Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Minderjährige (Abs 3).

Rn 4 Art 8 I findet keine Anwendung auf Unterhaltspflichten ggü einer Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder einen Erwachsenen, der aufgrund einer Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage ist, seine Interessen zu schützen (III). Letzteres entspricht Art 1 I ErwSÜ (näher Rauscher/Andrae Rz 19).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausnahmen.

Rn 2 Bis zum Tode eines der Beteiligten entstandene Unterhaltsansprüche bleiben bestehen, soweit nicht die Voraussetzungen des § 1613 vorliegen. Nach dem Tode bestehende, aber zum Todeszeitpunkt fällige Unterhaltsansprüche bleiben ebenfalls bestehen, also zB Ansprüche für die restlichen Tage des Monats gem § 1612 III. I. Tod des Unterhaltsgläubigers. Rn 3 Stirbt der Unterhaltsg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Der Ausübungsberechtigte.

Rn 8 Wer zur Ausübung berechtigt ist, muss sich aus der Vereinbarung von Rn 1 ergeben. Gelingt das auch durch Auslegung nicht, ist der Vertrag nach § 154 I im Zweifel unwirksam. Doch enthält hinsichtlich der Gegenleistung § 316 eine die Unwirksamkeit vermeidende Sondervorschrift.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Tatbestandsvoraussetzungen.

Rn 1 Voraussetzung ist die Verbindung (Realakt) beweglicher Sachen zu wesentlichen Bestandteilen iSd § 93 einer Gesamtsache. § 947 gilt auch bei Verbindung mit einem Gebäude, das nur Grundstücksscheinbestandteil ist. Zur Frage, wann ein wesentlicher Bestandteil iSd Norm vorliegt s § 93 Rn 7 ff. Derjenige, der sich auf den (Mit-)Eigentumserwerb nach § 947 beruft, ist beweisbe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Fallkonstellationen.

aa) Vorleistung und Veranlassung. Rn 46 Ihren klassischen Anwendungsbereich hat die condictio ob rem in den Fällen, in denen der Bereicherungsgläubiger den Empfänger mit seiner Leistung final zu Herbeiführung eines bestimmten, letztlich ausbleibenden Erfolges bewegen will (grds zum Erfordernis einer finalen Verknüpfung von Leistung und bezwecktem Erfolg Reuter/Martinek 170 f;...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. 2Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Leistungsverweigerungsrecht und Druckzuschlag (Abs 3).

I. Grundlagen/Voraussetzungen. Rn 16 Vor der Abnahme ist der Vergütungsanspruch vorbehaltlich der unter Rn 5 ff dargestellten Ausnahmen nicht fällig und damit nicht (gerichtlich) durchsetzbar. Es bedarf also keines Leistungsverweigerungsrechts des Bestellers, um Zahlungsansprüche des Unternehmers abzuwehren (vgl allerdings Rn 7 zur Klage auf Leistung nach Empfang der Gegenlei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verfügungen über das Sondervermögen im Ganzen.

Rn 9 Der Vorerbe kann sich ohne Zustimmung des Nacherben verpflichten, die Vorerbschaft im Ganzen zu veräußern (§§ 2371, 2385). Die erforderlichen einzelnen Erfüllungsgeschäfte sind jedoch iRd §§ 2113–2115, 2136 zustimmungspflichtig. Demgegenüber kann ein Mitvorerbe seinen Erbteil auch ohne Zustimmung des Nacherben veräußern (BayObLG DNotZ 83, 320, 325).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VIII. Nichtanwendung.

Rn 20 Auf die innerhalb des EWR getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs ist die Leistungsstörungsregelung (I bis IV) nicht anzuwenden, wenn eine ›one-leg transaction‹ vorliegt. Lückenfüllend tritt das allgemeine Geschäftsbesorgungs- sowie Auftragsrecht und das allgemeine Leistungsstörungsrecht an die Stelle der Regelungen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Rechtszuständigkeit.

I. Allgemeines. Rn 12 Ab dem 1.1.24 spricht das Gesetz vom VoRp. Der nicht eingetragene Verein ist nunmehr rechtsfähig, da § 54 I 1 für den ideellen VoRp auf das Recht des eV verweist, was die Rechtsfähigkeit des VoRp impliziert. Aufgrund der Verweisung des § 54 I 2 für den wirtschaftlichen VoRp in das Recht der GbR ist dieser aufgrund § 705 II rechtsfähig. der nV eine Gesamt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Zu §§ 439 VI, 442, 445, 447 II (Abs 3).

