Fachbeiträge & Kommentare zu Nachlassverbindlichkeit

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Der Nachlassverwalter hat den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu berichtigen. (2)1Der Nachlassverwalter ist für die Verwaltung des Nachlasses auch den Nachlassgläubigern verantwortlich. 2Die Vorschriften des § 1978 Abs. 2 und der §§ 1979, 1980 finden entsprechende Anwendung.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Innenverhältnis

Rz. 2 Sind mehrere beschwert, ist zwischen der Haftung im Außenverhältnis und der Lastenverteilung im Innenverhältnis zu unterscheiden. So kann der Erblasser die Haftung im Außenverhältnis abweichend von der Lastentragung im Innenverhältnis regeln, indem bei gesamtschuldnerischer Haftung (Außenverhältnis) einem von den Bedachten im Innenverhältnis die Last insgesamt auferleg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Grundsätze

Rz. 4 Die Teilung des Nachlasses tritt mit Vollzug der Auseinandersetzung [4] ein (§ 2042 BGB) durch die dinglich wirkende Übertragung der Nachlassgegenstände auf die einzelnen Miterben.[5] Sie bewirkt die Aufhebung der gesamthänderischen Bindung des geerbten Vermögens und den Übergang der alleinigen Verfügungsbefugnis über die Nachlassgegenstände auf die einzelnen Miterben. ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten gelten auch für den Nacherben; an die Stelle des Nachlasses tritt dasjenige, was der Nacherbe aus der Erbschaft erlangt, mit Einschluss der ihm gegen den Vorerben als solchen zustehenden Ansprüche. (2)Das von dem Vorerben errichtete Inventar kommt auch dem Nacherben zustatten. (3...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Dem Verkäufer verbleiben die auf die Zeit vor dem Verkauf fallenden Nutzungen. 2Er trägt für diese Zeit die Lasten, mit Einschluss der Zinsen der Nachlassverbindlichkeiten. 3Den Käufer treffen jedoch die von der Erbschaft zu entrichtenden Abgaben sowie die außerordentlichen Lasten, welche als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Verbindlichkeiten

Rz. 14 Zum für § 2311 BGB relevanten Nachlass zählen nur diejenigen Schulden, Lasten und Verpflichtungen, die auch beim Eintritt der gesetzlichen Erbfolge bestehen würden.[37] Daher sind all diejenigen Verpflichtungen, die aus einer testamentarischen Verfügung des Erblassers herrühren, auszuklammern.[38] Anzusetzen sind aber die Nachlassverbindlichkeiten, die im Zeitpunkt de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Anordnung eines Vermächtnisses

Rz. 10 Ein Vermächtnis liegt üblicherweise vor, wenn lediglich ein Bruchteil des bereinigten Nachlasses zugewendet wird. Hier soll der Bedachte das Vermögen des Erblassers nämlich nur wertmäßig erhalten. So spricht auch die Zuwendung eines Geldbetrages in der Regel für ein bloßes Vermächtnis.[16] Allerdings kann auch hier durch Auslegung die Absicht des Erblassers ermittelt ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Der nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Überschuss gebührt den Erben nach dem Verhältnis der Erbteile. (2)Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen, bleiben gemeinschaftlich.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Mit der Übertragung des Anteils auf die Miterben wird der Käufer von der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten frei. 2Seine Haftung bleibt jedoch bestehen, soweit er den Nachlassgläubigern nach den §§ 1978 bis 1980 verantwortlich ist; die Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Haftung des Ehegatten des Erben bei der Gütergemeinschaft

Rz. 2 Die Regelung des § 2008 BGB ist nicht bzw. wenig verständlich, wenn die Haftungssituation der Ehegatten, die im vertraglichen Güterstand der Gütergemeinschaft leben, im Erbfall nicht gegenwärtig ist. Es soll deshalb ein kurzer Überblick gegeben werden. Anders bei Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, hat die Erbenstellung des einen E...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / G. Haftungsfallen

Rz. 30 Zentrale Haftungsfalle im Zusammenhang mit den §§ 2058 ff. BGB ist – deren Normzweck entsprechend – der Vollzug der Erbteilung vor Erfüllung aller Nachlassverbindlichkeiten.[85] Rz. 31 Haftungsfallen drohen im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Nachlassverbindlichkeiten gegenüber Miterben dem Klägervertreter aber auch in Form des Kostenrisikos, wenn ein Rechtsstre...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Voraussetzungen der Fristbestimmung

