Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verjährung, Zurückbehaltungsrecht.

Rn 8 Für den Anspruch auf Verzinsung ist die dreijährige Regelverjährung des § 195 anwendbar. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Anspruch nach § 217 spätestens mit dem Aufwendungsersatzanspruch verjährt (Staud/Bittner/Kolbe § 256 Rz 15). Dem Ersatzberechtigten steht ein Zurückbehaltungsrecht zu (§ 273 II).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Geld.

Rn 8 Unter das Merkmal Geld fallen alle gesetzlichen und gesetzlich zugelassenen Zahlungsmittel. Auch ausländisches Geld kann nach den Hinterlegungsgesetzen (zB § 11 II HintG BW) hinterlegt werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Gebäude, Grundstücke, Anlagen.

a) Allgemeines. Rn 143 Gebäude, Grundstücke und Anlagen sind in Bezug auf von ihnen ausgehende Gefahren (zB durch sich ablösende Gebäudeteile – s insoweit aber auch §§ 836 ff –, umstürzende Bäume oder Bewässerungsanlagen, zu Letzteren Celle AUR 16, 221, 222, oder durch Wasser, dazu zB Itzel BauR 23, 9 ff mwN) sowie bei Eröffnung eines Verkehrs vom bzw zum Grundstück oder Gebä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Erleichterungen des Mängelrechts (Abs 2).

I. Entfall der Nachfristsetzung (Abs 2). Rn 11 Die Norm befreit den Verkäufer von der Setzung einer Nachfrist gem § 437 Nr 2, 3 (Erman/Grunewald Rz 12). Neben den allg Voraussetzungen (Rn 3–8) setzt sie voraus: II. Mängelrechte des Verbrauchers. Rn 12 Grundvoraussetzung ist, dass der Verkäufer aufgrund von Mängelrechten des Käufers alternativ die Kaufsache zurücknehmen oder den...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Sicherungsabtretung.

Rn 20 Zur Sicherungsabtretung s Vor § 1273 Rn 7 ff; zum verlängerten EV als Sonderfall der Sicherungsabtretung zugunsten von Warenlieferanten § 929 Rn 27.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtslage nach dem Tode eines Ehegatten.

I. Bindungswirkung. Rn 7 Der Überlebende ist an letztwilligen Verfügungen gehindert, die wechselbezügliche Zuwendungen an den Dritten schmälern. Dazu gehört die neu angeordnete Belastung des Schlusserben mit einem Vermächtnis (BGH FamRZ 69, 208), einer Testamentsvollstreckung (KG OLGZ 77, 392; Köln FamRZ 90, 1403) oder einer Nacherbeneinsetzung (Schlesw NJW-RR 13, 906). Der U...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, bis er wegen der ihm zu ersetzenden Verwendungen befriedigt wird. 2Das Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu, wenn er die Sache durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechtsfolge.

Rn 3 Die Rechtsfolge der Umgehung ist die Kontrolle der betr Klausel(n) anhand der Bestimmungen des 2. Abschn (BGH WM 05, 876).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsinhalt.

I. Außenverhältnis. Rn 4 Im Außenverhältnis haften die Schädiger gem § 840 I als Gesamtschuldner iSd §§ 421 ff, dh der Gläubiger kann von jedem Ersatz des gesamten Schadens verlangen, aber insgesamt nur einmal. Probleme ergeben sich bei Haftungsprivilegierungen einzelner Schuldner sowie bei Mitverschulden des Geschädigten. 1. Haftungsprivilegierungen. Rn 5 Bei Haftungsprivilegi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Nr 4.

Rn 19 Eine weitere Bereichsausnahme gilt nach Nr 4, der auf Art 3 V lit d DIRL beruht, für Verträge über Glücksspieldienstleistungen, die einen geldwerten Einsatz erfordern und unter Zuhilfenahme elektronischer oder anderer Kommunikationstechnologien auf individuellen Abruf eines Empfängers erbracht werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / ff) Werbung.

