Midijob in der Altersteilzeit

Arbeitnehmer zahlen geringere Sozialversicherungsbeiträge, wenn die Beschäftigung im Rahmen eines Midijobs ausgeübt wird. Das gilt auch während der Altersteilzeit und zwar unabhängig davon, ob der Midijob schon vor Beginn der Altersteilzeitvereinbarung vorlag oder sich erst während der Altersteilzeit ergeben hat. Das war aber nicht immer so.

Ein Midijob liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt durchschnittlich im Monat mehr als 450 Euro, aber nicht mehr als 850 Euro (Gleitzone bis 30.6.2019) bzw. 1.300 Euro (Übergangsbereich ab 1.7.2019) beträgt. Aufgrund einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil v. 15.8.2018, B 12 R 4/18 R) ist die Anwendung der Midijob-Regelung heute auch in den Fällen möglich, bei denen vor Beginn der Altersteilzeitvereinbarung kein Midijob vorlag. Das hatten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung bis dahin ausgeschlossen.

Midijob in Altersteilzeit: Entscheidung des BSG

Das BSG hat entschieden, dass für Arbeitsentgelt, das sich aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung in der Anspar- und/oder Entsparphase auf einen Betrag innerhalb der Gleitzone verringert hat, die besonderen Regelungen zur Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme in der Gleitzone anzuwenden sind. Nach Auffassung des BSG sehen die gesetzlichen Regelungen zur Gleitzone keine Ausnahmen für die Altersteilzeitarbeit vor.

Altersteilzeit im Blockmodell

Das Blockmodell einer Altersteilzeitvereinbarung funktioniert so, dass der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber eine Wertguthabenvereinbarung abschließt. Der Arbeitnehmer verzichtet damit auf die Auszahlung einen Teil seines Arbeitsentgelts ohne seine Arbeitszeit zu reduzieren. Der nicht ausgezahlte Teil seines Arbeitsentgelts wird in das Wertguthaben eingebracht. Nach Beendigung der aktiven Ansparphase beginnt die passive Freistellungsphase, in der das Arbeitsentgelt ohne Arbeitsleistung aus dem Wertguthaben entspart wird (Entsparphase). Die Dauer einer Altersteilzeitvereinbarung kann unterschiedlich lang sein.

Alte Midijob-Regelung

Im derzeit noch bis zum 30.6.2019 gültigen Gleitzonen-Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 9.12.2014 ist die Gleitzonen-Regelung für die Fälle der Altersteilzeit im Blockmodell ausgeschlossen, in denen das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt vor Beginn der Altersteilzeit im Blockmodell außerhalb der Gleitzone lag. Insofern waren unabhängig von der Höhe des in der Anpar- und/oder Entsparphase gezahlten Arbeitsentgelts, also auch bei einem monatlich durchschnittlichen Arbeitsentgelt von 450,01 bis 850 Euro, Beiträge immer vom tatsächlichen Arbeitsentgelt zu berechnen. 

Altersteilzeit und Midijob: Relevanz für die Praxis

Aufgrund des derzeit geltenden oberen Grenzwertes im Midijob-Bereich von 850 Euro dürften die Auswirkungen des BSG-Urteils für bestehende Altersteilzeitvereinbarungen im Blockmodell eher gering sein, weil in der Anspar- und Entsparphase in der Regel deutlich höhere Arbeitsentgelte gezahlt werden. Dies kann sich mit Beginn des neuen Übergangsbereiches ab 1.7.2019 und dem damit erhöhten oberen Grenzwert für einen Midijob auf 1.300 Euro aber ändern.

Neue Midijob-Regelung

Die BSG-Rechtsprechung wurde von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in dem neuen Rundschreiben „Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV“ vom 21.3.2019 berücksichtigt.

Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz bleiben unberücksichtigt

Die von Arbeitgebern nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Altersteilzeitgesetz (AltTZG) gezahlten Aufstockungsbeträge zur Erhöhung des Regelarbeitsentgelts bleiben bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Arbeitsentgelts unberücksichtigt. Zudem wirkt sich die Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts nicht auf das der Berechnung dieser Aufstockungsbeträge und der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b AltTZG zu Grunde zu legende Regelarbeitsentgelt aus. 

BSG-Rechtsprechung wirkt sich auch auf Vorruhestandsregelung aus

Die Regelungen für Midijobs gelten auch für Vorruhestandsgeldbezieher, wenn das monatlich gezahlte Vorruhestandsgeld mehr als 450 Euro, aber nicht mehr als 850 Euro (bis 30.6.2019) bzw. 1.300 Euro (ab 1.7.2019) beträgt. Die gilt entgegen der alten Rechtsauffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung also unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts vor Beginn des Vorruhestandsgeldes.

Hinweis: Die Midijob-Regelung gilt hingegen nicht für Arbeitsentgelte aus Wiedereingliederungsmaßnahmen nach einer Arbeitsunfähigkeit, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt der Beschäftigung vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit außerhalb des Midijob-Bereiches lag.


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