Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Empfänger

Rz. 26 Im Unterschied zu der früheren Vorgehensweise des Berufsstands sind Bestätigungsvermerke generell zu adressieren,[1] während dies früher nur bei freiwilligen Abschlussprüfungen vorgesehen war. Die Adressierung richtet sich regelmäßig an das geprüfte Unt, nicht etwa an dessen Organe oder Anteilseigner. Formulierungs-Beispiel An die ... [Gesellschaft] Die Adressierung erf...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Prüfungen nach dem Publizitätsgesetz

Rz. 51 Die Jahresabschlüsse von PersG, die nicht unter § 264a HGB fallen, Einzelkaufleuten, Stiftungen, Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie von anderen, in § 3 Abs. 1 PublG genannten Unt sind bei Erfüllung der Voraussetzungen prüfungspflichtig. Voraussetzungen für eine Prüfungspflicht des Jahresabschlusses nach PublG ist, dass für drei aufeinanderfolgende Abschlussst...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Vorbemerkungen

Rz. 25 Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift enthält einige, längst nicht aber alle der an einen Prüfungsbericht zu stellenden Grundanforderungen. Die aus den allgemeinen Berufsgrundsätzen des Wirtschaftsprüfers abgeleiteten Grundanforderungen sind:[1] Schriftlichkeit (Rz 26), Klarheit (Rz 29), Wahrheit (Rz 33), Vollständigkeit (Rz 35), Unparteilichkeit (Rz 41).mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6 CSRD-Umsetzungsgesetz

Rz. 67 Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses für diese Kommentierung lag noch keine verabschiedete Gesetzesfassung des CSRD-Umsetzungsgesetzes vor. Auf Basis des Regierungsentwurfs zum CSRD-Umsetzungsgesetz sind folgende Änderungen vorgesehen: In Abs. 1 wird das bisherige Wort "Jahresabschluß" durch "Jahresabschluss" ersetzt (rein formale Anpassung). Abs. 2 bleibt unverändert....mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.3.1 Fehlende Wahl des Abschlussprüfers

Rz. 71 Der AP ist nicht gewählt, wenn das Wahlorgan untätig geblieben ist oder der Wahlbeschluss nichtig gewesen ist oder die Wahl erfolgreich angefochten worden ist. Die Anfechtung muss im Verfahren nach § 246 AktG im Wege einer Anfechtungsklage geltend gemacht werden. Gem. § 248 AktG steht infolge der Urteilswirkung dann fest, dass ein AP nicht wirksam gewählt worden ist. Auf ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.1 Verbundene Unternehmen der geprüften Gesellschaft

Rz. 85 § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB weist verbundenen Unt der geprüften Ges. einen direkten Schadensersatzanspruch gegen den Abschlussprüfer zu, soweit diese durch den Abschlussprüfer geschädigt wurden. Der Begriff verbundenes Unt bestimmt sich nach § 271 Abs. 2 HGB und ist unabhängig davon, ob das verbundene Unt auch tatsächlich in den Konzernabschluss einbezogen ist (§ 271 Rz 3...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6 Vergütung des gerichtlich bestellten Abschlussprüfers (Abs. 5)

Rz. 77 § 318 Abs. 5 HGB regelt die Ansprüche des nach § 318 Abs. 3 oder Abs. 4 HGB vom Gericht bestellten Abschlussprüfer (AP). Er ersetzt auf Antrag die allgemeinen vertraglichen Regelungen in §§ 612, 632 BGB. Nach Bestellung durch das Gericht und Annahme durch den AP kommt zwischen der zu prüfenden Ges. und dem AP ein Prüfungsvertrag zustande, der den üblichen Regelungen d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.9.2 Übergangsfristen

Rz. 44 Ausgangspunkt für die externe Rotation war das Inkrafttreten der EU-Verordnung Nr. 537/2014 (16.6.2014). Für die Rotationsfristen sieht Art. 41 Verordnung (EU) Nr. 537/2014 abgestufte Übergangsverfahren vor: "Langläufer" (Mandatslaufzeit von mind. 20 Jahren zum 16.6.2014, Art. 41 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 537/2014): Die Übergangsfrist beträgt sechs Jahre, d. h., ab de...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6 Bestätigungsvermerk bei Konzernabschlussprüfungen

