Fachbeiträge & Kommentare zu Nachlassverbindlichkeit

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§ 24 Internationales Erbrecht / aa) Reichweite

Rz. 21 Nach dem Erbstatut werden alle mit dem Erbfall zusammenhängenden Fragen beurteilt.[27] Es handelt sich also um die das Erbrechtsverhältnis beherrschende maßgebende Rechtsordnung. Lediglich die Form letztwilliger Verfügungen wurde gesondert angeknüpft, Art. 26 EGBGB a.F. Vom Erbstatut umfasst sind demnach:mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 19. Besonderheiten bei einer Ausstattung

Rz. 158 Bei einer von Eltern einem Kind gewährten Ausstattung (§ 1624 BGB) ist eine Rückforderung wegen Verarmung gem. §§ 528, 529 BGB ausgeschlossen und damit auch Regressforderungen des Sozialhilfeträgers.[168] Unterschied zur Schenkung: Die besonderen Regeln für die Ausstattung gelten nur insoweit, als die Zuwendung die Vermögensverhältnisse des Zuwendenden nicht überstei...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 4. Folgen der Anfechtung der Erbschaftsannahme

Rz. 238 Die Anfechtung der Annahme der Erbschaft gilt als Ausschlagung, § 1957 Abs. 1 BGB. An die Stelle des Ausschlagenden treten Ersatzerben, § 1953 Abs. 2 BGB, oder – wenn die Ersatzerbfolge nicht eintritt – sein Erbteil wächst einem oder mehreren anderen Erben an, § 2094 BGB. Eine Erbausschlagung kann gem. § 119 Abs. 1 BGB angefochten werden, wenn der Ausschlagende sich ...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / b) Vorerbe bedarf zur Verfügung über den Streitgegenstand der Zustimmung des Nacherben

Rz. 43 Führt demgegenüber der Vorerbe einen Aktivprozess über einen Streitgegenstand, über den er nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen konnte, entfällt seine Aktivlegitimation. Der Vorerbe kann, um eine Klageabweisung zu vermeiden, nur die einseitige Erledigung der Hauptsache erklären.[56] Allerdings kann der Nacherbe die Prozessführung noch im Nachhinein – auch nach Ei...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 6. Anfechtung der Ausschlagung wegen Irrtums über die Zugehörigkeit einzelner Verbindlichkeiten zum Nachlass (Irrtum über nicht bestehende Nachlassüberschuldung)

Rz. 240 Hierzu das KG in seinem Beschl. v. 16.3.2004:[263] Zitat 1. Ein Irrtum über die Zugehörigkeit von Rechten oder Verbindlichkeiten zum Nachlass kann gem. §§ 119 Abs. 2, 1954 Abs. 1 BGB zur Anfechtung einer Erbausschlagung wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses berechtigen, wenn er zur Vorstellung einer tatsächlich nicht bestehenden Übersch...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / (2) Vereinbarung der Gütergemeinschaft und Pflichtteilsergänzung

Rz. 100 Auch die Vereinbarung der Gütergemeinschaft kann u.U. wie eine pflichtteilsergänzungsrelevante Schenkung behandelt werden.[94] Das bedeutet wiederum, dass über ehevertragliche Vereinbarungen im Rahmen der Geltendmachung der Haftungssumme nach § 1586b Abs. 1 S. 3 BGB eine Offenbarungspflicht besteht.mehr

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§ 18 Einvernehmliche Erbaus... / I. Vertragsart

Rz. 2 Der Erbschaftskauf (§§ 2371–2384 BGB) ist ein spezieller schuldrechtlicher Kaufvertrag, für den insbesondere die §§ 320–326 BGB gelten. Seine Regeln sind weitgehend dispositiv. Zwingend sind lediglich die Vorschriften über die Form (§ 2371 BGB) und den Gläubigerschutz (§§ 2382–2384 BGB). Rz. 3 Kaufgegenstand ist der Inbegriff des Nachlasses, also die Gesamtheit des dem ...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 23. Übertragungsverpflichtung aufgrund einer lebzeitigen Auflage

Rz. 164 Die Auflage in einem Schenkungsvertrag, dass der Beschenkte (und spätere Erblasser) den Schenkungsgegenstand spätestens bis zu seinem Tod an den Zweitbeschenkten weiterzugeben hat, ist als lebzeitige Weitergabeverpflichtung schuldrechtlicher Art wirksam und begründet nach dem Tod des Erstbeschenkten gem. § 1967 Abs. 2 BGB einen unmittelbaren Anspruch gegen die Erben ...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 4. Besonderheiten in Bezug auf Pflichtteilsverbindlichkeiten

