Fachbeiträge & Kommentare zu Mieter

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Eintritt eines anderen (Zwischen-)Mieters.

Rn 9 Wenn der (Haupt-)Vermieter erneut einen Mietvertrag zur gewerblichen Weitervermietung abschließt, tritt der neue Mieter anstelle des bisherigen Mieters in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis mit dem Endmieter/Dritten ein (§ 565 I 2). Kommt es nicht zu einer nahtlosen Fortsetzung zwischen dem alten und dem neuen (Zwischen-)Mieter tritt der Hauptvermieter – ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Berechtigtes Interesse eines/des Mieters.

Rn 3 Nach BGH (ZMR 18, 405; NJW 85, 130, 131) genügen auf Seiten des Mieters vernünftige nachvollziehbare Gründe (LG Hamburg ZMR 20, 513; Beweise muss der Mieter nicht vorlegen, LG Berlin WuM 18, 360) für seinen Überlassungswunsch. Geschützt ist jedes rechtliche, persönliche, wirtschaftliche (LG Berlin MM 18, Nr 4, 28) oder familiäre Interesse des Mieters von einigem Gewicht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Ausscheiden des (Zwischen-)Mieters.

Rn 10 Mit der Beendigung des Hauptmietverhältnisses scheidet der Mieter zeitgleich kraft Gesetzes als Vermieter aus dem Untermietverhältnis aus.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Das Fortsetzungsverlangen des Mieters, § 575 III.

Rn 19 Es besteht nunmehr unabhängig davon, ob der Vermieter die Verzögerung zu vertreten hat; es ist als Vertragsangebot (§ 145) zu bewerten, das darauf gerichtet ist, den befristeten Mietvertrag nach dem vereinbarten Endtermin um den Zeitraum der Verzögerung oder auf unbestimmte Zeit fortzusetzen (vgl Schmidt-Futterer/Lindner § 575 Rz 53 ff). Die allgemeinen Grundsätze für ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Fremdgeschäftsführungswille des Mieters.

Rn 3 Da § 539 I keine Rechtsfolgen- sondern eine Rechtsgrundverweisung (aA Dötsch NZM 07, 275 u 08, 108) auf die §§ 677 ff enthält, muss auch der Fremdgeschäftsführungswille positiv festgestellt werden. Lediglich bei einem objektiv fremden Geschäft wird der Wille zur Fremdgeschäftsführung vermutet. Zu den Grenzen dieser Vermutung vgl K.W. Lange NZM 07, 785. Selbst bei einem ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Interessen des Mieters.

Rn 25 Frühere ›berechtigte Interessen‹, wie Art, Dauer (Heilungschancen) und Schwere der Behinderung, Umfang und Erforderlichkeit der Maßnahme, Dauer der Bauzeit und Möglichkeiten des Rückbaus werden beim Wohnraummieter wohl weiter als Abwägungskriterien angesehen (LG Duisburg ZMR 00, 463) sowie die restliche/voraussichtliche Dauer des Mietverhältnisses, Entwicklung des Gesu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. 2. Sonderfall: Besucher und Mitarbeiter/Angestellte des Mieters.

Rn 7 Der Mieter ist iR vertragsgemäßen Gebrauchs befugt, auch Besucher in der Mietwohnung nächtigen zu lassen. Schwierig ist insoweit bei längerem Aufenthalt die Abgrenzung vom Gast zum Mitbewohner (vgl Lammel § 535 Rz 199). Den Besucherstatus verliert der Nutzer jedenfalls dann, wenn er seinen Lebensmittelpunkt vorübergehend in die Wohnung verlegt (Benutzungszeit von 4–6 Wo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Des Mieters.

Rn 150 Verstößt der Mieter gegen eine von ihm geschuldete Erhaltungspflicht, hat der Vermieter neben dem Erfüllungsanspruch einen Schadensersatzanspruch nach §§ 280 ff und ggf das Recht auf Ersatzvornahme (LG Berlin NZM 04, 655). Bei einem laufenden Mietverhältnis gebührt dem Vermieter ein Kostenvorschuss (BGH NJW-RR 90, 1231; s.a. LG Berlin NJW-RR 96, 523 [LG Berlin 02.11.1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Kein überwiegendes Interesse des Mieters.

