Fachbeiträge & Kommentare zu Lohnsteuerklasse

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Fragen und Antworten zur Re... / Zieht die Reform Steuererhöhungen nach sich?

Nein, es gilt: Die festzusetzende Einkommensteuer – wie sie aus dem Steuerbescheid heute zu erkennen ist – bleibt gleich hoch. Die Reform der Steuerklassen dient auch in Zukunft der Umsetzung des Ehegattensplittings beim Lohnsteuerabzug. Die familiäre steuerliche Belastung verändert sich durch die Reform nicht. Lediglich der monatliche Nettoarbeitslohn für jede Partnerin ode...mehr

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Fragen und Antworten zur Re... / Was ist neu beim Faktorverfahren?

Durch die Neugestaltung wird das Faktorverfahren bürokratieärmer. Die Eheleute, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner müssen nur einmalig – wie bisher bei der Wahl der Steuerklassenkombination III/V – einen Antrag stellen. Auf Grundlage der Daten aus den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen wird künftig jährlich automatisiert ein aktueller Faktor für den Lohnsteuerabzug g...mehr

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Fragen und Antworten zur Re... / Bis wann soll die Umsetzung erfolgen?

Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens sind etwa 5 Jahre notwendig, um die für das Faktorverfahren notwendigen umfangreichen Programmierungsarbeiten umzusetzen und bei den Finanzverwaltungen der Länder zu implementieren. Der Start des neuen Verfahrens ist aktuell zum 1. Januar 2030 geplant.mehr

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Fragen und Antworten zur Re... / Was ist das Ehegattensplitting?

Neben der Einzelveranlagung zur Einkommensteuer mit Anwendung des Einkommensteuertarifs auf das individuell ermittelte zu versteuernde Einkommen können Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner optional die Zusammenveranlagung mit Anwendung des Splitting-Verfahrens wählen (Ehegattensplitting). Bei der Zusammenveranlagung werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt ...mehr

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Bedarfsbewertung: Erklärung... / 1.1 Allgemeines

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sieht für unternehmerisches Vermögen bestimmte Vergünstigungen vor. Im Einzelnen sind dies a) ein Verschonungsabschlag von 85 % sowie ein Abzugsbetrag (Regelverschonung nach § 13a Abs. 1 und und 2 ErbStG) ein 100 %- iger Verschonungsabschlag (Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG) ein Entlastungsbetrag nach § 19a ErbStG (für...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1 Zuordnung zur Steuerklasse I

2.1.1 Ehegatte/eingetragene Lebenspartner (Lebenspartner) Rz. 9 Für die Zuordnung zur Steuerklasse I geht es um eine Momentaufnahme (Rz. 2). Die Ehe/Lebenspartnerschaft muss daher bei Steuerentstehung[1], also grundsätzlich im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bzw. bei Schenkungen im Zeitpunkt der Ausführung rechtlich wirksam gewesen sein. Partner einer nichtigen oder aufheb...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2.1 Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören

Rz. 35 Für Schenkungen an Eltern und Voreltern (i. d. R. Großeltern) sieht das Gesetz (§ 15 Abs. 1 II Nr. 1) die Steuerklasse II vor: "soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören". Bei Unterhaltszahlungen greift die sachliche Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG ein (s. o. Rz. 25). Die Begünstigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG für Rückübertragungen an die Eltern u...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.3 Zuordnung zur Steuerklasse III

Rz. 44 Die Steuerklasse III ist der Basistatbestand, der immer dann greift, wenn eine privilegierte Erwähnung in den Tatbeständen I und II nicht gegeben ist. Neben Onkeln, Tanten, Großneffen und Großnichten u. a. unterfallen dieser Steuerklasse auch Pflegekinder.[1] Damit sind neben den nicht in den Steuerklassen I und II erwähnten natürlichen Personen zunächst die juristisch...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2 Zuordnung zur Steuerklasse II

2.2.1 Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören Rz. 35 Für Schenkungen an Eltern und Voreltern (i. d. R. Großeltern) sieht das Gesetz (§ 15 Abs. 1 II Nr. 1) die Steuerklasse II vor: "soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören". Bei Unterhaltszahlungen greift die sachliche Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG ein (s. o. Rz. 25). Die Begünstigu...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2 Steuerklassen I–III (§ 15 Abs. 1 ErbStG )

