Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 § 455 soll Schwebezeit für den Verkäufer begrenzen, der durch Kauf auf Probe einseitig gebunden ist (s § 454 Rn 5; MüKo/Westermann Rz 1).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Besondere Werkvertragsverhältnisse/gemischte Verträge.

1. Bauvertrag. Rn 26 Der Bauvertrag, für den seit der Einführung des neuen gesetzlichen Bauvertragsrechts zum 1.1.18 die Sonderregeln in §§ 650a bis 650h gelten, ist weiterhin idR eine Sonderform des Werkvertrags, bei dem die Herstellung des Bauwerks, einer Außenanlag oder einzelner Teile hiervon (vgl § 650a) selbst dann im Vordergrund steht, wenn der Unternehmer sämtliche hi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Abdingbarkeit.

Rn 5 Da §§ 445a, b und c unmittelbar nur das Verhältnis zwischen Unternehmern betreffen, gilt § 476 nicht, sodass einer Abbedingung nur die allgemeinen Grundsätze va des AGB-Rechts entgegenstehen. Im Verbrauchsgüterkauf, vgl § 478 Rn 3.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Nachträglicher Erwerb.

Rn 1 Wird der Inhaber eines – beschränkten dinglichen oder grundstücksgleichen – Rechts an einem Grundstück zugleich Eigentümer dieses Grundstücks, bleibt das Recht grds unverändert bestehen. Dies gilt sowohl, wenn der Eigentümer später das Recht erwirbt als auch wenn der Rechtsinhaber nachträglich das Eigentum erwirbt. Bei einer Verfügung über das Grundstücksrecht oder das ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Pflicht zur Vorabauskunft (§ 556g Ia).

I. Zweck. Rn 13 § 556g Ia bezweckt, dass der Mieter nicht darauf angewiesen ist, den Auskunftsanspruch nach § 556g III (Rn 22) gerichtlich durchzusetzen (BTDrs 19/4672, 26). Dazu gibt er dem Vermieter, der eine von § 556d I abweichende und nach § 556e oder § 556f zulässige Miete verlangt, als Obliegenheit auf, sich bereits vor Abgabe der Vertragserklärung des Mieters über die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Nachehelicher Unterhalt.

Rn 7 Nach der Neufassung von § 1585b II ebenfalls entsprechende Anwendung von § 1613. Ausreichend ist daher auch hier das Auskunftsverlangen. Eine Rückbeziehung auf den Monatsersten gilt allerdings nicht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen für Vergütungsanspruch (S 1).

I. Darlehensvalutierung. Rn 2 Zusätzlich zu einem wirksamen Darlehensvermittlungsvertrag nach §§ 655a u b u den Voraussetzungen des § 652 I (s § 652 Rn 12 ff), also insb der Wirksamkeit des vermittelten Darlehensvertrages u der vom Vermittler zu beweisenden (Mit-)Ursächlichkeit der Maklertätigkeit (BGH WM 16, 1437 Rz 32), erfordert eine Vergütungspflicht streng erfolgsbezogen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ein Anrecht der Privatvorsorge wegen Invalidität ist nur auszugleichen, wenn der Versicherungsfall in der Ehezeit eingetreten ist und die ausgleichsberechtigte Person am Ende der Ehezeit eine laufende Versorgung wegen Invalidität bezieht oder die gesundheitlichen Voraussetzungen dafür erfüllt. (2) Das Anrecht gilt in vollem Umfang als in der Ehezeit erworben. (3) Für die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, die verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verschuldenszurechnung.

Rn 4 Zu Lasten des Hauptpächters wird ihm Verschulden des Dritten im Zusammenhang mit der Nutzung des Pachtobjekts im weitesten Sinne zugerechnet. Eigenverschulden des Hauptpächters liegt vor, wenn er ohne Erlaubnis unterverpachtet hat.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. (3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten – I 1.

1. Grundgedanke und Regelungsgehalt. Rn 3 § 816 I 1 stellt klar, dass der Berechtigte, der sein Recht an einem ihm gehörenden Gegenstand durch eine wirksame entgeltliche Verfügung des Nichtberechtigten an den Erwerber verloren hat, bereicherungsrechtlich nicht gegen diesen vorgehen kann, sondern sich an den nichtberechtigt Verfügenden halten muss. Darin liegt bei näherer Betr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen. 2Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. 3 § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 10 II legt in Umsetzung des Art 6 WKRL die subjektiven Anforderungen an die Kaufsache fest. Es kommt insb auf die vereinbarte Beschaffenheit (Nr 1) und das Vorhandensein von vereinbartem Zubehör u Anleitung (Nr 3) an. Bekannt ist die Eignung zur vertraglich vorausgesetzen Verwendung (Nr 2).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Mitteilung des Vertragsinhalts (Abs 1 S 3).