I. § 439 VI (Abs 3 S 1). Rn 4 S § 439 Rn 35 ff. II. § 442 (Abs 3 S 2 Alt 1). Rn 4a Art 7 V WKRL kennt (iGgs zu Art 2 III VerbrGKRL) keinen Ausschluss der Mängelrechte bei Kenntnis des Käufers vom Mangel bei Vertragsschluss, wie § 442 statuiert, sondern verneint lediglich das Vorliegen eines Mangels, soweit der Käufer der negativen Abweichung der Beschaffenheit der Kaufsache aus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 Zum Anwendungsbereich der §§ 171 ff s § 171 Rn 1. § 172 gilt auch nicht entspr für die Bestellungsurkunde eines gesetzlichen Vertreters oder eines Verwalters fremden Vermögens (BGH FamRZ 10, 968 Rz 10). Das gleiche gilt für einen die Vertretung regelnden Gesellschaftsvertrag (Staud/Schilken Rz 1; aA Wertenbruch DB 03, 1099, 1102).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Einbettung in das Verfassungsrecht.

I. Das BGB unter der Geltung des Grundgesetzes. Rn 25 Seit dem Jahre 1949 muss sich auch das BGB dem GG unterordnen und den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen. Dies hat insb im Bereich des Familienrechts weitreichende Auswirkungen gehabt, gilt aber auch für alle übrigen Teile des BGB. In der Praxis am stärksten hat sich die Existenz des modernen Verfassungsrechts dad...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Norminhalt.

Rn 2 Der Besitzdiener hat die Rechte aus § 859 gegen jede Beeinträchtigung durch Dritte, nicht aber gegen den Besitzer selbst. Er kann Selbsthilfe auch dann üben, wenn sich eine Beeinträchtigung gegen Sachen des Besitzers (seines Arbeitgebers) richtet, die sich im tatsächlichen Herrschaftsbereich, in dem er tätig ist, befinden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Für eine Modernisierungsmaßnahme streitende Interessen (§ 555d II 1, 2).

1. Vermieterinteressen. Rn 9 Abzuwägende Vermieterinteressen sind va die beabsichtigte bessere wirtschaftliche Nutzung der Mietsache, die Verbesserung der Vermietungschancen, eine mögliche Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel (vgl LG Mönchengladbach ZMR 07, 402), steuerliche Vorteile, Versicherungsschutz (LG Halle/Saale ZMR 14, 986, 987), günstige Darlehen oder auch Miet...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verträge über die Vermietung von Wohnraum, IV.

I. Funktion. Rn 26 Bei der gewerblichen Vermietung von Wohnraum (Begriff § 549 Rn 2) sind neben den in §§ 535 ff enthaltenen Vorschriften die Informationspflichten des § 312a I, III, IV und VI zu beachten (zum Ganzen Gsell WuM 14, 375; speziell zum Widerrufsrecht Hau NZM 15, 435; Rolfs/Möller NJW 17, 3275; Fervers NZM 18, 640). Weiter steht dem Mieter gegen den gewerblichen V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Eingeschränkter Anwendungsbereich nach § 491 II, III.

Rn 5 § 510 III 1 nennt unter Verweis auf § 491 II 2 Nr 1–5, III 2, IV Konstellationen, in denen trotz Vorliegens eines Ratenlieferungsvertrags ein Widerrufsrecht nach § 355 nicht besteht. Folglich findet in diesen Konstellationen § 356c ebenfalls keine Anwendung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verfahren.

Rn 7 Die Beweislast für die Überlassung der Vermögensverwaltung trägt der Ehegatte, der sich auf sie beruft. Eine Vermutung hierfür besteht nicht und folgt auch nicht daraus, dass die Eheleute in gutem Einvernehmen leben. Dies spricht eher für fehlenden Rechtsbindungswillen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Zu den notwendigen Verwendungen im Sinne des § 994 gehören auch die Aufwendungen, die der Besitzer zur Bestreitung von Lasten der Sache macht. 2Für die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, sind ihm nur die Aufwendungen für solche außerordentliche Lasten zu ersetzen, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Weitere Fälle eines sorgfaltsunabhängigen Vertretenmüssens.

1. Höhere Gewalt. Rn 35 Die Haftung der Parteien nach Art 79 I CISG ist ebenfalls verschuldensunabhängig. Auf persönliche Verschuldensfähigkeit kommt es nicht an. Aber auch die Einhaltung der objektiv geforderten Sorgfalt reicht zur Entlastung nicht aus, vielmehr muss der Schuldner beweisen, ›dass die Nichterfüllung auf einem außerhalb [seines] Einflussbereichs liegenden Hind...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einmaliges Forderungsrecht.

