Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. (2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken. (3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urku...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Weitere Vereinfachungen von Tatsachenfeststellung und Entscheidungsbegründung.

Rn 18 Über die allgemeinen Möglichkeiten der Abkürzung des Berufungsurteils hinaus ergeben sich solche auch aus besonderen Vorschriften. 1. Stuhlurteil und Protokollurteil (§ 540 I 2). a) Stuhlurteil. Rn 19 Als sog ›Stuhlurteil‹ bezeichnet man das nicht in einem besonderen Termin (§ 310 I), sondern am Schluss der mündlichen Verhandlung verkündete Urt, gleichgültig, ob das Urt s...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Stundenfristen (Abs 3).

Rn 5 Hierbei werden Sonnabende, Sonntage und allgemeine Feiertage nicht mitgerechnet. Bsp: (mindestens) 24 Stunden Ladungsfrist im Wechselprozess (§ 604 II, III). Zustellung am Samstag, 9.00 Uhr, Fristablauf am Montag, 24 Uhr.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Die Vorschrift im Einzelnen.

I. Inhalt der Beschlussformel (Abs 1). Rn 3 Die Regelungen des Abs 1 konkretisieren den Inhalt der nach § 38 II Nr 3 erforderlichen Beschlussformel für die Bestellung des Vormunds. Die Vorschrift des § 39 zur Erforderlichkeit einer Rechtsmittelbelehrung bleibt hiervon unberührt. Rn 4 Nach Nr 1 muss die Beschlussformel bei der Bestellung eines Berufsvormunds iSv § 1774 I Nr 2 B...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Wirkungen für den Anwalt.

I. Einziehungsverbot des Rechtsanwalts. 1. Forderungssperre. Rn 8 Nr 3 bestimmt, dass der beigeordnete Rechtsanwalt einen Vergütungsanspruch gegen die Partei nicht geltend machen darf. Der beigeordnete Rechtsanwalt erhält gem § 45 I RVG seine Vergütung nur aus der Staatskasse, wobei der Umfang der Vergütung durch die Beiordnung des Anwalts bestimmt ist, § 48 RVG. Nachdem – und...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1Schließen die Beteiligten einen Vergleich, hat das Gericht diesen zu bestätigen, soweit es selbst eine entsprechende Maßnahme nach § 1 Absatz 1 des Gewaltschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes, hätte anordnen können. 2Die Bestätigung des Gerichts ist nicht anfechtbar.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Fristsetzung.

Rn 4 Zur Klageerwiderung binnen einer – vom Gericht gesetzten, verlängerbaren (§ 224 II) – Frist von mindestens zwei weiteren Wochen (Abs 1 S 2). Bewilligung einer zu langen Klageerwiderungsfrist ist nicht anfechtbar (Schlesw NJW 83, 459 bei mehr als einem Jahr). Eine zu kurze Frist ist unwirksam (Ddorf GesR 11, 668; BGHZ 124, 71).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Neue Streitgegenstände.

Rn 9 Streitgegenstände, die erstinstanzlich nie rechtshängig waren oder deren Rechtshängigkeit vor einer Entscheidung erloschen ist, können in 2. Instanz als Klageänderung oder als Widerklage durch den Berufungskläger oder durch den Berufungsbeklagten (im Wege der Anschlussberufung) nur unter den Voraussetzungen des § 533 geltend gemacht werden.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / ee)

Rn 10 Die Säumnis auch der antragstellenden Partei muss einer Anhörung nicht entgegenstehen, Verwertung bei einer Entscheidung nach §§ 331a, 251a ist möglich (BGH NJW 02, 301 [BGH 25.10.2001 - III ZR 43/01]).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Unzumutbarkeit der Vorschusspflicht der wirtschaftlich Beteiligten.

Rn 4 Wenn feststeht, dass die zur Verfügung stehenden Mittel zur Deckung der Kosten nicht ausreichen, ist zu prüfen, ob es den wirtschaftlich am Rechtsstreit Beteiligten zumutbar ist, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen. a) Wirtschaftlich Beteiligte. Rn 5 Wirtschaftlich beteiligt sind die Personen, deren endgültigen Nutzen der Rechtstreit anstrebt (BGH NJW 77, 2310 [BGH...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Begründetheit.

