Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Arten.

Rn 3 Das Gesetz differenziert zwischen der einfachen und der in § 62 (vgl die dortigen Erläuterungen) geregelten – ein einheitliches Vorgehen durch oder gegen die Streitgenossen gebietenden – notwendigen Streitgenossenschaft. Ferner kann zwischen einer ursprünglichen und einer nachträglichen Streitgenossenschaft sowie – abhängig davon, auf welcher Parteiseite die Personenmeh...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Entscheidung durch Zwischenurteil.

I. Hauptsache. Rn 8 Das den Streit entscheidende Zwischenurteil lautet darauf, ob der Zeuge über ein Zeugnisverweigerungsrecht verfügt, ob also seine Aussageverweigerung berechtigt oder unberechtigt erfolgt ist. Inhaltlich beschränkt sich die Prüfung auf die vom Zeugen in seiner Erklärung gem § 386 I geltend gemachten Weigerungsgründe (BGH 20.7.23 – IX ZB 7/22, Rz 15 = NJW 23...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1Zum Zwecke der Streitverkündung hat die Partei einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. 2Der Schriftsatz ist dem Dritten zuzustellen und dem Gegner des Streitverkünders in Abschrift mitzuteilen. 3Die Streitverkündung wird erst mit der Zustellung an den Dritten wirksam.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Verstoß.

Rn 12 Ein Verstoß gegen § 178 macht die Zustellung unwirksam, ist aber heilbar. Soweit die Beweiskraft der Zustellungsurkunde reicht (s § 182 Rn 1), trägt der Zustellungsadressat die Beweislast für Mängel der Zustellung. Macht er geltend, nicht unter der Zustellungsanschrift gewohnt zu haben, muss er zu seiner anderen Wohnung konkret vortragen (BGH FamRZ 90, 143; Karlsr NJW-...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Da gem § 894 mit Eintritt der formellen Rechtskraft die Abgabe der geschuldeten Willenserklärung fingiert wird, wird der auf §§ 894, 897 beruhende einem rechtsgeschäftlichen Erwerb gleichgestellt. Der Gläubiger wird daher in derselben Weise wie beim rechtsgeschäftlichen Erwerb durch die Gutglaubensvorschriften (zB §§ 892 f, 932 ff, 1244 BGB, §§ 366 f HGB) geschützt.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Voraussetzungen.

I. Urteilsverkündung. Rn 2 Die gem § 173 GVG und wegen Art 6 EMRK stets öffentliche Verkündung steht nicht zur Disposition der Parteien (ThoPu/Reichold Rz 1). Der Anwesenheit der Parteien bei der Verkündung bedarf es aber nicht. Zur Wirkung ggü Abwesenden § 312. Ist keine Partei bei der Verkündung anwesend, so muss die Urteilsformel nicht verlesen werden; Bezugnahme auf die F...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Angemessenheit.

Rn 28 Die Angemessenheit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insb der Schwierigkeit und Komplexität der Sachfrage sowie dem Umfang, Gehalt und Schwierigkeitsgrad des schriftlichen Gutachtens, auch ob es sich bereits um ein Ergänzungsgutachten handelt, letztlich ob die Nachprüfung zeitaufwendig und sachverständige Hilfe erforderlich ist (vgl zum selbstständigen B...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Gegenstand der Anordnung.

I. Augenscheinsbeweis. Rn 2 Das Gericht kann vAw nach seinem Ermessen die Anordnung treffen, dass die Einnahme eines Augenscheins in der beweisrechtlichen Form des § 371 erfolgt. Zwar wird das Gericht vorab gem § 139 abklären, ob der an sich Beweisbelastete die Initiative ergreifen wird. Das Recht des Gerichts, diesen Beweis vAw anzuordnen, kann aber eine Parteivereinbarung n...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Inhalt.

I. Parteien, Gericht, Streitgegenstand (Nr 1). Rn 3 Zunächst sind die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter einschl einer ladungsfähigen Anschrift so genau zu bezeichnen, dass Verwechslungen ausgeschlossen werden können. Anerkannt ist allerdings, dass bei der Feststellung der Parteien auch eine Auslegung zulässig ist (BGH NJW 1977, 1686). Für die ladungsfähige Anschrift ge...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Die bedeutsamsten Fallgruppen zur revisionsrechtlichen Nachprüfbarkeit und zur Gemengelage zwischen Rechtsfragen und tatrichterlicher Beurteilung.

