Midijob (Übergangsbereich)
Ein Midijob ist ein Beschäftigungsverhältnis mit geringeren Sozialabgaben für den Arbeitnehmer. Das monatliche Entgelt darf dabei eine bestimmte Summe nicht übersteigen, muss aber höher sein als die Verdienstgrenze eines Minijobs. Die Einkommensobergrenze für diesen Übergangsbereich liegt bei 2.000 Euro.
Midijobber im Übergangsbereich: Definition
Seit dem 1. Januar 2024 liegt der Entgeltrahmen für Beschäftigungen im Übergangsbereich bei 538,01 und maximal 2.000 Euro im Monat. Die Arbeitnehmerbeiträge werden für diese Mitarbeitenden, auch Midijobber genannt, nach einer reduzierten Beitragsbemessungsgrundlage berechnet. Bestimmte Mitarbeitergruppen, die als besonders schützenswert betrachtet werden, sind von der Anwendung des Übergangsbereichs von vornherein ausgenommen. Das gilt beispielsweise für Auszubildende und Praktikanten.
Reduzierte Beitragsbemessungsgrundlage bei Midijobs
Die beitragspflichtige Einnahme für Midijobs ermittelt sich nach folgender Formel:
BE = F x G + ([2000/(2000-G)] - [G/(2000-G)] x F) x (AE - G) |
In der Formel steht AE für Arbeitsentgelt und G für die Geringfügigkeitsgrenze. Der Faktor F berechnet sich, indem der Wert 28 Prozent durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz geteilt wird. Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz ermittelt sich wie heute. F entspricht danach einem Wert von 0,6846 (28 : 40,9).
Die (auf 10 Dezimalstellen) gekürzte Formel lautet:
1,1160637482 x AE - 232,1274965800 |
Midijob: Berechnung der Arbeitnehmerbeitragsanteile
Zur Bestimmung des vom Arbeitnehmenden zu tragenden Anteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird als beitragspflichtige Einnahme der Betrag zugrunde gelegt, der sich nach folgender Formel berechnet:
BE = [2000/(2000-G)] x (AE - G) |
Die (auf 10 Dezimalstellen) gekürzte Formel lautet:
1,3679890560 x AE - 735,9781121751 |
Beitragsberechnung im Übergangsbereich
Die Berechnung der Beiträge und die Verteilung der Beitragslast für Arbeitgeber und Arbeitnehmende erfolgt gesondert für jeden Versicherungszweig in drei Schritten. Zunächst werden der Gesamtbeitrag (Schritt 1) und der Beitragsanteil des Arbeitnehmers (Schritt 2) über jeweils gesonderte Formeln ermittelt. In Schritt 3 ergibt sich dann der Arbeitgeberbeitragsanteil durch Abzug des Arbeitnehmerbeitragsanteils vom Gesamtbeitrag.
Kein Meldeanlass bei Eintritt in den Übergangsbereich
Der Beginn oder das Ende der Anwendung der Regelungen des Übergangsbereichs ist nicht gesondert zu melden. In allen Entgeltmeldungen (Abmeldungen, Unterbrechungsmeldungen, Jahresmeldungen) ist jedoch anzugeben, ob es sich um einen Fall im Übergangsbereich handelt.
Rentennachteile und Notwendigkeit des Verzichts entfallen
Die verminderte Beitragsbemessungsgrundlage spielt für die Entgeltpunkte in der Rentenversicherung keine Rolle mehr. Seit dem 1. Juli 2019 ist die Notwendigkeit für Arbeitnehmer, auf die Anwendung des Übergangsbereichs in der Rentenversicherung zu verzichten, um Rentennachteile zu vermeiden, weggefallen. Die Neuregelungen in der seit dem 1. Juli 2019 gültigen Fassung finden auf alle Versicherten Anwendung, also auch auf diejenigen, die zuvor eine Verzichtserklärung abgegeben haben.
Tipp: Alte Verzichtserklärungen aufbewahren
Die bisher erteilten Erklärungen über den Verzicht auf die Gleitzone sind seit Juli 2019 nicht mehr gültig. Die Pflicht zur Aufbewahrung ist mit Einführung des Übergangsbereichs in der Beitragsverfahrensverordnung gestrichen worden. Arbeitgeber sollten die Erklärungen jedoch nicht vernichten, sondern aus Beweisgründen bis zur nächsten Betriebsprüfung aufbewahren.
Kein Bestandsschutz mehr
Die bis zum 31. Dezember 2023 geltende Bestandschutzregelung ist ausgelaufen. Bisher hatten Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt zwischen 450,01 Euro und 520 Euro die Möglichkeit, von einem Bestandsschutz gebrauch zu machen, sodass sie über den 1. Oktober 2022 hinaus versicherungspflichtig bleiben konnten. Seit dem 1. Januar 2024 ist diese Möglichkeit weggefallen.