I. Verfahren. Rn 10 Im Erinnerungsverfahren nach § 732 ist eine mündliche Verhandlung nicht zwingend vorgeschrieben, § 128 IV. Denn die Entscheidung ergeht nach Abs 1 S 2 durch Beschl (s Rn 11). Der Gläubiger ist aber (ggf schriftlich) zu hören, weil ihm bei voreiliger Entscheidung über §§ 775 Nr 1, 776, soweit er schon vollstreckt hat, zumindest der Rangverlust droht, ökonom...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Abgrenzung von Grund und Betrag.

1. Grundlagen. Rn 10 Die Abgrenzung des Anspruchsgrunds von dem Betragsverfahren ist die schwierigste und streitträchtigste Frage des § 304. Die Abgrenzung hat sich an dem Grundsatz zu orientieren, dass § 304 eine vollständige Entscheidung über den Anspruchsgrund verlangt, die dem Nachverfahren nur den Betrag übrig lässt (vgl Musielak/Musielak Rz 17). Alles, was nicht nur die...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 14. Sachsen-Anhalt.

Rn 32 Als Rechtsgrundlagen zu nennen sind Art 69 I der Landesverfassung und der Gemeinsame Runderlass v 9.4.13, MBl 204, zuletzt geändert durch Runderlass v 27.2.17, MBl 146.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Entsprechende Anwendung von Urteilsvorschriften.

Rn 29 Für Verfügungen gelten die Urteilsvorschriften mit Ausnahme der §§ 317, 319 I, II nicht entsprechend. IE ist zu beachten: § 308 (Bindung an die Parteianträge). Rn 30 Die Vorschrift gilt grds für Verfügungen nicht entsprechend, da mittels Verfügungen nicht über Sachanträge entschieden wird. Ist jedoch für den Erlass einer Verfügung ein Parteiantrag erforderlich, kommt ein...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Allgemeines.

Rn 3 Abs 1 wurde 1933 in die ZPO aufgenommen und manifestiert eine prozessuale Pflicht der Parteien, sich vollständig und wahrheitsgemäß zu erklären. Sie richtet sich sowohl an die Parteien als auch an deren Prozessbevollmächtigte und obliegt ihnen ggü dem Gericht und dem Gegner.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Einzelheiten.

Rn 2 Für den Fristbeginn kommt es darauf an, ob der Beginn eines Tages (§ 187 I BGB) oder ein Ereignis/ein in den Lauf des Tages fallender Zeitpunkt (§ 187 II BGB) maßgeblich ist; nur im ersten Fall wird der betreffende Tag mitgezählt. Aus dieser Differenzierung folgt die in § 188 BGB im Einzelnen geregelte Bestimmung des Fristendes, die sprachlich kompliziert erscheint, abe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Form.

Rn 3 Die jeweiligen Mitteilungen gemäß § 21 I zum Verfahrensabschluss erfolgen in Textform gemäß § 126b BGB. Die Mitteilungen müssen also in lesbarer Form auf einem dauerhaften Datenträger vorliegen (Papier oder Datenträger mit elektronischer Speicherung).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anwendungsbereich.

Rn 3 § 281 gilt nur bei örtlicher oder sachlicher, nicht bei funktioneller (BGH NJW 06, 2782 [BGH 03.05.2006 - VIII ZB 88/05]) oder internationaler Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtswegs. § 281 gilt nicht nur für Urteilsverfahren, sondern in entspr Anwendung für alle Verfahren der ZPO. WEG-Sachen fallen unter ZPO (München OLGR 08, 630). 1. Funktionelle Zuständigke...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Erheben von Verfahrensrügen.