Rn 52 Zur Werbung gehören alle auf Kundengewinnung gerichteten Aktivitäten wie Spots, Anzeigen, Prospekte (Köln NJW 06, 781, 782; München NJW-RR 05, 494; Frankf BeckRS 15, 18814 Rz 15), Exposé (BGH ZIP 16, 1930 Rz 7), Verkaufsveranstaltungen, Internetauftritt (AG Freising NJW-RR 08, 1201, 1203).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Besitz und Besitzschutz.

a) Überblick. Rn 117 Die Überlassung der Mietsache – die es nicht geben muss (Rn 116) – vermittelt dem Mieter nach hM ein Besitzrecht, das wie Eigentum iSv Art 14 I 1 GG behandelt wird (BVerfG NJW 00, 2658, 2659; 93, 2035; BGH ZMR 23, 776 Rz 15; NZM 21, 132 Rz 33; NJW 20, 835 Rz 27; 06, 220 Rz 20). Das Besitzrecht besteht an der eigentlichen Mietsache, aber ggf auch an den Rä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Abkömmling (Abs 2 iVm § 2051 I).

Rn 6 Fällt ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling des Erblassers, der von diesem ein Geschenk erlangt hat, weg, wird der für ihn eintretende Abkömmling so behandelt, als habe er es selbst erhalten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Nach § 19 II Nr 2 gehört es zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung, das gemE zu erhalten (§ 19 Rn 29 ff). Jeder WEigtümer kann dies von der GdW nach § 18 II Nr 1 verlangen und notfalls einklagen. Eine solche Erhaltung ist indes fraglich, wenn das gemE erhebliche Schäden und Verwüstungen erlitten hat. Der Frage, was dann gilt, widmet sich § 22.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Anwendungsbereich.

Rn 3 § 449 gilt für alle Mobilien, einschl Zubehör von Grundstücken, nicht aber für wesentliche Bestandteile, die rechtlich zum Grundstück gehören (§ 93). Für Rechte kann eine § 449 vergleichbare Regelung vereinbart werden, wie va bei Wertpapieren und Beteiligungen an Unternehmen verbreitet, nicht aber wegen der Bedingungsfeindlichkeit der Auflassung (§ 925 II) für Grundstücke.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Erlöschensgründe in der Person des Bevollmächtigten.

1. Tod und Verlust der Rechtspersönlichkeit. Rn 4 Stirbt der Bevollmächtigte, führt das gem §§ 673, 675 im Zweifel zum Erlöschen eines Auftrages oder Geschäftsbesorgungsvertrages im Grundverhältnis sowie über 1 idR auch zum Erlöschen der Vollmacht, es sei denn mit dem Aufschub ist Gefahr verbunden (MüKo/Schubert Rz 9). Das gilt wegen des besonderen Vertrauens des Treugebers z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Notvertretungsrecht.

Rn 4 IÜ steht der Pflegeperson auch das Notvertretungsrecht gem § 1629 I 4 zu (s § 1629 Rn 9).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift regelt die Bindung der Ehegatten an die im gemeinschaftlichen Testament getroffenen wechselbezüglichen Verfügungen. Dies geschieht zum einen, indem für den Widerruf zu Lebzeiten beider die Form des Rücktritts vom Erbvertrag vorgeschrieben ist, sodass der andere vom Widerruf erfährt, zum andern dadurch, dass nach dem Tode des Erstversterbenden der Überlebe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Entstehung.

Rn 5 Das rechtsgeschäftlich bestellte Pfandrecht entsteht durch formlosen abstrakten dinglichen Vertrag zwischen Gläubiger u Verpfänder sowie durch Besitzverschaffung (§§ 1205, 1206). Mit der Pfandbestellung entsteht zwischen Verpfänder u Pfandgläubiger ein gesetzliches Schuldverhältnis (§§ 1216–1219), das die Pflichten der Parteien regelt (RGZ 74, 151, 154; 101, 47, 49).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 § 595 ist eine Ausnahmevorschrift für Betriebe bzw. Grundstücke (LG Göttingen v 10.2.15, 3 O 77/14), die nur den Landpächter schützende Sozialklausel (BGH ZMR 99, 378) und will (§ 595 VI 2) dennoch keine Erstarrung des Pachtmarktes zulassen. Das Interesse eines Wiedereinrichters nach § 3 AusglLeistG ist von § 595 nicht geschützt (Naumbg v 27.7.05, 2 Ww 6/05).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Nicht unterhaltspflichtige Verwandte.