Rz. 246 Pflichtteilsansprüche können nur gegen den Erben geltend gemacht werden, und zwar auch dann, wenn dem Testamentsvollstrecker sogar die Verwaltung des ganzen Nachlasses zusteht, § 2213 Abs. 1 S. 3 BGB. Daraus ergibt sich auch, dass der Testamentsvollstrecker gegen den Willen des Erben eine Pflichtteilsforderung nicht anerkennen darf, sein Anerkenntnis bindet jedenfall...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / d) Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Nachlassverwaltung

Rz. 631 Gegen die Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Nachlassverwaltung ist das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde statthaft, §§ 58 ff. FamFG, insbesondere § 63 FamFG. Die Nachlassverwaltung ist nach Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten wegen Zweckerreichung aufzuheben.[499] Gegen den Beschluss über die Aufhebung der Nachlassverwaltung steht sowohl den Nachla...mehr

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§ 6 Nachlasssicherung, Nach... / 1. Allgemeines

Rz. 233 Die Tätigkeit des Nachlassverwalters entspricht in weiten Zügen der des Insolvenzverwalters: Er hat den Nachlass in Besitz zu nehmen, um daraus die Gläubiger zu befriedigen. Bis dies geschehen ist, hat er den Nachlass zu verwalten. Falls sich herausstellt, dass der Nachlass überschuldet ist, hat der Nachlassverwalter unverzüglich Nachlassinsolvenz anzumelden; gem. § ...mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / 7. Wünsche des Erblassers

Rz. 62 Bei der Vermögensnachfolgeplanung sind sodann die Wünsche des Erblassers zu ermitteln. Der Wille des Mandanten ist maßgeblich für die spätere Gestaltung – sowohl bei einer Vermögensübergabe unter Lebenden als auch bei der Gestaltung einer Verfügung von Todes wegen. In der Regel stehen bei einer Verfügung von Todes wegen zum einen die Familienbindung im Vordergrund und...mehr

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§ 6 Nachlasssicherung, Nach... / b) Handlungen vor Anordnung der Nachlassverwaltung

Rz. 291 Will der Erbe in der Zwischenzeit nach Annahme und vor Anordnung der Nachlassverwaltung Nachlassverbindlichkeiten erfüllen, so müssen die Nachlassgläubiger diese Tilgung als für Rechnung des Nachlasses gegen sich gelten lassen, wenn der Erbe nach den Umständen ohne Fahrlässigkeit annehmen konnte, dass der Nachlass für alle Gläubiger ausreichen werde, § 1979 BGB. Hier...mehr

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§ 19 Erbteilungsklage / d) Abfindung der weichenden Erben

Rz. 328 Für diejenigen nach § 1922 BGB berufenen Miterben, die nicht Hoferben geworden sind (bei Erbfällen seit 1.4.1998 auch die nichtehelichen Kinder), tritt gem. § 4 S. 2 HöfeO an die Stelle des Hofes der Hofwert. Sofern der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen oder Rechtsgeschäft unter Lebenden nichts anderes bestimmt hat, erhalten diese Erben als Abfindung einen Ge...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / e) Anwendung auf die eingetragene Lebenspartnerschaft

Rz. 104 Neben anderen Vorschriften über den nachehelichen Unterhalt verweist § 16 Abs. 2 S. 2 LPartG auch auf § 1586b BGB, wonach der nachpartnerschaftliche Unterhalt als Verbindlichkeit auf die Erben des Unterhaltsschuldners übergeht. Das zuvor zum nachehelichen Unterhalt Gesagte gilt also auch für den nachpartnerschaftlichen Unterhalt. Gleichgeschlechtliche Paare können sei...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / bb) Herausgabe gegen Sicherheitsleistung

Rz. 147 Aus § 2217 Abs. 2 BGB ergibt sich ferner, dass der Testamentsvollstrecker sich dem Herausgabeverlangen nicht mit der Begründung verweigern kann, dass er den Gegenstand (in der Regel Geld oder ein entsprechender Verwertungserlös) wegen noch bestehender Nachlassverbindlichkeiten benötigt, welche nicht auf einem Vermächtnis oder einer Auflage beruhen, soweit der Erbe Si...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 1. Haftung nach allgemeinem Vertrags- und Schuldrecht