Rn 16 Ein berechtigtes Interesse liegt nicht vor, wenn der Mieter nur deshalb ausziehen will, weil er eine qualitativ bessere, billigere, verkehrsgünstigere oder aus ähnlichen Gründen, für ihn wirtschaftlich bessere geeignete Wohnung beziehen möchte (Karlsr NJW 81, 1741). Wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt, muss dieses Interesse des Mieters an der Aufhebung dasjenige d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Die Verjährung der Ansprüche des Mieters.

Rn 16 Die Verjährung beginnt erst mit der rechtlichen, nicht faktischen Beendigung des Mietverhältnisses, dh im Fall der fristlosen Kündigung ab deren Wirksamkeit (Hamm WuM 96, 474 [OLG Hamm 19.04.1996 - 33 U 63/95], zur Zwischenvermietung vgl Brandbg v 14.3.07, 3 U 54/06 nv), und zwar auch dann, wenn eine Räumungsfrist gewährt wird. Andererseits beginnt sie nicht zu laufen,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Hinderung wegen eines in der Person des Mieters liegenden Grundes.

Rn 4 Die Hindernisse müssen sich aus der Person des Mieters ergeben. Auf ein Vertretenmüssen kommt es dabei nicht an, sondern es ist auf die Risikosphäre abzustellen, aus der der Hinderungsgrund stammt (BGH NJW 63, 341; Rostock ZMR 20, 938 Rz 21). Maßgeblich ist allein, ob die Gründe, aus der Risikosphäre des Mieters stammen. Zu pandemiebedingten Gebrauchseinschränkungen und...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Ähnliche Vereinbarungen zu Lasten des Mieters.

Rn 5 Bei Verfallklauseln bezogen auf Mietkaution oder Mietvorauszahlungen wird eine analoge Anwendung des § 555 allgemein bejaht (BGH NJW 60, 1568; 68, 1625 [BGH 22.05.1968 - VIII ZR 69/66]). Dasselbe gilt für Verzichte des Mieters auf Rückzahlung eines dem Vermieter gewährten Darlehens oder eines nicht abgewohnten Baukostenzuschusses. § 555 ist nicht analog auf Vorschriften...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Insolvenz des Mieters.

Rn 34 Bei Insolvenz des Mieters (Schmitt ZIP 22, 617) hat der Vermieter ein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus dem Erlös des Pfandobjekts nach § 50 I 1 InsO. § 562a und § 562b gelten für den Vermieter ggü dem Insolvenzverwalter nicht (Staud/Emmerich § 562d Rz 4). Aufgrund der Einschränkung des § 50 II InsO kann das Vermieterpfandrecht für die Miete für eine frühere Zeit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Zahlungen und Ansprüche des Mieters.

Rn 93 Hat der Mieter auf eine schuldhaft verspätete Abrechnung geleistet, kann er seine Zahlungen nach §§ 812 ff zurückfordern: er hat ohne Rechtsgrund geleistet (BGH NJW 06, 903 Rz 10). § 214 II 1 ist nicht analog anwendbar. Rn 94 Ein Guthaben (Rn 122 ff), das in einer verspäteten Abrechnung ermittelt wird, ist auszuzahlen. Ein Anspruch auf Zinsen für ein etwaiges Guthaben a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Kostentragungspflicht des Mieters.

Rn 5 Der Mieter muss bereits bislang die Betriebskosten für Wärme und/oder Warmwasser tragen. Dies ist grds stets und auch ohne Umlegungsvereinbarung der Fall (§ 556 Rn 34). Anders ist es nur in den Fällen der §§ 2, 11 HeizkostenV – bei denen eine Inklusivmiete vorstellbar ist, welche die Betriebskosten für Wärme und/oder Warmwasser umfasst. Liegt es so, bedarf es einer Umle...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Anspruch des Mieters.

Rn 4 Wenn Dauer und Umfang des Leerstandes unter Berücksichtigung der Höhe der verbrauchsunabhängigen Kostenbestandteile eine für die Mieter nicht mehr hinnehmbare Mehrbelastung ergeben, ist der Vermieter nach §§ 242, 313 verpflichtet, diesem Umstand durch eine Änderung der Umlageschlüssel Rechnung zu tragen (zur HeizkostenV s BGH ZMR 15, 284 Rz 24) oder den Mietern in ander...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einwendungen und Einreden des Mieters.

