der Minderjährigkeit oder der fehlenden Einwilligung beweisen. Dagegen hat der Vert...mehr