Rz. 183 Diese Art von Verbindlichkeiten entsteht aus Rechtshandlungen des Erben im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses. Rz. 184 Für Nachlasserbenschulden haften sowohl der Nachlass als auch das Eigenvermögen des Erben, d.h., der Gläubiger einer Nachlasserbenschuld kann sowohl auf den Nachlass als auch auf das Eigenvermögen des Erben zugreifen; er hat zwei H...mehr

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§ 18 Einvernehmliche Erbaus... / 2. Hinweise zum Muster

Rz. 95 Bei Schenkung einer angefallenen Erbschaft ist dem Formerfordernis der §§ 2371, 2385 Abs. 2 BGB Rechnung zu tragen. Eine Beurkundung des Schenkungsversprechens allein reicht nicht aus. Sollte der Beschenkte minderjährig sein, so muss zuvor die Genehmigung des Familiengerichts gem. §§ 1643 Abs. 1, 1854 Nr. 4 BGB eingeholt werden. Der Grund liegt darin, dass auch dann, ...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / aa) Zulässigkeit der Rechtsnachfolger-Umschreibung eines Unterhaltstitels auf Schuldnerseite

Rz. 95 Eine Titelumschreibung ist nur zulässig, wenn der titulierte gegen den Erblasser gerichtete Anspruch sich auch gegen den/die Erben richtet. In der Literatur war lange umstritten, ob zwischen dem nachehelichen Ehegatten-Unterhaltsanspruch nach §§ 1569 ff. BGB einerseits und dem gegen die Erben gerichteten Anspruch des geschiedenen Ehegatten aus § 1586b BGB andererseits ...mehr

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§ 6 Nachlasssicherung, Nach... / 3. Muster: Ausführliches Anschreiben an die Erben wegen Herausgabe der Nachlassgegenstände

Rz. 244 Muster 6.43: Ausführliches Anschreiben an die Erben wegen Herausgabe der Nachlassgegenstände Muster 6.43: Ausführliches Anschreiben an die Erben wegen Herausgabe der Nachlassgegenstände An _________________________ _________________________ Einschreiben – Rückschein Nachlassangelegenheit _________________________ Durch das Amtsgericht _________________________ bin ich zum...mehr

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§ 19 Erbteilungsklage / 6. Aufschub der Erbauseinandersetzung wegen nicht durchgeführten Gläubigeraufgebots

Rz. 91 Solange ein Aufgebotsverfahren zur Gläubigerermittlung noch nicht abgeschlossen ist, kann jeder Miterbe den Aufschub der Auseinandersetzung verlangen, § 2045 S. 1 BGB. Hinter dieser Regelung steht die Verschärfung der Erbenhaftung nach der Teilung des Nachlasses nach §§ 2058, 2059, 2062 Hs. 2 BGB. Solange die Nachlassverbindlichkeiten nicht erfüllt sind, ist der Nachl...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / a) Vergütungsanspruch und Bemessungskriterien

Rz. 616 Der Nachlassverwalter hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen und auf eine angemessene Vergütung, § 1987 BGB. Die Höhe wird getrennt nach Vergütung und Aufwendungsersatz vom Nachlassgericht festgesetzt. Zuständig ist ebenfalls der Rechtspfleger. Die festgesetzte Vergütung braucht nicht beim Prozessgericht eingeklagt zu werden, denn § 86 Abs. 1 Nr. 1 FamFG bestimm...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / e) Lastentragung

Rz. 90 Die Lastentragung ist bei Grundstücksvermächtnissen von praktischer Bedeutung. Schulden sind Nachlassverbindlichkeiten, die nach §§ 1967, 2058 BGB von den Erben zu tragen sind. Im Zweifel sind Belastungen nicht zu beseitigen, §§ 2165 ff. BGB. Trotzdem können Auslegungsfragen entstehen, wenn die auf dem Vermächtnisgrundstück dinglich gesicherten Verbindlichkeiten zum E...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / cc) Haftungshöchstsumme umfasst den fiktiven Pflichtteilsergänzungsanspruch

