Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. § 10 II.

Rn 9 Ein Änderungsanspruch kann nicht auf § 10 II gestützt werden (BGH ZMR 13, 730 Rz 9; NJW-RR 12, 1036 Rz 8).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Durch das bereits durch die vorherigen Vorschriften festgelegte Ordnungsprinzip schließt ein Angehöriger einer niedrigeren Ordnung einen Angehörigen einer höheren Ordnung von der Erbfolge aus. Dh ein einziger, auch halbbürtiger Verwandter einer früheren Ordnung, hindert das Erbrecht jedes Angehörigen einer späteren Ordnung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Hat sich der Dritte in dem Vertrag zu einer Nebenleistung verpflichtet, die der Vorkaufsberechtigte zu bewirken außer Stande ist, so hat der Vorkaufsberechtigte statt der Nebenleistung ihren Wert zu entrichten. 2Lässt sich die Nebenleistung nicht in Geld schätzen, so ist die Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen; die Vereinbarung der Nebenleistung kommt jedoch nicht i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Der Schuldner kann nur an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich leisten. 2Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie gemeinschaftlich geleistet wird; jeder kann statt der Leistung verlangen, dass die geschuldete Sache für beide hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert wird.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Norm enthält eine reine Begriffsbestimmung des Eigenbesitzes und setzt damit den Begriff des Fremdbesitzes voraus, der im Gesetz nicht verwendet wird. Bedeutung hat die Norm nur für rechtliche Regelungen außerhalb des Besitzrechts, vor allem bei besonderen Erwerbstatbeständen (vgl etwa §§ 900, 927, 937, 955, 958; s Rn 3).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Künftige Entschädigungs- und Mietforderungen.

1. Künftige Entschädigungsforderungen. Rn 31 Künftige – bezogen auf den Zeitpunkt (Hamm NJW-RR 94, 656 [LG Mannheim 24.11.1993 - 4 S 194/93]) der Geltendmachung des Vermieterpfandrechts – Entschädigungsforderungen sind insb solche wegen Vorenthaltung der Mietsache nach § 546a – vgl Rostock (WuM 07, 509 [OLG Rostock 08.06.2007 - 3 W 23/07]) zum Entfallen bei Ausübung des Vermi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Guter Glaube.

Rn 3 Hinsichtlich der subjektiven Erwerbsvoraussetzungen gilt, dass ein Eigentumserwerb ausscheidet, soweit der Eigen- oder Nutzungsbesitzer im Zeitpunkt des Besitzerwerbs der Hauptsache nicht gutgläubig iS von § 932 II ist, dh ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass kein Eigentum oder Nutzungsrecht besteht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Holzeinschlag, § 596a III 1.

Rn 3 Hier besteht kein Aufwendungsersatzanspruch (nur Verweisung auf § 596a I).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einwendungen.

I. Begriff. Rn 2 Der Begriff der Einwendung iSv § 404 ist weit zu verstehen. Er umfasst alle rechtshindernden u rechtsvernichtenden Einwendungen sowie peremptorische u dilatorische Einreden. Zu den rechtshindernden Einwendungen gehören die aus §§ 104, 125, 134, 138. Als rechtsvernichtende Einwendung zu nennen sind insb Anfechtung, Erfüllung, Erlass, Aufrechnung – vgl aber § 4...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

I. Einstweiliges Verfügungsverfahren. Rn 3 Die Vorschrift betrifft das in §§ 935 ff ZPO vorgesehene einstweilige Verfügungsverfahren und regelt für ihren sachlichen Anwendungsbereich lediglich eine Voraussetzung abweichend dahin, dass auf die nach den für dieses Verfahren geltenden Regeln notwendige Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes verzichtet wird. Im Übrigen gelten a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Ansprüche der Gesamthand gegen Gesellschafter.

Rn 27 Sozialansprüche sind die Ansprüche der Gesellschaft gegen einzelne Gesellschafter. Die Geltendmachung obliegt nach den allg Grundsätzen der Geschäftsführung und damit den geschäftsführenden Gesellschaftern, ggf mit Ausnahme des anspruchsverpflichteten Gesellschafters. Dies gilt grds auch bei der Innengesellschaft; Einschränkungen sind dann zu machen, wenn kein Gesellsc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Mieterhöhungsverfahren (§§ 559c III, 559b).

