Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Andere Rechtsbehelfe des Käufers.

I. Allgemeines Leistungsstörungsrecht, insb Unmöglichkeit. Rn 71 Die Regeln des allg Schuldrechts gelten bis zum Gefahrübergang bei Sachmängeln bzw Eigentumsübergang bei Rechtsmängeln (s Rn 3, 4, 6). Ab dann ist § 437 lex specialis (Grüneberg/Weidenkaff Rz 48). II. Anfechtung. 1. Nach § 119 I. Rn 72 Die Anfechtung wegen Inhalts- und Erklärungsirrtums ist unabhängig von § 437 zul...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verfahren.

1. Allgemeines. Rn 4 Die Testamentserrichtung besteht stets aus der vom Notar zu führenden Verhandlung, der Niederschrift, ihrer Verlesung, dem Genehmigen und Unterschreiben durch den Erblasser sowie dem Abschluss durch Unterschrift des Notars und sonst mitwirkender Personen. Der Notar hat Identität und Testierfähigkeit des Erblassers zu prüfen (§§ 10, 11, 28 BeurkG), dessen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Kompetenzlehre.

1. Allgemeines: Notwendigkeit einer Beschl-Kompetenz. Rn 24 § 23 IV setzt voraus, dass überhaupt durch Beschl entschieden werden darf (BGHZ 145, 158, 163 = ZMR 00, 771). Es bedarf also stets einer Beschl-Kompetenz. Gesetzliche Beschl-Kompetenz folgt nach hM aus: §§ 9b II, 12 I, IV 1, 16 II 2, 17 I, 19 I, 20 I, 21 IV 1, V 1, 23 I 2, III 2, 24 III, V, VIII 2, 26 I, 27 II, 28 I ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abschluss.

1. Ausdrücklich. Rn 10 Für eine Übertragung der Betriebskosten auf den Mieter bedarf es grds einer ausdrücklichen, inhaltlich bestimmten Regelung, aus der sich klar und eindeutig ergibt, dass der Mieter neben der Grundmiete ganz oder anteilig (BGH NZM 12, 608 Rz 20; NJW 08, 283 Rz 16) Betriebskosten zu tragen hat (BGH NZM 12, 608 [BGH 02.05.2012 - XII ZR 88/10] Rz 14); die Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wirtschaftliche Gründe in der Person des Hauptschuldners (Abs 1 Nr 3, 4 u Abs 2).

1. Überblick und Gemeinsamkeiten von Abs 1 Nr 3 und 4 (Zeitpunkt). Rn 13 Vorbehaltlich der Beschränkung durch II (s Rn 19) knüpft das Gesetz in § 773 I Nr 3, 4 ferner eine primäre – aber weiterhin akzessorische (vgl o Rn 3) – Bürgenhaftung (unter Ausschluss der Einrede der Vorausklage aus § 771) an bestimmte (unzureichende) Vermögensverhältnisse in der Person des Hauptschuldn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Gehört eine nach § 931 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber, wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer der Sache ist, mit der Abtretung des Anspruchs, anderenfalls dann Eigentümer, wenn er den Besitz der Sache von dem Dritten erlangt, es sei denn, dass er zur Zeit der Abtretung oder des Besitzerwerbs nicht in gutem Glauben ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsfolge.

Rn 6 Die Zurückweisung hat die volle Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge. Eine Anwendung der §§ 177 ff ist ausgeschlossen (BAG NZA-RR 07, 571 [BAG 19.04.2007 - 2 AZR 180/06] Rz 37; Staud/Schilken Rz 10).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Wucher.

I. Grundlagen. Rn 51 Der Wuchertatbestand aus § 138 II bildet einen Sonderfall der Sittenwidrigkeit (BGHZ 125, 137). Liegen die Voraussetzungen von II vor, wird die Generalklausel aus I verdrängt (RGZ 72, 69; 93, 28f). Wird der Wuchertatbestand nicht vollständig erfüllt, ist ein Verstoß des Rechtsgeschäfts gegen die guten Sitten nach I zu prüfen (BGH NJW 07, 2841 [BGH 29.06.2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abschluss.

1. Allgemeines. Rn 18 Ein Mietvertrag kommt – wie jeder andere schuldrechtliche Vertrag auch (s.a. Vor §§ 145 ff Rn 40 ff) – grds durch Angebot und Annahme zustande, §§ 145 ff. Ist eine der Parteien bei Abschluss eines Mietvertrags geschäftsunfähig oder nur beschränkt geschäftsfähig, muss sie vertreten werden (zB gemeinsam durch die Eltern oder einen Betreuer; ggf ist die Gen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem Verhältnis zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des den Einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Versicherungen (§ 19 II Nr 3).