Rz. 97 Seit dem Inkrafttreten des § 1586b BGB zum 1.7.1977 ist die Kritik an dieser Vorschrift nicht verstummt. Sie gipfelt in der Forderung von Baumann, sie bei der nächsten Unterhaltsrechts-Novelle ganz abzuschaffen.[91] Diese Forderung mag zwar über das Ziel hinausschießen, aber die vielen Ungereimtheiten, die die Norm enthält, bereiten in der Praxis immer wieder Unbehage...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / 5. Die aufschiebenden Einreden des Erben gegen den Vermächtnisanspruch

Rz. 300 Solange der Erbe noch beschränkbar haftet (§ 2016 Abs. 1 BGB), gestattet ihm das Gesetz die Erfüllung von Nachlassforderungen und damit auch von Vermächtnisansprüchen gänzlich zu verweigern, so dass er weder den Nachlass noch sein Eigenvermögen anzugreifen braucht (§§ 2014...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / f) Muster: Freigabeverlangen des Erben bezüglich eines Nachlassgegenstandes nach § 2217 Abs. 1 BGB

Rz. 158 Muster 13.32: Freigabeverlangen des Erben bezüglich eines Nachlassgegenstandes nach § 2217 Abs. 1 BGB Muster 13.32: Freigabeverlangen des Erben bezüglich eines Nachlassgegenstandes nach § 2217 Abs. 1 BGB An _________________________ Testamentsvollstreckung für den Nachlass nach _________________________, zuletzt wohnhaft _________________________, verstorben am ________...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / I. Grundsatz

Rz. 25 Grundsätzlich ist die Erbengemeinschaft auf Auseinandersetzung angelegt. Sie dient in erster Linie dem Zweck, nach Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten und Versilberung der Nachlassgegenstände durch Verteilung des Überschusses an die Erben aufgelöst zu werden (Zweckerreichung als Element der Gesamthandsgemeinschaft). Sie hat – im Gegensatz zu anderen Gesamthandsgem...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / b) Muster: Klageerwiderung (Dreimonatseinrede)

Rz. 217 Muster 11.11: Klageerwiderung (Dreimonatseinrede) Muster 11.11: Klageerwiderung (Dreimonatseinrede) An das Landgericht – Zivilkammer – _________________________ zu Az. _________________________ Klageerwiderung In der Rechtssache des _________________________ – Klägers – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________ gegen _________________________ – Beklagten – P...mehr

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§ 6 Nachlasssicherung, Nach... / IV. Nachlassverwaltung

Rz. 29 Nach der Legaldefinition des § 1975 BGB ist die Nachlassverwaltung eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Gläubiger. Rz. 30 Aus dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge ergibt sich, dass auch die Schulden des Erblassers auf den Erben übergehen. Dieses Ergebnis kann sowohl für die Erben als auch für die Gläubiger des Erblassers unerwünscht sein. Der Erbe ...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 1. Allgemeines

Rz. 194 Bei der Frage, gegen wen der Pflichtteilsergänzungsanspruch zu richten ist, wird oftmals angenommen, dass der Beschenkte selbst Schuldner des Anspruchs ist. Dieser Irrtum ist wohl darauf zurückzuführen, dass sich zunächst der Gedanke aufdrängt, dass derjenige, der etwas vom Erblasser erhalten hat, auch für den daraus resultierenden Pflichtteilsergänzungsanspruch haft...mehr

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§ 19 Erbteilungsklage / h) Indexierungsalternativen der Wertbeträge ausgleichungspflichtiger Vorempfänge

Rz. 187 In Rdn 182 wurde die Frage angesprochen, auf welchen Endzeitpunkt die Indexierung der Wertbeträge ausgleichungspflichtiger Vorempfänge zu erfolgen hat. Der BGH vertritt die Meinung, Endzeitpunkt sei der Erbfall, eine davon abweichende Literaturmeinung stellt auf den Zeitpunkt der Erbteilung bzw. im Falle des Prozesses auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandl...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 20. Sozialhilferechtliche Forderungen

Rz. 160 Der Erbe des Sozialhilfeempfängers haftet für die während der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall geleistete Sozialhilfe gem. § 102 SGB XII. [171] § 102 SGB XII begründet eine selbstständige Erbenhaftung für dem Erblasser rechtmäßig erbrachte Leistungen der Sozialhilfe. Mit dieser Regelung soll eine Heranziehung der Erben zum Kostenersatz unabhängig von zum früheren Ze...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / a) Ordentliches Kündigungsrecht