Rn 5 Zurückbehaltungsrechte des Mieters gem § 273 sind nach § 570 bei Wohnraummiete und nach § 578 I bei der Miete anderer Räume sowie bei Grundstücksmiete ausgeschlossen. Ein Recht zum Besitz gem § 986 besteht mangels Anwendbarkeit der dinglichen Einwendung ggü dem schuldrechtlichen Rückgabeanspruch aus § 546 ebenfalls nicht (BGH NZM 98, 779 [BGH 08.07.1998 - XII ZR 116/96]...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 574 BGB – Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung.

Gesetzestext (1) 1Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 563a BGB – Fortsetzung mit überlebenden Mietern.

Gesetzestext (1) Sind mehrere Personen im Sinne des § 563 gemeinsam Mieter, so wird das Mietverhältnis beim Tod eines Mieters mit den überlebenden Mietern fortgesetzt. (2) Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. (3) Eine abweichende Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 537 BGB – Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters.

Gesetzestext (1) 1Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. 2Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt. (2) So...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 563 BGB – Eintrittsrecht bei Tod des Mieters.

Gesetzestext (1) 1Der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein. (2) 1Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder Lebenspartner eintritt. 2Andere Familienangehörige, die mit dem M...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 577 BGB – Vorkaufsrecht des Mieters.

Gesetzestext (1) 1Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt. 2Dies gilt nicht, wenn der Vermieter die Wohnräume an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft. 3Soweit sich nicht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 546 BGB – Rückgabepflicht des Mieters.

Gesetzestext (1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. (2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern. A. Grundsätzliches; Konkurrenzen. Rn 1 § 546 wurde durch das MRRG eingefügt, ist seit 1.9...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Tod des Mieters.

Rn 5 Dem Tod des Mieters (Theesfeld MDR 11, 765 auch zum Tod des Vermieters) steht die Todeserklärung gleich, da sie Vermutungswirkung entfaltet (§ 9 VerschG). Neben einem Mitmieter sind etwaige weitere im Haushalt lebende Personen iSd § 563 vom Eintritt ausgeschlossen (aA Löhnig FamRZ 01, 891). Ausnahmsweise soll der Eintritt einer gem § 563 berechtigten Person dann gestatt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Mehrheit von Mietern.

Rn 7 Bei einer Mehrheit von Mietern kann die nicht unter § 1357 fallende Zustimmung nur von allen abgegeben werden (KG ZMR 86, 117 [KG Berlin 05.12.1985 - 8 RE-Miet 5205/85]; LG Berlin GE 99, 573), wobei eine Vertretung zulässig ist (Rn 2; § 535 Rn 80). Eine Formularklausel, die eine gegenseitige Bevollmächtigung für die Zustimmungserklärung vorsieht, verstößt allerdings geg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IX. Ersatzansprüche des Mieters bei unwirksamen Klauseln.

Rn 22 Der Mieter hat ggf einen Vorschussanspruch (LG Berlin GE 13, 1519, GE 10, 1340) und kann (vgl Paschke WuM 08, 647, Flatow WuM 08, 590) sogar für die (versehentliche) Vornahme von Malerarbeiten Ersatz – wenn auch nur nach Bereicherungsrecht (BGH ZMR 09, 829: üblicherweise was er billigerweise neben seinem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material sow...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gewerbliche Weitervermietung des (Zwischen-)Mieters.

Rn 4 Gewerbliches Handeln (Drasdo WuM 19, 19 [BGH 14.11.2018 - VIII ZR 109/18] mit Gestaltungsvorschlägen) setzt eine geschäftsmäßige, auf Dauer gerichtete Tätigkeit in Gewinnerzielungsabsicht oder doch jedenfalls in eigenem wirtschaftlichem Interesse voraus (BGH NJW 96, 2862 [BGH 03.07.1996 - VIII ZR 278/95], BayObLG NJW-RR 96, 73 [BayObLG 28.07.1995 - RE-Miet 4/94]; Leonha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Bereicherungsansprüche des Mieters.