1. Allgemeines. Rn 33 Zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung des gemE gehören wenigstens die angemessene Versicherung des gemE zum Neuwert sowie der WEigtümer gegen Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht. Die Höhe dieser und anderer Versicherungen (Rn 36) richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbes. nach Lage, Zustand, Größe und Alter der WE-Anlage, ist in regelmäßigen A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. (2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Gesetzliche Tilgungsreihenfolge.

I. Allgemeines. Rn 21 Trifft der Schuldner keine Bestimmung und liegt auch keine Vereinbarung der Parteien vor, so geht das Bestimmungsrecht nicht auf den Gläubiger über (Brandbg NJW-RR 07, 1310 [OLG Brandenburg 15.01.2007 - 3 W 2/07]). Vielmehr gilt die Tilgungsreihenfolge nach II. Sie enthält eine Leiter von Merkmalen, nach der die Tilgungswirkung zu bestimmen ist. Die Krit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Beendigung von Dienstverhältnissen.

I. Beendigungsgründe für Dienst-/Arbeitsverhältnisse. Rn 2 Das Dienstverhältnis endet durch Kündigung, Ablauf der Befristung, Eintritt einer auflösenden Bedingung oder Zweckerreichung. Beim Arbeitsverhältnis wird demggü das Recht des ArbG zur ordentlichen Kündigung durch §§ 1 ff KSchG weitgehend eingeschränkt (dazu Rn 51 ff), es kann auch vertraglich ausgeschlossen werden (BA...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Kündigungsrecht.

I. Normalfall. Rn 4 Der Mieter kann bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters (also nur innerhalb der Zustimmungsfrist, § 558b Rn 2) außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. § 561 I 1 nennt damit zwei Fristen: eine Überlegungsfrist, bis wann die Kündigung nach einer Mieterhöhung gem §§ 558, 559 erklärt werden kann, und ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Forderungsübergang kraft Gesetzes.

Rn 2 Neben die Abtretung als rechtsgeschäftlich begründetem Forderungsübergang tritt die Übertragung kraft Gesetzes (cessio legis). Für diese verweist § 412 weitgehend auf die §§ 398 ff. Dem Forderungsübergang kraft Gesetzes wird derjenige kraft gerichtlicher Anordnung u Verwaltungsakt gleichgestellt (§ 412 Rn 4).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Auskunftsverpflichtete.

I. Ehegatte, Hinterbliebene, Erben (Abs 1). Rn 3 I verpflichtet die Ehegatten und – für den Fall, dass einer von ihnen verstorben ist – Hinterbliebene oder Erben, die gem § § 219 IV FamFG am Verfahren zu beteiligen sind, einander wechselseitig die ›für den VA erforderlichen Auskünfte‹ zu erteilen. Die Auskunft kann auch schon vor der Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens od...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht. (2) § 839 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Entspr §§ 891, 892 ermöglicht § 2366 den gutgläubigen Erwerb vom Erbscheinserben im Umfang der Vermutungswirkung des § 2365. Die Richtigkeitsfiktion des § 2366 dient der Verkehrssicherheit (s KG RJA 12, 118). § 2366 gilt entspr für das Testamentsvollstreckerzeugnis (§ 2368) und das über Fortsetzung der Gütergemeinschaft.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Einordnung.

Rn 7 Die Besonderheit des Sparbuchs als Namenspapier mit Inhaberklausel ist, dass sich der Gläubiger allein aus dem bei Kontoeröffnung geschlossenen Sparvertrag ergibt. Der Sparvertrag ist nach hM ein Darlehensvertrag iSd § 488 und kein Verwahrungsvertrag iSd § 700 (BGHZ 64, 278, 284; aA München WM 83, 1294, 1295).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. 2Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die unmittelbare Bewertung maßgeblich, so gilt § 39 Abs. 1 entsprechend. (2) 1Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die zeitratierliche Bewertung maßgeblich, so gilt § 40 Abs. 1 bis 3 entsprechend. 2Hierbei sind die Annahmen für die höchstens ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Sonderregelung zum Beweis und zum Verfahren (Abs 3).

Rn 27 Beweis- und Verfahrensfragen sind – soweit sie nicht in Art 18 (Beweislast, gesetzliche Vermutungen) geregelt sind – in Übereinstimmung mit Art 1 lit h EVÜ ebenfalls vom Anwendungsbereich von ROM I ausgenommen (s Schilf RIW 13, 686).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Unkenntnis des Empfängers.

Rn 5 Bei Kenntnis des Adressaten liegt eine falsa demonstratio vor (Erman/Arnold § 120 Rz 6).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Rechtswidrigkeit.