Rz. 140 Die gesetzliche Frist für eine ordentliche Kündigung eines Darlehens beläuft sich – unabhängig von der Höhe des Darlehens – auf drei Monate, § 488 Abs. 3 S. 2 BGB. Diese Frist ist verlängerbar. Häufig haben sich Banken mit Nr. 19 Abs. 2 AGB-Banken ein jederzeitiges fristloses Kündigungsrecht als ordentliche Kündigungsmöglichkeit vorbehalten, müssen dann aber dem Darl...mehr

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§ 19 Erbteilungsklage / 1. Das Erfordernis der Teilungsreife

Rz. 20 Eine Erbteilungsklage, die den gesamten Nachlass umfassen soll, hat nur Erfolgsaussicht, wenn der Nachlass teilungsreif ist.[17] Deshalb geht der Klagantrag – neben der Herausgabe – auf Zustimmung zu einer Summe dinglicher Verträge = Teilungsplan[18] und Ersetzung der Zustimmung durch rechtskräftiges Urteil gem. § 894 ZPO. Mangels Teilungsreife im Zeitpunkt der letzte...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / d) Muster: Klageerwiderung (Aufgebotseinrede)

Rz. 224 Muster 11.12: Klageerwiderung (Aufgebotseinrede) Muster 11.12: Klageerwiderung (Aufgebotseinrede) An das Landgericht – Zivilkammer – _________________________ zu Az. _________________________ Klageerwiderung In der Rechtssache des _________________________ – Klägers – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________ gegen _________________________ – Beklagten – Pro...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 1. Anfechtung der Annahme der Erbschaft

Rz. 232 Das Gesetz geht in §§ 1954–1957 BGB von der Möglichkeit einer Anfechtung der Annahme einer Erbschaft aus – auch wenn die Annahme lediglich im Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist besteht –, enthält jedoch dort keine besonderen Bestimmungen zu den Gründen, die eine solche Anfechtung rechtfertigen können. Daraus folgt, dass insoweit die allgemeinen Bestimmungen de...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 17. Kosten der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen

Rz. 147 Kosten für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen sind nicht als nachlassmindernd zu berücksichtigen, denn Kosten, die überhaupt nur wegen des Vorhandenseins einer letztwilligen Verfügung entstehen, können von vornherein nicht zu Lasten des Pflichtteilsgläubigers in Rechnung gestellt werden.[154]mehr

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ZErb 07/2023, Zur Möglichke... / Leitsatz

1. Die Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft an einem Grundstück, das nicht in Natur teilbar ist, erfolgt gemäß § 753 Abs. 1 S. 1 BGB durch Zwangsversteigerung und anschließende Teilung eines nach Abzug der Versteigerungskosten und Berichtigung der gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten verbleibenden Überschusses zwischen den Gemeinschaftern entsprechend ihren Anteilen (§ 752...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / a) Vor Annahme der Erbschaft

Rz. 292 Für den Erben besteht vor Annahme der Erbschaft keine Verpflichtung, tätig zu werden. Er handelt als Geschäftsführer ohne Auftrag, wenn er Rechtshandlungen in Bezug auf den Nachlass vornimmt (§ 1978 Abs. 1 S. 2 BGB). Das Geschäft muss dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Nachlassgläubiger entsprechen, § 677 BGB.[288] Hat der Erbe vor der Verfahrenseröffnung fr...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / cc) Grundpfandrechtlich gesichertes Festzinsdarlehen

Rz. 144 Ist für das Darlehen eine feste Verzinsung vereinbart und besteht eine durch Grundpfandrecht gewährte Sicherheit, so können die Erben gem. § 490 Abs. 2 BGB das Darlehen kündigen, wenn sie ein berechtigtes Interesse für eine anderweitige Verwertung des beliehenen Grundstücks haben. Ein solches berechtigtes Interesse kann angenommen werden, wenn das Objekt für Zwecke d...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / bb) Zulässigkeit der Abänderungsklage der Erben wegen Erreichens der Haftungshöchstsumme

Rz. 96 Die Streitfrage, ob das Erreichen der Haftungssumme in Höhe des fiktiven Pflichtteils von den Erben des Unterhaltsschuldners im Wege der Vollstreckungsgegenklage oder der Abänderungsklage geltend zu machen ist, wurde im BGH-Urt. v. 28.11.2000[90] offengelassen und die Zulässigkeit einer Abänderungsklage jedenfalls dann bejaht, wenn der Titel gegen den Erben umgeschrie...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / cc) Nachlasserbenschulden bis zur Abschichtung

