Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Systematik und Anwendungsbereich.

Rn 1 Trotz seiner Stellung im Abschnitt über die mündliche Verhandlung gilt § 138 auch für schriftsätzliche Erklärungen und das schriftliche Verfahren und regelt ein Kerngebiet der Parteipflichten. Er findet Anwendung für alle Verfahren und Verfahrensabschnitte der ZPO. Er gilt für Parteien und Prozessbevollmächtigte gleichermaßen (Brand AnwBl 14, 286; Prütting FS Gottwald 1...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Materieller.

1. Unersetzbarer Vollstreckungsnachteil. Rn 3 Die Schutzbedürftigkeit des Schuldners muss sich aus dem Umstand ergeben, dass durch die Vollstreckung ein unersetzbarer Nachteil entsteht. Die Fälle kommen selten vor, weil der Ausgleich eines Vollstreckungsschadens idR monetär kompensiert werden kann und der Schuldner in diesem Fall durch § 717 schadlos gestellt ist. Zu untersch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Sozialgerichtsbarkeit.

Rn 50 Gegen PKH-Entscheidungen der Sozialgerichte ist die Beschwerde statthaft, die binnen eines Monats einzulegen ist. Gemäß § 172 III 2 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich das Vorliegen der für die PKH-Bewilligung erforderlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verneint hat.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Bewirtung.

Rn 78 Die Ansprüche sind ohne Besonderheiten auf der jeweils einschlägigen Grundlage zu bewerten. Bezifferter Leistungsantrag s § 3 Rn 4. Bezugsverpflichtung § 3, maßgeblich ist das Interesse des Kl (BGH NJW-RR 89, 381: entg Gewinn oder Kostenersparnis), s Bierlieferungsvertrag.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Verhältnismäßig geringe Zuvielforderung (§ 92 II Nr 1).

a) Überblick. Rn 7 Nach § 92 II Nr 1 kann das Gericht die Kosten einer Partei insgesamt auferlegen, wenn die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten verursacht hat. b) Geringfügige Zuvielforderung. Rn 8 Voraussetzung ist zunächst einmal, dass die unberechtigte Zuvielforderung geringfügig war. Hier geht die Rsp...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Prozessuale Grenzen der Vorlegungspflicht.

1. Unzulässigkeit des Ausforschungsbeweises. Rn 7 Eine prozessuale Grenze der Vorlegungspflicht kann sich aus der grundsätzlichen Unzulässigkeit des Ausforschungsbeweises ergeben (BGH NJW 07, 2989, 2992 [BGH 26.06.2007 - XI ZR 277/05]; NJW 14, 3312, 3313 [BGH 27.05.2014 - XI ZR 264/13] mwN; MüKoZPO/Schreiber § 422 Rz 5; Musielak/Voit/Huber § 422 Rz 1). Der Beweisführer soll n...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Tatbestandsmerkmale.

I. Schadensersatzklagen aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen (I Nr 1). Rn 2 Die Tatbestandsvariante des § 32b I Nr 1 setzt ihrem Wortlaut gemäß nur voraus, dass der geltend gemachte Schaden infolge der falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen verursacht wurde, nicht aber, dass der v...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Das Bestellungsverfahren.

1. Auswahl des Verfahrensbeistands. Rn 31 Gem Abs 1 soll das Gericht einen ›fachlich und persönlich geeigneten‹ Verfahrensbeistand bestellen. Die Auswahl liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, das schon nach der Vorstellung des Gesetzgebers zu § 158 aF nur eine Person zum Verfahrensbeistand bestimmen soll, die fachlich und persönlich geeignet ist, das Interesse des Ki...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Steht der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen, so ist durch Beschluss eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts dadurch das Verfahren nicht verzögert wird.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Maßgeblicher Zeitpunkt.

Rn 6 Der GV hat bei der Vornahme der Pfändung zu prüfen, ob ein Pfändungsverbot vorliegt (vgl Rn 12). Ob nachträgliche Veränderungen, die die Pfändbarkeit beeinflussen, zu berücksichtigen sind, wird unterschiedlich beurteilt: 1. Nachträgliche Pfändbarkeit. Rn 7 War eine Sache im Zeitpunkt der Pfändung nach § 811 unpfändbar, ist die Unpfändbarkeit aber später entfallen, wird de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 7. Hessen.

Rn 25 Als Rechtsgrundlage ist zu nennen Art 103 der Landesverfassung iVm der AnO v 5.11.12, StAnz 1262, iVm den Vertretungsanordnungen für die einzelnen Geschäftsbereiche, so zB für den Bereich der Justiz v 20.3.12, StAnz 411, zuletzt geändert durch AnO v 19.4.18, StAnz 632.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / § 705 (Formelle Rechtskraft).

