Fachbeiträge & Kommentare zu Kündigungsschutz

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.4.4 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen Alters

Rz. 53 § 10 AGG lässt unter den dort genannten Voraussetzungen eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zu. Die Generalklausel des § 10 Sätze 1 und 2 AGG bestimmt, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind. Darüber hinaus muss das angewandte Mittel ...mehr

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Ausscheiden und Kündigung d... / 2.1 Ordentliche Kündigung

Die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist richtet sich nach dem Anstellungsvertrag. Fehlt dort eine Regelung, gilt die arbeitsrechtliche Grundkündigungsfrist. Danach ist das Dienstverhältnis binnen 4 Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende kündbar. Strittig ist, ob sich die von der GmbH einzuhaltende Kündigungsfrist durch die Dauer der Beschäftigung des Geschäftsführ...mehr

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Ausscheiden und Kündigung d... / Zusammenfassung

Der GmbH-Geschäftsführer sitzt häufig auf einem "Schleudersitz". Er genießt keinen arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz. Sein Dienstverhältnis und seine Geschäftsführerstellung können meist ohne Angaben von Gründen beendet werden. Der GmbH-Geschäftsführer ist einerseits Organ der Gesellschaft, wofür gesellschaftsrechtliche Vorschriften gelten. Andererseits ist er auch Partner...mehr

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Zwangsversteigerung des Mie... / 2 Folgen der Zwangsversteigerung

Wird das Mietgrundstück zwangsversteigert, tritt mit der Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden (der berühmte "Hammerschlag" nach der letzten Aufforderung: "Erstens, zweitens, drittens...") der Ersteher in die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag ein (§ 57 ZVG). Der Ersteher des Grundstücks ist berechtigt, das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist...mehr

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Wirtschaftsausschuss: Funkt... / 5 Rechtsstellung der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses

Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses haben keinen besonderen Kündigungsschutz nach § 15 KSchG und § 103 BetrVG, es sei denn sie sind zugleich Mitglieder des Betriebsrats. Eine arbeitgeberseitige Kündigung kann jedoch unter Umständen gegen das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG verstoßen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer darlegen und beweisen kann, das...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 5.1 Art und Umfang der Unterrichtung

Rz. 38 § 613a Abs. 5 BGB bestimmt, dass der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber die von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform über den (geplanten) Zeitpunkt des Übergangs, den Grund für den Übergang, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und die hinsichtlich der Arbeitnehmer in ...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3 Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs

Rz. 17 Nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gehen im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehende Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Inhaber über [1]; das gilt auch für Arbeitsverhältnisse, in denen die Hauptleistungspflichten ruhen, z. B. während der Elternzeit und bei Altersteilzeitverhältnissen in der Freistellungsphase [2]. Neuer Inhabe...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Für den Fall einer Betriebsveräußerung sollen durch § 613a BGB die bestehenden Arbeitsplätze geschützt und die Haftung des alten und des neuen Arbeitgebers geregelt werden. § 613a BGB schließt insbesondere eine Lücke im System des Kündigungsschutzes, die dadurch entsteht, dass der Betriebserwerber ohne eine entsprechende Sonderregelung nicht zur Übernahme der Arbeitneh...mehr

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Wehrübung / 3 Besonderer Kündigungsschutz

Für die Dauer der Wehrübung besteht ein umfassendes Kündigungsverbot [1] und zwar unabhängig davon, ob das KSchG Anwendung findet.[2] Zeitlich erstreckt sich der Kündigungsschutz auf die Dauer der Wehrübung. Relevant ist dabei der Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer. Während dieser Zeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht ordentlich – egal aus welchem Grund – ...mehr

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Wehrübung / 5 Benachteiligungsverbot

Zusätzlich zum Kündigungsschutz schützt das ArbPlSchG den an der Wehrübung teilnehmenden Arbeitnehmer allgemein und umfassend vor Benachteiligungen.[1] Benachteiligung meint dabei alle Schlechterstellungen hinsichtlich rechtlicher und tatsächlicher Arbeitsbedingungen. Es muss eine kausale Verbindung zwischen der konkreten benachteiligenden Maßnahme und der Teilnahme an einer...mehr

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Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 6 Kündigungsschutz/Benachteiligungsverbot

Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis eines freiwilligen Wehrdienstleistenden nicht durch ordentliche Kündigung beenden. Der Kündigungsschutz gilt ab dem Tag der Zustellung der Aufforderung zum Antritt des freiwilligen Wehrdienstes durch das Karrierecenter der Bundeswehr bis zur Beendigung des Wehrdienstes.[1] Er umfasst alle Arten der Kündigung und alle möglichen Kündi...mehr