I. Auslegung. 1. Rechtsnormen. Rn 3 Die Auslegung von Rechtsnormen ist zweifelsfrei und in jedem Fall Rechtsfrage. Die Auslegung des Gesetzes gehört zum Kernbereich der revisionsrechtlichen Überprüfung, und zwar auch dann, wenn ungeschriebenes Recht in Rede steht (vgl BGH NJW 65, 1862, 1864 [BGH 13.05.1965 - Ia ZB 27/64]; Musielak/Voit/Ball § 546 Rz 4). Erfahrungssätze und Den...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Gesetzlicher Richter.

I. Verfassungsrechtliche Grundlagen. Rn 1 Die Vorschrift entspricht Art 101 I GG und setzt die darin enthaltene Gewährleistung des gesetzlichen Richters um. Sie ist als gerichtsverfassungsrechtliche Ausprägung des allg Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art 3 I GG, Willkürverbot) anzusehen und gehört zu den im Verletzungsfall mit der Verfassungsbeschwerde reklamierbaren ›Justizgru...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Verfahren und Entscheidung.

I. Allgemeine Prozessvoraussetzungen. Rn 46 Die Zuständigkeit für die Abänderungsklage bestimmt sich nach den allg Regeln (BGH FamRZ 79, 573). Eine Fortdauer der Zuständigkeit des vorherigen Prozessgerichts für das Abänderungsverfahren sieht das Gesetz nicht vor, obwohl diese wegen des Sachzusammenhangs sinnvoll wäre. Für den Klageantrag gilt § 253. Der abzuändernde Titel ist...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden. (2) 1Das Gericht und ein vom Gericht ernannter S...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Wahlschuld.

Rn 259 s § 5 Rn 19. Wärmelieferung ist nach § 3 zu bewerten (BGH NJW-RR 89, 381). Wechsel s § 4 Rn 27, § 6 Rn 4. Werkunternehmerpfandrecht s § 6 Rn 14 ff, 21. Wertpapiere s § 6 Rn 4. Wettbewerbsrecht s Gewerblicher Rechtsschutz; Widerklage s § 5 Rn 24.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Entscheidung durch Beschluss (Abs 2).

Rn 11 Dort, wo in der ZPO ein Urteil vorgesehen ist, wird nach dem FamFG durch Beschluss entschieden. Es gelten insoweit die §§ 38 ff. Der Beschluss ist nach § 87 IV mit der sofortigen Beschwerde angreifbar.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 § 64 enthält in I u II Formvorschriften zur Beschwerdeeinlegung. III ermächtigt das Beschwerdegericht – vorbehaltlich anderweitiger vorgehender Regelungen (s Rn 9) – zum Erlass einstw Maßnahmen. III ist im Rechtsbeschwerdeverfahren entspr anzuwenden (BGH FamRZ 19, 115).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Abs 2.

Rn 3 Ein Recht auf Anordnung der Verwaltung kann zB nach §§ 1052, 2128 BGB verlangt werden.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Schlichtungsvorschlag.

Rn 13 Sofern nach der Verfahrensordnung der Streitbeilegungsstelle ein Schlichtungsvorschlag gemacht wird, soll dieser gem § 19 I VSBG am geltenden Recht ausgerichtet werden; außerdem muss er eine ›rechtliche Bewertung‹ durch den Streitmittler enthalten. Daraus ergibt sich, dass nur Personen mit juristischer Ausbildung einen solchen Schlichtungsvorschlag erarbeiten können, d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Aufrechnung.

1. Zuständigkeitsstreitwert. Rn 7 Die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung bleibt trotz der Wirkungen des § 322 II ZPO für die Zuständigkeit außer Betracht, da sie nur Verteidigungsmittel ist (ganz hM, KG MDR 99, 439 [KG Berlin 13.08.1998 - 28 AR 63/98]). 2. Gebührenstreitwert. Rn 8 Den GeS regelt § 45 III GKG abschließend. § 39 III FamGKG trifft eine identische Regelung (S...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Folgen.

Rn 4 Eine qualifizierte Änderung nach § 99 kann zur Verweisung des gesamten Rechtsstreits an die Zivilkammer führen. Abtrennungen der nicht vor die KfH gehörigen Teile sind nach § 145 ZPO möglich, doch ist iRd Ermessensprüfung darauf zu achten, inwieweit eine Partei, auf deren Initiative die KfH angerufen wurde, mit eigener Prozesstaktik die spätere Unzuständigkeit herbeigef...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Verweis auf § 883 II u III ZPO (S 2).