2.1 Zuordnung zur Steuerklasse I 2.1.1 Ehegatte/eingetragene Lebenspartner (Lebenspartner) Rz. 9 Für die Zuordnung zur Steuerklasse I geht es um eine Momentaufnahme (Rz. 2). Die Ehe/Lebenspartnerschaft muss daher bei Steuerentstehung[1], also grundsätzlich im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bzw. bei Schenkungen im Zeitpunkt der Ausführung rechtlich wirksam gewesen sein. Par...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.3.1 Steuerklasse

Rz. 33 Beantragt der Nacherbe eine Versteuerung der Nacherbschaft im Verhältnis zum Erblasser, wird der einheitliche Erwerb nach § 6 Abs. 2 S. 3 ErbStG insoweit aufgeteilt, als beide Vermögensanfälle hinsichtlich der Steuerklasse getrennt zu behandeln sind. Dies bedeutet, dass sowohl das Sondervermögen aus der angeordneten Vor- und Nacherbfolge, als auch das übergegangene fr...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 15 Steuerklassen

1 Allgemeines 1.1 Wirkung der Steuerklassenzuordnung Rz. 1 Das Familien- und Verwandtschaftsprinzip ist im ErbStG ein entscheidendes Kriterium bei der Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen. § 15 ErbStG ist dabei die zentrale "Schlüsselnorm" zur Umsetzung dieses Prinzips mittels Zuordnung von Steuerklassen. Andere Vorschriften des ErbStG greifen nämlich die in § 15 ErbStG ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.3 Die steuerrechtliche Regelung

Rz. 74 § 15 Abs. 3 ErbStG mildert die Besteuerung des Schlusserbenerwerbs, mit der Anweisung, dass "auf Antrag der Versteuerung das Verhältnis des Schlusserben oder Vermächtnisnehmers zum zuerst verstorbenen Ehegatten oder dem zuerst verstorbenen Lebenspartner zugrunde zu legen (ist), soweit sein Vermögen beim Tod des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden Lebenspartne...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.1 Wirkung der Steuerklassenzuordnung

Rz. 1 Das Familien- und Verwandtschaftsprinzip ist im ErbStG ein entscheidendes Kriterium bei der Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen. § 15 ErbStG ist dabei die zentrale "Schlüsselnorm" zur Umsetzung dieses Prinzips mittels Zuordnung von Steuerklassen. Andere Vorschriften des ErbStG greifen nämlich die in § 15 ErbStG anhand "verwandtschaftlicher Beziehungen" vorgenomm...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2.7 Geschiedener Ehegatte/Partner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft

Rz. 43 Nach der Scheidung/Aufhebung der Lebenspartnerschaft bleibt für Leistungen zwischen den ehemals gesetzlich verbundenen Partnern immerhin die Privilegierung nach Steuerklasse II erhalten. Zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft vgl. § 15 LPartG.[1] Da aufgrund der zivilrechtlichen Orientierung des ErbStG die Schwiegerkindschaft auch nach der Scheidung/Aufhebung der Lebens...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1.3 Abkömmlinge der in § 15 Abs. 1 I Nr. 2 ErbStG genannten Kinder und Stiefkinder

Rz. 21 Bei Übertragung von Vermögen auf Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder des Erblassers oder Schenkers – i. d. R. die Enkel – im Rahmen einer Erbschaft oder durch Schenkung kommt ebenfalls die Steuerklasse I zur Anwendung. Ein Vorversterben der Kinder ist – seit dem ErbStG 1996 entgegen einer früheren Rechtslage – für die Einstufung in die günstigste Steuerklasse nicht...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2.6 Schwiegereltern

Rz. 42 Schwiegerelternschaft meint das Verhältnis von Begünstigten zum Ehegatten des leiblichen Kindes, des Adoptivkindes und des Stiefkindes. Auch die Schwiegerelternschaft wird nicht durch Scheidung der vermittelnden Ehe beendet (Rz. 41).mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2.4 Stiefeltern

