Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift ist eine Rechtsgrundverweisung auf das Deliktsrecht (Folge dreijährige Verjährung §§ 195, 199; BGH ZEV 19, 261 [BGH 28.02.2019 - IV ZR 153/18]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Anknüpfungsübersicht.

Rn 22 Eine nach einzelnen Sachgebieten gegliederte tabellarische Übersicht über die jeweils einschlägigen autonomen, europäischen und staatsvertraglichen Kollisionsnormen findet sich bei BeckOK/Lorenz Einl IPR Rz 101.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Wirksamkeit.

Rn 15 Zur Wirksamkeit des Eigentumsübergangs und ggf erforderliche behördliche oder gerichtliche Genehmigungen s § 873 Rn 14. Die Umschreibung erfolgt erst, wenn dem Grundbuchamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (§ 22 GrEStG) und die Vorkaufsrechtsverzichtserklärung der Gemeinde (§ 28 BauGB) vorliegen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Teilungsvertrag (§ 3 I).

I. Überblick. Rn 1 Der Teilungsvertrag beschränkt das Miteigentum. Jedem Miteigentümer ist neben seinem bereits bestehenden Teilhaberecht am Miteigentum als Beschränkung des Miteigentums der anderen Teilhaber SonderE einzuräumen (Rn 2). Das SonderE muss in einem auf dem Grundstück (§ 1 Rn 26) errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt werden (Rn 2). IdR wird im Teilu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten. (2) Ist die Schenkung widerrufen, so kann die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Sicherheitsleistung.

Rn 5 Die Sicherheitsleistung bestimmt sich nach den §§ 232 ff. Bei Streit/Unsicherheit über den Bestand der Verbindlichkeiten kann nach §§ 372 ff hinterlegt werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Veränderungen der Hypothek.

I. Übertragung, Ausschluss der Übertragbarkeit. Rn 18 Die grds Übertragbarkeit von Forderung und Hypothek (§ 1153) kann sowohl hinsichtlich der Forderung nach § 399 ausgeschlossen werden als auch hinsichtlich der Hypothek durch Abtretungsausschluss oder Abtretungsbeschränkung als Inhalt des dinglichen Rechts; § 137 1 steht nicht entgegen. Wird die Abtretung der Hypothek ausge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 7. Rechts- und Institutionenmissbrauch.

a) Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht. Rn 47 Die Verletzung von Immaterialgüterrechten unterliegt in erster Linie den immaterialgüterrechtlichen Spezialregelungen (§ 823 Rn 65). Daneben mag bei besonders verwerflich erscheinenden Verletzungen vereinzelt eine Heranziehung des § 826 in Betracht kommen (zB BGH NJW 77, 1062 [BGH 18.02.1977 - I ZR 112/75]; abgelehnt: Frankf GRU...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsumfang.

I. Antragserfordernis. Rn 6 Ein schriftlicher Antrag eines Elternteils ist Voraussetzung für ein Tätigwerden des Beistands ggü Dritten. Auch bei getrennt lebenden, verheirateten und gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ist eine Vertretung des Kindes durch das Jugendamt als Beistand zur gerichtlichen Geltendmachung von Kindesunterhalt zulässig (BGH NJW 15, 232 [BGH 29.10.2014 - ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Gegenstand.

Rn 7 Gegenstand des Eigentums sind einzelne Sachen iSv § 90. Dazu gehören die beweglichen Sachen, also solche, die nicht Grundstücke, Grundstücksbestandteile oder den Grundstücken gleichgestellt sind, Schiffe und Luftfahrzeuge sowie die unbeweglichen Sachen, also Grundstücke. Eine aus mehreren Sachen bestehende Sachgesamtheit kann nicht Gegenstand des Eigentums sein. Dasselb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Tod des Mieters.

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck, Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Norm regelt das Recht des Wiederverkäufers auf Ersatz von Wertsteigerungen abschließend, so dass andere Ansprüche, zB nach §§ 812 ff, unanwendbar sind (Erman/Grunewald Rz 1). Sie gilt nur für Verwendungen und Einrichtungen, die vor Ausübung des Wiederkaufsrechts getätigt bzw angebracht wurden (Staud/Mader/Schermaier Rz 1; aA für Einrichtungen Grüneberg/Weidenkaff Rz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Kündigung durch Privatgläubiger (Nr 4).

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Wirkung der Hinterlegung.