Rn 3 Die Durchführung der eidesstattlichen Versicherung richtet sich nach den Vorgaben der ZPO. Funktionell zuständig ist der Gerichtsvollzieher (§ 883 II 2 ZPO). Belehrung, Inhalt und Form richten sich nach den §§ 478 ff ZPO (vgl § 883 II 3 ZPO). Weigert sich der Verpflichtete, die Erklärung abzugeben, kann er in Haft genommen werden (§§ 883 II 3, 802g ZPO).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Attest.

Rn 15 Die Kosten eines Attests können ggf erstattungsfähig sein, wenn sie zum Nachweis entscheidungserheblicher Tatsachen dienen, etwa in Verfahren der elterlichen Sorge oder des Umgangsrechts.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Allgemeine Bezeichnung der zu versteigernden Sachen.

Rn 8 Zweck der Bezeichnung ist es, die potenziellen Bieter möglichst umfassend zu informieren und dadurch anzulocken, um ein günstiges Versteigerungsergebnis zu erzielen. Je nach Einzelfall ist zur Erreichung dieses Ziels eine mehr oder weniger genaue Beschreibung angezeigt (MüKoZPO/Gruber Rz 5; vgl § 93 II 1 Nr 2 GVGA).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

I. Hauptsacheverfahren/einstweilige Anordnung. Rn 2 § 215 ist seinem Wortlaut nach nicht auf Hauptsacheverfahren beschränkt, weil auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung eine Endentscheidung ist. Allerdings enthält § 49 II 3 für einstweilige Anordnungen eine gleichlautende Regelung. II. Wohnungszuweisung. Rn 3 Die Vorschrift gilt nur in Verfahren nach § 2 GewSchG, also in...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Personenkreis.

Rn 4 Zuständig ist gem Abs 2 für die in Abs 1 S 1 genannten Verfahrensbeteiligten das Gericht, für nicht Beteiligte der Vorsitzende. Der Personenkreis ist identisch mit dem in § 177 genannten (s § 177 Rn 2).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Vorbringen des Gegners.

Rn 3 Betrifft neue Angriffs- und Verteidigungsmittel (§ 282) im vorbereiteten Schriftsatz, nicht: bloße Rechtsausführungen, Beweiswürdigung, uU bloßes Bestreiten. Bezieht sich nicht auf das, was – ausnahmsweise – dazu nach § 283 von der Gegenpartei noch vorgetragen wird (LG Hannover 23.3.11 23 O 15/09 juris).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Sachliche Zuständigkeit.

Rn 12 Die Anerkennungsbefugnisse der Landesjustizverwaltungen können gem III 1 von den Ländern durch Rechtsverordnung auf OLG-Präsidenten übertragen werden, die sie als Teil der Landesjustizverwaltung wahrnehmen (MüKoFamFG/Rauscher Rz 40). Diese Ermächtigung zur Befugnisübertragung ist ihrerseits nach III 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragbar.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Voraussetzungen und Wirkung.

I. Anwendungsbereich. Rn 2 Vom personellen Anwendungsbereich wird der Landwirt geschützt. Landwirt ist, wer haupt- oder nebenberuflich eine Landwirtschaft betreibt (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Kessal-Wulf/Lorenz § 851a Rz 1). Der Begriff entspricht dem aus § 811 Nr 4 (§ 811 Rn 22). Zur Landwirtschaft gehören die der Urerzeugung dienenden Betriebe der Bodenbewirtschaftung od...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck und Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Norm des § 14 dient ua der Umsetzung der Rl 97/5/EG über grenzüberschreitende Überweisungen sowie der Rl 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen. Sie soll die außergerichtliche Streitbeilegung im Bereich der Finanzdienstleistungen fördern. Die in Abs 1 Nr 3 genannten EG-Verordnungen betreffen zB die Gebühren für grenzüberschreitende Lastschriften u...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Verwertung.

