Fachbeiträge & Kommentare zu Lohn

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 34 Vorauss... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetze 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten (Art. 1, Art. 85 Abs. 1 RRG 1992). Abs. 1 benannte die allgemeinen Voraussetzungen für Versicherten- und Hinterbliebenenrenten. Abs. 2 und 3 enthielt neben Hinzuverdienstgrenzen eine negative Anspruchsvoraussetzung für Ansprüche auf Altersren...mehr

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Jung, SGB VII § 154 Berechn... / 2 Rechtspraxis

Rz. 4 Maßgeblich für den Jahresarbeitsverdienst (JAV) kraft Satzung ist § 83. Danach ist Basis des festzulegenden JAV § 85. Die Regelung bestimmt sowohl den Mindest-JAV (Abs. 1) als auch Höchst-JAV (Abs. 2). Für beide ist die Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV heranzuziehen. Die Bezugsgröße liegt 2023 für die alten Bundesländer bei 40.740,00 EUR jährlich (3.395,00 EUR monatlich). ...mehr

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Jansen, SGB VI § 237 Alters... / 2.3 Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeitarbeit

Rz. 13 Persönliche Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ist gemäß § 237 Abs. 1 Nr. 3 das Vorliegen von Arbeitslosigkeit bei Rentenbeginn und für insgesamt 52 Wochen nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten (der 52-wöchigen Arbeitslosigkeit steht der Bezug von Anpassungsgeld für entlassene ...mehr

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Jansen, SGB VI § 58 Anrechn... / 2.6 Schulische Ausbildungszeiten neben einer versicherten Beschäftigung/Tätigkeit (Abs. 4a)

Rz. 63 Abs. 4a ist durch das 4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) rückwirkend mit Wirkung zum 1.1.1997 ins SGB VI eingefügt worden und auch auf Zeiten einer schulischen Ausbildung anzuwenden, die vor dem 1.1.1997 zurückgelegt worden sind. Die Rückwirkung des Inkrafttretens der in Abs. 4a enthaltenen Regelung verstößt nach der Rechtsprechung des BSG (BSG...mehr

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Jung, SGB VII § 156 Beiträg... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Bestimmung dient gleichermaßen wie § 155 der Verfahrensvereinfachung. Sie erleichtert die Beitragsberechnung in Fällen, in denen Versicherte kein oder nur ein geringes Arbeitsentgelt erhalten. Sie ermöglicht die Berechnung der Beiträge nach geleisteten Arbeitsstunden.mehr

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Jansen, SGB VI § 194 Gesond... / 2.3 Beitragsberechnung

Rz. 6 § 194 Abs. 3 stellt klar, dass die Beitragsberechnung nach dem tatsächlichen Entgelt bzw. der Entgeltersatzleistung zu erfolgen hat. Bei Abweichungen der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen von der gesonderten Meldung ist bei der Rentenberechnung allein von den Werten in der gesonderten Meldung auszugehen (§ 70 Abs. 4 Satz 2).mehr

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Jansen, SGB VI § 187a Zahlu... / 2.3 Umfang der Beitragszahlung

Rz. 5 Der Umfang der Zahlung ist auf den Ausgleich der Rentenminderung begrenzt, die sich wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters für den Versicherten aus der nach § 109 Abs. 1 Satz 3 erteilten Auskunft ergibt (BT-Drs. 13/4336 S. 23). Diese Auskunft ist damit für die Ausgleichsmöglichkeit bindend. Auf der Grundlage der Summe der gesamten Entgeltpunkte ...mehr

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Jansen, SGB VI § 189 Berech... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Die Berechnungsgrundsätze bei der Berechnung von Zeiten, Geldbeträgen, Durchschnittswerten und Rentenanteilen gelten aufgrund der Verweisung in § 189 auch für die Berechnung von Beiträgen. Sie finden allerdings keine Anwendung bei der Ermittlung des Beitragssatzes (§ 158 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1). Weitere Sonderregelungen enthalten § 158 Satz 2 und § 275a Satz 2...mehr

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Jansen, SGB VI § 236b Alter... / 2.3.3 Hinzuverdienst ab 1.1.2023

Rz. 11 Durch das 8. SGB IV-ÄndG v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) wurde § 34 mit Wirkung zum 1.1.2023 neu gefasst. Versicherte können nunmehr neben dem Bezug einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 236b) uneingeschränkt hinzuverdienen, und zwar unabhängig davon, ob sie ihre Regelaltersgrenze bereits erreicht haben. Eine Anrechnung von Arbeitsentgelt (§ 14 Abs....mehr