Rz. 40 Stiefeltern sind die Ehegatten eines leiblichen Elternteils bzw. eines Adoptivelternteils bzw. des nichtehelichen Vaters, die selbst nicht leibliche Eltern oder Adoptiveltern des Begünstigten sind. Die Stiefeltern haben – ohne Erwähnung der Voreltern – eine eigene Nummer unter Zuordnung zur Steuerklasse II erhalten, mit der Konsequenz, dass die über die Stiefeltern ver...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1.2 Kinder und Stiefkinder

Rz. 13 Der zivilrechtliche Kindesbegriff ist die Basis zur Bestimmung des erbschaftsteuerlichen Kindesbegriffs. So werden zivil- wie erbschaftsteuerrechtlich Kinder, die im Zeitpunkt des Erbfalls gezeugt, aber noch nicht geboren waren, als schon geboren behandelt. Der Kindesbegriff des Erbschaftsteuerrechts geht jedoch mit der gleichberechtigten Aufnahme der Stiefkinder[1] ü...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2.2 Geschwister

Rz. 36 Der Geschwisterbegriff ist erfüllt, wenn die Begünstigten zumindest ein gemeinsames Elternteil (halbbürtig) haben. Dies gilt für eheliche und nichteheliche Kinder. Auch die Kombinationen leibliches und adoptiertes Kind bzw. adoptiertes Kind und adoptiertes Kind erfüllen trotz fehlender Verwandtschaft untereinander den Geschwisterbegriff.[1] Bringen jedoch Vater und Mut...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2.3 Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern

Rz. 39 Als Abkömmlinge i. S. d. § 15 Abs. 1 II Nr. 3 ErbStG (Neffen und Nichten) sind auch Adoptivkinder und Stiefkinder anzusehen. Der Begriff "Kind" wird im ErbStG als eigenständiger Begriff verwendet. Er setzt, wie die Einbeziehung der mit dem Stiefelternteil nur verschwägerten Stiefkinder in die Steuerklasse I Nr. 2 zeigt, das Bestehen verwandtschaftlicher Verhältnisse i...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1.4 Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen

Rz. 23 Eltern bzw. Voreltern sind: die leiblichen Eltern und damit auch der Vater des nichtehelichen Kindes die leiblichen Voreltern – i. d. R. die Großeltern – und damit auch Väter nichtehelich geborener Eltern die Adoptiveltern die Adoptivvoreltern Der Begriff der Voreltern erfasst auch die Urgroßelterngenerationen. Die Stiefeltern dagegen haben eine eigene Nummer unter Zuordnun...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1.1 Ehegatte/eingetragene Lebenspartner (Lebenspartner)

Rz. 9 Für die Zuordnung zur Steuerklasse I geht es um eine Momentaufnahme (Rz. 2). Die Ehe/Lebenspartnerschaft muss daher bei Steuerentstehung[1], also grundsätzlich im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bzw. bei Schenkungen im Zeitpunkt der Ausführung rechtlich wirksam gewesen sein. Partner einer nichtigen oder aufhebbaren Ehe/Lebenspartnerschaft fallen unter die Steuerklas...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2.5 Schwiegerkinder

Rz. 41 Schwiegerkindschaft bezeichnet das Verhältnis von Erwerbern zu den Eltern des Ehepartners, und zwar auch zu dessen Adoptiveltern und zum Vater des nichtehelich geborenen Ehepartners. Zu den Schwiegerkindern i. S. d. § 15 Abs. 1 II Nr. 5 ErbStG sind auch die Ehegatten von Stiefkindern (Stiefschwiegerkinder) zu rechnen.[1] Die Schwiegerkindschaft wird nicht durch Scheidun...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.2 Stichtagsprinzip

Rz. 2 Für die Berechnung der Steuer und damit auch für die Bestimmung der Steuerklasse, ist nicht ausdrücklich festgelegt, auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist. § 11 ErbStG greift dem Wortlaut nach nur für die Wertermittlung. Für die Berechnung der Steuer kann jedoch nichts anderes gelten; wie für die Wertermittlung ist auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer abzustellen...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.2 Steuerrechtliche Regelung