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Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 6.1 Vor- und nachgelagerter Kündigungsschutz

Vor und nach dem genannten Zeitraum besteht kein Kündigungsverbot. Der Arbeitgeber darf jedoch nicht aus Anlass des Wehrdienstes eine Kündigung aussprechen.[1] Dies ist dann der Fall, wenn der Wehrdienst ein mitbestimmendes Motiv darstellt.[2] Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgrund von Fehlzeiten im Arbeitsverhältnis kündigt, d...mehr

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Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 6.2 Geltung und Wirkung des KSchG

Das Arbeitsplatzschutzgesetz steht neben dem allgemeinen Kündigungsschutzgesetz und gilt unabhängig von diesem. Während das KSchG in der Wartezeit[1] oder in Kleinbetrieben[2] nicht gilt, greift hier dennoch der Kündigungsschutz des ArbPlSchG. Ist das KSchG anwendbar und kündigt der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen dem Arbeitnehmer vor oder nach dem Antritt de...mehr

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Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 5.3 Schwangerschaft und Mutterschutz

Im Fall einer Schwangerschaft gelten die Vorschriften des MuSchG auch für das ruhende Arbeitsverhältnis der schwangeren Arbeitnehmerin, da § 1 MuSchG nur an das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses anknüpft und eine Arbeitsleistung nicht voraussetzt. Allerdings spielen die meisten Schutzvorschriften des MuSchG keine Rolle, da die Schwangere nicht im Betrieb tätig ist. Releva...mehr

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Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 6.3 Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund

Ebenso wie das Kündigungsschutzgesetz (§ 13 Satz 1 KSchG) lässt auch das Arbeitsplatzschutzgesetz (§ 2 Abs. 3 Satz 1 ArbPlSchG) das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 Abs. 1 BGB) unberührt. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund kann daher auch während des freiwilligen Wehrdienstes erfolgen. Allerdings hat der Arbeitgeber stets die 2...mehr

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Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 6.4 Benachteiligungsverbot

§ 5 ArbPlSchG regelt ein Benachteiligungsverbot zugunsten des Arbeitnehmers. Diesem darf aufgrund des freiwilligen Wehrdienstes in beruflicher und betrieblicher Hinsicht kein Nachteil entstehen. Unter Nachteil wird dabei jede Art von schlechterer Behandlung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verstanden, die ohne den Antritt zum freiwilligen Wehrdienst nicht eingetrete...mehr

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Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 6.3.1 Sonderregelung zur außerordentlichen Kündigung in Kleinbetrieben

Eine Ausnahme greift zugunsten von Kleinbetrieben, die i. d. R. 5 oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigen (die Berechnung der Betriebsgröße erfolgt gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 ArbPlSchG entsprechend § 23 Abs. 1 Satz 4 KSchG gestaffelt nach der Wochenarbeitszeit). Unverheirateten Arbeitnehmern darf danach gekündigt werden, wenn dem Arbeitgeber inf...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Verhaltensbedingte Kündigung / 1 Voraussetzungen

Ein zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossener Arbeitsvertrag kann – abgesehen von der Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund – durch ordentliche Kündigung von beiden Seiten beendet werden. Grundsätzlich ist eine Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist unbeschränkt möglich. Gilt jedoch allgemeiner Kün...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Verhaltensbedingte Kündigung / Zusammenfassung

Begriff Besteht im Arbeitsverhältnis Kündigungsschutz nach § 1 Abs. 2 KSchG, so kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gegenüber dem Arbeitnehmer nur dann rechtswirksam kündigen, wenn die Kündigung durch Gründe bedingt ist, die in der Person (personenbedingt) oder in dem Verhalten (verhaltensbedingt) des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernis...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Gleichbehandlungsgrundsatz / 5 Rechtsfolgen bei Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz

Die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sind unterschiedlich und hängen von der jeweiligen Maßnahme ab. Nachteilige Handlungen gegenüber dem Arbeitnehmer, wie etwa eine Kündigung oder der Widerruf von freiwilligen Leistungen, die gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, sind unwirksam. Zur Anwendbarkeit des AGG auf Kündigungen vgl. Kündigun...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Außerordentliche Kündigung / 2 Voraussetzungen

Nach § 626 BGB, der für alle Arbeitsverhältnisse gilt, kann das Arbeitsverhältnis "von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstver...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Auslandstätigkeit / 5 Beendigung der Auslandstätigkeit