Rn 3 Nach § 421 darf der Gläubiger zwar von jedem Schuldner die Leistung verlangen, insgesamt aber nur einmal. Nicht erfasst ist also das mehrfache Forderungsrecht (Verpflichtungskumulation), also etwa der Fall, dass der Gläubiger zur Befriedigung des Bedarfs vorsorglich mit mehreren Lieferanten selbstständige Verträge abschließt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Internordische Fälle (Abs 3).

Rn 8 Art 75 III enthält eine besondere Norm für internordische Fälle (Erw 74).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislast.

Rn 5 Derjenige, der sich auf die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes beruft, muss das Vorliegen der Ermächtigung beweisen. In Fällen, in denen ein Vertragspartner die Begrenzung der Ermächtigung auf einen Einzelfall behauptet, ist dieser nach der Vermutungsregel des § 113 IV beweispflichtig.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossene Verträge.

1. Inhaltliche Anforderungen an Bestätigung und Abschrift. a) Bestätigung. Rn 6 In der Vertragsbestätigung ist der Vertragsinhalt wiederzugeben. Dies folgt schon aus dem Telos des § 312f, dass die vertraglichen Rechte und Pflichten des Verbrauchers dokumentiert werden sollen. In die Bestätigung aufzunehmen sind nach § 305 I 1 wirksam in den Vertrag einbezogene AGB (vgl BTDrs 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. (2) Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Gläubiger über, in welchem er dadurch in Verzug kommt, dass er die angebotene Sache nicht annimmt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Pactum de non petendo.

Rn 7 Das Pactum de non petendo (Stillhaltevereinbarung) bewirkt – anders als der Erlass – kein Erlöschen des Schuldverhältnisses, sondern lediglich eine (idR) vorübergehende Einrede. Wird ein dauerndes Stillhalten vereinbart, so kann ein Erlass vorliegen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn er geschäftsunfähig ist. (2) 1Das Gleiche gilt, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. 2Die Personensorge für das Kind steht ihm neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes zu; zur Vertretung des Kindes ist er nicht berechtigt. 3Bei einer Meinungsverschiedenheit geht die Meinung des minderjährigen Elternteils v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Konkurrenzen.

1. Schockschadensschmerzensgeld. Rn 24 Problematisch ist auch das Konkurrenzverhältnis des Hinterbliebenengeldes zum Schockschadensschmerzensgeld (dazu § 253 Rn 2). Zwar gibt es Konstellationen, in denen nur einer der beiden Ansprüche greift, so klammert § 844 Abs 3 Ansprüche wegen einer Verletzung des Angehörigen bewusst aus (hier ist man auf den Schockschaden angewiesen), u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wirkung der Anfechtung, § 142 I.

I. Grundsätze. Rn 3 Das angefochtene Geschäft ist gem § 142 als von Anfang an nichtig anzusehen (BGH NJW 10, 289 [BGH 28.10.2009 - IV ZR 140/08] Tz 16). Die Anfechtung vernichtet das Geschäft rückwirkend. Diese Wirkung ist nicht durch Widerruf oder Rücknahme der Anfechtung zu beseitigen (RGZ 74, 3; aA AnwK/Feuerborn § 142 Rz 15). Aufgrund dieser Rückwirkung schließt sie ander...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. International.

1. Verträge mit Auslandsbezug. Rn 5 Die §§ 305 ff sind aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender (BGH NJW 03, 2605 [BGH 10.04.2003 - VII ZR 314/01]) Wahl des deutschen Rechts durch die Parteien (Art 3 I, II ROM I), aufgrund objektiver Anknüpfung nach Art 4 ROM I oder aufgrund der Sonderanknüpfung der Art 6 I ROM I, Art 46b EGBGB (kollisionsrechtlicher Verbraucherschutz) ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Vermieter (§ 556 III 3).

a) Überblick. Rn 90 Rechnet der Vermieter nicht innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit ab, ist ›Abrechnungsreife‹ eingetreten und ihm stehen keine Vorauszahlungen mehr zu (BGH ZMR 16, 519 Rz 13; NZM 10, 736 Rz 22). Der Vermieter kann über die Abrechnung nur noch – bis zur Höhe der geschuldeten Vorauszahlungen – Zahlungen insoweit verlangen, als sie durch eine (ggf auch na...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. (2) 1Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. 2Soweit ein anderer als derjenige, welch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Erlaubte Benutzungen (Zweckbestimmungen iwS).

1. Überblick. Rn 4 § 1 II, III (nach hM: Zweckbestimmungen iwS) bestimmen wenigstens grob, welche Benutzung erlaubt ist. Sie sind mithin Benutzungsvereinbarungen (§ 10 Rn 8; BGH NJW-RR 21, 1239 [BGH 16.07.2021 - V ZR 284/19] Rz 19). Weitere Konkretisierungen können nach § 10 I 2 (dazu § 10 Rn 8) und/oder § 19 I (dazu § 19 Rn 6 ff) bestimmt werden. 2. Wohnungseigentum. Rn 5 Die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Erweiterte Hinterlegungsmöglichkeit.