Rn 24 Für die der sofortigen Beschwerde unterliegenden Beschlüsse gilt § 705 entsprechend (HK-ZPO/Saenger § 329 Rz 41).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Einzelerläuterungen.

I. Anwendbare Vorschriften. Rn 2 § 375 (Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter), s.a. § 411 Rn 6. § 376 (Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit), soweit überhaupt praktische Bedeutung, s.a. § 408 I 1, teils § 408 II speziell, insb § 376 III. § 377 I, II (Ladung); zu Abs 3 s.u. Rn 3. § 378 (Aussageerleichternde Unterlagen), passt aber nur bedingt neben dem vorra...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung, als diese Beschränkung die Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs betrifft. (2) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, kann ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Feststellungsurteile.

Rn 9 Auch Feststellungsurteile können abgeändert werden, wenn die Feststellung auf einer Zukunftsprognose beruht, bspw bei einer feststellenden Entscheidung, nach der abw vom ursprünglichen Titel eine Verpflichtung zur Rentenzahlung nicht mehr besteht (Köln NJW-RR 87, 834) oder aber bei Abweisung einer negativen Feststellungsklage, weil die Verpflichtung aufgrund eines beste...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient im Sinne des § 61 als Streitgenosse der Hauptpartei.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Revision.

Rn 4 In allen genannten Fällen ist die Revision stets zulässig, ohne dass es einer ausdrücklichen Zulassung durch das OLG bedürfte; § 16 V ist lex specialis ggü § 543 ZPO.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Unterlassung.

a) Allgemeines. Rn 228 Für ZuS, GeS und ReS des Kl ist nach § 3 dessen Interesse an der Beseitigung der Störung maßgeblich (Köln JurBüro 90, 246; Ddorf MDR 91, 353: Sondermüll; Kobl WuM 08, 37: Gasversorgung); ReS des Bekl wird durch Interesse an Beseitigung der Unterlassungsverpflicht bestimmt und kann vom Verurteilungsinteresse abweichen (BGH GRUR 23, 597 [BGH 24.11.2022 - ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Tag und Ort der Verhandlung (Nr 1).

Rn 1 Die Uhrzeit des Aufrufs ist nicht zwingend aufzunehmen. Die Protokollierung der genauen Zeit bietet sich jedoch an, wenn der Erlass eines Versäumnisurteils im Raum steht. Wird die Verhandlung nach § 128a unter Einsatz von bildtechnischen Verfahren an einem anderen Ort geführt, so ist auch dieser Ort zu bezeichnen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtsbehelfe.

Rn 6 Die Ablehnung des Rechtspflegers, den Ermächtigungsbeschluss zu erlassen, ist mit der sofortigen Beschwerde nach § 11 I RPflG, § 793 angreifbar. Gegen Maßnahmen des GV bzw dessen Weigerung, tätig zu werden, ist die Erinnerung nach § 766 gegeben.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Das Gericht, in dessen Bezirk die Umwelteinwirkung von der Anlage ausgegangen ist.

Rn 5 Das Merkmal ist vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks, umweltrechtliche Vorgaben effektiv zu ergänzen, zu bestimmen (Anders/Gehle/Bünnigmann ZPO § 32a Rz 2). Mit Blick auf den (verhaltenssteuernden) Regelungszweck kann es indes keinem Zweifel unterliegen, dass es stets auf den Ort der Anlage ankommt, an welchem die für die Umwelteinwirkung maßgebliche Ursache gesetzt w...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Sachlicher Anwendungsbereich.

1. Vollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen. Rn 3 Der Pfändungsschutz nach § 811 gilt ausschließlich für die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen, also bei Pfändung nach §§ 808 ff, 826. Auf die Art der beizutreibenden Forderung kommt es nicht an. Auch Ansprüche aus einem Arrest oder einstweiligen Verfügung fallen in den Anwendungsbere...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Berlin.

Rn 21 Vertretungsregelungen enthalten das Allgemeine Zuständigkeitsgesetz (AZG) v 22.7.96, GVBl 302, 472, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.9.19 (GVBl S 610), die Verwaltungsvorschriften v 23.1.90, ABl 202, die nach wie vor Geltung beanspruchen (ABl 99, 4855). Vgl auch die AnO im Geschäftsbereich der Justiz v 1.11.17, ABl 5562.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Wirkung des und Verfahren aufgrund des Vollstreckungsauftrags.