Rn 9 Verwertet wird der gepfändete Gesellschaftsanteil durch Überweisung zur Einziehung. Eine Veräußerung nach § 857 V kann nur angeordnet werden, wenn sie gesellschaftsvertraglich zulässig ist (Wieczorek/Schütze/Lüke § 859 Rz 11). Eine Verwaltung nach § 857 IV ist wegen der persönlichen Gesellschafterrechte ausgeschlossen.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Begründetheit des Antrags (Abs 4).

Rn 38 Während die Zulässigkeit des Antrags lediglich voraussetzt, dass eine wesentliche Veränderung der der Ausgangsentscheidung zugrunde liegenden Verhältnisse schlüssig dargetan wird, erfordert die Begründetheit des Antrags, dass sich die behaupteten Tatsachen als wahr und die Veränderung als wesentlich erweisen (Hs 1). Die Abänderung darf nur unter Wahrung der Grundlagen ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Ausnahmen.

1. Befreiung. Rn 3 Ein Vorschuss kann von einer Partei nicht verlangt werden, die ohnehin von der Verpflichtung, Kosten zu tragen, befreit ist (zB der Fiskus gem § 2 I GKG). Ist einer Partei Prozesskostenhilfe gewährt worden, ist sie gem § 122 I Nr 1 von der Tragung der Gerichtskosten befreit; hierzu gehören gem Ziff 9005 KV auch die Auslagen für Zeugen und SV (§ 122 Rn 7; Zö...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Zulässige Erweiterungen.

I. Umfang. Rn 2 Das neue KapMuG gibt auch hier den früher für Verwirrung sorgenden Begriff der ›Streitpunkte‹ auf und erlaubt nunmehr ausdrücklich die Erweiterung des Verfahrensgegenstands um neue Feststellungsziele. Es gilt die Definition des § 2 I 1 KapMuG, dh es kommen sowohl neue tatsächliche Feststellungen wie auch die Klärung zusätzlicher Rechtsfragen in Betracht. II. Vo...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Abhilfebefugnis.

Rn 17 Nach § 68 I 2 besteht in Familiensachen keine Abhilfebefugnis. Das gilt nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift auch in Verfahren der einstweiligen Anordnung (aA Hamm Beschl v 30.7.10 – II-10 WF 121/10, FamRZ 11, 234).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anknüpfung an den Streitgegenstand.

I. Grundsätze. Rn 4 Maßgebliche Grundlage für die Anwendung der §§ 17 bis 17b GVG ist die Identität des vom Kl bestimmten, aus dem mit dem Antrag geltend gemachten materiellen Anspruch und dem zu dessen Individualisierung vorgetragenen Sachverhalt bestehenden Streitgegenstands. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Antrag durch einen oder mehrere materiell-rechtliche Ansprüc...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / [Ohne Titel]

Rn 1 Abs 1 S 2 wurde geändert durch Art 2 des Gesetzes v 13.12.07 (BGBl I, 2894).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Formeller.

1. Verfahren. a) Anhörung und Rückgabe der alten Ausfertigung. Rn 15 Grds wird bei der Titelumschreibung verfahren wie bei der Erteilung einer sog qualifizierten Klausel nach § 726 (s § 726 Rn 6 ff). Das gilt jedoch nur mit einigen Modifikationen (Lackmann FS Musielak, 287 ff): Nach § 730 ist die Anhörung des Schuldners in das pflichtgemäße Ermessen des Rechtspflegers gestellt...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Voraussetzungen.

I. Zuständigkeit. Rn 2 Zuständig ist ein Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk eines nach § 796a I zuständigen Gerichts hat. Diese Zuständigkeitsregelung betrifft sowohl die Verwahrung als auch die Vollstreckbarerklärung. Gemäß § 797 II wird die vollstreckbare Ausfertigung notarieller Urkunden von dem Notar erteilt, der auch die Urkunde verwahrt. Diese Vorschrift ist gem § 797...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Juristische Personen des Privatrechts.

a) Werbende Tätigkeit. Rn 8 Die AG wird grds – auch bei Klagen einzelner Aufsichtsratsmitglieder (§§ 246 II 3, 249 I; BGHZ 122, 342, 344 f) – durch den Vorstand (§ 78 I AktG), ggf einen Notvorstand (§ 85 AktG), vertreten. Erheben Aktionäre Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage, wird die Gesellschaft durch Vorstand und Aufsichtsrat in Gesamtvertretung vertreten (§§ 246 II 2, 249...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Voraussetzungen der Abgabe.

