Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Haushaltssachen.

Rn 6b Für die Qualifizierung als Haushaltsgegenstände ist es unerheblich, wie lang oder kurz die Ehe oder das Zusammenleben war (Bremen Beschl v 17.5.21 – 5 WF 14/21).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Entscheidung.

Rn 24 Bei seiner Ermessensentscheidung über die Anordnung des schriftlichen Verfahrens hat das Gericht das gesamte bisherige mündliche und schriftliche Vorbringen der Parteien zu berücksichtigen (BGH MDR 68, 314).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Ersetzungsbefugnis.

Rn 128 s § 5 Rn 19. Erwerbsverbot s § 6 Rn 6. Familiensachen s Ehesachen, Folgesachen, Gewaltschutz, Kindschaftssachen. Fälligkeit s § 3 Rn 6.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Voraussetzungen.

1. Klage auf Fortsetzung des Mietverhältnisses aufgrund der §§ 574–574b BGB. Rn 9 Bei dem zugrunde liegenden Verfahren muss es sich um eine selbstständige Klage auf Zustimmung zur Fortsetzung des Mietverhältnisses aufgrund der §§ 574–574b BGB handeln. Daraus folgt schon, dass es sich um Wohnraum handeln muss. Für sonstige Mietverhältnisse gilt diese Vorschrift nicht. 2. Erfolg...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Die Anträge sind aus den vorbereitenden Schriftsätzen zu verlesen. 2Soweit sie darin nicht enthalten sind, müssen sie aus einer dem Protokoll als Anlage beizufügenden Schrift verlesen werden. 3Der Vorsitzende kann auch gestatten, dass die Anträge zu Protokoll erklärt werden. (2) Die Verlesung kann dadurch ersetzt werden, dass die Parteien auf die Schriftsätze Bezug nehm...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Vergleich im schriftlichen Verfahren (Abs 6).

1. Rechtsnatur. Rn 16 Die gütliche Streitbeendigung kann durch Vergleich erfolgen (Doppelnatur als Rechtsgeschäft und Prozesshandlung), der außergerichtlich, vor Gericht oder als Anwaltsvergleich (§ 796a) geschlossen werden kann. Der Prozessvergleich wird im Termin protokolliert (§§ 160, 162 ff), ist Vollstreckungstitel (§ 794 I Nr 1) und unterliegt dem Anwaltszwang, auch vor...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Besondere Formen der Widerklage.

1. Drittwiderklage. a) Streitgenössische Drittwiderklage. Rn 18 Als streitgenössische Drittwiderklage wird die Widerklage bezeichnet, die der Bekl (Widerkl) gegen den Kl (Widerbekl) und gegen eine bislang nicht am Rechtsstreit beteiligte Partei (Drittwiderbekl, der auch Streithelfer sein kann; vgl BGHZ 131, 76, 78) als Streitgenossen iSd §§ 59, 60 erhebt (Zö/Schultzky Rz 24). ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Sonderregelung für Irland, Zypern und das Vereinigte Königreich.

Rn 4 Die Sonderregelung in Abs 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass in den genannten Ländern eine besondere Ausdifferenzierung in ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe nicht entwickelt ist.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Tatbestand des § 23 S 1 Alt 1 (›Gerichtsstand des Vermögens‹).

I. Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche. Rn 2 Der Streitgegenstand einer unter § 23 fallenden Klage muss auf die Geltendmachung eines vermögensrechtlichen Anspruchs abzielen, also eines solchen, der entweder auf einer vermögensrechtlichen Beziehung beruht oder im Wesentlichen wirtschaftlichen Interessen dienen soll (LAG Rheinland-Pfalz MDR 07, 1045 [LAG Rheinland-Pfalz...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 2 § 30a regelt die Anfechtung von Verwaltungsakten im Bereich des Kostenrechts, sofern nicht bereits Spezialregelungen den Rechtsschutz garantieren (Abs 1 S 1 aE). Die Bedeutung der Vorschrift für das Zivilrecht beschränkt sich auf Verwaltungsakte über die Einforderung, Rückzahlung, Stundung und den Erlass von Kosten. Sie erfasst aber auch Verpflichtungsklagen, die auf di...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Persönlich.