Rz. 46 Dem Gesetzgeber erschien es für die Erbschaftsteuer – im Übrigen auch allgemein nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 AO – angemessen, im Zivilrecht vorgesehene Schritte des Zivilrechts gegenüber den seitherigen Verwandten nicht nachzuvollziehen. Damit sind auch über § 15 Abs. 1a ErbStG die zivilrechtlichen Adoptionsformen erbschaftsteuerlich gleichgestellt. Unabhängig vom Zivilrech...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.1 Errichtung einer Familienstiftung (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG)

Rz. 50 § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG begünstigt die Errichtung einer Familienstiftung, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet ist; die Errichtung der Stiftung im Interesse nur eines einzelnen Familienmitglieds genügt.[1] Eine Stiftung dient dann wesentlich dem Interesse einer Familie oder bestimmter Familien, wenn nac...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.5.2 Begünstigung eingetragener Lebenspartner durch das JStG 2010

Rz. 7a Seit Inkrafttreten des JStG 2010[1] zum 8.12.2010 ist die vollständige Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern mit Ehegatten im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht verwirklicht. Im ErbStG betreffen die Änderungen die §§ 15–17 ErbStG, wobei die inhaltliche Auswirkung beim Tarif nach § 19 ErbStG eintritt. Die Freibeträge waren schon zum 1.1.2009 mit dem ErbStRG ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.2 Aufhebung einer Stiftung oder Auflösung eines Vereins (§ 15 Abs. 2 S. 2 ErbStG)

Rz. 60 Nach § 15 Abs. 2 S. 2 ErbStG gilt bei der Aufhebung einer Stiftung oder der Auflösung eines Vereins i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 ErbStG [1] als Schenker der Stifter oder derjenige, der das Vermögen auf den Verein übertragen hat. Entsprechendes gilt bei der Auflösung einer ausländischen Vermögensmasse i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 ErbStG [2] für denjenigen, der die Ve...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.2.1 Regelungszweck

Rz. 84 Die Vorschrift des § 15 Abs. 4 S. 1 ErbStG sollte u. a. Härten ausräumen, die sich aus der möglichen Einordnung einer verdeckten Gewinnausschüttung als freigebige Zuwendung der Kapitalgesellschaft an Gesellschafter bzw. nahestehende Person (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ggf. auch § 7 Abs. 8 ErbStG) im Hinblick auf Steuersatz und Freibetrag ergaben. § 15 Abs. 4 ErbStG wurde ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / Literaturtipps

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3 Bedeutung des Verhältnisses des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker

Rz. 3 § 15 Abs. 1 ErbStG stellt auf das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker ab. Auch bei Aufhebung einer Stiftung[1] ist Zuwendender die Stiftung; ausnahmsweise ist aber nach § 15 Abs. 2 ErbStG für Familienstiftungen abweichend vom grundsätzlich maßgebenden Zuwendungsverhältnis für die Bestimmung der Steuerklasse und damit für die Berechnung der Schenkungsteu...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.5.5 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG

Rz. 8c M. E. ergibt sich aktuell Klarstellungsbedarf u. a. für das Erbschaftsteuerrecht – und zwar insbesondere im Hinblick auf die Steuerklassenzuordnung bei Erbschaften und Schenkungen zugunsten von Personengesellschaften aufgrund des schon verabschiedeten Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG[1]...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.3 Ersatzerbschaftsteuer (§ 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG)

Rz. 65 Beim Anfall der Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG [1] wird der doppelte Freibetrag für Kinder nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gewährt (2 x 400.000 EUR). Die Steuer bemisst sich nach dem Prozentsatz der Steuerklasse I gem. § 19 ErbStG, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde; nach § 10 Abs. 1 S. 7 ErbStG tritt für Zwecke der Werter...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.5.4 Steuerklassenprivileg bei Schenkungen durch Kapitalgesellschaften – § 15 Abs. 4 ErbStG – aktuelle Entwicklungen