Rn 2 Eine Herausgabe darf nur mit Genehmigung des BtG erfolgen (§ 1845 II 2). Für den Vormund gilt entsprechendes über § 1798 II. § 1844 gilt für das Jugendamt als Amtsvormund nicht (§ 56 II 1 SGB VIII).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Bereitstellung von Korrekturmöglichkeiten, I 1 Nr 1.

Rn 6 Fehlt es hieran, soll der Unternehmer als Schadensersatz aus cic (§§ 311 II, 280 I, 249 I) aus dem Eingabefehler keine Rechte herleiten dürfen (Grüneberg/Grüneberg Rz 5).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Abs 3: Sonderfall Adoptionszustimmung.

I. Abs 3 S 1: Fiktion. Rn 68 III 1 setzt voraus, dass die elterliche Sorge der Mutter ruht, weil sie in die (Fremd-)Adoption des Kindes eingewilligt hat. Dann fingiert die Vorschrift, dass ein Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen Sorge nach § 1626a I Nr 3, II als Antrag nach § 1671 II gilt. Die Regelung erfolgt vor dem Hintergrund, dass sich die Mutter mit der Ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Kosten für Erhaltungsmaßnahmen (§ 559 II).

a) Erforderlich. Rn 11 Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen (§ 555a Rn 3) erforderlich gewesen sind oder wären, gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten iSv § 559 (s.a. BGH NJW-RR 23, 371 Rz 13; NZM 22, 795 [BGH 20.07.2022 - VIII ZR 361/21] Rz 18). Erforderlich idS sind zum einen die Erhaltungsmaßnahmen, die der Mieter nach § 535 I 2 verlangen konnte (§ 535 Rn 136a). Bsp: Rep...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abschlussfreiheit.

Rn 14 Die Abschlussfreiheit gewährleistet die freie Entscheidung des Einzelnen darüber, ob und mit wem er eine vertragliche Bindung eingeht. Im Grundsatz kann niemand gezwungen werden, sich ggü einer bestimmten Person vertraglich zu binden. 1. Reichweite der Abschlussfreiheit. Rn 15 Die so beschriebene negative Abschlussfreiheit setzt voraus, dass die Rechtsordnung einen zwisc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Schuldanerkenntnis.

Rn 120 Allein in der vorbehaltlosen Zahlung einer Nachforderung liegt kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, das einer Rückforderung entgegensteht (Rn 123; BGH NJW 11, 843 [BGH 12.01.2011 - VIII ZR 296/09] Rz 18; s.a. 13, 2885 Rz 11 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Organschaftliche Vertretungsmacht.

I. Inhalt und Reichweite der Vertretung, I und III. Rn 2 Organschaftliche Vertretung ist das rechtsgeschäftliche Handeln im Namen und mit Wirkung für und gegen die rechtsfähige GbR aufgrund der Gesellschafterstellung, sodass die GbR selbst handlungsfähig wird (auch: § 61 ZPO). Dadurch, dass diese Zuständigkeit bei den Gesellschaftern liegt, drückt das Gesetz den Grundsatz der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wirtschaftliche Bedeutung.

Rn 3 Die wirtschaftliche Bedeutung des Pfandrechts an Rechten ist nicht sehr hoch. Die Sicherungsabtretung (Rn 7 ff) hat es in erheblichem Umfang verdrängt; Grund dafür ist va die nach § 1280 notwendige Offenlegung. Nicht unerhebliche praktische Bedeutung hat das Pfandrecht noch aufgrund von Nr 14 AGB-Banken u Nr 21 AGB-Sparkassen insb bei Wertpapieren sowie bei der Verpfänd...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Prüfung.

Rn 16 Bei der gerichtlichen Prüfung der Ordnungsmäßigkeit ist nach bislang hM auf den Kenntnisstand der beschließenden WEigtümer abzustellen (§ 44 Rn 13). Stimmen sämtliche WEigtümer einem Beschl zu, ist dieser grds ordnungsmäßig (München ZWE 16, 256 Rz 19).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Nicht ausgleichsreife Anrechte (Abs 2).

I. Nicht hinreichend verfestigte Anrechte (Abs 2 Nr 1). Rn 4 Gem § 19 II Nr 1 sind Anrechte, die dem Grunde oder der Höhe nach noch nicht hinreichend verfestigt sind, nicht ausgleichsreif. Damit soll verhindert werden, dass Anwartschaften ausgeglichen werden, bei denen im Zeitpunkt der Scheidung noch nicht hinreichend sicher ist, ob sie sich tatsächlich später zu einem Rechts...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Beschaffung von Vorrichtungen oder Gerätschaften.