Rz. 2 Die Inventarfrist wird nur auf Antrag eines Nachlassgläubigers gesetzt (Abs. 1 S. 1). Der Antrag kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts (§ 25 FamFG) erklärt werden. Antragsberechtigt ist grundsätzlich jeder Nachlassgläubiger i.S.v. § 1967 BGB,[4] auch der Pflichtteilsberechtigte, der Vermächtnisnehmer und der Auflageberechtigte[5] s...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 13 Die Folge der Versäumung der ihm gesetzten Inventarfrist ist, dass der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkbar haftet mit den sich aus § 2013 Abs. 1 BGB ergebenden Folgen. Auf ein Verschulden des Erben kommt es grundsätzlich nicht an.[38] Unter den Voraussetzungen des § 1996 Abs. 1 BGB – höhere Gewalt oder unverschuldete Unkenntnis der Anordnungsverfügun...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1975–199... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Der Testamentsvollstrecker hat Nachlassgegenstände, deren er zur Erfüllung seiner Obliegenheiten offenbar nicht bedarf, dem Erben auf Verlangen zur freien Verfügung zu überlassen. 2Mit der Überlassung erlischt sein Recht zur Verwaltung der Gegenstände. (2)Wegen Nachlassverbindlichkeiten, die nicht auf einem Vermächtnis oder einer Auflage beruhen, sowie wegen bedingter un...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Verbindlichkeiten aus dem Betrieb einer Einzelfirma

Rz. 34 Für den Erben eines Einzelkaufmannes ergibt sich die Haftung – auch – für die Geschäftsverbindlichkeiten des Erblassers zunächst aus § 1967 BGB. Es ist zwischen der erbrechtlichen und der handelsrechtlichen Haftung streng zu unterscheiden.[102] Diese Haftung wird durch die Bestimmung des § 27 HGB wesentlich modifiziert, wenn der Erbe das Handelsgeschäft des Erblassers...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Die Errichtung des Inventars durch einen Miterben kommt auch den übrigen Erben zustatten, soweit nicht ihre Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt ist. (2)Ein Miterbe kann sich den übrigen Erben gegenüber auf die Beschränkung seiner Haftung auch dann berufen, wenn er den anderen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung, insbesondere zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten, eine Verfügung erforderlich, die der Vorerbe nicht mit Wirkung gegen den Nacherben vornehmen kann, so ist der Nacherbe dem Vorerben gegenüber verpflichtet, seine Einwilligung zu der Verfügung zu erteilen. 2Die Einwilligung ist auf Verlangen in öffentlich beglaubigter Form zu er...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Verjährungseinrede

Rz. 23 Als Rechtsfolge der Verjährung erwächst dem Erbschaftsbesitzer die Verjährungseinrede, der Erbschaftseinspruch wird einredebehaftet. Der Erbschaftsbesitzer erhält dadurch aber nicht die rechtliche Stellung eines Erben; er kann weder nach §§ 2018 ff. BGB gegen Dritte vorgehen, noch haftet er etwa für Nachlassverbindlichkeiten.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)In dem Inventar sollen die bei dem Eintritt des Erbfalls vorhandenen Nachlassgegenstände und die Nachlassverbindlichkeiten vollständig angegeben werden. (2)Das Inventar soll außerdem eine Beschreibung der Nachlassgegenstände, soweit eine solche zur Bestimmung des Wertes erforderlich ist, und die Angabe des Wertes enthalten.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Sofern eine Erbengemeinschaft vorliegt, hat der Testamentsvollstrecker die Auseinandersetzung des Nachlasses durchzuführen. Hierzu hat er einen Auseinandersetzungsplan aufzustellen. Es besteht eine Verpflichtung zur Auseinandersetzung, die der Erbe einfordern kann. Die Auseinandersetzung ist aufzuschieben, wenn wegen Unbestimmtheit der Erbteile, zeitweiligen Ausschluss...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Kosten

Rz. 11 Die Gebühren richten sich nach KV Nr. 12420 GNotKG (0,5) und sind vom Nachlass zu tragen. Wird der Rechtsanwalt tätig, um die Ernennung eines Testamentsvollstreckers durchzusetzen oder zu verhindern, so ist beim Gegenstandswert auf das jeweilige dahingehende Interesse des Mandanten abzustellen. Grundsätzlich ist nach § 65 GNotKG der Geschäftswert 10 % des Wertes des N...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

Rz. 8 Unter dem Gesichtspunkt der Kostentragungspflicht dürfte es selten sinnvoll sein, einer erhobenen Auseinandersetzungsklage die Einrede nach § 2045 BGB entgegenzuhalten: Taktisch klüger wird es zumeist sein, auf eine Entscheidung zu drängen, während noch Nachlassverbindlichkeiten bestehen, und der Auseinandersetzungsklage den Einwand des nicht teilungsreifen Nachlasses ...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2100 ff.... / 3. Betreffend den Nacherben