Rz. 8a Die Vorschrift des § 15 Abs. 4 S. 1 ErbStG sollte Härten ausräumen, die sich aus einer möglichen Einordnung bestimmter Leistungen als freigebige Zuwendung einer Kapitalgesellschaft an Gesellschafter bzw. nahestehende Person im Hinblick auf Steuersatz und Freibetrag ergeben (vgl. Rz. 82, 83). Die Norm gewährt insoweit eine Privilegierung, als eine Schenkung einer Kapit...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4 Familienstiftung (§ 15 Abs. 2 ErbStG)

4.1 Errichtung einer Familienstiftung (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG) Rz. 50 § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG begünstigt die Errichtung einer Familienstiftung, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet ist; die Errichtung der Stiftung im Interesse nur eines einzelnen Familienmitglieds genügt.[1] Eine Stiftung dient dann wesentlich...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.1 Entstehungsgeschichte und Hintergrund der Norm

Rz. 82 Zur Entstehungsgeschichte und zum Hintergrund dieser Norm wird auf die Ausführungen unter Rz. 8a und 8b verwiesen. Rz. 83 einstweilen freimehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5 Besteuerung der Fälle der Voll- und Schlusserbfolge (§ 15 Abs. 3 ErbStG)

5.1 Erläuterung des zivilrechtlichen Umfeldes 5.1.1 Berliner Testament Rz. 70 Ehegatten setzen sich häufig zur gegenseitigen Absicherung als Alleinerben ein. Meist treffen sie dann ergänzend noch eine Regelung, mit der Sie einen Erben nach dem Überlebenden einsetzen, meist die gemeinsamen Abkömmlinge. Durch solche gemeinsamen Verfügungen, die auch dem eingetragenen Lebenspartn...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.5 Die neuere Rechtsentwicklung

Nachfolgend wird die jüngere Rechtsfortbildung durch Finanzgerichtsbarkeit und FinVerw dargestellt. 1.5.1 Die Fortentwicklung der Rechtsprechung zur eingetragenen Lebenspartnerschaft Rz. 7 Eine vollständige Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft[1] war nach der Rspr. des BFH nicht verfassungsrechtlich geboten.[2] Dieser Auffassung hat der Erste Senat des BVerfG m...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3 Durch Annahme als Kind zivilrechtlich erloschene Verwandtschaft (§ 15 Abs. 1a ErbStG)

3.1 Zivilrechtliche Ausgangslage Rz. 45 Nach neuem Adoptionszivilrecht (gültig ab 1.1.1977) erlöschen bei (Voll-)Adoption die seitherigen Verwandtschaftsverhältnisse des Adoptierten und seiner Abkömmlinge (§ 1755 BGB). Bei Volljährigen ist eine Volladoption nur eingeschränkt möglich[1] und daher seltener. I. d. R. bleiben bei Volljährigen die bisherigen Verwandtschaftsverhält...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6 Rechtsfolgen bei Schenkungen durch Kapitalgesellschaften – § 15 Abs. 4 ErbStG

6.1 Entstehungsgeschichte und Hintergrund der Norm Rz. 82 Zur Entstehungsgeschichte und zum Hintergrund dieser Norm wird auf die Ausführungen unter Rz. 8a und 8b verwiesen. Rz. 83 einstweilen frei 6.2 Regelungsinhalt des § 15 Abs. 4 ErbStG 6.2.1 Regelungszweck Rz. 84 Die Vorschrift des § 15 Abs. 4 S. 1 ErbStG sollte u. a. Härten ausräumen, die sich aus der möglichen Einordnung ei...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.2 Regelungsinhalt des § 15 Abs. 4 ErbStG

6.2.1 Regelungszweck Rz. 84 Die Vorschrift des § 15 Abs. 4 S. 1 ErbStG sollte u. a. Härten ausräumen, die sich aus der möglichen Einordnung einer verdeckten Gewinnausschüttung als freigebige Zuwendung der Kapitalgesellschaft an Gesellschafter bzw. nahestehende Person (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ggf. auch § 7 Abs. 8 ErbStG) im Hinblick auf Steuersatz und Freibetrag ergaben. § 15 ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines

1.1 Wirkung der Steuerklassenzuordnung Rz. 1 Das Familien- und Verwandtschaftsprinzip ist im ErbStG ein entscheidendes Kriterium bei der Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen. § 15 ErbStG ist dabei die zentrale "Schlüsselnorm" zur Umsetzung dieses Prinzips mittels Zuordnung von Steuerklassen. Andere Vorschriften des ErbStG greifen nämlich die in § 15 ErbStG anhand "verwa...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.1 Erläuterung des zivilrechtlichen Umfeldes