I. Grundsatz. Rn 22 Für die Geltendmachung einer Mieterhöhung im vereinfachten Verfahren ist § 559b entsprechend anzuwenden (§ 559c III 1). II. § 559b I analog. 1. Allgemeines. Rn 23 Die Mieterhöhung ist dem Mieter in Textform zu erklären (§ 559b I 1). Entsprechend § 559b I 2 muss der Vermieter angeben, welche Modernisierungsmaßnahmen er durchgeführt hat und wie hoch die Kosten ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Schäden aus der Belastung mit einem unerwünschten Vertrag.

1. Ausgangspunkt. Rn 56 In der letzten Fallgruppe zu II entsteht der Schaden nicht aus der Unwirksamkeit eines Vertrages, sondern im Gegenteil gerade aus dessen Wirksamkeit: Die Belastung mit dem Vertrag bedeutet deshalb einen Schaden, weil dieser einer Partei unerwartete Nachteile bringt; die cic liegt hier darin, dass die andere Partei bei den Vertragsverhandlungen gegen ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Pachtaufhebungsvertrag.

Rn 17 Er ist formlos möglich. Im Einzelfall kann er auch durch Akzeptieren einer Verpächterkündigung zustande kommen, wenn die Kündigungsgründe nicht zurückgewiesen werden (Köln MDR 02, 390).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zustimmung.

Rn 5 Der gleich- oder nachrangige Berechtigte eines Grundstücksrechts muss der Änderung zustimmen (vgl § 876 Rn 6 ff). Fehlt die erforderliche Zustimmung, ist die Eintragung nicht unwirksam (Frankf Rpfleger 78, 313), jedoch hat die nicht genehmigte Inhaltsänderung Rang nach den Rechten der Drittberechtigten (RGZ 132, 110) und das Grundbuch ist unrichtig.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Abweichende Vereinbarungen.

Rn 12 Gem § 565 III kann vertraglich nichts zum Nachteil des Dritten abbedungen werden. Vermieter und Mieter können insb nicht den Bestandsschutz des Endmieters aushöhlen. Vereinbarte Bedingungen scheitern oft schon an § 572 II. Der Endmieter kann entscheiden, ob er sich auf die Rechtsfolgen des § 565 beruft.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Vorkaufsfall.

I. Einleitung. Rn 18 Mit dem Vorkaufsfall als der 2. Phase des Vorkaufs (Rn 15) entsteht nach § 463 die Bindung des Verpflichteten, die Ausübung des Vorkaufs durch den Berechtigten hinzunehmen. Die folgenden Erläuterungen – spez in Rn 20 – sind im Einzelfall darauf zu prüfen, ob nicht ein anderes Erg interessengerecht ist. II. Abschluss des Kaufvertrags. Rn 19 (1) Der Kaufvertr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Unabdingbarkeit.

Rn 44 Unzulässig sind Vereinbarungen, die eine Erlaubnis des Vermieters zur Durchführung der privilegierten baulichen Veränderungen von vornherein erschweren oder gar ausschließen. Der Anspruch des Mieters darf auch nicht von einer generellen Kautionsleistungspflicht durch den Mieter abhängig gemacht werden. Auch die Anlagepflicht für die Kaution ist zwingend.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Unabdingbarkeit, § 595 VIII.

Rn 10 Nur vor Gericht oder einer berufsständischen Schlichtungsstelle kann auf die Rechte des Pächters aus § 595 wirksam verzichtet werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Abgrenzung zum Eigengeschäft des Vertreters.

a) Allg Auslegungsgrundsätze. Rn 31 Ob der Erklärende in eigenem oder fremdem Namen handelt, ist in Zweifelfällen durch Auslegung vom Empfängerhorizont zu ermitteln (BGHZ 125, 175, 178). Für die Auslegung gelten die Grundsätze der §§ 133, 157 u I 2. Hiernach muss die Erklärung nicht ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgen, es genügt vielmehr, wenn sich die Stellvertret...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Voraussetzungen.

1. Überblick. Rn 52 Der WEigtümer muss nach § 14 I Nr 2, II Nr 2 eine ›Einwirkung‹ zu dulden haben, die über das zumutbare Maß hinausgeht. 2. ›Einwirkung‹. Rn 53 Der Begriff ›Einwirkung‹ ist mit dem in § 14 I Nr 2, II Nr 2 identisch. Gemeint ist va das Betreten des SonderE oder Schäden am SonderE. Eine ›Einwirkung‹ kann aber auch in der Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verletzung der Pflicht zu mangelfreier Lieferung (§ 433 I 2).

1. Behebbarer Mangel. Rn 31 Der Käufer kann durch einen Mangel schon geschädigt werden, bevor es überhaupt zur Nacherfüllung durch den Verkäufer kommen konnte. Bsp ist die Lieferung einer Maschine mit einem behebbaren Softwarefehler, der zur Beschädigung von Gussstücken und später zum Ausfall der Maschine führt. a) Schadensersatz gem § 280 I. aa) Ausfallschäden. Rn 32 § 280 I is...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Angebot.