Die Auslandstätigkeit kann enden durch Ablauf einer anfänglich vereinbarten Zeit- oder Zweckbefristung. Die Entsendung kann seitens des Arbeitgebers durch Ausübung des Weisungsrechts, aber auch durch eine Kündigung bzw. Änderungskündigung beendet werden. Das jeweils geeignete Gestaltungsrecht ist dabei auch abhängig von der gewählten Vertragsgestaltung (Einvertrags- oder Meh...mehr

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Auslandstätigkeit / 3 Anwendbares Recht

Das auf das Arbeitsverhältnis bei einem Auslandsaufenthalt anwendbare Recht bestimmt sich für Verträge ab dem 17.12.2009 nach der "Rom I-Verordnung" (Rom I-VO).[2] Rechtswahl Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt nach der Rom I-VO in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags.[3] Eine solche Rechtswahl kann auch kon...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift zwingt den Arbeitnehmer, innerhalb von 3 Wochen nach Zugang einer arbeitgeberseitigen Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben. Hierbei handelt es sich um eine prozessuale Ausschlussfrist, an deren Ablauf materiell-rechtliche Folgen geknüpft sind. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig gerichtlich geltend gem...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.12 Diskriminierung

Rz. 46 Seit dem 18.8.2006 ist das AGG zur Umsetzung europäischer Gleichbehandlungsrichtlinien[1] in nationales Recht in Kraft. Nach § 1 AGG soll das Gesetz Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern oder beseitigen. Verboten is...mehr

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F / 8 Fahrverbot, Absehen, berufliche Gründe [Rdn 1399]

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 1 Anwendungsbereich

Rz. 1 Der Anwendungsbereich von § 546a entspricht dem des § 546 (vgl. dort); die Vorschrift ist auch auf Leasingverträge anwendbar. Die Vorschrift gilt grundsätzlich nur im Verhältnis von Vermieter zum Mieter, nicht zwischen Hauptvermieter und Untermieter, insofern können allerdings Ansprüche aus dem Eigentümer/Besitzer-Verhältnis nach §§ 987 ff. in Betracht kommen. Kann sic...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 2 Kündigung

Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen, so ist dieses nach allgemeinen Grundsätzen ordentlich unkündbar, es sei denn, das Kündigungsrecht wurde ausdrücklich vereinbart. In § 6 Abs. 3 Satz 1 PflegeZG ist ein Sonderkündigungsrecht des Arbeitgebers gegenüber der befristet eingestellten Ersatzkraft (nur) für den Fall vorgesehen, dass die Pflegezeit des Beschäftigten...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 8 Rechtsmissbräuchliche Ausübung

Der Gesetzgeber verfolgte mit dem PflegeZG eine anerkennenswerte Zielsetzung: Rahmenbedingungen zu schaffen, um Beschäftigten die Möglichkeit zu geben, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen. Insbesondere wegen handwerklicher Mängel eröffnet das Gesetz jedoch weitgehende Möglichkeiten für Beschäftigte, die Ansprüche auf Freistellung von der Arbeit...mehr

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Pflegezeit und sonstige Fre... / 4.2 Pflegezeit und sonstige Freistellungen nach § 3 PflegeZG

Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen ist gegenüber dem Arbeitgeber durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Die Voraussetzungen der Freistellung zur Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen sind durch ein ärztliches Zeugnis zu bescheinigen. Der Zeitpunkt des Nachweises ist gesetzlich nicht geregel...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Pflegezeit und sonstige Fre... / 3.2 Pflegezeit und sonstige Freistellungen nach § 3 PflegeZG

Antragsfrist: 10 Tage Der Anspruch nach § 3 PflegeZG ist spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn der Pflegezeit schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Enthält die Ankündigung keine eindeutige Festlegung, ob Pflegezeit oder Familienpflegezeit nach dem FPfZG in Anspruch genommen werden soll, und liegen die Voraussetzungen beider Freistellungsansprüche vor, gilt d...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 1.2 Inkrafttreten der Vorschrift und ihre praktische Bedeutung