Rz. 128 § 322 HGB gilt für Jahres- und Konzernabschlussprüfungen gleichermaßen, sodass die dargestellten Grundsätze zu Bestätigungs- und Versagungsvermerken bei gesetzlichen Jahresabschlussprüfungen für Konzernabschlussprüfungen analog anzuwenden sind. Darüber hinaus ergeben sich nachfolgende Besonderheiten. 6.1 Prüfungsurteile Rz. 129 Bei der Nennung des geprüften Unternehmen...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.9 Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen

Rz. 57 Dieser Abschnitt kommt zur Anwendung, wenn es sonstige Prüfungsgegenstände (Rz 27) gibt, die über den Abschluss und Lagebericht hinausgehen und die aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine Einbeziehung in den Bestätigungsvermerk erfordern. Zu Anwendungsfällen vgl. Rz 27. Weitere, regelmäßige Anwendungsfälle sind Abschlussprüfungen von PIE, bei denen dieser Abschnitt au...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.10 Kündigung des Prüfungsauftrags

Rz. 232 Erfolgt durch den Abschlussprüfer eine Kündigung des Prüfungsauftrags aus wichtigem Grund (§ 318 Abs. 6 und 7 HGB) hat er gem. § 318 Abs. 6 Satz 4 HGB über das Ergebnis der bisherigen Prüfung gegenüber den Organen der zu prüfenden Ges. zu berichten.[1] Zu Einzelheiten der Berichterstattung vgl. § 318 Rz 89 ff. Rz. 233 Neben den gesetzlichen Vertretern hat der Abschlus...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6 Prüfung des Ertragsteuerinformationsberichts (Abs. 3b)

Rz. 130 Die in Jahr 2023 neu geschaffene Vorschrift verpflichtet den Abschlussprüfer zu prüfen, ob das Unt verpflichtet ist, gem. § 342m Abs. 1 oder 2 HGB für das dem zu prüfenden Geschäftsjahr vorhergehende Geschäftsjahr einen Ertragsteuerinformationsbericht offenzulegen und (nur für den Fall des § 342 Abs. 1 HGB) ob das Unt dieser Verpflichtung nachgekommen ist. Aufgrund de...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.2 Falsche Darstellungen und sonstige Verstöße (Abs. 1 Satz 3 Teilsatz 1 und 3)

Rz. 67 In die Vorwegberichterstattung einzubeziehen sind auch im Verlauf der Abschlussprüfung gewonnene Erkenntnisse über falsche Darstellungen oder sonstige Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften sowie Tatsachen, die schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder die Satzung erkennen lassen (Abs. 1 Satz 3)....mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8 CSRD-Umsetzungsgesetz

Rz. 215 Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses dieser Kommentierung liegt keine verabschiedete Gesetzesfassung für das CSRD-Umsetzungsgesetz vor. Auf Basis des Regierungsentwurfs zum CSRD-Umsetzungsgesetz sind folgende Änderungen beabsichtigt: Die Abs. 1–5 und 6a sollen unverändert bleiben. In Abs. 6 soll der Verweis "gesetzlichen Vorschriften zur Aufstellung des Lage- bzw. Kon...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Schutzklauseln

Rz. 96 Schutzklauseln analog § 286 HGB für den Jahresabschluss sind für den Konzernabschluss nicht vorgesehen. Zumindest in Bezug auf § 286 Abs. 1 HGB wird allerdings eine Ausstrahlungswirkung auf den Lagebericht angenommen, da ansonsten die Pflicht zur Unterlassung von Angaben, die das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden, nicht greifen würd...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Grundsätzliche Feststellungen (Abs. 1)