I. Sinn und Zweck. Rn 1 § 383 will dem Schuldner eine erweiterte Möglichkeit der Hinterlegung verschaffen, obwohl die als Leistung geschuldete Sache nach § 372 zur Hinterlegung nicht geeignet ist. Zu diesem Zweck werden dem Schuldner der Selbsthilfeverkauf im Wege der öffentlichen Versteigerung und die Hinterlegung des Gelderlöses gestattet. Da hierin eine erhebliche Beeinträ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 9 § 17 II nennt als Regelbeispiel einer schweren und unzumutbaren Verletzung einen wiederholten gröblichen Verstoß des WEigtümers gegen die ihm nach § 14 I, II obliegenden Pflichten. § 17 II setzt idR mindestens zwei Verletzungen gegen Pflichten aus § 14 (nach einer Abmahnung) voraus (BGH ZMR 07, 455, 467).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. 2Die Frist beginntmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislast.

Rn 10 Den Mieter trifft die Beweislast für das Einbringen der Einrichtungen und sein berechtigtes Interesse iSd § 552 I Hs 2 sowie eine von ihm behauptete Vereitelung der Wegnahme durch den Vermieter. Der Vermieter muss beweisen, dass der Mieter auf eine Entschädigung verzichtet hat (BGH ZMR 69, 340).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wirkungen.

1. Mieterhöhung für aufgewendete Kosten. a) Allgemeines. Rn 8 Liegt eine Modernisierungsmaßnahme iSv § 559 I 1 vor, darf der Vermieter die jährliche Miete im Verfahren nach § 559b iHv 8 % (s.a. Rn 2) der für die Wohnung aufgewendeten tatsächlichen und notwendigen Kosten erhöhen (va Bauhandwerker, Baunebenkosten, Architekten- und Ingenieurhonorare, Eigenleistungen und § 555a II...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte nach den §§ 327 und 327a, so sind die §§ 445a, 445b und 478 nicht anzuwenden. 2An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 2.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verschlossenes Inventar.

Rn 4 Die Übergabe eines verschlossenen/versiegelten Inventars stellt wegen des Einsichtsrechts und der bei Einreichen des Inventars anfallenden Gebühren, die sich nach dem Wert des Nachlasses richten, keine wirksame Inventarerrichtung dar (NK-BGB/Odersky § 2010 Rz 4; aA RGRK/Johannsen § 2010 Rz 2).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt oder vermengt, so findet die Vorschrift des § 947 entsprechende Anwendung. (2) Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung der vermischten oder vermengten Sachen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein würde.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Vorerbe.

Rn 10 Erwirbt der Miteigentümer eines Grundstücks einen weiteren Miteigentumsanteil als Vorerbe, kann er den ihm schon vor dem Vorerbfall gehörenden Miteigentumsanteil selbstständig mit einer Hypothek belasten (BayObLG NJW 68, 1431 [OLG Nürnberg 11.03.1968 - 1 W 79/67]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

Rn 1 § 579 I enthält eine Ausnahme von § 556b I. Jedoch verbleibt es nach II (KG MietRB 19, 103 ff) für Mietverhältnisse über Räume bei der Regelung des § 556b I. Die Regelung ist abdingbar.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 39. Kaufvertrag (Abs 1 lit a).

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Änderungen.

a) Überblick. Rn 3 Die Änderung einer Vereinbarung iSv Rn 2 bedarf materiell-rechtlich gem § 5 IV 1, II grds wieder einer Vereinbarung (BGH NJW-RR 21, 1239 Rz 22). Wird die Änderung aufgrund einer allgemeinen Öffnungsklausel beschlossen, muss ein von einer Änderung negativ betroffener WEigtümer nach hM der Änderung zustimmen (BGH ZMR 19, 619 Rz 15). b) Verdinglichung. Rn 3a Sol...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird. (2) 1Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. 2Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Hat der Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen, so trifft ihn die Beweislast, wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfüllung gelten lassen will, weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder weil sie unvollständig gewesen sei.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Stammwert der Sache.

Rn 4 Unter dem Stammwert der Sache versteht man den Vermögenswert der Sache im Zeitpunkt vor der Aufwendung. Dies ist damit der ›Stamm‹, auf den die Aufwendung durch den Besitzer ›aufgesetzt‹ wird. So erhält die Sache einen höheren Wert: (s oben C). Dies legitimiert auch die Ersatzpflicht des Eigentümers hinsichtlich solcher Lasten, da er nicht durch die Tragung von außerord...mehr