Rz. 3 Für ab dem 1.5.2000 ausgesprochene Kündigungen sowie für ab diesem Tag abgeschlossene Aufhebungsverträge schreibt das Gesetz die Einhaltung der Schriftform als Wirksamkeitsvoraussetzung vor. Die Vorschrift entfaltet keine Rückwirkung für vor dem 1.5.2000 ausgesprochene Kündigungen oder abgeschlossene Auflösungsvereinbarungen. Rz. 3a Die Formvorschrift des § 623 BGB ist ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.2.1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Rz. 42 Im Aufhebungsvertrag einigen sich die Parteien darauf, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Termin endet.[1] Meist wird hier zur Vermeidung einer Ruhenszeit nach § 158 SGB III (§ 143a SGB III a. F.) die einschlägige Kündigungsfrist beachtet.[2] Eine rückwirkende Auflösungsvereinbarung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt ist jedoch nur dann zulä...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.3 Nachwirkender Kündigungsschutz

Rz. 40 Der Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung besteht nicht nur für die Amtszeit oder die Zeit der Kandidatur, sondern er erstreckt sich auch auf einen Nachwirkungszeitraum. Betriebsratsmitglieder, Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung und Mitglieder eines Seebetriebsrats haben noch innerhalb eines Jahres, Mitglieder einer Bordvertretung innerhal...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Geringfügige Beschäftigung ... / 3.8 Kündigungsschutz

Für den Kündigungsschutz von geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern gibt es keine Besonderheiten; nach 6-monatigem Bestand des Arbeitsverhältnisses genießen sie nach § 1 Abs. 1 KSchG den allgemeinen Kündigungsschutz. Auch die Regelungen des besonderen Kündigungsschutzes nach § 17 MuSchG, §§ 168 ff. SGB IX und § 18 BEEG gelten ohne Einschränkung. Zu beachten ist, dass für Te...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.3 Zwingender Charakter und Verzicht auf Kündigungsschutz

Rz. 9 Die §§ 17 ff. KSchG enthalten zwingendes Recht[1], auch i. S. v. Art. 8 Abs. 1, 3 Abs. 3 Rom-I-VO (Art. 30 Abs. 1, 27 Abs. 3 EGBGB a. F.)[2]. Die Massenentlassungsvorschriften werden sogar als international zwingende Vorschriften i. S. d. Art. 9 Abs. 1 Rom-I-VO (Art. 34 EGBGB a. F.) angesehen.[3] Hinsichtlich der Frage, ob die §§ 17 ff. KSchG abbedungen werden können, ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.2 Ende des vollen Kündigungsschutzes

Rz. 34 Für Mitglieder des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats endet der volle besondere Kündigungsschutz spätestens mit dem Ende der Amtszeit des Organs. Er entfällt aber bereits vorher bei einem Erlöschen der Mitgliedschaft. Rz. 35 Werden die Geschäfte des Betriebsrats nach § 22 BetrVG weitergeführt, bleibt der b...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.1 Beginn des Kündigungsschutzes

Rz. 30 Für Mitglieder des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats beginnt der besondere Kündigungsschutz mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, auch wenn sie ihr Amt erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten, weil die Amtszeit der bisherigen Arbeitnehmervertretung noch nicht abgelaufen ist.[1] Gleiches gilt für die...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4 Inhalt des besonderen Kündigungsschutzes

Rz. 45 Der Inhalt des besonderen Kündigungsschutzes besteht darin, dass gegenüber dem geschützten Personenkreis grds. nur eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommt (§ 15 Abs. 1–3a KSchG), während die ordentliche Kündigung nur zulässig ist, wenn der Betrieb stillgelegt wird oder wenn die Betriebsabteilung stillgelegt wird, in der die geschützte Person beschäftigt wird...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.1 Mitglieder der Betriebsverfassung (Abs. 1)

Rz. 6 Besonderen Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung haben nicht nur die Betriebsratsmitglieder, sondern auch die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 60 BetrVG), der Bordvertretung (§ 115 BetrVG) und des Seebetriebsrats (§ 116 BetrVG) . Hinweis Mitglieder des Gesamt- und Konzernbetriebsrats genießen bereits in ihrer Eigenschaft als Mitglied de...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Den Kündigungsschutz der Betriebsratsmitglieder und sonstiger Funktionsinhaber im Rahmen der Betriebsverfassung regelt § 15 KSchG. Nach ihm ist nur die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zulässig, während eine ordentliche Kündigung wegen der besonderen Stellung der Betriebsverfassungsorgane lediglich bei Stilllegung des Betriebs oder unter erschwerten Vorau...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.4 Nationalrechtliche Erweiterung des Entlassungsbegriffs bei "Sonderkündigungsschutz mit Zustimmungsvorbehalt"