Rz. 47 Die sog. Vorwegberichterstattung verlangt, dass der Abschlussprüfer zur Beurteilung der Lage durch die gesetzlichen Vertreter Stellung zu nehmen hat. Dabei ist insb. auf die Beurteilung des Fortbestands und der zukünftigen Entwicklung des Unt unter Berücksichtigung des Lageberichts einzugehen.[1] Außerdem ist i. R. d. sog. Redepflicht über bei der Durchführung der Abs...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.1 Allgemeines

Rz. 78 Grds. gelten für das Auftragsverhältnis zwischen Wirtschaftsprüfer (WP) und Unt die Regelungen des BGB und somit auch die Vorschriften über die Kündigung nach §§ 626, 627, 649 BGB. Eine Ausnahme von der Möglichkeit der Kündigung nach den vorgenannten Paragrafen besteht für den Bereich der gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung. Dem gem. § 318 Abs. 1 HGB bestellt...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.8 Prüfungen nach internationalen Prüfungsgrundsätzen

Rz. 226 Die Berichterstattung über Prüfungen nach internationalen Prüfungsgrundsätzen folgt den dort hierfür maßgeblichen Grundsätzen.[1] Rz. 227 Die Berichterstattung über nach ISA durchgeführte Abschlussprüfungen richtet sich nach ISA 700, 701, 705 und 706. Nach ISA 700 hat der Abschlussprüfer ein Prüfungsurteil in Form eines sog. Bestätigungsberichts, dem sog. Auditor’s Re...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.3 Kündigungserklärung

Rz. 88 Die Kündigung kann formlos, also auch mündlich erklärt werden. Allerdings muss der AP die Kündigung gem. § 318 Abs. 6 Satz 3 HGB schriftlich begründen; dabei muss der Kündigungsgrund schriftlich deutlich gemacht werden. Die Kündigung ist dem Gesellschaftsorgan gegenüber zu erklären, das den Prüfungsauftrag erteilt hat.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8.2 Kündigungsfolgen

Rz. 97 Der jeweilige Adressat der Kündigungserklärung hat die Kündigung dem Aufsichtsrat, der nächsten Hauptversammlung bzw. bei der GmbH den Gesellschaftern mitzuteilen. Ist der Aufsichtsrat Adressat der Kündigungserklärung, hat dieser die gesetzlichen Vertreter zu unterrichten. Der Empfänger der Kündigungserklärung ist ferner zur Vorlage des Berichts des AP verpflichtet. Di...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.1 Wahlverfahren bei der AG

Rz. 11 Das AktG schreibt zwingend die Wahl des AP durch die Hauptversammlung vor (§ 119 Abs. 1 Nr. 4 AktG). Hierdurch soll eine unparteiische, von den Organen der AG unabhängige Prüfung erreicht werden. Nur für das erste Gj wird der AP ausnahmsweise durch die Gründer gewählt (§ 30 Abs. 1 Satz 1 AktG). Das Wahlrecht der Hauptversammlung ist dabei unbeschränkt. Die Hauptversamm...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.6 Gemeinschaftsprüfungen (joint audit)

Rz. 220 Bei Gemeinschaftsprüfungen ist ein gemeinsamer Prüfungsbericht der Gemeinschaftsprüfer zu erstatten.[1] Folgende Besonderheiten gilt es zu berücksichtigen:[2] Die Ausführungen zum Prüfungsauftrag müssen Angaben zur gemeinsamen Bestellung mehrerer WP/vBP bzw. WPG/BPG enthalten. Da die Gemeinschaftsprüfer jeweils die Gesamtverantwortung für das Prüfungsergebnis haben, si...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4 Wählbarer Personenkreis

Rz. 17 Als AP ist der in § 319 Abs. 1 HGB genannte Personenkreis wählbar, also Wirtschaftsprüfer (WP) und WPG. Für die Prüfung mittelgroßer GmbH und KapCoGes können auch vBP und BPG gewählt werden. AP eines Konzernabschlusses können nur WP und WPG sein.[1] Wählbar sind auch mehrere AP mit dem Auftrag, entweder eine gemeinsame oder eine voneinander unabhängige Prüfung durchzuf...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.2 Grundlage für die Prüfungsurteile

