Nebenkostenabrechnung: Rechte und Pflichten für Vermieter

Nebenkostenabrechnung erstellen: Die jährliche Abrechnung für den Mieter gehört zu den Pflichten des Vermieters. Doch immer wieder gibt es über die Abrechnungen Streit. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie achten müssen.

Der Vermieter von Wohnraum muss einmal jährlich eine Nebenkostenabrechnung erstellen, wenn der Mieter zusammen mit der Miete monatliche Nebenkostenvorauszahlungen leistet. Das ergibt sich aus § 556 BGB. Welche Nebenkosten umlagefähig sind, ist in § 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) geregelt.





Nebenkostenabrechnung: Frist beachten

Für die Erteilung der Nebenkostenabrechnung hat der Vermieter ein Jahr Zeit, gerechnet vom Ende des Abrechnungszeitraums an. Beispiel: Die Nebenkostenabrechnung für das Kalenderjahr 2018 muss der Vermieter bis zum 31.12.2019 erstellen.

Wenn der Vermieter die Frist für die Nebenkostenabrechnung nicht einhält, hat er keinen Anspruch mehr auf mögliche Nachzahlungen. Umgekehrt gilt dies jedoch nicht: Auch bei einer verspäteten Abrechnung muss ein vorhandenes Nebenkostenguthaben an den Mieter ausbezahlt werden.

Nebenkostenabrechnung: Für Widerspruch ein Jahr Zeit

Hat der Mieter die Abrechnung der Nebenkosten geprüft und Fehler entdeckt, hat er ein Jahr nach dem Erhalt der Nebenkostenabrechnung Zeit, Widerspruch einzulegen. Versäumt der Mieter diese Frist, kann er keine Einwendungen mehr gegen die Nebenkostenabrechnung geltend machen, es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten.

Nebenkostenabrechnung: Verjährung für Vermieter und Mieter

Was passiert, wenn der Vermieter die Fristen nicht einhält? Der Anspruch des Mieters auf Erteilung einer Nebenkostenabrechnung unterliegt der Verjährung. Es gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren, gerechnet vom Ende der Abrechnungsfrist. Beispiel: Die Abrechnungsfrist für die Nebenkostenabrechnung 2018 endet am 31.12.2019. Der Anspruch des Mieters verjährt also am 31.12.2022.

Auch der Anspruch des Vermieters auf Nachzahlungen aus einer Nebenkostenabrechnung verjährt innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Nachzahlungsanspruch entsteht frühestens mit Erteilung einer wirksamen Nebenkostenabrechnung

Nebenkostenabrechnung: Inhalt und Umlageschlüssel

Für das Erstellen der Nebenkostenabrechnung gibt es Muster und Vorlagen. Um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen, muss die Abrechnung gewisse Angaben zwingend enthalten, etwa den Abrechnungszeitraum, die Gesamtkosten, den Umlageschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und den Abzug der geleisteten Vorauszahlungen. Der Umlageschlüssel für die Nebenkosten richtet sich nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Nebenkosten nach Wohnfläche zu verteilen; für Nebenkosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch den Mieter abhängen, ist ein Umlageschlüssel zu wählen, der dem Verbrauch/der Verursachung Rechnung trägt.

Nebenkostenabrechnung Gewerbe

Auch im Gewerbemietrecht muss der Vermieter eine Nebenkostenabrechnung erstellen, sofern dies im Mietvertrag vereinbart wurde. Da sich die Betriebskostenverordnung nur auf die Wohnraummiete bezieht, ist die dortige Aufzählung der Nebenkostenarten bei der Gewerbemiete nicht abschließend. Will der Vermieter weitere Betriebskosten abrechnen, muss er diese im Mietvertrag detailliert bezeichnen. Anders als im Wohnraummietrecht kann der Vermieter auch nach Ablauf der Jahresfrist die Nebenkostenabrechnung erstellen und gegebenenfalls Nachforderungen gegenüber dem Mieter erheben.