Rn 4 Als einklagbare Nebenpflicht (Erman/Nietsch Rz 5), deren Verletzung zu Schadensersatz verpflichtet (§ 280 I) u dem Vergütungsanspruch des Vermittlers entgegengehalten werden kann (§ 273 I), hat der Vermittler dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform (§ 126b) mitzuteilen. Eine Abschrift des Vertrages muss nicht ausgehändigt werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anspruch auf dingliche Rechtsänderung.

1. Primärleistungsanspruch. Rn 2 § 196 erfasst Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück (§§ 873 I, 925 I), von Miteigentum (§§ 1008 ff), von Wohnungs- und Teileigentum sowie von Erbbaurechten (§ 11 I ErbbauRG), ferner Ansprüche auf Verfügung bzgl beschränkter dinglicher Rechte wie Dienstbarkeit (BGH 12.12.14 – V ZR 109/14 Rz 18; §§ 1018, 1090), Nießbrauch (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Die nicht abdingbare (§ 651y) Vorschrift regelt die geschuldete vorvertragliche Unterrichtung (I, V; Fricke/Ruks jM 19, 178, 180) sowie die Wirkung für den Inhalt des Pauschalreisevertrags (II, III 1).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsatz (Abs 1).

Rn 1 Art 34 schließt Rück- u Weiterverweisung (renvoi) grds aus. Diese wäre unter den Mitgliedstaaten schon deshalb unzweckmäßig, da alle grds dieselben Kollisionsnormen anzuwenden haben.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Allgemeines.

Rn 66 Gem § 6 IV 3 HeizkV sind Festlegung und Änderung der Abrechnungsmaßstäbe nur mit Wirkung zum Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Die rückwirkende Änderung des Schlüssels ist mithin unzulässig (LG Hamburg ZMR 14, 740; Rn 21).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Culpa in contrahendo.

Rn 13 Das Unterbleiben einer gesetzlich geforderten Information kann auch eine Haftung nach cic (§ 311 II) auslösen (s auch BTDrs 17/12637, 54). Deren Rechtsfolgen gehen in doppelter Hinsicht über diejenigen eines Widerrufs hinaus (s.a. § 311 Rn 57): 1. Schadensersatzanspruch. Rn 14 Der Schadensersatzanspruch aus cic umfasst mehr als bloß die Lösung vom Vertrag mit leicht modi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsinhalt.

I. Anwendungsbereich. Rn 2 Die Vorschrift erfasst nur Geschäfte eines volljährigen Geschäftsunfähigen. Nach Sinn und Zweck gilt sie auch, wenn zwei volljährige Geschäftsunfähige miteinander kontrahieren (Casper NJW 02, 3426). Auf Minderjährige, die nach § 104 Nr l geschäftsunfähig sind, findet § 105a keine Anwendung. Wird das Geschäft im Zustand vorübergehender Störung der Ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Spezialvorschriften.

Rn 3 Speziell bestimmt wird die Einheitlichkeit anderer Gestaltungsrechte in §§ 441 II, 461 1 (mit einer Abweichung in 2), 472 1 (wieder Abweichung in 2), 638 II.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Gebrauch (Benutzung).

a) Allgemeines. Rn 5 Die wechselseitigen Rechte und Pflichten der WEigtümer werden dadurch, dass der in Anspruch genommene WEigtümer mietvertraglich gebunden ist, weder erweitert noch beschränkt (BGH NZG 21, 113 Rz 27; NZM 17, 37 [BGH 18.11.2016 - V ZR 221/15] Rz 18; NJW 95, 2036, 2037 [BGH 04.05.1995 - V ZB 5/95]). Der WEigtümer darf daher seinem Mieter nur einen Gebrauch ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Taxe.

Rn 9 Eine Taxe ist ein hoheitlicher, nach Bundes- oder Landesrecht bestimmter Preis. Bsp. hierfür sind die Gebührenordnungen für Rechtsanwälte (RVG), Steuerberater, Ärzte und Zahnärzte (zur HOA s Rn 5).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Beispiele aus der Rspr zu § 434.

Rn 92 M Angabe zur (Un-)Erheblichkeit der Pflichtverletzung gem § 323 V 2. I. Grundstücke. Rn 93 Mangel ja: kontaminiertes Grundwasser (BGH NJW 13, 1671 [BGH 30.11.2012 - V ZR 25/12]); als Baugrund verkauftes Grundstück auf verfüllter Kiesgrube/mit Altlasten (München RNotZ 13, 374); Altlastverdacht des Auffüllmaterials (München BeckRS 19, 150 Rz 14); geringere Größe (ca 10 %) ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendungsbereich.