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Jansen, SGB VI § 237 Alters... / 2.5 Wartezeit

Rz. 20 Die Wartezeit für einen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit umfasst 15 Jahre (§ 237 Abs. 1 Nr. 5, § 243b Nr. 1); das sind gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 180 Kalendermonate. Auf die Wartezeit von 15 Jahren sind Kalendermonate mit Beitrags- und Ersatzzeiten anzurechnen (§ 244 Abs. 2). Kalendermonate, die nur teilweise mit Beitrags- ...mehr

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Jansen, SGB VI § 237a Alter... / 2.6 Hinzuverdienst

Rz. 18 Eine Altersrente für Frauen (§ 237a) kann sowohl für Zeiten vor als auch für Zeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze geleistet werden, da nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezuges einer solchen Rente ein Wechsel in eine andere Altersrente ausgeschlossen ist (§ 34 Abs. 2 Nr. 3).[1] Die in § 34 Abs. 2 und (i. d. F. bis 31.12.2022...mehr

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Jansen, SGB VI § 194 Gesond... / 1 Allgemeines

Rz. 1a § 194, der in seinen Grundzügen § 1401 Abs. 1 Satz 2 bis 5 RVO/§ 123 Abs. 1 Satz 2 bis 5 AVG entspricht, regelt die Verpflichtung der Arbeitgeber, Sozialleistungsträger, Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen sog. gesonderte Meldungen über beitragspflichtige Einnahmen zu erstellen, wenn der Versicherte einen Antrag auf Gewährung von Altersrente gestellt ha...mehr

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Jansen, SGB VI § 124 Berech... / 2.1 Berechnung von Durchschnittswerten

Rz. 3 Nach Abs. 1 werden Durchschnittswerte aus der Summe der Einzelwerte und der für ihre Ermittlung zugrunde gelegten Summe der jeweiligen Zeiteinheiten ermittelt. Durchschnittswerte i. S. v. Abs. 1 sind z. B. zu berechnen bei Ermittlung des Gesamtleistungswertes für beitragsfreie Zeiten gemäß §§ 71 Abs. 1 und 3, 72 und 73 (nach den vorgenannten Vorschriften ist für beitrags...mehr

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Jansen, SGB VI § 58 Anrechn... / 2.3.1 Auswirkungen von Pflicht- und freiwilligen Beiträgen auf den Unterbrechungstatbestand

Rz. 58 Soweit während eines Anrechnungszeitentatbestandes aufgrund einer Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz Pflichtbeiträge gezahlt worden sind (z. B. bei Arbeitsunfähigkeit eines Beschäftigten), endet die versicherte Beschäftigung mit dem letzten Tag der Entgeltfortzahlung; erst mit dem Tag danach gilt die Beschäftigung als durch den Anrechnu...mehr

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Jansen, SGB VI § 236 Alters... / 2.3 Hinzuverdienst

Rz. 15 Ein Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236) kann sowohl für Zeiten vor als auch für Zeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze bestehen, da nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezuges einer solchen Rente ein Wechsel in eine andere Altersrente gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 3 grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. Komm. z...mehr

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Jansen, SGB VI § 238 Alters... / 2.5.2 Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Rz. 22 Für Versicherte, die nach Erreichen ihrer Regelaltersgrenze neben dem Bezug einer Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§ 238) als Vollrente wegen Alters eine abhängige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt (§§ 7 Abs. 1, 14 Abs. 1 SGBIV) ausüben, besteht gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 grundsätzlich Versicherungsfreiheit. Abweichend hiervon können V...mehr

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Jung, SGB VII § 93 Jahresar... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Regelung berücksichtigt den besonderen Umstand, dass dem genannten Personenkreis im Hinblick auf deren Mitarbeit im landwirtschaftlichen Unternehmen ein entsprechendes Arbeitseinkommen oder Arbeitsentgelt i. d. R. nicht exakt oder annäherungsweise individuell zugeordnet werden kann. Entsprechend hat der Gesetzgeber einen pauschalierten Jahresarbeitsverdienst (JAV) ...mehr