Rn 7 Aufgrund der Rechtswirkungen des § 295 gehört das Rügen fehlerhaft angewandter Verfahrensvorschriften, auf deren Einhaltung die Parteien verzichten können (etwa die Einhaltung der Einlassungsfrist), zu den wesentlichen Vorgängen der Verhandlung. Schweigt das Protokoll hierzu, steht der Rügeverzicht mit der Beweiswirkung des § 165 fest.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Die Prozessvoraussetzungen.

Rn 8 Zulässig ist eine Klage stets dann, wenn alle Prozessvoraussetzungen im weiten Sinn gegeben sind. Diese lassen sich aufteilen in Prozessvoraussetzungen im engeren Sinn (s.u. Rn 9), in Sachurteilsvoraussetzungen (s.u. Rn 10), in verzichtbare Rügen zur Zulässigkeit (s.u. Rn 11) und in besondere Prozessvoraussetzungen (s.u. Rn 12). 1. Prozessvoraussetzungen im engeren Sinn....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Konkurrierende Klagen.

Rn 10 Die Zuweisung der Kontrollbefugnis an eine Vielzahl von Organisationen wirft das Problem konkurrierender Klagen auf, s dazu § 5 Rn 14.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Verfahren und Entscheidungsinhalt.

Rn 1 Die Vorschrift regelt den Ablauf u die verfahrensrechtlichen Grundsätze des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie den möglichen Inhalt der gerichtlichen Entscheidung. Sie entspricht weitgehend § 577 ZPO sowie dem Revisionsverfahren der ZPO.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Die Entscheidung über die Bestellung.

a) Form der Entscheidung. Rn 33 Das Gesetz sieht für die Entscheidung über die Bestellung des Verfahrensbeistands keine Form vor BTDrs 13/4899, 130 zu § 50 FGG aF: ›besonderer Bestellungsakt nicht vorgesehen‹). Es handelt sich in der Sache um eine verfahrensleitende Maßnahme iSv § 28 (MüKoFamFG/Schumann § 158 aF Rz 21; Musielak/Borth/Borth/Grandel § 158 aF Rz 12; Karlsr FamRZ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Als Ergänzung zu § 114 wird hier die PKH-Berechtigung einer Partei kraft Amtes geregelt sowie die von juristischen Personen. Insbesondere erfasst und erleichtert wird hiermit die Durchsetzung von Ansprüchen im Insolvenzverfahren für den Insolvenzverwalter. Neben den besonderen Voraussetzungen gilt auch hier, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt. (2) 1Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Schuldners zu belassen, sofern nicht hierdurch die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird. 2Werden die Sachen im Gewahrsam des Schuldners b...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 10. Nordrhein-Westfalen.

Rn 28 Die Vertretung richtet sich nach Art 57 S 1, 2 der Landesverfassung iVm der Bek v 8.2.60, GV 13, und nach Art 55 II, aus dem die Befugnis zur Schaffung von Vertretungsregelungen abgeleitet werden kann (Zö/Schultzky Rz 25; St/J/Roth Rz 15; Musielak/Voit/Heinrich Rz 11). Davon ist Gebrauch gemacht worden, zB AnO für den Justizbereich v 27.11.11 idF v 18.6.13, JMBl 148 un...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Begriff.

Rn 26 In Form von Verfügungen ergehen regelmäßig sämtliche Prozesshandlungen. Sie werden vom vorsitzenden Richter, dem Ermittlungsrichter bzw einem von diesem beauftragten oder ersuchten Richter iRd Prozessbetriebes allein getroffen (Zö/Feskorn § 329 Rz 1). Hierzu gehören ua Maßnahmen zur Vorbereitung des Termins (§ 273 II) oder die Terminsbestimmung (§ 216).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Titel von Gerichten der DDR.

Rn 11 Für Urteile von Gerichten der DDR gilt § 323 nach Anl I Kap III A Abschn III Nr 5i des Einigungsvertrags (BGH NJW 94, 1002 [BGH 15.12.1993 - XII ZR 172/92]; NJW 97, 735 [BGH 20.11.1996 - XII ZR 70/95]).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft ist der Anteil eines Ehegatten oder Lebenspartners an dem Gesamtgut und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen der Pfändung nicht unterworfen. 2Das Gleiche gilt bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft von den Anteilen des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners und der Abkömmlinge. (2) Nach der Beendigung der Gemeinscha...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Entscheidungsform.