Rn 1 Die zeitlich erste Willenserklärung einer der künftigen Vertragsparteien oder eines ihrer Vertreter, die auf den Abschluss eines konkreten Vertrags abzielt, nennt das BGB ›Antrag‹. Gebräuchlicher sind heute die Begriffe ›Angebot‹ oder ›Offerte‹. I. Rechtsnatur. Rn 2 Das Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung und kein einseitiges Rechtsgeschäft, denn dem Ange...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendungsbereich.

Rn 44 Während eine Auskunft auf die Mitteilung bestimmter Tatsachen gerichtet ist, geht es bei einem Rat auch um die Darstellung und Bewertung der Tatschen und bei der Empfehlung darüber hinaus um einen Vorschlag, gerichtet auf ein bestimmtes Verhalten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Insichgeschäft.

1. Überblick. Rn 6 Der Verw kann nach § 181 BGB im Namen der GdW mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter der GdW ein Rechtsgeschäft grds nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht. Die WEigtümer können etwas anderes bestimmen, auch durch Beschl. 2. Prozess. Rn 7 Der in § 181 BGB enthaltene Rechtsgrund...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Angabe der Gründe im Kündigungsschreiben.

I. Bei schuldhafter Pflichtverletzung. Rn 46 Dargestellt werden muss die Verletzungshandlung (Art, Zahl und Dauer, vgl LG Hamburg WuM 77, 30) und der Zeitpunkt der Pflichtverletzung. Bei Zahlungsverzug wird es nicht immer ausreichen eine Saldoliste vorzulegen (str, vgl Junglas ZMR 08, 673; BGH ZMR 04, 254: bei einfacher und klarer Sachlage genügt Angabe des Gesamtbetrags der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

I. Grundlagen. Rn 2 Anstelle der gesetzlichen Terminologie als Veräußerungsverbot hat sich die Bezeichnung als Verfügungsverbot eingebürgert. Nach Schutzbereich und Rechtsfolgen sind die in den §§ 135, 136 geregelten relativen Verfügungsverbote und die absoluten Verfügungsverbote zu unterscheiden. Relative Verfügungsverbote betreffen den Schutz bestimmter Personen und begründ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Grundsatz.

Rn 144 Grds muss der Vermieter im Wohnraum- und Gewerberaummietrecht die Schönheitsreparaturen, dh die durch Abnutzung notwendig gewordenen Maler- und Tapezierarbeiten, ausführen (BGH ZMR 04, 736, 737).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beweislast.

Rn 8 Die Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen liegt grds beim Vorerben. Er muss also insb die Ordnungsmäßigkeit der Verfügung beweisen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtsfolge.

Rn 25 Bei einem Verstoß gegen eine konstitutive Formvorschrift ist das Rechtsgeschäft nichtig.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Bewertung betrieblicher Versorgungsanrechte (Abs 1).

I. Allgemeines. Rn 9 § 45 I enthält für die Bewertung betrieblicher Versorgungsanwartschaften besondere Vorschriften, die sich so weit wie möglich an die Bestimmungen des Betriebsrentenrechts anlehnen. Damit wird zum einen gewährleistet, dass künftige Änderungen des in ständiger Entwicklung befindlichen Betriebsrentenrechts auch bei der Wertermittlung im VA nachvollzogen werd...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt. (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und in dem letzten Jahre vor der Entziehung erl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. 2Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verwaltungsbeschl (§ 19 I Fall 1).

I. Allgemeines. Rn 2 § 19 I Fall 1 gibt eine Beschl-Kompetenz, über die Verwaltung des gemE oder des Gemeinschaftsvermögens (§ 9a III) zu bestimmen (ferner besteht die Möglichkeit zu Verwaltungsvereinbarungen, dazu § 10 Rn 6). Die WEigtümer bilden durch den Beschl formal jew den Willen der GdW (BRDrs 168/20, 63). Kommt es bei ihrer Willensbildung zu Mängeln oder findet eine n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. 2Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. 3Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Kenntnis des Käufers vom Mangel (Abs 1 S 1).

I. Begriff. Rn 6 ›Kenntnis‹ meint positives Wissen des Käufers oder seines Vertreters (§ 166 I) der Tatsachen, die den Mangel begründen, und der aus ihnen – im Kern – resultierenden rechtlichen Folgen (Schlesw NJOZ 10, 606, 607). Bsp: Köln BeckRS 14, 00523, einschließlich des Umfangs des Mangels (Kobl VersR 17, 828, 830). Unkenntnis oder nur bloßer Verdacht eines dieser Fakto...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Eigene Willenserklärung des Stellvertreters.