Rn 7 Besondere persönliche Anwendungsvoraussetzungen kennt die VO nicht. Zu Verbraucherverträgen s Art 17–19, zu Arbeitsverträgen Art 20–23.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1In dem Urteil, durch das über einen erhobenen Widerspruch entschieden wird, ist zugleich zu bestimmen, an welche Gläubiger und in welchen Beträgen der streitige Teil der Masse auszuzahlen sei. 2Wird dies nicht für angemessen erachtet, so ist die Anfertigung eines neuen Planes und ein anderweites Verteilungsverfahren in dem Urteil anzuordnen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck.

Rn 1 Die Schlussrechnung dient der Klärung der gem § 20 II vom Unternehmer zu tragenden Kosten des Umsetzungsverfahrens.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Weitere Fälle der Haftungsbeschränkung.

1. Einzelfälle. Rn 3 § 780 I und §§ 781, 785 sind auch auf die nach den §§ 1480, 1504, 1629a, 2187 BGB eintretende beschränkte Haftung entspr anzuwenden. § 1480 BGB betrifft die Haftung des Ehegatten, für den bei Teilung des Gesamtgutes vor Berichtigung der Gesamtgutverbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Teilung eine derartige Haftung nicht bestand; seine Haftung beschränkt sich...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Zulässigkeitsbeschränkungen.

1. § 33 II. Rn 15 Die Vorschrift schränkt den Anwendungsbereich der Widerklage durch die Bezugnahme auf § 40 II ein. Daraus ergibt sich, dass Widerklagen nach § 33 I unzulässig sind, soweit nichtvermögensrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden, die den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind, oder die in die ausschließliche Zuständigkeit eines ande...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1Hat der Gläubiger eine bewegliche Sache des Schuldners im Besitz, in Ansehung deren ihm ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht für seine Forderung zusteht, so kann der Schuldner der Zwangsvollstreckung in sein übriges Vermögen nach § 766 widersprechen, soweit die Forderung durch den Wert der Sache gedeckt ist. 2Steht dem Gläubiger ein solches Recht in Ansehung der S...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anwalt.

Rn 57 Für den Anwalt entstehen die Gebühren des erstinstanzlichen Verfahrens (s § 253 Rn 27). Wird nur die Stellungnahme zu einem Antrag nach § 769 abgegeben, entsteht bereits die volle Verfahrensgebühr, selbst, wenn die Vollstreckungsgegenklage noch nicht zugestellt ist (Kobl JurBüro 16, 413 = AGS 16, 390).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 5. Tatbestandsberichtigung.

Rn 14 Die Berichtigung des Tatbestands (§ 320) ändert an dem Beginn der Berufungsfrist nichts (Musielak/Voit/Ball Rz 10; aA St/J/Althammer Rz 8).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Wird ein neuer Termin zur Beweisaufnahme oder zu ihrer Fortsetzung erforderlich, so ist dieser Termin, auch wenn der Beweisführer oder beide Parteien in dem früheren Termin nicht erschienen waren, von Amts wegen zu bestimmen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Allg Anleitungspflicht.

Rn 2 Zwecks Sicherstellung effektiver Kooperation formuliert Abs 1 eine allg Anleitungspflicht, die hinsichtlich der Beweisfrage in Abs 2 (Pendant zu § 407a IV 1) und des Tatsachenstoffs in Abs 3 und 4 konkretisiert wird. Abs 5 sichert den Anspruch auf rechtliches Gehör (s.a. § 375, Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweisaufnahme), ermöglicht eine frühzeitige Einbindun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Unterhaltssache nach § 232 Abs. 1 Nr. 1 bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Anschluss-, Mehrfach- und Doppelpfändung.