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Jansen, SGB VI § 190 Meldep... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 § 190 kommt lediglich deklaratorische Bedeutung zu. Versicherte, die dem gemeinsamen Beitragseinzug unterliegen, sind durch die Arbeitgeber/Auftraggeber nach Maßgabe der §§ 28a bis c SGB IV zu melden. Als Arbeitgeber der Heimgewerbetreibenden gilt gemäß § 12 Abs. 3 SGB IV, wer die Arbeit unmittelbar an die Heimgewerbetreibenden vergibt. Mit dieser Regelung soll eine or...mehr

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Jansen, SGB VI § 236 Alters... / 2.4.2 Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Rz. 21 Für Versicherte, die nach Erreichen ihrer Regelaltersgrenze neben dem Bezug einer Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236) als Vollrente wegen Alters eine abhängige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt (§§ 7 Abs. 1, 14 Abs. 1 SGB IV) ausüben, besteht gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 grundsätzlich Versicherungsfreiheit. Abweichend hiervon können Versicherte gemäß § 5 ...mehr

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Jansen, SGB VI § 194 Gesond... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Das SGB VI-Änderungsgesetz v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1895) fasste Abs. 2 neu und fügte Abs. 3 an (ab 1.1.1996). Durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) wurden mit Wirkung zum 1.8.2004 Änderungen insoweit vorgenommen,...mehr

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Jansen, SGB VI § 236a Alter... / 2.6.2 Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Rz. 32 Für Versicherte, die nach Erreichen ihrer Regelaltersgrenze neben dem Bezug einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 236a) als Vollrente wegen Alters eine abhängige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt (§§ 7 Abs. 1, 14 Abs. 1 SGB IV) ausüben, besteht gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 grundsätzlich Versicherungsfreiheit. Abweichend hiervon können Versicherte gemäß ...mehr

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Jansen, SGB VI § 237 Alters... / 2.6 Hinzuverdienst

Rz. 21 Eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237) kann grundsätzlich sowohl für Zeiten vor als auch für Zeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze geleistet werden, da nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters der Wechsel in eine andere Altersrente gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 3 grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. Komm. zu § 34 Abs....mehr

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Jansen, SGB VI § 236a Alter... / 2.5.3 Hinzuverdienst ab 1.1.2023

Rz. 30 Durch das 8. SGB IV-ÄndG v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) wurde § 34 mit Wirkung zum 1.1.2023 neu gefasst. Versicherte können nunmehr neben dem Bezug einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen uneingeschränkt hinzuverdienen, und zwar unabhängig davon, ob sie ihre Regelaltersgrenze bereits erreicht haben. Eine Anrechnung von Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 SGB IV) aus a...mehr

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Jansen, SGB VI § 236b Alter... / 2.3 Hinzuverdienst

Rz. 8 Eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§§ 38, 236b) kann sowohl für Zeiten vor als auch für Zeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze geleistet werden, da nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezuges einer solchen Rente ein Wechsel in eine andere Altersrente gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 3 grundsätzlich ausgeschlossen ist. Na...mehr

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Jansen, SGB VI § 35 Regelal... / 2.5.1 Leistungsrechtliche Auswirkungen

Rz. 7 Neben dem Bezug einer Regelaltersrente als Vollrente wegen Alters können Versicherte unbegrenzt hinzuverdienen; eine Anrechnung von Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen (§§ 14, 15 SGB IV) auf die Altersrente findet somit grundsätzlich nicht statt. Abweichend von diesem Grundsatz könnte sich ein Hinzuverdienst aufgrund der in § 97a enthaltenen Anrechnungsregelung allerdings ...mehr

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Jansen, SGB VI § 236b Alter... / 2.5.2 Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Rz. 16 Für Versicherte, die nach Erreichen ihrer Regelaltersgrenze neben dem Bezug einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 236b) als Vollrente wegen Alters eine abhängige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt (§§ 7 Abs. 1, 14 Abs. 1 SGB IV) ausüben, besteht gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 grundsätzlich Versicherungsfreiheit. Abweichend hiervon können Versicherte...mehr

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Jansen, SGB VI § 123 Berech... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift legt die Berechnungsmethode bei Ermittlung von Geldbeträgen fest. § 123 ist zwar im 2. Kapitel des SGB VI "Leistungen", 6. Abschnitt, 5. Unterabschnitt verortet, gilt aber nicht nur für das Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern gemäß § 189 grundsätzlich auch für die im 4. Kapitel des SGB VI "Finanzierung" durchzuführenden Berechnung...mehr