Rn 235 Die Rechtswidrigkeit wird durch die Schutzgesetzverletzung indiziert (BGH NJW 93, 1580, 1581 [BGH 26.02.1993 - V ZR 74/92]; diff Soergel/Spickhoff § 823 Rz 207).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauftragten jederzeit gekündigt werden. (2) 1Der Beauftragte darf nur in der Art kündigen, dass der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweit Fürsorge treffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. 2Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 § 934 dehnt die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs auf den Erwerbstatbestand des § 931 aus und erweitert damit die Möglichkeiten des Verkehrsschutzes. Die Norm knüpft (jedenfalls in ihrer ersten Alternative) an ein bestehendes Besitzmittlungsverhältnis an und behandelt dieses wie den unmittelbaren Besitz des Veräußerers. Dies stellt eine nicht unerhebliche Ausdehnung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungszweck.

Rn 2 Die Vorschrift soll verhindern, dass dem das Gesamtgut (mit-)verwaltenden Ehegatten die ihm möglichen Haftungsbeschränkungsmittel dadurch verloren gehen, dass der erbende Ehegatte eine allein ihm bestimmte Inventarfrist versäumt oder eine sonstige Inventarverfehlung nach §§ 2005 I, 2006 III begeht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ehe.

Rn 3 Die Möglichkeit der Verpflichtung auch des anderen Ehegatten besteht nur innerhalb einer wirksamen Ehe, also nicht in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, noch nicht während der Verlobungszeit und nicht mehr nach dem Ehezeitende, wobei es auf den Güterstand nicht ankommt (München NJW 72, 542 [OLG München 25.08.1971 - 12 U 1671/71]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall. (2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Behalten.

Rn 17 Die abgeschnittenen Wurzeln oder Zweige darf der Berechtigte (Rn 3) behalten; er erwirbt das Eigentum daran. Er darf sie nicht auf das Nachbargrundstück hinüberwerfen, sondern muss sich selbst um ihre Entsorgung kümmern.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

I. Willenserklärung. Rn 2 Die Willenserklärung des Absenders muss fehlerhaft übermittelt, von der Mittelsperson also eine fremde Willenserklärung befördert worden sein. Ein wirksamer Widerruf der Willenserklärung schließt § 120 aus (BGH NJW 08, 2702 [BGH 21.05.2008 - IV ZR 238/06] Tz 34). Es genügt eine durch die Aktivierung einer falschen Funktion bei einem Dienstleister feh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Allgemeines.

Rn 2 Die Kündigung bedarf der Schriftform (§ 126). Zur Frage, wann dieser genügt ist, s grds § 126 Rn 4 ff. Die Schriftform wird danach zB durch Telefaxe (BGH NJW 06, 2482 [BGH 14.03.2006 - VI ZR 335/04] Rz 11) oder Telegramme (AG Siegburg WuM 93, 674) nicht erfüllt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Miteigentum (gemE).

1. Überblick. Rn 10 Jeder WEigtümer ist Miteigentümer und Mitbesitzer (§ 866 BGB) des gemE, an dem ihm ein Bruchteil als nach § 6 I untrennbarer Teil seines Wohnungseigentums zusteht. Auch das gemE ist – isoliert betrachtet – Eigentum iSv § 903 BGB. Zwischen den WEigtümern besteht nach Ansicht des BGH für das gemE gem § 14 I Nr 1 iVm § 241 II BGB eine ›Schutz- und Obhutspflic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Ansprüche bei Tod des Vaters.

Rn 1 Die Ansprüche von Mutter und Kind aus §§ 1615l und 1615m richten sich gegen die Erben des Vaters. Dabei handelt es sich um eine Nachlassverbindlichkeit.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Miteigentumsanteil.

1. Größe. Rn 8 Die Größe des den jeweiligen Wohnungseigentumsrechten (Vor §§ 1–49 Rn 9) zwingend (§ 6 I) zugeordneten Miteigentumsanteils iSv § 47 GBO bestimmen die Vertragschließenden nach billigem Ermessen (BGH ZMR 86, 365; Ddorf ZMR 04, 613). Die Summe der Anteile kann ein Ganzes nicht übersteigen (KG ZMR 22, 908). Wie das Verhältnis zwischen SonderE und Miteigentumsanteil...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wird dem Vorerben die Verwaltung nach der Vorschrift des § 1052 entzogen, so verliert er das Recht, über Erbschaftsgegenstände zu verfügen. (2) 1Die Vorschriften zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung. 2Für die zur Erbschaft gehörenden Forderungen ist die Entziehung der Verwaltung dem Schuldner gegenüber...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ausstattung mit Einrichtungsgegenständen, Alt 1.