1. Wirkung des Vollstreckungsauftrags. Rn 10 Durch den Vollstreckungsauftrag wird zwischen Gläubiger und GV ein öffentlichrechtliches Verhältnis begründet (hM; BGH NJW-RR 04, 768), nicht etwa ein privatrechtlicher Geschäftsbesorgungsvertrag. Dennoch hat der Vollstreckungsauftrag insoweit zivilrechtliche Rechtswirkungen, als er ein die Vollstreckung hemmendes Ereignis iSd § 20...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen oder der Zusendung oder sonstiger Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat die Ansprüche gemäß § 13 mit der Maßgabe, dass an die Stelle eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2b sein Anspruch auf Unterlassung nach allgemeinen Vorschriften tritt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Antrag.

Rn 2 Der Antrag ist zwingende Voraussetzung für die Einleitung des Verfahrens. Das Gericht ist aber an den Inhalt des Antrags nur insoweit gebunden, als der beantragte Umfang nicht überschritten werden darf (Brandbg Beschl v 25.9.17 – 10 WF 109/17). IÜ hat der Antrag keine bindende Wirkung. (FAKomm-FamR/Weinreich § 203 Rz 3).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gastwirtspfandrecht.

Rn 149 s § 6 Rn 15, 17. GeS s § 2 Rn 4. Gegendarstellung s Ehrverletzung. Gegenseitiger Vertrag s Zug-um-Zug. Gemeinschaft. Die Auflassungsklage gegen ein Mitglied wird ohne Abzug von Belastungen mit dem Wert des betr Bruchteils angesetzt (KG MDR 08, 1417 = JurBüro 08, 652), s.a. Aufhebung, Widerspruchsklage. Genossenschaft s Gesellschaftsrecht.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Erfolgreiche Klage.

Rn 25 Der Klage auf Fortsetzung des Mietverhältnisses muss stattgegeben worden sein. Ist die Klage abgewiesen worden, ist § 93b II 2 nicht anwendbar.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Der 2. Unterabschnitt (§§ 88–94) enthält besondere Regelungen für die Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen oder über die Regelung des Umgangs. § 88 fasst dabei mehrere, inhaltlich unterschiedliche Regelungen zusammen. Abs 1 bestimmt die gerichtliche Zuständigkeit. Abs 2 sieht eine mögliche Unterstützung durch das Jugendamt vor und Abs 3 legt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsbehelfe.

Rn 5 Gegen die Ablehnung des Verlangens des Gläubigers sind die Rechtsmittel gegeben, die auch dem Schuldner ggf zustehen würden, hätte er selbst den Antrag gestellt. So kann der Gläubiger die Beschwerde nach §§ 58 ff FamFG oder nach § 54 BeurkG, wird ihm die Urkunde verweigert, einlegen (Hamm FamRZ 85, 1185, 1186; BayObLG FamRZ 74, 393).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Vorbemerkung.

I. Neuregelung. Rn 1 § 23b GVG betrifft die funktionale Zuständigkeit für Familiensachen iSd § 111 FamFG. Die Vorschrift schließt aber anderweitige Regelungen der funktionalen Zuständigkeit, wie bspw im Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG), nicht aus, denn das GVG regelt die funktionale Zuständigkeit der Gerichte nicht abschließend (BTDrs 16/6308, 319). I...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Formell.

1. Beweisantritt. Rn 6 Schon die Formulierung des § 371 zeigt, dass es sich dabei um ein Beweismittel handelt, das durch förmlichen Antritt (§ 371 I 1), also durch antragsmäßige Benennung von Thema und Objekt in den Prozess eingeführt wird, sofern der Augenschein nicht vAw angeordnet wird gem § 144 I. Der in Augenschein zu nehmende Gegenstand ist in dem Beweisantrag exakt zu ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Kosten.

Rn 9 Wenn der Schuldner die eidesstattliche Versicherung freiwillig leistet, sind die Kosten gesondert einzuklagen, weil das Prozessgericht nicht über sie entscheiden kann (KG NJW-RR 93, 63, 64). IÜ gelten iRd § 889 keine Besonderheiten im Vergleich zum Verfahren nach § 888.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 7. Exequaturentscheidungen.

Rn 9 Keine Entscheidungen iSv Art 2 sind Entscheidungen von Gerichten der Mitgliedstaaten, welche die Anerkennung einer drittstaatlichen Entscheidung oder deren Vollstreckbarerklärung beinhalten.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Das Verbundverfahren (Abs 1).