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Jansen, SGB VI § 122 Berech... / 2.2 Berechnung von Jahreszeiträumen

Rz. 7 Ein Zeitraum, der nach Jahren bestimmt ist, umfasst für jedes zu berücksichtigende Jahr 12 Kalendermonate (Abs. 2 Satz 1); dabei müssen die jeweiligen Zeiten nicht zusammenhängend verlaufen. Rz. 8 Abs. 2 Satz 1 findet insbesondere Anwendung bei der Prüfung von Wartezeiten für Rentenansprüche oder Ansprüche auf Leistungen zur Teilhabe (z. B. bei Prüfung der allgemeinen Wa...mehr

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Jung, SGB VII § 180 Freibet... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Beim Lastenausgleich gemäß § 178 Abs. 2 Nr. 2 sowie Abs. 3 Nr. 2 bestimmt Abs. 1 die außer Acht zu lassenden Jahresentgeltsummen. Rz. 4 Nach Satz 1 handelt es sich dabei um die Jahresentgeltsummen, die dem 6-fachen der Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV des laufenden Kalenderjahres entsprechen. Die Bezugsgröße liegt 2023 für die alten Bundesländer bei 40.740,00 EUR jährlich (...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe TVöD Office Premium
Personalaufwendungen / 2 Abgrenzung innerhalb der Personalaufwendungen und gegenüber den Versorgungsaufwendungen

Nach den §§ 2 und 39 KomHVO NRW ist im Ergebnisplan und in der Ergebnisrechnung zwischen Personalaufwendungen sowie Versorgungsaufwendungen zu unterscheiden. Das Gleiche gilt auch für Finanzplan und Finanzrechnung. Nach den Zuordnungsvorschriften zum kommunalen haushaltsrechtlichen Kontenrahmen (Kommunaler Kontierungsplan), die als vom zuständigen Ministerium erlassene Verwaltun...mehr

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Jansen, SGB VI § 58 Anrechn... / 2.1.4 Arbeitslosigkeit (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)

Rz. 31 Die Voraussetzungen für die Anerkennung von Zeiten der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeiten ergeben sich grundsätzlich aus Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 6, Abs. 1 Satz 2 (i. d. F. ab 1.7.2020) und Satz 3 (i. d. F. ab 1.7.2020), Abs. 2 und Abs. 4. Für Zeiten der Arbeitslosigkeit bis zum 31.12.1997 sind darüber hinaus die Übergangsregelungen des § 252 Abs. 2 Nr. 1, Abs....mehr

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Jansen, SGB VI § 121 Allgem... / 2.2 Verfahren bei Rundungen auf volle Werte

Rz. 7 Abs. 3 ergänzt die in Abs. 1 und 2 enthaltenen Regelungen und bestimmt, dass bei einer Berechnung, die auf volle Werte (z. B. volle Kalendermonate) vorzunehmen ist, der Wert vor der Dezimalstelle um 1 zu erhöhen ist, wenn sich nach Anwendung von Abs. 1 und 2 in den ersten 4 Dezimalstellen eine der Zahlen 1 bis 9 ergibt. Rz. 8 Abs. 3 ist z. B. einschlägig bei Berechnung ...mehr

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Jansen, SGB VI § 236b Alter... / 2.3.1 Hinzuverdienstregelungen bis 30.6.2017

Rz. 9 Versicherte hatten nach dem bis zum 30.6.2017 geltenden Recht die Möglichkeit, Altersrenten in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente zu einem Drittel, zur Hälfte oder zu zwei Dritteln der Vollrente in Anspruch zu nehmen (§ 42 Abs. 1 und 2 i. d. F. bis 30.6.2017). Der Monatsbetrag einer Teilrente wurde hierbei aus dem Teil der Summe aller Entgeltpunkte ermittelt, d...mehr

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Jansen, SGB VI § 34 Vorauss... / 2.1 Anspruchsvoraussetzungen für Renten

Rz. 3 Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben nach Abs. 1 der Vorschrift Anspruch auf Rente, wenn sie die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllen und die besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen. Im Einzelnen ergeben sich die Anspruchsvoraussetzungen für Renten wegen Alters aus §§ 35 bis 38, 4...mehr

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Jansen, SGB VI § 35 Regelal... / 2.5.2 Versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen

Rz. 8 Für Bezieher einer Vollrente wegen Alters besteht nach Erreichen der Regelaltersgrenze grundsätzlich Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1). Die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bezieht sich auf Personen, die wegen der Zugehörigkeit zu einem der in §§ 1 bis 4 genannten Personenkreise i. d. R. kraft Gesetz...mehr

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Jung, SGB VII § 182 Berechn... / 2.6 Arbeitswert (Abs. 6)

Rz. 12 Für die der landwirtschaftlichen Unfallversicherung unterliegenden Gartenbaubetriebe eignen sich die für die bäuerlichen Betriebe geschaffenen flächenbezogenen Beitragsmaßstäbe nicht (vgl. hierzu Rz. 4a). Insbesondere sind die Gartenbauunternehmen in Abweichung von bäuerlichen Betrieben durch Beschäftigungsverhältnisse gekennzeichnet. Rz. 12a Mit dem Arbeitswert als Be...mehr

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Jansen, SGB VI § 187a Zahlu... / 2.1 Zusätzliche Beitragszahlung

Rz. 2 Die Möglichkeit eines Ausgleichs der durch die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente bedingten Rentenminderung ist zusammen mit der versicherungsrechtlichen Absicherung der Altersteilzeitarbeit zu sehen. Sie ist aber nicht auf diese Fallkonstellation beschränkt. Über die Möglichkeiten nach dem Altersteilzeitgesetz hinaus gibt Abs. 1 die Möglichkeit, eine zu erw...mehr

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Jansen, SGB VI § 236a Alter... / 2.5.1 Hinzuverdienstregelungen bis zum 30.6.2017

Rz. 28 Versicherte hatten nach dem bis zum 30.6.2017 geltenden Hinzuverdienstrecht die Möglichkeit, Altersrenten in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente zu einem Drittel, zur Hälfte oder zu zwei Dritteln der Vollrente in Anspruch zu nehmen (§ 42 Abs. 1 und 2 i. d. F. bis 30.6.2017). Dieses Dispositionsrecht ermöglichte ihnen einerseits einen gleitenden Übergang vom Erw...mehr

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Jung, SGB VII § 182 Berechn... / 2.2 Berechnungsgrundlagen (Abs. 2)

Rz. 4 Die landwirtschaftliche Produktionsweise weist, verglichen mit der gewerblichen, abweichende Strukturen auf. Zentrale Bedeutung hat insoweit die Bodenbewirtschaftung zum Zweck der Gewinnung organischer Naturerzeugnisse (Urproduktion). Zudem prägen Familienbetriebe ohne fremde Arbeitskräfte das Bild. Satz 1 stellt daher für die Beitragsberechnung, abweichend von den gewe...mehr

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Jansen, SGB VI § 237a Alter... / 2.4 Mehr als 10-jährige Pflichtbeitragszeit nach Vollendung des 40. Lebensjahres

Rz. 15 § 237a Abs. 1 Nr. 3 setzt für einen Anspruch auf Altersrente für Frauen darüber hinaus den Nachweis einer mehr als 10-jährigen Pflichtbeitragszeit für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nach Vollendung des 40. Lebensjahres voraus. Die Vollendung eines Lebensjahres ist auf den Tag genau zu bestimmen; sie ist auf den Vortag vor dem jeweiligen Geburtstag zu dat...mehr

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Jansen, SGB VI § 179 Erstat... / 2.3 Übergang von Schadensersatzansprüchen

Rz. 7 Durch den auf Anregung des Bundesrechnungshofs mit dem 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 eingefügten Abs. 1a wird sichergestellt, dass in den Fällen einer Drittschädigung, die dazu führt, dass der betroffene Geschädigte nur noch in einer Einrichtung für behinderte Menschen beruflich tätig sein kann, die vom Bund oder dem jeweiligen Kostenträger der Behindertenein...mehr

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Jansen, SGB VI § 252 Anrech... / 2.4 Lehrzeiten

Rz. 12 Abs. 1 Nr. 3 sieht die Möglichkeit der Anerkennung von Anrechnungszeiten für Lehrzeiten in bestimmten Zeiträumen vor. Eine Lehrzeit i. S. d. Vorschrift liegt vor, wenn eine abhängige Beschäftigung in einem Betrieb hauptsächlich der Fachausbildung für eine regelmäßig in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtige Berufstätigkeit dient, diesem Ziel entsp...mehr