I. Form. Rn 6 Sie ergeht immer in Beschlussform. Der stattgebende Beschl wird gem § 329 III 1 den Beteiligten formlos mitgeteilt, zurückweisende nach S 2 der Vorschrift wg § 46 II dem Ablehnenden unter Beachtung des § 172 zugestellt, den übrigen Beteiligten auch hier formlos übersandt. II. Inhalt. 1. Tenor. Rn 7 Das Gesuch wird bei fehlenden Sachentscheidungsvoraussetzungen als ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Verfahren.

Rn 77 Die Streitwertbeschwerde ist nur innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Beweisverfahrens zulässig; auf das Hauptsacheverfahren kommt es nicht an (Köln MDR 13, 809 [OLG Köln 04.03.2013 - 16 W 41/12] mwN).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Kostenentscheidung (Abs 2).

I. Antrag. Rn 8 Der Antrag auf Kostenentscheidung kann bereits mit dem Fristsetzungsantrag verbunden werden; es kann also sogleich formuliert werden, dass dem ASt die Kosten des Verfahrens auferlegt werden sollen, sofern er nicht binnen der gesetzten Frist die Hauptsacheklage erhebt. II. Verfahren/Entscheidung. Rn 9 Abs 2 knüpft die gem § 128 IV ohne mündliche Verhandlung mögli...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Tatbestandsmerkmale.

I. Klagen der Prozessbevollmächtigten, Beistände, Zustellungsbevollmächtigten und Gerichtsvollzieher. Rn 2 Taugliche Kl im Gerichtsstand des § 34 sind Prozessbevollmächtigte – einschließlich der Unterbevollmächtigten, deren Auftraggeber je nach Vertragsgestaltung die Prozesspartei oder der Hauptbevollmächtigte sein kann – Beistände (§ 90) und Zustellungsbevollmächtigte (§ 184...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Ausschluss der Öffentlichkeit (Nr 5).

Rn 4 In der nichtöffentlichen Sitzung sind die Namen aller anwesenden Personen zu protokollieren. Personen, die gem § 175 III GVG zum Zwecke der Dienstaufsicht an der nichtöffentlichen Sitzung teilnehmen, sind nicht ins Protokoll aufzunehmen (Zö/Schultzky Rz 2).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift enthält ergänzende Bestimmungen für die Versteigerung von Früchten, die nach § 810 vor ihrer Trennung vom Boden gepfändet wurden. Im Übrigen gelten §§ 813 ff.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Wirtschaftsverbände (Nr 2).

Rn 4 Diese Verbände sind klagebefugt, wenn sie in die Liste gem § 8b UWG eingetragen sind; dort sind auch die Voraussetzungen der Eintragung geregelt. Rn 5 [nicht besetzt]mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / H. Streitwert/Gebühren/Prozesskostensicherheit.

I. Streitwert. Rn 88a In Verfahren nach § 1059 entspricht der Streitwert dem Wert des aufzuhebenden Schiedsspruchs (BGH 19.11.20– I ZB 115/19, juris Rz 6). Die Streitwerte von Klage und Widerklage werden zusammengerechnet, wenn hierdurch eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht lediglich ein wirtschaftlich identisches Interesse. Wirtschaftliche Identität liegt vor,...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Verfahrensvergleich.

Rn 7 Für die Vollstreckung arbeitsgerichtlicher Titel verweisen § 62 II 1, § 85 I 3 ArbGG, für verwaltungsgerichtliche Titel § 167 I 1 VwGO (subsidiär) auf § 806a. Die AO enthält keine vergleichbare Regelung.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Sonderregelungen.

Rn 6 Für die neuen Bundesländer geltende Sonderregelungen aus dem Rechtspflege-Anpassungsgesetz vom 26.6.92 (BGBl I, 1147) sind durch das 1. Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des BMJ vom 19.4.06 (BGBl I, 866) aufgehoben.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Persönlicher Anwendungsbereich.