Rn 9 Dazu gehören alle Verwandte, also auch Geschwister des Kindes, die Geschwistern der Eltern, nach Adoption hinzugewonnene Verwandten sowie Stiefeltern des Kindes.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Tatbestand.

I. Leistung in Kenntnis der Nichtschuld – § 814 Alt 1. 1. Leistung ›solvendi causa‹. Rn 2 Der Kondiktionsausschluss in § 814 betrifft das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete. Es muss also eine Leistung iSd normativen Leistungsbegriffs vorliegen (hierzu iE § 812 Rn 22 ff), die der Zuwendende solvendi causa erbracht hat (AnwK/v Sachsen Gessaphe § 814 Rz 2; ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vertragsfreiheit.

Rn 12 Der Vertrag hat sich im 19. Jahrhundert zu der zentralen Rechtsinstitution entwickelt. Er ist als Instrument der eigenverantwortlichen Steuerung der Rechts- und Lebensverhältnisse der Rechtssubjekte schlechthin konstitutiv für eine freiheitliche Rechtsordnung. I. Begriff und Bedeutung. Rn 13 Die Vertragsfreiheit ist daher der wichtigste Unterfall der Privatautonomie. Sie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Ende.

1. Überblick. Rn 26 Die Amtszeit des Verw endet mit: Abberufung (Rn 29), Ablauf der Bestellungszeit (Rn 23), erfolgreicher Anfechtung (Rn 17) oder Amtsniederlegung (Rn 43). Auch wenn der aktuelle Amtsträger stirbt oder eine Gesellschaft, die Verw ist, durch Vollbeendigung untergeht, wird das ›Amt Verw‹ frei. Das ›Amt‹ des Verw kann der Amtsträger in Ermangelung einer Kompeten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. 2Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. 2 § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anwendungsbereich.

Rn 1 Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist eröffnet, wenn ein Kind für längere Zeit in Familienpflege lebt. Damit ist die Vollzeitpflege gem § 33 SGB VIII sowie die auf Grund einer Pflegeerlaubnis gem § 44 I SGB VIII gewährte regelmäßige Betreuung und Unterbringung des Kindes außerhalb der Familie gemeint.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen des Ehegattenerbrechts.

I. Bestehende Ehe. Rn 4 Das Ehegattenerbrecht setzt eine bestehende, wirksame Ehe voraus. Daran fehlt es, wenn die Ehe nicht wirksam geschlossen, aufgehoben oder geschieden wurde. 1. Nichtehe. Rn 5 Fehlt es an einer wirksamen Eheschließung und kann der Mangel auch nicht nach § 1310 III geheilt werden (vgl § 1310 Rn 6), liegt eine Nichtehe vor. Bei einer Doppelehe hinterlässt de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift regelt Fälle der Einsetzung des Erben zu mehreren Bruchteilen oder aber wenn ihm zunächst ein Bruchteil anfällt und später ein weiterer. Bei einem einheitlichen Berufungsgrund ist die Annahme oder Ausschlagung nur einheitlich möglich, § 1950 2 (vgl § 1950 Rn 3 ff). Die Berufung aus mehreren Gründen auf nur einen Erbteil ist in § 1948 geregelt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Besitz wird dadurch beendigt, dass der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert. (2) Durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt wird der Besitz nicht beendigt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Gleichgestellte, Abs 2.

Rn 6 Die Zuwendung in gleichgestellten Fällen meint nur Fälle, in der eine Zuwendung gemacht wurde, als der Empfänger noch nicht die Stellung eines Abkömmlings hatte, nämlich die seit 1.7.98 nicht mehr erforderliche Ehelicherklärung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Maßnahmen bei Gefährdung der Personensorge.