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Sommer, SGB V § 275b Durchf... / 2.4 Zusammenarbeit mit Dritten (Abs. 4)

Rz. 20a Die Krankenkassen, ihre Landesverbände, die Ersatzkassen sowie der MD arbeiten mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden und den Trägern der Eingliederungshilfe bei Prüfungen nach den Abs. 1 und 2 eng zusammen (Satz 1). Inhaltlich entspricht die Regelung § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, mit dem die Zusammenarbeit der Pflegekassen und des MD m...mehr

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Jung, SGB VII § 55 Art und ... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Die Neuregelung des § 55 dient dem Zweck, hinsichtlich Art und Form der Betriebs- und Haushaltshilfe mehr Flexibilität zu schaffen, damit diese besser auf die Bedürfnisse des landwirtschaftlichen Betriebes oder Haushalts zugeschnitten werden können. Dabei sind sowohl die betrieblichen Verhältnisse (Erforderlichkeit) als auch die Kosten zu berücksichtigen (Wirtschaftlic...mehr

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Jansen, SGB VI § 58 Anrechn... / 2.1.1 Arbeitsunfähigkeit, medizinische Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)

Rz. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 beinhaltet 3 Anrechnungszeitentatbestände, und zwar die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Als Ursache für die Arbeitsunfähigkeit i. S. d. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 kommt nach dem Wortlaut der Vorschrift nur eine Krankheit in Betracht. Nach der für die gesetzliche K...mehr

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Sommer, SGB V § 249 Tragung... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 41 Franoschek, Zum Beitragsanspruch aus Arbeitsentgeltansprüchen, die aufgrund arbeitsrechtlicher Ausschlussfristen (Verfallfristen) erloschen sind, Die Beiträge 1994 S. 449. Peters-Lange, Tarifliche Ausschlussfristen und Sozialversicherungsbeiträge, NZA 1995 S. 657. Kauke, Beiträge aus fiktiven Entgeltzahlungen, Die Beiträge 2001 S. 577. Klose, Tarifliche Ausschlussfristen...mehr

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Sommer, SGB V § 249 Tragung... / 2.1.1 Beitragstragung für Beschäftigte aus Arbeitsentgelt

Rz. 6 Die Vorschrift betrifft allein die Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung, die für versicherungspflichtig Beschäftigte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 aus dem Arbeitsentgelt (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 14 SGB IV) zu entrichten sind. Vorausgesetzt wird somit die Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 der gegen Entgelt Beschäftigten. Soweit es in Fällen der Zusammen...mehr

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Sommer, SGB V § 249 Tragung... / 2.1.3 Sozialversicherungsrechtlicher Arbeitsentgeltbegriff

Rz. 12 Der für die Beitragsbemessung geltende Begriff des Arbeitsentgelts ist für den Bereich der Sozialversicherung eigenständig geregelt, damit keine Bindung an die arbeitsrechtliche Beurteilung und Ausgestaltung der Vergütungsregelung stattfinden muss. Vielmehr sind im Sozialversicherungsrecht ebenso wie im Steuerrecht, die tatsächlichen Verhältnisse vorrangig maßgeblich....mehr

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Sommer, SGB V § 249 Tragung... / 2.1.4 Anteilige Beitragstragung durch Beitragsabzug

Rz. 17 Die Regelung über die anteilige Beitragstragung ist vor dem Hintergrund der alleinigen Beitragszahlungspflicht des Arbeitgebers (§ 253 i. V. m. § 28e SGB IV) zu sehen, wegen der ihm nach § 28g Satz 1 SGB IV nur ein Anspruch gegen den Beschäftigten auf die von diesem zu tragenden Beitragsanteile zusteht. Dabei bildet die Regelung des Abs. 1 und 3 i. V. m. § 28g Satz 1 ...mehr

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Sommer, SGB V § 249b Beiträ... / 2.3 Bemessung der pauschalen Beiträge

Rz. 34 Die vom Arbeitgeber zu zahlenden pauschalen Beiträge sind nach dem Arbeitsentgelt dieser Beschäftigung zu bemessen. Sie entstehen ab dem ersten Euro des Entgeltes. Freigrenzen oder Mindestbemessungsgrößen bestehen nicht. Für die Beitragspflichtigkeit als Arbeitsentgelt gilt § 14 SGB IV (vgl. Komm. zu § 14 SGB IV). Auch für den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers muss dav...mehr