Rn 5 Die Pfändungsverbote gelten für jeden Schuldner, also nicht nur für natürliche, sondern auch für juristische Personen, soweit das Gesetz nicht auf den persönlichen Bedarf einer natürlichen Person abstellt (Zö/Seibel Rz 4). Bei Erben sind deren Verhältnisse maßgeblich, nicht die des Erblassers (Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 6).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Verpflichtung zur Unterlassung oder Duldung.

1. Titel. Rn 3 § 890 verlangt eine titulierte Unterlassungs- bzw Duldungsverpflichtung des Schuldners. Der Titel kann auch eine Verpflichtung zur Handlung beinhalten, wenn der Schuldner der Pflicht zur Duldung oder Unterlassung nur genügen kann, indem er die hierfür erforderliche positive Handlung vornimmt (BGH MDR 20, 1276 [BGH 09.07.2020 - I ZB 79/19] – für die Duldung der ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Kein Anwaltszwang.

Rn 4 Solange ein Ehewohnungs- oder Haushaltsverfahren isoliert, also nicht im Verbund, eingeleitet werden soll, bedarf es keiner anwaltlichen Vertretung. Der Antrag kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Familiengerichts abgegeben werden (FAKomm-FamR/Weinreich § 203 Rz 3).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Zulässigkeit.

1. Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen. Rn 2 Das gem § 45 zuständige Gericht hat bei seiner Entscheidung zunächst die Zulässigkeit des Gesuchs zu prüfen, da es sich um eine Prozesshandlung handelt (Wieczorek/Schütze/Niemann § 44 Rz 1) Der ASt muss prozess- und parteifähig sowie prozessführungsbefugt sein (Musielak/Voit/Heinrich § 44 Rz 2). Dieses ist zu unterstellen, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtsbehelfe.

Rn 20 Aus § 19 SchuVAbdrV folgt, dass gegen die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung von Abdrucken gem Abs 1 der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nach §§ 23–30 EGGVG gegeben ist.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Kostenentscheidung nach Abs 3.

Rn 28 Sinn und Zweck der Vorschrift des § 93b III ist es, die Mietparteien zu einem Gespräch über eine zu gewährende Räumungsfrist zusammenzuführen, in welchem die Interessen beider Parteien gegeneinander abgewogen werden können (LG Hagen NJW 65, 1491; WuM 95, 322). Wer diesen Versuch nicht unternimmt, soll die vermeidbaren Kosten des Räumungsrechtsstreits tragen. I. Vorausse...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft ist vor der Auseinandersetzung die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wennmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit.

Rn 16 Weitere zentrale Wirkung der Schiedsvereinbarung ist nach § 1032 die Einrede der Schiedsvereinbarung vor dem staatlichen Gericht und damit nach dem Willen des Beklagten der Ausschluss eines staatlichen Gerichtsverfahrens.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anwendungsbereich.

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich, Abgrenzung.

I. Sonderregelungen. Rn 2 Im Zwangsversteigerungsverfahren gelten die §§ 95–104 ZVG. Wird das GBA als Vollstreckungsorgan tätig, ist nur die einfache Beschwerde nach §§ 71 ff GBO statthaft. Hat das Prozessgericht als Vollstreckungsgericht iRd §§ 887, 888, 890 entschieden, ist die sofortige Beschwerde nach § 793 der richtige Rechtsbehelf. Auch Entscheidungen des Arrestgerichts...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Mündliche Verhandlung im Musterverfahren vor dem 1.11.12.

Rn 2 Das alte Recht ist auf alle Musterverfahren anzuwenden, in denen vor dem 1.11.12 im Musterverfahren vor dem OLG mündlich verhandelt wurde. In diesen Verfahren gilt das KapMuG in der vor dem 1.11.12 geltenden Fassung (s Kommentierung in der 4. Auflage dieses Werkes) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens, ggf einschließlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens.mehr