1. Abstufung. Rn 31 Als mildeste Maßnahmen kommen Ermahnungen, Auflagen, Gebote und Verbote in Betracht. So können die Eltern insb angewiesen werden öffentliche Hilfe nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) anzunehmen (Kobl FamRZ 12, 1955; vgl Staud/Coester § 1666 Rz 219 f; Bremen FamRZ 10, 821). Solche Jugendhilfemaßnahmen kann das Gericht auch mit Bindungswirkung für da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einzelheiten zur Rente.

I. Voraussetzungen. 1. Erwerbsschaden. Rn 8 In der ersten Alt spricht I (anders als § 842) nicht von einer Beeinträchtigung von ›Erwerb oder Fortkommen‹, sondern nur von der ›Erwerbsfähigkeit‹. Das ist missverständlich, weil in der Sache kein Unterschied besteht: Auch in I wird das Fortkommen so berücksichtigt, wie sich das aus § 249 I ergibt (s § 842 Rn 1). Zudem meint auch I...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Materielles Recht.

I. Überblick. Rn 10 Die ab dem 1.12.20 geltenden Bestimmungen sind im Grundsatz auch auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte anzuwenden (BGH NJW 10, 932 [BGH 20.01.2010 - VIII ZR 329/08] Rz 15; 09, 2521 Rz 14). Auch auf bereits laufende Verfahren sind damit zB die mWv 1.12.20 geänderten/neu eingeführten §§ 9a II (BGH NJW-RR 21, 1239 [BGH 16.07.2021 - V ZR 284/19] Rz 16; zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. § 559b II analog (Wirkungszeitpunkt).

Rn 25 Zum Wirkungszeitpunkt gelten die Anm zu § 559b Rn 17 ff entsprechend.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Widerruf.

Rn 9 Die isolierte dingliche Einigung bzw die ihr zu Grunde liegenden Willenserklärungen sind bis zur endgültigen Verwirklichung des Übereignungstatbestandes frei widerrufbar (Prütting Rn 373). Dies wird allg aus einem Umkehrschluss zu § 873 II entnommen. Mit der Vollendung des Übereignungstatbestandes wird die Einigung unwiderruflich, wenn der Widerruf nicht vorher erklärt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Gesetzesgeschichte, Zweck und Anwendungsbereich.

I. Überblick. Rn 1 § 555a ist durch das MietRÄndG v 11.3.13 (BGBl I 434) mWv 1.5.13 ins Gesetz eingefügt worden (zum Übergangsrecht s Vor § 555a Rn 4). Er gibt dem Vermieter die Möglichkeit, seine aus § 535 I 2 folgende Gebrauchs- und Erhaltungspflicht (§ 535 Rn 134 ff) auch gegen den Willen des Mieters zu erfüllen. Beeinträchtigungen aus einer zu duldenden Erhaltungsmaßnahme...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Das Pfandrecht des Vermieters erlischt mit der Entfernung der Sachen von dem Grundstück, außer wenn diese ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt. 2Der Vermieter kann nicht widersprechen, wenn sie den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht oder wenn die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung des Vermieters offenbar ausreichen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsfolge (§ 483 III).

Rn 7 § 483 III ordnet an, dass Verträge, die § 483 I 1, 2, II nicht entsprechen, nichtig sind. Die Anordnung der Nichtigkeit ist von Art 15 Timesharing-RL gedeckt, da sie der wirksamen Durchsetzung der dort genannten Vorschriften dient.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Übertragbarkeit des Anspruchs auf Ausführung.

Rn 6 Der Anspruch des Auftraggebers auf Ausführung ist grds nicht übertragbar. Nicht erfasst werden bereits entstandene sonstige Ansprüche (zB § 667). Der Anspruch ist mangels Übertragbarkeit auch nicht pfändbar oder verpfändbar. Er fällt nicht in die Insolvenzmasse (§ 36 I InsO).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Werdender WEigtümer (§ 8 III).