I. Wichtiger Grund. Rn 5 Die Abgabe ist nur aus wichtigem Grund möglich, der vorliegt, wenn durch die Abgabe ein Zustand geschaffen wird, der unter dem Gesichtspunkt des Wohls der Beteiligten eine zweckmäßigere oder leichtere Bearbeitung der Angelegenheit ermöglicht (BayObLG Rpfleger 96, 343 [BayObLG 08.03.1996 - 1Z AR 15/96]; Karlsr Rpfleger 90, 208). Von besonderer Bedeutun...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Das Gericht, welches über den Widerspruch entscheidet, entscheidet mit für das Verteilungsgericht bindender Wirkung. Dieses Urt kann nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, sodass erst nach Rechtskraft vollstreckt werden kann. Wegen der Kosten ist der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit dagegen möglich. Es ergeben sich je nach Entscheidung unterschiedl...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Unzweckmäßige isolierte Entscheidung.

a) Isolierte Versagung der Wiedereinsetzung. Rn 6 Wird entgegen der Zweckmäßigkeit Wiedereinsetzung gegen Versäumung der Rechtsmittelfrist durch gesonderten Beschluss abgelehnt, muss dagegen Rechtsmittel eingelegt werden, sonst erwächst die Versagung der Wiedereinsetzung in Rechtskraft und ist für die Entscheidung über das Rechtsmittel bindend (BGH MDR 17, 723 [BGH 01.03.2017...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Zwangsvollstreckung in den Gesellschaftsanteil an einer GbR (Abs 1).

I. Gegenstand. Rn 3 Gepfändet wird gem § 859 I 1 insb nach Ansicht der Rspr der Gesellschaftsanteil als Wertrecht, das die zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Vermögensrechte repräsentiert (BGHZ 97, 392, 394; St/J/Würdinger § 859 Rz 3). Überzeugender erscheint es demgegenüber, von einer Pfändung der Mitgliedschaft als solcher auszugehen, in welcher die Rechte und Pflichten a...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Ein Zeuge ist, vorbehaltlich der sich aus § 393 ergebenden Ausnahmen, zu beeidigen, wenn das Gericht dies mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet und die Parteien auf die Beeidigung nicht verzichten.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Gericht der Hauptsache.

Rn 3 Hauptsachegericht ist das für die Hauptsache örtlich und sachlich zuständige Gericht. § 943 I regelt die Einzelheiten gemeinsam für das Arrestwie das einstweilige Verfügungsverfahren (§ 943 Rn 2). Der Begriff der Hauptsache wird durch den Arrestanspruch (§ 916) bestimmt.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Die Vorschrift im Einzelnen.

I. Mitteilung an den Antragsteller. Rn 2 Erhebt der Antragsgegner zulässige Einwendungen gem § 252 II–IV, teilt der Rechtspfleger diese gem § 254 dem ASt mit, verbunden mit dem Hinweis, dass ein Festsetzungsbeschluss nach § 253 nicht ergehen kann. Dieser Verfahrenshinweis wird zusammen mit der Mitteilung über Einwendungen und unter Beifügung der vom Antragsgegner übersandten ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Urkundenvorlage.

I. Urkunden. Rn 3 Die Urkunde ist in Abschrift vorzulegen. Eine Beglaubigung der Abschrift ist weder nach dem Wortlaut noch nach dem Zweck des Gesetzes erforderlich (Musielak/Voit/Voit § 593 Rz 4; Zö/Greger § 593 Rz 7; aA Ddorf MDR 88, 504). Das Erfordernis einer Beglaubigung für die Zustellung (§ 169 II) ist insoweit ohne Belang (aA Wieczorek/Schütze/Olzen § 593 Rz 8), da nu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Persönliche Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter.

I. Grundlagen. Rn 25 Die von § 1 GVG nicht umfasste persönliche Unabhängigkeit (›Unabsetzbarkeit‹) der Richter, die sie allg vor Eingriffen in ihre dienstliche Stellung als solche schützt, hat ebenfalls Verfassungsrang und gilt daher für die Richter aller Gerichtsbarkeiten gleichermaßen. Beide Aspekte der richterlichen Unabhängigkeit lassen sich nicht ›trennscharf‹ voneinande...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsbehelfe.

Rn 4 Gläubiger und Schuldner können sich gegen den Haftaufschub bzw den nicht gewährten Haftaufschub mit der Vollstreckungserinnerung (§ 766) wehren.mehr