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Haftung der Erben

Rz. 137 Der Nachlasspfleger ist gesetzlicher Vertreter des oder der Erben (siehe dazu Rdn 48). I.R.d. dadurch begründeten gesetzlichen Schuldverhältnisses (siehe Rdn 48) haben der Erbe bzw. die Erben gem. § 278 BGB für ein Verschulden des Nachlasspflegers einzustehen. Dies gilt jedoch nur insoweit, als die Erfüllung von Pflichten des Erben auch in den Aufgabenbereich des Nac...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 4 Rechtsfolge des Abs. 1 ist infolge Verweisung die entsprechende Anwendung der § 2371–§ 2384 BGB. Praktisch besonders bedeutsame Folge ist die Notwendigkeit, die Form des § 2371 BGB einzuhalten.[19] Von weiterer Bedeutung ist die Haftung nach §§ 2382, 2383 BGB.[20] Im Falle des Weiterverkaufs haftet der zweite Käufer neben dem Erben und dem ersten Käufer als Gesamtschul...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Das Gesetz enthält keine allg. Regelung darüber, wie der Erbe nach der Beendigung des Nachlassinsolvenzverfahrens haftet. Die Bestimmung enthält deshalb eine (spezielle) Regelung der Haftung des Erben nach Beendigung des Nachlassinsolvenzverfahrens durch Verteilung der Masse (§§ 196 ff., 200 InsO) oder durch einen Insolvenzplan (§§ 217 ff. InsO). Nur in diesen (beiden)...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Rechtsfolgen

Rz. 6 Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1979 BGB, wenn der Erbe also von der Zulänglichkeit des Nachlasses ausgehen durfte, kann er dann, wenn er Nachlassverbindlichkeiten mit Mitteln des Nachlasses beglichen hat, nicht auf die Rückerstattung der Mittel aus dem Nachlass in Anspruch genommen werden.[15] Hat er mit eigenen Mitteln gezahlt, kann er in voller Höhe Ersatz v...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Bedeutung und Zweck des Sicherungsmittels

Rz. 31 In der Praxis besitzt das Sicherungsmittel der Nachlasspflegschaft die größte Bedeutung. Wie die anderen Sicherungsmittel auch dient sie den Interessen des endgültigen Erben, nicht aber dem Schutz von Vermögensinteressen Dritter.[83] Ihrer Zwecksetzung nach ist sie in der Hauptsache auf die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses ausgerichtet.[84] Außerhalb dieses Zwec...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Nutzungen

Rz. 2 Nutzungen sind sowohl Früchte i.S.v. § 99 BGB als auch Nutzungen nach § 100 BGB. Umstritten ist die Frage, ob S. 1 auch beim Erbteilskauf Anwendung findet. Eine verbreitete Meinung[3] lehnt dies ab, weil nach § 2038 Abs. 1 S. 2 BGB die Teilung der Früchte erst bei der Auseinandersetzung erfolgt und den Käufer in diesem Zeitpunkt keine Rückgabepflicht wegen derjenigen N...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Auswirkungen auf Dritte

Rz. 8 Bei der Berechnung des Pflichtteils wird der Erbunwürdige mitgezählt (§ 2310 S. 1 BGB). Der Erbunwürdige haftet weiter Gläubigern gegenüber für Nachlasserben- und Nachlasseigenschulden, die in seiner Person entstanden sind, aber nicht mehr für andere Nachlassverbindlichkeiten, selbst wenn er schon unbeschränkbar haftete.[6]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Nachlassverwaltung

Rz. 2 Das Gesetz definiert die Nachlassverwaltung als "eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger" (§ 1975 BGB). Soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist und soweit der besondere Zweck der Einrichtung nicht entgegensteht, finden die Vorschriften der Pflegschaft (§§ 1915 ff. BGB) Anwendung.[3] Der besondere Zweck der Befriedigung der Gläubi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Lebensversicherungen