Rz. 136 Bei Konzernabschlussprüfungen, bei denen es verschiedene relevante Berufspflichten gibt (z. B. zur Unabhängigkeit), erstreckt sich die Bezugnahme im Bestätigungsvermerk i. d. R. auf die relevanten Berufspflichten, die für das Konzernprüfungsteam maßgeblich sind.[1] Der entsprechende Abschnitt im Bestätigungsvermerk kann wie folgt formuliert werden: Grundlage für die ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt

Rz. 1 § 320 HGB verpflichtet die gesetzlichen Vertreter einer prüfungspflichtigen Ges. (§ 316 Rz 3), dem Jahres- bzw. Konzernabschlussprüfer die zu prüfenden Unterlagen (Jahresabschluss und Lagebericht bzw. Konzernabschluss und Konzernlagebericht) vorzulegen. Darüber hinaus sind dem Abschlussprüfer alle Bücher, Schriften und Unterlagen vorzulegen, alle notwendigen Auskünfte ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.5 Wahlverfahren für den Konzernabschluss

Rz. 15 Das Wahlverfahren ist identisch mit der Wahl des AP für den Jahresabschluss des MU. Erfolgt keine gesonderte Wahl des Konzernabschlussprüfers, gilt der Prüfer des Jahresabschlusses des MU als bestellter Konzernabschlussprüfer (§ 318 Abs. 2 Satz 1 HGB).mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.6 Prüfungen nach PublG

Rz. 194 Die Regelung von § 322 HGB gilt gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 PublG für nach dem PublG zur Rechnungslegung verpflichtete Unternehmen sinngemäß. Sinngemäß bedeutet, dass die für gesetzliche Abschlussprüfung entwickelten Grundsätze (Rz 24 ff.) nur insoweit anzuwenden sind, als die nach PublG rechnungslegungspflichtigen Unternehmen entsprechende Rechnungslegungspflichten haben...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Zweck

Rz. 2 Zweck des Konzernlageberichts ist es, in Ergänzung zum Konzernabschluss ein umfassendes Bild der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation des Konzerns als wirtschaftliche Einheit aus Sicht des Managements zu geben. Hierzu zählen neben der Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns auch sonstige relevante Aspekte wie z. B. Produkte, Märkte, Technol...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4 Feststellungen und Erläuterungen zur Rechnungslegung (Abs. 2)

Rz. 94 Abs. 2 Satz 1 verpflichtet den Abschlussprüfer festzustellen, ob die Buchführung und die weiteren geprüften Unterlagen, der Jahresabschluss sowie der Lagebericht den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Vorschriften des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung entsprechen. Da es sich um die Feststellung der Ordnungsmäßigkeit handelt, kann auf die Darstellung vo...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Überschrift

Rz. 24 § 322 HGB enthält keine Anforderung an eine Überschrift für den Bestätigungsvermerk bzw. Versagungsvermerk. Damit ein Bestätigungsvermerk von anderen, abgeschwächteren Formen von Prüfungsurteilen (z. B. Bescheinigung) eindeutig unterschieden werden kann, hat sich in der Praxis die Verwendung einer Überschrift bewährt. Rz. 25 Angelehnt an die Bezeichnung der gesetzliche...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.8 Exkurs: Prüfungsauftrag des Abschlussprüfers im Insolvenzfall

Rz. 38 Umstritten ist das Vorgehen im Insolvenzfall. Nach einem Urteil des OLG Dresden endet der zwischen einem prüfungspflichtigen Unt und dem AP geschlossene Prüfungsvertrag, wenn nicht das Gj vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betroffen ist, jedenfalls dann mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn der Insolvenzverwalter nicht die Erfüllung wählt. Für davorli...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.3 Prüfungspflicht bei Abwicklung/Liquidation

Rz. 9 Aus § 270 Abs. 3 AktG bzw. § 71 Abs. 3 GmbHG ergibt sich, dass die Prüfungspflicht im Stadium der Abwicklung/Liquidation für die AG und GmbH grds. fortbesteht. Allerdings kann das Gericht von der Prüfung befreien, wenn die Verhältnisse der Ges. so überschaubar sind, dass eine Prüfung im Interesse der Gläubiger und der Aktionäre/Gesellschafter nicht geboten erscheint.[1]mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.2 Ungeprüfte Jahresabschlüsse von Tochterunternehmen