I. Anschlusspfändung (§ 826). Rn 33 Eine bereits gepfändete Sache kann iRd Zwangsvollstreckung eines weiteren Gläubigers gegen denselben Schuldner nochmals gepfändet werden (s § 826). Die frühere Pfändung geht der späteren im Rang vor (§ 804 III). II. Mehrfachpfändung. Rn 34 Eine Sache kann gleichzeitig für mehrere Gläubiger gepfändet werden. Die Folgen ergeben sich aus § 827 (...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Hinweise zur Verhandlung und Prozesstaktik.

Rn 4 Die Einwilligung des Bekl ist anzunehmen, wenn er sich auf die geänderte Klage einlässt, ohne der Änderung zu widersprechen (Hamm VRS 145, 121, 2023). Will der Bekl eine stillschweigende Einwilligung verhindern, ist sein positives Handeln erforderlich, in dem sein Widerspruchswille (zumindest schlüssig) zum Ausdruck kommt (BGH NJW 90, 2682 [BGH 01.06.1990 - V ZR 48/89]).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Gericht.

Rn 8 Urteilsgebühren fallen nicht an, auch nicht bei einem Ergänzungsurteil (§ 321).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Zulässiger und erheblicher Beweisantrag.

Rn 3 Der Beweisantrag darf nicht schon gem §§ 282, 296 verspätet sein. Die unter Beweis gestellte Tatsache muss auch für die Entscheidung erheblich sein bzw eines Beweises bedürfen. Außerdem darf kein Verwertungsverbot entgegenstehen. In diesen Fällen ist eine weitere Verzögerung der Entscheidung nicht gerechtfertigt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Fehlen eines Leistungsanspruchs.

Rn 16 Ist die Auskunftslage schon bei Fehlen eines Leistungsanspruchs unbegründet, wird – selbst wenn die Parteien bis dahin nur auf der ersten Stufe verhandelt haben und der Kl nur einen Antrag zur ersten Stufe gestellt hat – die gesamte Stufenklage als unbegründet abgewiesen. Denn das Schicksal auch des Leistungsbegehrens steht bereits fest. Gleiches gilt bei Säumnis des K...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Vermerke (S 2).

Rn 6 An sich anzubringende Vermerke (zB nach § 734, § 320 IV 5) sind auf den schriftlichen Nachweis (s Rn 4) zu setzen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Rechtsmittel.

Rn 6 Kommt das Gericht einem Antrag unberechtigt nicht nach (teils aber nur Überprüfung auf Ermessensfehler, s Rn 1), stellt dies einen Verfahrensfehler dar, der im Berufungs- und Revisionsverfahren zu einer Aufhebung führen kann, s.a. § 284 Rn 43, § 412 Rn 6. Zur Überprüfung des Ermessens bzgl einer Beweiserhebung vAw s.a. § 144 Rn 3, 6 f.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Kein Anwaltszwang.

Rn 4 Das grundsätzliche Fehlen des Anwaltszwanges mit den daran anknüpfenden anderweitigen Optionen für die Parteien zur Regelung ihrer Prozessvertretung (etwa in §§ 79, 83 II und 90) stellt eine weitere Besonderheit dar.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Ist ein Abänderungsantrag auf Herabsetzung anhängig oder hierfür ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingereicht, gilt § 769 der Zivilprozessordnung entsprechend. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / e) Delegation der Fristberechnung?

Rn 47 Die Berechnung der Fristen stellt die anspruchsvollste Aufgabe beim Fristenwesen dar. Die Berechnung komplizierter bzw in seiner Kanzlei nur selten vorkommender Fristen darf der Anwalt überhaupt nicht auf das Hilfspersonal zur selbstständigen Erledigung delegieren (BGH NJW 04, 350).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Einzelfragen.