Rz. 286 Nachlasserbenschulden werden durch Rechtshandlungen der Miterben, insbesondere durch Rechtsgeschäfte im Rahmen von Verwaltungsmaßnahmen (§ 2038 BGB), begründet. Weil sie sich auf den Nachlass beziehen, sind es Nachlassverbindlichkeiten. Aber sie sind gleichzeitig auch Eigenverbindlichkeiten jedes Miterben, denn sie wurden in aller Regel rechtsgeschäftlich begründet; ...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 4. Unterschied zwischen Schuld und Haftung

Rz. 7 Die vom Gesetz sehr kompliziert geregelte Erbenhaftung wird verständlicher, wenn von vornherein die Begriffe der Schuldnerschaft und der Haftung streng differenziert werden.[1] Die Universalsukzession des § 1922 BGB führt dazu, dass der Erbe Schuldner aller Verbindlichkeiten des Erblassers wird, weil er die Rechtsträgerschaft aller Aktiva und aller Passiva des Nachlass...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 3. Formalien der Anfechtung

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§ 11 Erbenhaftung / 7. Fristen für die Anfechtung der Anfechtungserklärung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft sowie der Versäumung der Ausschlagungsfrist – BGH

Rz. 242 Zitat "Für die Anfechtung der Anfechtungserklärung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft sowie der Versäumung der Ausschlagungsfrist (§ 1956 BGB) gelten die Fristen des § 121 BGB, nicht diejenigen des § 1954 BGB."[265] "… Anerkannt ist …, dass auch eine Anfechtungserklärung gemäß §§ 1954, 1956 BGB ihrerseits angefochten werden kann (vgl. …). Der Anfechtungsgrund ...mehr

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§ 6 Nachlasssicherung, Nach... / 2. Muster: Antrag des Erben zur Durchführung des Aufgebotsverfahrens

Rz. 289 Muster 6.58: Antrag des Erben zur Durchführung des Aufgebotsverfahrens Muster 6.58: Antrag des Erben zur Durchführung des Aufgebotsverfahrens An das Amtsgericht – Zivilabteilung – _________________________ Nachlasssache des Herrn _________________________, zuletzt wohnhaft _________________________, verstorben am _________________________ Az. _________________________ Aufg...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 12. Verbindlichkeiten aus einem Girovertragsverhältnis

Rz. 134 BGH in FamRZ 2000, 754: Zitat "Miterben, die in ein Girovertragsverhältnis des Erblassers eintreten und das Girokonto für den eigenen Zahlungsverkehr fortführen, erlangen eine eigene persönliche Rechtsbeziehung zur Bank. Das gilt für die Fortführung eines Oder-Kontos ebenso wie für die eines Einzelkontos (im Anschluss an BGHZ 131, 60 = FamRZ 1996, 103)." Das heißt, die ...mehr

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ZErb 07/2023, Zur Möglichke... / 1 Gründe

I. Die Klägerin zu 1. ist die Mutter der Klägerin zu 2. und des Beklagten. Die Parteien streiten um die Auszahlung hinterlegter Beträge zur Auseinandersetzung einer Bruchteilsgemeinschaft sowie um die Zustimmung zu einem Teilungsplan zwecks Auseinandersetzung einer zwischen ihnen und weiteren Kindern bzw. Geschwistern der Parteien bestehenden Erbengemeinschaft. Hinsichtlich d...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 5. Beginn der Anfechtungsfrist

Rz. 239 Nach § 1954 Abs. 1 und 2 BGB kann die Anfechtung der Annahme nur binnen sechs Wochen von dem Zeitpunkt an erfolgen, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Kenntnis von dem Irrtum hat der Anfechtungsberechtigte, wenn ihm die dafür maßgeblichen Tatsachen bekannt werden und er erkennt, dass seine Erklärung eine andere Wirkun...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / (1) Die Pflichtteilsergänzungsrelevanz unbenannter Zuwendungen

Rz. 99 Unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten können Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen.[93] Da die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB bei Zuwendungen unter Ehegatten erst im Zeitpunkt der Auflösung der Ehe zu laufen beginnt, fallen unbenannte Zuwendungen, die der Unterhaltsverpflichtete in einer späteren Ehe seinem (zweiten, dritten etc.) Ehegatten gemacht hat, in ...mehr