Rz. 74 Soweit Jahresabschlüsse von TU nicht geprüft sind, hat der Konzernabschlussprüfer diese gem. § 317 Abs. 3 Satz 1 HGB "in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 zu prüfen". Diese Prüfung entspricht hinsichtlich Umfang und Gegenstand einer Vollprüfung, allerdings ohne Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk. Durch die nicht erfolgte Bezugnahme auf § 317 Abs. 4 und § 31...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.7.1 Allgemeines

Rz. 25 Der Prüfungsvertrag sollte die wichtigsten Voraussetzungen des Vertragsverhältnisses beschreiben. Dazu gehören etwa: Honorarvereinbarungen, Beschreibung der Leistungspflichten, die i. R. d. Pflichtprüfungsauftrags vom AP erbracht werden sollen, Pflichten des prüfungspflichtigen Unt, Folgen bei Verletzung der Pflichten beider Vertragsparteien, Haftung des AP. Das Auftragsver...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 10 CSRD-Umsetzungsgesetz

Rz. 101 Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses dieses Beitrags lag noch keine verabschiedete Gesetzesfassung des CSRD-Umsetzungsgesetzes vor. Auf Basis des Regierungsentwurfs zum CSRD-Umsetzungsgesetz sind folgende Änderungen zu erwarten. Die Abs. 1–5 und 7 sollen unverändert bleiben. In Abs. 6 soll anstelle der bisher schriftlich zu begründenden Kündigung des Abschlussprüfers ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.3 Wahlverfahren bei der GmbH

Rz. 13 Auch bei der GmbH wird der AP im Regelfall von den Gesellschaftern gewählt. Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag diese Kompetenz auch auf ein anderes Gremium (Aufsichtsrat, Beirat, Gesellschafterausschuss) übertragen, nicht aber auf die Geschäftsführung.[1] Die Ausgestaltung des Wahlvorgangs liegt weitgehend in der Kompetenz der Gesellschafter bzw. in der Gestaltun...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4.2.4 Sachverhaltsgestaltende Maßnahmen

Rz. 128 Sachverhaltsgestaltende Maßnahmen können die Momentaufnahme des Jahresabschlusses über die Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte hinaus zielorientiert beeinflussen.[1] Hierunter sind Maßnahmen zu verstehen, die sich auf Ansatz oder Bewertung von VG und Schulden auswirken, sofern sie von der üblichen Gestaltung abweichen, die nach Einschätzung des Abschlussprüfers de...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.10 Keine Beschränkung bei der Auswahl des Abschlussprüfers (Abs. 1a)

Rz. 46 Durch das FISG wurde § 318 Abs. 1b HGB durch die Aufhebung von § 318 Abs. 1a HGB zum 1.7.2021 zu § 318 Abs. 1a HGB n. F. Rz. 47 § 318 Abs. 1a HGB dient der Umsetzung des Art. 37 Abs. 3 der überarbeiteten Abschlussprüferrichtlinie; die an Unt von öffentlichem Interesse gerichtete Regelung in Art. 16 Abs. 6 Verordnung (EU) Nr. 537/2014 gilt bereits unmittelbar. § 318 Abs...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.7.2.1 Grundsätze

Rz. 26 Hinsichtlich der Ausgestaltung des Prüfungsvertrags in Form eines Auftragsbestätigungsschreibens finden sich Hinweise für den AP in ISA [DE] 210. Rz. 27 Das Gesetz selbst enthält keine Regelungen hinsichtlich der für den Abschluss des Prüfungsauftrags erforderlichen Erklärungen. Das Unt und der AP haben sich über die Inhalte des Prüfungsauftrags zu einigen, soweit nich...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.2 Angaben zu den bedeutsamen finanziellen Leistungsindikatoren (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 46 In die Analyse des Geschäftsverlaufs sind finanzielle Leistungsindikatoren einzubeziehen (zu nichtfinanziellen Leistungsindikatoren s. Rz 77 ff.). Unter finanziellen Leistungsindikatoren werden insb. Kennzahlen verstanden, die Aufschluss über wesentliche finanzielle Entwicklungen des Konzerns geben. Hier sind neben Bilanz-, Ertrags- und Liquiditätskennzahlen auch wert...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.9 Prüfungen nach internationalen Prüfungsgrundsätzen