1. Unbekannter Aufenthalt (Nr 1). Rn 3 Als Person, deren Aufenthalt unbekannt sein muss, kommt jeder Prozessbeteiligte oder sein Vertreter (zB GmbH-Geschäftsführer, Stuttg MDR 05, 472 [OLG Stuttgart 02.12.2004 - 13 U 133/04]) in Betracht. Anwendbar ist § 185 auch auf Zeugen oder Drittschuldner (so auch MüKoZPO/Häublein/Müller Rz 4; St/J/Roth Rz 2; aA Musielak/Voit/Wittschier ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Wirkung der Pfändung.

I. Verstrickung. Rn 29 Die wirksame Pfändung bewirkt die Verstrickung der Pfandsache (s § 804 Rn 1–3) und dem privatrechtlich Berechtigten ist die Verfügungsbefugnis entzogen (§§ 136, 135 BGB; MüKoBGB/Armbrüster § 136 Rz 6; ThoPu/Seiler § 803 Rz 7; einschr MüKoZPO/Gruber § 803 Rz 53 ff). Der Gläubiger erwirbt ein Pfändungspfandrecht (s § 804 Rn 4–10). Wer die Pfandsache der V...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Zulässigkeit der Berufung.

Rn 16 Liegen sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen (Rn 5 ff) vor, kann das Berufungsgericht darüber durch Zwischenurteil (§ 303) entscheiden. In der Regel unterbleibt dies jedoch; notwendige Erörterungen zur Zulässigkeit der Berufung finden sich dann in dem Endurteil wieder.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Prozessualer.

1. Zuständigkeit. Rn 7 Zur Entscheidung nach § 721 I ist das Prozessgericht berufen, das den Räumungstitel erlassen hat, ggf also auch das Rechtsmittelgericht, das freilich eine Entscheidung in der Sache nur treffen kann, wenn es auf neue Tatsachen nicht ankommt (sonst Zurückverweisung: St/J/Münzberg § 721 Rz 21). Zuständig für die Beschlüsse nach Abs 2 und 3 ist das Prozessg...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Vereinbarte Gerichtsstände.

Rn 7 Vereinbarte (dispositive) Gerichtsstände werden vom Gesetz ausdr anerkannt, und zwar in Form von zulässigen Gerichtsstandsvereinbarungen (dazu näher §§ 38, 40) und im Fall der rügelosen Einlassung nach § 39 (dazu näher dort). Gerichtsstandsvereinbarungen können ausschl und nicht-ausschl Charakter haben (dazu § 38).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Rechtskrafterstreckung bei Prozessstandschaft.

1. Gesetzliche Prozessstandschaft. Rn 39 Die Rechtskraft einer für und gegen den Prozessstandschafter ergangenen Entscheidung erstreckt sich dann auf den Rechtsinhaber, wenn diesem die Prozessführungsbefugnis zur Wahrnehmung der Interessen des Rechtsinhabers übertragen worden ist (St/J/Althammer § 325 Rz 55). Dies gilt regelmäßig für die Parteien kraft Amtes, dh den Insolvenz...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Schulden und sonstige Abzüge i.S.v. Abs. 1

I. Allgemeines 1. Vorbemerkungen Rz. 83 [Autor/Stand] § 103 Abs. 1 BewG spricht von "Schulden und sonstigen Abzügen", die nach § 95 Abs. 1 BewG zum Betriebsvermögen gehören. Rz. 84 [Autor/Stand] Eine Legaldefinition des Begriffs der "Schulden" findet sich weder im HGB (für die Handelsbilanz) und im EStG (für die Steuerbilanz) noch im BewG. Entsprechendes gilt auch für den vom G...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Ein Beteiligter kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist; die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Beschwerdeanschlussschrift bei dem Beschwerdegericht. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Beweisrecht.