Rn 8 Gem den §§ 539 I, 684 1 kann der Vermieter auch bei Fehlen eines Aufwendungsersatzanspruchs auf Herausgabe der Bereicherung (vgl BGH ZMR 09, 829) in Anspruch genommen werden (§§ 812, 818). Für den Fall einer Verwendungskondiktion entschied der BGH (BGHZ 23, 61 ff), dass dem Vermieter/Verpächter durch eine analoge Anwendung des § 1001 2 geholfen werden könne, dh der Verm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / L. Pflichten des Vermieters; Ansprüche des Mieters.

Rn 16 Für Ansprüche des Mieters sind der Eigentumsübergang und die Fälligkeit der Ansprüche maßgebend. Alle vor Eigentumsübergang bereits fälligen Ansprüche (zur Kaution vgl BGH ZMR 07, 529; zum Mieterdarlehen LG Berlin ZfIR 10, 813, wegen Verletzung von Verkehrspflichten LG Berlin GE 18, 642) sind gegen den ursprünglichen Vermieter zu richten, während der Erwerber für die z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Nebenpflichten des Mieters.

aa) Allgemeines. Rn 58 Mieter treffen kraft Gesetzes mit Übergabe der Mietsache (nicht mit Unterzeichnung des Vertrags) als Nebenpflicht ungeschriebene Obhuts- und Sorgfaltspflichten (BGH NZM 19, 816 Rz 15; NJW 18, 1746 [BGH 28.02.2018 - VIII ZR 157/17] Rz 18; s für die Wohnraummiete § 543 II 1 Nr 2). Aufgrund dieser Pflichten hat ein Mieter alles zu unterlassen, was zu einer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Tod des Mieters.

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Zahlungsverzug des Mieters (§ 569 III).

I. Überblick. Rn 16 § 569 III enthält ergänzende Regelungen für die Kündigung wegen Zahlungsverzugs gem § 543 II 1 Nr 3a (s.a. LG Berlin ZMR 22, 638). Die Bestimmungen gelten nur für die Wohnraummiete und sind mit § 543 II 1 Nr 3 zu lesen. § 569 III bezweckt, in bestimmten Konstellationen eine Obdachlosigkeit des Mieters zu vermeiden (BGH NJW 13, 159 Rz 28). II. Erheblicher Za...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Tod des Mieters.

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Kündigungsrecht des Mieters, § 540 I 2.

I. Voraussetzungen (allg). Rn 11 Bei – vom Mieter zu beweisender (Koblenz WuM 12, 613 [OLG Koblenz 27.12.2011 - 5 U 839/11]) – Verweigerung der Erlaubnis kann der Mieter nach § 540 I 2 das Mietverhältnis außerordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen, sofern nicht ein wichtiger Grund in der Person des Untermieters/Dritten gegeben ist. Dieses Sonderkündigungsrecht entfällt, w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Aufklärungspflichten des Mieters.

aa) Grundsatz. Rn 41 Der Vermieter ist über erkennbar besonders wichtige Umstände aufzuklären, die für seine Entschließung von ausschlaggebender Bedeutung sind (allg § 123 Rn 11). Der Mieter braucht den Vermieter bei den Vertragsverhandlungen grds zwar nicht ungefragt über seine Familien-, Eigentums- und Vermögensverhältnisse aufzuklären (BVerfG NJW 91, 2411, 2412 [BVerfG 11....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 561 BGB – Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung.

Gesetzestext (1) 1Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. 2Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein. (2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbar...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 580 BGB – Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters.

Gesetzestext Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen. A. Anwendungsbereich. Rn 1 Die Vorschrift gilt für alle Mietverhältnisse mit Ausnahme der Mietverhältnisse über Wohnraum (s hierfür §§...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 536a BGB – Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels.

Gesetzestext (1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen. (2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 555e BGB – Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen.

Gesetzestext (1) Nach Zugang der Modernisierungsankündigung kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Die Kündigung muss bis zum Ablauf des Monats erfolgen, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt. (2) § 555c Absatz 4 gilt entsprechend. (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 539 BGB – Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters.

Gesetzestext (1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen. (2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat. A. Anwendungsbereich. Rn 1 § 539 I regelt den sonstigen A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 536d BGB – Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels.

Gesetzestext Auf eine Vereinbarung, durch die die Rechte des Mieters wegen eines Mangels der Mietsache ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Vermieter nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat. A. Grundsätzliches; Anwendungsbereich. Rn 1 § 536d wurde durch das MRRG eingefügt, ist seit 1.9.01 in Kraft und regelt die Folgen eines vertraglichen A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 552 BGB – Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters.