Rn 21 Die Pflichten des Geschäftsherrn bei der Beschaffung von Vorrichtungen und Gerätschaften sind praktisch weniger bedeutsam. Sie betreffen insb die Absicherung der Arbeitsstätte sowie die Sorge für die Sicherheit von Fahrzeugen, Werkzeugen oder medizinischen Apparaturen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendungsbereich.

1. Kaufverträge. Rn 2 § 437 gilt für den Sach- und über § 453 für den Rechtskauf. Zu Verbraucherverträgen über den Verkauf digitaler Inhalte s § 453 Rn 3a. Zu Waren mit digitalen Elementen s § 475b. 2. Zeitpunkt. a) Sachmängel. Rn 3 Die Geltung beginnt zeitlich mit Gefahrübergang (MüKo/Westermann Rz 6; Haas/Medicus/Rolland/Schäfer/Wendtland/Haas Kap 5 Rz 145; aA § 363 gilt: BGH ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Sinn und Zweck.

Rn 1 § 482a setzt Art 5 IV Timesharing-RL um. Bei Verträgen iSv §§ 481 I, 481a S 1, 481b I, II, 487 S 2 bedarf es danach bestimmter Hinweise, die bestätigt werden müssen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein. (2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wied...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausübungsbefugnis (§ 9a II).

I. Überblick. 1. Erfasste Rechte und Pflichten. Rn 16 Die GdW übt nach § 9a II bestimmte Rechte der WEigtümer aus. Ferner nimmt sie bestimmte Pflichten der WEigtümer wahr. Die Rechte und Pflichten müssen gemeinsame Rechte und Pflichten sein und sind daher grds solche in Bezug auf das gemE (BGH ZMR 22, 230 Rz 8; 21, 826 Rz 13). Die GdW kann nach § 18 I über die Rechte, die sie ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anspruchsinhalt.

Rn 2 Die Höhe des sich aus § 290 ergebenden Zinsanspruches beurteilt sich nach § 288 I: Der Gläubiger kann also den gesetzlich geregelten Mindestschaden iHv fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (s § 247 Rn 3) geltend machen. § 288 II findet mangels Entgeltanspruch keine Anwendung (anders die Vorauflagen). Ein weitergehender Schadensersatzanspruch ist auch hier nicht au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 65. Unternehmenskaufvertrag (Abs 1 lit a oder Abs 2).

Rn 63 S.o. Art 4 Rn 10 (s Wegen in FS Haarmann [15], S 231; Land BB 13, 2697).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Bedeutung.

Rn 1 Die Norm bestimmt den Typus des Kaufvertrags durch Angabe der synallagmatischen Hauptleistungspflichten von Verkäufer und Käufer: Der Verkäufer hat unter Verschaffung des Eigentums den Kaufgegenstand mangelfrei zu übergeben (I), der Käufer hat den Kaufpreis zu zahlen (II). Sie ist damit zugleich Basis für die Bestimmung der Neben(leistungs)pflichten beider Parteien, von...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Genehmigung des Vertretergeschäfts.

I. Genehmigungserklärung. Rn 6 Die Genehmigung iSv I ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die den Schwebezustand beendet und auf die sowohl die §§ 104 ff als auch die §§ 182, 184 Anwendung finden. Als Gestaltungserklärung ist sie unwiderruflich und bedingungsfeindlich (Bork Rz 1606). Anstelle des Vertretenen kann nach § 164 I auch sein Stellvertreter die G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Kündigung.

Rn 7 Sie ist in S 1 ausdrücklich genannt. Str ist, ob der Nießbraucher auch passiv zum Adressaten einer Kündigung des Schuldners wird (RGRK/Rz 3; aA Staud/Heinze Rz 8). Das ist abzulehnen, denn der Nießbraucher ist insoweit nicht schutzbedürftig.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen.

I. Kündigung. Rn 20 Die fristlose Kündigung beseitigt das Rechtsverhältnis mit Wirkung für die Zukunft. Es brauchen also keine weiteren Leistungen mehr erbracht zu werden. Der Kündigungsberechtigte kann (aber muss nicht) dem anderen Teil eine Auslauffrist einräumen (BGH NJW 99, 946 [BGH 25.11.1998 - VIII ZR 221/97]; MüKo/Gaier Rz 47). Die schon für die Zeit vor dem Wirksamwer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verjährung.