Rn 2 Dies wird bejaht, wenn der Dienstberechtigte nach Zahl und wirtschaftlicher Bedeutung mehr als die Hälfte der bei voller Möblierung benötigten Einrichtungsgegenstände gestellt hat. Verpflichtung zur Ausstattung ist nicht von Bedeutung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Erhebliche Willensschwäche.

Rn 62 Von ihr ist auszugehen, wenn der Betroffene die Vor- und Nachteile eines Rechtsgeschäfts zutr abzuwägen vermag, er sich aber aus Mangel an psychischer Widerstandsfähigkeit nicht entspr dieser Einsicht verhalten kann. Sie kann bei Jugendlichen sowie Heranwachsenden, Alkoholkranken, Drogen- und Spielsüchtigen vorliegen (Soergel/Hefermehl Rz 81).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (Grundschuld). (2) Die Belastung kann auch in der Weise erfolgen, dass Zinsen von der Geldsumme sowie andere Nebenleistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

I. Parteien. Rn 4 Der Sender muss Unternehmer iSd § 14 (BGH NJW 04, 3040 [BGH 15.07.2004 - III ZR 315/03]) u der Adressat Verbraucher iSd § 13 (§ 13 Rn 12, bzw bei nicht rechtsgeschäftlicher Qualifikation [s.o. Rn 3] iSd §§ 13 f analog, MüKo/Micklitz § 13 Rz 70) sein. Geschäftsfähigkeit ist auf der Sender- (MüKo/Seiler Rz 10), nicht aber auf der Adressatenseite Voraussetzung;...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. 2Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen ger...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Erbe ist berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft, jedoch nicht über die Errichtung des Inventars hinaus, zu verweigern.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Verhältnis des § 97 BewG zu anderen Vorschriften

1. Verhältnis zu § 95 BewG Rz. 171 [Autor/Stand] § 95 BewG bildet die grundlegende Norm im Unterabschnitt D. des Ersten Abschnitts im II. Teil des BewG über das inländische Betriebsvermögen. § 95 BewG umschreibt den Begriff des (gewerblichen) Betriebsvermögens und regelt dessen Umfang (Bestand). Durch die Verweisung in § 96 BewG auf § 95 BewG entfaltet diese Norm auch Bedeutu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Belästigungsschutz.

Rn 48 Er schützt gegen unbefugtes Eindringen in den privaten oder intimen Bereich, zB durch Telefonwerbung, untersagte Briefwerbung, unzulässige Email-Werbung und ähnl rein belästigende Handlungen ohne rechtfertigenden Grund (BGHZ 59, 317; 64, 182; VersR 89, 373; BGH EWiR 16, 157; ferner s.o. Rn 29).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung der Vorschrift.

I. Gesetzgeberische Einleitung. Rn 1 Art 3 steht als gesetzgeberische Einf in das in Deutschland geltende IPR an der Spitze des zweiten Kapitels des EGBGB. Aus Anlass der Verdrängung für die Praxis wichtiger Teile des (vornehmlich, s Rn 14) in den ›Vorschriften dieses Kapitels‹ normierten autonomen IPR durch mehrere seit 2009 in Kraft getretene EU-Verordnungen ist die Vorschr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Beispielfälle für wichtige Gründe (s.a. Aufstellung bei Lingemann Kündigungsschutz, Teil 6 Rz 10 ff).

a) Kündigung durch den Dienstberechtigten. Rn 7 Arbeitsleistung: beharrliche Verweigerung der Arbeitsleistung, selbst in der Annahme, rechtmäßig zu handeln (BAG NZA 18, 646), nicht bloße Schlechtleistung (LAG Schleswig-Holstein RzK I 6a Nr 208; LAG Düsseldorf LAGE Nr 2 zu § 626 BGB 2002), die aber zur ordentlichen Kündigung berechtigen kann (BAG NZA 04, 784 [BAG 11.12.2003 - ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Des Vermieters.

aa) Schutzpflichten. Rn 45 Den Vermieter treffen für die Mietsache Schutzpflichten. Zu diesen Pflichten sind der Störungsschutz (Rn 46) und die Verkehrspflichten zu zählen (s Rn 49) sowie der Schutz Dritter, die mit der Mietsache in Berührung kommen (Rn 56; s.a. Vor §§ 328 bis 335 Rn 5 ff). In einem weiteren Sinne gehört hierher auch ein Konkurrenzschutz (Rn 183). Die vom Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Haben Ehegatten oder Lebenspartner in einem Erbvertrag, durch den sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, oder ein Vermächtnis angeordnet, das nach dem Tode des Überlebenden zu erfüllen ist, so findet die Vorschrift des § 2269 entsprechende Anwendung.mehr