Gesetzestext (1) Der Vermieter kann die Ausübung des Wegnahmerechts (§ 539 Abs. 2) durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, wenn nicht der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat. (2) Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht ausgeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist. A. Grundsätzliches. I. Entstehung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 536b BGB – Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme.

Gesetzestext 1Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a nicht zu. 2Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. 3Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so k...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Zahlungsverzug des Mieters gem § 543 II Nr 3.

Rn 18 Nach dem Wortlaut ist § 543 II Nr 3 auch bei in längeren (BGH NJW-RR 09, 21 [BGH 17.09.2008 - XII ZR 61/07]) oder kürzeren als einem Monat bemessenen Zeitabschnitten für die Mietzahlungen anwendbar. Zur Miete gehören alle laufenden Nebenkosten (BGH NJW 12, 3089), zB Heiz- und Wasserkostenvorauszahlungen; nicht jedoch Einmalleistungen wie die Mietkaution (Schmidt-Futter...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Sonderfall: Insolvenz des Mieters.

Rn 5 Hier besteht ein Absonderungsrecht des Vermieters gem § 50 I InsO. Der Insolvenzverwalter kann das Pfandobjekt gem §§ 166f InsO verwerten (Lammel § 562d Rz 9).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Mietfortsetzung mit überlebenden Mietern, Abs 1.

Rn 6 Das Mietverhältnis wird mit den überlebenden Mitmietern (zum Lebensgefährten vgl Grziwotz MDR 18, 834) fortgesetzt, wenn diese Personen iSd § 563 sind und in einem gemeinsamen Haushalt wohnen. I. Mietvertrag. Rn 7 § 563a umfasst sowohl befristete, als auch unbefristete Mietverträge. II. Mitmieter. Rn 8 Es muss mindestens eine gem § 563 eintrittsberechtigte Person Mitmieter ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / h) Weitere Einzelfälle.

Rn 171 Baden und Duschen. Der Mieter darf idR baden und duschen. Balkon. Der Balkon oder eine Loggia dürfen nicht mit einem Baum bepflanzt werden (LG München NZM 17, 365 [LG München I 08.11.2016 - 31 S 12371/16]). Möglich ist der übliche, § 569 II beachtende Gebrauch. Inwieweit zB Blumengießen, Blumenkübel, Grillen, Möbel oder Wäscheständer gegen § 569 II verstoßen, ist eine ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Haftung des Mieters für den Untermieter und andere Dritte, § 540 II.

Rn 17 Nach dieser Vorschrift haftet der Hauptmieter nach der Überlassung des Gebrauchs am Mietobjekt an einen Dritten/Untermieter für dessen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Gebrauch der Mietsache (Agatsy ZMR 19, 507, Ddorf WuM 22, 529: Haftung für Straftaten des Untermieters; AG Frankfurt MietRB 19, 100; BGH ZMR 17, 154; Burbulla NZM 13, 560; AG Hambg-Altona ZMR ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Wegfall des Kündigungsgrundes und vorgetäuschter Eigenbedarf.

Rn 32 Entfallen die den Eigenbedarf rechtfertigenden Gründe, bevor die Kündigungsfrist abgelaufen ist (für diese Zäsur BGH ZMR 21, 211: selbst wenn im Räumungsvergleich ein späterer Auszugstermin des Mieters vereinbart wurde; NJW 09, 1141; ZMR 03, 664; ZMR 06, 119, NJW 07, 2845) und – nach weitergehender Ansicht auch noch bis der Mieter die Wohnung geräumt hat (LG Hamburg ZM...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Bilsdorfer, Bilanzierung von Nutzungsmöglichkeiten an im Miteigentum stehenden Gebäuden u Gebäudeteilen, BB 1980, 197; Kolbinger, Mietereinbauten/Mieterumbauten in der StB des Mieters, BB 1982, 82; Rudolph, Bilanzsteuerliche Behandlung von Gebäuden, Gebäudeteilen, Einrichtungen und Mietereinbauten, 1985; Weyand/Reiter, INF 1995, 646; Neufang, INF 1998, 65; Sauren, DStR 1998, 706;...mehr