1. Allgemeines. Rn 3 Nach der in Abs 1 enthaltenen Legaldefinition des Begriffs ›Verbund‹ besteht dieser aus dem Scheidungsverfahren und den (in Abs 2, 3 definierten) Folgesachen, über die zusammen zu verhandeln und zu entscheiden ist. Das Gesetz sieht also nicht nur eine Zuständigkeitskonzentration vor, sondern enthält auch eine Entscheidungskonzentration (vgl § 142). Dies g...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Abs 1 ist eine Definitionsnorm. Abs 2, der mit der Definitionsnorm in keiner sachlichen Verbindung steht, begründet unter bestimmten Voraussetzungen die Zuständigkeit des Hauptsachegerichts für die Anordnung der Rückgabe einer Sicherheit.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Zuständigkeit, Zustellung.

Rn 25 Das Vollstreckungsgericht entscheidet durch den funktionell zuständigen Rechtspfleger, § 20 Nr 17 RPflG. Die Entscheidung ergeht durch Beschl, der den Beteiligten bekanntzugeben, im Fall des Abs 2 S 1 Nr 2 allen Gläubigern, und dem Drittschuldner zuzustellen ist.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Bekanntmachung.

Rn 3 Der anordnende Beschl ist, sofern er nicht verkündet wird, den Parteien vAw mitzuteilen (Zö/Greger § 479 Rz 2), weil sie ein Anwesenheitsrecht bei der Beeidigung der Zeugen etc haben (Musielak/Voit/Huber § 479 Rz 1).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Nachschätzung.

Rn 9 Ändern sich die Verhältnisse nach der Schätzung wesentlich, kann eine Nachschätzung erfolgen (Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 6; Zö/Seibel Rz 7). Erfolgte die ursprüngliche Schätzung auf Anordnung des Gerichts nach Abs 1 S 3 durch einen Sachverständigen, bedarf es für die Nachschätzung einer neuerlichen Anordnung des Gerichts (Zö/Seibel Rz 7; Schuschke/Walker/Walker/Lo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Verweigerung.

Rn 2 Die Annahme ist verweigert, wenn der Zustellungsadressat oder die Ersatzperson in den Fällen des § 178 das Schriftstück nicht entgegennimmt, obwohl er dies könnte (abl für den Fall des § 178 I Nr 3 ThoPu/Hüßtege Rz 2; dagegen zutr MüKoZPO/Häublein/Müller Rz 2). Bestehen Zweifel, ob die die Annahme verweigernde Person tauglicher Empfänger iSd § 178 ist, kann nicht nach §...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Gerichtsstand des Zahlungsortes.

I. Zahlungsort. Rn 2 Der Zahlungsort ergibt sich aus dem Text des Wechsels (Art 1 Nr 5, 2 III, 75 Nr 4 WG). Weist der angegebene Ort mehrere Gerichtsbezirke auf, so ist das Gericht jedes dieser Bezirke zuständig (St/J/Berger § 603 Rz 3). II. Zuständigkeitsbegründung. Rn 3 § 603 begründet mit der örtlichen auch die internationale Zuständigkeit. Die sachliche Zuständigkeit wird d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Sonstige Grenzen des Fragerechts.

Rn 32 S Rn 22 f; zum konkludenten Verzicht durch rügelose Verhandlung trotz fehlender Ladung des SV KG VersR 11, 1199; Dresd NJW 22, 3017; zum Berufungsverfahren s Rn 33 f.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Parteibezeichnung.

aa) Berufungskläger. Rn 16 Die Berufungsschrift muss die Angabe enthalten, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (BGH NJW-RR 06, 1569, 1570 [BGH 15.05.2006 - II ZB 5/05]). Dabei sind an die eindeutige Bezeichnung des Berufungsklägers (§ 511 Rn 53) strenge Anforderungen zu stellen (BGH NJW-RR 22, 784, 786 [BGH 15.03.2022 - VI ZB 20/20]); wird statt des w...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Mit der Beschwerde können nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn sie sich...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Gericht.

Rn 9 Es entstehen keine besonderen Gerichtsgebühren. Die Tätigkeit des Gerichts wird durch die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen mit abgegolten.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen. (2) 1Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. 2Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. (3) 1Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / H. Kosten/Gebühren (Schneider).

I. Gericht. Rn 8 Das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache gelten als ein Rechtsstreit, so dass hier die Gebühren nur einmal entstehen (Vorbem 1.4.1 S 2 KV). II. Anwalt. Rn 9 Die Gebühren vor dem AG und dem Gericht der Hauptsache entstehen nur einmal (§§ 15 I, II, 20 S 1 RVG).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils. (2) 1Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. 2Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen. (3) Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Eins...mehr