Rz. 46 Ansprüche auf Lebensversicherungsleistungen gehören im Regelfall, also dann, wenn der Erblasser als Versicherungsnehmer gegenüber der Versicherungsgesellschaft einen sog. Bezugsberechtigten benannt hat, nicht zum Nachlass.[194] Vielmehr erwirbt der Begünstigte unmittelbar einen eigenen Anspruch auf die Versicherungsleistung. Dies gilt selbst dann, wenn im Versicherung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung des § 1966 BGB zieht aus dem Erfordernis des in §§ 1964 ff. BGB geregelten Feststellungsverfahrens Konsequenzen hinsichtlich der Rechtsstellung des Fiskus. Sie wirkt in zweifacher Richtung. Zum einen wird bezweckt, den Fiskus vor einer vorzeitigen, sprich vor Erlass eines Feststellungsbeschlusses i.S.d. § 1964 Abs. 1 BGB erfolgenden Inanspruchnahme durch...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist angelehnt an diejenige des § 1951 BGB über die Berufung des Erben zu mehreren Erbteilen. Sie knüpft an die dortigen Unterscheidungen an und bestimmt, im Falle der Berufung des Erben zu mehreren Erbteilen, dass sich seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten in Ansehung eines jeden der Erbteile so bestimmt, wie wenn die Erbteile verschiedenen Erb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Entsprechende Anwendung

Rz. 4 Nach dem Wortlaut bezieht sich § 2140 BGB lediglich auf Verfügungen. Es besteht jedoch Einigkeit, dass die Vorschrift auf schuldrechtliche Verträge entsprechende Anwendung findet.[4] Der Vorerbe kann daher im Rahmen ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung insbesondere noch Nachlassverbindlichkeiten begründen, von denen ihn der Nacherbe zu befreien hat.[5] Er bleibt des Weit...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Verwendungsersatz

Rz. 6 Der Erbschaftsbesitzer erhält die nach Eintritt der Rechtshängigkeit gemachten Verwendungen nur nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt. Er erhält seine Verwendung also nur ersetzt, wenn sie notwendig waren und sie zudem dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erben entsprochen haben oder wenn der Erbe sie genehmigt hat (§§ ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Normzweck ist es, den Gläubigern das Vermögen des Erblassers als Haftungsmasse zu erhalten. Die Vorschrift regelt die Haftung des Erbschaftskäufers im Außenverhältnis zu den Nachlassgläubigern. Der Käufer tritt mit Abschluss des Kaufvertrages neben den Verkäufer für Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner. Die Haftung ist jedoch nach erbrechtlichen Grundsätzen be...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Sonderfall: Vertragspfandrechte

Rz. 4 Die zur Zwangsvollstreckung berechtigenden Rechte am Nachlassgegenstand können durch den Erblasser oder den Vorerben begründet worden sein. Wirksam sind diese Rechte gegenüber dem Nacherben, wenn er der hierauf bezogenen Verfügung des Vorerben zugestimmt hat oder der Vorerbe entsprechend befreit ist.[9] Pfandrechte an Nachlassgegenständen zur Sicherung persönlicher Ver...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Aufrechnung durch Nachlassgläubiger (Abs. 1)

Rz. 6 Hat ein Nachlassgläubiger die Aufrechnung erklärt, treten die oben beschriebenen Wirkungen ein. Die Aufrechnung ist als nicht erfolgt anzusehen, sobald die Nachlasssonderung eintritt. Nur wenn der Erbe der Aufrechnung zugestimmt hat, bleibt diese wirksam. Zu Recht wird dabei darauf abgestellt, dass in der Zustimmung zur Aufrechnung eine Verfügung des Erben über die zu ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Umfang der Haftung

Rz. 5 Der Umfang der Käuferhaftung richtet sich nach der des Erben (§ 1967 BGB) und umfasst Erblasserschulden (solche, die vom Erblasser herrühren), Erbfallschulden (solche, die den Erben als solchen treffen) und Nachlasserbenschulden (sie können vom Erben begründet werden), sofern sie in ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses eingegangen sind.[10] Die Käuferhaftung erstr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2383 BGB regelt als ergänzende Vorschrift zu § 2382 BGB, in welchem Umfang der Erbschaftskäufer für die Nachlassverbindlichkeiten haftet und wie weit er die Haftung beschränken kann. Nach dem Normzweck ist mit dem Abschluss des obligatorischen Vertrages von einer faktischen Universalsukzession des Käufers bzgl. der Passiva der Erbschaft auszugehen.[1]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Kostentragung

Rz. 58 Die mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten sind Nachlassverbindlichkeiten.[295] Dies gilt sowohl für die Kosten der Erstellung des bzw. der Verzeichnisse, der Zuziehung des Auskunftsberechtigten oder/und seines Beistandes[296] als auch für die Kosten der Wertermittlung.[297] Sie sind daher bei der Bestimmung des Passivbestandes anzusetzen, so dass auch der Pfli...mehr