Rn 73 Auch das Beweisrecht wird von der lex fori bestimmt. Im Zusammenhang mit den Begrenzungen der deutschen Gerichtsbarkeit kann daher eine Beweisaufnahme durch ein deutsches Gericht ebenso wie die Ladung von Zeugen und von Sachverständigen grds nur im Inland erfolgen. Zur Beweisaufnahme im Ausland vgl iE §§ 363, 364. Allerdings enthält nunmehr Art 18 der Rom I-VO Auflocke...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Einstweiliger Rechtsschutz.

Rn 2 In einem Falle des Satzes 2 (Verfahren ohne mündliche Verhandlung) ist die Anhörung ggf im Widerspruchsverfahren nachzuholen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Die Vorschrift im Einzelnen.

I. Anwendungsbereich. Rn 5 Es ist zu unterscheiden: Abs 1 gilt in Verfahren nach § 151 Nr 1–3, also in Verfahren, die die elterliche Sorge, das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes oder die Kindesherausgabe betreffen. Die Regelung gilt also nicht in den Kindschaftssachen iSv § 151 Nr 4–8; § 167 VI enthält jedoch eine Sonderrege...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Einzelne Verfahren.

1. Einstweilige Anordnung. Rn 5 Einstweilige Anordnungen sind nach § 51 III FamFG selbstständige Verfahren, so dass sich die zuvor (bis zur 14. Aufl beschriebenen) bestehenden Probleme erledigt haben. 2. Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Rn 6 Wenn über Anträge nach §§ 707, 719, 769 gesondert mündlich verhandelt wird, entstehen besondere Anwaltsgebühren gem VV 33...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Entscheidung durch Beschluss.

Rn 11 Das Gericht entscheidet durch zu begründenden Beschluss; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 51 IV iVm § 243. Es wird – auch hinsichtlich der möglichen Rechtsbehelfe – auf die Ausführungen zu § 246 verwiesen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Wirkung.

Rn 4 Die Verfahren werden zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden. Damit bilden die ursprünglich getrennten Prozesse nach der Verbindung eine neue Einheit. 1. Prozessrollen und Beweisaufnahme. Rn 5 Die Parteirollen sind nach der Verbindung anzupassen. Treten sich die Parteien in den Einzelverfahren wechselseitig als Kl und Bekl ggü, so ist eine der verbundenen Kl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift ordnet in Abweichung von § 814 die Verwertung von gepfändetem Geld durch schlichte Ablieferung an. Das in Abs 2 geregelte Hinterlegungsverfahren soll die Rechte Dritter an dem gepfändeten Geld wahren. Abs 3 betrifft die Gefahrtragung.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Arten der Gerichtsstände.

I. Allgemeiner Gerichtsstand. Rn 4 Der allg Gerichtsstand einer Person ist nach § 12 maßgeblich für alle gegen sie zu erhebenden Klagen, sofern kein ausschl Gerichtsstand gegeben ist (vgl Rn 1). Er wird durch die §§ 12–19a abschließend geregelt. Zu den Einzelheiten s §§ 13–19a. Zum allg Gerichtsstand bei negativen Feststellungsklagen s § 29 Rn 13 aE. II. Ausschließliche Gerich...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck.

Rn 1 Die Verbandsklagen des VDuG sind als opt-in-Modell konzipiert, dh, sie wirken auf Individualansprüche nur dann, wenn diese zum VDuG-Verfahren angemeldet werden. Dies ist europarechtlich nicht zwingend, da gem Art 9 II EU-RL 2020/1828 für inländische Verbraucher auch opt-out-Klagen möglich sind, war aber rechtspolitisch gewollt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. 2 § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

I. Zustellungsarten. Rn 2 § 167 erfasst alle Arten von Zustellungen, auch Auslandszustellungen und öffentliche Zustellungen (St/J/Roth Rz 3) sowie Parteizustellungen (§ 191) und gilt auch für die erst durch eine Heilung wirksam gewordene Zustellung (BGH NJW 15, 1760 [BGH 12.03.2015 - III ZR 207/14] Rz 19) II. Erfasste Fristen. Rn 3 Verjährungsfrist (§ 204 BGB; auch beim Güteste...mehr