5.1.1 Berliner Testament Rz. 70 Ehegatten setzen sich häufig zur gegenseitigen Absicherung als Alleinerben ein. Meist treffen sie dann ergänzend noch eine Regelung, mit der Sie einen Erben nach dem Überlebenden einsetzen, meist die gemeinsamen Abkömmlinge. Durch solche gemeinsamen Verfügungen, die auch dem eingetragenen Lebenspartner (Rz. 71) offenstehen, wollen sie sicherste...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.2.2 Regelungsinhalt

Rz. 85 In den Fällen des § 7 Abs. 8 S. 2 und 3 ErbStG (bei Zuwendungen von Kapitalgesellschaften bzw. Genossenschaften) richtet sich die Steuerklasse nach § 15 Abs. 4 ErbStG. [1] Als konkrete Rechtsfolge ist das persönliche Verhältnis des Erwerbers (i. d. R. unmittelbar oder mittelbar an der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft beteiligte natürliche Person oder Stiftung) zu...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.2 Die steuerrechtliche Anknüpfung an das Zivilrecht

Rz. 72 § 15 Abs. 3 ErbStG gilt für Fälle, in denen der Ersterbende Vollerbe (Einheitslösung, Rz. 70) wird: Dies führt zu einer Vereinigung seines Vermögens mit dem Nachlass des Erstverstorbenen zu einem einheitlichen Vermögen. Konkret knüpft § 15 Abs. 3 ErbStG zunächst an die Norm § 2269 Abs. 1 BGB hinsichtlich der Art der Verfügung an. §§ 2269 Abs. 1 BGB enthält zwar nur ei...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.5.1 Die Fortentwicklung der Rechtsprechung zur eingetragenen Lebenspartnerschaft

Rz. 7 Eine vollständige Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft[1] war nach der Rspr. des BFH nicht verfassungsrechtlich geboten.[2] Dieser Auffassung hat der Erste Senat des BVerfG mit Beschluss vom 21.7.2010[3] sehr eindeutig widersprochen: § 16 Abs. 1, § 17, § 15 Abs. 1 und § 19 ErbStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.2.1997[4] waren nach Auffassung de...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.4 Die gesetzlichen Leitideen und deren verfassungsrechtlicher Rahmen

Rz. 4 Der Gesetzgeber verfolgt mit der Erbschaftsteuer in ihrer derzeitigen Ausgestaltung das Ziel, den durch den Erbfall anfallenden Vermögenszuwachs jeweils gemäß seinem Wert[1] – aber mit unterschiedlichen Steuersätzen und Freibeträgen nach Maßgabe des Verwandtschaftsgrads und der Höhe des Erbes[2] – zu belasten. In dem der Erbschaftsteuerreform 2008 zugrunde liegenden Bes...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.2.3 § 15 Abs. 4 ErbStG ist keine Tatbestandsregelung

Rz. 86 § 15 Abs. 4 ErbStG selbst regelt lediglich die Rechtsfolgen der Schenkung durch Kapitalgesellschaften. Die Gesetzesbegründung hält ausdrücklich fest: "Die Kapitalgesellschaft bleibt Schenker nach § 7 ErbStG, sodass sich hinsichtlich der Steuerpflicht (§ 2 ErbStG) und der Steuerschuldnerschaft (§ 20 ErbStG) keine Veränderungen ergeben." Im Hinblick auf Vorerwerbe nach § ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.1.1 Berliner Testament

Rz. 70 Ehegatten setzen sich häufig zur gegenseitigen Absicherung als Alleinerben ein. Meist treffen sie dann ergänzend noch eine Regelung, mit der Sie einen Erben nach dem Überlebenden einsetzen, meist die gemeinsamen Abkömmlinge. Durch solche gemeinsamen Verfügungen, die auch dem eingetragenen Lebenspartner (Rz. 71) offenstehen, wollen sie sicherstellen, dass nach dem Tod ...mehr