I. Sinn und Zweck. Rn 10 § 8 III definiert, welche Personen als werdende WEigtümer anzusehen sind und welche Folgen das hat. II. Tatbestandsvoraussetzungen. Rn 11 Werdender WEigtümer ist, wer 1. gegen den teilenden Eigentümer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum hat, 2. durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist und dem 3. der Besitz an den zum SonderE gehörende...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III.

Rn 4 Die Rückgabe der Sache entspricht nicht der Eigentumsaufgabe: Trotz Rückgabe der Sache an den (Vor-)Besitzer, wird diesem lediglich seine frühere Besitzposition wiedereingeräumt. Dies hat praktische Bedeutung für den Fall, dass Verwendungen zwischenzeitlich durch Nutzungen des Besitzers ausgeglichen werden, so dass bei einer späteren Herausgabe keine oder geringere Ersa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolge.

Rn 6 Die Ausgleichung findet nur unter den auf den gesetzlichen Erbteil eingesetzten Abkömmlingen statt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Überprüfungs- und Abnahmefrist.

Rn 7 Für den Fall, dass eine Entgeltforderung erst nach Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen ist, bestimmt § 271a III, dass eine Frist von mehr als 30 Tagen für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung ausdrücklich vereinbart sein muss und nicht grob unbillig sein darf (Faust DnotZ 15, 644, 660).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Prozessuales.

Rn 6 Der Reisende hat entspr I 1 darzulegen und zu beweisen, dass Reiseleistungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Reiseveranstalters ausgefallen sind oder welche Zahlungen er deshalb an Leistungserbringer erbracht hat. Auf die Kausalität der Zahlungsunfähigkeit kommt es nicht mehr an. Der Absicherer hat die Voraussetzungen der Verringerung des Erstattungsanspruch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Erlöschen des Vorkaufsrechts.

I. Verbrauch. Rn 30 Der wichtigste Fall des Erlöschens ist der Verbrauch durch Nichtausübung beim Vorkaufsfall. Er tritt gem Rn 25, 26 nicht ein, dh das Vorkaufsrecht besteht weiter, wenn nach Erklärung der Ausübung eine aufschiebende Bedingung des Drittkaufvertrags nicht eintritt oder eine Genehmigung nicht erteilt wird (HP/Faust Rz 27 f; Erman/Grunewald Rz 13; MüKo/Westerma...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Insolvenz der Gesellschaft (Nr 2).

Rn 3 Wird über das Vermögen der rechtsfähigen GbR (§ 11 II Nr 1 InsO) das Insolvenzverfahren eröffnet (§ 27 II Nr 3 InsO: Erlass des Beschlusses), tritt sie zwingend ins Auflösungsstadium. Kein Fall von Nr 2 ist es, wenn die Eröffnung mangels Masse abgelehnt (§ 26 InsO) wird, es kommt aber II Fall 2 in Betracht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Besteht mit dem Recht eines Staates eine wesentlich engere Verbindung als mit dem Recht, das nach den Artikeln 43 und 45 maßgebend wäre, so ist jenes Recht anzuwenden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anwendungsbereich.

I. Beschränkung auf Verträge. Rn 3 Nach Stellung, Wortlaut und Sinn gilt § 313 nur für Verträge (die Bezeichnung als ›Geschäfts-‹grundlage ist insoweit ungenau). Doch muss es sich dabei nicht notwendig um Schuldverträge handeln. Für öffentlich-rechtliche Verträge gilt § 60 VwVfG. Unanwendbar ist § 313 dagegen auf einseitige Rechtsgeschäfte, etwa eine Anfechtung oder Kündigung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Art der Mietsicherheit.

1. Barkaution. Rn 5 Zahlung einer bestimmten Geldsumme durch den Mieter, bar, durch Scheck, Überweisung oder Lastschrift. Entscheidend ist die faktische Überlassung des Geldbetrages an den Vermieter (vgl Antoni WuM 06, 359). 2. Bürgschaft. Rn 6 Bei der Bürgschaft erhält der Vermieter zunächst nur die Verpflichtungserklärung des Bürgen. Die Bürgschaft sollte schriftlich (§ 766) ...mehr