Rn 6 Zum Beginn (I 2 iVm § 548 I 2, 3) vgl zunächst § 548 Rn 12, 13. Wurde dem Entleiher kein Besitz verschafft, beginnt die Verjährung der Ersatzansprüche des Verleihers, sobald der Entleiher den Gebrauch der Sache beendet hat und der Verleiher davon erfährt (BGH NJW-RR 04, 1566 [BGH 28.07.2004 - XII ZR 153/03]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. 2Die für einen Bürgen geltende Vorschrift des § 774 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung. (2) Besteht für die Forderung eine Gesamthypothek, so gilt für diese die Vorschrift des § 1173.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendungsbereich.

Rn 13 § 18 II Nr 1 ist anwendbar, wenn es um den Verwaltungsgegenstand (Rn 6) geht. Die GdW kann allerdings eine Maßnahme im SonderE einklagen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzung des Pächterpfandrechts.

Rn 3 Es genügt das Bestehen einer Forderung des Pächters zB auf Kautionsrückzahlung, wegen Mängeln des Inventars oder ein Ergänzungsanspruch nach § 582 II; nicht erforderlich ist das Eigentum des Verpächters am überlassenen Inventar.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Hat der Erblasser angeordnet, dass der Erbe nur bis zu dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses Erbe sein soll, ohne zu bestimmen, wer alsdann die Erbschaft erhalten soll, so ist anzunehmen, dass als Nacherben diejenigen eingesetzt sind, welche die gesetzlichen Erben des Erblassers sein würden, wenn er zur Zeit des Eintritts des Zeitpunkts oder des Ereigni...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann von der ausgleichspflichtigen Person verlangen, ihr den Anspruch gegen den Versorgungsträger in Höhe der Ausgleichsrente abzutreten. (2) Für rückständige Ansprüche auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente kann keine Abtretung verlangt werden. (3) Eine Abtretung nach Absatz 1 ist auch dann wirksam, wenn andere Vorschriften die Übertra...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Über die Hypothek wird ein Hypothekenbrief erteilt. (2) 1Die Erteilung des Briefes kann ausgeschlossen werden. 2Die Ausschließung kann auch nachträglich erfolgen. 3Zu der Ausschließung ist die Einigung des Gläubigers und des Eigentümers sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Personengesellschaftsanteile.

1. GbR. Rn 15 Der Tod führt zum Ausscheiden des GbR-Gesellschafters (§ 723 I Nr 1), die Gesellschaft wird mit dem oden den Erben fortgesetzt, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht die Auflösung bestimmt (§ 730). Bei Auflösung der Gesellschaft rückt die Erbengemeinschaft als Mitglied in die Abwicklungsgesellschaft ein und verwaltet diesen auch gemeinschaftlich. IÜ richten sich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Verstöße.

Rn 32 Informiert der Verw falsch, unvollständig, verspätet oder nicht, schuldet er Schadenersatz (München ZMR 11, 406), ggf auch Schmerzensgeld (BayObLG WE 96, 159). Im Falle einer pflichtwidrig erteilten oder nicht erteilten Information kann der Verw abbestellt werden (München ZMR 06, 637; AG Bonn ZMR 10, 320).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Aufnahme des Bestandsverzeichnisses (Abs 1 S 4).

Rn 20 Der auskunftsberechtigte Ehegatte hat nach I 4 einen Anspruch auf Aufnahme des Bestandsverzeichnisses in einer durch das Gesetz bestimmten besonderen Form, nämlich durch die zuständige Behörde, einen zuständigen Beamten oder einen Notar.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Haftungsbegründende Kausalität.

Rn 8 Die Rechtsgutsverletzung muss durch den Fehler des Produkts verursacht worden sein. Die haftungsbegründende Kausalität ist mangels eines europarechtlichen Konzepts nach allgemeinen Regeln (§ 823 BGB Rn 7) zu bestimmen (s.a. BGH NJW 13, 1302 [BGH 05.02.2013 - VI ZR 1/12] Rz 19).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Sittenverstoß.

1. Grundsatz. Rn 24 Ein Rechtsgeschäft kann wegen seines Inhalts oder seines Gesamtcharakters, dh aufgrund einer zusammenfassenden Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck, sittenwidrig sein (BGHZ 125, 228). Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einer sittlichen Pflicht entspricht (BGH 3.12.13, XI ZR 295/12 Rz 23). 2. Inhalt. Rn 25 Widers...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Festbetrag.

Rn 16 Die Pauschale muss bei Mietverträgen über Wohnraum ein Festbetrag sein. Variable Pauschalen, insb ein Prozentsatz von der Grundmiete oder eine Koppelung an einen bestimmten Index, können nicht wirksam vereinbart werden (Schmid WuM 01, 424).mehr