Rz. 204 Nachdem die Neufassung der IDW PS 400er-Reihe die maßgeblichen Regelungen der ISA enthält, bestehen materiell bei der Formulierung des Bestätigungsvermerks keine bzw. nur sehr geringe Unterschiede zwischen den ISA und den deutschen PS.[1] Rz. 205 Gleichwohl bestehen in der Prüfungsdurchführung noch kleinere Unterschiede. Aufgrund separater Beauftragung sind auch Prüfu...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.2.1 Kapitalgesellschaften

Rz. 18 Eine Heilung der Nichtigkeit ist nur durch eine Jahresabschlussprüfung möglich.[1] Rz. 19 Zu berücksichtigen ist, dass die Nichtigkeit eines festgestellten Jahresabschlusses auch zur Unwirksamkeit der auf dem Feststellungsbeschluss aufbauenden Ergebnisverwendungsbeschlüsse führt. Eine Rücklagendotierung kann etwa nicht wirksam erfolgt sein. Eine bereits buchmäßig erfass...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.7.2.3 Inhalt des Prüfungsauftrags

Rz. 33 Bei gesetzlichen Abschlussprüfungen ergeben sich die Pflichten des AP aus §§ 317ff. HGB und der Berufsauffassung, die insb. in IDW PS festgelegt ist. Zur Verdeutlichung empfiehlt es sich, auch insoweit den wesentlichen Auftragsinhalt ausdrücklich in die Auftragsformulierung aufzunehmen. Bei freiwilligen Abschlussprüfungen muss der Umfang der Prüfung entsprechend §§ 31...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1 Allgemeines

Rz. 53 Auf Antrag hat das Gericht einen anderen Abschlussprüfer (AP) zu bestellen, wenn dies aus einem in der Person des gewählten AP liegenden Grund geboten erscheint, insb. wenn ein Ausschlussgrund nach §§ 319 Abs. 2–5, 319b HGB besteht oder (eingefügt durch das AReG) ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 1 oder Art. 5 Abs. 5 Unterabs. 2 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 537/...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 Prüfungsbericht bei Konzernabschlussprüfungen

Rz. 165 Für Konzernabschlussprüfungen gelten die in Rz 25–Rz 161 dargestellten Grundsätze analog, da § 321 HGB auch auf Konzernabschlussprüfungen i. S. v. § 316 Abs. 2 HGB anzuwenden ist. Im Folgenden wird lediglich auf konzernspezifische Besonderheiten eingegangen. Die Konzernabschlussprüfung stellt einen eigenständigen Prüfungsauftrag dar. Daher ist grds. ein separater Prü...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt

Rz. 1 § 321 HGB ist eine für alle nach HGB prüfungspflichtigen Ges. (große und mittelgroße KapG, KapCoGes) zu beachtende Vorschrift. Eigentlich "Betroffener" der Regelung ist aber nicht der Bilanzierende, sondern dessen Abschlussprüfer. Die Vorschrift regelt die Mindestinhalte für den Prüfungsbericht, die der Gesetzgeber dem gesetzlichen Abschlussprüfer auferlegt hat. Rz. 2 D...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7 CSRD-Umsetzungsgesetz

Rz. 238 Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses für die vorliegende Kommentierung lag noch keine finale Gesetzesfassung des CSRD-Umsetzungsgesetzes vor. Auf Basis des Regierungsentwurfs zum CSRD-Umsetzungsgesetz sind folgende Änderungen beabsichtigt: Die Überschrift des § 321 HGB soll geändert werden in "Abschlussprüfungsbericht". In Abs. 1 sollen in Satz 3 die Worte "... oder s...mehr