1. Abgrenzung zur Haftung für Dritte nach anderen Vorschriften. Rn 3 § 278 und § 831 stehen selbstständig nebeneinander. §§ 31, 89 (Organhaftung) sind ggü § 831 vorrangig (RGZ 55, 171, 176; 155, 257, 266 f; Staud/Bernau § 831 Rz 65; Erman/Wilhelmi § 831 Rz 4). Entsprechendes gilt für vergleichbare Spezialregelungen, etwa in §§ 3 HPflG, 428 ff, 461 f, 501 HGB. Rn 4 Neben § 831 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Wird das Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Willenserklärung ggü einem Anwesenden.

Rn 23 Die Wirksamkeit einer Willenserklärung ggü einem Anwesenden ist gesetzlich nichtgeregelt. Hier ist zu differenzieren. I. Verkörperte Erklärungen. Rn 24 Eine verkörperte Erklärung wird mit Zugang wirksam, also mit der Übergabe (BGH NJW 98, 3344 [BGH 15.06.1998 - II ZR 40/97]; NZI 15, 376 [BGH 26.02.2015 - IX ZR 174/13]; BAG NJW 05, 1533). Eine dauerhaft erlangte Verfügung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. ›Anforderungen‹ an WE-Anlage; Gefahren, die von der WE-Anlage ausgehen.

1. Verpflichtung. Rn 31 Richtet eine öffentlich-rechtliche Vorschrift Anforderungen an eine WE-Anlage, ist zu unterscheiden. Ist das SonderE betroffen, muss der WEigtümer als Sondereigentümer diese erfüllen. Denn für ein gemeinsames Handeln fehlt es an einer Beschl-Kompetenz (BGH ZMR 17, 317 Rz 23). Gehen vom SonderE Gefahren aus, gilt nichts anderes. Ist hingegen das gemE zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Hinterlegung unter Rücknahmeausschluss.

I. Hinterlegung. Rn 2 Es muss eine Hinterlegung iSd § 372 vorliegen. Die Hinterlegung auf einem Notaranderkonto ist keine Hinterlegung idS, s § 372 Rn 5. Rn 3 Die Hinterlegung muss rechtmäßig erfolgen. Sie muss also die Hinterlegungsvoraussetzungen des § 372 erfüllen (BGH NJW-RR 05, 712 [BGH 10.12.2004 - V ZR 340/03]). Es muss sich um einen zur Hinterlegung geeigneten Gegensta...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen.

I. Haftungsausschluss. Rn 5 § 445 beschränkt gesetzlich die Haftung für Sach- und Rechtsmängel. Wegen der §§ 1242, 1244 ist die praktische Bedeutung bei Rechtsmängeln allerdings gering (HP/Faust Rz 7). II. Ausnahmen (Hs 2). Rn 6 Gehaftet wird nur in den aus §§ 442 I 2 Alt 1 u 444 Hs 2 Alt 2 bekannten Konstellationen, dass der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen (s § 442...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. (2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. (3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen)....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Eingeschränkter Anwendungsbereich nach § 491 II, III.

Rn 6 § 510 III 1 nennt unter Verweis auf § 491 II 2 Nr 1–5, III 2, IV Konstellationen, in denen trotz Vorliegens eines Ratenlieferungsvertrags ein Widerrufsrecht nach § 355 nicht besteht. Folglich findet in diesen Konstellationen § 357d ebenfalls keine Anwendung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Verbrauchsgüterkauf.

Rn 88 Zur Beweislastumkehr für das Vorliegen eines Mangels bei Gefahrübergang s § 477 im Verhältnis zum Verbraucher und § 478 I beim Unternehmerregress.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Sonderregeln.

Rn 4 Ohne Rücksicht auf einen hypothetischen Willen gilt nach § 150 I eine verspätete Annahmeerklärung als neuer Antrag. Sonderregeln enthalten auch die §§ 550, 2301, während § 2101 als spezieller Fall des § 140 interpretiert wird (Staud/Roth Rz 5).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 9 I nennt zwei Fälle, in denen die Wohnungsgrundbücher geschlossen werden. Zur Durchführung der Schließung s.a. die VO zur Durchführung der Grundbuchordnung (GBV).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Wegfall der Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 1572.

Rn 6 Altersunterhalt kann zugebilligt werden, wenn das bisherige Erwerbshindernis Krankheit lückenlos im altersbedingten Erwerbshindernis mündet. Bestand nur ein Teilanspruch auf Krankheitsunterhalt, weil der geschiedene Ehegatte gehalten war, sich iÜ durch Arbeit seinen Lebensbedarf zu verdienen, gibt auch der Anschlussaltersunterhalt nur eine Berechtigung zu teilw Unterhalt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Überschuss.