1. Anwendungsbereich der §§ 164 ff. Rn 28 Die §§ 164 ff gelten unmittelbar nur für Willenserklärungen iSd §§ 116 ff. Auf rechtsgeschäftsähnliche Handlungen finden sie entspr Anwendung (BGH MMR 21, 477 Rz 17). Das gilt insb für die Mahnung (§ 286 I), die Aufforderung zur Genehmigung (§§ 108 II, 177 II), die Fristsetzung (§§ 250 1, 281 I 1, 323 I 1, 637 I), die Mängelanzeige, d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Einreden.

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Ankündigung.

I. Gesetzliche Folgen. Rn 2 Fehlt eine Modernisierungsankündigung, ist sie unvollständig oder in erheblicher Weise fehlerhaft, was schon der Fall sein soll, wenn der Umfang der Duldungspflicht in einem Anhang der Modernisierungsankündigung unzutreffend beschrieben wird (LG Berlin ZMR 19, 275, 276; zw), läuft nach § 555d III 2 die Frist des § 555d III 1 nicht. Weitere Folge ka...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Vermietetes SonderE.

Rn 34 Zur Abrechnung bei einem vermieteten SonderE s § 556 BGB Rn 8, § 556 BGB Rn 78 ff, § 556 BGB Rn 108 f.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beschwerden.

Rn 13 Für Beschwerden gelten §§ 567 ff ZPO, wobei § 72 II GVG zu beachten ist (Oldbg ZMR 09, 139).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Minderung (Nr 2 Alt 2).

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einigung.

Rn 3 § 931 trifft keine Aussage über die Einigung. Er regelt lediglich den Ersatz der Übergabe durch Abtretung eines Herausgabeanspruchs, so dass nach allg Meinung § 931 nur mit § 929 zusammen anwendbar ist und die dingliche Einigung nach den dort dargestellten Grundsätzen erforderlich bleibt (s.o. § 929 Rn 4 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

I. Unbestimmtheit der Leistungszeit. Rn 2 Voraussetzung des § 299 ist, dass die Leistungszeit entweder unbestimmt ist, so dass der Schuldner die Leistung gem § 271 I sofort erbringen kann, oder zwar eine Bestimmung der Leistungszeit vorliegt, der Schuldner aber auch zu einem früheren Zeitpunkt leisten kann, § 271 II (MüKoBGB/Ernst § 299 Rz 2; Staud/Feldmann § 299 Rz 1). II. An...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einordnung und Zweck.

Rn 1 Das Leistungsverweigerungsrecht (1) dient dem Schutz des ArbN vor (sexueller) Belästigung am Arbeitsplatz. Daneben kann er gem 2 über § 273 BGB Druck auf den ArbG zur Erfüllung seiner Pflichten nach dem AGG ausüben (BTDrs 16/1780, 37), insb bei Benachteiligungen, die keine (sexuellen) Belästigungen sind, da für sie § 14 nicht gilt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Herleitung der Vertretungsmacht aus einem verfassungswidrigen Gesetz.

Rn 10 § 179 ist nach seiner ratio nicht anwendbar, wenn der Vertreter und der Vertragspartner die Vertretungsmacht einem verfassungswidrigen Gesetz entnommen haben, weil in seinem solchen Fall die Ursache für das enttäuschte Vertrauen nicht beim Vertreter, sondern beim Gesetzgeber lag (BGHZ 39, 45, 52).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Entstehung.

I. Wohnungseigentum. Rn 12 Wohnungseigentum im eigentlichen Sinne entsteht, wenn es mehrere Eigentümer des gemE gibt. Wohnungseigentum geht unter, wenn es durch Vereinigung kein Miteigentum mehr gibt. Die Wohnungsgrundbücher (§ 7) werden in diesem Falle geschlossen, wenn es der Alleineigentümer beantragt § 9 I Nr 2. II. SonderE. Rn 13 Zur Entstehung des SonderE (§ 1 Rn 23) s § ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wirkung.

Rn 5 Der Vermieter muss nach § 559a I alle aufgewendeten Kosten ermitteln und hiervon die Drittmittel abziehen (BGH MDR 23, 1233 [BGH 19.07.2023 - VIII ZR 416/21] Rz 20). Der verbleibende Kostenaufwand ist der Berechnung des Jahresbetrages der Erhöhung iSv § 559 I zugrunde zu legen.mehr