Rz. 28 Das BVerfG hat in seiner Entscheidung v. 8.6.2016 [1], in der es um eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BAG v. 5.4.2013[2] ging, den Entlassungsbegriff i. S. d. § 17 Abs. 1 KSchG "nationalrechtlich erweitert". Unterliegt ein Arbeitnehmer besonderem Kündigungsschutz, der eine behördliche Zulässigerklärung vor Ausspruch der Kündigung durch den Arbeitgeber erf...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.2 Zulässigkeit bei Betriebsstilllegung oder Stilllegung einer Betriebsabteilung

Rz. 123 Die ordentliche Kündigung ist nur ausnahmsweise zulässig, nämlich wenn der Betrieb stillgelegt oder die Betriebsabteilung stillgelegt wird, in der die geschützte Person beschäftigt wird und eine Übernahme in eine andere Betriebsabteilung aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist (§ 15 Abs. 4 und 5 KSchG).[1] Auch für Initiatoren einer Betriebsratswahl nach § 15 Abs...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.2.3 Individualrechtlicher Schutzzweck

Rz. 8 Im Übrigen bezwecken die Massenentlassungsvorschriften auch den Schutz der Arbeitnehmer.[1] Dies ergibt sich aus dem Erwägungsgrund (2) der MERL, den "Schutz der Arbeitnehmer bei Massenentlassungen zu verstärken". Soweit Vorschriften verletzt werden, die zumindest auch individualschützenden Charakter haben, droht im Falle der Nichteinhaltung dieser Normen die Unwirksam...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.6.2 Verhältnis zu § 626 Abs. 2 BGB

Rz. 81 Nach § 626 Abs. 2 BGB kann die außerordentliche Kündigung nur innerhalb von 2 Wochen nach Kenntniserlangung der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erfolgen. Diese Vorschrift gilt auch für die außerordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern und die anderen in Abs. 1 genannten Personen, die den besonderen Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung gen...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.1 Verbot der ordentlichen Kündigung

Rz. 121 Abgesehen von der Kündigung aus wichtigem Grund erklärt § 15 Abs. 1–3a KSchG die Kündigung für unzulässig. Nur unter der Voraussetzung des § 15 Abs. 4 oder 5 KSchG ist sie zulässig. Maßgebend ist daher deren Zeitpunkt, nicht der Zeitpunkt der durch sie herbeigeführten Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Während des Zeitraums, in dem der Kündigungsschutz im Rahmen der...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.3 Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlbewerber (Abs. 3)

Rz. 16 Nach Abs. 3 der Vorschrift unterfallen auch Mitglieder eines Wahlvorstands und die Wahlbewerber für die Wahl zu den in Abs. 1 und 2 genannten Arbeitnehmervertretungen dem besonderen Kündigungsschutz.[1] Rz. 17 Die Mitgliedschaft im Wahlvorstand erfordert eine wirksame Bestellung nach §§ 16, 17, 17a BetrVG.[2] Diese erfolgt durch den Betriebsrat bzw. bei Nichtbestehen e...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.7 Europäische Betriebsräte

Rz. 25 Das Europäische Betriebsräte-Gesetz (EBRG) v. 24.10.1996[1] regelt die Bildung und Zusammensetzung eines europäischen Betriebsrats. Vorgaben zum Kündigungsschutz enthält § 40 Abs. 1 EBRG, der eine entsprechende Anwendung des § 15 Abs. 1, 3–5 KSchG für Mitglieder eines europäischen Betriebsrats, die im Inland beschäftigt sind, vorsieht. Für diese Arbeitnehmergruppe gil...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2 Mitglieder der Personalvertretung (Abs. 2)

Rz. 13 Abs. 2 legt den geschützten Personenkreis für den öffentlichen Dienst entsprechend der in Abs. 1 getroffenen Regelung für den Bereich der Betriebsverfassung fest. Demnach werden die Mitglieder der Personalvertretung, der Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Jugendvertretung vom Geltungsbereich der Norm erfasst. Dem Begriff der Personalvertretung unterfallen en...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.4 Ersatzmitglieder

Rz. 21 Der besondere Kündigungsschutz besteht auch für Ersatzmitglieder der von § 15 KSchG erfassten Arbeitnehmervertretungen. Allerdings nur soweit sie in die hier genannten Betriebsverfassungsorgane anstelle eines ausgeschiedenen Mitglieds nachgerückt sind oder ein zeitweilig verhindertes ordentliches Mitglied vertreten (vgl. auch Rz. 43). Denn solange sie nur Ersatzmitgli...mehr