Rn 2 Überschuss ist die aktive Teilungsmasse, die nach Hinzurechnung der ausgleichspflichtigen Zuwendungen des § 2055 I 2 und nach Abzug der Verbindlichkeiten vom Nachlass als gesamthänderisch gebundenes Sondervermögen der Erbengemeinschaft verbleibt (MüKo/Fest § 2047 Rz 3).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen

Rn 1 Statt der Verweisungen in § 86 aF enthält die Vorschrift eigenständige Regelungen für die Stiftung und trägt der Tatsache Rechnung, dass Stiftungen neben dem Vorstand oft weitere Organe haben, die Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen (RegE BTDrs 19/28173, 58).mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätze (Nr. 3 Buchst. b)

1. Überblick Rz. 234 [Autor/Stand] § 4 Nr. 3 Buchst. b GrStG enthält eine Aufzählung von drei Gruppen von Grundflächen, die jede für sich genommen, eine eigene wesentliche Funktion in Zusammenhang mit dem Flugbetrieb auf einem Verkehrsflughafen bzw. Verkehrslandeplatz hat. Dazu gehören: Gruppe 1: Flächen, die unmittelbar zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Flugbetriebes n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Nach Eintritt des Ereignisses, durch das ein außervertragliches Schuldverhältnis entstanden ist, können die Parteien das Recht wählen, dem es unterliegen soll. 2Rechte Dritter bleiben unberührt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Begriff des Endvermögens.

I. Aktivvermögen. Rn 4 Zum Endvermögen rechnen alle am Stichtag (§ 1384) vorhandenen rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert, alle Sachen, soweit sie nicht zu den Haushaltssachen zählen (vgl § 1372 Rn 4) und alle bewertbaren Rechte, soweit sie nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen (§ 2 VersAusglG). Dazu rechnet auch Vermögen, das keinen Bezug zur eheli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache gehören auch nach der Trennung dem Eigentümer der Sache, soweit sich nicht aus den §§ 954 bis 957 ein anderes ergibt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rechtsstellung des Verkäufers.

1. Eigentum (Abs 1). Rn 12 Durch den EV bleibt der Verkäufer bis zum Eintritt der Bedingung Eigentümer. Zur erneuten Veräußerung des Eigentums s Rn 14. In der Zwangsvollstreckung gegen den Käufer ist das Eigentum ein die Veräußerung hinderndes Recht (§ 771 ZPO; BGHZ 54, 214, 218 f; MüKo/Westermann Rz 69f). In der Insolvenz des Käufers begründet es ein Aussonderungsrecht des V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Die Verpflichtungsermächtigung.

Rn 17 Mit der hM ist auch die Rechtsfigur der Verpflichtungsermächtigung abzulehnen, weil der mit ihr verbundene Verstoß gegen den Offenkundigkeitsgrundsatz dem dt Recht fremd ist und zur Herbeiführung der erstrebten Rechtswirkungen die Schuldübernahme bzw der Schuldbeitritt als hinreichend anzusehen sind (BGHZ 114, 96, 100; Staud/Schilken Vorbem zu §§ 164 ff Rz 70f).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Unterteilung eines Wohnungseigentumsrechtes.

1. Überblick. Rn 11 Ein Wohnungseigentumsrecht kann analog § 8 durch Erklärung ggü dem GBA (München ZWE 18, 442 Rz 19) in 2 oder mehrere Wohnungseigentumsrechte unterteilt werden (BGH ZMR 15, 390 Rz 6; ZMR 12, 639 Rz 8; grundlegend NJW 68, 499). Die Unterteilung ist nicht Abspaltung einer ›Restwohnung‹, sondern Neuaufteilung (München RNotZ 11, 491). 2. Anforderungen. Rn 12 Die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. 2Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Eheschließung seit dem 1.7.98.

Rn 6 Entgegen dem Eheverbot geschlossene Ehen sind wirksam, aber nach § 1314 I Nr 2 aufhebbar. Nach dem Tod eines Ehegatten ist eine Aufhebung nicht mehr möglich (§ 131 FamFG). Die Folgen einer rechtskräftigen Aufhebung ergeben sich aus § 1318 I–IV. Rn 7 [nicht besetzt]mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Betragsobergrenzen.

Rn 3 Der Einsatz eines Zahlungsinstruments ist nicht ohne Risiko. Um die Risiken des Missbrauchs zu begrenzen und die Parteien vor den Folgen zu schützen, kann die Vereinbarung über die Erteilung der Zustimmung und Autorisierung von Zahlungsvorgängen Betragsobergrenzen enthalten. Solche Vereinbarungen finden sich in Bezug auf die Obergrenzen für Überweisungen mittels Online-...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Widerruf der Einwilligung.

Rn 8 Die jederzeitige, formfreie Möglichkeit des Widerrufs soll dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten Rechnung tragen (BTDrs 17/10488 S 24).mehr